{"status":"available","doknr":"OLD303675","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:1109.34K8473.99PVL.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-11-09","aktenzeichen":"34 K 8473/99.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n1\n\n I.\nZum Stichtag 1. Juli 1999 fand im Bereich des Beteiligten eine \nRegelbeurteilungsrunde statt. Zu diesem Zweck hatte der \nBeteiligte durch Runderlass vom 8. März 1999 vorläufige \nRichtlinien erlassen, denen der Antragsteller zugestimmt \nhatte. Danach waren für die Bewertung der einzelnen \nLeistungsmerkmale und die Bildung einer Gesamtnote folgende \nNoten zu verwenden:\nEntspricht nicht den Anforderungen: 1 Punkt \nentspricht im Allgemeinen den Anforderungen: 2 Punkte \nentspricht voll den Anforderungen: 3 Punkte \nübertrifft die Anforderungen: 4 Punkte \nübertrifft die Anforderungen in besonderem Maße: 5 Punkte.\nDie Beurteilungsrichtlinien sehen keine Obergrenzen oder \nQuotierungen für bestimmte der genannten Noten vor. Ein \nVersuch der Dienststelle, derartige Quoten in Anlehnung an die \nBeurteilungsrichtlinien des xxxxxxxxxxxxxxxxx einzuführen, war \nam Widerstand des Antragstellers gescheitert.\nIn einem Protokoll einer Dienstbesprechung der \nxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxx vom 3. März 1999, wie es der \nAntragsteller vorlegt, heißt es:\n„Die Beurteilungsrichtlinien enthalten keine quotenmäßige \nVorgabe. MASSKS weist aber darauf hin, dass die Einhaltung \nder Quoten, wie sie derzeit in den übrigen Geschäftsbereichen \nund dem xxxxxxxxxxxxxxxx gelten (20/30), angestrebt werden \nsollte.\"\nIn einer Dienstbesprechung vom 27. Juli 1999 im \nxxxxxxxxxxxxxxxxx xxx unter den Erst- und Endbeurteilern \nwurden die Beurteilungsgrundsätze nach Maßgabe der vorläufigen \nBeurteilungsrichtlinien erörtert. In dem Protokoll vom 16. \nAugust 1999 über diese Dienstbesprechung heißt es unter \nanderem:\n„Ansonsten geben die Richtlinien keine Richtwerte im engeren \nSinne vor. Das xxxxxxxxxxxxxxxx, dessen \nBeurteilungsrichtlinien weitgehend mit denen unseres Ressorts \nübereinstimmen, sieht eine Quotierung in der Weise vor, dass \nmaximal 20% einer Vergleichsgruppe fünf Punkte und maximal \n30% vier Punkte erhalten können. Auch wenn diese Quotierung \nnicht in die Beurteilungsrichtlinien unseres Ressorts \nübernommen worden ist, so sollte, auch mit Rücksicht auf die \nsich abzeichnende Neustrukturierung (Integration der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in die xxxxxxxxxxxxxxxx \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und damit Unterstellung unter die \nDienstaufsicht des xxxxxxxxxxxxxxxxx) eine Quote entsprechend \nder des xxxxxxxxxxxxxxxxx im Hinterkopf gehalten werden.\"\nNach Bekanntwerden dieses Vermerks wurde das \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx durch den Beteiligten angewiesen \nklarzustellen, dass keine Quotierung vorgesehen sei und sie \ndeshalb auch nicht zu erfolgen habe. \nIn einem Vermerk über eine Beurteilerkonferenz vom 27. Septem-\nber 1999 heißt es:\n„Herr xxxx stellt noch einmal klar, dass in den Richtlinien \nkeine Quotierung vorgesehen ist. Da jedoch die ganze \nBandbreite der Noten auszuschöpfen ist, kann es nicht sein, \ndass ein unverhältnismäßig hoher Anteil 4 und 5 Punkte \nerhält.\"\nDer Antragsteller meint, der Beteiligte habe, wie sich aus den \nBesprechungsnotizen und Vermerken ergebe, durch eine bindende \nWeisung eine Änderung der Beurteilungsrichtlinien \nherbeigeführt und Quoten für bestimmte Notenstufen vorgegeben. \nDie dadurch ausgelöste Mitbestimmungspflicht habe er außer \nAcht gelassen. \nDer Antragsteller beantragt,\nfestzustellen, dass der Beteiligte die \nMitbestimmungsrechte des Antragstellers gemäß § 72 \nAbs. 4 Nr. 16 LPVGNW dadurch verletzt hat, dass er \nentgegen den geltenden Beurteilungsrichtlinien in \nden nachgeordneten Behörden der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und des xxxxxxx xxxxxxxx zur \nanstehenden Beurteilungsrunde festgelegt hat, dass \nin Anlehnung an die Beurteilungsrichtlinien des \nxxxxxxxxxxxxxxxxx eine Quotierung der Beurteilungen \nin der vorgenommen werden soll, dass maximal 20% \neiner Vergleichsgruppe 5 Punkte, maximal 30% einer \nVergleichsgruppe 4 Punkte erhalten können, ohne die \nvorherige Zustimmung des Antragstellers zu dieser \nAbänderung der geltenden Beurteilungsrichtlinien \neinzuholen.\nDer Beteiligte beantragt,\nden Antrag abzulehnen.\nEr trägt vor: Der von dem Antragsteller vorgelegte \nBesprechungsvermerk vom 3. März 1999 sei lediglich ein \nEntwurf, der in dem entscheidenden Punkte fehlerhaft gewesen \nsei. Der korrigierte Besprechungsvermerk enthalte den Hinweis \nauf Beurteilungsquoten nicht mehr.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge und den Inhalt \nder Gerichtsakten verwiesen.\nII.\nDer Antrag ist zulässig. Der Streit um die \nBeurteilungsrichtlinien 1999 hat sich nicht erledigt. Die \nWirksamkeit dieser Beurteilungsrichtlinien bleibt trotz der \nfür die nächste Regelbeurteilungsrunde vorauszusehenden \nÄnderungen insbesondere in der Quotenfrage für die noch nicht \nabgeschlossenen Beurteilungsverfahren aus der Regelbeurteilung \n1999 erheblich. \nDer Antrag ist aber unbegründet.\n1. Der Beteiligte hat die vorläufigen Beurteilungsrichtlinien, \nwie sie Gegenstand der zwischen den Parteien unstreitigen \nZustimmung durch den Antragsteller geworden sind, weder \nausdrücklich noch konkludent geändert. Aus den vorgelegten \nBesprechungsvermerken ergibt sich bei einer zusammenfassenden \nBewertung, das die Dienststelle den Beurteilern gerade keine \nbindende Quotierung vorgegeben hat. Die Erläuterung und \nKonkretisierung des erwarteten Notengefüges durch Mitteilung \nbestimmter Zahlenverhältnisse ist unter den besonderen \nUmständen des Einzelfalles kein mitbestimmungspflichtiger \nErlass von Beurteilungsrichtlinien.\n2. Beurteilungsrichtlinien sind grundsätzlich \nmitbestimmungspflichtig (§ 72 Abs. 4 Nr. 16 LPVG). Darüber \nstreiten die Beteiligten nicht. Die Mitbestimmungspflicht gilt \nunabhängig davon, ob die Beurteilungsrichtlinie förmlich \nerarbeitet, schriftlich festgelegt oder mündlich getroffen \nwerden (VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. November 1999, \n34 K 8072/97.PVL). Mitbestimmungspflichtig ist auch die \nÄnderung von Beurteilungsrichtlinien.\n3. Richtlinien im Sinne von § 72 Abs. 4 Nr. 16 LPVG und \nerhebliche Änderungen liegen allerdings nur vor, wenn die \n(Neu-) Regelung bindend ist, also durch eine generelle Weisung \neingeführt wurde, an die sich die Beurteiler zu halten haben. \nIn einer „Bitte\" des Dienststellenleiters, sich an bestimmte \nVorgaben zu halten, etwa einen Durchschnittswert, wird \nregelmäßig eine derartige Weisung liegen (HessVGH, Urteil vom \n24. Mai 1989, 1 UE 1270/84, PersV 1990, 491). \n4. Im Bereich des Beteiligten fehlt es an einer bindend \nvorgegebenen Quotierung. Aus den in den Akten befindlichen \nVermerken ergibt sich, dass die Beurteiler die Quotierungen \nnicht einzuhalten, sondern sie lediglich mit zu bedenken \nhatten („im Hinterkopf behalten\"). Der entsprechende Hinweis \nan die Erstbeurteiler hatte den Zweck, ihnen vor Augen zu \nführen, dass mit den vorläufigen Beurteilungsrichtlinien die \nzuvor eingerissene Praxis einer Häufung von Beurteilungen mit \nBestnoten aufgegeben werden sollte. Mit den für die \nSpitzennoten angegebenen Quoten sollte auf Erfahrungswerte \naufmerksam gemacht werden, die sich bei einer differenzierten, \nan dem wahren Leistungsbild der Bediensteten orientierten und \nrealitätsgerechten Beurteilung einer Vielzahl von Mitarbeitern \nin der Regel ergeben. Derartige Appelle an die \nBeurteilungswahrheit sind keine Änderungen der \nBeurteilungsrichtlinien im Sinne der Einführung verbindlicher \nBestnotenquoten. Sie waren stets verbunden mit dem Hinweis, \ndass die geschriebenen Richtlinien keine Quotierung vorsehen. \nDaraus ergibt sich, dass eine rechtliche Bindung im Sinne \neiner dienstlichen Weisung eben nicht erteilt werden sollte. \nDass in der Beurteilungspraxis nach dem Eindruck des \nAntragstellers dann tatsächlich einige oder die Mehrheit der \nbeurteilenden Vorgesetzten in etwa auf die vermeintlich \nvorgegebenen Quoten kamen, ist unerheblich. Nicht die einzelne \nBeurteilung oder die Praxis der Beurteilung, nur die \nallgemeine Beurteilungsrichtlinie ist mitbestimmungspflichtig. \nEntscheidend ist, was die Dienststelle rechtlich bindend \nvorgibt, nicht welche Notenverhältnisse bei den Beurteilungen \ninnerhalb der Dienststelle entstehen. Deshalb sind \nNotenspiegel, wie sie der Beteiligte vorgelegt hat, für die \nFrage der Mitbestimmungspflicht ohne Belang. Die von dem \nBeteiligten vorgelegten Beurteilungsspiegel über die \nBeurteilungsrunde vom 1. Juli 1999 zeigen allerdings über \nweite Strecken, dass die Beurteiler sich keinen rechtlich \nbindenden Quoten unterworfen haben. Die Prozentsätze weichen, \nzum Teil erheblich, insbesondere von der Quote von 30% für das \nZeugnis „Vier Punkte (Übertrifft die Anforderungen)\" ab. Wegen \nder Einzelheiten wird insoweit auf die von dem Beteiligten \nvorgelegten und schriftsätzlich erläuterten Statistiken \nverwiesen.\nEine Kostenentscheidung entfällt in \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303675","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-11-09/34-k-8473-99-pvl","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303675","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303675","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-11-09/34-k-8473-99-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303675","retrieved":"2026-07-09 03:30:19.632108+00:00"}}