{"status":"available","doknr":"OLD303627","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:1115.20K13188.96.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-11-15","aktenzeichen":"20 K 13188/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht \nerstattungsfähig.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger gegen die \nBeklagte ein Anspruch auf Erstattung der Kosten zusteht, die \ndieser für die Betreuung der Beigeladenen in der Reha-\nEinrichtung, xxxxxxxxxxxx in xxx für den Zeitraum vom \n23. Juli 1991 bis zum 31. März 1992 übernommen hat.\n\n3\n\nNachdem der Beigeladenen im Juli 1988 das Vorliegen einer \nschweren Neurose-Boderline-Syndrom und schizoide Tendenzen \närztlicherseits bescheinigt worden waren, wurde die \nBeigeladene am 15. August 1988 in das Haus „xxxxxxxxxxxxxxx., \neine therapeutische Wohngemeinschaft in xxxxxxxxx, \naufgenommen. Die Kosten für diese Maßnahme wurden durch den \nKläger im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß §§ 39 ff \nBundessozialhilfegesetz (BSHG) übernommen. Am 1. März 1990 \nwurde die Beigeladene zunächst aus der Einrichtung entlassen, \nam 15. Oktober 1990 dann jedoch erneut aufgenommen. \n\n4\n\nAm 10. Januar 1991 zog sich die Beigeladene bei einem \nSprung aus dem zweiten Obergeschoss eines Gebäudes schwere \nVerletzungen zu. Die Erstrehabilitationsmaßnahme wurde im \nRehabilitationskrankenhaus -RKU- xxx durchgeführt. \n\n5\n\nEin Antrag der Beigeladenen auf Bewilligung medizinischer \nRehabilitiationsmaßnahmen bei der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx wurde mit Bescheid vom \n23. Mai 1991 abgelehnt. Zur Begründung führte die xxx aus, \ndass nach ihren Feststellungen die Erwerbsfähigkeit der \nBeigeladenen durch medizinische Maßnahmen zur Rehabilitation \nzu Lasten des Rentenversicherungsträgers nicht wesentlich \ngebessert oder wiederhergestellt werden würden. Die xxxxxxxx \nxxxxxxx gewährte der Beigeladenen mit Bescheid vom 6. Oktober \n1993 - unter Aufhebung des Bescheides vom 27. September 1991 - \nrückwirkend ab 1. Mai 1991 eine Rente wegen \nErwerbsunfähigkeit.\n\n6\n\nNach Abschluss der ersten Rehabilitationsmaßnahme im RKU-\nxxx begann am 14. Mai 1991 eine Anschlussheilbehandlung in \nderselben Einrichtung.\n\n7\n\nAm 29. Mai 1991 beantragte die Beigeladene bei dem Kläger \ndie Übernahme der Kosten für einen Platz in der \ntherapeutischen Wohngemeinschaft xxxxxxxxxx in xxx - Reha - im \nWege der Eingliederungshilfe. Ihrem Antrag fügte sie ein \nFormblatt A des RKU-xxx vom 14. Mai 1991 und ein Formblatt A \nder psychiatrischen Ambulanz der Universitätsklinik xxx (ohne \nDatum) bei. Im Formblatt A der RKU-xxx wird festgestellt, dass \nbei der Klägerin u.a. eine inkomplette motorische \nQuerschnittslähmung unterhalb L 5, eine Blasen- und \nMastdarmlähmung und eine schizoaffektive Psychose vorliege. Im \nFormblatt A der psychiatrischen Ambulanz wird eine endogene \nPsychose diagnostiziert und als Eingliederungsmaßnahme aus \npsychiatrischer Sicht eine rehabilitative Maßnahme in einer \ntherapeutischen Wohngemeinschaft für psychisch Kranke als \ndringend indiziert angesehen. Wegen der weiteren Einzelheiten \nwird ergänzend Bezug genommen auf Blatt 187 ff der Beiakte \nHeft 2.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 13. Juni 1991 lehnte der Kläger den Antrag \nder Beigeladenen ab. Zur Begründung verwies er darauf, dass \ndie Beigeladene gemäß dem dem Antrag beigefügten Formblatt A \nder RKU-xxx wegen der Lähmung einer stationären Behandlung \nbedürfe. Insoweit bestehe aber ein Anspruch auf medizinische \nRehabilitation gegen den Krankenversicherungsträger. Mit \nSchreiben vom 20. Juni 1991 legte die Beigeladene gegen diesen \nBescheid Widerspruch ein und verwies darauf, dass sich aus den \nBescheinigungen des RKU-xxx ergebe, dass die medizinische \nRehabilitation abgeschlossen sei. Hierzu legte die Beigeladene \nzwei ärztliche Bescheinigungen des RKU-xxx vom 21. Juni 1991 \nund 28. Mai 1991 vor. Hierzu teilte der Kläger der \nBeigeladenen mit, dass hinsichtlich der nunmehr geplanten \nRehabilitation für die psychische Behinderung ebenfalls die \nZuständigkeit der Sozialversicherungsträger gegeben sei. Es \nwerde deshalb gebeten, einen Antrag bei der Krankenkasse auf \nBewilligung einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation zu \nstellen.\n\n9\n\nDie Anschlussheilbehandlung wurde am 23. Juli 1991 beendet. \nAm gleichen Tag begab sich die Beigeladene in die Reha-\nEinrichtung xxxxxxxxxxxx in xxx. \n\n10\n\nIm Widerspruchsverfahren holte der Kläger ein \npsychiatrisches Gutachten des Herrn xxxxxxxxxxxxxxxx, Arzt für \nPsychiatrie und Psychotherapie, Bereichsarzt Rehabilitation \nund Sozialpsychiatrie beim Psychiatrischen Landeskrankenhaus \nxxxxxxxxxxxxxxxx ein. Der Auftrag stand unter der \nFragestellung, ob die Beigeladene in der Reha-Einrichtung \nxxxxxxxxxx adäquat gefördert werden könne bzw. welche \nMaßnahmen vorrangig einzuleiten gewesen wären. Herr xxxxxx \nnahm dazu im Gutachten vom 25. November 1991 Stellung. Wegen \nder Einzelheiten des Gutachtens wird auf Blatt 57 bis 72 der \nBeiakte Heft 3 verwiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. \nMärz 1992 wies der Kläger den Widerspruch der Beigeladenen als \nunbegründet zurück. Er führte aus, dass ein Anspruch auf \nEingliederungshilfe nach §§ 39, 40 BSHG nur dann bestehe, wenn \ndie erforderliche Hilfe nicht von einem anderen, vorrangigen, \nKostenträger zu gewähren sei. Kostenträger für die \nDurchsetzung von Maßnahmen bei der Beigeladenen seien die \ngesetzliche Krankenkasse bzw. der Rentenversicherungsträger \ngewesen. Trotz mehrerer Aufforderungen habe die Beigeladene \ndort keinen Antrag gestellt. Es habe auch keine Pflicht zur \nVorausleistung nach § 44 BSHG bestanden, da die vorrangige \nLeistungspflicht der Sozialversicherungsträger für eine \nmedizinische Rehabilitationsmaßnahme eindeutig gegeben gewesen \nsei.\n\n11\n\nGegen den ablehnenden Bescheid erhob die Beigeladene am \n30. März 1992 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage \n- 1 K 416/92 -. In dem parallel zur Klage vor dem VG \nSigmaringen anhängig gemachten Eilverfahren - 1 K 922/92 - \nlegte die Beigeladene einen Sozialbericht und \nEntwicklungsbericht der Reha-Einrichtung xxxxxxxxxxx in xxx \nvom 3. Dezember 1992 vor (Blatt 38 bis 43 Beiakte Heft 7). Im \nKlageverfahren legte sie eine ärztliche Stellungnahme der \nNervenärztin Dr. xxxxxxxxxxxxxx und der Ärztin xxxxxxxxxxxxxx \nvom 16. November 1992 vor. \n\n12\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 1993 erhob \ndas Gericht Beweis durch Vernehmung von Herrn \nxxxxxxxxxxxxxxxxx und Frau xxxxxxxxxxxxxx als Sachverständige. \nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf \nBlatt 6 bis 9 des Urteils des VG Sigmaringen vom \n20. Oktober 1993 (Blatt 114 bis 117 der Beiakte Heft 6). Mit \nUrteil vom 20. Oktober 1993 - 1 K 416/92 - hob das \nVerwaltungsgericht Sigmaringen den angefochtenen Bescheid des \nKlägers vom 13. Juni 1991 und seinen Widerspruchsbescheid vom \n23. März 1992 auf und verpflichtete den Kläger, der \nBeigeladenen Eingliederungshilfe in der Einrichtung \nxxxxxxxxxxxx in xxx für den Zeitraum vom 23. Juli 1991 bis zum \n31. März 1992 zu gewähren. Insoweit wird verwiesen auf die \nEntscheidungsgründe dieses Urteils, Seite 10 ff. der \nAusfertigung (Blatt 118 bis 121, der Beiakte Heft 6). Gegen \ndieses Urteil legte der Kläger bei dem VGH Baden Württemberg \nBerufung ein - 6 S 403/94 -. Diese Berufung wies der VGH Baden \nWürttemberg mit Beschluss vom 7. November 1994 zurück. Auf \nBlatt 149 bis 154 der Beiakte Heft 6 wird verwiesen. Das \nGericht führte aus, dass es sich bei der Rehabilitation im \nHaus xxxxxxxxxxxx nicht um eine medizinische \nRehabilitationsmaßnahme mit lediglich „begleitender\" \npsychosozialer Betreuung im Sinne der Empfehlungsvereinbarung \nPRK (Empfehlungsvereinbarung über die Zusammenarbeit der \nKrankenversicherungsträger und der Rentenversicherungsträger \nsowie der Bundesanstalt für Arbeit bei der Gewährung von \nRehabilitationsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen für \npsychisch Kranke und Behinderte vom 17. November 1986) handle, \nsondern um eine rein psychosoziale Rehabilitation. Bei dieser \nSachlage könne dem Anspruch der Beigeladenen nicht die \nNachrangigkeit der Sozialhilfe gegenüber anderen \nSozialleistungsträgern entgegengehalten werden. Die Beklagte \nsei für die Maßnahme im Haus xxxxxxxxxxxx nicht \neinstandspflichtig gewesen. Das ergebe sich nicht nur daraus, \ndass zwischen dieser Einrichtung und den \nKrankenversicherungsträgern keine Vereinbarung i.S.v. § 111 \nSGB V bestehe. Es folge schon daraus, dass das Haus xxxxxxxxxx \neben keine medizinische Rehabilitation im Sinne der \nEmpfehlungsvereinbarung RPK durchführe. Die gegen die in \ndiesem Beschluss getroffene Feststellung der Nichtzulassung \nder Revision gerichtete Beschwerde des Klägers wies das \nBundesverwaltungsgericht - 5 B 9.95 - mit Beschluss vom \n7. Juli 1995 zurück. Auf Blatt 166 bis 168 der Beiakte Heft 6 \nwird verwiesen.\n\n13\n\nWährend des anhängigen Gerichtsverfahrens hatte die \nBeigeladene mündlich bei der Beklagten einen Antrag auf \nÜbernahme der Kosten für die Rehabilitation in der Reha-\nEinrichtung in der xxxxxxxxxx in xxx gestellt. Hierzu legte \nsie eine schriftliche Bescheinigung der Universität xxx \n- psychiatrische Ambulanz - vom 13. Mai 1992 vor, in der die \nÄrztinnen Dr. xxxxxxxxxxxxxxx und xxxxxxxxxxxxxx der \nBeigeladenen bestätigten, dass eine soziale Rehabilitation in \nihrem Falle absolut indiziert sei, um sie im beruflichen, \nsozialen und zwischenmenschlichen Bereich zu stabilisieren. \n(Blatt 34 der BA Heft 7). Unter dem 10. Juli 1992 und \n26. Januar 1993 lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten \nunter Hinweis darauf ab, dass es sich bei der Einrichtung \nweder um ein Krankenhaus noch um eine \nRehabilitationseinrichtung im Sinne des § 111 SGB X \nhandle.\n\n14\n\nBereits zuvor, mit Bescheid vom 6. April 1993 hatte der \nKläger der Beigeladenen Eingliederungshilfe durch Übernahme \nder Kosten in der Reha-Einrichtung xxxxxxxxxxxx in xxx ab dem \n1. Juli 1992 im Rahmen der Eingliederungshilfe bewilligt und \ndarauf hingewiesen, dass nach allgemeiner Erfahrung bei der \nBehandlung psychisch Kranker, insbesondere in einer \nanerkannten RPK-Einrichtung die medizinische \nRehabilitationsmaßnahme in der Regel 12 Monate dauere. In die \nEntscheidung sei auch der Sozial- und Entwicklungsbericht des \ntherapeutischen Wohnheims vom 3. Dezember 1992 einbezogen \nworden, wonach ab diesem Zeitpunkt die Umsetzung beruflicher \nPläne im Vordergrund gestanden habe. Gegen diesen Bescheid \nhatte die Beigeladene unter dem 10. Mai 1993 Widerspruch \neingelegt, soweit der Zeitraum vor dem 1. Juli 1992 betroffen \nwar. \n\n15\n\nZum 31. August 1993 hatte die Beigeladene die Reha-\nEinrichtung in der xxxxxxxxxx in xxx verlassen. Unter dem \n30. August 1993 hatte die Reha-Einrichtung einen \nAbschlussbericht betreffend die Eingliederungshilfe für die \nBeigeladene an den Kläger übersandt (Blatt 144 ff. Beiakte \nHeft 3). \n\n16\n\nMit Bescheid vom 28. September 1995 bewilligte der Kläger \nder Beigeladenen unter Hinweis auf die Zurückweisung der \nBeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision \nEingliederungshilfe gemäß §§ 39, 40 BSHG durch Übernahme der \nHeimkosten in der Reha-Einrichtung xxxxxxxxxx in xxx \nrückwirkend für die Zeit vom 23. Juli 1991 bis zum \n30. Juni 1992. Es werde, so der Bescheid, gemäß § 44 BSHG \nvorgeleistet und bei der Krankenkasse Kostenersatz geltend \ngemacht. Der von der Reha-Einrichtung erstellten Rechnung vom \n6. März 1992 für den Zeitraum vom 23. Juli 1991 bis 31. März \n1992 in Höhe von 35.634,09 DM lagen Pflege-Tagessätze, \nTaschengeld, Urlaubszuschuss und Weihnachtszuwendung zu \nGrunde.\n\n17\n\nMit Schreiben vom 5. Oktober 1995 wandte sich der Kläger an \ndie Beklagte und machte einen Kostenerstattungsanspruch gemäß \n§§ 102, 104 SGB X im Hinblick auf die der Beigeladenen \nbewilligte Eingliederungshilfe geltend. \n\n18\n\nAm 2. April 1996 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht \nSigmaringen Klage erhoben, mit der er die Erstattung der \nKosten der Rehabilitation der Beigeladenen in der Reha-\nEinrichtung xxxxxxxxxxxx in xxx für den Zeitraum vom \n23. Juli 1991 bis zum 31. März 1992 von der Beklagten begehrt. \n\n19\n\nMit Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. \nDezember 1996 - 1 K 570/96 - hat sich das Verwaltungsgericht \nSigmaringen für örtlich nicht zuständig erklärt und den \nRechtsstreit an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen. \n\n20\n\nDer Kläger trägt zur Begründung seiner Klage vor: Er habe \nals zur vorläufigen Leistung verpflichteter Leistungsträger \neine Aufgabe wahrgenommen, für die er nicht zuständig gewesen \nsei und für die er nur deshalb habe eintreten müssen, weil die \nBeklagte als eigentlich zuständiger Leistungsträger ihre \nLeistungspflicht verkannt habe. Die Erstattungspflicht ergebe \nsich aus § 44 BSHG i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V. Nach \ndieser Vorschrift hätten Versicherte Anspruch auf \nKrankenbehandlung, die auch medizinische Leistungen zur \nRehabilitation umfassten. Die Beigeladene habe im vorliegenden \nFall eine medizinische Rehabilitation benötigt. Hierzu \ngehörten nämlich u.a. alle Maßnahmen, die das Ziel der \nErhaltung oder Besserung des Gesundheitszustandes verfolgen. \nAuf Grund der Besonderheiten psychisch bedingter Störungen, \ndie bei der Bestimmung des Rehabilitationsbedarfs zu \nberücksichtigen seien, zählten zu den wichtigsten Aufgaben der \nmedizinischen Rehabilitation psychisch Kranker u.a. psychische \nStabilisierung, Annäherung der individuellen Lebensplanung an \ndie Realität, Training und Stabilisierung allgemeiner sozialer \nFertigkeiten, Ausbildung bzw. Stärkung von Fertigkeiten, die \nspeziell für das Berufsleben wichtig seien, wie Ausdauer, \nKonzentration, Flexibilität. Diese medizinischen \nRehabilitationsleistungen seien für die Beigeladene im \nfraglichen Zeitraum notwendig gewesen. Dieses ergebe sich zum \nTeil aus den psychiatrischen Gutachten vom 25. November 1991 \nund den Entwicklungsberichten der Reha-Einrichtung xxx. \nErfahrungsgemäß dauere die medizinische Rehabilitation ca. 6 \nbis 12 Monate, der Durchschnitt betrage etwa 9 bis 12 Monate. \nDeshalb würden mit der Klage Leistungen für 9 Monate \neingeklagt. Weiter sei auch darauf hinzuweisen, dass gerade \ndie Behandlung psychisch Kranker dem Gesetzgeber im Zuge des \nGesetzgebungsverfahrens zum Gesundheitsreformgesetz 1988 so \nwichtig gewesen sei, dass er in § 27 Abs. 1 Satz 3 SGB V deren \nLeistungsanspruch - einschließlich des Anspruchs auf \nmedizinische Leistungen zur Rehabilitation - besonders \nhervorgehoben habe. Das Fehlen eines Versorgungsvertrages nach \n§ 111 SGB V könne dem Anspruch nicht entgegengesetzt werden. \nFür diesen Erstattungsanspruch sei schließlich auch der Weg zu \nden Verwaltungsgerichten gegeben. \n\n21\n\nDer Kläger beantragt,\n\n22\n\ndie Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die \nKosten für den Aufenthalt der Beigeladenen in der \nEinrichtung xxxxxxxxxxxx in xxx für die Zeit vom \n23. Juli 1991 bis zum 31. März 1992 in Höhe von \n35.634,09 DM zu erstatten.\n\n23\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nSie führt aus, für den vorliegenden Rechtsstreit sei \nbereits die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nicht \ngegeben. Grund für die Leistung des Klägers sei zudem nicht \ndie bisher unterbliebene Leistung der Beklagten, sondern das \nUnterliegen in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der \nBeigeladenen gegen den Kläger. Die Voraussetzungen des § 44 \nBSHG seien damit schon nach eigener Darlegung nicht erfüllt. \nAuch habe das Verwaltungsgericht Sigmaringen den Kläger \nverpflichtet, der Beigeladenen Eingliederungshilfe zu \nbewilligen und zwar ohne die Einschränkung der vorläufigen \nLeistungserbringung gemäß § 44 BSHG. Unabhängig davon bestehe \nauf Grund des Leistungsauftrages der gesetzlichen \nKrankenkassen keine Möglichkeit, die Kosten für die \nUnterbringung in der Reha-Einrichtung xxxxxxxxxxxxx in xxx für \nden streitgegenständlichen Zeitraum zu übernehmen. Ein \nVersorgungsvertrag gemäß § 111 SGB V habe nicht bestanden. \nWährend des Aufenthalts hätten psychosoziale \nBetreuungsmaßnahmen im Vordergrund gestanden. Die ärztliche \nBehandlung sei extern durch die psychiatrische Ambulanz der \nUniversitätsklinik xxx erfolgt. Leistungen der \nKrankenversicherung schieden damit aus.\n\n26\n\nMit Beschluss des Gerichts vom 13. Juni 2000 ist die \nHilfeempfängerin, Frau xxxxxxxxxxxxx beigeladen worden.\n\n27\n\nMit - rechtskräftigem - Beschluss vom 26. Juni 2000 hat das \nGericht den beschrittenen Verwaltungsrechtsweg für zulässig \nerklärt. \n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte 20 K 13188/96.A \nsowie den der beigezogenen Gerichtsakten des VG Sigmaringen \n1 K 922/92 und 1 K 416/92 und des VGH Baden Württemberg - 6 S \n403/94 - sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nKlägers und der Beklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n29\n\nEntscheidungsgründe\n\n30\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als auf die Verurteilung der Beklagten zur \nErstattung eines Betrages von 35.634,09 DM gerichtete Leistungsklage zulässig, \njedoch unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Erstattungsanspruch \nnicht zu.\n\n31\n\nAls Anspruchsgrundlage kommt hier nur die Vorschrift des § \n102 SGB X in Betracht. Die Anwendung des § 102 SGB X setzt auf \nder Tatbestandsseite voraus, dass ein Leistungsträger auf \nGrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen \nerbracht hat, die ein anderer Leistungsträger zu erbringen \nverpflichtet ist. Absatz 2 dieser Vorschrift bestimmt, dass \nsich der Umfang des Erstattungsanspruchs nach den für den \nvorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften \nrichtet. \n\n32\n\nZu den gesetzlichen Vorschriften im Sinne von § 102 SGB X \ngehört auch die Vorschrift des § 44 BSHG. § 44 BSHG bestimmt \nfür den Fall, dass nicht spätestens vier Wochen nach \nBekanntwerden des Bedarfs beim Träger der Sozialhilfe \nfeststeht, ob ein anderer als der Träger der Sozialhilfe oder \nwelcher andere zur Hilfe verpflichtet ist, der Träger der \nSozialhilfe die notwendigen Maßnahmen unverzüglich \ndurchzuführen hat, wenn zu befürchten ist, dass sie sonst \nnicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden. \n\n33\n\nNachdem mit Art. 1 Nr. 17 Buchst. b des Gesetzes zur Reform \ndes Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. 1088) der \nVorschrift des § 44 BSHG mit Wirkung ab dem 1. August 1996 ein \nAbsatz 2 angefügt worden ist, der nunmehr ausdrücklich \nbestimmt, dass für Erstattungsansprüche § 102 SGB X maßgeblich \nist, ist diese früher in der Rechtsprechung und Literatur \numstrittene Frage durch den Gesetzgeber geklärt worden. Zwar \ngreift diese gemäß Art. 17 des Gesetzes am 1. August 1996 in \nKraft getretene gesetzliche Regelung für die bereits am 4. \nApril 1996 vor dem Verwaltungsgericht \nSigmaringen erhobene und mit Beschluss vom 17. Dezember 1996 \nwegen örtlicher Unzuständigkeit an das Verwaltungsgericht \nDüsseldorf verwiesene Klage nicht ein. Diese Rechtslage galt \naber im Ergebnis auch für die Zeit vor Inkrafttreten dieser \ngesetzlichen Regelung, wie die Kammer bereits mit Beschluss \nvom 26. Juni 2000 im vorliegenden Verfahren entschieden \nhat.\n\n34\n\nZur alten Rechtslage: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom \n3. Januar 1997 - 6 S 2985/96 - mit ausführlicher Begründung \nund Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des \nBundessozialgerichts, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der \nVerwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 47, 272-277; Bay VG \nMünchen, Beschluss vom 27. März 1996 - M 15 K 94.1848 -; VG \nStuttgart, Beschluss vom 14. Juli 1994 - 8 K 4208/93 -; \nSchroeder-Printzen, SGB X, § 102 SGB X, 2. Auflage, 1990, \nAnm. 2.2 und 3. Aufl. 1996, Rdnr. 10; LPK-BSHG, 4. Aufl., \n1994, § 44 Rdnr. 5; Mergler/Zink, BSHG, § 44 Rdnr. 14; \nSchellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 1993, § 44 Rdnr. 7; \nSchulte/Trenk-Hinterberger, Sozialhilfe, 2. Auflage 1986, \nS. 371; Münder, ZfSH/SGB 1985, 193, 199; Scholz, SGB X, 1995, \n§ 102 Rdnr. 2. \n\n35\n\nA.A.: Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 14. September \n1994 - 3/1 RK 56/93 -, FEVS 46, 41 und vom 27. Juni 1985 - 8 \nRK 34/84 -, FEVS 35, 435, 440; OVG Lüneburg, Urteil vom 8. \nMärz 1989 - 4 A 201/87 -; BayVGH, Beschluss vom 15. Mai 1987 \n- 12 B 85 A.1145 -, FEVS 37, 186, 191 ff; OVG Berlin, Urteil \nvom 13. Februar 1986 - 6 B 28.85 -, FEVS 36, 282, 290f; \nGottschick/Giese, BSHG, 9. Aufl. 1985, § 44 Rdnr. 4; \nGiese/Krahmer, SGB X, Stand September 1991, § 102 Rdnr. 11.7; \nGiese, Zum Verhältnis der §§§ 44 und 59 BSHG zu § 102 SGB X, \nZfSH/SGB 1985, 385, m. w. N.\n\n36\n\nEine vorläufige Leistung i.S.d. § 102 SGB X ist gegeben, \nwenn der angegangene Leistungsträger zwar zunächst dem Hilfe \nSuchenden gegenüber zur Leistung verpflichtet ist, dabei aber \nentweder in Kenntnis von der Zuständigkeit eines anderen \nLeistungsträgers leistet oder sich noch erkennbar im \nUngewissen darüber befindet, welcher andere Leistungsträger \nzuständig ist. Eine Vorleistung erfordert somit das Bestehen \nentweder eines Kompetenzkonfliktes oder einer sonstigen \nUnklarheit über die Zuständigkeit für die endgültige \nLeistungserbringung. Letztere besteht schon dann, wenn der \nandere Leistungsträger seine Zuständigkeit bestreitet. Der \nWille des erstattungsbegehrenden Leistungsträgers, entweder \nfür einen anderen oder im Hinblick auf die ungeklärte \nZuständigkeit leisten zu wollen, muss nach außen erkennbar \nsein. \n\n37\n\nVgl. hierzu Schroeder/Printzen, 3. Aufl., § 102 SGB X, \nRdnr. 5 m.w.N.; BSG, z. B. Urteil vom 22. Mai 1985 - 1 RA \n33/84 - BSGE 58, 119, 120. \n\n38\n\nHier hat der Kläger der Beigeladenen mit Bescheid vom 28. \nSeptember 1995 Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten \nfür die Rehabilitationsmaßnahme für psychisch Behinderte in \nder Einrichtung xxxxxxxxxxxx in xxx für den Zeitraum vom 23. \nJuli 1991 bis 30. Juni 1992 gewährt und zwar, wie in dem \nBescheid ausdrücklich festgestellt wird, als Vorleistung gemäß \n§ 44 BSHG. \n\n39\n\nOb die Voraussetzungen für eine vorläufige \nLeistungserbringung bei Bewilligung der Leistung mit Bescheid \nvom 28. September 1995 durch den Kläger jedoch (noch) \nvorlagen, erscheint im Hinblick auf das zu diesem Zeitpunkt \nrechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Siegelringen vom \n20. Oktober 1993 - 1 K 416/92 - zweifelhaft. Denn mit Urteil \ndes Verwaltungsgerichts Siegelringen vom 20. Okto- \nber 1993 - 1 K 416/92 - war der Kläger zur Gewährung der Ein-\ngliederungshilfe an die Beigeladene verpflichtet worden, ohne \ndass in den Tenor dieses Urteils die Einschränkung der \nVorläufigkeit der Leistungserbringung aufgenommen worden wäre. \nAuch aus den Entscheidungsgründen ergibt sich nicht, dass der \nBeigeladenen gegen den Kläger lediglich ein Anspruch auf \nvorläufige Leistungen gemäß § 44 BSHG zuerkannt werden sollte. \nIm Gegenteil: Sowohl im Urteil des VG Siegelringen vom \n20. Oktober 1993 als auch im Beschluss des VGH Baden \nWürttemberg vom 7. November 1994, mit dem die Berufung des \nKlägers gegen dieses Urteil zurückgewiesen wurde, ist im \nZusammenhang mit § 2 BSHG geprüft worden, ob ein anderer \nLeistungsträger verpflichtet war; in beiden Entscheidungen ist \ndieses verneint worden. Im Urteil des VG Siegelringen vom 20. \nOktober 1993 wird auf Seite 13 der Ausfertigung lediglich \nausgeführt, dass selbst wenn die Träger anderer \nSozialleistungen zur Leistung verpflichtet gewesen wäre, der \nBeklagte - hier der Kläger - vorläufig Leistungen nach § 44 \nBSHG hätte erbringen müssen. Auch im Beschluss des VGH Baden \nWürttemberg vom 7. November 1994 wird im Zusammenhang mit § 2 \nBSHG festgestellt, dass ein Anspruch der Beigeladenen gegen \ndie Krankenversicherung - hier die Beklagte - nicht besteht. \nWenn aber im Verhältnis des Klägers zur Beigeladenen \nrechtskräftig die Verpflichtung zur Bewilligung der begehrten \nEingliederungshilfe ohne Einschränkung der Vorläufigkeit \nfestgestellt worden ist und damit jedenfalls in diesem \nVerhältnis die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers geklärt \nwar - ein Kompetenzkonflikt mithin verneint worden war - \nerscheint es fraglich, ob im Rahmen der Umsetzung der \nVerpflichtung gemäß § 113 Abs. 5 VwGO eine solche vorläufige \nBewilligung noch in Betracht kommt. \n\n40\n\nSelbst wenn aber davon ausgegangen wird, dass die \nBewilligung der Eingliederungshilfe als vorläufige Leistung \nangesehen werden kann, steht dem geltend gemachten \nErstattungsanspruch jedenfalls der in den Erstattungsverfahren \nzwischen Sozialleistungsträgern nicht ausgeschlossene \nGrundsatz von Treu und Glauben \n\n41\n\n- vgl. hierzu u.a. BSG, Urteil vom 1. April 1993 - 1 RK \n16/92 -, FEVS 44, 478-483 f. -\n\n42\n\nentgegen. Zwar bindet das Urteil des VG Siegelringen vom \n20. Oktober 1993 im Rahmen der Rechtskraft gemäß § 121 VwGO \ndie Klägerin im Verhältnis zur der Beklagten nicht, da es sich \nschon um unterschiedliche Streitgegenstände handelt. Während \ndas Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Siegelringen die \nKlage der Beigeladenen auf Bewilligung der begehrten \nEingliederungshilfe betraf, begehrt im vorliegenden Verfahren \nder Kläger die Erstattung der inzwischen übernommenen Kosten \nder Eingliederungsmaßnahme von der Beklagten. Zudem war die \nBeklagte in diesem Verfahren nicht gemäß § 65 VwGO beigeladen \nworden. \n\n43\n\nJedoch besteht trotz der eigenständigen Natur des \nErstattungsanspruchs nach §§ 102 ff SGB X eine enge \ninhaltliche Verknüpfung und Abhängigkeit zu den \nRechtsbeziehungen der jeweiligen Leistungsträger zum \n(vermeintlich) Leistungsberechtigten. So kann der \nerstattungsbegehrende Leistungsträger gemäß § 102 SGB X nur \ndie im Verhältnis zum (vermeintlich) Leistungsberechtigten \nerbrachten rechtmäßigen Leistungen erstattet verlangen. \n\n44\n\nVgl. Schroeder-Printzen, § 102, Rdnr. 16.\n\n45\n\nDer erstattungspflichtige Leistungsträger wiederum hat \ngrundsätzlich nicht mehr zu erstatten, als er gegenüber dem \nLeistungsberechtigten zu leisten gehabt hätte - allerdings \nnicht im Fall des hier einschlägigen § 102 Abs. 2 SGB X -. \nFerner besteht die wechselseitige Abhängigkeit und Verknüpfung \nauch hinsichtlich des Grundes des Erstattungsanspruchs. Der \nauf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger kann \ndiejenigen Einwendungen, die ihm gegenüber dem \nLeistungsanspruch des Berechtigten zustehen, im Falle der \nGeltendmachung eines Erstattungsanspruchs auch gegenüber dem \nerstattungsbegehrenden Leistungsträger erheben. So kann er \neinwenden, dass über den Leistungsanspruch des Berechtigten \ngegenüber dem auf Erstattung in Anspruch genommenen \nLeistungsträger bereits rechtskräftig ablehnend entschieden \nworden ist und zwar unabhängig davon, ob der \nerstattungsbegehrende Leistungsträger im Vorprozess beigeladen \nworden war oder nicht.\n\n46\n\nVgl. BSG, Urteil vom 22. Mai 1985 - 1 RA 33/84 -, BSGE 58, \n119, 126; Schroeder-Printzen, SGB X, 3. Aufl., Vor. § 102 \nRdnr. 6; Hauck, SGB X/3 Stand 1. Dezember 1999, § 102, Rdnr. \n25.\n\n47\n\nHier liegt zwar eine rechtskräftige ablehnende Entscheidung \nim Verhältnis der Beigeladenen zur Beklagten hinsichtlich des \nAnspruchs auf Übernahme der Kosten für den Aufenthalt der \nBeigeladenen in der Einrichtung xxxxxxxxxxxx in xxx nicht vor. \nWenn aber im Verhältnis des Klägers zur Beigeladenen durch das \nUrteil des VG Sigmaringen rechtskräftig die Verpflichtung des \nKlägers zur Bewilligung der begehrten Eingliederungshilfe ohne \nEinschränkung der Vorläufigkeit positiv festgestellt worden \nist, ist damit jedenfalls in diesem Verhältnis die \nZuständigkeit des Sozialhilfeträgers rechtskräftig geklärt. \nAngesichts der engen Verknüpfung und Abhängigkeit der \neinzelnen Rechtsbeziehungen der jeweiligen Leistungsträger zum \n(vermeintlich) Leistungsberechtigten und des auch im \nErstattungsrecht geltenden Grundsatzes des § 86 SGB X wonach \ndie Leistungsträger zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem SGB \nX eng zusammenzuarbeiten haben und bei widerstreitenden \ngegenseitigen Interessen die Belange des anderen \nLeistungsträgers angemessen zu berücksichtigen haben,\n\n48\n\nvgl. hierzu Giese/Krahmer, Vor §§ 102 - 104 SGB X, Rdnr. \n5.2.,\n\n49\n\nstellt es ein treuwidriges Verhalten dar, wenn der Kläger \ndiese rechtskräftige Verpflichtung zur Leistungsgewährung im \nVerhältnis zur Beklagten in Abrede stellt - und zwar \nungeachtet der fehlenden Beiladung der Beklagten in diesem \nVerfahren.\n\n50\n\nUnabhängig von diesen Ausführungen scheitert der geltend \ngemachte Erstattungsanspruch aber weiterhin daran, dass die \nBeklagte nicht der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger \nwar. \n\n51\n\nOb ein Leistungsträger i. S. von § 102 Abs. 1 SGB X zur \nLeistung verpflichtet ist, richtet sich nach den für ihn \ngeltenden Rechtsvorschriften. Etwas anderes ergibt sich nicht \naus § 102 Abs. 2 BSHG, wonach sich der „Umfang\" des \nErstattungsanspruchs nach den für den vorleistenden \nLeistungsträger geltenden Rechtsvorschriften richtet. Dieser \nVerweis betrifft nicht die Leistungspflicht selbst. Zwar kann \ndiese Regelung zur Folge haben, dass der Erstattungspflichtige \nunter Umständen mehr zu erstatten hat, als er hätte aufwenden \nmüssen, wenn er von Anfang an selbst an den Berechtigten \ngeleistet hätte. Der Umfang des gegen ihn gerichteten \nLeistungsanspruchs begrenzt nicht den Erstattungsanspruch. \nLeistungen aber, die der erstattungspflichtige Leistungsträger \nnach seinem Recht überhaupt nicht zu erbringen hatte, die \nihrer Art nach dem erstattungspflichtigen Träger fremd sind, \nsind nicht zu erstatten, hinsichtlich dieser fremdartigen \nLeistung ist schon keine Vorleistung erbracht worden.\n\n52\n\nVgl. Pickel, SGB X, § 102 SGB X, Rdnr. 36, Stand 1998; \nHaug/Haines, SGB X, § 102 Rdnr. 21, Stand 1999: Es fallen \nLeistungen heraus, die nicht in den Leistungskatalog des in \nRegress genommenen Trägers fallen; Pickel, SGB X, § 102 SGB \nX, Rdnr. 36; Schroeder-Printzen, 3. Aufl., § 102, Rdnr. 14; \nZeitler, SGB X für die Praxis der Sozialhilfe und der \nJugendhilfe, Kurzkommentierung, 5. Aufl., § 102 Rdnr. 8.\n\n53\n\nFür die rechtliche Beurteilung ist dabei auf die konkret \ndurchgeführte Maßnahme abzustellen, nicht auf andere, \nmöglicherweise angezeigte Maßnahmen. \n\n54\n\nBei dem Aufenthalt der Beigeladenen in der Einrichtung xxxx \nxxxxxxxx in xxx in der Zeit vom 23. Juli 1991 bis zum \n31. März 1992 handelte es sich um eine \nRehabilitationsmaßnahme, die nach dem Recht der Beklagten \nnicht zu erbringen war. Es handelte sich nämlich nicht um eine \nmedizinische Rehabilitationsmaßnahme, die allein Aufgabe der \ngesetzlichen Krankenversicherung ist, sondern um eine (psycho-\n) soziale Rehabilitationsmaßnahme die Aufgabe anderer \nSozialleistungsträger ist.\n\n55\n\nVgl. hierzu auch BSG, Urteile vom 15. März 1995 - 6 RKA \n1/94 - SozR 3-2500 § 118 - und vom 6.8.1998 - B 3 KR 3/97 R -\n, FEVS 49, 380,382.\n\n56\n\nAus den in Betracht kommenden Vorschriften des SGB V - in \nder im streitbefangenen Zeitraum maßgeblichen Fassung - ergibt \nsich ein Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme der Kosten \nfür den Aufenthalt der Beigeladenen in der Einrichtung \nxxxxxxxxxxxx in xxx für den Zeitraum vom 23. Juli 1991 bis zum \n31. März 1992 nicht.\n\n57\n\nNach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch \nauf Krankenbehandlung, diese umfasst gemäß Satz 2 Nr. 3 die \nVersorgung u.a. mit Heilmitteln und gemäß Nr. 6 dieser \nVorschrift auch medizinische und ergänzende Leistungen zur \nRehabilitation sowie Belastungserprobung und Arbeitstherapie. \n§ 40 SGB V regelt die medizinische Rehabilitation. Gemäß Abs. \n2 dieser Vorschrift kann die Krankenkasse, wenn die in Abs. 1 \ngeregelten ambulanten Maßnahmen nicht ausreichen, stationäre \nBehandlung (n. F.: Rehabilitation) mit Unterkunft und \nVerpflegung in einer Rehabilitationseinrichtung erbringen, mit \nder ein Vertrag nach § 111 SGB V besteht. § 111 Abs. 1 SGB V - \nin der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung - bestimmt, \ndass Krankenkassen medizinische Leistungen u.a. zur \nRehabilitation nur in Vorsorge- oder \nRehabilitationseinrichtungen erbringen dürfen, mit denen ein \nVersorgungsvertrag nach Absatz 2 besteht. Gemäß Abs. 2 kommt \nein Versorgungsvertrag nur mit Einrichtungen in Betracht, die \ndie Anforderungen des § 107 Abs. 2 SGB V erfüllen. Vorsorge- \nund Rehabilitationseinrichtungen sind danach Einrichtungen, \ndie u.a., so § 107 Abs. 2 Nr. 2 SGB V in der im Zeitraum vom \n1. Januar 1989 bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung, \nfachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung \nund unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf \neingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach \neinem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch in der \nVorschrift genannte Mittel zu verbessern.\n\n58\n\nGestützt auf die Vorschrift des § 40 Abs. 2 SGB V kommt ein \nAnspruch auf Kostenübernahme für den Aufenthalt der \nBeigeladenen in der Einrichtung xxxxxxxxxxxx in xxx für den \nZeitraum vom 23. Juli 1991 bis zum 31. März 1992 nicht in \nBetracht - ungeachtet des fehlenden Abschlusses eines \nVersorgungsvertrages gemäß § 111 SGB V. Bei der Behandlung, \ndie die Beigeladene in der Einrichtung xxxxxxxxxxxx in xxx im \nZeitraum vom 23. Juli 1991 bis zum 31. März 1992 erhalten hat, \nhandelte es sich nicht um eine medizinische Rehabilitation im \nSinne dieser Vorschrift. Voraussetzung für eine medizinische \nRehabilitation im Sinne des Krankenversicherungsrechts ist der \nRechtsprechung des Bundssozialgerichts zufolge nämlich die \närztliche Überwachung und Betreuung der Maßnahme.\n\n59\n\nDiese Auffassung liegt auch dem Urteil des VG Sigmaringen \nzu Grunde, welches nach Durchführung der Beweisaufnahme im \nTermin der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 1993 durch \nVernehmung der Sachverständigen Herr xxxxxxxxxxxxxxxx und Frau \nxxxxxxxxxxxxx den Anspruch der Beigeladenen auf \nEingliederungshilfe angenommen hat (Seite 11 ff der \nAusfertigung). Auch im Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom \n7. November 1994 (Seite 8 f. der Ausfertigung) wird unter \nEinbeziehung der Ausführungen im Bericht der Einrichtung \nxxxxxxxxxxxx in xxx über die Ersten drei Halbjahre der \nRehabilitation der Beigeladenen vom 3. Dezember 1992 \nausgeführt, dass es sich um eine rein psychosoziale \nRehabilitation gehandelt habe, die die Klägerin erfahren habe. \nAuf diese Ausführungen, denen sich die erkennende Kammer \nanschließt, wird zunächst zwecks Vermeidung von Wiederholungen \nverwiesen. \n\n60\n\nDass kennzeichnend für eine medizinische Rehabilitation im \nSinne des Krankenversicherungsrechts die ärztliche Überwachung \nund Betreuung der Maßnahme ist, gilt nicht nur für die hier \nanwendbare Fassung des SGB V.\n\n61\n\nVgl. zum SGB V: Schulin, Handbuch des \nSozialversicherungsrechts, Band 1 Krankenversicherungsrecht, \nRdnrn. 172 f., 431.\n\n62\n\nDies entspricht bereits der Rechtsprechung zu den vor dem \nInkrafttreten des SGB V maßgeblichen Vorschriften der \nReichsversicherungsordnung (RVO) in ihrer bis zum \n31. Dezember 1988 geltenden Fassung. Die hier aufgestellten \nGrundsätze gelten auch für § 40 Abs. 2 SGB V fort. Nach \n§ 184 a RVO konnte die Krankenkasse Behandlung mit Unterkunft \nund Verpflegung in Kur- oder Spezialeinrichtungen gewähren, \nwenn diese erforderlich waren, um eine Krankheit zu bessern \noder eine Verschlimmerung zu verhüten und weitere \nVoraussetzungen erfüllt waren. Eine intensive ärztliche \nBehandlung war der Rechtsprechung zu dieser Vorschrift zufolge \nnicht erforderlich. Dennoch musste nach ärztlicher Anweisung \nmit den Mitteln der Spezialeinrichtung auf den \nKrankheitszustand des Patienten eingewirkt werden. Auch wenn \ndie Einrichtung nicht ärztlich geleitet sein musste, war \njedoch eine ärztliche Überwachung und Betreuung der in der \nEinrichtung lebenden Rehabilitanden erforderlich. In diesem \nRahmen konnten auch Nichtärzte auf ärztliche Verordnung tätig \nwerden, wobei ihre Leistungen vom Arzt zwar nicht im \nEinzelnen, aber doch zumindest allgemein ihrer Art nach zu \nbestimmen waren.\n\n63\n\nSiehe BSG, Urteil vom 27. November 1990 - 3 RK 17/89 - \nBSGE 68, 17 ff.\n\n64\n\nDieses Grundsätze werden nicht in Frage gestellt durch die \nRechtsprechung in Erstattungsverfahren, in denen ein \nRentenversicherungsträger zur Übernahme der Kosten für eine \nUnterbringung in einer Kur- und Spezialeinrichtung in Anspruch \ngenommen wird; hier können medizinische Leistungen zur \nRehabilitation im Sinne des Rentenversicherungsrechts auch \nohne Mitwirkung eines Arztes vorliegen.\n\n65\n\nVgl. BSG, Urteil vom 21. Januar 1993 - 13 RJ 53/91 - DOK \n1995, 61; Urteil vom 23. April 1992 - 13 RJ 25/91 - Urteil \nvom 5. Dezember 1989 - 5 RJ 76/88 -.\n\n66\n\nDenn diese Rechtsprechung beruht auf den Besonderheiten des \nRentenversicherungsrechts und ist auf das \nKrankenversicherungsrecht nicht übertragbar.\n\n67\n\nSiehe BSG, Urteile vom 27. November 1990 - 3 RK 17/89 - \nBSGE 68, 17 ff. und vom 27. Februar 1991 - 5 RJ 51/90 - BSGE \n68, 167 ff, 169 f; vgl. auch Schulin, Handbuch des \nSozialversicherungsrechts, Band 1 Krankenversicherungsrecht, \nRdnrn. 172 f. \n\n68\n\nHierzu hat das BSG im Urteil vom 27. November 1990 - 3 RK \n17/89 - ausgeführt:\n\n69\n\n„Die Notwendigkeit einer unterschiedlichen Behandlung der \nSysteme der gesetzlichen Krankenversicherung und der \ngesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich nicht nur aus dem \nWortlaut des § 1237 RVO (§ 14 AVG), sondern auch aus der \nunterschiedlichen Zwecksetzung der Rehabilitationsleistungen. \nZu den Aufgaben der Rehabilitation in der gesetzlichen \nRentenversicherung gehören die wesentliche Besserung oder \nWiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sowie die Abwendung \nder Versicherungsfälle der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (§ \n1236 RVO, § 13 AVG), während die Leistungen der gesetzlichen \nKrankenversicherung in erster Linie auf die Erhaltung oder \nWiederherstellung der Gesundheit abzielen (vgl. § 1 Satz 1 \nSozialgesetzbuch, Fünftes Buch, Gesetzliche \nKrankenversicherung -SGB V-). Dementsprechend schließen die \nfür die Behandlung der Beigeladenen zu 1) einschlägigen \nPsychotherapie-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte \nund Krankenkassen in der derzeit geltenden Fassung vom 4. Mai \n1990 (BABl Nr. 7/8 vom 31. Juli 1990) in ihrem Teil A \nMaßnahmen, die ausschließlich zur beruflichen Anpassung oder \nzur Berufsförderung bestimmt sind, Erziehungsberatung, \nkörperbezogene Therapieverfahren, darstellende \nGestaltungstherapie sowie heilpädagogische oder ähnliche \nMaßnahmen ausdrücklich aus dem Leistungsbereich der \ngesetzlichen Krankenversicherung aus. Im Übrigen ist im \nSystem der gesetzlichen Krankenversicherung die Behandlung \neines Kranken primär den Ärzten zugewiesen (vgl. § 182 Abs. 1 \nNr. 1a RVO, § 27 Satz 1 Nr. 1 SGB V). Hieraus folgt, dass ein \nArzt die Krankheit zu erkennen und ihre Behandlung zu \nbestimmen sowie zu überwachen hat. Ist hiernach eine \nstationäre Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer \nRehabilitationseinrichtung erforderlich, so kommen ab dem \nInkrafttreten des SGB V (1. Januar 1989) nur solche \nEinrichtungen in Betracht, mit denen ein Vertrag nach § 111 \nSGB V besteht (§ 40 Abs. 2 SGB V). Versorgungsverträge dürfen \nnur mit Einrichtungen geschlossen werden, die u.a. die \nAnforderungen des § 107 Abs. 2 SGB V erfüllen (§ 111 Abs. 2 \nNr. 1 SGB V), zu denen eine ständige ärztliche Verantwortung \ngehört (§ 107 Abs. 2 Nr. 2 SGB V). Die ärztliche \nVerantwortung und die damit verbundene ärztliche \nEinflussnahme sind auch schon vor Inkrafttreten des SGB X für \ndas Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung \ncharakteristisch gewesen.\"\n\n70\n\nDiesen Anforderungen an eine medizinische Rehabilitation \ngenügte die Einrichtung xxxxxxxxxxxx in xxx im Zeitraum vom \n23. Juli 1991 bis zum 31. März 1992 nicht. Auch insoweit wird \nzunächst verwiesen auf den Beschluss des VGH Baden-Württemberg \nvom 7. November 1994 (S. 8f. der Ausfertigung). Desweiteren \nhat die therapeutische Leiterin der Einrichtung, Frau xxxx, \nauf die gerichtliche Anfrage im vorliegenden Verfahren vom 30. \nOktober 2000 mit Schreiben vom 31. Oktober 2000 Stellung \ngenommen. Hiernach bot sich das Bild einer \neigenverantwortlichen Betreuung durch Mitarbeiter der \nEinrichtung ohne Mitgestaltung oder Kontrolle eines Arztes. \nDer Stellungnahme zufolge bestand in den Jahren 1991 und 1992 \nkeine ärztliche Leitung der Einrichtung. Es erfolgte keine \närztliche Überwachung und Betreuung der durchgeführten \nMaßnahmen. Es bestanden keine ärztlichen Anweisungen, jedoch \nwar man, so Frau xxxx, stets um enge Kooperation mit den \nbehandelnden Ärzten (es bestand freie Arztwahl) bemüht und \nhandelte in gegenseitigem Einvernehmen. In der Einrichtung \nwaren seinerzeit ein klinischer Diplompsychologe und \nPsychoanalytiker, eine Sozialpädagogin und \nFamilientherapeutin, ein Arbeitstherapeut, ein Schreiner, ein \nBetriebswirt, ein Krankenpfleger, eine Verwaltungskraft und \nHonorarkräfte beschäftigt.\n\n71\n\nIn diesem Rahmen erfolgte auch die Betreuung der \nBeigeladenen. Diese nahm den weiteren Ausführungen von Frau \nxxxx zufolge an dem üblichen Reha-Programm teil. Ihre \nZuweisung sei durch das ärztliche Gutachten der \npsychotherapeutischen Ambulanz der Uni xxx erfolgt. Die Reha-\nMaßnahme sei, wie bei allen anderen Rehabilitanten ohne \närztliche Anweisung erfolgt, jedoch in Absprache mit den \nbehandelnden Ärzten. Der Krankenpfleger habe die Arzttermine \nkoordiniert und mit den behandelnden Ärzten Kontakt gehalten. \n\n72\n\nLag damit eine medizinische Rehabilitation im Sinne des \n§ 40 SGB V nicht vor, kann die Frage, ob allein der Umstand, \ndass im streitbefangenen Zeitraum zwischen der Reha-\nEinrichtung und der Beklagten noch kein Versorgungsvertrag \ngemäß § 111 SGB V abgeschlossen worden war, einem \nErstattungsanspruch entgegensteht - dieser Versorgungsvertrag \nist der Stellungnahme von Frau xxxx zufolge erst zum 22. \nNovember 1995 abgeschlossen worden -, offen bleiben. Einem \n(unmittelbaren) Anspruch der Beigeladenen gegen die Beklagte \nkann dieses zwar entgegengesetzt werden. In der Literatur wird \naber vertreten, dass im Rahmen des Erstattungsverfahrens im \nHinblick auf die Vorschrift des § 102 Abs. 2 SGB X dieses die \nerstattungspflichtige Krankenversicherung nicht mehr einwenden \nkönne, wenn die tatsächlich erbrachte Leistung eine Maßnahme \nnach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BSHG gewesen sei. \n\n73\n\nSo Schmeller, Änderung der §§ 40 bis 44 BSHG, der §§ 17, \n19 EinglVO, der §§ 54 ff. SchwbG und der §§ 1 ff. SchwbWV \ndurch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts, NDV 1997, \n69, 70; \nMergler/Zink, BSHG, § 44, Rdnr. 14c, Stand September \n1997,\n\n74\n\nEine andere Auffassung vertritt das VG Stuttgart in seinem \nUrteil vom 10. Juni 1999 - 8 K 268/97 -, S. 6 der \nAusfertigung. \n\n75\n\nEine Leistungsverpflichtung der Beklagten ergibt sich \nferner nicht auf der Grundlage der Vorschrift des § 43 Nr. 2 \nSGB V, wonach die Krankenkasse unter bestimmten \nVoraussetzungen als ergänzende Leistungen solche zur \nRehabilitation erbringen kann, die unter Berücksichtigung von \nArt oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um das \nZiel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern, aber \nnicht zu den berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation \noder den Leistungen zur allgemeinen sozialen Eingliederung \ngehören. Hier hat die Beigeladene eine (psycho-) soziale \nRehabilitation erhalten, sodass die Vorschrift eine ergänzende \nHilfe ausschließt.\n\n76\n\nVgl. hierzu Hauck, SGB V, Stand 1. Juni 2000, \n§ 43, Rdnr. 18 m.w.N.\n\n77\n\nSchließlich handelt es sich bei der Behandlung der \nBeigeladenen in der Rehabilitationseinrichtung nicht um ein \n\"Heilmittel\" i. S. des § 27 Abs. 1 Nr. 3 SGB V. \nDienstleistungen müssen, wenn sie zu den Heilmitteln zählen \nsollen, gezielt zur Bekämpfung einer Krankheit eingesetzt \nwerden. Im vorliegenden Fall handelte es sich indessen nicht \num Einzelne gezielte Dienstleistungen, sondern um einen \nstationären Aufenthalt mit Unterkunft und Verpflegung. \nDemgemäß wurden von der Reha-Einrichtung xxxxxxxxxx die \nLeistungen, die innerhalb der Einrichtung erbracht wurden, \nnicht einzeln abgerechnet, es wurde vielmehr ein Pflege-\nTagessatz in Rechnung gestellt, wie sich u. a. aus der \nRechnung vom 6. März 1992 ergibt. Das Erbringen von \nDienstleistungen mit Unterkunft und Verpflegung ist aber im \nRahmen der Krankenhauspflege gemäß § 40 Abs. 1 SGB V und in \neiner Rehabilitationseinrichtung gemäß § 40 Abs. 2 SGB V \nvorgesehen. Der Heilmittelbegriff würde überspannt, wenn man \nhierunter weitere stationäre Behandlungsformen fassen würde. \n\n78\n\nVgl. BSG, Urteil vom 27. November 1990 - 3 RK 17/89 -, mit \nweiterer Begründung.\n\n79\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 3, 162 \nAbs. 3 VwGO. Angesichts dessen, dass die Beigeladene einen \nAntrag nicht gestellt hat, mithin ein Kostenrisiko nicht \neingegangen ist, entsprach es nicht der Billigkeit, ihre \naußergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären. \n\n80","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303627","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-11-15/20-k-13188-96","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":15},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":9},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":7},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":5},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"SchwbWV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303627","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303627","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-11-15/20-k-13188-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303627","retrieved":"2026-07-09 03:30:15.067495+00:00"}}