{"status":"available","doknr":"OLD303628","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:1115.21K337.96A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-11-15","aktenzeichen":"21 K 337/96.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt \nerklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden für erstattungsfähig erklärt.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am xxxxxxx 1971 und xxxxxxxxxxxxx 1972 geborenen \nBeigeladenen sind kurdischer Volkszugehörigkeit und türkischer \nStaatsangehörigkeit. Sie reisten nach ihren Angaben am \n8. März 1995 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und \nbeantragten am 13. März 1995 die Anerkennung als \nAsylberechtigte. Hierzu wurden sie am 15. März 1995 vom \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(Bundesamt) persönlich angehört. Der Beigeladene zu 1) führte \nzur Begründung seines Asylbegehrens hierzu aus: Er habe in \nMizizeg Köyü bei Midyat im Bezirk Mardin gelebt. Er habe das \nDorf vor einem Monat nach Istanbul reisend verlassen. Seine \nFrau sei nachgekommen, er habe im Hotel 14 bis 15 Tage \nzugebracht. Sein Vater habe die Ehefrau nach Istanbul \ngebracht, die Stadt hätten sie am 1. März 1995 gemeinsam - \nversteckt auf einem Lkw - verlassen. Über die Fahrroute und \ndie Grenzkontrollen könne er keine Angaben machen, sein Vater \nhabe den Lkw-Fahrer 12.000,00 DM für die Fahrt gegeben. Er \nhabe die Grundschule fünf Jahre besucht und seinen Wehrdienst \nvon 1991 bis 1993 abgeleistet. Beruflich habe er im Dorf \nLandwirtschaft betrieben. Er sei von den Soldaten im Dorf \nimmer wieder aufgesucht worden, man habe seine Tiere getötet \nund seine Felder in Brand gesetzt. Am 15. Februar 1994 sei er \nfestgenommen worden und erst am 16. März 1994 wieder \nfreigelassen worden. Man habe ihn gefoltert und ihm \nvorgeworfen, er hätte die PKK unterstützt. Nach der \nFreilassung seien die Soldaten wiedergekommen. Sie hätten ihn \ngesucht und er sei geflüchtet, insgesamt sei er seit 10 bis \n11 Monaten vor der Ausreise untergetaucht. Er hätte die \nKämpfer der PKK tatsächlich unterstützt, und zwar in der \nWeise, dass er ihnen, wenn sie zu ihm nach Hause gekommen \nseien, Lebensmittel und Kleidungsstücke gegeben habe. Manchmal \nhabe er auch Trinkwasser in die Berge gebracht. Diese \nUnterstützung habe er seit seinem Militärdienst geleistet. Es \nsei davon abhängig gewesen, wann sie ihn aufgesucht hätten. \nDie Festnahme am 15. Februar 1994 habe sich konkret so \nabgespielt, dass er sich mitten im Dorf befunden habe. Man \nhabe ihm die Augen verbunden und ihn auf einem Fahrzeug bei \neiner Fahrt von 5 bis 6 Stunden weggebracht. Er sei in einen \nkleinen kalten Raum gesteckt worden, vernommen habe man ihn \njedoch nicht. Er meine damit, nicht gerichtlich vernommen. \nVerhört worden sei er wohl. Man habe ihn geschlagen und \ngefragt, wer außer ihm sonst im Dorf die PKK unterstützt habe \nund wo sich PKKler versteckt hielten. Man habe die ganze Zeit \ndie Augen verbunden gelassen während der Befragung. Von seinem \nVater habe er später erfahren, dass ein xxxxxxxxxxxxxx, ein \nGroßgrundbesitzer in der Gegend, ihn angezeigt habe. Sein \nVater habe ihm weiter erzählt, dass dieser sich nach seiner \nFestnahme auf der Wache erkundigt habe und erfahren habe, dass \ndie Sicherheitskräfte ihn nicht festgenommen hätten, sondern \ndie Soldaten. Nach seiner Freilassung habe er sich nach Hause, \nzu seinem Vater begeben, wo er sich jedoch nur drei Stunden \naufgehalten habe und dann fortgegangen sei. Er sei dann \nzunächst ins Dorf zu seiner Frau. Dort habe er sich ca. einen \nMonat aufgehalten. Nach dieser Zeitspanne seien erneut \nSoldaten gekommen und hätten sein Haus aufgesucht. Er selbst \nhabe sich gerade im Nachbardorf aufgehalten, seiner Frau sei \nausgerichtet worden, er solle sich auf der Wache melden. \nNachdem er wieder zurückgekehrt sei und seine Frau ihm dies \nberichtet habe, habe er sich versteckt. Er sei noch am selben \nAbend weg in die Berge ca. 5 bis 6 km vom Dorf entfernt. An \neiner Weide für ihr Vieh habe es eine Höhle gegeben in der er \nsich versteckt habe. Er sei bis zur Abreise nach Istanbul \nmehrfach ins Dorf zurück um seine Wäsche zu wechseln und Essen \nzu holen. Seine Frau sei eine Woche vor dem Pilgerfahrtfest \nfestgenommen worden und ein zweites Mal sei sie am \nSilvesterabend 1995 festgenommen worden. Bei der ersten \nFestnahme sei sie 12 Tage lang fest gehalten worden, bei der \nzweiten 4 Tage. Nach der ersten Festnahme sei sie einen Monat \nkrank gewesen, sie habe das Kind mit dem sie schwanger gewesen \nsei, verloren. Beim zweiten Mal habe sie auch ein Kind \nverloren. Sie sei dann direkt nach Midyat zu seinem Vater, wo \nsie sich 1 1/2 bis 2 Monate aufgehalten habe. Er selbst sei zu \ndieser Zeit schon in Istanbul gewesen um einen Schlepper zu \nfinden, sei dann aber doch noch mal zurückgekehrt. Während der \nzweiten Festnahme seiner Ehefrau, seien die Tiere, die sich in \nder Höhle befunden hätten, getötet worden. Man habe auch seine \nFelder verbrannt, dies sei jedoch öfter vorgekommen. \n\n3\n\nDie Beigeladene zu 2) gab zur Begründung ihres \nAsylbegehrens Folgendes an: Sie habe in Mizizeg Köyü gelebt \nund sei dann zu ihrem Schwiegervater nach Midyat für maximal \n40 Tage. Dieser habe sie dann mit einem Sammeltaxi nach \nIstanbul gebracht wo sie sich nicht länger als vier bis fünf \nStunden aufgehalten habe. Ihren Mann hätten sie an einem Platz \nmit vielen Autos getroffen und seien dann zu dem Lkw gebracht \nworden, der sie in die Bundesrepublik gebracht hätte. Sie \nhätten vor zwei Jahren geheiratet. Ihr Ehemann habe fliehen \nmüssen, da sie in der Türkei sehr unterdrückt worden seien. \nDie Soldaten seien ins Dorf gekommen und hätten auf dem \nDorfplatz alle Dorfbewohner versammelt, die Männer seien \ngeschlagen worden und die Frauen vor ihren Männern belästigt \nworden. Man habe sich über sie lustig gemacht. Ihr Ehemann sei \nfür die Dauer von einem Monat festgenommen und dann wieder \nfreigelassen worden. Nach einer Zeitspanne von einem weiteren \nMonat seien die Soldaten wiedergekommen und hätten ihn wieder \nmitnehmen wollen. Er sei zu diesem Zeitpunkt aber nicht zu \nHause gewesen und ihr sei mitgeteilt worden, er solle sich auf \nder Wache melden wenn er zurückkehre. Dies habe er aber \nabgelehnt. Im Sommer 1994 eine Woche vor dem Pilgerfahrtfest \nseien die Soldaten wieder zu ihnen gekommen. Sie hätten wissen \nwollen wo sich ihr Mann aufhalte und sie habe ihnen gesagt, \nsie wisse das nicht. Ihre ganze Wohnung sei auf den Kopf \ngestellt worden und man habe den Kühlschrank kaputtgeschlagen. \nMan habe ihr die Augen verbunden und sie sei mitgenommen \nworden. Zu diesem Zeitpunkt sei sie im 2 1/2 Monat schwanger \ngewesen. Auf der Wache habe man sie nackt ausgezogen und \ngeschlagen, obwohl sie darauf hingewiesen habe, dass sie \nschwanger sei, sei sie immer weiter geschlagen worden. \nInsgesamt habe man sie 12 Tage fest gehalten und sie habe dann \nihr Kind verloren. Man habe sie am Rand der Stadt \nfreigelassen. Zu dieser Zeit sei ihr Mann auf der Flucht \ngewesen und sie habe nicht gewusst wo er sich aufhalte. Sie \nsei nach der Freilassung nach Midyat hineingegangen und habe \nihren Schwiegervater aufgesucht. Sie habe stark geblutet und \nihre Schwiegermutter habe andere Frauen geholt um ihr zu \nhelfen. Ihr Schwiegervater habe Medikamente geholt und die \nBlutungen hätten aufgehört. Nach mehr als 15 Tagen sei sie \ndann wieder ins Dorf zurückgekehrt und ihr Mann habe sie ab \nund an aufgesucht um seine Wäsche zu wechseln und sich auch \nLebensmittel zu holen. Zu Sylvester sei sie dann das zweite \nMal festgenommen worden. Abends habe es an der Tür geklopft \nund Soldaten hätten sich vor der Tür befunden, wie sie durch \ndas Fenster gesehen habe. Sie habe nicht geöffnet aber sie \nhätten die Türe eingeschlagen und in der Wohnung alles \nzerstört. Sie sei selbst an den Haaren gezogen und geschlagen \nworden. Sie habe gebeten sie nicht zu schlagen, weil sie \nwieder schwanger gewesen sei, im dritten Monat. Aber sie \nhätten nicht aufgehört. Sie sei für vier Tage lang fest \ngehalten worden, man habe von ihr wissen wollen, wo sich ihr \nEhemann aufhalte. Man habe ihr vorgehalten, sie müsse wissen \nwo er sich aufhalte, wenn sie schwanger sei. Sie könne nicht \nsagen, wo man sie festgehalten habe, es müsse jedoch irgendwo \nin Midyat gewesen sein, da man sie dort wieder freigelassen \nhabe auf der Straße. Sie habe dann wieder ihren Schwiegervater \naufgesucht und auch ihre Schwiegermutter habe wieder die \nFrauen geholt, die ihr aber diesmal nicht helfen konnten. Ihr \nSchwiegervater sei darauf zu Dr. xxxxxx, einem christlichen \nArzt, gegangen, der habe dann aber diagnostiziert, dass das \nKind im Mutterleib gestorben sei. Sie sei dann ins Krankenhaus \ngebracht worden, wo man eine Abtreibung vorgenommen habe. Sie \nsei am gleichen Tag wieder entlassen worden. Sie habe nach \nHause gehen wollen aber ihr Schwiegervater habe ihr gesagt, \ndass die Dorfbewohner erzählt hätten man habe alle Tiere \ngetötet indem man eine Bombe in die Höhle geworfen habe. Nur \nvier Tiere seien übrig geblieben. Insgesamt habe sie sich nach \nder zweiten Freilassung über 40 Tage bei ihrem Schwiegervater \naufgehalten. Dieser habe sie dann zu ihrem Mann gebracht. Auf \nNachfrage führte sie aus, dass ihr Mann im Winter festgenommen \nworden sei, sie aber nicht genau wisse in welchem Jahr. Es \nhabe sich nachmittags oder abends zugetragen. Bei ihrer \nzweiten Festnahme, so korrigierte sie nach der \nRückübersetzung, sei sie im vierten Monat schwanger gewesen. \nSie habe bei dieser Gelegenheit kein Brot erhalten wie beim \nersten Mal. Der Beigeladene zu 1) führte noch weiter aus: Die \nNüfen habe sein Vater beantragt und ihm auch ausgehändigt, als \ndieser mit seiner Ehefrau in Istanbul ihn getroffen habe. Sie \nseien beide seit April 1993 verheiratet und er könne nicht \nerklären warum das Familienstammbuch darüber ein anderes Datum \nführe. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 28. Dezember 1995 wurden die Beigeladenen \nvom Bundesamt als Asylberechtigte anerkannt und es wurde \nfestgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAusländergesetz in ihrer Person vorliegen. \n\n5\n\nHiergegen hat am 16. Januar 1996 der Bundesbeauftragte für \nAsylangelegenheiten Klage erhoben. Zur Begründung führte er \naus, die Beigeladenen hätten keinen Anspruch auf Asyl, da sie \nauf dem Landweg eingereist seien. Dem stehe mithin die \nVorschrift des § 26a Abs. 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) \nentgegen. Den im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen \nFeststellungen zu § 51 Abs. 1 Ausländergesetz stehe entgegen, \ndass die Haft des Beigeladenen zu 1) wegen der angeblichen \nUnterstützung der PKK unglaubhaft sei, da dieser nur als \nLandwirt seiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Ferner \nseien die Angaben des Beigeladenen zu 1) widersprüchlich, da \ndieser auf Seite 9 des Anhörungsprotokolles zunächst angegeben \nhabe nach der Freilassung drei Stunden sich zu Hause \naufgehalten zu haben. Auf Seite 11 des Anhörungsprotokolls \njedoch dann von einem Monat bei seiner Ehefrau gesprochen \nhabe. Ferner sei nicht nachvollziehbar warum nach ihm gesucht \nworden sei, wenn man ihn aus Mangel an Beweisen freigelassen \nhabe und es sei nicht glaubhaft, dass sein Vater ihm \nPersonalpapiere habe besorgen können. Im Übrigen bestehe für \ndie Beigeladenen eine inländische Fluchtalternative. \n\n6\n\nIm Termin der mündlichen Verhandlung am 15. November 2000 \nhaben die Beigeladenen den Antrag auf Anerkennung als \nAsylberechtigte nach Art. 16a GG zurückgenommen. Insoweit ist \nder Rechtsstreit vom Kläger und den Beigeladenen in der \nHauptsache für erledigt erklärt worden.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 28. Dezember 1995 \n(Gz.: xxxxxxxxxxxxxxxxx) hinsichtlich Ziff. 2 des \nTenors aufzuheben. \n\n9\n\nDie Beklagte hat keinen Antrag gestellt.\n\n10\n\nDie Beigeladenen beantragen,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDie Beigeladenen sind in der mündlichen Verhandlung zu \nihren Asylgründen umfänglich mittels einer Dolmetscherin für \ndie türkische und die kurdische (Kurmanci) Sprache angehört \nworden. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschriften Bezug \ngenommen. Ferner hat das Gericht durch Befragung des Zeugen \nHerrn xxxxxxxxxx Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses wird \nauf die Sitzungsniederschrift vom 29. September 2000 Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage \nwird auf den Inhalt der beigezogenen Akten des Bundesamtes \nsowie der zuständigen Ausländerbehörde Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache \nfür erledigt erklärt haben (der Kläger und die Beigeladenen im \nTermin der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2000, die \nBeklagte durch allgemeine Erklärung vom 7. Mai 1997), wird das \nVerfahren eingestellt.\n\n16\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n17\n\nDurchgreifende Zweifel an der Zulässigkeit der Klage hegt \ndas erkennende Gericht indes nicht. Insbesondere kann sich der \nKläger auf ein Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme \ngerichtlicher Hilfe stützen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG \nkann der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten gegen \nEntscheidungen des Bundesamtes klagen. Für dieses objektive \nKontrollverfahren bedarf der Kläger eines objektiven Kontroll- \nund Beanstandungsinteresses, das im Hinblick auf den Sinn und \nZweck der Beteiligtenbefugnis des Bundesbeauftragten für \nAsylangelegenheiten zu bestimmen ist.\n\n18\n\nVgl. hierzu VG Düsseldorf Urteil vom 5. August 1999, \n- 18 K 13055/94.A -, in InfAuslR 2000, S. 48f.\n\n19\n\nEin über den reinen Einzelfall hinausweisendes \nBeanstandungsinteresse kann hier (gerade noch) in der Berufung \nauf eine angebliche inländische Fluchtalternative der \nBeigeladenen in ihrem Heimatland gesehen werden. Die \nKlageschrift kann durchaus so verstanden werden, dass der \nKläger der Ansicht ist, die Beigeladenen könnten unabhängig \nvon der von ihm in Frage gestellten Glaubhaftigkeit ihres \nvorgetragenen Verfolgungsschicksals in der Westtürkei von den \nSicherheitskräften unbehelligt leben. Damit wird die Klage \nauch unabhängig von der rein einzelfallbezogenen \nGlaubhaftigkeitsprüfung auf eine weitere Begründung gestützt \nund erhält so eine über den Einzelfall hinausweisende \nBedeutung.\n\n20\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet.\n\n21\n\nDer vom Kläger hinsichtlich der Feststellung in Ziffer 2 \ndes Tenors noch angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28. Dezember 1995 \nist nicht rechtswidrig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die \nBeigeladenen haben gegen die Beklagte im Zeitpunkt der \nEntscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) einen Anspruch \nauf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in \nihrer Person.\n\n22\n\nFür die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG, d.h. die Annahme einer drohenden politischen \nVerfolgung, gelten im Wesentlichen die inhaltsgleichen \nGrundsätze, wie sie für eine politische Verfolgung im Sinne \ndes Art. 16 a Abs. 1 GG entwickelt wurden. \nNach Art. 16 a Abs. 1 GG genießt derjenige als politisch \nVerfolgter Asylrecht, dem eine Rückkehr in seine Heimat \ndeshalb nicht zuzumuten ist, weil er begründete Furcht vor \neiner ihm dort aus politischen Gründen - etwa wegen seiner \nRasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer \nbestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen \nÜberzeugung - drohenden staatlichen Verfolgung mit Gefahr für \nLeib und Leben oder Beschränkung seiner persönlichen Freiheit \nhegt. Dem Asylgrundrecht liegt die von der Achtung der \nUnverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmte Überzeugung zu \nGrunde, dass kein Staat das Recht hat, Leib, Leben oder die \npersönliche Freiheit des Einzelnen aus Gründen zu gefährden \noder zu verletzen, die allein in seiner politischen \nÜberzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in für \nihn unverfügbaren Merkmalen liegen, die sein Anderssein \nprägen. Ob eine an asylerhebliche Merkmale anknüpfende, \nzielgerichtete politische Verfolgung gegeben ist, die \nVerfolgung mithin \"wegen\" eines asylerheblichen Merkmals \nerfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der \nerkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, \nnicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den \nVerfolgenden dabei leiten. Schließlich muss die in diesem \nSinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung von einer Intensität \nsein, die den Betroffenen aus der übergreifenden \nFriedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzt und ihn in \neine ausweglose Lage bringt;\n\n23\n\nvgl.: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom \n10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, DVBl. 1990, 101 \nff.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n20. November 1990 - 9 C 72.90 -, Buchholz 402.25 Nr. 136 zu § \n1 AsylVfG m.w.N..\n\n24\n\nPolitische Verfolgung kann auch dann gegeben sein, wenn der \nverfolgende Staat dem Opfer eine oppositionelle Haltung zu \nUnrecht unterstellt, an diese unzutreffende Annahme jedoch \nasylrechtlich relevante Maßnahmen knüpft,\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1979 - 1 C 49.77 - in: \nBayVBl. 80, 378.\n\n26\n\nAsylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare \nVerfolgungsmaßnahmen des Staates; vielmehr muss dieser sich \nauch Übergriffe nicht staatlicher Personen und Gruppen - als \nmittelbare staatliche Verfolgung - zurechnen lassen, wenn er \nsie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und \ndamit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt,\n\n27\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 -, \nBVerfGE 54.341; BVerwG, Urteil vom 2. August 1983 - 9 C \n818.81 -, BVerwGE 67, 317; vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 -, \nBVerwGE 74, 160; BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 - 9 C 14.89 \n-, NVwZ 1990, 1179.\n\n28\n\nAsylrelevante politische Verfolgung kann sich nicht nur \ngegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame \nMerkmale verbundene Gruppen von Menschen richten. In diesen \nFällen ist in aller Regel davon auszugehen, dass sich die \nVerfolgung gegen jeden Angehörigen der verfolgten Gruppe \nrichtet. Dies setzt voraus, dass die Verfolgungshandlungen im \nVerfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet eine derartige \nDichte erreichen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen \nohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit \nentsteht. \n\n29\n\nFür die erforderliche, auf absehbare Zeit ausgerichtete \nVerfolgungsprognose kommt es auf den Zeitpunkt der \nEntscheidung in der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz an. \nWelche Anforderungen an die konkrete Prognose zu stellen sind, \nrichtet sich danach, ob der Asylbewerber in seinem Heimatland \nschon einmal politische Verfolgung erlitten hat bzw. vor der \nAusreise unmittelbar von ihr bedroht war oder ob er unverfolgt \nausgereist ist. Ist der Asylbewerber schon vor dem Verlassen \nseiner Heimat politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen, kann \nihm die Rückkehr nur dann zugemutet werden, wenn eine \nWiederholung der Verfolgungsmaßnahme mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (herabgestufter oder \nerleichterter Prognosemaßstab), \n\n30\n\nvgl.: BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, \n182/80 -, BVerfGE 54, 341 (361); BVerwG, Urteil vom 31. März \n1981 - 9 C 286.80 - a.a.O..\n\n31\n\nBefürchtet der Asylbewerber erstmalig eine asylerhebliche \nVerfolgung, so ist sein Asylbegehren danach zu beurteilen, ob \nihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände \npolitische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \ndroht (nicht herabgeminderter oder normaler Prognosemaßstab). \nHierfür reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung nur im \nBereich des Möglichen liegt; asylerhebliche Maßnahmen müssen \nvielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten \nsein. Dies ist der Fall, wenn bei einer Gewichtung und \nAbwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung die \nfür eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht \nbesitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden \nTatsachen überwiegen,\n\n32\n\nvgl.: BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1985 - 9 C 20.85 -, \nDVBl. 1986, 102; Urteil vom 15. März 1988, - 9 C 278.86 -, \nNVwZ 1988, 338.\n\n33\n\nDie Anerkennung eines Ausländers als Asylberechtigter setzt \ngrundsätzlich voraus, dass die asylbegründenden Tatsachen zur \nÜberzeugung des Gerichts nachgewiesen sind. Allerdings lässt \ndie Rechtsprechung im Hinblick auf die sachtypischen \nSchwierigkeiten, mit denen der Nachweis im Ausland \neingetretener, das persönliche Lebensschicksal des \nAsylbewerbers betreffender und zur Begründung des Asylantrags \nangeführter Umstände regelmäßig verbunden ist, insoweit einen \nNachweis minderen Grades im Sinne einer Glaubhaftmachung \ngenügen. Hiermit ist jedoch nicht eine Glaubhaftmachung im \nengeren Sinne gemäß § 294 ZPO gemeint, sondern eine \nBeweiserleichterung dahingehend, dass für die richterliche \nÜberzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO der \nWürdigung des persönlichen Vorbringens des Asylbewerbers eine \nim Vergleich zur sonstigen Prozesspraxis gesteigerte Bedeutung \nzukommt,\n\n34\n\nvgl.: BVerwG, Urteil vom 16. April 1985, - 9 C 109.84 -, \nNVwZ 1985, 658.\n\n35\n\nAls wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung ist \nvon Seiten des Asylsuchenden bezüglich derjenigen Umstände, \ndie seinen eigenen Lebensbereich betreffen, ein \nsubstantiierter, im wesentlichen widerspruchsfreier und nicht \nwechselnder Tatsachenvortrag zu fordern, wobei die \nGlaubhaftmachung auch an widersprüchlichen Angaben scheitern \noder bei erheblichen Widersprüchen im Sachvortrag nur bei \neiner überzeugenden Auflösung der Widersprüche bejaht werden \nkann,\n\n36\n\nvgl.: BVerwG, Beschluss vom 20. August 1974 - 1 B 15.74 -, \nBuchholz 402.24, Nr. 5 zu § 28 AuslG a.F.\n\n37\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze haben die Beigeladenen einen \nAnspruch auf die Feststellung, dass in ihrer Person die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. \nDie Beigeladenen sind vorverfolgt aus ihrem Heimatland \nausgereist. Sie sind in der Türkei Opfer politischer \nVerfolgung geworden und waren auch zum Zeitpunkt der Ausreise \nnoch hiervon bedroht. Zur Überzeugung des Gerichts ist von \nfolgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beigeladene zu 1. hat \nnach seiner Wehrdienstzeit in der Umgebung seines Heimatdorfes \noperierende PKK-Guerillakämpfer unterstützt. Ferner hat er \nsich dem Druck der Sicherheitsbehörden das Dorfschützeramt zu \nübernehmen widersetzt. Durch Militärkräfte ist er am 15. \nFebruar 1994 festgenommen und für einen Zeitraum von über \neinem Monat fest gehalten worden. Dabei wurde er verhört, \ngeschlagen und auf verschiedene Weisen zur Erlangung von \nInformationen gefoltert. Nach seiner Freilassung wollte man \nseiner erneut habhaft werden, dem hat er sich durch \nUntertauchen entzogen. Seine Frau - die Beigeladene zu 2. - \nist in Folge seiner Abwesenheit in die Unterdrückungsmaßnahmen \neinbezogen worden und erstmals im Sommer 1994, der genaue \nZeitpunkt ist nicht mehr zu ermitteln, für einen Zeitraum von \n12 Tagen inhaftiert und gefoltert worden. Den \nSicherheitskräften ist es dabei um den Aufenthaltsort ihres \nEhemannes gegangen. Am Silvestertag des Jahres 1994 kam es zu \neiner weiteren Verhaftung der Beigeladenen zu 2., während der \nsie der Folter unterlag. Anfang März 1995 ist den Beigeladenen \ndie Flucht aus ihrem Heimatland auf dem Landweg geglückt. \n\n38\n\nDiese Sachverhaltsfeststellung beruht auf den Angaben, die \ndie Beigeladenen in ihrer persönlichen Anhörung vor dem \nBundesamt und in der mündlichen Verhandlung gemacht haben. \nInsbesondere in dem Termin am 15. November 2000 hat das \nerkennende Gericht die Beigeladenen umfassend (nahezu sieben \nStunden) zu ihren Asylgründen angehört. Dabei wurden die \nBeigeladenen - in ihrem Einverständnis - jeweils einzeln \nangehört und ihre Angaben im Wortprotokoll aufgenommen. Das \nGericht ist der Überzeugung, dass ihre Angaben glaubhaft sind. \nZunächst fällt schon auf, dass die Angaben der Beigeladenen in \nsich stimmig und im Kern widerspruchsfrei in den \nunterschiedlichen Stadien des Asylverfahrens konstant und \nlebensnah berichtet wurden. Unter Berücksichtigung des \nBildungsstandes der Beigeladenen (Landwirt und Analphabetin) \nund des langen verstrichenen Zeitraumes seit der berichteten \nVorfälle kann aufgetretenen kleineren Ungenauigkeiten kein \nallzu großes Gewicht beigemessen werden. Die Übereinstimmung \nder Angaben der Beigeladenen im Vergleich miteinander, \ninsbesondere im Hinblick auf kleinere, im Hinblick auf das \nVerfolgungsschicksal unbedeutende Details ist beeindruckend. \nDarüberhinaus finden sich in dem umfangreichen \nAnhörungsmaterial immer wieder deutliche Signale für einen \nVortrag von selbst Erlebtem. Besonders augenfällig, und dies \nmag zur exemplarischen Begründung genügen, wurde dies im \nVorbringen der Beigeladenen zu 2., die in allen Stadien des \nAsylverfahrens konstant die medizinische Betreuung nach der \nzweiten Festnahme als durch einen „christlichen\" Arzt \ndurchgeführt schilderte. Es handelt sich hierbei um ein \nasylrechtlich völlig unbedeutendes Detail, das aber im Erleben \nder Beigeladenen eine große Bedeutung haben mag. \nAussagepsychologisch handelt es sich hierbei um ein starkes \nRealitätssignal. Auch die bei den Beigeladenen während ihrer \nAnhörung in der mündlichen Verhandlung zu beobachtende Mimik \nund Gestik unterstreicht die Bewertung ihrer Angaben als \nglaubhaft. Der Gesichtsausdruck ließ in natürlicher Weise \nerneut empfundene Gefühle beim Bericht erlebter Vorfälle \nerkennen, ohne in theatralischer Überspitzung der Betonung des \nVortrags zu dienen. Die Tränen der Beigeladenen waren \necht.\n\n39\n\nDarüberhinaus stehen die Angaben der Beigeladenen auch im \nEinklang mit den Auskünften und Erkenntnissen, die der Kammer \nüber die allgemeine Lage in der Türkei vorliegen und die zum \nGegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden. \nEinzugehen ist an dieser Stelle insbesondere auf den vom \nKläger in kaum noch nachzuvollziehender Weise als angeblich \nbesonders bedeutend in den Vordergrund gestellten Widerspruch \nzwischen dem im Familienstammbuch der Beigeladenen \neingetragenen Hochzeitstag vom 18. Februar 1994 und dem \nVorbringen, der Beigeladene zu 1. sei an diesem Tag inhaftiert \ngewesen. Die Beigeladenen haben hierzu konstant geltend \ngemacht, der Vater des Beigeladenen zu 1. habe das \nFamilienbuch ausstellen lassen und das eingetragene \nHochzeitsdatum sei lediglich das Datum des Antrages auf \nAusstellung desselben. Ebenso habe der Vater des Beigeladenen \nzu 1. dem Ehepaar Nüfen (Personalausweise) ausstellen lassen. \nIn der mündlichen Verhandlung legten die Beigeladenen noch \nweitere im Jahre 1996 (während ihres Aufenthaltes in der BRD) \nausgestellte Nüfen vor, die der Vater des Beigeladenen zu 1. \nebenso in der Türkei besorgt habe. Nach Auskunft des \nAuswärtigen Amtes vom 16. März 2000 (Az.: 514-516.80/34840) an \ndas Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg muss bei \nBeantragung und Abholung eines Personalausweises der \nAntragsteller grundsätzlich persönlich erscheinen. Die \nVertretung durch eine beliebige Person, die aber mit einer \nnotariellen Vollmacht ausgestattet sein muss, sei möglich. Das \nGericht hat demfolgend keinen durchgreifenden Zweifel an der \nDarstellung der Beigeladenen. Wenn bereits legal die \nVertretung bei der Beantragung und Abholung möglich ist, \ndürfte es lebensnah sei, dass dies mit entsprechender \nillegaler Bezahlung unter Umgehung weiterer Hürden (z.B. \nnotarieller Vollmacht) möglich ist.\n\n40\n\nDie vom Kläger vorgebrachten Einwände gegen die \nGlaubhaftigkeit des Vorbringens der Beigeladenen - und darum \ngeht der Kern des noch streitig entschiedenen Verfahrens - \nsind nur bei ganz oberflächlicher Betrachtung nicht von \nvorneherein von der Hand zu weisen. \nDer mit der Klageschrift erhobene Einwand, der Verdacht der \nUnterstützung der PKK könne den Beigeladenen zu 1. nicht \ngetroffen haben, da er - nach seinen Angaben - als Landwirt \nseiner Berufstätigkeit nachgegangen sei und daher kein Grund \nzur Festnahme bestanden haben könne, geht völlig ins Leere. \nZunächst wird dieser Einwand schon dem Vorbringen des \nBeigeladenen zu 1. beim Bundesamt nicht gerecht, hat er doch \nbereits bei seiner dortigen Anhörung anschaulich seine \nUnterstützungstätigkeit für die PKK geschildert. Schließlich \nmissachtet dieser Einwand auch die tatsächlichen Verhältnisse \nzu der fraglichen Zeit in der Türkei. Die Politik der \n„Zwangsevakuierungen\" der Dörfer in den Notstandsgebieten \nfolgt direkt aus der Einschätzung, die PKK-Kämpfer erhielten \naus der ansässigen Bevölkerung Unterstützung, sei es nun \nfreiwillig oder durch Zwang. Der Beruf des Landwirtes steht \ndamit der Annahme einer Unterstützungshandlung für die PKK \nnicht entgegen, sondern legt sie eher nahe, da die vielfach \nunbeobachtete Arbeit auf dem Feld Kontakte aller Art \nbegünstigt.\n\n41\n\nDie weitere Einwendung, eine Suche nach dem Beigeladenen zu \n1. sei von vorneherein nicht glaubhaft, wenn er aus Mangel an \nBeweisen zuvor freigelassen worden sei, ist ebenfalls alles \nandere als zwingend. Dies setzt voraus, dass die Suche nur zum \nZwecke der Strafverfolgung in Betracht kommt. Diese Sicht wird \nder Realität in Bürgerkriegsgebieten nicht gerecht, in denen \nSuche und Nachstellungen ganz anderen operativen Zielen als \nStrafverfolgung dienen können. Ferner wird der Vortrag des \nBeigeladenen zu 1. hierbei nicht berücksichtigt, der nicht von \nNachsuche durch Polizeikräfte berichtete, sondern von \nregulären Soldaten, deren zuvörderst obliegende Aufgabe nicht \ndie Strafverfolgung ist. \n\n42\n\nAuch der in der Klageschrift gemachte Vorhalt, der \nBeigeladene zu 1. widerspreche sich in seiner Darstellung des \nWeiteren Ablaufs der Geschehnisse nach seiner Freilassung, \ngeht fehl. So habe er nach Seite 9 des Protokolls zunächst \nangegeben, für 3 Stunden nach Hause gegangen zu sein, während \ner auf Seite 11 von einem Monat gesprochen habe. Dem \nunbefangenen Leser des Protokolls erschließt sich jedoch ohne \nweiteres, dass der Begriff „zu Hause\" auf Seite 9 das \nelterliche Zuhause meint, während auf Seite 11 der gleiche \nBegriff das eheliche Zuhause bedeutet. Diese Vieldeutigkeit \neines Begriffs ist auch in der deutschen Sprache nicht \nunbekannt und nicht nur umgangssprachlich auch geläufig.\n\n43\n\nDer weitere Einwand gegen die Glaubhaftigkeit des \nVorbringens der Beigeladenen in der Klageschrift, es sei nicht \nnachvollziehbar, dass der Vater des Beigeladenen zu 1. die \nNüfen und das Familienbuch der Beigeladenen habe beschaffen \nkönnen, greift - wie bereits oben unter Bezugnahme auf die \nAuskunft des Auswärtigen Amtes dargelegt - nicht durch. Zu \nRecht hat der Kläger im Klageverfahren daraufhingewiesen, dass \ndie Auskünfte des Auswärtigen Amtes im Asylverfahren als \namtliche Auskünfte einen besonderen Stellenwert geniessen. \nAnhaltspunkte dafür, warum dies für die aktuelle \nBezugsauskunft vom 16. März 2000 nicht gelten sollte, hat der \nKläger nicht substantiiert dargetan.\n\n44\n\nSoweit der Vertreter des Klägers zur Begründung des \nKlageantrages gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens der \nBeigeladenen noch anführt, die Angaben in der mündlichen \nVerhandlung seien in mehrfacher Hinsicht detaillierter als die \nAngaben in der mündlichen Anhörung beim Bundesamt und daher \nals gesteigert zu werten, vermag dies nicht zu überzeugen. Die \nBeigeladenen haben auf mehrfachen entsprechenden Vorhalt dazu \ninsoweit Stellung genommen, als sie geltend machen, sich beim \nBundesamt nicht so detaillierten Fragen gegenüber gesehen zu \nhaben wie bei der Anhörung durch das Gericht. Eine Lektüre des \nProtokolls der Anhörung beim Bundesamt bestätigt dies und \nmacht darüberhinaus deutlich, dass die angewandte Fragetechnik \ndurchaus steuernd und weniger offen war. Hieraus konnten die \nBefragten durchaus den Schluss ziehen, sie werden nach den \nwichtigen Dingen auch lückenlos befragt. Insoweit sprechen \nneue, d.h. erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragene \nEinzelheiten nicht zwingend für ein gesteigertes und damit \nunglaubhaftes Vorbringen. Vielmehr kann die Fähigkeit, \nfrüheres Vorbringen mit weiteren lebensnahen Details zu \nkonkretisieren, als ein aussagepsychlogisches Realitätssignal \ndie Glaubhaftigkeit von Vorbringen stärken. Insoweit ist auch \nzu beachten, dass die Beigeladenen vorliegend prozessual in \neiner gänzlich anderen Situation als ein durch \nBundesamtsbescheid abgelehnter Asylbewerber sind, für dessen \nKlage die Vorschrift des § 74 Abs. 2 AsylVfG uneingeschränkt \ngilt und dessen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung auch \nim Lichte der Pflichten aus der genannten Vorschrift zu messen \nist. Eine prozessuale Pflicht des Beigeladenen im \nBeanstandungsprozess des Bundesbeauftragten für \nAsylangelegenheiten nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG seine \nAsylgründe im Klageverfahren nochmals vollständig oder \nvervollständigt darzulegen ist dem Gesetz fremd.\n\n45\n\nNachdem das Gericht auf Grundlage der Angaben der \nBeigeladenen und der ihm vorliegenden Auskünfte und \nErkenntnisse und unter Berücksichtigung der ober- und \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung sich die erforderliche \nÜberzeugung vom Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen \nverschaffen konnte, bedurfte es keiner weiteren \nSachaufklärung. Von den Beteiligten ist im Termin der \nmündlichen Verhandlung vom 15. November 2000 auch kein \nBeweisantrag mehr gestellt oder eine Anregung zur \nBeweisaufnahme gemacht worden.\n\n46\n\nAuf Grundlage dieses Sachverhaltes kann nicht mit \nhinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die \nBeigeladenen bei einer Rückkehr in die Türkei erneut in den \nBlick der Sicherheitsbehörden geraten und Schikanen und \nMisshandlungen von hinreichendem Gewicht befürchten müssten, \ndie an ihre durch Unterstützung der PKK und Weigerung das \nDorfschützeramt zu übernehmen deutlich gewordene politische \nÜberzeugung anknüpfen würde. Konkret stünde für die \nBeigeladenen zu befürchten, bei einer Rückkehr in die Heimat \nunter dem Vorwurf der Sympathie mit der militanten kurdischen \nBewegung festgenommen und in Polizeihaft misshandelt zu \nwerden. Angesichts dessen können die Beigeladenen auch nicht \ndarauf verwiesen werden, innerhalb der Türkei durch \nWohnsitznahme an einem anderen Ort in der Türkei Zuflucht zu \nsuchen. Es kann nicht mit hinreichender Sicherheit \nausgeschlossen werden, dass sie in dem computergestützen \nFahndungssystem erfasst ist, das die Türkei landesweit \naufgebaut hat. Damit könnten sie auch in der Anonymität der \nGroßstadt nicht auf Dauer unbehelligt leben.\n\n47\n\nVgl. zur fehlenden inländischen Fluchtalternative: OVG NRW \nUrteil vom 28. Oktober 1998, - 25 A 1284/96.A -; Urteil vom \n25. Januar 2000, - 8 A 1292/96.A -, Urteilsabdruck S. \n81ff.\n\n48\n\nFühren mithin bereits individuelle Vorfluchtgründe zum \nAnspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG in der Person der Beigeladenen, kommt es auf die Frage \neiner Verfolgung allein wegen ihrer kurdischen \nVolkszugehörigkeit - wie sie sonst von kurdischen \nVolkszugehörigen aus der Türkei regelmäßig geltend gemacht \nwird - nicht mehr an.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 Satz 1, 161 \nAbs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG, wobei es unter \nBerücksichtigung des Sach- und Streitstands des in der \nHauptsache erledigten Teils des Rechtsstreits der Billigkeit \nentspricht, der Beklagten insoweit die außergerichtlichen \nKosten aufzuerlegen.\n\n50\n\nDer Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ergibt sich \naus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303628","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-11-15/21-k-337-96-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303628","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303628","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-11-15/21-k-337-96-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303628","retrieved":"2026-07-09 03:30:15.172868+00:00"}}