{"status":"available","doknr":"OLD303595","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:1117.9L3388.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-11-17","aktenzeichen":"9 L 3388/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.) Der Antrag zu 1) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung unter Ziffern II bis IV vom \n27.10.2000 wird abgelehnt, weil die verfügte Nutzungsuntersagung, nicht mehr als \n200 Personen gleichzeitig in die Diskothek „B 1 - 7\" in I Einlaß zu gewähren, nicht \noffensichtlich rechtswidrig ist und die danach vorzunehmende Interessenabwägung im \nRahmen von § 80 Abs. 5 VwGO zu Lasten des Antragstellers ausgeht. Namentlich geht der \nAntragsgegner zu Recht davon aus, daß eine Nutzung der Diskothek durch mehr als \n200 Personen von der dem Antragsteller erteilten Baugenehmigung vom 19.08.1999 in der \nFassung der Nachtragsgenehmigung vom 20.07.2000 nicht gedeckt ist. Weder die zum \nGegenstand der Baugenehmigung gemachten Pläne noch die zugehörige \nBetriebsbeschreibung des Antragstellers enthalten Angaben zu einer betrieblichen Nutzung im \nhier untersagten Umfang. Auch die Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung ermöglichen \nnicht den Rückschluß darauf, dem Antragsteller sei eine derartige Nutzung genehmigt \nworden, zumal an Auflagen fehlt, die nach dem Gesetz bei dem hier vom Antragsteller \nangestrebten und durch den Antragsgegner untersagten Betriebsumfang unabdingbar wären. \nSo fehlt es insbesondere an Nebenbestimmungen zur Anlegung eines zweiten notwendigen \nTreppenraumes, der nach § 23 Abs. 2 VStättVO in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 \nBauONW bei einer Nutzung der Diskothek durch mehr als 200 Personen notwendig ist; vgl. \n§ 1 Abs. 1 Ziffer VStättVO. Die mit der Nachtragsgenehmigung vom 20.07.2000 zusätzlich \nzu dem nach den Bauvorlagen lediglich genehmigten einzigen Treppenhaus errichteten \n2 Notleitern, die über das Flachdach des rückwärtigen eingeschossigen Anbaus zu erreichen \nsind, erfüllen nicht die rechtlichen Anforderungen, die nach den genannten Vorschriften \nnotwendige Treppen zu erfüllen haben, denn diese müssen in einem eigenen Treppenraum \nliegen. Deshalb hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 27.10.2000 unter Ziffer I den \nNachtragsantrag vom 13.10.2000 zu Recht abgelehnt, wobei er zutreffend in den Gründen auf \ndas Fehlen eines zweiten Treppenraumes abgestellt hat.\n\n2.) Der Antrag zu 2) auf Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, \nweil die begehrte vorzeitige Ingebrauchnahme der Diskothek durch gleichzeitig mindestens \n500 Personen eine im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig nicht durchsetzbare \nVorwegnahme der Hauptsache zum Inhalt hätte. Ungeachtet der Frage, ob überhaupt \nbaurechtliche Nutzungen im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gestattet werden können, vgl. \nhierzu OVG NW, Beschluß vom 28.03.1994 - 10 B 1911/93 - m.w.N., erweist sich die vom \nAntragsteller begehrte vorläufige Ingebrauchnahme aus den unter 1) angeführten Gründen als \nnicht zulässig. \nDie Kammer ist schließlich auch nicht mit Blick auf den vom Antragsteller mit Schriftsatz \nvom 16.11.2000 gestellten Antrag auf Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge zum \ngenehmigten Altbestand an der Entscheidung gehindert, weil es für die hier zutreffende \nEntscheidung auf den Inhalt dieser Akten nicht ankommt.\n\n3.) Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n4.) Der Streitwert wird auf 50.000,00 DM festgesetzt, §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG. Dabei legt die Kammer etwa zwei Drittel des monatlichen Pachtzinses von \n13.000,00 DM bezogen auf sechs Monate zugrunde, weil der Pachtvertrag auf eine Kapazität \nvon 600 gleichzeitig anwesenden Besuchern pro Öffnungstag abgestellt ist, indessen derzeit \naber nicht mehr als 200 Besucher gestattet sind. Wegen der Vorläufigkeit des begehrten \nRechtsschutzes ist hier nur auf den - anteiligen - Halbjahresnutzwert abzustellen.\n\n1\n\n1.) Der Antrag zu 1) auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen \ndie Nutzungsuntersagungsverfügung unter \nZiffern II bis IV vom 27.10.2000 wird \nabgelehnt, weil die verfügte \nNutzungsuntersagung, nicht mehr als \n200 Personen gleichzeitig in die Diskothek \n„B 1 - 7\" in I Einlaß zu gewähren, nicht \noffensichtlich rechtswidrig ist und die danach \nvorzunehmende Interessenabwägung im Rahmen von \n§ 80 Abs. 5 VwGO zu Lasten des Antragstellers \nausgeht. Namentlich geht der Antragsgegner zu \nRecht davon aus, daß eine Nutzung der Diskothek \ndurch mehr als 200 Personen von der dem \nAntragsteller erteilten Baugenehmigung vom \n19.08.1999 in der Fassung der \nNachtragsgenehmigung vom 20.07.2000 nicht \ngedeckt ist. Weder die zum Gegenstand der \nBaugenehmigung gemachten Pläne noch die \nzugehörige Betriebsbeschreibung des \nAntragstellers enthalten Angaben zu einer \nbetrieblichen Nutzung im hier untersagten \nUmfang. Auch die Nebenbestimmungen zur \nBaugenehmigung ermöglichen nicht den Rückschluß \ndarauf, dem Antragsteller sei eine derartige \nNutzung genehmigt worden, zumal an Auflagen \nfehlt, die nach dem Gesetz bei dem hier vom \nAntragsteller angestrebten und durch den \nAntragsgegner untersagten Betriebsumfang \nunabdingbar wären. So fehlt es insbesondere an \nNebenbestimmungen zur Anlegung eines zweiten \nnotwendigen Treppenraumes, der nach § 23 Abs. 2 \nVStättVO in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 \nBauONW bei einer Nutzung der Diskothek durch \nmehr als 200 Personen notwendig ist; vgl. § 1 \nAbs. 1 Ziffer VStättVO. Die mit der \nNachtragsgenehmigung vom 20.07.2000 zusätzlich \nzu dem nach den Bauvorlagen lediglich \ngenehmigten einzigen Treppenhaus errichteten \n2 Notleitern, die über das Flachdach des \nrückwärtigen eingeschossigen Anbaus zu \nerreichen sind, erfüllen nicht die rechtlichen \nAnforderungen, die nach den genannten \nVorschriften notwendige Treppen zu erfüllen \nhaben, denn diese müssen in einem eigenen \nTreppenraum liegen. Deshalb hat der \nAntragsgegner mit Bescheid vom 27.10.2000 unter \nZiffer I den Nachtragsantrag vom 13.10.2000 zu \nRecht abgelehnt, wobei er zutreffend in den \nGründen auf das Fehlen eines zweiten \nTreppenraumes abgestellt hat.\n\n2\n\n2.) Der Antrag zu 2) auf Erlaß der begehrten \neinstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil \ndie begehrte vorzeitige Ingebrauchnahme der \nDiskothek durch gleichzeitig mindestens \n500 Personen eine im Bereich des vorläufigen \nRechtsschutzes regelmäßig nicht durchsetzbare \nVorwegnahme der Hauptsache zum Inhalt hätte. \nUngeachtet der Frage, ob überhaupt \nbaurechtliche Nutzungen im Wege vorläufigen \nRechtsschutzes gestattet werden können, vgl. \nhierzu OVG NW, Beschluß vom 28.03.1994 -\n 10 B 1911/93 - m.w.N., erweist sich die vom \nAntragsteller begehrte vorläufige \nIngebrauchnahme aus den unter 1) angeführten \nGründen als nicht zulässig. \nDie Kammer ist schließlich auch nicht mit Blick \nauf den vom Antragsteller mit Schriftsatz vom \n16.11.2000 gestellten Antrag auf Einsichtnahme \nin die Verwaltungsvorgänge zum genehmigten \nAltbestand an der Entscheidung gehindert, weil \nes für die hier zutreffende Entscheidung auf \nden Inhalt dieser Akten nicht ankommt.\n\n3\n\n3.) Der Antragsteller trägt die Kosten des \nVerfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n4\n\n4.) Der Streitwert wird auf 50.000,00 DM festgesetzt, §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG. Dabei legt die Kammer etwa zwei Drittel des monatlichen Pachtzinses von \n13.000,00 DM bezogen auf sechs Monate zugrunde, weil der Pachtvertrag auf eine Kapazität \nvon 600 gleichzeitig anwesenden Besuchern pro Öffnungstag abgestellt ist, indessen derzeit \naber nicht mehr als 200 Besucher gestattet sind. Wegen der Vorläufigkeit des begehrten \nRechtsschutzes ist hier nur auf den - anteiligen - Halbjahresnutzwert abzustellen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303595","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-11-17/9-l-3388-00","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303595","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303595","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-11-17/9-l-3388-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303595","retrieved":"2026-07-09 03:30:12.303223+00:00"}}