{"status":"available","doknr":"OLD303805","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:1025.25K5633.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-10-25","aktenzeichen":"25 K 5633/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 3. März 1998 und sein \nWiderspruchsbescheid vom 2. Juni 1998 werden aufgehoben, soweit darin \nHundesteuer für mehr als zwei Hunde festgesetzt worden ist.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 150,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist von Beruf Landwirt. Er ist hauptsächlich mit \nder Milchviehhaltung befasst.\n\n3\n\nDer Kläger hält insgesamt fünf Hunde, von denen er drei im \nlandwirtschaftlichen Betrieb einsetzt. So werden die Kühe \nunter Einsatz der Hunde etwa von einer Weide auf die andere \ngetrieben, täglich von der Weide geholt oder in dem Stall in \nden Melkstand getrieben. Außerdem werden die Hunde eingesetzt, \nwenn Rinder auf der Weide aussortiert oder etwa auf Anhänger \nverladen werden müssen.\n\n4\n\nDer Beklagte zog den Kläger bis zum 31. Dezember 1997 auf \nder Grundlage seiner bis dahin geltenden Hundesteuersatzung \nzur ermäßigten Hundesteuer als sog. Zwingersteuer heran. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 8. Januar 1998 teilte der Beklagte dem \nKläger mit, dass eine neue Hundesteuersatzung beschlossen \nworden sei, die eine Ermäßigung für die Zwingersteuer nicht \nmehr vorsehe und bat ihn, die Anzahl der von ihm gehaltenen \nHunde mitzuteilen, damit die Hundesteuer nach der neuen \nSatzung berechnet werden könne.\n\n6\n\nDaraufhin teilte der Kläger dem Beklagten mit Schreiben vom \n20. Januar 1998 mit, dass er insgesamt fünf Hunde halte und \nbat zugleich, ihm die Hundesteuer für drei Hunde im Hinblick \nauf § 3 Abs. 3 b der Satzung zu erlassen.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 10. Februar 1998 lehnte der Beklagte den \nErmäßigungsantrag des Klägers mit der Begründung ab, dass die \nnach dieser Vorschrift erforderlichen Voraussetzungen bei dem \nKläger nicht vorlägen. \n\n8\n\nMit Hundesteuerbescheid vom 3. März 1998 zog der Beklagte \nden Kläger für das Jahr 1998 für die von ihm gehaltenen fünf \nHunde zur Hundesteuer für jeden gehaltenen Hund in Höhe von \n156,00 DM , insgesamt zu 780,00 DM heran.\n\n9\n\nGegen die Ablehnung der Ermäßigung legte der Kläger mit \nSchreiben vom 7. März 1998 Widerspruch ein, mit dem er im \nWesentlichen geltend machte: Die drei Hunde seien \nGebrauchshunde zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen \nHerden, da sein Betrieb von der Finanzverwaltung als \nlandwirtschaftlicher und nicht als Gewerbebetrieb eingestuft \nworden sei.\n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 1998 lehnte der \nBeklagte den Widerspruch des Klägers gegen den \nHundesteuerbescheid vom 3. März 1998 mit der Begründung als \nunbegründet ab, die Vorschrift des § 3 Abs. 3 b der \nHundesteuersatzung verlange, dass die Hunde ausschließlich zur \nBewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden eingesetzt \nwürden. Dies sei nur gegeben, wenn die Hunde zum Hüten von \nVieh erforderlich und ausschließlich zu diesem Zweck verwandt \nwürden, was bei dem Kläger, der seine Hunde nur gelegentlich \nund nebenher zum Viehhüten einsetze, nicht der Fall sei.\n\n11\n\nAm 1. Juli 1998 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er \nunter Wiederholung und Vertiefung seiner bisherigen \nAusführungen ergänzend geltend macht: Seine Hunde habe er \nnicht zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse angeschafft. \nVielmehr dienten sie ausschließlich der Arbeitserledigung in \nseinem landwirtschaftlichen Betrieb. Ohne ihren Einsatz müsse \ner Arbeitskräfte oder sonstige technische Hilfsmittel zum \nEinsatz bringen.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\nden Bescheid des Beklagten vom 3. März 1998 und \nseinen Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 1998 \ninsoweit aufzuheben, als darin Hundesteuer für mehr \nals 2 Hunde festgesetzt worden ist.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDer Beklagte vertritt die Auffassung, sein \nHundesteuerbescheid sei rechtmäßig. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie als Anfechtungsklage gegen den Hundesteuerbescheid des \nBeklagten vom 3. März 1998 in der Fassung seines \nWiderspruchsbescheides vom 2. Juni 1998 gerichtete Klage ist \nzulässig und begründet.\n\n20\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 3. März 1998 in der Fassung \nseines Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 1998 ist in dem \nangefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt insoweit den \nKläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n21\n\nSoweit der Beklagte den Kläger in dem angefochtenen \nBescheid auch zur Hundesteuer für die drei in seinem \nlandwirtschaftlichen Betrieb eingesetzten Hunde zur \nHundesteuer herangezogen hat, findet der Bescheid keine \nRechtsgrundlage in der Hundesteuersatzung der Gemeinde \nxxxx.\n\n22\n\nZwar ergibt sich die Steuerbefreiung für die drei in dem \nlandwirtschaftlichen Betrieb des Klägers eingesetzten Hunde \nentgegen der ursprünglich von dem Kläger vertretenen \nAuffassung nicht aus § 3 Abs. 3b der Satzung der Stadt xxxx. \nDenn darin wird Steuerbefreiung nur für die Haltung von nicht \nzu Erwerbszwecken gehaltenen Hunden gewährt, die als \nGebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht \ngewerblich gehaltenen Herden verwandt werden. Die \nVoraussetzungen dieser Befreiungsvorschrift erfüllt der Kläger \nu.a. aber schon deshalb nicht, weil er seine Kühe und Rinder -\n wie noch darzulegen sein wird - gewerblich i.S. dieser \nVorschrift hält und auch die Haltung der drei Hunde selbst \nErwerbszwecken dient.\n\n23\n\nAuch sieht § 1 der Satzung vor, dass Gegenstand der Steuer \ndas Halten von Hunden im Stadtgebiet ist, was für eine \nSteuerpflicht des Klägers sprechen könnte. Diese Vorschrift \nist aber unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNW),\n\n24\n\nvgl. etwa Urteil vom 5. Juli 1995 - 22 A 2104/94 -, NWVBl. \n1996, 15 und Urteil vom 28. März 1996 - 22 A 5055/95 -,\n\n25\n\nder mit der im Jahr 1997 neugefassten Satzung Rechnung \ngetragen werden sollte, verfassungskonform dahin auszulegen, \ndass Gegenstand der Steuer das Halten von Hunden nur dann ist, \nwenn darin die besondere Leistungsfähigkeit des Halters durch \ndie Verwendung von Einkommen und Vermögen zur Bestreitung \neines Aufwandes zum Ausdruck kommt, der über das für die \nDeckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche \nhinausgeht. Denn nach Art. 105 Abs. 2a GG ist die Gemeinde nur \nzur Erhebung von Aufwandsteuern berechtigt. Dementsprechend \nhat das OVG NW in mehreren Entscheidungen darauf hingewiesen, \ndass Satzungsregelungen, die etwa gewerblich oder von \njuristischen Personen gehaltene Hunde zum Gegenstand der \nBesteuerung machen, gegen die Verfassung verstoßen und nichtig \nsind,\n\n26\n\nvgl. etwa OVG NW, Urteil vom 5. Juli 1995, a.a.O. sowie \nUrteil vom 28. März 1996.\n\n27\n\nWie sich insbesondere auch aus dem an den Kläger \ngerichteten Schreiben des Beklagten vom 8. Januar 1998 ergibt, \nhat der Satzungsgeber der Gemeinde xxxx seine Satzung unter \nBerücksichtigung dieser Rechtsprechung geändert und etwa auch \ndie Steuerermäßigung für die sog. Zwingersteuer im Hinblick \nauf die auch insoweit vom OVG NW geäußerten verfassungsmäßigen \nBedenken entfallen lassen. Dass der Satzungsgeber auch mit § 1 \nseiner Satzung nur das Halten von Hunden zum Gegenstand der \nSteuer machen wollte, soweit damit ein über die Befriedigung \nder allgemeinen Lebensbedürfnisse hinausgehender Aufwand \nbetrieben wird, wird letztlich auch durch die Fassung des § 3 \nAbs. 3b der Satzung belegt, wonach eine Befreiung von der an \nsich zulässigen Besteuerung für nicht zu Erwerbszwecken \ngehaltene Hunde, die als Gebrauchshunde ausschließlich zur \nBewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt \nwerden, vorgesehen ist. Aus der Fassung dieser Vorschrift \nlässt sich entnehmen, dass der Satzungsgeber - zu Recht - \ndavon ausgegangen ist, dass das Halten von Hunden zu \nErwerbszwecken oder zur Bewachung von gewerblich gehaltenen \nHerden schon von vornherein nicht der Besteuerung unterliegt, \nweil darin eben kein besonderer Aufwand zum Ausdruck kommt. \nDabei ist im Hinblick auf die genannte Rechtsprechung des OVG \nNW, der in der genannten Bestimmung verwandte Begriff \n\"gewerblich\" nicht im gewerberechtlichen Sinne zu verstehen, \naus dem etwa die sog. Urproduktion herausfällt, sondern in \neinem weiteren Sinne nämlich dahingehend, dass gewerbliche \nHerdenhaltung immer dann gegeben ist, wenn die Tiere zur \nEinkommenserzielung gehaltenen werden. In diesem Falle dient \nnämlich die Haltung der Hütehunde letztlich auch der \nEinnahmeerzielung mit der Folge, dass eine Besteuerung \nunzulässig ist. Die Satzung befreit daher lediglich dann von \nder Hundesteuer, wenn die Hunde ausschließlich zur Bewachung \nvon \"Hobbyherden\" eingesetzt werden, weil dann in der Haltung \nder zu bewachenden Herden selbst auch schon eine besondere \nLeistungsfähigkeit zum Ausdruck kommt.\n\n28\n\nDie Haltung der drei in dem Betrieb des Klägers \neingesetzten Hunde unterliegt daher nicht der Hundesteuer, da \nmit ihr nicht die besondere Leistungsfähigkeit des Klägers \ndurch seine Verwendung seines Einkommens oder Vermögens zur \nBestreitung eines Aufwandes zum Ausdruck kommt, der über das \nfür die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse \nErforderliche hinausgeht. Vielmehr hält er diese drei Hunde, \num sie in seinem landwirtschaftlichen Betrieb einzusetzen und \ndamit zugleich die Einstellung von Arbeitskräften oder den \nEinsatz von Maschinen zu sparen. Die Haltung dieser Hunde \nerfolgt daher ebenso wie die Milchviehhaltung zu \nErwerbszwecken und stellt keinen besonderen Luxusaufwand dar, \nder Anknüpfungspunkt für die Erhebung von Steuern sein könnte. \nDer mit der Haltung dieser Hunde verbundene finanzielle \nAufwand stellt damit eine Betriebsausgabe dar, für deren \nBesteuerung der Gemeinde eine Rechtsgrundlage fehlt.\n\n29\n\nDie von dem Kläger behaupteten tatsächlichen Grundlagen, \naus denen heraus er die Steuerfreiheit herleitet, also \ninsbesondere dass er drei seiner Hunde hält, um sie in seinem \nBetrieb einzusetzen, etwa um die Kühe und Rinder mit ihrer \nHilfe von einer auf die andere Weide zu treiben, oder um die \nKühe in dem Stall in den Melkstand zu treiben, werden von dem \nBeklagten nicht bestritten. Soweit der Beklagte in seinem \nWiderspruchsbescheid ausgeführt hat, die Hunde müssten zum \nHüten von Vieh erforderlich sein und dafür ausschließlich \neingesetzt werden, diente dies zum einen der Auslegung des \nTatbestandes des § 3 der Satzung über deren Anwendbarkeit die \nBeteiligten gestritten haben. Soweit der Beklagte darüber \nhinaus daran auch für die Beantwortung der Frage festhält, ob \ndie Haltung von Hunden auch für gewerblich gehaltene Herden \nder Besteuerung unterliegt, kann ihm nicht gefolgt werden. \nWerden Hunde gehalten, um sie in einem Betrieb einzusetzen, so \nstellen die dadurch anfallenden Kosten - wie erwähnt - \nBetriebskosten dar und dient die Hundehaltung gerade nicht der \nBefriedigung eines persönlichen \"Luxusbedürfnisses\". Dass \nHunde für einen Betrieb gehalten werden, setzt aber nicht \nvoraus, dass sie pausenlos für diesen im Einsatz sind. \nGegenstand der Hundesteuer ist nämlich das Halten von Hunde. \nErfolgt die Hundehaltung zu Zwecken des Betriebes, so entfällt \ndie Hundesteuer und zwar unabhängig davon, ob die Hunde \nlediglich zu bestimmten Zeiten oder pausenlos im Einsatz sind. \nDies hängt vielmehr von der Art des Betriebes und nicht dem \nGrund für die Hundehaltung ab. Ob die Haltung der Hunde für \nden Betrieb erforderlich sind oder der Kläger etwa seinen \nBetrieb auch anders organisieren könnte, ist in die \nunternehmerische Freiheit des Klägers selbst gestellt. Dem \nBeklagten steht es insoweit nicht zu, dem Kläger Vorgaben zu \nseiner Betriebsgestaltung machen. Hat der Kläger sich \nentschlossen, für die Bewältigung der im Betrieb anfallenden \nAufgaben Hunde einzusetzen, so kann die Haltung dieser Hunde \naus den oben genannten verfassungsrechtlichen Gründen nicht \nbesteuert werden. \nSchließlich bedarf es keiner weiteren Begründung, dass die von \ndem Vertreter des Beklagten im Termin zur mündlichen \nVerhandlung befürchteten Missbrauchsfälle eine Besteuerung der \nHaltung von Hunden im Widerspruch zu der Verfassung nicht \nrechtfertigen können.\n\n30\n\nDie Klage hätte davon abgesehen auch dann Erfolg, wenn \nentgegen den obigen Ausführungen § 1 der Satzung auch das \nHalten von Hunden zum Gegenstand der Steuer macht, wenn der \ndamit verbundene Aufwand nicht über das für die Deckung der \nallgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche hinausgeht und \nauch solche Fälle erfasst werden, in denen der mit der \nHundehaltung erforderliche Aufwand - wie vorliegend - der \nEinkommenserzielung dient. Denn in diesem Falle wäre die \nSatzungsbestimmung aus den oben genannten Gründen nichtig und \nkönnte keine Rechtsgrundlage für die Besteuerung der \nHundehaltung des Klägers bilden.\n\n31\n\nNur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich mit dieser \nEntscheidung auch der Steuersatz für die beiden weiteren Hunde \ndes Klägers, deren Haltung der Steuerpflicht unterliegt, nach \n§ 2b der Satzung auf 132,00 DM ermäßigt.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 \nAbs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303805","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-10-25/25-k-5633-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303805","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303805","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-10-25/25-k-5633-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303805","retrieved":"2026-07-09 03:30:32.301093+00:00"}}