{"status":"available","doknr":"OLD303689","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:1108.23L3255.00A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-11-08","aktenzeichen":"23 L 3255/00.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\nden Beschluss vom 28. August 2000 (23 L \n2507/00.A) aufzuheben und die aufschiebende Wirkung \nder Klage - 23 K 5360/00.A - gegen den Bescheid des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt) vom 28. Juli 2000 \nanzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nGemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die \nAnordnung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 \nVwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne \nVerschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Diese \nVoraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.\n\n6\n\nDie Aussagen des Herrn xxxxx vor dem Verwaltungsgerichtshof \nBaden-Württemberg, die in einem Protokoll dieses Gerichts vom \n25. Juli 2000 niedergelegt worden sind, und auf die sich der \nAntragsteller bezüglich seiner Rückkehrgefährdung beruft, sind \njedenfalls bezüglich der Person des politisch weitgehend \nprofillosen Antragstellers nicht geeignet, die im Beschluss \nvom 28. August 2000 dargelegte Bewertung seines Vorbringens in \nZweifel zu ziehen.\n\n7\n\nDenn nach der auf Grund der Angaben des Herrn xxxxx \neingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. Oktober 2000 \n(514- 516.80/36685) über die Kontrolle von Asylbewerbern, die \naus Europa zurückkehren, bleiben abgeschobene Asylbewerber bei \nihrer Einreise auf dem Flughafen Kinshasa in aller Regel \nunbehelligt und können nach einer gesonderten Überprüfung \ndurch die Beamten der DGM, in besonders gelagerten Fällen auch \ndurch Beamte des kongolesischen Nachrichtendienstes ANR und \nder Zoll- und Gesundheitsbehörden zu ihren Familienangehörigen \ngelangen. (Auswärtiges Amt, a.a.O. unter Ziff. 13 a).\n\n8\n\nDer Inhalt dieser Auskunft ist dem Prozessbevollmächtigten \ndes Antragstellers bekannt gemacht worden.\n\n9\n\nAusgehend von dieser Einschätzung des Auswärtigen Amtes in \nder Auskunft vom 6. Oktober 2000, die auf Angaben von \nnamhaften kongolesischen Menschenrechtsorganisationen beruht, \nderen Mitarbeiter die Rückkehrsituation auf dem \nFlughafengelände, die sich anschließende Behandlung der \nabgeschobenen Asylbewerber und deren weiteres Schicksal \nkontinuierlich beobachten, ergibt sich folgendes: \nNach dem Bild, das der Antragsteller über seine politische \nBetätigung im Verlauf der Asylverfahren abgegeben hat, gehört \ner zu dem Personenkreis, der sich zwar bei der Einreise den \ngeschilderten Kontrollen unterziehen muss, ohne dass ihm \njedoch dabei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr \neiner politischen Verfolgung droht. Er hebt sich in keiner \nWeise gegenüber seinen zahlreichen Landsleuten ab, die während \nder Regierungszeit des gestürzten Regimes Mobutu ihr \nHeimatland verlassen und seitdem für die Öffentlichkeit \nweitgehend unpolitisch in Deutschland gelebt haben. \nZu dem in der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. Oktober \n2000 genannten Kreis von Personen, die auf Grund ihres \nReisewegs über Nairobi in den Verdacht eines Kontakt zu den \nRebellenbewegungen gelangen können und deswegen intensiver \nkontrolliert werden, gehört der Antragsteller nicht. Kontakte \nirgendwelcher Art zu Rebellenbewegungen hat er niemals \nangegeben. Sollte er über Nairobi in sein Heimatland \nzurückgeführt werden, so gilt insoweit, dass bei solchen \nPassagieren, die im Transit aus Europa einreisen, im Regelfall \nkeine weiter gehende besondere Behandlung festgestellt worden \nist (Auswärtiges Amt, a.a.O. unter Ziff. 13 a). Anhaltspunkte \ndafür, dass bei dem Antragsteller abweichend von dieser \nbeobachteten bisherigen Praxis die kongolesischen \nKontrollorgane verfahren sollten, bestehen nicht.\n\n10\n\nNach eingehender Überprüfung und Ausschöpfung der zur \nVerfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten haben sich auch \ndie Angaben des Herrn xxxxx nicht erhärten lassen, \nrückkehrende Asylbewerber würden zwangsrekrutiert und im Fall \nihrer Weigerung exekutiert. Ebensowenig sind Fälle bekannt \ngeworden, dass abgeschobene Asylbewerber nach ihrer Rückkehr \nin die Dem. Rep. Kongo zum Tode verurteilt worden wären \n(Auswärtiges Amt, a.a.O. unter Ziff. 13 b).\n\n11\n\nDas Gericht sieht keine Veranlassung, an der Einschätzung \ndes Auswärtigen Amtes in seiner Auskunft vom 6. Oktober 2000 \nzu zweifeln, da die in ihr enthaltenen Angaben nach der \nAusschöpfung aller innerhalb der Dem. Rep. Kongo verfügbaren \nErkenntnismittel gemacht worden sind. Gegenüber dieser aus \nverschiedenen Quellen gewonnenen Erkenntnis zeichnen sich die \nAngaben des Herrn xxxxx, obgleich er auf Grund seiner \nberuflichen Tätigkeit Kenntnisse von internen Abläufen der \nEinwanderungsbehörde hat, durch eine dramatisierende \nSteigerung aus, die einer eingehenden Nachprüfung nicht \nstandhält. Seiner Aussage kommt daher kein maßgeblicher \nBeweiswert zu. Maßgeblich zu berücksichtigen ist bei dieser \nBewertung für das Gericht, dass das Auswärtige Amt seine \nAussagen auf die Einschätzungen maßgeblicher kongolesischer \nMenschenrechtsorganisationen abgestützt hat und dabei auch \neingehend den Angaben des Herrn xxxx xxxxx nachgegangen ist, \ndie Eingang in eine Stellungnahme der Internationalen \nGesellschaft für Menschenrechte gefunden haben. Insoweit ist \nhinsichtlich der genannten Referenzfälle zudem festzustellen, \ndass die genannten Personen nicht mit dem Antragsteller \nverglichen werden können, da es sich bei ihnen im Gegensatz zu \njenem um Menschenrechtsaktivisten gehandelt hat, die zudem \ninnerhalb der Dem. Rep. Kongo tätig geworden sind. Beides \ntrifft auf den Antragsteller nicht zu.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b \nAsylVfG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist gem. § 80 AsylVfG unanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303689","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-11-08/23-l-3255-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303689","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303689","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-11-08/23-l-3255-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303689","retrieved":"2026-07-09 03:30:20.949081+00:00"}}