{"status":"available","doknr":"OLD303661","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:1113.18K4711.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-11-13","aktenzeichen":"18 K 4711/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien das Verfahren \nteilweise für erledigt erklärt haben.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 9/10 und der Beklagte zu \n1/10.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, \nwenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist zu 65 % Miteigentümer des Grundstückes xxxxxx \nxxxxxxxxx in xxxxxxx. Der weitere Anteil von 35 % steht im \nMiteigentum seines Sohnes xxxxxxxxxxxxxxx. Das Grundstück ist \nmit einem Wohnhaus bebaut. Eine Wohnung bewohnt der Kläger \nselbst, vier hat er vermietet. \n\n3\n\nDas Haus des Klägers war mit einer Wärmespeicherheizung aus \ndem Jahre 1971 ausgestattet. Die 35 Speicheröfen enthielten \neine asbesthaltige Bodenplatte (Härtestyropor). Nachdem eine \nder Wärmespeicherheizungen ausgefallen war, entschloss sich \nder Kläger, die komplette Anlage auszutauschen. Damit \nbeauftragte er den Mieter xxxxxxx, der außerdem als \nHausmeister bei dem Kläger angestellt war. Die Arbeiten wurden \nin der Zeit vom 25. März bis 25. April 1998 durchgeführt. Die \nSpeicheröfen wurden größtenteils noch in den Wohnräumen \nzerlegt, um sie leichter abtransportieren zu können.\n\n4\n\nAm 29. Juni 1998 alarmierte der Zeuge xxxxxxx das \nGesundheitsamt des Kreises xxxxxxxx und teilte diesem mit, in \nden Wohnungen des Hauses xxxxxxxxxxxxxxx seien asbesthaltige \nWärmespeicheröfen demontiert worden. Alle Mieter des Hauses \nhätten am nächsten Tag über starke Missempfindungen der Haut \nund der Schleimhäute geklagt.\n\n5\n\nAm darauf folgenden Tag unternahm das Kreisgesundheitsamt \ngemeinsam mit der Kriminalpolizei xxxxxxxx eine \nOrtsbesichtigung. Die dabei anwesenden Mieterinnen \nxxxxxxxxxxxxxx und xxxxxxxxx erklärten dem Gesundheitsamt, sie \nhätten sich im Anschluss an die Demontage der \nWärmespeicheröfen über die auffallend weißen Staubablagerungen \nund über Missempfindungen an Haut- und Schleimhäuten \ngewundert. \n\n6\n\nAnlässlich des Ortstermins übergab der Zeuge xxxxxxx der \nKriminalpolizei eine Atemmaske, die er bei den Arbeiten \ngetragen hatte, sowie eine Probe des Dämmaterials, das er den \nÖfen entnommen hatte. Ein von der Kriminalpolizei xxxxxxxx in \nAuftrag gegebenes Gutachten des \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx gelangte am 17. \nSeptember 1998 zu dem Ergebnis, dass weder in der Atemmaske \nnoch in der Probe des Dämmaterials Spuren von Asbest zu finden \nwaren.\n\n7\n\nDie Ergebnisse des Ortstermins vom 30. Juni 1998 \nveranlassten das Kreisgesundheitsamt, eine mögliche \nAsbestbelastung der Wohnungen durch die \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxx untersuchen zu \nlassen. Die in der Zeit vom 1. bis 3. Juli 1998 exemplarisch \ndurchgeführten Messungen in drei der fünf Wohnungen ergaben \ndie Feststellung einer sehr hohen Asbestbelastung in der \nWohnung des Zeugen xxxxxxx. In den Wohnungen der Zeuginnen \nxxxxxxxxxxxxxx und xxxxxxxxx wurde kein Asbest gefunden. Die \nKosten dieser ersten Untersuchung sind nicht Gegenstand des \nVerfahrens. \n\n8\n\nMit Vermerk vom 8. Juli 1998 teilte das Kreisgesundheitsamt \ndem Beklagten mit, der Zustand, in dem sich die Wohnungen \ngemäß dem Untersuchungsbefund des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx \nbefänden, erfordere sofortiges Handeln. Die beim Öffnen und \nZerlegen der Öfen freigesetzten Asbestfasern hätten sich \nnachweislich auf den Flächen in den Räumen abgelagert und \nstellten nun ein ständig aktivierbares Gefahrenpotenzial dar. \nEingeatmete Asbestfasern verursachten Lungenkrebs. Es \nerscheine höchstens eine Frist von ein bis zwei Tagen bis zur \nBeauftragung einer geeigneten Fachfirma vertretbar.\n\n9\n\nAm 9. Juli 1998 forderte der Beklagte den Sohn des Klägers, \nHerrn xxxxxxxxxxxxxxx auf, ihm noch am selben Tage die \nBeauftragung einer entsprechenden Fachfirma nachzuweisen. Der \nKläger selbst weilte zu dieser Zeit im Urlaub und wurde von \nseinem Sohn am 9. Juli 1998 über den Vorfall informiert. \n\n10\n\nAm gleichen Tage erhob der Sohn des Klägers gegen die \nVerfügung des Beklagten Widerspruch und erklärte dem \nBeklagten, er sei zwar Miteigentümer des Grundstücks, \nVollbesitzer und alleiniger Inhaber der tatsächlichen Gewalt \nüber das Grundstück sei jedoch sein Vater, der Kläger. \n\n11\n\nAm 10. Juli 1998 meldete sich der Kläger telefonisch aus \nseinem Urlaubsort bei dem Beklagten. In einem Aktenvermerk des \nBeklagten über dieses Gespräch heißt es, der Kläger sei über \nden positiven Ausgang der ersten Asbestuntersuchung informiert \nworden. Der Kläger sei darauf hingewiesen worden, dass er als \nEigentümer des Hauses die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen \nhabe. Der Kläger habe es jedoch abgelehnt, in der \nAngelegenheit aktiv zu werden. Entsprechende Aufträge zur \nUntersuchung der Wohnungen sowie zur Beseitigung der \nAsbestbelastung werde er nicht erteilen. Er werde lediglich \ndulden, dass die Stadt die notwendigen Maßnahmen ergreife.\n\n12\n\nDaraufhin beauftragte der Beklagte das Fachinstitut \nxxxxxxxxxxx mit der Vornahme detaillierter Staubproben \nbezüglich der Asbestbelastung in den vermieteten Wohnungen des \nHauses sowie der Unterbreitung eines \nSanierungsvorschlages.\n\n13\n\nBei der am 16. und 17. Juli 1998 durchgeführten \nUntersuchung mit 60 Proben wurde in den Wohnungen der Mieter \nxxxxxxx und xxxxxx sowie im Treppenhaus Asbest gefunden, in \nden Wohnungen der Mieter xxxxxxxxxxxxxx und xxxxxxxxx dagegen \nnicht. Für die Durchführung des Auftrages stellte die \nxxxxxxxxxxxxxxxx dem Beklagten am 28. Juli 1998 einen Betrag \nvon 14.987,20 DM in Rechnung. \n\n14\n\nMit Ordnungsverfügung vom 23. Juli 1998 gab der Beklagte \ndem Kläger auf, die in dem abschließenden Bericht der \nxxxxxxxxxxxxxxxx vom 22. Juli 1998 festgehaltenen \nReinigungsmaßnahmen zur Beseitigung der Asbestbelastung in den \nWohnungen xxxxxxx und xxxxxx sowie im Treppenhaus durch eine \nFachfirma durchführen zu lassen. Dagegen erhob der Kläger \nWiderspruch, über den bis heute nicht entschieden ist. \nTrotzdem erbrachte der Kläger am 30. Juli 1998 den geforderten \nSanierungsnachweis. Nach Durchführung der Reinigungsmaßnahmen \ndurch die Firma xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxxxxx war \neine Asbestbelastung in den Räumen nicht mehr festzustellen. \n\n15\n\nFür ihre Inanspruchnahme im Verwaltungsverfahren stellten \ndie Prozessbevollmächtigten des Beklagten diesem am 3. \nDezember 1998 einen Betrag von 1.447,22 DM in Rechnung.\n\n16\n\nMit Leistungsbescheid vom 25. Februar 1999 - zugestellt am \n4. März 1999 - forderte der Beklagte den Kläger zur Zahlung \nder Gutachterkosten in Höhe von 14.987,20 DM sowie der \nAnwaltskosten in Höhe von 1.447,22 DM, zusammen also 16.434,42 \nDM auf. Die Erstattung der Gutachterkosten stützte der \nBeklagte auf § 11 Abs. 2 Nr. 7 KostO NW und trug zur \nBegründung vor, es sei Sache des Klägers gewesen, die \nAsbestuntersuchung vornehmen zu lassen. Da der Kläger sich \ngeweigert habe, eine Untersuchung in Auftrag zu geben und \nGefahr im Verzug bestanden habe, habe der Beklagte die \nUntersuchung im Wege der Ersatzvornahme selbst veranlasst. Für \ndie entstandenen Kosten habe der Kläger nunmehr aufzukommen. \n\n17\n\nGegen den Leistungsbescheid erhob der Kläger am 29. März \n1999 Widerspruch, den der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx mit Bescheid vom 8. \nJuni 1999 - zugestellt am 15. des Monats - zurückwies.\n\n18\n\nAm 14. Juli 1999 hat der Kläger die vorliegende Klage \nerhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen Folgendes \nvorträgt: Der gegen ihn erlassene Leistungsbescheid sei \nrechtswidrig, weil die von dem Beklagten veranlasste \nAsbestuntersuchung überflüssig gewesen sei. Tatsächlich habe \nes eine Asbestbelastung in seinem Hause nie gegeben. Bei der \nAnzeige des Zeugen xxxxxxx habe es sich um einen Racheakt \ngehandelt, weil er die Hausmeisterstellung des Zeugen xxxxxxxx \nkurze Zeit vorher wegen anderer Querelen fristlos gekündigt \nhabe. Nur so sei es zu erklären, dass der Zeuge xxxxxxx sechs \nWochen nach dem Austausch der Wärmespeicheröfen gewartet habe, \nehe er sich bei den Behörden gemeldet habe. Vorher habe er \nanstandslos in seiner angeblich asbestbelasteten Wohnung \ngewohnt. Keiner seiner Mieter habe sich jemals über \ngesundheitliche Beschwerden im Zusammenhang mit der Erneuerung \nder Heizung bei ihm beklagt. Die Messergebnisse des \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx seien außerdem unbrauchbar, weil sie \neinerseits nicht den Vorschriften der VDI-Richtlinie 3492, \nBlatt 2 entsprächen und andererseits eine Staubbelastung \nfestgestellt worden sei, ohne dass es zuvor eine \nRaumluftbelastung gegeben habe. Dies sei jedoch undenkbar, \nweil einer Staubbelastung mit Asbest immer eine \nRaumluftbelastung vorausgehe. Im Übrigen habe die von dem \nxxxxxxxxxxxxxxxxx vorgenommene Untersuchung der Proben eine \nAsbestbelastung nicht ergeben, womit erwiesen sei, dass der \nZeuge xxxxxxx gezielt Asbestköder gelegt habe, um ihm zu \nschaden.\n\n19\n\nDer Kläger hat zunächst beantragt, den Leistungsbescheid \nvom 25. Februar 1999 insgesamt, also sowohl hinsichtlich der \nGutachterkosten als auch hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten \naufzuheben. Nachdem der Beklagte seinen Bescheid in der \nmündlichen Verhandlung hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten \naufgehoben und die Parteien das Verfahren insoweit für \nerledigt erklärt haben, beantragt der Kläger nunmehr,\n\n20\n\nden Leistungsbescheid des Beklagten vom \n25. Februar 1999 in der Gestalt, die er nach den \nzuvor gemachten Erklärungen gefunden hat, sowie den \nWiderspruchsbescheid des \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx ebenfalls in der \nGestalt der zuvor gemachten Erklärungen \naufzuheben.\n\n21\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nZur Begründung weist er darauf hin, dass es sich bei der \nzweiten Asbestuntersuchung durch das xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx \nnicht mehr um eine Maßnahme der Gefahrerforschung, sondern um \nden ersten Schritt zur Beseitigung der Asbestgefahr gehandelt \nhabe. Die Kosten dieser Maßnahme habe der Kläger zu tragen, \nweil er sich bei der telefonischen Unterredung vom 10. Juli \n1998 geweigert habe, die Untersuchung selbst in Auftrag zu \ngeben. Auf Grund der Untersuchungsergebnisse von xxxxxxxxxxx \nstehe auch fest, dass es im Hause des Klägers tatsächlich eine \nAsbestbelastung gegeben habe, und zwar nicht nur in der \nWohnung des Zeugen xxxxxxx. Der Umstand, dass auch in der \nWohnung xxxxxx sowie im Treppenhaus Asbest nachgewiesen worden \nsei, spreche dafür, dass die Asbestfunde nicht allein auf eine \nManipulation des Zeugen xxxxxxx zurückzuführen seien. Die \ndurchgeführte Asbestuntersuchung sei angesichts der \nerheblichen Gefahren durch eine Asbestverseuchung dringend \ngeboten gewesen. Zwar sei die Raumluft mehrere Wochen nach der \nEntsorgung der asbesthaltigen Heizkörper nicht mehr belastet \ngewesen, das Asbestmaterial habe sich jedoch als Staubsediment \nabgelagert, das jederzeit durch den kleinsten Luftzug wieder \nhabe aktiviert werden können.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten sowie des \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxx und auf die \nbeigezogene Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft xxxxxxxxx - \nxxxxxxxxxxxxx - Bezug genommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nSoweit die Parteien das Verfahren in der mündlichen \nVerhandlung teilweise für erledigt erklärt haben, war das \nVerfahren einzustellen.\n\n27\n\nDie Klage im Übrigen bleibt erfolglos. Sie ist zulässig, \naber nicht begründet.\n\n28\n\nDer Leistungsbescheid des Beklagten vom 25. Februar 1999 \nist, soweit er die Gutachterkosten in Höhe von 14.987,20 DM \nbetrifft, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n29\n\nDer Beklagte stützt seinen Bescheid zu Recht auf § 77 Abs. \n1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (VwVG NW) i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 7 der \nKostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NW). \nDiese Vorschriften regeln die Verpflichtung des \nVollstreckungsschuldners, der Vollstreckungsbehörde diejenigen \nKosten zu erstatten, die ihr bei der Durchführung einer \nErsatzvornahme entstanden sind. Zu den erstattungsfähigen \nAuslagen der Behörde gehören unter anderem die durch die \nBeauftragung eines Dritten entstandenen Kosten. Voraussetzung \nfür eine Erstattung ist, dass die Vollstreckungsbehörde die \nErsatzvornahme rechtmäßig durchgeführt hat.\n\n30\n\nBei der Vergabe des zweiten Untersuchungsauftrages an die \nxxxxxxxxxxxxxxxx durch den Beklagten handelte es sich um den \nersten Schritt zur Beseitigung der Asbestgefahr im Hause des \nKlägers. Da der Kläger seiner Verpflichtung zur Gefahrenabwehr \nnicht nachkam, hat der Beklagte die Erfüllung der \nOrdnungspflicht des Klägers zwangsweise durchgesetzt. Dabei \nhandelte es sich um eine Ersatzvornahme. Denn die \nAsbestuntersuchung war eine vertretbare Handlung, die der \nKläger nicht höchstpersönlich vorzunehmen hatte, § 59 Abs. 1 \nVwVG NW. Da der Beklagte bei der Ersatzvornahme rechtmäßig \nhandelte, hat der Kläger dem Beklagten die verauslagten \nGutachterkosten in Höhe von 14.987,20 DM zu erstatten. Die \nErstattungspflicht durfte durch Erlass eines \nLeistungsbescheides durchgesetzt werden.\n\n31\n\nDie Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme ergibt sich aus \nfolgendem: Rechtsgrundlage der von dem Beklagten \ndurchgeführten Ersatzvornahme waren die §§ 55 Abs. 2, 57 Abs. \n1 Nr. 1, 59 VwVG NW. Der Beklagte war nach § 55 Abs. 2 VwVG NW \nberechtigt, Verwaltungszwang im Wege des Sofortvollzuges \nanzuwenden. Der Beklagte durfte ohne den vorherigen Erlass \neines Verwaltungsaktes sogleich selbst die xxxxxxxxxxxxxxxx \nmit der Durchführung der Untersuchung beauftragen, weil dies \nzur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig war und der \nBeklagte dabei auch innerhalb seiner Befugnisse gehandelt hat. \nAndrohung und Festsetzung des Zwangsmittels waren wegen der \nEilbedürftigkeit der Maßnahme ebenfalls entbehrlich, §§ 63 \nAbs. 1 Satz 3, 64 Satz 2 VwVG NW. \n\n32\n\nEs kann demnach offen bleiben, ob der Beklagte, wie dieser \nmeint, gegenüber dem Kläger während der telefonischen \nUnterredung vom 10. Juli 1998 eine sofort vollziehbare \nOrdnungsverfügung des Inhalts ausgesprochen hat, der Kläger \nhabe die Asbestbelastung in seinem Haus durch einen geeigneten \nGutachter untersuchen zu lassen. Denn eines vorherigen \nVerwaltungaktes bedurfte es nicht.\n\n33\n\nVon einer gegenwärtigen Gefahr i.S. des § 55 Abs. 2 VwVG NW \nist auszugehen, wenn die Einwirkung des schädigenden \nEreignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar oder in \nallernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender \nWahrscheinlichkeit bevorsteht,\n\n34\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Februar 1974 \n- BVerwG I C 31,72 -, BVerwGE 45, Seite 51 ff.\n\n35\n\nAls der Beklagte am 16. Juli 1998 die xxxxxxxxxxxxxxxx \nschriftlich damit beauftragte, die Asbestbelastung im Hause \ndes Klägers eingehend zu untersuchen und einen entsprechenden \nSanierungsvorschlag zu unterbreiten, musste er davon ausgehen, \ndass das Haus des Klägers asbestbelastet war. Die Asbestfasern \ngefährdeten die Gesundheit der Bewohner bereits seit dem \nAustausch der Wärmespeicheröfen in den Monaten April und Mai \n1998 durch den damaligen Hausmeister des Klägers. \n\n36\n\nNach den insoweit unbestrittenen Angaben des Zeugen xxxxxxx \ngegenüber der Kriminalpolizei hat er die Wärmespeicheröfen \nnoch in den Wohnungen zerlegt, um sie besser abtransportieren \nzu können. Die Wärmespeicheröfen enthielten, wie ebenfalls \nunstreitig ist, eine 4 cm dicke, asbesthaltige Bodenplatte \n(Härtestyropor) von 5% Asbestgewicht. Wie dem Kläger bereits \nam 2. April 1991 von der xxxxxxxxxxxxxxxxxxx mitgeteilt worden \nwar, ist die Gefahr, dass durch den Abbau eines Altgerätes \nerhebliche Asbestfasermengen freigesetzt werden, höher \neinzuschätzen, als das Risiko, das von den Öfen bei normalem \nBetrieb ausgeht. Das Zerlegen der Öfen birgt nach \nwissenschaftlichen Erkenntnissen in besonderer Weise die \nGefahr, dass Asbest freigesetzt wird. Die xxxxxxxxxxxxxxxxxx \nempfahl dem Kläger daher seinerzeit, die Wärmespeicheröfen gar \nnicht erst in den Wohnungen zu öffnen, sondern als Ganzes zu \nentfernen. \n\n37\n\nNach § 39 der Verordnung zum Schutz vor gefährlichen \nStoffen (GefahrstoffVO) dürfen Sanierungsarbeiten an Anlagen, \ndie schwach gebundene Asbestprodukte enthalten, außerdem nur \nvon Unternehmen durchgeführt werden, die über eine besondere \nZulassung der Bezirksregierung verfügen. Die Durchführung der \nArbeiten ist dem Staatlichen Amt für Arbeitsschutz vorher \nanzuzeigen. Es ist ein Arbeitsplan vorzulegen.\n\n38\n\nDa diese Vorsichtsmaßnahmen bei dem Austausch der Geräte im \nHause des Klägers sämtlich missachtet wurden, konnten \nAsbestfasern in die Wohnräume gelangen. Wie die Angaben der \nMieter xxxxxxx, xxxxxxxxx und xxxxxxxxxxxxxx gegenüber dem \nKreisgesundheitsamt anlässlich der Ortsbesichtigung vom 30. \nJuni 1998 zeigten, führte die Freisetzung von Asbest auch zu \ngesundheitlichen Beeinträchtigungen der Bewohner. Die Mieter \nbeklagten starke Missempfindungen der Haut und der \nSchleimhäute in Form von Jucken und Brennen der Haut, \ngeröteten Augen sowie Kratzen im Hals und Schluckbeschwerden, \nSymptome mithin, die für eine Asbestfaserbelastung der \nAtemluft charakteristisch sind. Schon diese Feststellungen \nmussten den Beklagten zu der Annahme veranlassen, dass die \nAsbestbelastung gesundheitsgefährdende Ausmaße hatte.\n\n39\n\nBereits die erste Asbestuntersuchung durch die \nxxxxxxxxxxxxxxxx in der Zeit vom 1. bis 3. Juli 1998 führte \ndann zu der Gewissheit einer Asbestverseuchung. Denn sowohl \ndie Proben in der Wohnung xxxxxxx als auch Materialproben der \nausgetauschten Öfen wiesen eine sehr hohe Asbestbelastung \nauf.\n\n40\n\nVor diesem Hintergrund vermag sich die Kammer nicht der \nAuffassung des Klägers anzuschließen, eine Asbestbelastung \nhabe tatsächlich gar nicht bestanden, vielmehr habe der \nMieter xxxxxxx absichtlich Asbestköder ausgelegt, um ihm zu \nschaden, weil er dessen Hauswartvertrag kurz zuvor fristlos \ngekündigt habe. Auf Grund der unfachmännischen Durchführung \nder sensiblen Sanierungsarbeiten an den Speicheröfen, auf \nGrund der gleich lautenden Bekundungen der übrigen Mieter \nsowie auf Grund der ebenfalls positiven Ergebnisse der zweiten \nAsbestuntersuchung der xxxxxxxxxxxxxxxx ist die Kammer davon \nüberzeugt, dass eine gegenwärtige Gefahr durch Asbestfasern im \nHause des Klägers objektiv vorlag. Aus der insoweit \nmaßgeblichen Sicht des Beklagten im Zeitpunkt der getroffenen \nMaßnahme stellte sich dies nicht anders dar.\n\n41\n\nDer Umstand, dass in den beiden vom xxxxxxxxxxxxxxxxx (xxx) \nuntersuchten Proben Asbest nicht gefunden wurde, steht dem \nnicht entgegen. Zum einen lag dem Beklagten der \nUntersuchungsbericht des xxx vom 17. September 1998 gar nicht \nvor, als er über die Gefahrenabwehr zu entscheiden hatte. Zum \nanderen wurde beim xxx die Probe eines faserartigen Materials \nuntersucht. Das Asbest ist aber nicht im Dämmaterial der \nSpeicheröfen enthalten, sondern in den Bodenplatten. Eine \nProbe der Bodenplatten wurde dem xxx jedoch zur Untersuchung \nnicht vorgelegt. Der Zustand der außerdem vom xxx untersuchten \nAtemmaske, die der Hausmeister xxxxxxx bei der Durchführung \nder Arbeiten angeblich getragen hat, widerlegt die \nAsbestbelastung in den Wohnungen ebenfalls nicht. Aus welchen \nGründen die Atemmaske kein Asbest enthielt, bedarf letztlich \nkeiner Klärung. Maßgeblich sind allein die fachmännisch \nnachgewiesenen Asbestfunde in den Wohnungen, aus denen der \nBeklagte auf das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr \nschließen musste.\n\n42\n\nDie Notwendigkeit der Ersatzvornahme im Wege des sofortigen \nVollzuges nach § 55 Abs. 2 VwVG NW folgt daraus, dass der \nZweck der Maßnahme, nämlich die Beseitigung der Asbestgefahr, \nauf normalem Wege, d.h. durch Erlass eines Verwaltungsaktes \nmit sofortiger Vollziehbarkeit nicht rechtzeitig erreichbar \nwar. Der Kläger weigerte sich in einer telefonischen \nUnterredung mit dem Beklagten am 10. Juli 1998, in der \nAngelegenheit aktiv zu werden. Er sei ein Mann vom Fach und \nhabe die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt. Er werde \nlediglich dulden, dass der Beklagte die notwendigen Maßnahmen \nergreife. In dieser Situation war der Beklagte nicht gehalten, \ndem Kläger zunächst einen schriftlichen Bescheid zuzustellen, \num dann abzuwarten, ob er einer darin enthaltenen Aufforderung \nzur Untersuchung der Wohnungen nachkommen würde. Auf Grund der \nbesonderen Eilbedürftigkeit der erforderlichen Maßnahmen sowie \nder ablehnenden Haltung des Klägers in dem Telefongespräch war \nder Beklagte vielmehr gezwungen, die erforderlichen Maßnahmen \nsofort selbst in Auftrag zu geben.\n\n43\n\nWenn der Kläger nunmehr darauf hinweist, er habe von dem \nBeklagten keinerlei Untersuchungsunterlagen über die \nAsbestbelastung erhalten und sei deshalb in der Sache nicht \ntätig geworden, so verkennt er, dass es seine Aufgabe als \nStörer gewesen wäre, die notwendigen Voraussetzungen für eine \nBeseitigung der Gefahr zu schaffen. Bei pflichtgemäßem \nVerhalten hätte der Kläger umgehend aus seinem Urlaub \nzurückkehren müssen, um sich selbst vor Ort über den Stand der \nDinge zu informieren und die erforderlichen Maßnahmen \neinzuleiten. Da er dies kategorisch ablehnte, war der Beklagte \nzu sofortigem Handeln veranlasst.\n\n44\n\nEine Inanspruchnahme des Sohnes des Klägers, der zu 35% \nMiteigentümer des Grundstücks ist, war ebenfalls nicht Erfolg \nversprechend, weil dieser gegen die entsprechende Aufforderung \ndes Beklagten vom 9. Juli 1998 noch am gleichen Tag mit der \nBegründung Widerspruch erhoben hatte, er habe auf Grund des \nalleinigen Nießbrauchsrechts seines Vaters keinerlei \ntatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück. Es war \ninsofern zweifelhaft, ob der Sohn des Klägers faktisch \nüberhaupt in der Lage gewesen wäre, die Gefahr zu \nbeseitigen.\n\n45\n\nDies gilt auch für den Mieter xxxxxxx, der zwar als \nHandlungsstörer ebenfalls für die Gefahr verantwortlich war, \nder aber ebenfalls keine Möglichkeit hatte, auf die Wohnungen \nZugriff zu nehmen. Sein Hauswartvertrag war von dem Kläger \nbereits vor dem Bekanntwerden der Asbestverseuchung fristlos \ngekündigt worden.\n\n46\n\nDa die Inanspruchnahme eines Pflichtigen im gestreckten \nVerfahren nach § 55 Abs. 1 VwVG NW deshalb nicht Erfolg \nversprechend war, musste der Beklagte die Gefahr im Wege des \nSofortvollzuges selbst abwehren.\n\n47\n\nDer Beklagte handelte dabei auch innerhalb seiner \nBefugnisse. Seine Zuständigkeit als örtliche Ordnungsbehörde \nfolgt aus §§ 1, 3 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der \nOrdnungsbehörden (OBG NW). Nach § 14 Abs. 1 OBG NW war er \nermächtigt, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die \nbestehende Gesundheitsgefährdung der Mieter durch die \nAsbestbelastung der Wohnungen abzuwenden. \n\n48\n\nDie von dem Beklagten veranlasste eingehende \nAsbestuntersuchung durch die xxxxxxxxxxxxxxxx war zur Abwehr \nder Asbestgefahr auch erforderlich. Die Technischen Regeln für \nGefahrstoffe - Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder \nInstandhaltungsarbeiten (TRGS 519), die der Ausschuss für \nGefahrstoffe des Bundesministeriums für Arbeit und \nSozialordnung gemäß §§ 52 Abs. 2 Nr. 1, 17 Abs. 1 Satz 2 \nGefahrstoffVO erstellt und im Bundesarbeitsblatt (März 1995, \nSeite 52) bekannt gegeben hat, enthalten detaillierte \nBestimmungen über die bei einer Asbestsanierung zu beachtenden \nSicherheitsvorkehrungen. Diese hängen vom Grad der jeweiligen \nAsbestbelastung ab. Vor jeder Asbestsanierung ist daher \nzunächst das Ausmaß der im Einzelfall bestehenden \nAsbestbelastung festzustellen, um entscheiden zu können, \nwelche Maßnahmen zu treffen sind, um die Asbestbelastung zu \nbeseitigen und die dabei tätigen Arbeitnehmer zu schützen. Die \nbei der Untersuchung gewonnenen Messwerte sind Grundlage für \nden nach § 39 Abs. 2 GefahrstoffVO dem Staatlichen Amt für \nArbeitsschutz vorzulegenden Arbeitsplan. Ohne eine genaue \nErhebung der Asbestverunreinigung ist eine Sanierung demnach \nnicht möglich. Im Falle des Klägers kommt hinzu, dass die \nWohnung der Mieterin xxxxxx sowie das Treppenhaus noch gar \nnicht untersucht worden waren. Die eingehende Untersuchung der \nWohnungen der Mieter xxxxxxxxx und xxxxxxxxxxxxxx war \nerforderlich, obwohl die Stichproben vom 1. Juli 1998 negativ \nverlaufen waren, weil auch diese Mieter gegenüber dem \nGesundheitsamt über Gesundheitsbeeinträchtigungen geklagt \nhatten und es sich deshalb bei den Stichproben vom 1. Juli \n1998 um Zufallsergebnisse gehandelt haben konnte.\n\n49\n\nDie von dem Kläger gegenüber dem Bericht der \nxxxxxxxxxxxxxxxx vom 22. Juli 1998 erhobenen Einwände greifen \nnicht durch. Der Vorwurf, das Gutachten benenne entgegen den \nRegeln der VDI-Richtlinie 3492, Blatt 2 keine detaillierten \nAsbestfaserzahlen, ist unzutreffend, weil die VDI-Richtlinie \n3492, Blatt 2 nur das Messen von Innenraumluftverunreinigungen \nbetrifft, nicht aber die von der xxxxxxxxxxxxxxxx vorgenommene \nMessung einer Staubbelastung mit Asbest. Für die Messung einer \nStaubbelastung existiert eine VDI-Richtlinie nicht.\n\n50\n\nEinen Widerspruch der gutachterlichen Feststellungen vermag \ndie Kammer auch nicht darin zu erkennen, dass eine \nStaubbelastung mit Asbest festgestellt wurde, ohne dass zuvor \nauch eine Raumluftbelastung gemessen wurde. Zwar ist der \nHinweis des Klägers grundsätzlich zutreffend, dass jeder \nStaubbelastung mit Asbest eine Raumluftbelastung vorausgeht. \nEine Raumluftbelastung war jedoch deshalb nicht mehr messbar, \nweil die Abbrucharbeiten zum Zeitpunkt der Durchführung der \nMessungen bereits mehrere Wochen zurücklagen und sich die \nAsbestfasern schon als Staubsediment abgelagert hatten. Der \nBeklagte weist überzeugend darauf hin, dass die Asbestfasern \njederzeit durch einen Luftzug wieder hätten aktiviert und \neingeatmet werden können. \n\n51\n\nDas Gericht hegt keinen Zweifel daran, dass der Bericht vom \n22. Juli 1998 unter Beachtung der maßgeblichen \nwissenschaftlichen Erkenntnisse zu Stande gekommen ist und \ndaher auch geeignet war, als Grundlage der vorzunehmenden \nAsbestreinigung zu dienen. Schließlich sind die \nReinigungsarbeiten tatsächlich von der \nFirma xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxxxxx auf der \nGrundlage des Berichtes durchgeführt worden. Es konnte dabei \nAsbestfreiheit erzielt werden.\n\n52\n\nDie in Auftrag gegebene Asbestuntersuchung erscheint der \nKammer angesichts der erheblichen Gesundheitsgefahren, die von \nAsbest ausgehen, auch verhältnismäßig i.S.v. § 15 OBG NW.\n\n53\n\nDa bei Beauftragung der xxxxxxxxxxxxxxxx am 16. Juli 1998 \nbereits feststand, dass das Haus des Klägers asbestbelastet \nwar, und es nur noch darum ging, das Ausmaß der Gefahr zu \nermitteln, handelte es sich bei der Maßnahme des Beklagten \nnicht um einen so genannten Gefahrerforschungseingriff,\n\n54\n\nvgl. zu diesem Begriff: OVG Münster, Urteil vom 26. März \n1996 - 5 A 3812/92 -, NwVBl 1996, Seite 340 ff.,\n\n55\n\nsondern um den ersten Schritt zur Gefahrenabwehr. Der \nKostenhaftung des Klägers steht daher nicht die \nAmtsermittlungspflicht des Beklagten nach § 24 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(VwVfG NW) entgegen, wonach es Aufgabe der Ordnungsbehörde ist \nfestzustellen, ob eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit \nüberhaupt vorliegt.\n\n56\n\nDer Beklagte war schließlich auch berechtigt, den Kläger \ndurch den Leistungsbescheid vom 25. Februar 1999 als \nPflichtigen heranzuziehen, obwohl der Sofortvollzug zunächst \nadressatneutral vorgenommen worden war. Einer Auswahl oder \nFestlegung des Kostenschuldners unter mehreren Pflichtigen \nbedarf es im Zeitpunkt der ohne vorausgehenden Verwaltungsakt \nerfolgenden eilbedürftigen Ersatzvornahme nicht. Die \nEntscheidung kann im Leistungsbescheid nachgeholt werden,\n\n57\n\nvgl. OVG Münster, Beschluss vom 19. April 1994 - 19 A \n2644/92 -, NwVBl 1995, Seite 394 f.\n\n58\n\nDer Kläger ist zu Recht in Anspruch genommen worden, weil \ner als allein nießbrauchsberechtigter Miteigentümer des \nGrundstücks nicht nur Zustandsstörer i.S.v. § 18 OBG NW war, \nsondern auch Handlungsstörer i.S.v. § 17 Abs. 1 OBG NW. Seine \nHandlungsverantwortlichkeit folgt daraus, dass er seinen \ndamaligen Hausmeister mit dem Austausch der Wärmespeicheröfen \nbeauftragt hat, obwohl diese Arbeiten nach § 39 GefahrstoffVO \nnur von einer staatlich zugelassenen Fachfirma nach vorheriger \nAnmeldung der Arbeiten bei den zuständigen Behörden ausgeführt \nwerden dürfen. Durch die von dem Kläger veranlasste \nunfachgerechte Entsorgung wurde die Asbestgefahr verursacht. \nDurch seinen mittelbaren Verursachungsbeitrag hat der Kläger \nbereits selbst die Gefahrengrenze überschritten, weil er als \nHauseigentümer für die Auswahl der richtigen Fachfirma \nverantwortlich war. Auf seine Kenntnis von den maßgeblichen \nVorschriften sowie seine Kenntnis von der fachlichen \nNichteignung seines Hausmeisters, mithin auf ein Verschulden \ndes Klägers kommt es nicht an.\n\n59\n\nDer Sohn des Klägers als Miteigentümer sowie der Mieter \nxxxxxxx als derjenige, von dem die Öfen zerlegt worden waren, \nsind zwar ebenfalls als Störer anzusehen, der Kläger ist von \ndem Beklagten aber zu Recht als Hauptverantwortlicher zur \nZahlung herangezogen worden, weil er als \nNießbrauchsberechtigter den wirtschaftlichen Nutzen aus der \nVermietung des Hauses zieht und sich in seiner Person \nZustands- und Handlungsverantwortlichkeit vereinen.\n\n60\n\nDer Kläger haftet demnach für die Auslagen, die dem \nBeklagten bei der Durchführung der Ersatzvornahme entstanden \nsind. Dazu gehören die Gutachterkosten in Höhe von 14.987,20 \nDM, die der Beklagte an die xxxxxxxxxxxxxxxx gezahlt hat.\n\n61\n\nNach alledem war die Klage im Übrigen abzuweisen.\n\n62\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 \nVwGO. Soweit der Beklagte den Leistungsbescheid vom 25. \nFebruar 1999 in Bezug auf die Rechtsanwaltskosten aufgehoben \nhat und die Parteien das Verfahren insoweit für erledigt \nerklärt haben, entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 \nAbs. 2 VwGO, den Beklagten mit einer entsprechenden \nKostenquote zu belasten, weil die Klage insoweit erfolgreich \ngewesen wäre. Denn die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten \nbetreffen nicht die Beauftragung des Rechtsanwaltes im \nVorverfahren, sondern die Rechtsberatung vor dem Erlass des \nAusgangsbescheides, und sind deshalb nach § 80 Abs. 2 VwVfG NW \nnicht erstattungsfähig.\n\n63\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303661","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-11-13/18-k-4711-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303661","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303661","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-11-13/18-k-4711-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303661","retrieved":"2026-07-09 03:30:18.313981+00:00"}}