{"status":"available","doknr":"OLD303629","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:1115.23K1038.97A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-11-15","aktenzeichen":"23 K 1038/97.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung von \nRechtsanwalt xxxx aus xxxxxxxxxx wird abgelehnt.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Kläger können Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind nach eigenen Angaben Staatsangehörige der \nDemokratischen Republik Kongo. Sie stellten am 21. November \n1996 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. \n\n3\n\nAm 29. November 1996 hörte das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) die Kläger \nim Rahmen der Vorprüfung an. \n\n4\n\nDabei trug der Kläger zu 1.) zur Begründung seines \nAsylbegehrens im wesentlichen vor: In seinem Heimatland sei er \nMitglied der „Bewegung 17. Januar\" gewesen und habe die \nStellung eines stellvertretenden Sekretärs für die \nJugendarbeit gehabt. Als solcher habe er die Jugend \nmobilisieren sollen. Weil er deswegen in den Verdacht der \nstaatlichen Organe geraten sei, sei er am 1. Juli 1996 auf dem \nWeg nach Hause nachts zusammengeschlagen worden. \nAm 30. Oktober 1996 seien nachts Soldaten auf sein Grundstück \ngekommen. Er sei daraufhin mit seiner Frau durch den \nHinterausgang aus dem Haus weggelaufen und über eine Mauer auf \ndas Nachbargrundstück geflohen. Dort hätten sie sich die Nacht \nüber in einem Neubau versteckt gehalten. Am anderen Morgen \nhabe der Nachbar bei ihnen zu Hause nachgesehen und ihnen \nKleidung und ihre Papiere gebracht. Sie hätten sich daraufhin \nentschlossen auszureisen. Die Partei habe sie bei der Ausreise \nfinanziell unterstützt.\n\n5\n\nDie Klägerin zu 2.) schilderte die gleichen Ereignisse. Sie \ngab zudem an, selbst nicht politisch aktiv gewesen zu \nsein.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 27. Januar 1997 lehnte das Bundesamt den \nAsylantrag ab und stellte fest, daß die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) sowie \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. \nGleichzeitig forderte das Bundesamt die Kläger unter Androhung \nder Abschiebung nach Zaire (jetzt Demokratische Republik \nKongo) auf, das Gebiet der Bundesrepublik innerhalb eines \nMonats nach unanfechtbarem Abschluß des Asylverfahrens zu \nverlassen.\n\n7\n\nDer Bescheid wurde den Klägern am 31. Januar 1997 \nzugestellt.\n\n8\n\nAm 6. Februar 1997 haben die Kläger gegen den Bescheid des \nBundesamtes Klage erhoben, mit der sie ihr \nAnerkennungsbegehren weiterverfolgen. Zur Begründung verweisen \nsie auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. \nMit Schriftsatz vom 9. November 2000 haben die Kläger \nmitgeteilt, daß zu ihrer Familie jetzt auch die beiden am \nxxxxxxxxxxxx 1997 und am xxxxxxxxxxx 2000 geborenen Kinder \ngehörten. Insoweit machen sie ein Abschiebungshindernis nach § \n53 Abs. 6 Ausländergesetz geltend.\n\n9\n\nIn der mündlichen Verhandlung haben die Kläger erneut \nGelegenheit erhalten, ihre Asylgründe vorzutragen. \nAuf den Inhalt der Niederschrift wird verwiesen.\n\n10\n\nDie Kläger beantragen,\n\n11\n\nihnen unter Beiordnung von Rechtsanwalt xxxx aus \nxxxxxxxxxx Prozeßkostenhilfe für das Klageverfahren \nerster Instanz zu gewähren;\n\n12\n\nden Bescheid des Bundesamtes vom 27. Januar 1997 \naufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn \nals Asylberechtigten anzuerkennen sowie \nfestzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse gemäß § \n53 AuslG vorliegen.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung beruft sie sich auf den Inhalt des \nangefochtenen Bescheides.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde \nsowie die Erkenntnisse, auf die hingewiesen worden ist, Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und \nBeiordnung von Rechtsanwalt xxxx aus xxxxxxxxxx war \nabzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den \nnachstehenden Gründen keinen Erfolg hat.\n\n19\n\nDie Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes \nvom 27. Januar 1997 ist rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 \nder Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n20\n\nDie Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigte.\n\n21\n\nEin Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter \nbesteht nach Art. 16a des Grundgesetzes (GG), wenn der \nAsylbewerber die auf Tatsachen gegründete Furcht hegen muß, in \ndem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, in Anknüpfung \nan seine politische Überzeugung, seine religiöse \nGrundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die \nsein Anderssein prägen, gezielten Rechtsverletzungen \nausgesetzt zu sein, die ihn ihrer Intensität nach aus der \nübergreifenden staatlichen Einheit ausgrenzen.\n\n22\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Januar 1991 \n- 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 (230 ff), und vom 10. \nJuli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, DVBl 1990, 101.\n\n23\n\nDa das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asylgrundrecht \ngrundsätzlich den Kausalzusammenhang Verfolgung - Flucht - \nAsyl voraussetzt, muß sich die Ausreise bei objektiver \nBetrachtung nach ihrem Erscheinungsbild als eine unter dem \nDruck erlittener oder drohender Verfolgung stattfindende \nFlucht darstellen,\n\n24\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, \nDVBl 1991, 1090; BVerfG, Beschluß vom 20. Februar 1992 \n- 2 BvR 633/91 -, NVwZ 1992, 659.\n\n25\n\nDaher können nach Sinn und Zweck des durch den \nZufluchtsgedanken geprägten Asylgrundrechts vom Asylbewerber \nnach Verlassen seines Heimatstaates aus eigenem Entschluß \ngeschaffene, sogenannte subjektive Nachfluchtgründe in der \nRegel nur dann zur Asylanerkennung führen, wenn sie sich als \nAusdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthaltes \nim Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigten festen \nÜberzeugung darstellen. Entsprechendes gilt, wenn sich der \nAusländer bei Verlassen seines Heimatlandes in einer latenten \nGefährdungslage befunden hat.\n\n26\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 26. November 1988, BVerfGE 74, \n51; BVerwG, Urteile vom 6. April 1992, - 9 C 143.90 -, \nBVerwGE 90, 127, und vom 17. Januar 1989, - 9 C 56.88 -, \nBVerwGE 81, 170.\n\n27\n\nBegründete Furcht vor politischer Verfolgung ist gegeben, \nwenn dem Asylbewerber bei verständiger, nämlich objektiver \nWürdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten \nist, in seinem Heimatland zu bleiben oder dorthin \nzurückzukehren. Einem Asylbewerber, der sein Heimatland auf \nder Flucht vor erlittener oder drohender Verfolgung verlassen \nhat, ist danach Asyl zu gewähren, wenn er vor erneuter \nVerfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter \nWahrscheinlichkeitsmaßstab). Ist der Asylsuchende dagegen \nunverfolgt ausgereist, kommt seine Anerkennung nur in \nBetracht, wenn ihm aufgrund von asylrelevanten \nNachfluchtgründen politische Verfolgung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit droht.\n\n28\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1998, DVBl 1990, 101 \n(105), vom 26. November 1986, - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, \n51 (64 ff.), und vom 15. März 1990, - 2 BvR 1196/89 -, \nInfAuslR 1990, 197.\n\n29\n\nEine bereits erlittene Verfolgung führt allerdings nur dann \nzu dem herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wenn die bei \neiner Rückkehr in das Heimatland befürchtete Verfolgung als \nWiederholung der bereits erlittenen Verfolgung angesehen \nwerden kann und daher mit dieser im Zusammenhang steht,\n\n30\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1982 - 9 C 308.81 -, \nBVerwGE 62, 250; Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, \nBVerwGE 104, 97; OVG NW, Beschluß vom 14. Mai 1999 \n- 4 A 2327/98.A.\n\n31\n\nEine beachtliche Wahrscheinlichkeit für drohende staatliche \nVerfolgungsmaßnahmen kann nur angenommen werden, wenn die für \neine Verfolgung sprechenden Umstände bei qualifizierender \nBetrachtungsweise ein größeres Gewicht als die gegen eine \nVerfolgung sprechenden Tatsachen besitzen und deshalb für den \nAusländer nach den Gesamtumständen des Falles die reale \nMöglichkeit einer politischen Verfolgung bei Rückkehr in sein \nHeimatland besteht,\n\n32\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, \nBVerwGE 89, 162 (169 f.).\n\n33\n\nDie Anerkennung als Asylberechtigter setzt grundsätzlich \nvoraus, daß die asylbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des \nGerichts nachgewiesen sind. Da sich der Asylbewerber insoweit \nhäufig in einem sachtypischen Beweisnotstand befindet, genügt \nfür den Nachweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung \naußerhalb der Bundesrepublik Deutschland - insbesondere im \nHeimatland des Asylbewerbers - haben, in der Regel die \nGlaubhaftmachung; ein voller Beweis ist insoweit nicht zu \nfordern.\n\n34\n\nVgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 21. Juli 1989 \n- 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, 171.\n\n35\n\nDabei kommt dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers \nbesondere Bedeutung zu. Zur Anerkennung kann schon allein der \nTatsachenvortrag des Asylsuchenden führen, sofern seine \nBehauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände \nin dem Sinn glaubhaft sind, daß sich das Gericht von ihrer \nWahrheit überzeugen kann. Der Asylbewerber ist gehalten, seine \nGründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung \nschlüssig mit genauen Einzelheiten vorzutragen.\n\n36\n\nVgl. z.B. BVerwG, Urtel vom 12. November 1985 \n- 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, S. 79. \n\n37\n\nBei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im \nSachvortrag kann einem Asylsuchenden nur geglaubt werden, wenn \ndie Unstimmigkeiten überzeugend aufgelöst werden.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, \nNVwZ 1990, 171.\n\n39\n\nDiese Voraussetzungen für eine Anerkennung der Kläger als \nAsylberechtigte sind nicht erfüllt. \n\n40\n\nDie von den Klägern behauptete Verfolgung sowie die \nStellung der Asylanträge während der Herrschaft des im Mai \n1997 gestürzten Präsidenten Mobutu führen schon deshalb nicht \nzur Asylanerkennung, weil eine Verfolgung aus diesen Gründen \nbei einer Rückkehr in die DR Kongo mit hinreichender \nSicherheit ausgeschlossen ist.\n\n41\n\nDem Gericht liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß \ndie Behörden der Regierung Kabila Aktivitäten im Heimatland \noder im Ausland gegen das von Kabila gestürzte Regime Mobutu \noder die Stellung eines Asylantrages während dessen Herrschaft \nzum Anlaß nehmen könnten, gegen Rückkehrer in asylrechtlich \nrelevanter Weise vorzugehen. Vielmehr versteht sich die \nRegierung Kabila als völliger Bruch des alten \nHerrschaftssystems. Sie hat die alten Strukturen zerschlagen \nund durch neue ersetzt, auch wenn teilweise auf unterer und \nmittlerer Ebene Mitarbeiter des alten Systems übernommen \nwurden, soweit sie sich gegenüber der neuen Regierung loyal \nverhalten.\n\n42\n\nVgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik \nKongo (Lagebericht) vom 18.9.1997, S. 2; vom 7. Mai 1999, S. \n4 ff und S. 28 f; vom 23.3.200 S. 8; Institut für Afrika-\nKunde, Stellungnahme vom 14. Juli 1997 gegenüber VG \nSigmaringen.\n\n43\n\nEine politische Verfolgung der Kläger wegen oppositioneller \nAktivitäten gegen das Regime Mobutus ist daher mit \nhinreichender Sicherheit auszuschließen,\n\n44\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom 3. November 1999 - 4 A 3240/95.A \n-, S. 4f des Abdrucks; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 8. \nMai 1998, - 1 L 1690/96 -, S. 8 f des Abdrucks; OVG \nRheinland-Pfalz, Urteil vom 3. April 1998 - 10 A 10902/97.OVG \n- S. 6 ff des Abdrucks; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. April \n1998 - 8 K 11701/96.A -, S. 5 f des Abdrucks; Urteil vom 2. \nAugust 1999 - 23 K 7384/96.A -, S. 9 des Abdrucks.\n\n45\n\nDie von den Klägern vorgetragenen politischen Tätigkeiten \nin der Bundesrepublik Deutschland gegen die Regierung Kabila \nbegründet ebenfalls keinen Anspruch auf die Anerkennung als \nAsylberechtigte. \n\n46\n\nDabei geht das Gericht nach Würdigung des Vorbringens der \nKläger davon aus, daß ihnen hinsichtlich der von ihnen \nbefürchteten Verfolgung wegen ihrer exilpolitischen Betätigung \ngegen die Regierung Kabila nicht der für Vorverfolgte geltende \nherabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugute kommt, so daß \neine Anerkennung nur erfolgen kann, wenn die befürchtete \nVerfolgung beachtlich wahrscheinlich ist. Denn die befürchtete \nVerfolgung wegen exilpolitischer Betätigung gegen die \nRegierung Kabila kann nicht als Wiederholung der nach \nDarstellung des Klägers bereits erlittenen Verfolgung \nangesehen werden. \n\n47\n\nEine erlittene Verfolgung rechtfertigt nur dann die \nAnwendung des herabgestuften Maßstabs der hinreichenden \nSicherheit vor einer Verfolgung, wenn sie Indizwirkung für \neine künftige Verfolgung hat. Dafür ist wiederum der Grund \nentscheidend, der zu der vergangenen Verfolgung geführt \nhat,\n\n48\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1982 - 9 C 308.81 -, \nBVerwGE 65, 250; OVG NW, Beschluß vom 14. Mai 1999 \n- 4 A 2327/98.A.\n\n49\n\nEin den herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab \nrechtfertigendes fortdauerndes Wiederholungsrisiko besteht im \nRahmen einer Verfolgung wegen politischer Aktivitäten dann \nnicht, wenn die befürchtete künftige Verfolgung gegen eine \nneue, auf andere politische Ziele oder Inhalte gerichtete \npolitische Betätigung zielt,\n\n50\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, \nBVerwGE 104, 97; OVG NW, Beschluß vom 14. Mai 1999 \n- 4 A 2327/98.A.\n\n51\n\nOb eine politische Tätigkeit, die möglicherweise zu einer \nVerfolgung führt, als auf andere Ziele und Inhalte gerichtet \nanzusehen ist, muß im Einzelfall nach dem objektiven Grund für \ndie behauptete Vorverfolgung einerseits und die im Falle der \nRückkehr ins Heimatland befürchtete Verfolgung andererseits \nbeurteilt werden und nicht nach den inneren Motiven, die den \nAsylantragsteller zum politischen Handeln veranlaßt haben. War \nder Grund für die erlittene Verfolgung die Opposition gegen \neine bestimmte Regierung, die durch eine neue ersetzt worden \nist, so kommt es darauf an, ob für die neue Regierungsgewalt \neine oppositionelle Tätigkeit gegen das alte Regime im Rahmen \nder befürchteten Verfolgung von Bedeutung ist. Denn nur dann, \nwenn die Tätigkeit gegen das alte Regime die \nVerfolgungswahrscheinlichkeit durch die neue Regierung erhöht, \nkann davon ausgegangen werden, daß die erlittene Verfolgung \nIndizwirkung für die befürchtete künftige Verfolgung hat. \n\n52\n\nAnhaltspunkte dafür, daß die Regierung Kabila, die sich \ngegenüber der Regierung des Präsidenten Mobutus als völliger \nNeuanfang versteht (siehe oben), eine oppositionelle Haltung \ngegen das von ihr mit Waffengewalt gestürzte alte Regime zum \nAnlaß nehmen könnte, auf gegen sich selbst gerichtete \npolitische Aktivitäten eher oder härter zu reagieren, bestehen \ngrundsätzlich nicht. Vielmehr spricht das bisherige Verhalten \nKabilas gegenüber den oppositionellen Kräften der Mobutu-Ära \ngegen die Einschätzung, eine oppositionelle Haltung gegen das \nMobuturegime erhöhe das Risiko einer Verfolgung durch \nPräsident Kabila und dessen Sicherheitsapparat. So hat Kabila \nalle im Ausland lebenden ehemaligen Gegner des Mobuturegimes \naufgefordert, in die DR Kongo zurückzukehren, um am \nWiederaufbau des Landes teilzunehmen. Außerdem hat er \nMitglieder einer Reihe von Parteien, die sich sowohl im \nehemaligen Zaire als auch im Ausland gegen Mobutu engagiert \nhaben, in seine Regierung aufgenommen (z.B. aus der UDPS, dem \nMNC/L, der FP). \n\n53\n\nVgl. AA, Lagebericht vom 7. Mai 1999, S. 28 f.; Auskunft \nvom 27. Februar 1998, 514-516.80/30476; Institut für Afrika-\nKunde, Stellungnahmen an VG Düsseldorf vom 12. November 1997 \nund 13. Januar 1999.\n\n54\n\nAuf diesem Hintergrund spricht auch der Umstand, daß \nandererseits Mitglieder derselben Parteien im Zusammenhang mit \nProtestbekundungen gegen die Regierung Kabila Übergriffen \nseitens der Sicherheitskräfte ausgesetzt waren, \n\n55\n\nVgl. AA, Lageberichte vom 29. Mai 1998, S. 11 ff, 4. \nDezember 1998, S. 13 ff, 7. Mai 1999, S. 11 ff und 23.3.2000, \nS. 12 ff,\n\n56\n\nnicht etwa für ein erhöhtes Verfolgungsrisiko von \nMitgliedern der alten - und zum Teil zugleich auch neuen - \nOppositionsparteien. Es macht vielmehr deutlich, daß Grund für \nVerfolgungsmaßnahmen durch das Regime Kabilas weder die in der \nVergangenheit gegenüber dem Regime Mobutos eingenommene \noppositionelle Haltung oder die am Regierungsstil bzw. der \nPerson Mobutos geäußerte Kritik noch die von einzelnen \nPersonen oder konkreten Verhältnissen unabhängige politische \nGrundüberzeugung einer Person ist, sondern vielmehr die nach \naußen mit Nachdruck kundgegebene Ablehnung der Verhaltens- und \nRegierungsweise Kabilas. Insofern muß auch die Gefahr einer \nVerfolgung von Rückkehrern als ausschließlich von ihrer \nHaltung gegenüber der Person und dem Regime Kabilas abhängig \nangesehen werden. Die vom Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen aufgeworfene Frage, ob der Einsatz für \nDemokratie und Menschenrechte unter der Herrschaft Mobutus \nangesichts der Politik Kabilas ein erhöhtes \nWiederholungsrisiko indiziert,\n\n57\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom 14. Mai 1999 \n- 4 A 2327/98.A -\n\n58\n\nist daher in der Regel zu verneinen.\n\n59\n\nso im Ergebnis auch VGH BaWü, Urteil vom 17. November 1999 \n- A 13 S 2844/95 - S. 8 ff des Abdrucks; VG Aachen, Urteil \nvom 18. Februar 1998 - 3 K 188/94.A -, VG Düsseldorf, Urteil \nvom 30. April 1998 - 8 K 11701/96.A -.\n\n60\n\nOb eine andere Bewertung zu erfolgen hat, wenn ein aktiver \nGegner des Mobuturegimes als kämpferische Persönlichkeit \nallgemein bekannt und deshalb aus Sicht der Regierung Kabila \nentweder zur Kooperation zu veranlassen oder zu neutralisieren \nist, \n\n61\n\nvgl. VG Düsseldorf, a.a.O.,\n\n62\n\nkann dahinstehen, da beide Kläger eine derartig \nherausgehobene politische Tätigkeit in ihrem Heimatland nicht \nbehauptet haben. \n\n63\n\nDer Kläger zu 1.) hat keine politisch hervorgehobenen \nAktivitäten im Rahmen der von ihm betriebenen Jugendarbeit \ngeschildert. Die Klägerin zu 2.) ihrerseits hat angegeben, \nweder Mitglied in einer Partei oder Gruppierung gewesen zu \nsein noch sich politisch betätigt zu haben.\n\n64\n\nEbensowenig sind dem Vortrag der Kläger sonstige \nBesonderheiten zu entnehmen, die Ansatzpunkt dafür sein \nkönnten, abweichend von den obigen Ausführungen einen inneren \nZusammenhang zwischen der von ihnen behaupteten Vorverfolgung \nund der von ihnen bei Rückkehr in die DR Kongo befürchteten \nVerfolgung anzunehmen. \n\n65\n\nEine politische Verfolgung der Kläger aufgrund ihrer \nexilpolitischen Tätigkeit gegen die Regierung Kabila ist nicht \nbeachtlich wahrscheinlich. Die von beiden Klägern \nvorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten begründen nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer politischen \nVerfolgung bei einer Rückkehr in die DR Kongo. \n\n66\n\nÜber die Behandlung von Asylbewerbern, die im Ausland gegen \ndie Regierung Kabila tätig sind, liegen der Kammer keine \nunmittelbaren Erkenntnisse vor. Insbesondere gibt es nahezu \nkeine Erkenntnisse über Personen, die nach oppositionellen \nAktivitäten gegen die Regierung Kabila in die DR Kongo \nzurückgekehrt sind, \n\n67\n\nvgl. AA, Lagebericht vom 29. Mai 1998, S. 19; Auskunft vom \n7. Dezember 1998, 514-516.80/31770; Institut für Afrika-\nKunde, Stellungnahme vom 13. Januar 1999 gegenüber VG \nDüsseldorf; amnesty international (ai), Stellungnahme vom 21. \nJanuar 1998, AFR 62-97.222, S. 5.\n\n68\n\nBekannt geworden sind Berichte über die Verhaftung von zwei \nMitgliedern der MNC/L-Coholico nach ihrer Rückkehr aus dem \nExil am 1. Juli 1997, \n\n69\n\nvgl. Stefan Keßler, Die aktuelle Lage in der Demokratischen \nRepublik Kongo, Stand: 27. November 1997; ai, Stellungnahme \nvom 21. Januar 1998, AFR 62-97. 222; Institut für Afrika-\nKunde, Stellungnahme vom 12. November 1997 gegenüber VG \nDüsseldorf.\n\n70\n\nDieser Vorfall ist aber schon deshalb nicht \nverallgemeinerungsfähig, weil es sich zum einen um \nFührungsmitglieder dieser Partei und zum anderen um alte \nKampfgefährten Kabilas gehandelt haben soll, die die AFDL seit \nlangem unterstützt, dann aber kurz vor ihrer Einreise Kabila \nscharf kritisiert haben sollen, \n\n71\n\nvgl. Stefan Keßler, a.a.O..\n\n72\n\nÄhnlich dürfte die Verhaftung des stellvertretenden \nVorsitzenden der kleineren und bisher mit der AFDL verbündeten \nPartei 'Alliance nationale des democrates pour la \nreconstruction' (ANADER), Kumbu Kumbel, einzustufen sein, der \nMitte Mai 1997 aus seinem Schweizer Exil nach Lubumbashi \nzurückkehrte, um dort die zukünftigen Beziehungen seiner \nPartei zur neuen Regierung zu besprechen,\n\n73\n\nvgl. ai, Stellungnahme vom 4. September 1997, AFR 62-\n97.182; Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme vom \n12. November 1997 gegenüber VG Düsseldorf.\n\n74\n\nAuch die vorübergehende Verhaftung von Teilnehmern einer \nvon einer Nichtregierungsorganisation organisierten 'Konferenz \nfür den Frieden' in Südafrika bei ihrer Rückkehr am Flughafen \nN'Dijli am 14. März 1999 dürfte wenig aussagekräftig für die \nPrognose der Behandlung aus Europa zurückkehrender, \nexilpolitisch tätiger Asylbewerber sein. Denn bei den \nVerhafteten (ein Mitglied der Partei 'Front Patriotique' (FP), \ndie Vorsitzende einer kongolesischen Frauenvereinigung sowie \ndie Herausgeber zweier kongolesischer Tageszeitungen) handelte \nes sich zum einen um Personen, die bereits in der DR Kongo \nlebten und das Land lediglich zur Teilnahme an dieser \nKonferenz verlassen hatten, und zum anderen waren diese auf \ndem afrikanischen Kontinent stattfindende Veranstaltung von \nder Regierung bereits im Vorfeld als 'Verschwörung' und deren \nkongolesische Teilnehmer als 'Verräter an der Nation' \nbezeichnet worden. \n\n75\n\nVgl. ai, Stellungnahme vom 22.4.1999, AFR 62-98.200; \nAA, Lagebericht vom 7. Mai 1999, S. 14. \n\n76\n\nWie diese Reaktionen der kongolesischen Regierung bereits \nim Vorfeld der Veranstaltung zeigen, dürfte dieser \nVeranstaltung zudem schon aufgrund der räumlichen Nähe ihres \nVeranstaltungsortes zur DR Kongo sowie aufgrund des direkten \nZusammenhangs mit den im August 1998 in der DR Kongo \nausgebrochenen kriegerischen Auseinandersetzungen unter \nBeteiligung verschiedener weiterer afrikanischer Staaten und \nden Bemühungen auch anderer afrikanischer Staaten um Beilegung \ndes Konflikts eine mit gewöhnlichen exilpolitischen \nVeranstaltungen in Europa nicht vergleichbare, unmittelbar in \nder DR Kongo spürbare Außenwirkung zugekommen sein.\n\n77\n\nFehlt es damit an aussagekräftigen Referenzfällen über die \nBehandlung aus Europa abgeschobener Asylbewerber, kann die \nEinschätzung der Verfolgungsgefahr wegen exilpolitischer \nAktivitäten daher nur aufgrund der sonstigen Erkenntnisse über \ndie Politik der Regierung Kabila und ihr Verhalten gegenüber \nder Opposition in der DR Kongo erfolgen.\n\n78\n\nDas Gericht geht davon aus, daß die Regierung Kabila bisher \ndas Verbot einer politischen Betätigung außerhalb der AFDL in \nihrem Machtbereich durchgesetzt, insbesondere öffentliche \nVeranstaltungen, Demonstrationen und sonstige Protestaktionen \ngewaltsam verhindert oder aufgelöst und Teilnehmer verhaftet \noder mißhandelt hat. Weiterhin wurden Führungsmitglieder, die \nsich nicht an das Verbot politischer Betätigung gehalten \nhaben, sowie Mitglieder von Menschenrechtsorganisationen in \nerheblichem Umfang in Haft genommen und zum Teil mißhandelt. \nDarüber hinaus ist es trotz des Bestehens weitgehender \nPressefreiheit, aufgrund derer in den früher als \nOppositionszeitungen bekannten Zeitungen Oppositionsparteien, \nKirchen, Gewerkschaften und andere gesellschaftliche Gruppen \nihre politischen und gesellschaftlichen Vorstellungen sowie \nihre Kritik an der AFDL sowie der Regierung einschließlich der \nPerson Kabilas in breitem Rahmen artikulieren, auch in nicht \nunerheblichem Umfang zu Verhaftungen und Einschüchterungen von \nHerausgebern und Redakteuren regimekritischer Zeitungen \ngekommen. Verfolgungsmaßnahmen gegen Mitglieder \noppositioneller politischer Parteien, die selbst keine \nAktivitäten gegen die Regierung Kabila entfalten, sind aber \nnicht bekannt geworden.\n\n79\n\nVgl. AA, Lagebericht vom 7. Mai 1999, S. 11 ff; vom \n23.3.2000, S. 12 ff; ai, Stellungnahmen vom 22. April 1999, \nAFR 62-98.200, und vom 21. Januar 1998, AFR 62-97.222; \nInstitut für Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 13. Januar 1999 \ngegenüber VG Düsseldorf.\n\n80\n\nDas Vorgehen der Regierung Kabila gegen die im Inland \ntätige Opposition kann allerdings nicht ohne weiteres auf \nexilpolitische Aktivitäten übertragen werden. Es ist vielmehr \nzu berücksichtigen, daß es der Kabila-Administration darum \ngeht, ihren alleinigen Machtanspruch in der DR Kongo \ndurchzusetzen, der allerdings nicht nur von der politischen \nOpposition, sondern insbesondere durch den im August 1998 \nausgebrochenen bewaffneten Konflikt mit den \nRebellenorganisationen in Frage gestellt wird. Kommt es \naufgrund dessen im Zusammenhang von Demonstrationen oder \nKundgebungen zu Übergriffen auch auf einfache Parteimitglieder \nund Veranstaltungsteilnehmer, zeigt dennoch das wiederholte \nVorgehen gegen politische Persönlichkeiten wie etwa Etienne \nTshisekedi, Zahidi Ngoma und Josef Olenghankoy, \n\n81\n\nvgl. AA, Lagebericht vom 29.5.1998, S. 13 ff, vom \n4.12.1998, S. 15 ff und vom 23.3.2000 S. 13; Auskunft der \nDt.Botschaft Kinshasa vom 17.2.2000, RK 516.80 SE 35541, \n\n82\n\nein differenziertes, an der Bedeutung und Gefährlichkeit \nder einzelnen Personen orientiertes Vorgehen. \n\n83\n\nAuf diesem Hintergrund läßt sich schlußfolgern, daß eine \noppositionelle Betätigung im Ausland, die nicht unter dem \nDruck einer unmittelbar drohenden Verfolgung, sondern im \nzumindest vorläufig sicheren Exil ausgeübt wird, und die auch \nasyltaktisch motiviert sein kann, aus der Sicht der Regierung \nwenig relevant ist. Sie ist nämlich - anders als die Tätigkeit \nim Heimatland - regelmäßig nicht Ausdruck einer kämpferischen, \nmit großem persönlichen Einsatz verfochtenen Haltung, für die \nauch schwere Nachteile in Kauf genommen werden. Einfache \noppositionelle Handlungen wie die Mitgliedschaft in einer \nExilorganisation einschließlich der Leitungsfunktionen auf \nunteren Ebenen, Teilnahme an internen und öffentlichen \nVeranstaltungen sowie Demonstrationen, das Verfassen \nkritischer Schreiben an Präsident Kabila bzw. sonstige \nkongolesische oder deutsche staatliche oder politische \nInstitutionen, listenmäßige Unterschriften bei Aufrufen, \nPetitionen und offenen Briefen stellen weder den \nHerrschaftsanspruch Kabilas ernsthaft gefährdende Aktivitäten \ndar noch dokumentieren sie eine aus der Sicht der Regierung \nKabila gefährliche Haltung, die bei der Rückkehr bekämpft \nwerden muß. \n\n84\n\nVgl. AA, Auskunft vom 4. Januar 1999, 514-516.80/ 31976; \nLagebericht vom 7. Mai 1999, S. 23 und vom 23. März 2000, \nS. 21 f. Vgl. hinsichtlich der rechtlichen Würdigung auch: \nOVG Lüneburg, Urteil vom 8. Mai 1998 - 1 L 1690/96 -, \nS. 13 ff des Abdrucks; VGH BaWü, Urteil vom 17. November 1999 \n- A 13 S 2844/95 -, S. 25 ff des Abdrucks; VG Düsseldorf, \nUrteil vom 30. April 1998 - 8 K 11701/96.A -, S. 7 ff des \nAbdrucks; Urteil vom 2. August 1999 - 23 K 7384/96.A, S. \n16 des Abdrucks; VG Aachen, Urteil vom 18. Februar 1998, - 3 \nK 188/94.A -, S. 9 ff des Abdrucks.\n\n85\n\nBei Anwendung dieser Maßstäbe und unter Berücksichtigung \nihres Vorbringens im gerichtlichen Verfahren überschreiten die \nvon den Klägern vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten den \nRahmen einfacher oppositioneller Handlungen in dem oben \ndargelegten Sinn eindeutig nicht; ihnen droht bei einer \nRückkehr in die DR Kongo keine politische Verfolgung mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit.\n\n86\n\nDer Kläger zu 1.) stellt sich nach dem persönlichen \nEindruck in der mündlichen Verhandlung als eine weitgehend \npolitisch inaktiver Person dar. Erst auf ausdrückliche \nAufforderung durch das Gericht machte er in der mündlichen \nVerhandlung erstmals überhaupt Angaben über seine Teilnahme an \nVeranstaltungen verschiedener Exilgruppierungen, obgleich er \ndurch eine zusammen mit der Ladung ergangenen Verfügung \nausdrücklich aufgefordert worden war, sämtliche \nasylbedeutsamen Tatsachen oder Beweismittel dem Gericht \nvorzulegen. Seine Angaben trug er auch dann schleppend vor; \nsie ließen zudem nicht erkennen, daß es sich bei dem Kläger zu \n1.) um einen politisch engagierten Menschen handelt, der an \nherausgehobener Stelle für eine Änderung der politischen \nVerhältnisse in seinem Heimatland kämpft. Mitglied in einer \nder zahlreichen Exil- Gruppe, von denen ihm zumindest die UDPS \nund die MLPD namentlich bekannt waren, ist der Kläger zu 1.) \nnicht. Als Grund dafür, daß er sich nicht der Gruppierung \nangeschlossen hat, für die er in seiner Heimat tätig geworden \nist, gab er die räumliche Entfernung zu derartigen Gruppen an. \nIrgendwelche Bemühungen, mit diesen Gruppen in Verbindung zu \ntreten, hat der Kläger zu 1.) ebensowenig dargestellt, wie \neigene Aktivitäten oder Initiativen, Landsleute für eine \nsolche Vereinigung an seinem Zuweisungsort zu sammeln. Die \nexilpolitischen Betätigungen des Klägers zu 1.) erschöpfen \nsich erkennbar in einer Teilnahme als Sympathisant an \nVeranstaltungen der zahlreichen Exilgruppierungen; er hat \ndabei namentlich die UDPS und die MPLD sowie außerdem die SI \ngenannt. Besonders erwähnt hat er seine Teilnahme gemeinsam \nmit der Klägerin zu 2.) an der Veranstaltung der UDPS vom \n15. April 2000 mit deren Führer xxxxxx xxxx in xxxxxxxxxx. \nBeide Kläger haben an dieser Konferenz nach ihren Angaben \nlediglich teilgenommen; besonders hervorgetreten sind sie bei \ndieser Gelegenheit allerdings nicht, zumal sie auch nicht \neinmal Mitglieder der UDPS sind. Auch unter Berücksichtigung \nder Beachtung, die der Besuch von xxxxxxxxx auch in der \ndeutschen Presse gefunden hat, vermag das Gericht nicht zu \nerkennen, wieso der bloße Besuch dieser Veranstaltung beide \nKläger in den Augen der Regierung Kabila zu profilierten und \nentschiedenen Gegnern dieses Regimes machen sollte. Dies gilt \nebenso für ihre Betätigung in der Gruppierung SI. Die Kläger \nhaben insoweit lediglich von internen Diskussionen berichtet. \nBesondere, in der allgemeinen Öffentlichkeit bekanntgewordene \nAktionen, bei denen auch gerade sie in besonderer Weise \nhervorgetreten sind, haben die Kläger auch für diese \nOrganisation nicht geschildert. Es fehlt somit bereits bei \nihnen jegliche politisch bedeutsame Betätigung nach Außen. \nAuch die Teilnahme an Demonstrationen, zuletzt Mitte Januar \n2000 in Berlin hebt die Kläger nicht besonders aus der Gruppe \nder zahlreichen in Deutschland lebenden Kongolesen heraus. \nDies gilt auch insoweit, als die Klägerin zu 2.) angegeben \nhat, bei einer Demonstration ein Spruchband getragen und durch \nein Megaphon gesprochen zu haben. Bei diesen Aktionen handelt \nes sich um vereinzelte Handlungen, die nicht als Ausdruck \neines besonderen exilpolitischen Engagements gewertet werden \nkönnen. Ebensowenig macht das Unterschreiben von Petitionen \nund Verfassen von Briefen gegen die Regierung Kabila die \nKläger zu Gegnern dieser Regierung, die es zu verfolgen gilt. \nDie Kläger haben nicht einmal die von ihnen unterschriebenen \nAppelle und Briefe als Nachweis ihrer Aktivitäten vorgelegt. \nDies verdeutlicht, wie wenig Bedeutung sie selbst derartigen \nHandlungen beimessen. \nSchließlich ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, daß die \nKlägerin zu 2.) wegen ihrer Teilnahme an Sitzungen der Gruppe \n„Courage\" einer drohenden politischen Verfolgung ausgesetzt \nwäre. Diese Gruppe besteht überhaupt nur aus sieben bis acht \nFrauen, die sich treffen. Die Klägerin zu 2.) nimmt auch \ninnerhalb dieser Gruppe keine Funktion wahr; sie beschränkt \nsich auch hier lediglich auf eine Teilnahme an einem \nVersammlung von Frauen, die sich nach ihren Angaben mit der \nStellung der Frau nicht nur in Afrika, sondern auch in \nDeutschland und Amerika beschäftigt. \nInsgesamt ergibt sich somit, daß beide Kläger sich nicht als \naktive und besonders herausgehobene Personen innerhalb der \nExilszene der Kongolesen darstellen. Wegen ihrer weitgehend \nprofillosen politischen Haltung ist es nicht überwiegend \nwahrscheinlich, daß ihnen eine politische Verfolgung droht, \nweil sie in den Augen der Regierung Kabila eine \nernstzunehmende Gefahr der eigenen Machtposition \ndarstellen.\n\n87\n\nAufgrund dieser politischen Profillosigkeit droht den \nKlägern auch bei der Wiedereinreise in ihr Heimatland nicht \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung \ndurch die Regierung Kabila. Das Gericht folgt bezüglich der \nGefährdung von Rückkehrern aus Europa nicht den Angaben des \nHerrn xxxxx, eines ehemaligen Mitarbeiters der kongolesischen \nEinwanderungsbehörde, die dieser vor dem \nVerwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg gemacht hat und die \nin einem Protokoll dieses Gerichts vom 25. Juli 2000 \nniedergelegt worden sind. Denn nach der auf Grund der Angaben \ndes Herrn xxxxx eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom \n6. Oktober 2000 (514- 516.80/36685) über die Kontrolle von \nAsylbewerbern, die aus Europa zurückkehren, bei ihrer Einreise \nauf dem Flughafen Kinshasa bleiben abgeschobene Asylbewerber \nin aller Regel unbehelligt und können nach einer gesonderten \nÜberprüfung durch die Beamten der DGM, in besonders gelagerten \nFällen auch durch Beamte des kongolesischen \nNachrichtendienstes ANR und der Zoll- und Gesundheitsbehörden \nzu ihren Familienangehörigen gelangen. (Auswärtiges Amt, \na.a.O. unter Ziff. 13 a). \n\n88\n\nAusgehend von der Einschätzung des Auswärtigen Amtes in der \nAuskunft vom 6. Oktober 2000, die auf Angaben von namhaften \nkongolesischen Menschenrechtsorganisationen beruhen, deren \nMitarbeiter die Rückkehrsituation auf dem Flughafengelände, \ndie sich anschließende Behandlung der abgeschobenen \nAsylbewerber und deren weiteres Schicksal kontinuierlich \nbeobachten, ergibt sich folgendes: \nNach dem Bild, das die Kläger über ihre politische Betätigung \nim Verlauf der Asylverfahren abgegeben haben, gehören sie zu \ndem Personenkreis, der sich zwar bei der Einreise den \ngeschilderten Kontrollen unterziehen muß, ohne daß ihnen \njedoch dabei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr \neiner politischen Verfolgung droht. Sie heben sich in keiner \nWeise gegenüber ihren zahlreichen Landsleuten ab, die während \nder Regierungszeit des gestürzten Regimes Mobutu ihr \nHeimatland verlassen und seitdem für die Öffentlichkeit \nweitgehend unpolitisch in Deutschland gelebt haben. \nZu dem in der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. Oktober \n2000 genannten Kreis von Personen, die auf Grund ihres \nReisewegs über Nairobi in den Verdacht eines Kontakt zu den \nRebellenbewegungen gelangen können und deswegen intensiver \nkontrolliert werden, gehören die Kläger eindeutig nicht. \nKontakte zu Rebellenbewegungen, sollten sie bestehen, sind \njedenfalls nicht nach Außen gedrungen. Sollte sie über Nairobi \nin ihr Heimatland zurückgeführt werden, so gilt insoweit, daß \nbei solchen Passagieren, die im Transit aus Europa einreisen, \nim Regelfall keine weitergehende besondere Behandlung \nfestgestellt worden ist (Auswärtiges Amt, a.a.O. unter Ziff 13 \na).Anhaltspunkte dafür, daß bei den Klägern abweichend von \ndieser beobachteten bisherigen Praxis die kongolesischen \nKontrollorgane anders verfahren sollten, bestehen nicht.\n\n89\n\nNach eingehender Überprüfung und Ausschöpfung der zur \nVerfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten haben sich auch \ndie Angaben des Herrn xxxxx nicht erhärten lassen, \nrückkehrende Asylbewerber würden zwangsrekrutiert und im Fall \nihrer Weigerung exekutiert. Ebensowenig sind Fälle bekannt \ngeworden, daß abgeschobene Asylbewerber nach ihrer Rückkehr in \ndie Dem. Rep. Kongo zum Tode verurteilt worden wären \n(Auswärtiges Amt, a.a.O. unter Ziff 13 b).\n\n90\n\nDas Gericht sieht keine Veranlassung, an der Einschätzung \ndes Auswärtigen Amtes in seiner Auskunft vom 6. Oktober 2000 \nzu zweifeln, da die in ihr enthaltenen Angaben nach der \nAusschöpfung aller innerhalb der Dem. Rep. Kongo verfügbaren \nErkenntnismittel gemacht worden sind. Gegenüber dieser aus \nverschiedenen Quellen gewonnenen Erkenntnis zeichnen sich die \nAngaben des Herrn xxxxx, obgleich er auf Grund seiner \nberuflichen Tätigkeit Kenntnisse von internen Abläufen der \nEinwanderungsbehörde hat, durch eine dramatisierende \nSteigerung aus, die einer eingehenden Nachprüfung nicht \nstandhält. Seiner Aussage kommt daher kein maßgeblicher \nBeweiswert zu. Maßgeblich zu berücksichtigen ist bei dieser \nBewertung für das Gericht, daß das Auswärtige Amt seine \nAussagen auf die Einschätzungen maßgeblicher kongolesischer \nMenschenrechtsorganisationen abgestützt hat und dabei auch \neingehend den Angaben des Herrn xxxx xxxxx nachgegangen ist, \ndie Eingang in eine Stellungnahme der Internationalen \nGesellschaft für Menschenrechte gefunden haben. Insoweit ist \nhinsichtlich der genannten Referenzfälle zudem festzustellen, \ndaß die genannten Personen nicht mit den Klägern verglichen \nwerden können, da es sich bei ihnen im Gegensatz zu jenen um \nMenschenrechtsaktivisten gehandelt hat, die zudem innerhalb \nder Dem. Rep. Kongo tätig geworden sind. Beides trifft auf die \nKläger nicht zu. \n\n91\n\nDie Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Verpflichtung \nder Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG.\n\n92\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen \nStaat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine \nFreiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, \nseiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. \n\n93\n\nDie Voraussetzungen für einen Anspruch auf Feststellung \neines Abschiebeverbotes im Sinne dieser Vorschrift sind \ndenjenigen für eine Anerkennung als Asylberechtigter gemäß \nArt. 16a GG hinsichtlich der erforderlichen \nVerfolgungshandlung, des geschützten Rechtsgutes und des \npolitischen Charakters der Verfolgung deck-ungsgleich. Auch \ngelten für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr dieselben \nPrognosemaßstäbe wie für die Asylanerkennung. \n\n94\n\nDie Kläger haben daher aus den oben dargelegten Gründen \nauch keinen Anspruch auf die Feststellung, daß die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.\n\n95\n\nSchließlich ist auch die auf Verpflichtung des Beklagten \nzur Feststellung der Voraussetzungen des § 53 AuslG gerichtete \nKlage nicht begründet. Abschiebehindernisse nach § 53 AuslG \nbestehen nicht.\n\n96\n\nEin Ausländer darf gemäß § 53 Abs. 1, 2 und 4 AuslG nicht \nin einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm Folter, \nTodesstrafe oder die Verletzung seiner Menschenrechte mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Ferner kann von einer \nAbschiebung abgesehen werden, wenn dem Ausländer einer \nerhebliche (individuelle) Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit \ndroht (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG).\n\n97\n\nAus den vorstehenden Ausführungen zu § 51 Abs. 1 AuslG \nfolgt, daß auch Abschiebehindernisse nach § 53 Abs. 1, 3, 4 \nAuslG nicht vorliegen. \n\n98\n\nDie Kläger können sich auch nicht auf ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berufen. \nDies gilt auch im Hinblick darauf, daß zu ihrem \nFamilienverband zwei 1997 und 2000 geborene Kinder \ngehören.\n\n99\n\nGemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung \neines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn \ndort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für \nLeib, Leben oder Freiheit besteht, wobei allerdings Gefahren, \ndenen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, gemäß § 53 \nAbs. 6 Satz 2 AuslG in der Regel nicht zu berücksichtigen \nsind. Nur dann, wenn Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 \nbis 4 und dem Wortlaut des Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht bestehen, \nder Ausländer aber gleichwohl nicht ohne Verletzung \nhöherrangigen Verfassungsrechts abgeschoben werden kann, ist \ndurch verfassungskonforme (erweiternde) Auslegung des § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG wegen allgemeiner Gefahren \nAbschiebungsschutz zu gewähren. Dies setzt allerdings voraus, \ndaß im Zielstaat eine extreme allgemeine Gefahrenlage besteht, \ndie jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung \ngleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten \nVerletzungen ausliefern würde. \n\n100\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, \nNVwZ 1996, 476.\n\n101\n\nBezüglich des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes der drohenden \nschweren Gefahren ist daher nicht der Prognosemaßstab der \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit, sondern ein erhöhter Maßstab \nanzuwenden,\n\n102\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1996, - 1 C 6.95 -, \nInfAuslR 1997, 193 (197).\n\n103\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze kann ein Abschiebehindernis \nnach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht festgestellt werden. \n\n104\n\nEbensowenig kann das Vorliegen einer extremen allgemeinen \nGefahrenlage in dem oben dargestellten Sinn festgestellt \nwerden.\n\n105\n\nZwar hat sich die schon vor der Machtübernahme durch Kabila \nschlechte wirtschaftliche Situation in der DR Kongo/Zaire \njedenfalls seit dem Ausbruch der kriegerischen \nAuseinandersetzungen mit den Rebellenverbänden weiter \nverschlechtert. Durch die Besetzung großer Teile des Landes im \nOsten sind auch wichtige inländische Handelsverbindungen \nunterbrochen worden. Demgemäß wird die Versorgungslage \naufgrund bestehender Lebensmittelknappheit in der Hauptstadt \nKinshasa als sehr angespannt bezeichnet, so daß dort auch \nzunehmend Fälle von Unterernährung zu verzeichnen sind. Ebenso \nhat sich die soziale Lage der Bevölkerung auch infolge der \nhohen Arbeitslosigkeit und der fortlaufenden \nPreissteigerungen, obgleich sie sich durch geeignete Maßnahmen \ninnerhalb des Großfamilienverbands und durch Rückgriffe auf \nein Selbstversorgungssystem zu helfen versucht, erheblich \nverschlechtert. Auf dem Lande herrschen diese Verhältnisse \nnoch nicht vor. \n\n106\n\nVgl. AA, Lagebericht vom 7. Mai 1999, S. 1 und 31; \nvom 23. März 2000, S. 28f; Auskunft vom 28. Mai 1999, \n514-516.80/33635; Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme \nvom 13. Januar 1999 gegenüber VG Düsseldorf.\n\n107\n\nMuß daher eine fortschreitende Verschlechterung der \nallgemeinen und sozialen Lage in Kinshasa festgestellt werden, \nso vermag das Gericht dennoch angesichts der in der DR Kongo \ngegenwärtig bestehenden namentlich wegen der kriegerischen \nAuseinandersetzungen sich verschärfenden allgemeinen \nLebensumstände, denen die Bevölkerung in ihrer Gesamtheit \nunterliegt, keine so extreme allgemeine und konkrete Gefahr zu \nerkennen, daß die Kläger bei einer Rückkehr in ihr Heimatland \ngleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder einer schweren \nGefahr für seine Gesundheit ausgeliefert würde.\n\n108\n\nMaßgeblich für diese Einschätzung des Gerichts ist zum \neinen, daß die Regierung mit Unterstützung internationaler \nOrganisationen und Hilfsfonds, den verschiedenen Kirchen und \nu.a. auch verschiedenen Botschaften in Kinshasa erhebliche \nAnstrengungen unternimmt, um die Versorgung der Bevölkerung \nmit Grundnahrungsmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs \nsicherzustellen, auch wenn die vorhandenen Lebensmittel \nderzeit nur 55 % des tatsächlichen Bedarfs der Bevölkerung \nKinshasas abdecken. Hierbei dürfen jedoch die sozio- \nkulturellen Bedingungen in Afrika nicht außer Acht gelassen \nwerden, aufgrund derer es regelmäßig gelingt, in \nwechselseitiger Unterstützung innerhalb einer (Groß-)Familie \nbesondere Härten für einzelne Familienmitglieder aufzufangen. \nHinzukommen außerdem die individuellen Initiativen der \nBevölkerung, mit deren Hilfe versucht wird, durch eine Art \nurbaner Mikroagrarwirtschaft - dies selbst auf fremden \nGrundstücken und Grünflächen innerhalb der Stadt - die \nGrundversorgung mit Lebensmitteln zu sichern. \nZum andern lassen sich vergleichbar schlechte Bedingungen wie \nin Kinshasa in den ländlichen Bereichen, in denen zudem die \nSelbstversorgungsmöglichkeiten naturgemäß besser sind, nicht \nfeststellen.\n\n109\n\nVgl. AA, Lagebericht vom 23. März 2000, S. 28 f.\n\n110\n\nAuch aus den kriegerischen Auseinandersetzungen im Osten \nder DR Kongo erwachsen keine extremen Gefahren für den Kläger. \n\n111\n\nNachdem die Angriffe der durch Militäreinheiten verbündeter \nafrikanischer Staaten unterstützten Rebellenverbände faktisch \nzu einer Teilung des Landes geführt haben, konnte auch durch \ndie Waffenstillstandsvereinbarung von Lusaka vom 10. Juli 1999 \nkeine dauerhafte Befriedung des Landes erreicht werden. In \nverschiedenen Provinzen ist es auch nach dem \nWaffenstillstandsabkommen wiederholt zu kleineren \nKampfhandlungen zwischen den kongolesischen Streitkräften und \nderen Verbündeten einerseits und den Soldaten der beiden \nRebellenbewegungen und den sie unterstützenden ausländischen \nVerbänden andererseits als auch zu kriegerischen \nAuseinandersetzungen etwa mit Milizen der Mai-Mai oder der im \nLand verbliebenen Hutu gekommen.\n\n112\n\nVgl. AA, Auskunft vom 28. Mai 1999, 514-516.80/33635; \nLagebericht vom 23. März 2000, S. 19f; Institut für Afrika-\nKunde, Stellungnahme vom 13. Januar 1999 gegenüber \nVG Düsseldorf.\n\n113\n\nDarüber hinaus sind insbesondere aus den von den Rebellen \nbesetzten Gebieten des Landes wiederholt zum Teil ethnisch \nmotivierte Übergriffe auf die Bevölkerung bekannt \ngeworden,\n\n114\n\nvgl. AA, Lageberichte vom 7. Mai 1999, S. 9 f, 18 f, 28; \nvom 4. Dezember 1998 S. 31f; vom 23. März 2000, S. 20f; ai, \nStellungnahme vom 22. April 1999, AFR 62-98.200, S. 3.\n\n115\n\nDennoch läßt sich eine für das gesamte Land geltende, \ngravierende Gefährdung der Bevölkerung der DR Kongo, Opfer der \nkriegerischen Auseinandersetzungen zu werden nicht \nfeststellen.\n\n116\n\nSo im Ergebnis aus: OVG NW, a.a.O., S. 6 des Abdrucks.\n\n117\n\nDas Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. \n6 Satz 1 AuslG in direkter Anwendung oder in erweiterter \nverfassungskonformer Auslegung kann vorliegend auch nicht \ndeshalb bejaht werden, weil es sich bei den Klägern um eine \nFamilie mit zwei 1997 und 2000 geborenen Kindern handelt, für \ndie jedoch keine Asylanträge gestellt worden sind.\n\n118\n\nZwar werden nach den zitierten Auskünften Personen, die \nkeine Anbindung an ihren Familienverband mehr haben, von der \nangespannten allgemeinen Versorgungslage in der Dem. Rep. \nKongo härter getroffen, gleichwohl ist auch gegenwärtig (noch) \nnicht anzunehmen, daß sich diese die gesamte Bevölkerung \ntreffende schlechte Versorgungslage für die Kläger und ihren \nFamilienverband als eine derart extreme Gefahrenlage \ndarstellt, daß ihnen unmittelbar konkret der Tod oder schwere \nGesundheitsgefahren drohen würden. \nDas Gericht gelangt zu dieser Einschätzung deshalb, weil trotz \nder allgemein schwierigen Versorgungslage die Regierung mit \nUnterstützung internationaler Organisationen und Hilfsfonds, \nden verschiedenen Kirchen und u.a. auch verschiedenen \nBotschaften erhebliche Anstrengungen unternimmt, um die \nVersorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln und Gütern \ndes täglichen Bedarfs sicherzustellen. \n\n119\n\nvgl. Lagebericht des AA vom 23. März 2000, S. 28.\n\n120\n\nBei der Beurteilung des Einzelfalls ist hier zu \nberücksichtigen, daß die Kläger mit ihren Kindern in einem \nFamilienverband leben, so daß zum einen die gegenseitige Hilfe \nund Unterstützung auch in Anbetracht der beiden Kleinkinder \nmöglich ist und zum anderen die Wiedereingliederung durch \nWiederherstellung der afrikanischen Familienbeziehungen \nleichter fällt. Daß die Kläger von den Hilfsangeboten der \nverschiedenen Hilfsorganisationen ausgeschlossen bleiben \nwerden, ist somit nicht wahrscheinlich. Auch sind \ngesundheitliche Beeinträchtigungen weder für die beiden Kläger \nnoch für ihre Kinder vorgetragen worden. Bei dem für den \nKläger zu 1.) vorgelegten Attest vom 26. November 1996 handelt \nes sich um eine Bescheinigung, der wegen ihres Alters keine \nBedeutung mehr zukommt.\n\n121\n\nDie Androhung der Abschiebung ist somit rechtmäßig. Sie \nentspricht den in §§ 34 Abs. 1 AsylVfG, 50 AuslG getroffenen \nRegelungen.\n\n122\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n123\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n124","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303629","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-11-15/23-k-1038-97-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303629","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303629","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-11-15/23-k-1038-97-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303629","retrieved":"2026-07-09 03:30:15.271726+00:00"}}