{"status":"available","doknr":"OLD303626","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:1115.10K6277.97.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-11-15","aktenzeichen":"10 K 6277/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien den Rechtsstreit in der \nHauptsache für erledigt erklärt haben.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger steht als Zollhauptsekretär (BesGr. A8) im \nmittleren Binnenzolldienst der Beklagten. Er ist verheiratet \nund hat vier Kinder.\n\n3\n\nUnter dem 20. November 1995 beantragte der Kläger unter \nHinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom \n22. März 1990 (2 BvL 1/86) die Gewährung einer \namtsangemessenen Alimentation ab dem Jahr 1990.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 11. März 1997 lehnte die \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx den Antrag ab.\n\n5\n\nDer Widerspruch des Klägers vom 16. April 1997 wurde mit \nWiderspruchsbescheid der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom \n19. Juni 1997 als unbegründet zurückgewiesen.\n\n6\n\nAm 26. Juli 1997 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n7\n\nNachdem die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx auf der Grundlage des \nBundesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetzes 1999 dem \nKläger mit Bescheid vom 8. Februar 2000 die für die Jahre \n1997, 1998 und 1999 sowie ab 2000 ermittelten Erhöhungsbeträge \ndes Orts- bzw. Familienzuschlags gewährt hatte, haben die \nParteien den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für \nerledigt erklärt. \n\n8\n\nMit seiner weitergeführten Klage macht der Kläger geltend: \nEr habe schon am 18. Dezember 1990 einen Antrag auf \namtsangemessene Alimentation gestellt. Entsprechend den \nVorgaben des Bundesverfassungsgerichts habe er damit seinen \nAnspruch zeitnah geltend gemacht. Weder haushaltsrechtliche \nErwägungen noch die Treuepflicht des Beamten erforderten es, \nauf die Erhebung eines förmlichen Widerspruchs abzuheben. Ein \nausdrücklicher schriftlicher Antrag sei ebenso eindeutig und \nunbedingt, zumal Beamte ihren Anspruch auf höhere Besoldung \nauch unmittelbar durch Einlegen eines Widerspruchs gegen die \nBezügemitteilung geltend machen könnten. Es komme hinzu, dass \ndie verzögerte Bescheidung der Anträge durch die Beklagte \nnicht zu Lasten der Beamten gehen dürfe. Da das Gesetz der \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom \n24. November 1998 nicht gerecht werde, seien ihm seine \nAnsprüche auf amtsangemessene Besoldung unmittelbar \nzuzusprechen. \n\n9\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der \nxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 11. März 1997 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n16. April 1997 zu verpflichten, ihm für die Zeit \nvom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1996 eine \namtsangemessene Alimentation zu gewähren.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nbeigezogenen Personal- und Verwaltungsakten Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nSoweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache \nübereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren \nzur Klarstellung einzustellen.\n\n16\n\nDie weitergeführte Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat \nkeinen Anspruch auf Nachzahlung der familienbezogenen \nGehaltsbestandteile in der Zeit von 1990 bis 1996. Der \nablehnende Bescheid der xxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom \n11. März 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n19. Juni 1997 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO). Es fehlt an \neiner Rechtsgrundlage.\n\n17\n\nNach Art. 9 § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Bundesbesoldungs- und \nversorgungsanpassungsgesetz 1999 erhalten Kläger und \nWiderspruchsführer, die ihren Anspruch im Zeitraum 1988 bis \n1998 geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch \nschon abschließend entschieden worden ist, für das dritte und \njedes weitere berücksichtigungsfähige Kind monatliche, nach \nMaßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom \n24. November 1998 - 2 BvL 26/91 - zu errechnende \nErhöhungsbeträge. Die Nachzahlung erfolgt nach Satz 3 der \nVorschrift frühestens mit Wirkung ab dem 1. Januar des \nHaushaltsjahres, in dem das Vorverfahren begonnen hat. Das \nVorverfahren beginnt nach der Legaldefinition in § 69 VwGO mit \nder Erhebung des Widerspruchs. Damit ist der \nNachzahlungsanspruch des Klägers entsprechend dem Bescheid der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 8. Februar 2000 auf die Jahre \n1997 und folgende begrenzt, weil er am 17. April 1997 \nWiderspruch eingelegt hat.\n\n18\n\nEinen darüber hinausgehenden Anspruch auf Zahlung der \nErhöhungsbeträge ab dem Jahr 1990 hat der Kläger nicht. Das \nergibt sich für den Zeitraum 1990 bis 1994 bereits daraus, \ndass es an einem entsprechenden Antrag des Klägers fehlt. Das \nvorgelegte Schreiben vom 18. Dezember 1990 betrifft nur das \nKindergeld. Im Übrigen ist eine auf den Zeitpunkt der \nAntragstellung zurückreichende Nachzahlungspflicht der \nBeklagten gesetzlich nicht vorgesehen und nach den Maßstäben \ndes Bundesverfassungsgerichts auch nicht erforderlich. Das \nGericht hat in seinen Beschlüssen vom 22. März 1990 -2 BvL \n1/86 (BVerfGE 81, 363 ff) und vom 24. November 1998 - 2 BvL \n26/91 - (NJW 1999, 1013 ff) ausdrücklich festgestellt, dass \neine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes \nnicht geboten sei. Die Beschränkung ergibt sich aus den \nBesonderheiten des Beamtenverhältnisses, insbesondere aus dem \nGrundsatz, dass die Alimentation des Beamten durch seinen \nDienstherrn der Sache nach die Befriedigung eines \ngegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden \nHaushaltsmitteln ist. Eine Korrektur der verfassungswidrigen \nRegelung ist den Darlegungen des Bundesverfassungsgerichts \nzufolge deshalb nur für diejenigen Beamten erforderlich, die \nihren Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah, also \nwährend des jeweils laufenden Haushaltsjahres, gerichtlich \ngeltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon \nabschließend entschieden worden ist. Eine später eintretende \nRechtshängigkeit ist unschädlich, wenn die Klage wegen der für \nein erforderliches Vorverfahren benötigten Zeit nicht \nrechtzeitig erhoben werden konnte. \n\n19\n\nNachzuzahlen ist damit grundsätzlich erst ab dem \nHaushaltsjahr, in dem Klage erhoben wurde. Kann die Klage \nzulässig erst im folgenden Haushaltsjahr erhoben werden, etwa \nweil im laufenden Vorverfahren ein Widerspruchsbescheid noch \nnicht ergangen ist, darf dies nicht zu Lasten des Beamten \ngehen. In diesem - hier nicht gegebenen - Fall erstreckt sich \ndie Nachzahlung ausnahmsweise auf das der Klageerhebung \nvorangegangene Haushaltsjahr. Diesen Vorgaben ist der \nGesetzgeber mit dem Abstellen auf den Beginn des Vorverfahrens \nin jeder Hinsicht nachgekommen. \n\n20\n\nSoweit der Kläger Nachzahlungen im Wege des Schadenersatzes \nbegehrt, ist die Klage unzulässig, weil der Kläger vor \nKlageerhebung keinen entsprechenden Sachantrag bei der \nBeklagten gestellt hat. Das ist jedoch eine unverzichtbare und \nnicht nachholbare Prozessvoraussetzung.\n\n21\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. \n2, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303626","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-11-15/10-k-6277-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303626","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303626","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-11-15/10-k-6277-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303626","retrieved":"2026-07-09 03:30:14.979074+00:00"}}