{"status":"available","doknr":"OLD303788","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:1026.4K3058.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-10-26","aktenzeichen":"4 K 3058/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Kläger darf die Zwangsvollstreckung des Beigeladenen durch \nSicherheitsleistung in Höhe von 2500,00 DM abwenden, wenn nicht der Beigeladene \nvorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDer Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung \nin Höhe von 100,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Beigeladene und der Kläger sind jeweils Inhaber \nlandwirtschaftlicher Anwesen im Außenbereich der Gemeinde \nxxxxxxxxxx. \n\n3\n\nDer Beigeladene führt von seinem Anwesen xxxxxxxxxxxxxxx in \nxxxxxxxxxx, Gemarkung xxxxxxxxxxxxx, Flur xx, Flurstück xx aus \neinen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb mit einer \nlandwirtschaftlich zu nutzenden Fläche von rund 50 ha. 35 ha \nsind Eigenland, 15 ha sind zugepachtet. Zum Betrieb gehören \nweiter ca. 6 ha Forst. Die Hof- und Gebäudefläche auf dem \nFlurstück xx ist ca. 1 ha groß. Der Beigeladene betreibt \nViehwirtschaft und hält im Mittel ca. 360 Mastbullen. \n\n4\n\nDer Kläger betreibt auf seinem dem Beigeladenen unmittelbar \nbenachbarten Hof xxxxxxxxxxxxxxx eine Schweinezucht. Er hält \ndort zwischen 60 und 80 Sauen und Eber zur Ferkelaufzucht, 100 \nbis 140 Mastschweine und zeitgleich bis zu 250 Ferkel. Der \nKläger beziffert die jährliche Ferkelproduktion auf 1200 \nStück, die jährliche Produktion von Mastscheinen auf ca. 350 \nStück. Das Betriebsgelände ist insgesamt etwa 16 ha groß. Der \nKläger baut Futtergetreide zur Eigenverwendung an. \n\n5\n\nDie Hofgebäude des Klägers und des Beigeladenen liegen \nnebeneinander an der Straße xxxxxxxxxxxx, auf einer leichten \nAnhöhe, beide unweit nördlich der xxxxxxxxxxxxxxxx (L xxx). \nDie Entfernung zwischen den Gebäudekomplexen der Höfe, \ngemessen von den gegenüberliegenden Außenkanten, beträgt etwa \n60 Meter. Zwischen den Gebäuden liegt an der Straße \nxxxxxxxxxxxx eine Wiese, die zu dem Betrieb des Beigeladenen \ngehört.\n\n6\n\nDer Beigeladene erhielt unter dem 9. September 1997 die \nGenehmigung zum Neubau eines Altenteilerwohnhauses mit PkW-\nGarage auf dem Flurstück xx. Unter dem 2. Oktober wurde im \nBaulastenverzeichnis der Gemeinde xxxxxxxxxx (Baulastenblatt \nNr. xxxx) eine Baulast eingetragen, in der erklärt wird, dass \ndas auf dem Flurstück xx des Beigeladenen zu errichtende \nAltenteilerwohnhaus auf Dauer dem auf dem Flurstück xx \nbestehenden Betrieb dient, eine getrennte Veräußerung des \nAltenteilerwohnhauses vom landwirtschaftlichen Betrieb \nunzulässig ist und das Altenteilerwohnhaus stets dem \nGenerationenwechsel zur Verfügung steht. \n\n7\n\nDer Standort des geplanten Wohnhauses liegt auf der \nzwischen den landwirtschaftlichen Anwesen des Klägers und des \nBeigeladenen gelegenen Wiese. Das geplante Wohngebäude hält \nzur Grundstücksgrenze einen Abstand von rund 10 Metern, die \nGarage von rund 5 Metern. Der Abstand des Wohngebäudes zu den \nlandwirtschaftlichen Gebäuden auf dem Grundstück des Klägers \n(Kante des nächstliegenden Gebäudes) beträgt etwa 25 \nMeter.\n\n8\n\nDer Kläger erhob unter dem 30. September 1997 \nNachbarwiderspruch gegen die dem Beigeladenen erteilte \nGenehmigung mit der Begründung, er befürchte, durch die \ngenehmigte Wohnbebauung in der Bewirtschaftung und dem Ausbau \nseiner Schweinezucht behindert zu werden. \n\n9\n\nEin Gutachten der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom \n27. Oktober 1997 kam zu dem Ergebnis, nach Maßgabe der VDI \nRichtlinie 3471 müsse eine Wohnbebauung einen Abstand von \n205 Metern, im Außenbereich von 102 Metern halten, um nicht \ndurch die von der Schweinezucht verursachten Immissionen \nunzumutbar belästigt zu werden. Dieser Abstand erfasst den \ngesamten Bereich der Wiesenfläche und damit den von dem \nBeigeladenen in Aussicht genommenen Bauplatz.\n\n10\n\nDer Beklagte setzte die Vollziehung der dem Beigeladenen \nerteilten Baugenehmigung mit Bescheid vom 29. Oktober 1997 aus \nund erbat eine Stellungnahme des \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Das \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx kam unter dem 21. November 1997 \nzu dem Ergebnis, der Beigeladene könne wegen der besonderen \nSituation des geplanten Hauses im durch die Landwirtschaft \ngeprägten Außenbereich keinen Schutz vor Immissionen des \nBetriebes des Klägers beanspruchen, auch nicht, wenn dieser \nden Betrieb erweitere; der Kläger könne umgekehrt den Bau des \nWohnhauses deshalb nicht verhindern; allerdings solle, um die \nGeruchsimmissionen so gering wie möglich zu halten, der \nStandort des neuen Wohnhauses optimal gewählt werden.\n\n11\n\nMit Verfügung vom 15. Dezember 1997 hob die Beklagte die \nAussetzung der Vollziehung der dem Beigeladenen erteilten \nBaugenehmigung wieder auf.\n\n12\n\nDer Kläger rief am 16. Dezember 1997 das Gericht an und \nsuchte um vorläufigen Rechtsschutz nach. Diesem Antrag gab die \nKammer mit Beschluss vom 3. Februar 1998 im Wesentlichen statt \n(4 L 6189/97). Auf die Gründe des genannten Beschlusses wird \nverwiesen. Das Rechtsmittel des Beigeladenen blieb erfolglos \n(Beschluss des OVGNW vom 27. Februar 1998, 10 B 404/98), \nebenso ein späterer Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom \n3. Februar 1998 (Beschluss vom 30. Juli 1998, 4 L 2381/98). \n\n13\n\nAuf Veranlassung des Beigeladenen hatte das Ingenieurbüro \nxxxxxxxx xxxxxxxx im April 1998 für das Bauvorhaben eine \nGeruchsimmissionsprognose (Immissionssimulation) erstellt. Das \nGutachten zog zur Immissionssimulation die VDI-Richtlinie \n3782-Blatt 4- und zur Bewertung der Geruchsbelästigung die \nGeruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) vom 13. Mai 1998, zuerst \neingeführt durch Erlass des Ministeriums für Umwelt, \nRaumordnung und Landwirtschaft vom 12. Januar 1995 heran. Es \nkam zu folgenden Ergebnissen:\n\n14\n\nEs sei die Wahrscheinlichkeit der Überschreitung einer \nvorgegebenen Geruchsstoffkonzentration zu berechnen und zwar \nals Anteil der Jahresstunden, zu dem pro Messpunkt die \nvorgegebene Geruchsstoffkonzentration erreicht oder \nüberschritten wird. Die in dem abstrakten Rechenmodell der \nGIRL vorgegebene Verteilung der zu bewertenden Gerüche auf ein \nQuadrat mit 250 Metern Seitenlänge, sei dabei wegen der Nähe \ndes Zielobjektes (Altenteilerhaus des Beigeladenen), durch \neine Verteilung auf ein Quadrat mit 50 Metern Seitenlänge zu \nersetzen und durch eine punktuelle Berechnung der \nWahrnehmungshäufigkeit unmittelbar an dem geplanten Objekt des \nBeigeladenen zu ergänzen. Die Ermittlung der Großvieheinheiten \nerfolge nach der VDI-Richtlinie 3471, Immissionsminderung \nTierhaltung Schweine. Der Grenzwert der noch erträglichen \nBelastung werde - auf der Grundlage einer Auskunft des \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxx - mit einem Immissionswert \nvon 15% der Jahresstunden angenommen. Das entspreche einer \nToleranzschwelle, wie sie die Geruchsimmissionsrichtlinie \ninnerhalb von Industrie- und Gewerbegebieten vorsehe (für \nWohn- und Mischgebiete liege der Immissionsrichtwert bei 10%). \nIm Ergebnis sei für die Rasterfläche (Quadrat von 50 Metern \nSeitenlänge), innerhalb derer sich das geplante \nAltenteilerhaus des Beigeladenen befinde, eine \nWahrnehmungshäufigkeit der von den Schweineställen des Klägers \nausgehenden Gerüche in 12% der Jahresstunden und eine \npunktuell berechnete Wahrnehmungshäufigkeit in 11% der \nJahresstunden anzunehmen. Das seien Werte, die unterhalb der \nvon dem xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx genannten \nBelästigungsschwelle lägen. Bei einer Abschätzung der \nBelästigungssituation unter Berücksichtigung der \nWindrichtungshäufigkeiten seien diese Werte noch zu mindern. \nDurch die nach der Windrichtung vergleichsweise günstige Lage \ndes geplanten Altenteilerhauses ergebe sich eine Reduzierung \nauf eine Wahrnehmungshäufigkeit von 10,54% der Jahresstunden. \nSchließlich sei ermittelt worden, ob es Vorkommen einzelner \nhoher Geruchsstoffkonzentrationen geben werde. Dazu seien \nGeruchsstoffeinheiten von 3 GE/m3, 5 GE/m3 und 10 GE/m3 \nsimuliert worden, mit dem Ergebnis, dass die \nErkennungsschwelle von 3 Geruchsstoffeinheiten pro Kubikmeter \nLuft in rund 1% der Jahresstunden erreicht werde. Höhere und \ndamit belastendere Konzentrationen würden an dem Standort des \ngeplanten Bauvorhabens nicht auftreten.- \n\n15\n\nDie Widerspruchsbehörde schaltete ihr Fachdezernat 56 ein, \ndas der gutachterlichen Bewertung im Ergebnis und in der \nBegründung beitrat. \n\n16\n\nDer Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid \nder xx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 12. April 1999 \nzurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 15. April \n1999 zugestellt. Am 4. Mai 1999 hat der Kläger Klage erhoben. \nEr trägt vor: Es sei geplant, den vorhandenen Betrieb im \nBereich der bereits errichteten nördlichen Halle um weitere \n160 Mittel- und Endmastplätze zu erweitern. Bei der \nBeurteilung des Sachverhaltes seien deshalb weitere 24 \nGroßvieheinheiten zu berücksichtigen. Die Betriebseinheit 3 \nsei nur 20 Meter von dem Bauvorhaben entfernt und erfolge als \nHüttenhaltung, mit der Folge stärkerer und ungehinderter \nGeruchsemissionen. Das habe der Gutachter nicht bedacht. Die \nFestmistplatte, die der Gutachter mit 80 qm dimensioniert \nhabe, sei in Wirklichkeit 200 qm groß. Der Viehbestand auf dem \nGrundstück des Beigeladenen sei überhaupt nicht berücksichtigt \nworden. Schließlich sei die Geruchsimmissionsrichtlinie \n(GIRL), nach der der Gutachter gearbeitet habe, nicht \ngeeignet, die Geruchsbelästigungen zum Nachteil des \nBauvorhabens zutreffend zu bewerten. Das ergebe sich schon \ndaraus, dass die Geruchsimmissionsrichtlinie die bodennahe \nAusbreitung von Gerüchen nicht erfassen könne. Sie basiere auf \neiner Luftausbreitung in größeren Höhen. Sie sei auf \ngewerbliche und industrielle Gerüche gemünzt, nicht auf das in \nder Landwirtschaft austretende Gas Ammoniak, das ein völlig \nanderes Ausbreitungsverhalten habe. Heranzuziehen sei die VDI-\nRichtlinie 3471, deren Mindestabstände deutlich unterschritten \nwürden. \n\n17\n\nDer Kläger beantragt, \n\n18\n\ndie Baugenehmigung der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 9. September 1997 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 12. April 1999 \naufzuheben.\n\n19\n\nDie Beklagte und der Beigeladene beantragen,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nDas Gericht hat durch eine von dem Berichterstatter \ndurchgeführte Ortsbesichtigung Beweis erhoben. Wegen des \nGegenstandes und des Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird auf \ndas Protokoll vom 16. März 2000 verwiesen.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die von dem Beklagte vorgelegten Verwaltungsvorgänge \nund den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n25\n\nDie dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 9. \nSeptember 1997 enthält keine Verletzung von Rechten, die dem \nSchutz des benachbarten Grundeigentums des Klägers zu dienen \nbestimmt sind. Das Bauvorhaben des Beigeladenen verstößt nicht \ngegen bauplanungsrechtlich nachbarschützendes Recht. \n\n26\n\n1. Das Bauvorhaben des Beigeladenen liegt im unbeplanten \nAußenbereich. Es dient gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem \nlandwirtschaftlichen Betrieb und ist deshalb privilegiert \nzulässig. Über die Privilegierung streiten die Beteiligten \nnicht ernsthaft. Der Beigeladene hat die Baugenehmigung für \nein Altenteilerwohnhaus beantragt und bekommen. Das ist ein \ntypischerweise einem landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb \nzur Absicherung der Altbauern bei Übernahme des Hofes durch \ndie nächste Generation dienendes Gebäude. Die \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxx, hat in \neiner Stellungnahme vom 14. August 1997 bestätigt, dass das \nBauvorhaben die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB \n„eindeutig\" erfüllt. Die Sicherstellung des geplanten \nWohngebäudes für Zwecke des Generationenwechsels im \nlandwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen ist durch die \nBaulast vom 2. Oktober 1997 Gewähr leistet. Ernsthafte \nAnhaltspunkte dafür, dass der Beigeladene das Projekt eines \nAltenteilers vorschiebt, um im Außenbereich ein fremd \ngenutztes Wohnhaus zu errichten, sind weder vorgetragen noch \nsonst ersichtlich.\n\n27\n\n2. Dem Bauvorhaben stehen öffentliche Belange, die zugleich \ndem Nachbarschutz dienen, nicht entgegen. In Betracht kommt in \ndieser Hinsicht lediglich, dass das Altenteilerhaus des \nBeigeladenen möglicherweise schädlichen Umwelteinwirkungen \nausgesetzt sein wird (§ 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB). Diese \nVorschrift ist nachbarschützend. Sie bezieht sich auf die \nLegaldefinition des § 3 Abs. 1 BImschG, der als schädliche \nUmwelteinwirkungen Immissionen bezeichnet, die nach \nArt, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche \nNachteile oder erhebliche Belästigungen unter anderem für die \nNachbarschaft herbeizuführen. Derartige mindestens erhebliche \nBelästigungen, die durch den Schweinemastbetrieb des Klägers \nhervorgerufen werden, werden sich bei der Benutzung des \nBauvorhabens des Beigeladenen wegen der an die besondere \nSituation zweier benachbarter landwirtschaftlicher Betriebe \nanknüpfenden niedrig liegenden Zumutbarkeitsschwelle jedoch \nnicht einstellen.\n\n28\n\n3. Bei der Bewertung dessen, was als erhebliche Belästigung \nzu bewerten ist, ist die planungsrechtliche Situation des \nBauvorhabens einerseits und des in seinem Bestand zu \nschützenden benachbarten Emittenten andererseits von \nBedeutung. Ein vorhandener privilegierter Betrieb wird sich \ngegenüber einer heranrückenden Wohnbebauung in der Regel \ndurchsetzen. Der von dem Kläger im Außenbereich betriebene \nSchweinezuchtbetrieb ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB \nbaurechtlich privilegiert. Ihm steht gegen eine heranrückende, \nnicht privilegierte Bebauung ein Abwehrrecht zu, sofern im \nFall der Genehmigung des Vorhabens Beschränkungen des \nvorhandenen Betriebs oder der betriebswirtschaftlich \nsinnvollen und realistischen Erweiterungsinteressen zu \nbefürchten sind (OVGNW, Beschluss vom 12. Januar 1993, \n7 B 4430(92). \n\n29\n\n4. Allerdings kann das von dem Beigeladenen zu errichtende \nWohnhaus für sich ebenfalls die Privilegierung des § 35 Abs. 1 \nNr. 1 BauGB in Anspruch nehmen. Es dient als Altenteilerhaus \ndem landwirtschaftlichen Betrieb der Familie des Beigeladenen. \nIn einem derartigen Falle kann sich die Privilegierung des \nvorhandenen, emittierenden Betriebs in der Regel nicht gegen \ndie hinzu kommende Bebauung durchsetzen. Im Verhältnis des \nvorhandenen und Gerüche emittierenden Betriebs des Klägers zu \ndem geplanten Altenteilerwohnhaus des Beigeladenen sind die \ngegenseitige Schutzwürdigkeit und damit der Grad der \ngegenseitig erforderlichen Rücksichtnahme gering. Beide \nObjekte sind nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert. Sie \nsind im Außenbereich prinzipiell gleichwertig zulässig. Im \nAußenbereich kann sich im Grundsatz niemand vor einem \nhinzukommenden Außenbereichsvorhaben schützen. Erst wenn im \nEinzelfall ein neues Bauvorhaben in einer Weise schädlichen \nUmwelteinwirkungen ausgesetzt wird, die mit den Anforderungen \nan gesunde Wohnverhältnisse schlechterdings nicht vereinbar \nsind, stehen öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 \nNr. 1 BauGB entgegen. Es gilt dann das Prioritätsprinzip. Der \nvorhandene privilegierte Betrieb geht dem geplanten (an sich \nauch privilegierten) Bauvorhaben vor. Nur in diesem Fall \nerweist sich das Bauvorhaben zugleich dem existierenden \nlandwirtschaftlichen Produktionsbetrieb gegenüber als \nrücksichtslos.\n\n30\n\n5. Die Rücksichtslosigkeit der hinzutretenden Wohnbebauung \nkann nicht schematisch an den sonst heranzuziehenden \nGrundsätzen über die Abstände von landwirtschaftlichen \nBetrieben zu Wohngebäuden im Dorfgebiet oder im Außenbereich \ngemessen werden (vgl. VDI-Richtlinie 3471, Emissionsminderung, \nTierhaltung-Schweine). Ein Abwehrrecht gegen Immissionen aus \ndem benachbarten Betrieb steht dem Betroffenen nur in dem \nUmfang einer eigenen schutzwürdigen Stellung zu. Ein \nWohngebäude, das privilegiert im Rahmen eines \nlandwirtschaftlichen Betriebes errichtet wird, ist, soweit es \ndie typisch landwirtschaftlichen Geräusche und Gerüche \nbetrifft, weit weniger schutzwürdig, als ein Wohnhaus ohne \nAnbindung an die Landwirtschaft. Inhaber landwirtschaftlicher \nHofstellen können nicht fordern, von mehr oder weniger starken \nmit der Tierhaltung einhergehenden Gerüchen, von Geräuschen \naus der Tierfütterung und dem Auf- und Abtrieb der Tiere oder \naus dem Betrieb landwirtschaftlicher Maschinen verschont zu \nbleiben. Das gilt grundsätzlich auch für die zu \nlandwirtschaftlichen Anwesen gehörenden Wohngebäude (VGH \nMünchen, Beschluss vom 22.11.1994, NVwZ-RR 1995, 430). \nUmgekehrt muss der landwirtschaftlich tätige Nachbar die \nlandwirtschaftlich veranlasste Wohnbebauung hinnehmen. Das ist \nihm zuzumuten, weil sie seiner Betätigung nicht hinderlich \nwerden kann. Die Grenze der Zumutbarkeit des Nebeneinanders \nliegt dort, wo es zu ungesunden Lebensverhältnissen kommen \nkann oder wenn innerhalb von zu landwirtschaftlichen Anwesen \ngehörenden Wohngebäuden das Wohnen noch unterhalb der Schwelle \nzu echten Gesundheitsgefahren unerträglich wird. Eine \nintensive, über nennenswerte Zeiträume andauernde \nGeruchsbelästigung, die praktisch die Unbewohnbarkeit des \nHauses zur Folge haben würde, ist rücksichtslos (VGH München, \na.a.O., OVGNW, Urteil vom 21. Oktober 1987, 11 A 3185/83, \nNVwZ 1988, 376).\n\n31\n\n5. Geruchsbelästigungen, die für die Bewohner des geplanten \nAltenteilerhauses zu Gesundheitsgefahren oder permanenten oder \nauch nur zeitweisen Ekel- oder Übelkeitsgefühlen führen \nwerden, werden sich nach den vorhandenen Erkenntnissen nicht \neinstellen. Dafür gibt weder eine Anwendung der VDI-Richtlinie \n3471-Emissionsminderung Tierhaltung Schweine, noch eine \nBewertung der Immissionen nach der Geruchsimmissionsrichtlinie \ndes Länderaussschusses für Immissionsschutz (GIRL) etwas her. \nDie Bewertung der Immissionsfaktoren ergibt keine \nunerträgliche Exposition des Bauvorhabens. Eine weiter gehende \nSachverhaltsaufklärung durch das Gericht in der Form des von \ndem Kläger beantragten Obergutachtens unterbleibt. Sie ist \nnicht notwendig, weil sie die letztlich dem Gericht obliegende \numfassende Würdigung und Bewertung des Umfangs der zumutbaren \nBeeinträchtigung nicht ersetzen könnte. Sie ist zudem zu einer \nweiteren Erhellung des Sachverhaltes nicht geeignet. Der \nKläger bezeichnet die Geruchsimmissionsrichtlinie selbst als \nuntauglich zur Bewertung landwirtschaftlicher Immissionen. \nWürde das durch ein Obergutachten bestätigt, entfiele die \nMöglichkeit, das Gewicht der schädlichen Umweltbelastungen auf \ndiese Weise zu bemessen. Da der Kläger andere wissenschaftlich \nunstreitige Methoden nicht vorgetragen hat und sie auch sonst \nnicht in Sicht sind, muss das Gericht eine Bewertung auf der \nGrundlage des vorhandenen Materials (ohne das Gutachten nach \nder GIRL) vornehmen. Das ist auch ohne ein Obergutachten \nmöglich. Dass ein Obergutachten die GIRL für geeignet hält und \nzugleich zu Ergebnissen kommt, die eine (dem Kläger \ngünstigere) stärkere Belastung des Altenteilers des \nBeigeladenen mit Geruchsemissionen annimmt, ist \nausgeschlossen. Das Gutachten von xxxxxxxxxxxxxxxxx ist auf \nder Grundlage der GIRL fachlich einwandfrei. Der Kläger hat \ndessen Beweiskraft durch seinen Vortrag nicht entscheidend \nerschüttern können. Ein Obergutachten in diese Richtung drängt \nsich dem Gericht nicht auf.\n\n32\n\n6. Für die Erfassung und Beurteilung von \nGeruchsbelästigungen ist ein standardisiertes Mess- und \nBeurteilungsverfahren noch nicht entwickelt worden. Das gilt \nvor allem deshalb, weil die belästigende Wirkung von Gerüchen \nstark von der subjektiven Einstellung der Betroffenen abhängt \n(Birkl-Schenk, Nachbarschutz im Bau-, Umwelt- und Zivilrecht, \nLoseblattkommentar, Band I, Immissionsschutzrecht, Abteilung \nF91, Rdn. 91a). Die technischen Regelwerke der VDI-Richtlinie \noder die Geruchsimmissionsrichtlinie stellen jeweils nur \nAnnäherungen an das Problem dar. Die Entscheidung muss in \neiner umfassenden Abwägung aller in Betracht kommenden \nFaktoren gefunden werden.\n\n33\n\na) Die VDI-Richtlinie 3471-Emissionsminderung Tierhaltung \nSchweine und die darin genannten Abstände belegen keine \nGesundheitsgefahren, die zu einer dauerhaften Unbewohnbarkeit \ndes Altenteilerhauses führen müssten. Richtigerweise muss zur \nAbstandsbestimmung auf dem Anwesen des Klägers auf den \nEmissionsschwerpunkt abgestellt werden. Die Emissionsquellen \nsind auf mehrere teils näher am Grundstück des Beigeladenen, \nteils weiter entfernt liegende Schweineställe verteilt, sodass \nnotwendig ein Mittelwert festgestellt werden muss. Die Gerüche \naus der Schweinezucht werden überwiegend, wie die \nOrtsbesichtigung ergeben hat, aus Abluftrohren über die Dächer \nin die Luft abgegeben. Sie liegen, entsprechend der Lage der \nSchweineställe, in unterschiedlichem Abstand zur \nNachbargrenze. Von dem Emissionsschwerpunkt, der von der \nxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx in der Stellungnahme vom \n27. Oktober 1997 und in dem Gutachten xxxxxxxxxxxxxxxxx von \nApril 1998 in etwa an der gleichen Stelle angenommen wird, bis \nzu der in den Bauvorlagen verzeichneten grenznächsten Ecke des \ngeplanten Altenteilerhauses des Beigeladenen (ohne \nBerücksichtigung der Garage) beträgt der Abstand, so weit die \nvorhandenen Karten eine Messung zulassen, etwa 47 Meter \n(35 Meter vom Emissionsschwerpunkt bis zur gemeinsamen \nGrundstücksgrenze, 12 Meter bis zum geplanten Haus). Das liegt \nweit unterhalb der von der VDI-Richtlinie in einer Kurvenschar \n(Bild 21) zu Punkt 3.2.3.1 dargestellten erforderlichen \nAbstände. Die VDI-Richtlinie erklärt allerdings geringere \nEntfernungen als die von ihr vorgegebenen nicht für von \nvornherein untauglich, sondern verweist insoweit auf eine \nSonderbeurteilung (3.2.1, am Ende). Außerdem gilt die \nVDI-Richtlinie ausdrücklich nur für den Abstand zwischen \nBetrieben der Schweinehaltung und Wohnbebauung in reinen, \nallgemeinen und besonderen Wohngebieten und Mischgebieten. Für \nDorfgebiete und Wohnhäuser im Außenbereich wird eine \nHalbierung der Abstände vorgeschlagen (3.2.3.2). Für \nlandwirtschaftlich privilegierte Wohnhäuser im Außenbereich \nenthält die VDI-Richtlinie keine Werte. Zieht man die \npauschalierte Untergrenze zu Gunsten normaler Wohnbebauung für \neinen 100-Punkte Betrieb bei einem Viertel gegenüber dem \nAusgangswert der VDI-Richtlinie 3471 (vgl. Funk, BayVBl. 1994, \n225,228), wären Abschläge wegen der Zugehörigkeit des \nWohnhauses zu einem landwirtschaftlichen Betrieb zu machen, \nZuschläge allerdings wiederum, weil der Betrieb des Klägers \nlediglich auf 73 Bewertungspunkte im Sinne der VDI-Richtlinie \n3471 kommt. Im Ergebnis wird eine pauschalierte Einschätzung \nbei einem Mindestabstand von um die 50 Metern (=1/4 des \nAusgangswertes) bleiben (vgl. auch Birkl-Schwenk, a.a.O.). \nDiesen Abstand unterschreitet der Beigeladene mit seinem \nBauvorhaben nur sehr gering um etwa 3 Meter. Die Festsetzungen \nder VDI-Richtlinie sind nicht geeignet, eine manifeste zur \nUnbewohnbarkeit des geplanten Hauses führende \nGesundheitsgefährdung nachzuweisen. \n\n34\n\nb) Die Sonderbeurteilung nach Maßgabe der \nGeruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) hat ebenfalls zu Gunsten \ndes Klägers nichts ergeben. Sie weist im Gegenteil nach, dass \ndauerhafte oder geballte Ekel erregende Gerüche am Standort \ndes geplanten Bauvorhabens nicht zu erwarten sind. Die \nRichtigkeit des Gutachtens nach Maßgabe der GIRL zieht das \nGericht nicht in Zweifel. Das Gutachten ist in sich \nfolgerichtig, einleuchtend, verständlich geschrieben und kommt \nzu gut nachvollziehbaren und überzeugenden Ergebnissen. Es ist \nvon der Fachabteilung der Widerspruchsbehörde überprüft und \nfür korrekt gehalten worden. Das Gutachten geht nicht \nschematisch von vorgegebenen Durchschnittswerten aus, sondern \nberücksichtigt die Besonderheiten der Situation durch \nAnwendung eines kleineren Flächenrasters und durch zusätzliche \nBerechnungen der punktuellen Wahrnehmungshäufigkeit und der \nBestimmung der Häufigkeit von besonders starken \nGeruchskonzentrationen. Keine dieser Überlegungen führt zu der \nAnnahme, die Stallgerüche könnten auf dem Grundstück der \nBeigeladenen die Ekelschwelle überschreiten.\n\n35\n\nDurchgreifende Einwendungen gegen die Stimmigkeit des \nGutachtens werden von dem Kläger nicht erhoben. Soweit \nvorgetragen wird, das Gutachten berücksichtige nicht eine \ngeplante Ausweitung des Schweinemastbetriebs, berücksichtige \nnicht die nahe der Grundstücksgrenze stattfindende \nHüttenhaltung von Schweinen (Schweinestall mit Überdachung, \naber seitlich offen) und dimensioniere die Festmistplatte zu \ngering, vermag das an der grundsätzlichen Richtigkeit des \nErgebnisses des Gutachtens nichts zu ändern. Der Gutachter hat \nnachträglich überzeugend dargelegt, dass er die Hüttenhaltung \nin ihren Auswirkungen berücksichtigt habe. Was die \nBetriebsausweitung und die Fläche der Mistplatte angeht, \nwerden die Auswirkungen das gutachtliche Ergebnis nicht ins \nGegenteil verkehren, wenn sie eingerechnet würden. Die \nBetriebsausweitung um zusätzliche Plätze für die \nSchweinehaltung befindet sich in einem von der \nGrundstücksgrenze entfernt liegenden Gebäudeteil. Wird sie \neinbezogen, erhöht sich die Anzahl der zu berücksichtigenden \nGroßvieheinheiten, allerdings würde wahrscheinlich auch der \nEmissionsschwerpunkt neu und weiter von der gemeinsamen \nGrundstücksgrenze entfernt festzustellen sein. Außerdem bleibt \ndie von dem Gutachter nach den derzeitigen Verhältnissen \nfestgestellte Geruchsbeeinträchtigung deutlich unterhalb der \nToleranzgrenze von 15% der Jahresstunden. Für die von dem \nKläger geplante Betriebsvergrößerung besteht ein hinreichender \nSicherheitsabstand zu den sensiblen Werten. Auch in diesem \nZusammenhang muss bedacht werden, dass die GIRL lediglich \ngrobe Durchschnittswerte festsetzt, die zudem auf die \nVerhältnisse in der Landwirtschaft nicht zugeschnitten sind \n(OVGNW, Beschluss vom 6. Mai 1996, 7 B 846/96). \n\n36\n\nDen grundsätzlichen Einwendungen des Klägers gegen die GIRL \ngeht das Gericht nicht weiter nach. Wenn die GIRL insgesamt \nungeeignet ist, den Grad der Geruchsbelästigung auf dem \nGrundstück des Beigeladenen zu erfassen, mag sie untauglich \nsein, um positiv einen zumutbaren Zustand ohne \nGesundheitsgefahren nachzuweisen. Dass sie unter dieser \nPrämisse umgekehrt, wendet man sie an, eine gefahrenträchtige \nSituation nachzuweisen vermag, kann dann jedoch ebenso wenig \ngelten. In beiden Fällen gibt eine Begutachtung auf der \nGrundlage der GIRL für den Kläger nichts her.\n\n37\n\nc) Der Kläger kann außer der, wie dargelegt, für seinen \nFall weitgehend nicht aussagekräftigen VDI-Richtlinie keine \nweiteren handfesten Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit des \nBauvorhabens anführen. Die allgemeine Bewertung und Abwägung \nder sich aus dem gesamten Streitstoff ergebenden \nGesichtspunkte ergibt keine die Grenze des Zumutbaren \nschlechterdings überschreitende Geruchsbelästigungen, die bei \nden Bewohnern des geplanten Altenteilerhauses zu Übelkeit, \nEkel und anderen Auswirkungen führen müsste, durch die ihr \nkörperliches und seelisches Wohlbefinden erschüttert würde. \nDie subjektive Empfindlichkeitsschwelle muss hoch angesetzt \nwerden. Der Beigeladene und seine Familie leben im eigenen \nBauernhof und seit eh und je neben dem Schweinezuchtbetrieb \ndes Klägers. Sie sind an dessen landwirtschaftstypische \nGerüche, wie stark sie auch immer sein mögen, gewöhnt. Sie \nsind, wie die Gerüche der eigenen Rinderzucht, Teil ihres \nArbeitens und Lebens und werden daher als normal und \nweitgehend nicht störend empfunden. Die in dem Gutachten \nxxxxxxxxxxxxxxxxx angemerkte, dem Bauvorhaben günstige Lage \nzur Hauptwindrichtung wird die möglichen Belästigungen \nabmildern. Bei der durch den Berichterstatter durchgeführten \nOrtsbesichtigung schließlich waren, trotz voller Belegung der \nSchweineställe des Klägers, an dem in Aussicht genommenen \nBauplatz keine Ekel erregenden Geruchskonzentrationen zu \nbemerken. Zwar war das Geruchsempfinden des Berichterstatters \nwegen einer Erkältung gemindert. Von den Zahlreichen am \nOrtstermin beteiligten Personen hat jedoch niemand darauf \nhingewiesen, dass die von dem Betrieb des Klägers ausgehenden \nGerüche ihm übel werden ließen. Das galt für die Situation \ninnerhalb der geschlossenen Schweineställe und erst recht für \ndie Verhältnisse im Freien. Es mag ungünstigere \nLuftaustauschverhältnisse als die am Tag der Ortsbesichtigung \ngeben. Dass die Belästigungen dabei aber, unter \nBerücksichtigung der subjektiven Empfindlichkeit der Bewohner \ndes Altenteilerhauses, dauerhaft oder nur nennenswert bis zur \nEkelschwelle ansteigen könnten, ist jedoch nicht zu erwarten. \n\n38\n\n7. Die Sachverhaltsfeststellung hat keine hinreichenden \nAnhaltspunkte dafür ergeben, dass das Altenteilerhaus \nunzumutbaren schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt sein \nwird. Weitere Sachverhaltsaufklärungen, insbesondere ein \nweiteres Gutachten, drängen sich nicht auf. Gibt es keine \nhinreichenden Anhaltspunkte für entgegenstehende \n(nachbarschützende) öffentliche Belange, setzen sich das \nEigentumsrecht und die Baufreiheit (Art. 14 GG) des Bauherrn \nfür sein zudem privilegiertes Vorhaben durch. Es muss bei der \ndem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung bleiben.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 \nAbs. 3 VwGO.\n\n40\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 \nNr. 11, 711 ZPO. \n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303788","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-10-26/4-k-3058-99","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303788","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303788","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-10-26/4-k-3058-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303788","retrieved":"2026-07-09 03:30:29.883776+00:00"}}