{"status":"available","doknr":"OLD303676","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:1109.8K2548.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-11-09","aktenzeichen":"8 K 2548/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Heranziehungsbescheide vom 03.02.2000 (Kassenzeichen \nxxxxxxxxxxxxxxx) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.03.2000 \nwerden insoweit aufgehoben, als der Kläger vom Beklagten für das Jahr 2000 \nbezüglich des Grundstücks EW-Nr. xxxxxxxxxxxxxxxxx zu Hochwasserschutz- und \nSchöpfwerksbeiträgen und bezüglich der Grundstücke EW-Nr. xxxxxxxxxxxxxxxxxx \nzu Hochwasserschutzbeiträgen von mehr als 303,98 DM und zu \nSchöpfwerksbeiträgen von mehr als 153,96 DM herangezogen wird. Im Übrigen wird \ndie Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu \n2/3.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist mit den in seinem Eigentum stehenden \nGrundstücken Gemarkung xxxxx, Flurstück xxx (EW-\nNr. xxxxxxxxxxxxxxxxxx), Flurstücke xx, xx, xxx und xxx (EW-\nNr. xxxxxxxxxxxxxxxxx) Mitglied des beklagten Verbandes. Das \nFlurstück xxx ist mit einem Wohnhaus bebaut. Das \nAltenteilerhaus („xxxxxxxxxxxxxxxxx\") auf Flurstück xxx ist zu \nreinen Wohnzwecken vermietet. Die anderen Flurstücke bilden \ndas landwirtschaftliche Anwesen xxxxxxxxxxxxxxxxx mit \nzugehöriger Bebauung. Die Grundstücke werden vom Beklagten \ninsgesamt dem Banndeichpolder zugerechnet und zu den \nentsprechenden Beiträgen herangezogen. Dagegen wendet sich der \nKläger, der seine Flächen für nicht hochwassergefährdet hält \nund die für den Hochwasserschutz sowie die \nSchöpfwerksmaßnahmen erhobenen Beiträge angreift.\n\n3\n\nMit Einzelbescheiden vom 03.02.2000 zog der Beklagte den \nKläger bezüglich des Grundstücks EW-Nr. xxxxxxxxxxxxxxxxx zu \nVerbandsbeiträgen in Höhe von 237,39 DM (davon \nHochwasserschutz: 97,26 DM und Schöpfwerksbeitrag: 106,88 DM) \nund bezüglich der Grundstücke EW-Nr. xxxxxxxxxxxxxxxxxx zu \nVerbandsbeiträgen in Höhe von 1.608,71 DM (davon \nHochwasserschutz: 570,23 DM und Schöpfwerksbeitrag: 626,15 DM) \nheran. Den Widerspruch wies er mit Bescheid vom 23.03.2000 \nzurück.\n\n4\n\nMit der am 21.04.2000 erhobenen Klage macht der Kläger im \nWesentlichen geltend: Die vom Verband vorgenommene Abgrenzung \ndes Banndeichpolders als des hochwassergefährdeten und durch \nden Banndeich geschützten Gebietes sei willkürlich erfolgt; \nbenachbarte Grundstücke mit geringerer Höhenlage würden vom \nBeklagten nicht dem Poldergebiet zugeordnet. Das Gebiet \nwestlich der Bundesstraße xx sei im Übrigen stets \nhochwasserfrei gewesen und daher richtigerweise nicht als \nnatürliches Überschwemmungsgebiet, sondern als Außengebiet \neinzustufen. Jedenfalls blieben aber auch bei dem vom \nBeklagten zu Grunde gelegten Bemessungshochwasser (BHW) seine \nFlächen zu einem erheblichen Teil, und zwar insbesondere die \nbebauten Bereiche, hochwasserfrei. Die für das BHW errechneten \nWasserstände seien zudem falsch ermittelt. Bei zutreffender \nBerechnung ergebe sich, dass bis auf kleine an der \nxxxxxxxxxxxxxxxx liegende Flächen der gesamte Hof als \nhochwasserfrei anzusehen sei. Die Höherbelastung bebauter \nFlächen zu unbebauten Flächen im Verhältnis 150 : 1 sei \nunzureichend. Bei weiten Teilen des Ackerlandes werde es im \nHochwasserfall zu keinen oder je nach Nutzung ebenso wie beim \nWeideland nur zu sehr geringen Schäden kommen. Dagegen sei mit \nSchäden an Gebäuden zu rechnen, die mit dem angesetzten \nBewertungsverhältnis nur ganz unzureichend erfasst würden. Die \nSchöpfwerksbeiträge würden ebenfalls fehlerhaft erhoben. Die \nBedeutung der Schöpfwerke sei angesichts der gesunkenen \nGrundwasserstände zurückgegangen. Zudem sollten diese Beiträge \ngenauso wie Hochwasserschutzbeiträge entsprechend dem \ntatsächlichen Nutzen nach der Höhenlage der jeweiligen Flächen \nversetzt erhoben werden. Der Beklagte müsse schließlich die \nSchöpfwerksbeiträge getrennt nach deren jeweiligen \nEinzugsgebieten veranlagen.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\ndie Beitragsbescheide für das Veranlagungsjahr \n2000 hinsichtlich des angeforderten \nHochwasserbeitrags sowie des angeforderten \nSchöpfwerksbeitrags aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nWegen der Abgrenzung des Banndeichpolders verweist er auf \ndie Bestimmung der - mit dem Banndeichpolder weit gehend \nidentischen - Verbandsgrenze des früheren Deichverbandes \nxxxxxxxxxxxxxxxxxx durch Anordnung des früheren Ministers für \nErnährung, Landwirtschaft und Forsten (MELF) vom 20.07.1962 \n(Az. V 623/1 Tgb.Nr. 3913). Auch nach seiner Ansicht sei dabei \ndie eine oder andere Fläche zu Unrecht nicht mit in das \nPoldergebiet einbezogen worden, was allerdings nicht dazu \nführe, die Grundstücke des Klägers daraus zu entlassen. \nRichtig sei, dass Teile des klägerischen Grundbesitzes auch \nbei BHW als „Insellagen\" hochwasserfrei blieben. Eine \nBeitragserhebung sei gleichwohl auch hinsichtlich dieser \nFlächen gerechtfertigt, da sie im Falle eines solchen \nHochwassers weder nutz- noch befahrbar wären. Wegen des \nVorteilsverhältnisses 150 : 1 verweist der Beklagte auf \nBeispielsrechnungen zu hypothetischen Hochwasserschäden. Die \nSchöpfwerksbeiträge brauchten satzungsgemäß nicht getrennt \nnach Einzugsgebieten erhoben zu werden. Der abgesunkene \nGrundwasserstand habe keine Auswirkung auf den \nSchöpfwerksbetrieb. Der aus der Arbeit der Schöpfwerke sich \nergebende Vorteil werde zu Recht für das Poldergebiet doppelt \nso hoch veranschlagt wie für das Außengebiet.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des \nVorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, des Verfahrens \n8 K 1042/00 sowie des erledigten Verfahrens 8 K 2515/97 und \nauf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die \nGründungsvorgänge des Deichverbandes xxxxxxxxxxxxxxxxxx sowie \ndas Deichbuch der früheren Deichschau xxxxx Bezug \ngenommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nbegründet; insoweit sind die angegriffenen Bescheide \nrechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist sie abzuweisen.\n\n13\n\nDer Kläger ist mit wirksamer Gründung des Verbandes,\n\n14\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 09.03.1994 - 25 B \n3417/93 -; Urteil der Kammer vom 23.01.1997 - 8 K \n14000/94 -,\n\n15\n\ndem Beklagten als Mitglied zur Leistung von Beiträgen \nverpflichtet, so weit diese zur Erfüllung der Verbandsaufgaben \nerforderlich sind und er aus der Verbandstätigkeit einen \nVorteil hat (§ 28 Abs. 1 und 4 Wasserverbandsgesetz [WVG]). \nDie Beiträge werden erhoben nach Maßgabe der Neufassung der \nSatzung des Deichverbandes xxxxxxxxxxxxx vom 11.12.1997 \n(Verbandssatzung [VS]) und der Veranlagungsregeln (VA), die \ngemäß § 43 Abs. 4 Satz 3 VS Bestandteil der VS sind \n(ABl.Reg.Ddf. 1997, S. 357). Verbandssatzung und \nVeranlagungsregeln bilden einen einheitlichen \nNormierungszusammenhang; der Bedeutungsgehalt jeder \nEinzelbestimmung ist unter gleichrangiger Heranziehung beider \nRegelungskomplexe zu ermitteln; höherrangiges Recht bleibt \ninsbesondere in Gestalt des Wasserverbandsgesetzes zu \nbeachten.\n\n16\n\nDie Mitgliedsstellung des Klägers auf Grund der Lage seiner \nGrundstücke im Verbandsgebiet (§§ 4, 5 VS) wird durch seine \nEinwendungen gegen die Abgrenzung des Banndeichpolders nicht \nberührt. Die Grundstücke liegen im seitlichen Einzugsgebiet \nder Hohen Ley (§ 4 Abs. 1 lit. a VS); wenn und so weit die \nEinwendungen zutreffen, scheiden die klägerischen Grundstücke \nallenfalls aus dem Gebiet des Banndeichpolders, nicht aber aus \ndem Verbandsgebiet aus.\n\n17\n\nDer Einzelbescheid zum Grundstück EW-Nr. xxxxxxxxxxxxxxxxx \n(Flurstück xxx) ist im angefochtenen Umfang, also hinsichtlich \nder festgesetzten Hochwasserschutz- und Schöpfwerksbeiträge, \naufzuheben. Insoweit hat der Kläger nicht den nach der \nBeitragsregelung des Beklagten vorausgesetzten Vorteil aus der \nVerbandstätigkeit. Das Grundstück ist hochwasserfrei und \ngehört damit - entgegen der Veranlagungspraxis des Beklagten - \nnicht zu dem als Banndeichpolder beitragsbelasteten Gebiet des \nVerbandes.\n\n18\n\nDie Beitragsregelung in § 44 VS i.V.m. Nr. 3 VA \n(Hochwasserbeitrag) ist an den Überschwemmungsschäden im \nBanndeichpolder in Gestalt von Substanzbeeinträchtigungen und \n-einbußen ausgerichtet, deren Abwehr die \nHochwasserschutzmaßnahmen des Verbandes dienen. Zur Abgrenzung \ndes Poldergebietes (Nr. 3.6 VA) ist in Anknüpfung an \nhistorische Überflutungsereignisse (hervorgehoben wird das \nHochwasser von 1926) und an die darauf aufbauende Grenzziehung \ndes früheren Deichverbandes xxxxxxxxxxxxxxxxxx auf das \nnatürliche Überschwemmungsgebiet des Rheins abgestellt. Die \ndie Regelung prägende Beitragsabstufung zwischen bebauten und \nunbebauten Flächen im Verhältnis 150 : 1 beruht auf Erwägungen \nzum unterschiedlichen Ausmaß und Gewicht dieser \nBeeinträchtigungen und Einbußen an Gebäuden einerseits und \nsonstigen Flächen andererseits. Beide - für die vorgesehene \nbeitragsmäßige Belastung konstitutive - Gesichtspunkte treffen \nfür Flächen wie das Flurstück xxx des Klägers nicht zu, die \nselbst noch im Falle des Bemessungshochwassers hochwasserfrei \nbleiben. Auch ohne die Vorkehrungen des Verbandes kann es für \nein solches Grundstück nicht zu der sonst durch die \nVerbandstätigkeit abzuwehrenden Überflutung und die damit \neinhergehenden Schäden kommen. Ohne eine spezifische Regelung, \ndie ausdrücklich auch derartige hochwasserfrei bleibende \nGrundstücke mit Beiträgen für die Kosten der \nHochwasserschutzmaßnahmen belasten würde, können die für das \nnatürliche Überschwemmungsgebiet geltenden Bestimmungen nicht \nauf überschwemmungsfrei bleibende Flächen angewendet werden. \nDasselbe gilt im Hinblick auf den Schöpfwerksbeitrag im \nBanndeichpolder (§ 47 VS i.V.m. Nr. 6.3.1 VA), dessen Regelung \nan den insofern als gleichliegend angesehenen \nVorteilsverhältnissen ausgerichtet ist.\n\n19\n\nDa die Beitragsregelungen betreffend den Banndeichpolder \nnach ihrem gegenwärtigen Aussagegehalt auf hochwasserfrei \nbleibende Grundstücke nicht anwendbar sind, kann hier offen \nbleiben, ob und welche Nachteile im Hochwasserfall auch für \nderartige Grundstücke entstehen, welches Gewicht also \ninsbesondere die vom Beklagten zur Verteidigung seiner \nVeranlagungspraxis angeführten Einschränkungen der \nErreichbarkeit und Nutzbarkeit besitzen. Hinsichtlich der \nGrundstücke des Klägers sind insoweit jedenfalls schon deshalb \nZweifel angebracht, weil nach dem vorliegenden Kartenmaterial \n(BA 1 zu 8 K 1042/00) weit gehend nicht von eigentlichen \n„Insellagen\", also rings vom Hochwasser eingeschlossenen \nBereichen, auszugehen sein dürfte, vielmehr der Zusammenhang \nmit dem hochwasserfreien Außengebiet auch im Hochwasserfall \nbestehen bliebe. Die Annahme liegt nahe, dass bei zutreffender \nAbgrenzung des Banndeichpolders diese Flächen ohnehin dem \nAußengebiet des Verbandes zuzuschlagen sein könnten. Aber auch \n„Insellagen\" im eigentlichen Sinne könnten in einer \nzukünftigen auf sie bezogenen besonderen Beitragsregelung \nnicht ohne Verstoß gegen das Vorteilsprinzip (§ 30 Abs. 1 WVG) \nim Hinblick auf die benannten Nachteile in derselben Höhe wie \ndie hochwassergefährdeten Grundstücke des Banndeichpolders mit \nBeiträgen belastet werden. Die abzuwehrenden Schäden und damit \ndie jeweiligen Vorteile aus der Verbandstätigkeit sind \nwesentlich ungleich, wenn die Gefahr der Überflutung und von \nÜberschwemmungsschäden fehlen. Dies wird in besonderem Maße \nbei bebauten Grundstücken deutlich; (vorübergehende) \nEinschränkungen der Erreichbarkeit und Nutzbarkeit haben ein \ngegenüber Substanzeinbußen qualitativ anderes und \nvergleichsweise geringfügiges Gewicht. Dieser Gesichtspunkt \nwird ebenso für unbebaute Flächen von Bedeutung sein. \n\n20\n\nAus den vorstehenden Gründen unterliegt auch der \nEinzelbescheid zu den Grundstücken EW-Nr. xxxxxxxxxxxxxxxxx \n(Flurstücke xx, xx, xxx, xxx) der Aufhebung im Umfang der nach \nübereinstimmender Auffassung der Beteiligten hochwasserfrei \nbleibenden Parzellenteile (Hochwasserschutz- und \nSchöpfwerksbeiträge für 53,45 Ar bebaut und 593,50 Ar \nunbebaut). Die weiter gehende Forderung des Klägers, seine \nFlächen insgesamt oder in größerem Umfang als hochwasserfrei \neinzustufen, ist jedoch unberechtigt.\n\n21\n\nDie vom Kläger als sachwidrig gerügte Einbeziehung des \nGebietes westlich der Bundesstraße Nr. xx in den \nBanndeichpolder ist ebenso wenig zu beanstanden wie die für \nseine Grundstücke ermittelten Wasserspiegellagen im Falle des \nfür die Dimensionierung der Schutzmaßnahmen des Verbandes \nmaßgeblichen Hochwasserereignisses (Bemessungshochwasser -\n BHW -). Bereits im Verfahren 8 K 2515/97 gleichen Rubrums \nsind die Vorgänge erörtert worden, die zur Erstreckung der \nfrüheren Deichschau xxxxx auf diesen Bereich geführt haben; zu \nGrunde lagen die Überschwemmungen beim Deichbruch des Jahres \n1855 und die von diesen erfassten Flächen (Erläuterungsbericht \ndes Oberdeichinspektors vom 09.10.1950 mit Übersichtskarte, \nDeichbuch der Deichschau xxxxx). Darauf fußte die Grenzziehung \ndes Deichverbandes xxxxxxxxxxxxxxxxxx, der die Erfahrungen mit \nden bekannten Hochwasserereignissen, insbesondere mit denen \ndes Hochwassers 1926, und die daraufhin durch den \nOberdeichinspektor erfolgte Festsetzung des BHW auf 1 m über \ndem 1926 erreichten Wasserstand (Erläuterungsbericht des \nOberdeichinspektors vom 15.10.1960 im Errichtungsvorgang des \nDeichverbandes xxxxxxxxxxxxxxxxxx; S. 3 der den Beteiligten im \nVerfahren 8 K 2515/97 zur Kenntnis gebrachten Ausarbeitung \n„Das Bemessungshochwasser\" von RBD Gero Schneider aus dem Jahr \n1996, dem Gericht vorgelegt im Verfahren 8 K 12986/96) \numgesetzt hat; wegen der Einzelheiten kann auf den genannten \nErläuterungsbericht des Oberdeichinspektors Bezug genommen \nwerden. Die Zuordnung des Gebiets westlich der B xx, das im \nHochwasserfall über die xxxxxxxx eingestaut wird, zu dem durch \nden Banndeich geschützten Polder entspricht danach den \nhistorischen Erfahrungen sowohl als auch den topografischen \nund hydrogeologischen Gegebenheiten und wird durch die vom \nKläger behauptete Hochwasserfreiheit im Jahre 1926 keineswegs \nin Frage gestellt. Im Gegenteil muss die bisherige \nGrenzziehung des (geschützten) Überschwemmungsgebiets nach den \naktuellen Verhältnissen als zu eng angesehen werden. Die \nTätigkeit des Verbandes im Bereich des Hochwasserschutzes hat \nsich nunmehr an den Vorgaben des sog. BHW 1977 auszurichten \n(dazu im Einzelnen die Ausarbeitung von RBD Gero Schneider \na.a.O.). Diese Vorgaben, die bereits Gegenstand der \nBeurteilung durch die Kammer gewesen und unbeanstandet \ngeblieben sind,\n\n22\n\nvgl. Urteil vom 22.01.1998 - 8 K 5629/94 -,\n\n23\n\ngehen für die Niederrheinstrecke von einem höchsten \nabzuwehrenden Hochwasser einer um 20% über der des Jahres 1926 \nliegenden Mächtigkeit aus. Unter Zugrundelegung der \nzugehörigen Wasserspiegellagen ermittelt sich das durch die \nVorkehrungen des Verbandes zu schützende Überschwemmungsgebiet \nim Wege der Extrapolation senkrecht zur Hauptfließrichtung des \nRheins in das Rheintal hinaus; die Grenze des \nÜberschwemmungsgebiets ergibt sich durch die Verschneidung mit \ndem westlich angrenzenden ansteigenden Gelände (zur \nVorgehensweise vgl. die Darstellung S. 9/10 der \nVeröffentlichung des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und \nLandwirtschaft NRW „Potenzielle Hochwasserschäden am Rhein in \nNordrhein-Westfalen\", Februar 2000). Gegen die vom Staatlichen \nUmweltamt (StUA) xxxxxxx ermittelten zugehörigen \nWasserspiegellagen sind substantiierte Bedenken nicht geltend \ngemacht worden und auch nicht ersichtlich. Ein für die \nAbgrenzung des Banndeichpolders zu berücksichtigendes \n„Seitengefälle\" des Wasserspiegels, das in der mündlichen \nVerhandlung angesprochen worden ist, gibt es bei dem zu Grunde \nzu legenden Einstau des Polders ebenso wenig, wie \nMöglichkeiten einer vor Volleinstau des Polders eintretenden \nEntlastung (etwa durch weitere Deichbrüche oder -durchstiche \nrheinabwärts) in die Überlegungen zur Polderabgrenzung \neinzubeziehen sind; das hochwassergefährdete Gebiet ist im \nRahmen des BHW 1977 gegen Hochwassergefahren auch bei \nVorliegen der ungünstigsten Konstellationen zu schützen. \n\n24\n\nDie zutreffende Bestimmung der hochwassergefährdeten \nFlächen des Klägers wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass \nauch nach Auffassung des Beklagten schon die Grenze des \nfrüheren Deichverbandes xxxxxxxxxxxxxxxxxxx in kleinen \nTeilbereichen das Überschwemmungsgebiet nach den \nseinerzeitigen Vorgaben zu eng bemessen hat und zudem \ninsgesamt im Hinblick auf das BHW 1977 einer Überarbeitung \nbedarf. Alle diese Überlegungen führen nur auf eine Ausdehnung \ndes als Poldergebiet zu kennzeichnenden Bereichs; für die \nFlächen des Klägers ergeben sich daraus keine Änderungen. Die \nfür seine Grundstücke nach den obigen Grundsätzen senkrecht \nzur Hauptfließrichtung des Rheins ermittelten \nHochwasserspiegellagen begegnen auch nach erneuter Überprüfung \ndurch das StUA xxxxxxx keinen Bedenken. Diese weisen den \nbereits oben behandelten Teil seiner Grundstücke als \nhochwasserfrei, die übrigen Parzellen dementsprechend jedoch \nals hochwassergefährdet aus. Letztere sind mithin dem Grunde \nnach zu den Hochwasser- und Schöpfwerksbeiträgen im \nBanndeichpolder heranzuziehen. Fragen, die die zutreffende \nEinordnung von Grundstücken der Nachbarn betreffen, sind \ninsofern ohne Belang.\n\n25\n\nDie vom Kläger geltend gemachten Einwendungen gegen die vom \nBeklagten angewendeten Beitragssätze greifen nicht durch; \ndiese bedürfen gleichwohl einer Korrektur.\n\n26\n\nIm Ausgangspunkt zu Recht verweist der Kläger darauf, dass \nein dem BHW 1977 nicht entsprechender, weil zu geringer Ansatz \nder Fläche des zu veranlagenden Banndeichpoldergebietes \nnachteilige Auswirkungen auf seine Beitragsbelastung haben \nkann. Denn mit einer größeren Berechnungsfläche verringert \nsich der je Beitrags-Ar zu zahlende Beitragssatz. Die daraus \nerwachsende Belastung ist jedoch zu vernachlässigen; bei den \nhier gegebenen Verhältnissen wird sie von § 30 Abs. 1 Satz 2 \nWVG abgedeckt, wonach für die Festlegung des Beitragsmaßstabs \neine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten genügt. Zum \neinen ist der Zuwachs, den das Überschwemmungsgebiet bei \nZugrundelegung des sich aus dem BHW 1977 ergebenden zu \nschützenden Bereichs ergibt, ausgesprochen gering. Das StUA \nhat die zu erwartende Vergrößerung auf unter 1% der \ngegenwärtigen Fläche geschätzt, was angesichts der \ntopografischen Bedingungen (Anstieg des westlich an den Polder \nangrenzenden Geländes) durchaus plausibel ist. An der \nGeringfügigkeit ändert der Hinweis nichts, dass durch die \nAusdehnung auch ein intensiv bebauter und gewerblich genutzter \nStreifen in der Stadt xxxxxx erfasst würde. Die erforderliche \nAusdehnung betrifft die Poldergrenze auf ihrer gesamten nord-\nsüdlichen Länge; es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich \ninsoweit die prozentuale Verteilung zwischen bebauten und \nunbebauten Flächen in einer Weise ändern würde, die sich auf \ndie Beitragssätze auswirken könnte. Zum andern ist der \nBeklagte genötigt, ungeachtet der laufenden Arbeiten an der \nkorrekten Neubestimmung der Poldergrenze die Mitgliedsbeiträge \nzu erheben. Unter diesen Umständen wird das Vorteilsprinzip \nnicht verletzt, wenn die Beitragserhebung weiter auf einer \nzwar als in geringfügigem Maße unrichtig erkannten Grundlage \nerfolgt, derzeit aber eine in vollem Umfang zutreffende noch \nnicht zur Verfügung steht. \n\n27\n\nKeinen Erfolg hat auch der Angriff des Klägers auf das in \nNr. 3.4 VA festgelegte Beitragsverhältnis zwischen bebauten \nund unbebauten Flächen von 150 : 1. Mit den von ihm \nvorgelegten Vergleichsberechnungen kommt er auf ein Verhältnis \nvon 28.000 : 1; der Sache nach hält er für angebracht, die \nFinanzierung des Hochwasserschutzes im Banndeichpolder \npraktisch ausschließlich den Eigentümern der bebauten Flächen \nzu überbürden. Dem kann nicht gefolgt werden. Bereits im \nVerfahren 8 K 2515/97 ist der Kläger auf die Darstellung der \nim Jahre 1926 gerade auch auf unbebauten landwirtschaftlichen \nFlächen eingetretenen Schäden hingewiesen worden, die sich in \ndem Erläuterungsbericht des Oberdeichinspektors vom 15.10.1960 \na.a.O. auf S. 3 findet, der die Landwirtschaft insgesamt als \nam stärksten betroffen nennt:\n\n28\n\n„Äcker und Weiden wurden übersandet, Wintersaaten und \nWeidenarben zerstört, Erntevorräte und Düngemittel \nvernichtet, die Ackerkrume wurde teilweise weggespült, der \nBoden ausgelaugt oder verschlammt, Hecken und Frechtungen \nzerstört u.a.m.\"\n\n29\n\nDie schon im seinerzeitigen Verfahren von dem Beklagten \nangestellte Vergleichsrechnung, die typischerweise zu \nerwartende Schäden auf Weide- und Ackerland einerseits und bei \nWohngebäuden andererseits gegenüberstellt, gelangt zu einem \nVerhältniswert von 150 : 1, der von der Kammer stets für \nvertretbar gehalten worden ist. Dabei ist die Erwägung \nausschlaggebend gewesen, dass dieser Verhältniswert durchaus \nauch dem typischen Unterschied im Verkehrswert zwischen den \ngenannten Flächen korrespondiert.\n\n30\n\nSchließlich ist dem Einwand nicht zu folgen, der Kläger \nhabe von der Tätigkeit der Schöpfwerke keinen Vorteil und \nderen Kosten müssten jedenfalls getrennt nach ihrem jeweiligen \nEinzugsgebiet verteilt werden. Zu Ersterem ist auf die \nRechtsprechung der Kammer zu verweisen,\n\n31\n\nUrteil vom 30.01.1986 - 8 K 2395/85 -,\n\n32\n\nwonach die (in der seinerzeitigen Verbandssatzung des \nfrüheren Deichverbandes xxxxxxxxxxxxxxxxxx noch als \n„Pumpkosten\" bezeichneten) Aufwendungen für Bau und Betrieb \nder Schöpfwerke eine Folge der Rheineindeichung darstellen und \nvor allem dem Poldergebiet zugute kommen. Für dieses stellen \nsich die Schöpfwerke als Nebenanlagen der Deiche und damit als \nuntrennbarer Teil der Hochwasserabwehr dar; die vom Kläger \naufgeworfene Frage der Auswirkungen des sinkenden \nGrundwasserspiegels ist insoweit ohne Belang. Es ist deshalb \nsachgerecht, die insoweit anfallenden Kosten im \nBanndeichpolder nach denselben Maßstäben zu verteilen wie die \nAufwendungen für den Hochwasserschutz im Übrigen. Eine \ngesonderte Erfassung der Schöpfwerkskosten durch \nentsprechenden Einzelplan im Verwaltungshaushalt und eine \ndaran anschließende gesonderte Beitragserhebung ist nur \ndeshalb erforderlich, weil nicht nur der Banndeichpolder, \nsondern anteilig - und nach anderen Verteilungsmaßstäben - \nauch das Außengebiet an diesen Kosten beteiligt wird. Die vom \nKläger geforderte getrennte Verteilung der Schöpfwerkskosten \nnach den jeweiligen Einzugsgebieten ist in Verbandssatzung und \nVeranlagungsregeln nicht vorgesehen und wird vom \nVorteilsprinzip nicht gefordert. Der Beklagte sieht den \nBanndeichpolder als einen einheitlichen durch den Banndeich \nund dessen Nebenanlagen geschützten Raum. Es ist nicht \nsachwidrig, die den Eigentümern von Grundstücken in diesem \nRaum aus den Hochwasserschutzmaßnahmen erwachsenden Vorteile \nals in dem Sinne wesentlich gleichartig aufzufassen, dass \nnicht nach der örtlichen Nähe zu den jeweils dem \nHochwasserschutz dienenden Anlagen, sondern lediglich nach dem \nWert der geschützten Grundstücke bzw. dem Ausmaß der an ihnen \nzu erwartenden Schäden differenziert wird. Denn letztlich \nbedarf es des ungestörten und erfolgreichen Zusammenwirkens \naller Hochwasserschutzmaßnahmen, um den Schutz des gesamten \nPolders zu Gewähr leisten. Versagt auch nur ein Teil der \nAnlagen, sei es ein Deichabschnitt oder ein Schöpfwerk, steht \ngrundsätzlich die Sicherheit des Polders insgesamt auf dem \nSpiel.\n\n33\n\nBleibt den Einwendungen des Klägers der Erfolg versagt, so \nbedarf es dennoch einer Neuberechnung der anzuwendenden \nBeitragssätze. \n\n34\n\nDer Schöpfwerksbeitrag im Banndeichpolder muss ebenso wie \nder Hochwasserschutzbeitrag schon auf Grund der ausdrücklichen \nVerweisung in Nr. 6.3.1 VA auf die Regelung der Nr. 3.4 VA die \nKappungsobergrenzen der Nr. 3.4 Satz 5 VA für \nlandwirtschaftliche Flächen und Flächen mit Bebauung, die \nausschließlich Wohnzwecken dient, berücksichtigen. Der \nBeklagte verteidigt seine abweichende Praxis, die die \nKappungsgrenzen nur im Rahmen des Hochwasserschutzbeitrags \nkennt, zu Unrecht mit dem Argument, die Schöpfwerke würden \ntätig wegen des von der Landseite anströmenden Wassers. Zum \neinen wird damit schon dem Wortlaut der Veranlagungsregeln \nnicht Rechnung getragen. Zum andern liegt in dieser \nVorgehensweise ein durch sachliche Gründe nicht \ngerechtfertigter Systembruch. Richtig ist, dass sich im \nBereich der Schöpfwerkstätigkeit Gesichtspunkte des \nHochwasserschutzes und der Gewässerunterhaltung verschränken. \nWährend für das Außengebiet, das vom Hochwasserschutz nicht \nprofitiert, nur der Aspekt der Gewässerunterhaltung relevant \nist, treffen im Banndeichpolder beide Gesichtspunkte zu. Die \nVeranlagungsregeln ziehen daraus die Konsequenz der Aufteilung \ndes Schöpfwerkaufwandes auf Außengebiet und Polder im \nVerhältnis 1 : 2 und unterstellen das Außengebiet insoweit den \nfür die Gewässerunterhaltung geltenden Regeln, den Polder \ndagegen - wegen des Überwiegens der Bedeutung des \nHochwasserschutzes - den für letzteren geltenden Regeln. \nDeshalb ist hier auch die Höhergewichtung von 150 : 1 für \nbebaute Flächen gerechtfertigt, die aber ihre Korrektur in der \nObergrenzenregelung findet. Andernfalls würden bebaute \nGrundstücke im Polder tendenziell zu höheren Beiträgen für die \nSchöpfwerkstätigkeit als für den Hochwasserschutz im Übrigen \nherangezogen. Eine solche Gewichtung wäre inkonsequent und von \nder Sache her unter dem Gesichtspunkt der Gewässerunterhaltung \nnicht nachzuvollziehen; denn im Polder hat eben nach der \neigenen zutreffenden Bewertung des Beklagten der \nHochwasserschutz für die Verbandsmitglieder gegenüber der \nGewässerunterhaltung das eindeutige Übergewicht. Bei \nregelgerechter Neuberechnung werden die unter die \nKappungsobergrenze fallenden bebauten Flächen entlastet. Die \nBeitragsentlastung führt zugleich aber durch Umlegung zu einer \nhöheren Belastung aller anderen Flächen, sowohl der (nicht \nunter die Obergrenzenregelung fallenden) bebauten als auch der \nunbebauten Flächen.\n\n35\n\nDie vom Beklagten ermittelten Beitragssätze bedürfen noch \neiner weiteren Korrektur. Die Problemstellung - deren sich der \nBeklagte, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, durchaus \nbewusst ist - ergibt sich daraus, dass die vom Verband für die \nErstellung der Beitragsbescheide genutzte Rechenanlage zur \nBewältigung von nur zwei Dezimalstellen in der Lage ist und - \ndarauf abstellend - die ermittelten einfachen Beitragssätze \nentsprechend gerundet werden. Der bei Ermittlung der erhöhten \nBeitragssätze eintretende Multiplikatoreffekt von 150 : 1 \nverursacht erhebliche Unter- bzw. Überdeckungen in den \nverschiedenen Beitragsarten, die eine Größenordnung von ggfs. \nmehr als 10% des jeweiligen beitragspflichtigen Aufwandes \nerreichen. Der Beklagte rechnet damit, dass eine Überdeckung \ndes beitragspflichtigen Gesamtaufwandes von höchstens 5% im \nHaushaltsjahr eintritt und sich die Verschiebungen zwischen \nden verschiedenen Beitragsarten im Laufe der nachfolgenden \nHaushaltsjahre im Wesentlichen ausgleichen. In den \nHaushaltsplänen des Beklagten sind diese Vorgänge nicht \nnachvollziehbar, da als Beitragsaufkommen der \nbeitragspflichtige Aufwand eingesetzt wird, nicht aber \nordnungsgemäß die Summen, die sich bei Anwendung der \nkalkulierten Beitragssätze ergeben.\n\n36\n\nDiese Vorgehensweise ist unzulässig. Der Beklagte nimmt im \njeweiligen Haushaltsjahr eine verdeckte Querfinanzierung von \neiner Beitragsart in die andere vor und verstößt damit gegen \ndie Verbandssatzung nebst zugehörigen Veranlagungsregeln. \nIndem diese jede Beitragsart gesonderten Verteilungsmaßstäben \nunterwirft, lässt sie eine Belastung der Beitragspflichtigen \nnur nach den für die einschlägige Beitragsart geltenden Regeln \nzu und verbietet damit, die Unterdeckung in einer Beitragsart \ndurch Überdeckung in einer anderen aufzufangen. An der \nUnzulässigkeit ändert sich durch die Erwartung des Beklagten \nnichts, dass sich über künftige Haushaltsjahre ein Ausgleich \neinstellen werde. Dafür besteht schon tatsächlich vom Ansatz \nher keine Gewähr, weil die Vorgänge nicht offen gelegt sind. \nDie Unvereinbarkeit mit dem geltenden Satzungsrecht wird aber \nohnehin von derartigen Überlegungen nicht berührt. Für jedes \nHaushaltsjahr (§ 32 Abs. 1 VS) sind die Beitragssätze \nperiodengerecht nach den jeweils geltenden Beitragsregelungen \nso zu kalkulieren, dass die zur Erfüllung der Aufgaben und \nVerbindlichkeiten sowie zur ordnungsgemäßen Haushaltsführung \ndes Verbandes in diesem Haushaltsjahr erforderlichen Beiträge \n(§ 42 Abs. 1 VS) zur Verfügung gestellt werden. Wenn \n§ 50 Abs. 4 VS eine Grundlage dafür gibt, Beitragsausfälle den \nübrigen Verbandsmitgliedern - allerdings unter Wahrung der \nVerteilungsmaßstäbe - aufzulasten und ihren nächsten \nJahresbeiträgen zuzurechnen, so lässt dies die Pflicht zu \neiner ordnungsgemäßen Beitragskalkulation für jedes einzelne \nHaushaltsjahr unberührt und ermächtigt keinesfalls dazu, von \nvornherein Ausfälle in der einen Beitragsart vorzusehen und \nsie in die andere zu verschieben. Mit dem Argument bezüglich \nder Beschränkungen der zur Verfügung stehenden Rechenanlage \nkann der Beklagte nicht gehört werden. Zum einen handelt es \nsich lediglich um ein Darstellungsproblem; wird der \nBeitragssatz etwa nicht für Ar, sondern für qm ausgewiesen, so \ntritt das Dezimalstellenproblem in der beschriebenen Form \nnicht auf. Wesentlich ist aber, dass die Rechenanlage auf die \nrechtlichen Erfordernisse eingestellt werden muss, nicht \numgekehrt. Im Übrigen haben die Vergleichsrechnungen des \nGerichts ergeben, dass schon bei Berücksichtigung der dritten \nDezimalstelle Beitragssätze ausgewiesen werden können, mit \ndenen der jeweilige beitragspflichtige Aufwand in jeder \nBeitragsart ordnungsgemäß ohne nennenswerte Unter- oder \nÜberdeckungen umgelegt werden kann.\n\n37\n\nDie auf der Grundlage der vorgenannten Grundsätze \nvorzunehmende Neuberechnung der Hochwasserschutz- und \nSchöpfwerksbeiträge im Einzelbescheid EW-Nr. xxxxxxxxxxxxxxxxx \nergibt Folgendes: \n\n38\n\nVon den hochwassergefährdeten Flächen des Klägers mit einer \nGröße von insgesamt 2.747,91 Ar ist allein das Flurstück xxx \nals bebaut i.S.d. Nr. 3.4 VA einzuordnen. Das dort befindliche \nAltenteilerhaus („xxxxxxxxxxxxxxxxx\") dient nicht mehr \nlandwirtschaftlichen, sondern nur noch Wohnzwecken, wie \nbereits im Verfahren 8 K 2515/97 festgestellt wurde, und \nunterfällt damit der Kappungsobergrenze von 8 Ar. Sämtliche \nverbleibenden hochwassergefährdeten Parzellen sind als \nunbebaut zu behandeln. Dies gilt auch im Hinblick auf die \nGebäude des „xxxxxxxxxxxxxxxxxxx\", da diese sich im \nhochwasserfreien Teil der Flächen befinden und damit für die \nbeitragsmäßige Einordnung der zugehörigen landwirtschaftlichen \nGrundstücke außer Betracht zu bleiben haben.\n\n39\n\nIm Bereich der Hochwasserschutzbeiträge ist eine \nNeuberechnung auf der Grundlage des ausgewiesenen \nBeitragsbedarfes in Höhe von 1.744.295,- DM und der in der \nBeitragsbedarfsberechnung des Beklagten angesetzten \nBerechnungsfläche von 22.664.100 Ar vorzunehmen. Letztere ist \nzwar im Grundsatz insofern zu berichtigen, als die von den \n„Insellagen\" eingenommene Fläche in Abzug zu bringen wäre; \nangesichts der im Vergleich zur Berechnungsfläche insgesamt \ngegebenen Geringfügigkeit dieser Berichtigung, die sich auf \nden zu ermittelnden Beitragssatz nicht auswirken kann, wird \ndarauf im Interesse der Vergleichbarkeit und \nNachvollziehbarkeit der Berechnung verzichtet. Aus der \nDivision des Beitragsbedarfs durch die Berechnungsfläche folgt \nein einfacher Beitragssatz von 0,077 DM/Ar (bisher 0,08 \nDM/Ar), der in Anwendung des Multiplikators 150 : 1 zu einem \nerhöhten Beitragssatz von 11,55 DM/Ar (bisher 12,00 DM/Ar) \nführt.\n\n40\n\nIm Bereich Schöpfwerksbeiträge (Banndeichpolder) ist die \nNeuberechnung auf der Grundlage des zutreffend ausgewiesenen \nBeitragsbedarfs in Höhe von 895.170,- DM vorzunehmen. In \nAnwendung der Kappungsobergrenze vermindert sich die \nBerechnungsfläche jedoch von 26.657.300 Ar auf 22.664.100 Ar, \nsodass der einfache Beitragssatz von 0,03 auf 0,039 DM/Ar und \nder erhöhte Beitragssatz in Anwendung des Multiplikators \n150 : 1 von 4,50 DM/Ar für bebaute Flächen auf 5,85 DM/Ar \nsteigt.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303676","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-11-09/8-k-2548-00","cited_norms":[{"jurabk":"WVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303676","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303676","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-11-09/8-k-2548-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303676","retrieved":"2026-07-09 03:30:19.779748+00:00"}}