{"status":"available","doknr":"OLD303824","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:1024.25K1428.98A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-10-24","aktenzeichen":"25 K 1428/98.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind georgische Staatsangehörige kurdischer \nVolkszugehörigkeit und jesidischer Religion; sie leiten ihre \nAsylgründe aus einer Verfolgung der Jesiden in Georgien her. \n\n3\n\nDie Klägerin zu 1. ist am xxxxxxx 1978 in Tbilissi geboren, \nreiste am 17. August 1995 in die Bundesrepublik Deutschland \nein und beantragte am 28. August 1995 Asyl. Bei ihrer Anhörung \nvor dem Bundesamt machte sie im Wesentlichen geltend, in \nGeorgien Schwierigkeiten gehabt zu haben, weil sie eine \nJesidin sei. Bei ihnen sei eingebrochen worden, sie sei in der \nSchule und anderswo verschmäht worden. Ein Halbmengrele habe \ngedroht, sie zu entführen. Er habe sie verletzt. \nSchwierigkeiten mit staatlichen Institutionen habe sie nicht \ngehabt. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 12. Dezember 1995 lehnte das Bundesamt den \nAsyl-antrag ab, verneinte die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG sowie des § 53 AuslG und forderte die Klägerin zu 1. zur \nAusreise nach Georgien binnen eines Monats auf. Die dagegen \ngerichtete Klage - 25 K 61/96.A Verwaltungsgericht Düsseldorf \n- hat die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung vom \n13. Januar 1997 zurückgenommen. Am 30. Juni 1997 stellte die \nKlägerin zu 1. Asylfolgeantrag, zu dessen Begründung sie sich \ndarauf berief, das Volk der Jesiden werde verfolgt. Sie sei in \nder Schule von den Schülern geschlagen worden und habe von \nLehrern Beleidigungen gehört. Die Feste der Jesiden könnten \nnicht gefeiert werden. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 2. Februar 1998 lehnte das Bundesamt den \nAntrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Die \nKlägerin zu 1. wurde in der vorherigen mündlichen Verhandlung \nvom 21. September 1998 zu ihren Asylgründen und ihrer \nReligionszugehörigkeit befragt. Durch Beweisbeschluss vom \n21. September 1998 ist Beweis zu den dort aufgeworfenen Fragen \nerhoben worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird \nauf das Schreiben des Professor Dr. Dr. xxxxxxx vom \n18. September 1998 sowie die Auskunft des Auswärtigen Amtes \nvom 16. Februar 1999 (Gz.: 514-516.80/33137) verwiesen. \n\n6\n\nDie Klägerin zu 2. ist am xxxxxxxxx 1958 in Tbilissi \ngeboren, reiste am 21. Dezember 1997 in die Bundesrepublik \nDeutschland ein und begehrte am 22. Dezember 1997 Asyl. Bei \nihrer Anhörung vor dem Bundesamt machte sie im Wesentlichen \ngeltend, sie habe als Telefonistin bei der staatlichen \nTelefongesellschaft gearbeitet und sei entlassen worden, da \nsie Kurdin und Jesidin sei. Sie habe versucht, für ihre Rechte \nzu kämpfen, der Druck sei aber immer stärker geworden. Einige \nZeit danach seien junge Männer in die Wohnung eingedrungen und \nhätten ihre Tochter - die Klägerin zu 4. - so schwer verletzt, \ndass sie das ganze Leben lang behindert sei. Sie habe sich \nsofort an verschiedene Institutionen wie auch die Polizei \ngewandt und sich beschwert. Man habe ihr nicht geholfen, \nsondern nur gesagt, da sie in einem fremden Land seien, hätten \nsie keine Berechtigung, Gerechtigkeit zu verlangen. Mit \noffiziellen Behörden und Dienststellen habe sie keine Probleme \ngehabt. Bei den Leuten, die sie belästigt hätten und die in \ndie Wohnung eingedrungen seien, habe es sich um Swanen oder um \nMengrelen gehandelt. \n\n7\n\nMit Bescheid vom 18. Februar 1998 lehnte das Bundesamt das \nAsylbegehren ab, verneinte die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG sowie des § 53 AuslG und forderte die Klägerin zu 2. zur \nAusreise binnen eines Monats nach Georgien auf. \n\n8\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 21. September 1998 wurde \ndie Klägerin zu 2. zu ihren Asylgründen sowie ihrer \nReligionszugehörigkeit befragt. Mit Beweisbeschluss vom \n21. September 1998 wurde Beweis zu den dort aufgeführten \nFragen erhoben; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird \nauf die oben angegebenen Stellungnahmen Bezug genommen. \n\n9\n\nDie Klägerin zu 3. ist am xxxxxxxxxxx 1949 in Tbilissi \ngeboren, reiste am 21. Dezember 1997 nach Deutschland ein und \nbegehrte am 23. Dezember 1997 Asyl. Bei ihrer Befragung durch \ndas Bundesamt machte die Klägerin zu 3. im Wesentlichen \ngeltend, es sei ihnen immer wieder vorgeworfen worden, dass \nsie Jesiden seien. Sie hätten ihre Sprache nicht sprechen \ndürfen. Sie seien zu ihrem Sohn ins Geschäft gekommen und \nhätten alles kaputt geschlagen. Auf die Anzeige bei der \nPolizei seien die Georgier gekommen, hätten die beiden Söhne \nmitgenommen und zwei Tage lang seien die Söhne bei der Polizei \nfestgehalten worden. Die Söhne seien bei der Polizei schwer \ngeschlagen worden. Politisch aktiv sei sie nicht gewesen. \nFinanzielle Probleme hätten sie in Georgien nicht gehabt, sie \nhätten eine Wohnung und ein Geschäft besessen; sie seien \njedoch aufgefordert worden, das Geschäft zu schließen. \n\n10\n\nMit Bescheid vom 11. August 1998 lehnte das Bundesamt das \nAsylbegehren ab, verneinte die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG sowie des § 53 AuslG und forderte die Klägerin zu 3. zur \nAusreise nach Georgien binnen eines Monats auf. \n\n11\n\nMit ihrer dagegen erhobenen Klage begehrt die Klägerin zu \n3. zum einen Asyl und beruft sich zum anderen auf die \nVoraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG, zu deren Nachweis sie \ndas nervenärztliche Attest des Dr. xxxxxxxxxxxxx vom 7. August \n2000 zu den Akten reicht.\n\n12\n\nDie Klägerin zu 4. ist am xxxxxxxxxxx 1976 in Tbilissi \ngeboren, Tochter der Klägerin zu 2. und bezieht sich mit ihrem \nam 22. Dezember 1997 gestellten Asylantrag auf die von ihrer \nMutter vorgetragenen Gründe. Das Asylbegehren wurde mit \nBescheid des Bundesamtes vom 18. Februar 1998 abgelehnt, die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie des § 53 AuslG \nwurden verneint und die Klägerin zu 4. zur Ausreise nach \nGeorgien binnen einen Monats aufgefordert. \n\n13\n\nMit ihrer Klage verfolgt die Klägerin zu 4. ihre \nAsylberechtigung und legt verschiedene ärztliche Atteste vor, \num die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG zu belegen. \n\n14\n\nDie Klägerin zu 5. und ihre Kinder - die Kläger zu 6., 7. \nund 8. - reisten am 21. Dezember 1997 in die Bundesrepublik \nein und beantragten am 22. Dezember 1997 Asyl. Zur Begründung \ndes Asylantrages führte die Klägerin zu 5. bei ihrer Anhörung \nvor dem Bundesamt aus, sie sei nicht politisch aktiv gewesen. \nSie hätten sehr gut gelebt, ihr Mann sei Bäcker gewesen. In \nder letzten Zeit seien sie ständig belästigt worden. Ihnen \nseien die Räumlichkeiten, in denen er gearbeitet habe, \nweggenommen worden. Irgendwelche Männer hätten immer Geld von \nihrem Mann haben wollen. Es sei gedroht worden, wenn das Geld \nnicht gezahlt würde, würden die Arbeitsräume angesteckt. Diese \nLeute seien entweder Georgier oder Swanen gewesen. Ihr Mann \nsei sodann entführt worden, sie habe ihn nicht mehr gesehen. \nSie habe bei der Polizei eine Vermisstenanzeige aufgegeben und \nkeine Antwort bekommen. Wenn sie um Hilfe gebeten habe, sei \nsie darauf verwiesen worden, dass sie ja schon am besten von \nallen in Georgien lebten. Die Kinder seien immer ausgelacht, \ngedemütigt und erniedrigt worden. Probleme seitens der \nRegierung oder der Behörden habe sie nicht gehabt. \n\n15\n\nMit Bescheid vom 18. Februar 1998 lehnte das Bundesamt das \nAsylbegehren ab, verneinte die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG sowie des § 53 AuslG und forderte die Kläger zu 5. bis \n8. zur Ausreise nach Georgien binnen eines Monats auf. Wegen \ndes auf Grund der vorherigen mündlichen Verhandlung vom \n21. September 1998 erlassenen Beweisbeschlusses wird auf die \noben aufgeführten Auskünfte verwiesen. \n\n16\n\nDie Klägerinnen zu 9. und 10. sind am xxxxxxxxxxxx 1964 \nbzw. xxxxxxxxxxxx 1991 in Tbilissi geboren, reisten am \n21. Dezember 1997 nach Deutschland ein und stellten am \n23. Dezember 1997 Asylantrag. Bei ihrer Befragung durch das \nBundesamt führte die Klägerin zu 9. aus, sie hätten ein \neigenes Geschäft gehabt, dieses Geschäft hätten sie nicht mehr \nbetreiben dürfen. Sie seien zu ihnen gekommen und hätten das \nGeschäft verwüstet, sie hätten sie und ihre Mutter geschlagen. \nBeide Brüder seien mitgenommen worden. Der kleine Bruder sei \nverschwunden, der große Bruder schwer geschlagen worden. Sie \nsei nicht politisch aktiv gewesen. Wegen der Anzeige, die sie \nerstattet hätten, sei die Polizei am 25. November 1997 \nerschienen und habe gesagt, dass sie unverschämt seien. Sie \nhätten gesagt, dass die Jesiden in Georgien nichts zu suchen \nhätten. Das Geschäft sei mehrmals verwüstet worden. Das \nGeschäft solle geschlossen werden, weil sie Jesiden seien. \n\n17\n\nMit Bescheid vom 11. August 1998 lehnte das Bundesamt den \nAsylantrag ab, verneinte die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG sowie des § 53 AuslG und forderte die Klägerinnen zu 9. \nund 10. zur Ausreise aus Georgien binnen eines Monats auf. \n\n18\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2000 wurde \ndie Klägerin zu 9. mit Hilfe eines Dolmetschers für die \nrussische Sprache zu ihren Asylgründen gehört. Die Aussage der \nKlägerin zu 9. wurde protokolliert. Wegen der weiteren \nEinzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24. Oktober \n2000 Bezug genommen. \n\n19\n\nDie Klägerin zu 1. beantragt, \n\n20\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 2. Februar 1998 zu verpflichten, \nein weiteres Asylverfahren durchzuführen. \n\n21\n\nDie Klägerin zu 2. beantragt, \n\n22\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 18. Februar 1998 zu verpflichten, \nsie als Asylberechtigte anzuerkennen und \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 51 \nAbs. 1 und 53 des Ausländergesetzes vorliegen.\n\n23\n\nDie Kläger zu 3., 4., 5., 6., 7., 8., 9. und 10 beantragen, \n\n24\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 11. August 1998 und \n18. Februar 1998 zu verpflichten, festzustellen, \ndass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 \ndes Ausländergesetzes vorliegen.\n\n25\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n26\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n27\n\nDer Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten stellt keinen \nAntrag. \n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten, der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der \nAusländerbehörde und die zum Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisse zu der Frage \neiner politischen Verfolgung in Georgien Bezug genommen, die \nden Prozessbevollmächtigten der Kläger in der Anlage zur \nLadungsverfügung mitgeteilt worden sind und die gesondert \naufgelistet im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom \n24. Oktober 2000 in das Verfahren eingeführt worden sind. \n\n29\n\nEntscheidungsgründe:\n\n30\n\nDie Klage der Kläger ist unbegründet. Die Bescheide des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n2. Februar 1998, 18. Februar 1998 und 11. August 1998 sind \nrechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren \nRechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n31\n\nDie Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigte, weil sie nicht politisch Verfolgte im Sinne \ndes Art. 16 a des Grundgesetzes (GG) sind. Die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) liegen ebenfalls \nnicht vor. \n\n32\n\nPolitisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG ist, \nwer in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine \nreligiöse Grund-entscheidung oder andere, für ihn unverfügbare \nMerkmale, die sein Anderssein prägen, gezielten \nRechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität \nnach aus der staatlichen Friedensordnung ausgrenzen. Ob eine \nderart asylerhebliche Anknüpfung vorliegt, ist anhand \nobjektiver Kriterien nach der erkennbaren Gerichtetheit der \nMaßnahme selbst zu beurteilen; auf die subjektiven Motive des \nVerfolgers kommt es nicht an. \n\n33\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom \n10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, Entscheidungen des \nBundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 80, 315 (333 ff.); \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 -, Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 87, 141 (144 f.); \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Urteil vom 21. Februar 1991 - 20 A 10466/89 -.\n\n34\n\nPolitische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche \nVerfolgung. Der politische Charakter einer Verfolgungsmaßnahme \nsetzt voraus, dass sie einen öffentlichen Bezug hat und von \neinem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Gewalt \nausgeht, der der Verfolgte unterworfen ist. \n\n35\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, \n1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.); BVerwG, Urteil vom \n18. Januar 1994 - BVerwG 9 C 48.92 -, Deutsches \nVerwaltungsblatt (DVBl.) 1994, 531 (532); OVG NRW, Urteil vom \n21. Februar 1991 - 20 A 10466/89 -.\n\n36\n\nVor Rechtsverletzungen, die dem Einzelnen nicht gezielt in \nAnknüpfung an persönliche, asylrelevante Merkmale zugefügt \nwerden, sondern die ihn als Folge der allgemein im \nHerkunftstaat herrschenden Unruhen, Notlagen und \nbürgerkriegsähnlichen Zustände treffen, schützt das Asylrecht \nnicht. \n\n37\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, \n1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (335). \n\n38\n\nÜbergriffe von Privatpersonen fallen nur dann in den \nSchutzbereich des Art. 16 a Abs. 1 GG, wenn der Staat für das \nTun der Dritten wie für eigenes Handeln verantwortlich ist. \nDies ist dann der Fall, wenn der Staat Verfolgungsmaßnahmen \nanregt oder derartige Handlungen unterstützt, billigt oder \ntatenlos hinnimmt. Eine tatenlose Hinnahme liegt dabei nicht \nbereits dann vor, wenn die Bemühungen des grundsätzlich \nschutzbereiten Staates zur Unterbindung asylerheblicher \nÜbergriffe Dritter mit unterschiedlicher Effektivität greifen. \nEs kommt vielmehr darauf an, ob der Staat mit den ihm an sich \nzur Verfügung stehenden Mitteln im Großen und Ganzen Schutz \ngewährt. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn der Staat \nzur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist, oder wenn er \nsich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren \nMittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen \nDritter einzusetzen. \n\n39\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 -, \nBVerfGE 76, 143; OVG NRW, Urteil vom 21. April 1998 \n- 9 A 6597/95.A - und vom 27. Januar 1993 - 25 A 10241/88 -\n.\n\n40\n\nAsylrelevante politische Verfolgung - und zwar sowohl \nunmittelbarer als auch mittelbarer Art - kann sich ferner \nnicht nur gegen Einzelpersonen richten, sondern auch gegen \ndurch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen mit \nder regelmäßigen Folge, dass jedes Gruppenmitglied als von dem \nGruppenschicksal betroffen anzusehen ist. Eine \nGruppenverfolgung liegt vor, wenn die Gruppe als solche Ziel \neiner politischen Verfolgung ist, sodass im landesweiten, \nregionalen oder lokalen Bereich jedes einzelne Mitglied allein \ndeswegen, weil es die gruppenspezifischen Merkmale aufweist, \npolitische Verfolgung zu befürchten hat. Richtet sich eine \nsolche politische Verfolgung gegen eine Gruppe von Menschen, \ndie durch gemeinsame Merkmale - etwa die Rasse oder die \nReligion - verbunden sind, so ist in der Regel davon \nauszugehen, dass die Verfolgung auf jeden Angehörigen der \nGruppe zielt. Jedes von dieser Regelvermutung erfasste \nGruppenmitglied, das sich im Zeitraum der \nVerfolgungshandlungen im Verfolgungsgebiet aufgehalten hat, \nist daher ohne Rücksicht darauf, ob sich die \nVerfolgungsmaßnahmen in seiner Person bereits konkret \nverwirklicht haben, als verfolgt anzusehen. Die Besonderheit \nund Privilegierung der Gruppenverfolgung liegt mithin darin, \ndass die Rückschlüsse auf die individuelle Verfolgungsgefahr \nfür die Gruppenangehörigen nicht oder nicht nur nach ihrem \npersönlichen Verfolgungsschicksal gezogen werden, sondern nach \nden Verfolgungshandlungen gegen die Gruppe, der der \nAsylbewerber angehört, als solche. \n\n41\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 \nu.a. -, BVerfGE 83, 216, 231 ff.; BVerwG, Urteil vom 8. \nFebruar 1989 - BVerwG 9 C 33.87 -, Buchholz 402.25, § 1 \nAsylVfG Nr. 105. \n\n42\n\nDamit die Regelvermutung eigener Verfolgung grundsätzlich \nallen Gruppenangehörigen zugute kommt, ist erforderlich, dass \njedes im Verfolgungsgebiet lebende Gruppenmitglied nicht nur \nmöglicherweise, latent oder potenziell, sondern wegen seiner \nGruppenzugehörigkeit aktuell gefährdet ist, weil den \nGruppenangehörigen insgesamt politische Verfolgung droht. \nHierfür ist eine so große Vielzahl von Eingriffshandlungen in \nasylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es \nsich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende, \nindividuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner \nÜbergriffe handelt, sondern die Verfolgungshandlungen auf alle \nGruppenmitglieder zielen und sich so quantitativ und \nqualitativ ein Ausmaß ergibt, dass für jeden \nGruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne \nweiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht \n(so genannte Verfolgungsdichte). \n\n43\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. April 1998 - 9 A 6597/95.A - \nund vom 27. Januar 1993 - 25 A 10242/88 -. \n\n44\n\nBei der Prüfung der Asylberechtigung ist schließlich danach \nzu unterscheiden, ob der Asylsuchende seinen Heimatstaat \nvorverfolgt oder unverfolgt verlassen hat. Ist der \nHerkunftsstaat wegen bestehender oder unmittelbar \nbevorstehender politischer Verfolgung verlassen worden und war \nkeine inländische Fluchtalternative und kein \nAusschlusstatbestand gem. Art. 16 a Abs. 2 und 3 GG gegeben, \nkann dem Asylantragsteller die Anerkennung als \nAsylberechtigter nur versagt werden, wenn eine Wiederholung \nvon Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit \nausgeschlossen ist (sog. herabgestufter \nWahrscheinlichkeitsmaßstab). Ist der Asylsuchende dagegen \nunverfolgt oder nach einer bereits in der Vergangenheit \nabgeschlossenen, für die Flucht nicht mehr kausalen Verfolgung \nausgereist, hat er einen Asylanspruch nur, wenn ihm wegen \nbeachtlicher Nachfluchtgründe bei einer Rückkehr in seinen \nHeimatstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit politische \nVerfolgung droht. \n\n45\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 1986 - 2 BvR \n1058/85 -, BVerfGE 74, 51 (57 ff.) und vom 10. Juli 1989 - 2 \nBvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (344); BVerwG, \nUrteil vom 15. März 1988 - BVerwG 9 C 278.86 -, BVerwGE 79, \n143 (150 f.); Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 -, \nBVerwGE 85, 139 (140); Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG \n9 C 72.90 -, BVerwGE 87, 141 (143 f.); Urteil vom 3. November \n1992 - BVerwG 9 C 21.92 -, Neue Zeitschrift für das \nVerwaltungsrecht (NVwZ) 1993, 486 (487); Urteil vom \n26. Oktober 1993 - BVerwG 9 C 50.92 -, NVwZ 1994, 500 (501); \nUrteil vom 14. Dezember 1993 - BVerwG 9 C 45.92 -, \nDVBl. 1994, 524 (525). \n\n46\n\nDer Asylbewerber ist auf Grund seiner prozessualen \nMitwirkungspflicht gehalten, die in seine eigene Sphäre \nfallenden Ereignisse, die seiner Auffassung nach den \nAsylanspruch tragen, umfassend zu schildern.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 141.83 -, \nNVwZ 1985, 36. \n\n48\n\nSoweit die Furcht vor politischer Verfolgung auf Vorgänge \nim Herkunftsstaat des Asylsuchenden gestützt wird, genügt es \nfür die Überzeugungsbildung des Gerichts gemäß § 108 Abs. 1 \nVwGO, dass diese glaubhaft gemacht sind. Dazu ist ein \nsubstantiierter, im Wesentlichen widerspruchsfreier und nicht \nwechselnder Tatsachenvortrag erforderlich. Ein Vorbringen, das \nin wesentlichen Punkten unzutreffend, erheblich gesteigert \noder unauflösbar widersprüchlich ist, genügt diesen \nAnforderungen nicht. \n\n49\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 29. November 1990 \n- 2 BvR 1095/90 -, Informationsbrief Ausländerrecht \n(InfAuslR) 1991, 94 (95 f.); Beschluss vom 29. Januar 1991 - \n2 BvR 1384/90 -, InfAuslR 1991, 171 (175); Beschluss vom 12. \nMärz 1992 - 2 BvR 721/91 -, InfAuslR 1992, 231 (233). \n\n50\n\nAuf der Grundlage dieser Kriterien steht den Klägern kein \nAnspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte zu. \n\n51\n\nHinsichtlich der überwiegenden von den Klägern bei ihrer \nAnhörung vor dem Bundesamt geschilderten Beeinträchtigungen \nist bereits zweifelhaft, ob diese asylrelevantes Ausmaß mit \ndem dazu erforderlichen Grad an Belastungen und Schwere \nerreichen. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, denn eine \nAsylgewährung - und damit gleichermaßen ein Anspruch aus § 51 \nAbs. 1 AuslG - scheitert jedenfalls daran, dass die \ngeschilderten Vorfälle nicht als staatliche Verfolgung im \nSinne des Art. 16 a GG qualifiziert werden können. Bei ihren \nBefragungen durch das Bundesamt haben die Kläger zum \nüberwiegenden Teil selbst geschildert, die Beeinträchtigungen \nseien von Swanen oder Mengrelen ausgegangen. Die Klägerin zu \n9., die in der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2000 \nausführlich befragt worden ist, hat insoweit erklärt, die \nLeute, die zu ihnen gekommen seien, sie ständig bedroht und \nbeschimpft hätten, seien Polizisten gewesen, vielleicht seien \nes aber auch andere gewesen. Es seien immer die gleichen fünf \noder sechs Personen gekommen. Die von den Klägern \nbeschriebenen Übergriffe sind dem georgischen Staat nicht \nzuzurechnen, weil es sich um von privaten Dritten oder \naußerhalb ihrer Befugnisse handelnder Amtswalter begangene \nStraftaten - asylrechtlich irrelevante Amtswalterexzesse - \nhandelt. \n\n52\n\nÜbergriffe, wie sie die Kläger erlitten haben, können dem \ngeorgischen Staat deshalb nicht als mittelbare staatliche \nVerfolgung zugerechnet werden, weil er grundsätzlich nicht \nschutzbereit wäre. Der georgische Staat ist auch gegenüber der \njesidischen Minderheit grundsätzlich schutzbereit; wenn in \nEinzelfällen kein staatlicher Schutz gewährt wird, liegt dies \nan der insgesamt hohen Kriminalitätsrate, beschränkten \nKapazitäten der örtlichen Sicherheitskräfte und einer von \nBestechlichkeit beeinträchtigten Dienstauffassung. \n\n53\n\nWie das Auswärtige Amt in seinem Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 23. März 2000 \nausgeführt hat, verfügt das Auswärtige Amt über keine \nAnhaltspunkte dafür, dass Jesiden und Kurden in Georgien \nstaatlicher Repression in Form von Misshandlungen, \nErpressungen, Drohungen oder Eigentumsbeschädigungen \nausgesetzt sind. Von Fällen von Diskriminierungen im Alltag \nund Benachteiligungen im Verkehr mit staatlichen Behörden, \ninsbesondere der Polizei, wird berichtet. Es handelt sich hier \nnach Einschätzung georgischer Menschenrechtsorganisationen um \nEinzelfälle, die eher durch unzureichende Ausstattung und \nQualifikation der Sicherheitsorgane zu erklären sind als durch \ngenerelle Schutzunwilligkeit oder eine staatliche Billigung \nder Übergriffe Dritter. Die Botschaft Tiflis hat in ihrer \nStellungnahme vom 2. Februar 1999 an das Auswärtige Amt \nausgeführt, einzelne Fälle von Diskriminierung im Alltag und \nBenachteiligung im Verkehr mit staatlichen Behörden, \ninsbesondere der Polizei, seien vorstellbar. Hierbei handele \nes sich auch nach Einschätzung georgischer \nMenschenrechtsorganisationen um Einzelfälle, die eher durch \nunzureichende Ausstattung und Qualifikation der \nSicherheitsorgane zu erklären seien als durch generelle \nSchutzunwilligkeit oder eine staatliche Billigung von \nÜbergriffen Dritter. Was die von Jesiden immer wieder \nbeklagten willkürlichen Polizeikontrollen anbelange, so sei \nfestzuhalten, dass diese in der Tat stattfänden und tagtäglich \nzu beobachten seien. Allerdings seien davon alle Georgier, \nunabhängig von ihrer Nationalität betroffen. Dieses \nwiderrechtliche Vorgehen liege darin begründet, dass die \nPolizis-ten nur über ein sehr geringes Einkommen verfügten, \ndas zudem oft monatelang von der Regierung nicht ausbezahlt \nwerde. Diese Einschätzung der generellen Schutzbereitschaft \ndes georgischen Staates wird durch die im Folgenden \nvorgenommene Wertung der Auskünfte und Erkenntnisse zu der \nFrage einer Gruppenverfolgung der Jesiden in Georgien \nbestätigt. Die Regierung unter Schewardnadse bemüht sich im \nRahmen ihrer Möglichkeiten nach Kräften, der allgemein und \nauch innerhalb der Sicherheitskräfte weit verbreiteten \nKriminalität und Korruption Herr zu werden und geht gegen die \nTäter mit strafrechtlichen Mitteln vor. Insgesamt hat sich in \nGeorgien die Achtung und der Schutz der Menschenrechte - von \neinem niedrigen Niveau aus - kontinuierlich verbessert, \n\n54\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 5. Oktober 2000; \nRat der Europäischen Union vom 7. August 1997 „The \ngeneral security situation has improved significantly in the \nlast two years.\"\n\n55\n\nVon einer tatenlosen Hinnahme oder gar Förderung von \nÜbergriffen durch den georgischen Staat kann damit nicht \nausgegangen werden; dies wird von den maßgeblichen staatlichen \nStellen nicht geduldet. \n\n56\n\nDie Kläger sind in ihrer Eigenschaft als Jesiden in \nGeorgien keiner unmittelbaren oder mittelbaren \nGruppenverfolgung ausgesetzt. Die Angehörigen der jesidischen \nGlaubensgemeinschaft werden weder unmittelbar durch den \ngeorgischen Staat verfolgt, noch nehmen staatliche Stellen \nVerfolgungshandlungen Dritter gegen sie billigend in Kauf. \nDahingestellt bleiben kann - weil es mithin nicht \nentscheidungserheblich darauf ankommt -, ob die Kläger \ntatsächlich Angehörige der jesidischen Religion sind. \nGleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass - soweit die \nEinzelrichterin die Kläger zu ihrer Religion befragt hat - aus \ndieser Befragung beträchtliche Zweifel erwachsen sind, weil \ndeutlich wurde, dass allenfalls nur oberflächliche Kenntnisse \nselbst von wesentlichen Grundzügen des Jesidentums vorhanden \nsind. \n\n57\n\nNeben den bereits erwähnten Lageberichten hat das \nAuswärtige Amt zu einer möglichen Gruppenverfolgung der \nJesiden ausgeführt, nach Angaben von führenden \nJesidenvertretern und georgischen Menschenrechtsorganisationen \nwürden Jesiden in Georgien nicht verfolgt; Probleme ergäben \nsich aus der schwierigen sozialen Lage im Lande, doch gebe es \nkeine Benachteiligungen in Schule, Beruf oder \nReligionsausübung. \n\n58\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 16. Februar 1999 an das \nVerwaltungsgericht Düsseldorf (Gz.: 514-516.80/33137). \n\n59\n\nIn der Auskunft vom 11. August 1998 an das \nVerwaltungsgericht Koblenz (Gz.: 514-516.80/31716) führt das \nAuswärtige Amt aus, führende Vertreter der Jesiden und Kurden \nin Georgien betonten auch in vertraulichen Gesprächen \nausdrücklich, dass es keinerlei staatliche Verfolgung gebe; \neinzelne Fälle von Diskriminierung im Alltag und \nBenachteiligung im Verkehr mit staatlichen Behörden, \ninsbesondere der Polizei, seien dagegen vorstellbar. Wie das \nAuswärtige Amt weiter ausführt, war die Erörterung dieses \nFragenkomplexes nach Angaben des kurdisch-jesidischen \nParlamentsabgeordneten Dr. xxxxx zwischen Vertretern der \nPolizei und der Kurden möglich. In Georgien tätige kurdische \nund jesidische Vereinigungen hätten weder gegenüber dem \nAuswärtigen Amt noch gegenüber dem georgischen Staatskomitee \nfür Menschenrechte und nationale Minderheiten oder dem \nOmbudsmann auf Fälle von Versagung staatlichen Schutzes für \nKurden bzw. Jesiden hingewiesen. Jesidenvertreter in Georgien \nheben hervor, dass es hinsichtlich der Religionsausübung \nkeinerlei staatliche Beeinträchtigungen gebe. Ähnliches ergibt \nsich aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 1. Juni 1999 \nan das Verwaltungsgericht Weimar (Gz.: 514-516.80/34192), \n\n60\n\n„In Georgien tätige jesidische Vereinigungen haben weder \ngegenüber dem Auswärtigen Amt noch gegenüber dem georgischen \nStaatskomitee für Menschenrechte und nationale Minderheiten \noder dem Ombudsmann auf Fälle von Versagung staatlichen \nSchutzes für Jesiden hingewiesen. Was die nicht nur Jesiden, \nsondern alle Georgier betreffenden Übergriffe der Polizei \nanbelangt, so wird durch verschiedene Maßnahmen versucht, \ndagegen vorzugehen. Dieses Verhalten insbesondere der \nStraßenpolizisten ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass \ndiese in der Regel ohne Qualifikation, entsprechende \nAusbildung und Kenntnis gesetzlicher Vorschriften ihren \nDienst versehen, für den sie zudem nur ein sehr geringes, \nteilweise über Monate nicht ausbezahltes Gehalt beziehen. Das \nunrechtmäßige willkürliche Abkas-sieren dient somit dem \nBestreiten des Lebensunterhaltes.\"\n\n61\n\nDiese Einschätzung des Auswärtigen Amtes wurde zu früherer \nZeit geteilt von amnesty international in der Stellungnahme \nvom 13. März 1995 an das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M.: \n\n62\n\n„Die Kurden gehören vorwiegend niedrigen sozialen \nSchichten an, waren aber, soweit uns bekannt, weder in \nsowjetischer Zeit noch danach wesentlichen Diskriminierungen \nausgesetzt. Im April 1994 wurde die Gesellschaft der \nkurdischen Bürger Georgiens gegründet, in der sich drei \nältere Organisationen, nämlich die Gruppe Ronai, die \nGesellschaft der Kurden Georgiens und die Liga der kurdischen \nFrauen Georgiens zusammenschlossen. An dem Gründungstreffen \nnahm auch ein georgischer Parlamentsabgeordneter teil. Obwohl \nwir Übergriffe von Seiten der georgischen \nMehrheitsbevölkerung nicht völlig ausschließen wollen, sind \nuns aus neuerer Zeit keine Vorfälle bekannt geworden, bei \ndenen es den Anschein hatte, als stehe der Staat hinter ihnen \noder nehme sie zumindest billigend in Kauf.\"\n\n63\n\nAktuelle Informationen zur Menschenrechtssituation von in \nGeorgien lebenden Jesiden liegen amnesty international \nausweislich seines Schreibens vom 20. April 1999 an das \nVerwaltungsgericht Weimar nicht vor. \n\n64\n\nÄhnlich wie amnesty international beurteilt die \nGesellschaft für bedrohte Völker in ihrer Stellungnahme zur \nLage der kurdischen Jesidi in Georgien von März 1995 die \ndamalige Situation: \n\n65\n\n„Von politisch motivierten staatlichen Diskriminierungs- \noder Verfolgungsmaßnahmen gegen die Kurden ist uns nichts \nbekannt. Schon seit Ende der 80er-Jahre wurde von \nGamsachurdia-Anhängern auch in den Medien propagiert, alle \nNicht-Georgier sollten das Land verlassen. Unter \nSchewardnadse ist uns solche minderheitenfeindliche \nPropaganda nicht bekannt geworden.\"\n\n66\n\nAktuelle, genaue Kenntnisse für die Folgezeit über die Lage \nder Jesiden in Georgien hat die Gesellschaft für bedrohte \nVölker nicht (vgl. Schreiben vom 21. April 1999 an \nVerwaltungsgericht Weimar; Schreiben vom 31. August 2000 an \nOVG NRW). \n\n67\n\nZu einer anderen Beurteilung gelangt die Internationale \nGesellschaft für Menschenrechte in ihren Auskünften vom \n10. November 1998 an Herrn Rechtsanwalt xxxx sowie vom \n22. Dezember 1999 an das Verwaltungsgericht Weimar. Die darin \nvertretene Auffassung vermag eine für die Kläger günstigere \nBeurteilung der Frage, ob die Jesiden in Georgien einer \nGruppenverfolgung ausgesetzt sind, nicht zu ermöglichen, denn \ndie dementsprechenden Stellungnahmen haben nicht vermocht, die \nKammer zu überzeugen. Die Angaben der Internationalen \nGesellschaft für Menschenrechte sind, soweit sie konkrete \nEinzelfälle betreffen, teilweise unsubstantiiert und lassen \nden Schluss auf eine Gruppenverfolgung deshalb nicht zu, weil \nes sich nicht um dem georgischen Staat zurechenbare Übergriffe \nhandelt; sie stehen der Annahme einer grundsätzlich \nbestehenden Schutzbereitschaft des georgischen Staates nicht \nentgegen. Die Ausführungen der Internationalen Gesellschaft \nfür Menschenrechte werden durch die Bekundungen der Kläger \nanlässlich ihrer Anhörung vor dem Bundesamt nicht belegt: So \nhat die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte in \nihrer Auskunft vom 22. Dezember 1999 an das Verwaltungsgericht \nWeimar ausgeführt, die Nähe der Jesiden zur georgischen \nUnabhängigkeitsbewegung und ihre Unterstützung für Präsident \nGamsachurdia habe den Jesiden nach dessen Sturz infolge eines \nbewaffneten Putsches Anfang 1992 den Vorwurf eingebracht, \nSwiadisten zu sein und die dementsprechende Verfolgung. \nDemgegenüber haben die Kläger fast überwiegend bekundet, durch \nSwanen oder Mengrelen bedroht worden zu sein. Auch die \nAusführungen der in der mündlichen Verhandlung vom \n10. Oktober 2000 befragten Klägerin zu 9. haben zur Folge, die \neine Gruppenverfolgung der Jesiden ablehnenden Stellungnahmen \nals aussagekräftiger zu betrachten. Zwar hat die Klägerin \nzu 9. ausgesagt, die nationale Frage habe immer im Raum \ngestanden; gleichwohl ergibt sich aber, dass die Bedrohungen \ninsbesondere erfolgten, nachdem das Geschäft eröffnet worden \nwar; die Klägerin zu 9. hat erklärt, davor habe es solche \nProbleme nicht gegeben. Dies spricht mehr für die \nEinschätzung, dass das unrechtmäßige willkürliche Abkassieren \nauch durch Polizeibeamte zum Bestreiten des Lebensunterhaltes \nerfolgt. \n\n68\n\nDer Darstellung der Internationalen Gesellschaft für \nMenschenrechte stehen des Weiteren Stellungnahmen \nauskunftserteilender Institute entgegen, die ihre \nÜberzeugungskraft insbesondere daraus gewinnen, dass sie bei \nihrer Beurteilung keine politischen Rücksichtnahmen üben \nmüssen: Die Vertretung des UNHCR in Tiflis hat gegenüber der \nniederländischen Delegation des Rates der Europäischen Union \nbestätigt, dass es keine besonderen Gruppen gibt, die \nVerfolgung durch die georgischen Behörden oder Dritte zu \nbefürchten haben, \n\n69\n\nvgl. Note des Rates der Europäischen Union \n- niederländische Delegation - vom 7. August 1997 Seite 28 \n„According to the UNHCR office in Tbilisi, there are no \nparticular groups at risk of persecution by the Georgian \nauthorities or by third parties.\"\n\n70\n\nJesiden können - ebenso wie Angehörige anderer Minderheiten \n- ihren Glauben frei ausüben und werden auch sonst nicht in \nihren Rechten beschränkt, \n\n71\n\nvgl. Note des Rates der Europäischen Union \n- niederländische Delegation -, aaO Seite 23 „They are free \nto practise their religion and their rights are not infringed \nin any other way either.\"\n\n72\n\nDie jetzige georgische Regierung steht - im Unterschied zu \nder vorherigen unter Gamsachurdia, dessen Politik \nnationalistisch („Georgien den Georgiern!\") geprägt war - \nMinderheiten offen gegenüber und gewährt umfassend allen \nBevölkerungsgruppen Schutz und Beistand. Die Zugehörigkeit zu \neiner besonderen gesellschaftlichen oder ethnischen Gruppe als \nsolche spielt bei Art und Ausmaß der polizeilichen \nSchutzgewährung keine Rolle, \n\n73\n\nvgl. Note des Rates der Europäischen Union \n- niederländische Delegation -, Seite 7 „Membership of a \nparticular social or ethnic group as such however plays no \nrole in the degree of police protection to be expected.\"\n\n74\n\nLetztlich wird auch von den kurdischen Volkszugehörigen \nselbst bestätigt, dass Jesiden in Georgien keiner \nGruppenverfolgung ausgesetzt sind. Der Vizepräsident des \njesidisch-kurdischen Informations- und Kulturzentrums hat \ngegenüber dem UNHCR mitgeteilt, Kurden seien auf Grund ihrer \nVolkszugehörigkeit keinen Beschränkungen ausgesetzt, \n\n75\n\nvgl. Note des Rates der Europäischen Union - \nniederländische Delegation -, Seite 23 „Nor do the Kurds \nthemselves complain of any discrimination or repression\"; \nNote des Rates der Europäischen Union - dänische Delegation - \nvom 29. Juni 1999 Seite 19 „The Deputy President said, that \nKurds are not subjected to restrictions on grounds of ethnic \norigin.\"\n\n76\n\nZu einer ähnlichen Einschätzung der Lage gelangt der \nLänderreport Georgien des US-amerikanischen Außenministeriums \nvom 25. Februar 2000. Danach richten sich Anfeindungen und \nPolizeieinsätze gegen ausländische Missionare und evangelisch-\nchristliche Organisationen. In dem Report ist ausgeführt, die \nVerfassung erkenne die Gleichheit aller Bürger ohne Rücksicht \nauf Rasse, Sprache, Geschlecht, Religion, Hautfarbe, \npolitische Anschauung, nationale, ethnische oder soziale \nAusrichtung, sozialen Status, Landbesitz oder Wohnort an. Die \nRegierung erkenne im Allgemeinen diese Rechte an. Die \nUnterrichtung in den Minderheitensprachen sei erlaubt. \nMangelhafte Kenntnisse der georgischen Sprache beschränkten \ndie Möglichkeiten der Minderheiten auf den Gebieten der \nAusbildung und des Berufs. Dass für Jesiden Besonderheiten \ngelten könnten, ist dem Länderreport nicht zu entnehmen. \nGleiches gilt von dem Gutachten des UNHCR „Background paper on \nrefugees and asylum seekers from Georgia\" von Oktober 1999. \n\n77\n\nSchließlich stützt der in der Zeitung „Achali Taoba\" vom \nxxxxxxxxxxxx erschienene Artikel die Einschätzung der Kammer. \nAusweislich dieses Artikels ist es möglich, dass Frau \nxxxxxxxxxxxx, eine Referentin des Volksverteidigers für die \nFragen der nationalen Minderheiten und selbst eine Kurdin, in \neiner Siedlung recherchiert, in welcher ein Polizeieinsatz \nüberwiegend gegen Kurden durchgeführt wurde. \nBezeichnenderweise kommt in dem Artikel zum Ausdruck, dass die \nstattgefundenen Prügeleien nicht mit der Nationalität \nverbunden sind, sondern ein staatliches Problem darstellen. \n\n78\n\nDamit in Übereinstimmung vertritt die Rechtsprechung \n- soweit ersichtlich - die Auffassung, dass der georgische \nStaat Übergriffe gegen Jesiden nicht duldet und deshalb weder \neine unmittelbare noch eine mittelbare staatliche \nGruppenverfolgung vorliegt, \n\n79\n\nOVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2000 - 11 A 2183/00.A -, \nVG Minden, Urteil vom 28. August 1998 - 3 K 3895/96.A -; \nVG Minden, Urteil vom 8. März 2000 - 3 K 1054/97.A -; VG \nAnsbach, Urteil vom 16. Dezember 1997 - AN 4 K 97.33740 -; \nVG Neustadt vom 21. Januar 1998 - 8 K 2450/97.NW -; OVG \nRheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. März 1998 - 11 A 10615/98 \n-; VG Kassel, Urteil vom 2. Februar 1998 - 2 E 3831/96.A (3) \n-; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23. November 1995 - \n13 L 5774/95 -. \n\n80\n\nDie Verpflichtungsklage auf Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ist nicht begründet; \nnach den in das Verfahren eingeführten Auskünften und \nsonstigen Stellungnahmen ist nichts dafür ersichtlich, dass \nden Klägern bei ihrer Rückkehr nach Georgien mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit Gefahren im Sinne dieser Vorschrift drohen. \n\n81\n\nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 4 AuslG in \nVerbindung mit der EMRK setzen ein - nach den obigen \nDarlegungen nicht gegebenes - staatliches Handeln voraus. \nSoweit sich die Kläger auf Gefahren auf Grund ihrer \nEigenschaft als Jesiden berufen, scheitert eine - unmittelbare \n- Anwendung von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG jedenfalls an Satz 2 \nder Vorschrift; in verfassungskonformer Auslegung kommt § 53 \nAbs. 6 AuslG insoweit ebenfalls nicht zum Zuge, weil es an \neiner extremen, die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG \nüberwindenden Gefahr fehlt, \n\n82\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Dezember 1998 \n- BVerwG 9 C 4.98 -. \n\n83\n\nDas von der Klägerin zu 3. vorgelegte nervenärztliche \nAttest vom 7. August 2000 vermag die Voraussetzungen des § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG nicht zu belegen. Die Gefahr, dass sich \ndie Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem \nHeimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten \ndort unzureichend sind, kann ein Abschiebungshindernis nach \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG darstellen, \n\n84\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. November \n1997 - BVerwG 9 C 58.96 -. \n\n85\n\nDas vorgelegte Attest belegt nicht, dass der Klägerin zu 3. \nim Zielstaat der Abschiebung, das heißt in Georgien, konkret-\nindividuelle Gefahren für Leib oder Leben infolge einer zu \nerwartenden Verschlimmerung ihrer Krankheit wegen \nunzureichender Behandlungsmöglichkeiten drohen. Das Attest \ngeht zunächst insoweit von falschen Grundlagen aus, als die \nPatientin nicht aus Russland kommt und es zweifelhaft \nerscheint, inwieweit sie unter starker Einsamkeit leidet, wenn \nandere Familienangehörige - die Klägerinnen zu 9. und 10 - \ngemeinsam mit ihr die Wohnung teilen. Nicht ausgeschlossen \nerscheint, dass die Angstzustände andere Gründe als die \nErlebnisse im Heimatland haben. Ferner deutet das Attest \ndarauf hin, dass die befürchteten negativen Auswirkungen durch \ndie Abschiebung als solche und nicht wegen der spezifischen \nVerhältnisse im Zielstaat der Abschiebung eintreten. Daraus \nfolgt kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne \nvon § 53 AuslG, sondern allenfalls ein inlandsbezogenes \nVollstreckungshindernis. Im Übrigen lässt sich dem vorgelegten \nAttest nicht entnehmen, dass sich die Erkrankung der Klägerin \nzu 3. bei einer Rückkehr nach Georgien dort in \nlebensgefährdender Weise verschlimmern würde. \n\n86\n\nGleiches gilt für die von der Klägerin zu 4. vorgelegten \nAtteste und ärztlichen Stellungnahmen, die zwar die Krankheit \nder Klägerin zu 4. wiedergeben, nicht aber belegen, dass sich \ndiese Erkrankung bei einer Rückkehr nach Georgien dort in \nlebensgefährdender Weise verschlimmern würde. Dagegen spricht \nentscheidend, dass die Mutter der Klägerin zu 4. - die \nKlägerin zu 2. - bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt \nausgeführt hat, die schwere Verletzung der Tochter sei im März \n1996 erfolgt. Sie habe ihre Tochter behandeln lassen, damit es \nwieder einigermaßen normal wurde, und sie in einen \neinigermaßen normalen Zustand kam; das heißt bis zu der am \n14. Dezember 1997 erfolgten Ausreise ist eine Behandlung in \nGeorgien mit Erfolg durchgeführt worden. \n\n87\n\nAusreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung entsprechen \n§§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG, § 50 AuslG. \n\n88\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 \nVwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG abzuweisen. \n\n89\n\nWegen des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird \nauf § 83 b Abs. 2 AsylVfG verwiesen. \n\n90","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303824","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-10-24/25-k-1428-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303824","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303824","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-10-24/25-k-1428-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303824","retrieved":"2026-07-09 03:30:33.846563+00:00"}}