{"status":"available","doknr":"OLD303646","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:1114.24L3466.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-11-14","aktenzeichen":"24 L 3466/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 13. November 2000 bei dem Gericht angebrachte \nAntrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu untersagen, den Antragsteller vor der \nbeabsichtigten Eheschließung mit seiner deutschen \nVerlobten abzuschieben,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg, weil der Antragsteller nicht hat dartun \nkönnen, dass die beabsichtigte Eheschließung im rechtlichen \nSinne \n\n5\n\nalso in der Ableitung der Schutzwirkungen des Art 6 GG \nauch für die Freiheit, eine Ehe einzugehen,\n\n6\n\n„unmittelbar bevorstehe\".\n\n7\n\nDazu, dass dann an eine Ausnahme von der Durchsetzung \neiner vollziehbaren Ausreisepflicht gedacht werden kann, \nvgl.: \nOberverwaltungsgericht Meckelenburg-Vorpommern, \nBeschluss vom 3. September 1996 - 3 M 74/96 -; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 19. Mai 1999 - 17 B 2737/98 - \nNVwZ Beilage I 10/1999, S. 100.\n\n8\n\nDazu, dass allein ein Verlöbnis mit einem deutschen \nPartner verbunden mit der Absicht baldestmöglicher \nEheschließung allein noch nicht die Schutzwirkungen des Art 6 \nGG entfaltet: \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 11. Januar 1999 - 18 B 2712/98 -.\n\n9\n\nDenn dazu ist erforderlich, dass der Eheschließung \nrechtliche Hindernisse nicht mehr entgegenstehen und der \nTermin dafür feststeht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.11.1994 \n- 1 B 224.94 - InfAuslR 1995, 150). \nDaran fehlt es hier, weil der Antragsteller nach eigenem \nVorbringen die erforderliche Befreiung von der Beibringung vom \nEhefähigkeitszeugnis noch nicht seitens des OLG erwirkt hat, \nsondern nurmehr die dazu erforderlichen Unterlagen beim \nStandesamt eingereicht hat. \nMithin ist derzeit nicht absehbar, ob überhaupt und \nbejahendenfalls wann das OLG die derzeitigen rechtlichen \nHindernisse für eine Eheschließung beseitigt.\n\n10\n\nZwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass - insoweit \nentgegen der Auslegung der Ausländerbehörde des Antragsgegners \n- die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nr. 18.01 der \nVerwaltungsvorschriften zum AuslG vorliegen. Denn mit der in \ndem maßgeblichen Satz 3 aufgeführten 2. Alternative („oder dem \nStandesamt sämtliche ... für die Befreiung ... erforderlichen \nUnterlagen vorliegen\") dürfte nicht gemeint sein, dass dem \nStandesamt schon die vom OLG auszusprechende Befreiung als \nsolche vorliegt, sondern eben nur die zur Einreichung an das \nund Prüfung durch das OLG erforderlichen Unterlagen, wie sich \naus dem Wort „für\" ergibt, das den Zustand eben zeitlich vor \nder Entscheidung des OLG bezeichnet.\n\n11\n\nJedoch stehen diese Verwaltungsvorschriften hier vor dem \nHintergrund nicht einer der Exekutive möglichen verbindlichen \nVorgabe für die - tendenziell einheitliche und somit auch \ndurch Art 3 Abs. 1 GG gerechtfertigte - Ausübung eines der \nAusländerbehörde eingeräumten Ermessens. Hier geht es vielmehr \nausschließlich um die Auslegung des sich wiederum aus der \nAuslegung der Begriffe des Art 6 GG ergebenden unbestimmten \nRechtsbegriffe - hier: „unmittelbar bevorstehend\". Insoweit \nvermag eine Verwaltungsvorschrift eine für das Gericht \nverbindliche Auslegung nicht vorzugeben.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung ist nach den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 \nAbs. 3 GKG erfolgt.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303646","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-11-14/24-l-3466-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303646","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303646","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-11-14/24-l-3466-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303646","retrieved":"2026-07-09 03:30:16.862628+00:00"}}