{"status":"available","doknr":"OLD303647","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:1114.3K1775.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-11-14","aktenzeichen":"3 K 1775/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt unter der Anschrift xxxxxxxxxxxxxxxxx \nin xxxxxxxxx ein Heim. Mit Verfügung vom 23. Dezember 1999 \nordnete die Beklagte der Klägerin gegenüber ein, „ab Erhalt \ndieser Verfügung den Dienstplan so zu gestalten, dass in den \nTagschichten jederzeit an jedem Tag im Jahr gewährleistet ist, \ndass betreuende Tätigkeiten durch den überwiegenden Einsatz \nvon Fachkräften im Sinne der § 5 ff. der Verordnung über \npersonelle Anforderungen für Heime (HeimPersV) sichergestellt \nwird.\" Zur Begründung verwies er auf festgestellte \npflegerische Mängel anlässlich einer Überprüfung am \n10. Dezember 1999. Dabei sei über die festgestellten Mängel \nder Pflege in einem Einzelfall hinaus festgestellt worden, \ndass die betroffene Station am Morgen der Überprüfung \nlediglich mit einer Fachkraft, einer Aushilfe, einer \nPraktikantin und einem Zivildienstleistenden besetzt gewesen \nsei. Diese seien zuständig für die Betreuung und Versorgung \nvon 23 Bewohnern, von denen etwa die Hälfte schwer- und \nschwerstpflegebedürftig seien. Mit ihrem hiergegen gerichteten \nWiderspruch machte die Klägerin geltend, die Anordnung \nentspreche inhaltlich § 5 Abs. 1 der Verordnung über \npersonelle Anforderungen für Heime (HeimPersV). Ein \neigenständiger Regelungsinhalt komme der Anordnung nicht zu. \nIm Übrigen habe sie die Dienstpläne von Anbeginn an \nentsprechend gestaltet und auch die Mitarbeiter in \nentsprechender Weise eingesetzt. Die Beklagte wies den \nWiderspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2000 \nzurück. Dabei führte sie aus, die Anordnung beziehe sich nicht \nallein auf die Erstellung eines Planes, sondern auch und vor \nallem auf die Gestaltung des tatsächlichen Personaleinsatzes. \nSie verwies darauf, dass an mehreren Tagen, etwa dem \n10. Dezember 1999, dem 26. Oktober 1999, dem 1. Januar 2000 \nund dem 12. Januar 2000 zu bestimmten Zeiten jeweils mehr \nHilfskräfte als Fachkräfte tätig gewesen seien. Die Beklagte \nführte dabei jeweils die Zahl der in den einzelnen Zeiträumen \nder Tagschichten tätigen Fach- und Hilfskräfte auf. Es komme \nweder auf die abstrakte Kopfzahl noch auf das Verhältnis der \nStellenwerte an. Von entscheidender Bedeutung sei vielmehr die \nFrage, ob die betreuenden Tätigkeiten jederzeit durch \nFachkräfte oder zumindest unter deren angemessener Beteiligung \nwahrgenommen würden.\n\n3\n\nMit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, die von der \nBeklagten vertretene Auslegung des § 5 HeimPersV sei nicht mit \nder in Nordrhein-Westfalen und auch sämtlichen anderen \nBundesländern akzeptierten personellen Ausstattung von \nPflegeeinrichtungen vereinbar. Eine strikte Beachtung der \nAnordnung würde zu einer Fachkraftquote von ca. 65 % auf der \nBasis der üblichen Berechnung nach Vollzeitkräften führen. Die \nvon ihr beschäftigten 26,44 Pflegefachkräfte und \n17,26 Pflegehilfskräfte (gerechnet nach Vollzeitkräften) \nerfülle dagegen eine Fachkraftquote von 60,5 %. Selbst wenn \nman nach Personen rechne, stünden 30 Fachkräften \n30 Hilfskräfte gegenüber. Auch in der Vergangenheit habe sie \ndurchgehend für einen Fachkräfteanteil von über 60 % gesorgt. \nDie Beklagte interpretiere § 5 Abs. 2 Satz 2 HeimPersV so, \ndass jederzeit, also an 365 Tagen im Jahr, zu jeder Stunde \nbzw. Minute die Anzahl der mit betreuenden Tätigkeiten \nbefassten Fachkräfte immer um eine Person höher sein müsse als \ndiejenige der anwesenden Nichtfachkräfte. Bei diesem \nVerständnis hätte es des § 5 Abs. 1 Satz 3 HeimPersV nicht \nbedurft, weil es sich dann bereits aus Satz 2 ergeben hätte, \ndass auch nachts die ständige Anwesenheit zumindest einer \nFachkraft gegeben sein müsse. In § 5 Abs. 1 Satz 2 HeimPersV \nsei von „Beschäftigten\" die Rede, während im Unterschied zu \nSatz 3 der Bestimmung kein Wort von einer ständigen \nAnwesenheit zu lesen sei. Auch die fachlichen Leitlinien der \nHeimaufsichtsbehörden aus Nordrhein-Westfalen gingen davon \naus, dass lediglich Mitarbeiter mit nicht nur vorübergehenden \nAusfallzeiten von mehr als 3 Monaten nicht zu berücksichtigen \nseien. Im Übrigen seien Beschäftigte aber auch bei Krankheit, \nFortbildung oder sonstiger Abwesenheit zu berücksichtigen. Die \nFachkraftquote könne nach Sinn und Zweck des Verordnungstextes \nnicht auf jede einzelne Arbeitsstunde bezogen werden. Die \nverschiedenen Aufgaben der Pflege bedingten nicht nur einen \nmengenmäßig unterschiedlichen Einsatz von Pflegefach- und -\nhilfskräften zu unterschiedlichen Tageszeiten, sondern hätten \nauch zur Folge, dass zu bestimmten Zeiten betreuende \nTätigkeiten einfacherer Natur gegenüber qualifizierteren \nTätigkeiten überwögen. Daher komme es in Anbetracht der \nbegrenzten Personalausstattung auch zu einem vermehrten \nEinsatz von Nichtfachkräften zu solchen Zeiten. Im Übrigen \ntreffe die Dienstplananalyse der Beklagten nicht zu. Selbst \nwenn die Familienpfleger dem Bereich der Hilfskräfte \nzugeordnet würden - was deren Qualifikation und Tätigkeit \nnicht gerecht werde - ergäben sich bei einer korrekten Analyse \nandere Zahlenverhältnisse als die von der Beklagten zu Grunde \ngelegten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Angaben Blatt 10 \nbis 12 des Schriftsatzes vom 12. Juli 2000 verwiesen. Für den \nWohnbereich I ergäben sich 1.908 Anwesenheitsminuten der \nexaminierten Kräfte und 2.790 Anwesenheitsminuten der nicht \nexaminierten Kräfte, was zu einem Fachkräfteanteil von 40,61 % \nam 26. Oktober 1999 (Tagesdienst) im Wohnbereich I führe, für \nden Wohnbereich II betrage die Fachkraftquote tags 39,84 %, \nnachts dagegen sogar \n74,84 %, im Durchschnitt 49,25 %. Am 10. Dezember 1999 betrage \nder durchschnittliche Fachkraftquotient 45,32 %, am 1. Januar \n2000 42,61 %, am 12. Januar 2000 46,48 %. Abweichende Angaben \nder Beklagten könnten darauf zurückzuführen sein, dass \nÜbergabezeiten zwischen verschiedenen Schichten nicht \nberücksichtigt worden seien. Schließlich seien bei ihrer \nDienstplananalyse nur die tatsächlich in den jeweiligen \nSchichten eingesetzten und den jeweiligen Plänen zugeordneten \nMitarbeiter aufgeführt, zwei weitere Gruppen seien nach ihrer \nAuffassung jedoch ebenfalls einzubeziehen, nämlich die \nPflegedienstleitung, der Qualitätssicherungsbeauftragte sowie \nder Soziale Dienst, der insbesondere den Bereich der \nErgotherapie abdecke, einerseits, und die Mitarbeiter, die \nkrank, urlaubsbedingt oder aus sonstigen Gründen zu den \njeweiligen Stichtagen nicht anwesend gewesen seien, \nandererseits. Die Fachkraftquote sei im Übrigen für die \neinzelnen Wohnbereiche deshalb keiner gesonderten Beurteilung \nzugänglich, weil es sich um eine Einrichtung handele, bei der \ndie verschiedenen Wohnbereiche über drei Stockwerke verteilt \nseien. Eine bauliche Trennung sei nicht vorhanden. Eine alle \ndiese Umstände berücksichtigende Dienstplananalyse für den \n29. Mai 2000 führe zu einer Fachkraftquote zwischen 55,27 % \n(Wohnbereich II) und 73,10 % (Wohnbereich IV). Dabei sei noch \nnicht einmal berücksichtigt, dass die Zivildienstleistenden \nund die Praktikanten von ihr zu den Hilfskräften gerechnet \nworden seien, obwohl dies der Regelung des § 5 Abs. 1 \nHeimpersV nicht entspreche. Hier sei zwischen pflegerischen \nTätigkeiten im engeren Sinne und sonstigen betreuenden \nTätigkeiten zu unterscheiden. Es wäre ihr, der Klägerin, zwar \ntheoretisch möglich, den Dienstplan so zu gestalten, dass ohne \nVeränderung der Menge des eingesetzten Personals die Anzahl \nder Fachkräfte immer diejenige der Nichtfachkräfte übersteige. \nNur würde eine gleichmäßige Verteilung des Personaleinsatzes \nden jeweils anfallenden Arbeiten nicht gerecht und es würden \ninsbesondere Fälle auftreten, in denen grundpflegerische \nTätigkeiten nicht morgens zwischen 8.00 Uhr und 9.00 Uhr, \nsondern gegebenenfalls erst um 11.00 Uhr erledigt werden \nkönnten. Auf § 12 i.V.m. § 6 Nrn. 2, 3 HeimG könne sich die \nBeklagte nicht berufen, weil § 5 HeimPersV als speziellere \nRechtsnorm vorgehe. Im Übrigen sei eine Anordnung zur \nAnforderung weiteren Personals auf der Grundlage des § 12 Abs. \n1 HeimG i.V.m. § 6 Nr. 3 HeimG nur dann gerechtfertigt, wenn \nkonkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass Mängel in der \npflegerischen Versorgung der Bewohner bestünden, die nur durch \ndie Einstellung von Fachkräften behoben werden könnten. Dies \nsei aber nicht der Fall. Der Hinweis der Beklagten auf eine \nangeblich mangelnde Versorgung einer Heimbewohnerin sei nicht \ngerechtfertigt gewesen. Im Übrigen sei die Anordnung entgegen \n§ 12 Abs. 3 HeimG ergangen, ohne dass das Einvernehmen mit dem \nbetroffenen Landesverband der Pflegekassen angestrebt worden \nsei. Auch § 12 Abs. 2 HeimG sei nicht beachtet worden. Danach \nhabe sich die Beklagte vor Erlass der Anordnung mit dem \nxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx als zuständigem Träger der \nSozialhilfe in Verbindung setzen und diesen anhören müssen. \nDie Anordnung der Beklagten könne eine nicht unerhebliche \nKostensteigerung auslösen, die zu einer Erhöhung der Verfügung \nfür Pflegeleistungen führe. Eine unmittelbare Gefahr, die es \nrechtfertigen könne, vom Versuch der Herbeiführung des \nEinvernehmens abzusehen, sei nicht gegeben. In ihrem Fall \nseien bereits mehr Mitarbeiter angestellt bzw. beschäftigt, \nals auf der Basis der Einstufung der Heimbewohner über die \nEntgelte budgetmäßig refinanziert werden könnten. Das \nStellenplansoll betrage 61,01 Vollzeitkräfte, tatsächlich \nwürden 65,1 Vollzeitkräfte beschäftigt. Während \nNichtfachkräfte mit einem Bruttolohnaufwand von 50.000,00 DM \nbis 55.000,00 DM je Vollzeitstelle einkalkuliert würden, \nbelaufe sich der entsprechende Aufwand bei Fachkräften auf \n70.000,00 DM bis 78.000,00 DM pro Kalenderjahr. Bei einer \nVeränderung des Verhältnisses von Fachkräften und \nNichtfachkräften ergebe sich zwangsläufig eine Erhöhung des \nKostenniveaus. Zwar sei es möglich, einen Teil der \nNichtfachkräfte in der Pflege tatsächlich nicht mehr \neinzusetzen, um auf diese Art und Weise die Fachkraftquote \neinzuhalten. Auch dies könne aber nicht im Sinne der Beklagten \nsein. Schließlich sei nicht erkennbar, ob die Beklagte ihre \noffensichtlich neue Rechtsansicht zur Fachkraftquote auch \ngegenüber anderen Heimbetreibern vertrete. Ihr sei ein Fall \nbekannt, in dem nach den üblichen Personalbemessungskriterien \ngerechnet werde, ohne dass Hinweise der Beklagten zur \nAufstockung der Zahl der Fachkräfte ergangen seien.\n\n4\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n5\n\nden Bescheid der Beklagten vom 23. Dezember 1999 \nin der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. \nFebruar 2000 aufzuheben.\n\n6\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nSie verweist auf die Begründung der angefochtenen \nVerfügungen. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die \nPflegekasse xxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx über die Anordnung \ninformiert worden sei und bis heute keine Bedenken vorgetragen \nhabe. Dass sich die Anordnung gemäß § 12 Abs. 2 HeimG \nunmittelbar auf die Entgelte oder Vergütungen auswirke, sei \nnicht ersichtlich. Der Qualitätssicherungsbeauftragte sei, \nwenn er im Dienst gewesen sei, auch berücksichtigt worden. Der \ntatsächliche Einsatz der Pflegedienstleiterin sei nicht belegt \nworden. Im Übrigen könne ihre Berücksichtigung das \nGesamtergebnis nicht wesentlich beeinflussen. Die \nZivildienstleistenden seien von ihr dagegen gar nicht bei der \nErmittlung der Zahl der eingesetzten Hilfskräfte einbezogen \nworden.\n\n9\n\nEntscheidungsgründe:\n\n10\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n11\n\nDie angefochtene Verfügung ist rechtmäßig. Auf ihre \nBegründung und die Begründung des Widerspruchsbescheides wird \ngemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Die Verfügung kann \nsich auf § 12 Abs. 1 HeimG stützen. Danach können gegenüber \nden Trägern von Heimen Anordnungen erlassen werden, die zur \nBeseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden \nBeeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohner \nerforderlich sind. Die Beklagte hat bei der Überprüfung am \n10. Dezember 1999 festgestellt, dass eine Station an diesem \nMorgen unterbesetzt war, weil lediglich eine Fachkraft für die \nBetreuung und Versorgung von 23 Bewohnern, davon die Hälfte \nschwer- bzw. schwerstpflegebedürftig, verantwortlich war. Wie \nsich aus der zeitlichen Aufstellung im Widerspruchsbescheid \nergibt, ist es beim Personaleinsatz durch die Klägerin immer \nwieder zu längeren Zeiträumen (am 10. Dezember 1999 von \n7.15 Uhr bis 14.00 Uhr, von 14.15 Uhr bis 21.00 Uhr - am \n26. Oktober 1999 von 7.15 Uhr bis 13.45 Uhr und von 14.26 Uhr \nbis 21.00 Uhr - am 1. Januar 2000 von 7.00 Uhr bis 13.50 Uhr - \nam 12. Januar 2000 von 7.15 Uhr bis 13.34 Uhr und von \n14.20 Uhr bis 21.00 Uhr) gekommen, in denen die Zahl der \nHilfskräfte die Zahl der eingesetzten Fachkräfte zum Teil \nerheblich überschritt. Diese Feststellungen werden durch die \nAngaben der Klägerin weitgehend bestätigt. Allein für die \ngeringfügigen Zeiträume von 13.34 Uhr bis 14.00 Uhr am \n10. Dezember 1999, von 13.35 Uhr bis 13.45 Uhr und 14.40 Uhr \nbis 15.30 Uhr am 26. Oktober 1999 ergibt sich nach der \nAufstellung der Klägerin entgegen der Aufstellung der \nBeklagten, dass die Zahl der Fachkräfte die der Hilfskräfte \nzumindest erreichte oder überschritt. Aus den Angaben der \nKlägerin ergibt sich andererseits, dass am 26. Oktober 1999 \nvon 7.15 Uhr bis 13.34 Uhr die Zahl der eingesetzten \nHilfskräfte die der Fachkräfte sogar um jeweils eine Person \nmehr überstieg als von der Beklagten zugrundegelegt, am \n1. Januar 2000 führt die Beklagte lediglich den Zeitraum von \n7.00 Uhr bis 13.50 Uhr an, aus den Angaben der Klägerin ergibt \nsich dagegen, dass am gesamten Tag bis 21.00 Uhr die Zahl der \nHilfskräfte die der Fachkräfte zum Teil deutlich überstieg. So \ngeht die Beklagte zwischen 14.40 Uhr und 21.00 Uhr von sieben \nFach- und fünf Hilfskräften aus, die Klägerin selbst dagegen \nvon lediglich fünf Fachkräften und sieben Hilfskräften. Auch \nam 12. Januar 2000 war der Hilfskräfteüberhang zwischen 14.20 \nUhr und 21.00 Uhr nach den Berechnungen der Klägerin noch \ngrößer als von der Beklagten zugrundegelegt. In den übrigen \nZeiten weichen die Angaben zwar im Einzelnen teilweise \nvoneinander ab. Bis auf die drei angeführten Teilzeiten \nbestätigen die Angaben der Klägerin jedoch den \nHilfskräfteüberhang als solchen. Im Übrigen wird die Anordnung \nder Beklagten ungeachtet der Zahlenangaben im Einzelnen schon \ndadurch gerechtfertigt, dass es überhaupt zu einem zum Teil \nmaßgeblichen Überschreiten der Zahl der Fachkräfte durch die \nder Hilfskräfte gekommen ist. Denn dies widerspricht § 5 \nAbs. 1 HeimPersV. Danach dürfen betreuende Tätigkeiten nur \ndurch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von \nFachkräften wahrgenommen werden. Bei mehr als vier \npflegebedürftigen Bewohnern muss hierbei - nämlich bei der \nAusübung der betreuenden Tätigkeiten - mindestens jeder zweite \nweitere Beschäftigte eine Fachkraft sein. § 5 Abs. 1 HeimPersV \nstellt mithin konkret auf die Wahrnehmung betreuender \nTätigkeiten ab und nicht auf die Einhaltung eines täglich, \nwöchentlich oder gar jährlich ermittelten Durchschnittswertes \nhinsichtlich der qualifizierten und der nicht fachlich \nqualifizierten Kräfte. Aus diesem Grunde kommt es auch allein \nauf die tatsächlich mit der Pflege befassten Personen an. \nKräfte wie die Pflegedienstleiterin können solange nicht \nberücksichtigt werden, solange sie nicht tatsächlich mit den \nnach § 5 HeimPersV maßgeblichen Aufgaben betraut sind. Die \nPflegedienstleiterin ist in den eigenen „Dienstplananalysen \nder Klägerin\" nicht aufgeführt. Im Übrigen würde ihr Einsatz \nnichts an dem grundsätzlich beachtlichen Umstand ändern, dass \ndie Zahl der Hilfskräfte die der Fachkräfte überstieg. Soweit \ndie Klägerin geltend macht, die Praktikanten und \nZivildienstleistenden dürften nicht in die Zahl der \nHilfskräfte einbezogen werden, ist dies solange unzutreffend, \nsolange diese betreuende Tätigkeiten im Sinne des § 5 Abs. 1 \nSatz 1 HeimPersV wahrnehmen. Die Klägerin hat in der \nmündlichen Verhandlung darauf verwiesen, dass diese Personen \nzumindest betreuende Tätigkeiten im weiteren Sinne des § 5 \nAbs. 1 HeimPersV ausgeübt hätten. Betreuende Tätigkeiten im \nSinne des § 5 Abs. 1 HeimPersV umfassen alle Formen und Hilfen \nfür Bewohner, soweit es sich nicht um die reine \nGebrauchsüberlassung des Wohn- und Schlafplatzes und die \nVerpflegung als solche handelt (vgl. Begründung zu § 5 \nHeimPersV, abgedruckt bei Dahlem/Giese/ Igle/Klie, HeimG, § 5 \nHeimPersV, Rdnr. 2). Zu dem breiten Spektrum betreuender \nTätigkeiten gehören auch Maßnahmen, die nicht die Kenntnisse \neiner Fachkraft voraussetzen (vgl. Begründung a.a.O. und \nKunz/Ruf/Wiedemann, HeimG, Kommentar, 8. Auflage 1998, § 5 \nHeimPersV, Rdnr. 4). Eine Differenzierung zwischen Pflege im \nengeren Sinne und sonstigen betreuenden Tätigkeiten findet \ninnerhalb des Begriffes der betreuenden Tätigkeit nach § 5 \nAbs. 1 HeimPersV nicht statt. Der Wortlaut des § 5 HeimPersV \nlässt ferner keinen Raum für die von der Klägerin \nvorgeschlagene Berücksichtigung auch erkrankter oder sonst \nvorübergehend ausfallender Personen. Denn sie nehmen \nbetreuende Tätigkeiten im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 \nHeimPersV nicht wahr. Soweit die Klägerin rügt, die räumlich \nzusammenhängenden Wohnbereiche ließen eine getrennte \nBeurteilung der Fachkraftquote nicht zu, wird dies bereits im \nWiderspruchsbescheid berücksichtigt, weil die Beklagte hier \ndie Wohnbereiche einer gemeinsamen Betrachtung unterzogen hat. \nNeben dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 1 HeimPersV steht \nauch Sinn und Zweck der Regelung einer von der Klägerin \nvorgeschlagenen Durchschnittsbetrachtung entgegen. Sollen \nbestimmte Tätigkeiten nur durch Fachkräfte oder zumindest \nunter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen \nwerden, kann dies nicht dadurch sichergestellt werden, dass \ndie Klägerin etwa in bestimmten Monaten eine Fachkraftquote \nvon über 50 % einhält, die betreuenden Tätigkeiten aber an \npraktisch ganzen Arbeitstagen vorrangig durch Hilfskräfte, \nnicht aber durch Fachkräfte erbracht werden. Genau dies aber \nwar an den festgestellten Tagen in der Einrichtung der \nKlägerin der Fall. Wurde die Fachkraftquote selbst unter \nZugrundelegung der Angaben der Klägerin am 10. Dezember 1999 \nallenfalls in der Zeit von 13.34 Uhr bis 14.00 Uhr und am \n26. Oktober 1999 zwischen 13.35 Uhr und 14.26 Uhr sowie \nzwischen 14.40 Uhr und 15.30 Uhr erfüllt, verschlägt auch der \nEinwand nicht, der Einsatz richte sich danach, dass zu \nbestimmten Tageszeiten qualifiziertere, zu anderen Zeiten \nweniger qualifizierte Tätigkeiten anfielen. Wäre dies an den \nbetroffenen Tagen Grundlage des Personaleinsatzes gewesen, \nmüssten sich auch beachtliche Zeiträume feststellen lassen, in \ndenen die Fachkraftquote eingehalten wurde. Das ist in \nindessen nicht der Fall. Es bedarf hier keiner Vertiefung, ob \nsich aus § 5 HeimPersV ergibt, dass zu jedem Zeitpunkt, \ngleichsam jeder Sekunde, die Zahl der mit pflegerischen \nTätigkeiten befassten Fachkräfte die der Hilfskräfte \nübersteigen oder dieser Zahl zumindest entsprechen muss. \nJedenfalls in Fällen, in denen wie hier über beachtliche \nZeiträume eines Tages hinweg die Zahl der Hilfskräfte die der \nFachkräfte deutlich übersteigt, ist es erforderlich, den \nHeimbetreiber zu verpflichten, jederzeit für einen \nhinreichenden, § 5 HeimPersV entsprechenden Einsatz von \nFachkräften zu sorgen. Die Möglichkeit einer geringfügigen \nAbweichung von der Fachkraftquote bei kurzfristigen Übergabe- \nbzw. Schichwechselintervallen bleibt davon unberührt. Ihr \nstehen auch die Anordnungen der Beklagten nicht entgegen, \nsolange bei der Wahrnehmung betreuender Tätigkeiten der \nüberwiegende Einsatz von Fachkräften sichergestellt ist. \nBedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung \nbestehen auch nicht im Hinblick auf das Verhalten der \nBeklagten gegenüber anderen Einrichtungen. Ob hier in \nähnlicher Weise gegen die Vorgaben der Heimpersonalverordnung \nverstoßen wurde, kann auf Grund der Angaben der Klägerin nicht \nfestgestellt werden. Hinsichtlich des Regelungsumfanges ist \nklarstellend darauf hinzuweisen, dass ungeachtet des \nUmstandes, dass die Beklagte von einem „überwiegenden Einsatz \nvon Fachkräften\" spricht, durch den gleichzeitigen Verweis auf \n§ 5 ff. HeimPersV klargestellt wird, dass die Klägerin der \nVerordnung auch dann genügt, wenn jederzeit gewährleistet ist, \ndass zumindest jeder zweite betreuende Tätigkeiten \nWahrnehmende eine Fachkraft ist. Ob dies unter \nBerücksichtigung ihrer sonstigen personellen Entscheidungen zu \neiner Fachkraftquote von 65 % führt, wie die Klägerin meint, \nkann offen bleiben. Zutreffend verweist die Beklagte darauf, \ndass durch die Einhaltung einer durchschnittlichen \nFachkraftquote - etwa von 50 % - allein dem Bedürfnis nach \njederzeitiger Beteiligung einer hinreichenden Zahl von \nFachkräften noch nicht genüge getan wird.\n\n12\n\nMangelndes Einvernehmen nach § 12 Abs. 3 HeimG kann die \nRechtswidrigkeit der Anordnung nicht begründen. Zum einen ist \ndie Anordnung nicht von der Zustimmung des Landesverbandes \nabhängig (vgl. Dahlem/Giese/Igl/Klie, § 12 HeimG Rdnr. 9.1). \nIm Übrigen kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht \nallein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung \nvon Vorschriften über das Verfahren zu Stande gekommen ist, \nwenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung \nin der Sache nicht beeinflusst hat, § 46 VwVfG NRW. Die \nEinhaltung der Mindestanforderungen nach der \nHeimpersonalverordnung ist ungeachtet der Auswirkungen auf die \nPflegesätze unabdingbar. § 5 HeimPersV steht nicht unter dem \nVorbehalt anderweitiger Finanzierungsvereinbarungen. Aus \nentsprechenden Erwägungen kommt es auch nicht entscheidend auf \ndie Frage an, ob die Beklagte gehalten gewesen wäre, zuvor \ngemäß § 12 Abs. 2 HeimG, den zuständigen Träger der \nSozialhilfe anzuhören. Soweit die Klägerin erklärt, eine \nErhöhung der Fachkraftquote führe zu höheren Personalausgaben, \ndürfte dies grundsätzlich zutreffen. Allerdings erscheint die \nBerechnung, die mit Schriftsatz vom 7. November 2000 vorgelegt \nwurde, schon deshalb fragwürdig, weil sie nach Angabe der \nKlägerin den Einsatzplan vom 26. Oktober 2000 grundsätzlich \nals gegeben unterstellt und lediglich zu bestimmten Zeiten \nHilfskräfte gedanklich durch Fachkräfte ersetzt. Eine \nanderweitige Einsatzplanung wird hiermit von vornherein \nausgeblendet. Dass die Fachkraftquote bei Einhaltung der mit \nden Kostenträgern vereinbarten Pflegesätze nicht einzuhalten \nist, ist ebenfalls nicht ersichtlich.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303647","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-11-14/3-k-1775-00","cited_norms":[{"jurabk":"HeimPersV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":23},{"jurabk":"HeimG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303647","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303647","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-11-14/3-k-1775-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303647","retrieved":"2026-07-09 03:30:16.958519+00:00"}}