{"status":"available","doknr":"OLD303851","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:1020.20K6314.97.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-10-20","aktenzeichen":"20 K 6314/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 8. Januar 1997 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 7. \nJuli 1997 wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nIm Rahmen einer vom Beklagten in der Zeit vom 06. bis \n17. März 1995 beim Sozialamt des Klägers vorgenommenen \nFachaufsichtsprüfung stellte der Beklagte fest, dass eine \nnicht unbedeutende Anzahl von Bürgerkriegsflüchtlingen aus dem \nehemaligen Jugoslawien im ausschließlichen Leistungsbezug nach \ndem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) stand. Dies beruhte darauf, \ndass diese Personen im sozialhilfetechnischen \nPersonenkreisschlüssel 04 geführt wurden, was die \nausschließliche Leistungsgewährung nach dem BSHG bewirkte. \nPersonen, die in den Personenkreisschlüsseln 11-13 geführt \nwerden, erhalten dagegen Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Das Sozialamt des \nKlägers wandte die Personenkreiseinstufung in der Weise an, \ndass alle Bürgerkriegsflüchtlinge mit dem \naufenthaltsrechtlichen Status einer Aufenthaltsbefugnis \nleistungsberechtigt nach dem BSHG und Bürgerkriegsflüchtlinge \nmit einer Duldung leistungsberechtigt nach dem AsylbLG sind. \nHiergegen hat der Beklagte auch grundsätzlich keine \nEinwendungen. Bei der Einstufung richtete sich das Sozialamt \ndes Klägers nach dem vom Ausländeramt des Klägers gemeldeten \nausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus. \n\n3\n\nDer Beklagte überprüfte daraufhin mit Hilfe seines \nAusländeramtes die Ausländerakten von 43 \nBürgerkriegsflüchtlingen aus Bosnien-Herzegowina. Das \nKreisausländeramt fasste die Ergebnisse seiner Überprüfung im \nPrüfbericht vom 28.06.1995 zusammen und kam u.a. zu dem \nErgebnis, dass ein Großteil der vom Kläger gegenüber dem \nBeklagten abgerechneten Sozialhilfeaufwendungen wegen der \nfehlerhaften Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zu Unrecht \ngeltend gemacht worden seien. Mit Schreiben vom 28.09.1995 \nnahm der Kläger zu dem Prüfbericht Stellung und vertrat eine \ngegenteilige ausländerrechtliche Auffassung. Mit Schreiben vom \n21.11.1996 forderte daraufhin das Sozialamt des Beklagten das \ndes Klägers zur Erteilung von Auskünften zur Bezifferung des \ndem Kreis entstandenen finanziellen Schadens auf. Dem kam das \nSozialamt des Klägers mit Schreiben vom 19.12.1996 nach.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 08.01.1997 forderte der Beklagte den \nKläger auf, ihm bis zum 10.02.1997 einen Betrag von \n120.382,09 DM zu erstatten. Zur Begründung führte er an, für \nden Zeitraum vom 01.01.1995 bis zum jeweiligen Zeitpunkt der \nUmstellung auf Leistungen nach dem AsylbLG seien für \n35 Bürgerkriegsflüchtlinge Leistungen nach dem BSHG \nabgerechnet worden. Bei einer von vornherein korrekten \nausländerrechtlichen Einstufung wären ihm diese Kosten nicht \nentstanden. Richtigerweise hätten Leistungen nach dem AsylbLG \nerbracht werden müssen, für die die Gemeinde die \nKostenträgerschaft habe. Mit Schreiben vom 13.02.1997 lehnte \nder Kläger die Erstattung ab und führte aus, die seinerzeit \nerfolgte ausländerrechtliche Einstufung sei nicht zu \nbeanstanden und die Leistungen nach dem BSHG danach zu Recht \nerfolgt.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 07.07.1997, zugestellt am \n11.07.1997 wertete der Beklagte das Schreiben vom 13.02.1997 \nals Widerspruch gegen seinen Bescheid vom 08.01.1997 und wies \nden Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung machte \ner geltend, in 35 benannten Fällen seines Bescheides vom \n08.01.1997 habe keine gültige Ermächtigung für die Gewährung \neiner Hilfe unmittelbar nach dem BSHG bestanden. Insofern \nseien die Aufwendungen zu Unrecht mit dem Beklagten \nabgerechnet worden. Die Aufwendungen seien dem Kläger im \nRahmen der allgemeinen Abrechnung der Sozialhilfe und ohne \nVerwaltungsakt erstattet worden. Die Erteilung einer \nAufenthaltsbefugnis an den betreffenden Personenkreis sei \nrechtswidrig gewesen. Rechtmäßig hätte eine Duldung erteilt \nwerden müssen, was eine Anspruchsberechtigung nach dem AsylbLG \nbegründet hätte. Es seien daher Hilfen abgerechnet worden, die \nnicht nach dem BSHG begründet seien. § 7 der Satzung über die \nSozialhilfe im Kreis xxxxx bestimme, dass der örtliche Träger \nin diesem Falle nicht verpflichtet sei, Erstattungen zu \nleisten. Im öffentlichen Recht sei gewohnheitsrechtlich \nanerkannt, dass auch ohne besondere Regelung Leistungen ohne \nRechtsgrund rückgängig gemacht werden müssen. Grundlage sei \ndas eigenständige Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen \nErstattungsanspruches. Ein solcher Anspruch könne auch \nzwischen Hoheitsträgern bestehen.\n\n6\n\nDer Kläger hat hiergegen am 28.07.1997 Klage erhoben. Zur \nBegründung macht er geltend, die beanstandeten \nAufenthaltsbefugnisse seien zu Recht erteilt worden. Selbst \nwenn aber entgegen der Auffassung des Klägers ein \nGesetzesverstoß vorliegen sollte, könne allenfalls ein leicht \nfahrlässiger Gesetzesverstoß zum Vorwurf gemacht werden. In \ndiesem Falle greife der in § 7 Abs. 1 der Satzung über die \nDurchführung der Sozialhilfe geregelte Ausschluss der \nErstattung der aufgewendeten Sozialhilfeleistungen nicht.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des Beklagten vom 08.01.1997 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides des \nxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx vom 07.07.1997 \naufzuheben. \n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges \nVorbringen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, insbesondere \nist der Kläger als Adressat des Leistungsbescheides - das \nSchreiben vom 08.01.1997 hat jedenfalls durch den \nWiderspruchsbescheid vom 07.07.199 unzweideutig den Charakter \neines Verwaltungsaktes erhalten - auch klagebefugt, § 42 \nVwGO.\n\n15\n\nDie Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid vom \n08.01.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n07.07.1997 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen \nRechten, § 113 Abs. 1 VwGO. \n\n16\n\nDie Rechtswidrigkeit ergibt sich zunächst schon daraus, \ndass der Beklagte den vermeintlichen Zahlungsanspruch nicht \ndurch Verwaltungsakt geltend machen durfte. Eine \nRechtsgrundlage dafür ist nicht ersichtlich. Der Erlass eines \nVerwaltungsaktes setzt im Grundsatz nicht nur voraus, dass für \ndie getroffene rechtliche Regelung in materieller Hinsicht \neine gesetzliche Grundlage besteht, sondern auch, dass die \nBehörde in Form eines Verwaltungsaktes handeln darf. Bei der \nGeltendmachung von öffentlich-rechtlichen Leistungsansprüchen \nist Voraussetzung nicht nur das Vorliegen eines öffentlich-\nrechtlichen Anspruchs der Behörde, sondern auch eine \nErmächtigung der Behörde, diesen Anspruch durch Verwaltungsakt \ngeltend zu machen. Ausnahmen vom Erfordernis einer besonderen \nHandlungsermächtigung sind lediglich anerkannt im Bereich des \nBeamtenverhältnisses und in den Fällen, in denen sich die \nRückforderung als actus contrarius der Gewährung darstellt \n(Kehrseitentheorie).\n\n17\n\nvgl. hierzu Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, \n7. Auflage, § 35 Rnr. 11 m.N..\n\n18\n\nEine materiell-rechtliche gesetzliche Grundlage für den \nangefochtenen Leistungsbescheid, der auch eine entsprechende \nHandlungsermächtigung zu entnehmen wäre, ist nicht \nersichtlich. Auch ergibt sich diese nicht aus der vorstehend \nerwähnten „Kehrseitentheorie\". Die Abrechnung und Erstattung \nder Sozialhilfeaufwendungen, die rückgängig gemacht werden \nsoll, erfolgte, wie der Widerspruchsbescheid ausführt und der \nSchriftsatz des Beklagten vom 12.09.2000 bestätigt, auf Grund \neines zwischen dem Beklagten und den kreisangehörigen \nGemeinden vereinbarten vierteljährlichen Abrechnungsverfahrens \nohne - wie es ausdrücklich heißt - Verwaltungsakt. \nGegenteiliges lässt sich auch nicht den vom Beklagten \nvorgelegten Verwaltungsvorgängen entnehmen.\n\n19\n\nDrüber hinaus setzt die Geltendmachung durch Verwaltungsakt \nein Über-Unterordnungsverhältnis (Subordinationsverhältnis) \nvoraus. Daran fehlt es vorliegend. Dabei bedarf es hier keines \nweiteren Eingehens darauf, ob ein Leistungsbescheid überhaupt \ngegen den Bürgermeister ergehen könnte und nicht gegen die \nGemeinde gerichtet werden müsste. Durch die Übertragung von \nAufgaben der Sozialhilfe gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 BSHG i.V.m. \n§ 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des \nBundessozialhilfegesetzes (AG-BSHG) in der Fassung des \nGesetzes vom 18. Dezember 1984 (GV. NW. 1985 S. 15) - AG-BSHG \na.F. - und der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe \nim Kreis xxxxx vom 08.04.1982 und für die Zeit ab 01.07.1997 \ndurch die entsprechende Satzung vom 12.03.1997 ist zwischen \ndem Landkreis als örtlichem Träger der Sozialhilfe und der \nGemeinde ein besonderes öffentlich-rechtliches \nAuftragsverhältnis entstanden,\n\n20\n\nvgl. Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNord- \nrhein-Westfalen (OVG NW) vom 17.05.1988 - 8 A 825/86 - und \nvom 04.12.1990 - 8 A 1668/88 -.\n\n21\n\nIn diesem können zwar Weisungen erteilt werden, anderseits \nhandelt die Gemeinde in eigenem Namen und die Abwicklung der \nAuslagenerstattung erfolgt auf Grund einer Vereinbarung. Die \nBeteiligten begegnen sich hier wie auch sonst in einem \nAuftragsverhältnis auf gleicher Ebene.\n\n22\n\nDarüber hinaus schließt dieses Rechtsverhältnis einen \nöffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, wie er mit dem \nangefochtenen Leistungsbescheid geltend gemacht wird, aus. Die \nParteien streiten im Kern über das Bestehen eines \nRückerstattungsanspruches, weil Erstattungen nach Auffassung \ndes Beklagten zu Unrecht geleistet worden sind, d.h. es wird \nnachträglich über das Bestehen eines Erstattungsanspruches \ngestritten. Die Rückabwicklung des vermeintlichen \nErstattungsanspruches richtet daher nach den gleichen \nBestimmungen wie der zu Unrecht geleistete Erstattungsanspruch \nselbst.\n\n23\n\nvgl. zu einem Rückerstattungsanspruch nach § 112 SGB X, \nSchellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 14. Auflage, § 103 Rnr. 8; \nSchröder-Printzen/von Wulffen, SGB § 112 Anm. 4.\n\n24\n\nIn § 7 der Satzung vom 08.04.1982 bzw. 12.03.1997 heißt es \njeweils gleich lautend: „Der örtliche Träger ist nicht \nverpflichtet, für Hilfen, die über den Rahmen der im Wege der \nDurchführung wahrzunehmenden Aufgaben hinausgehen oder die mit \nden gesetzlichen Bestimmungen, den Richtlinien und Weisungen \nnicht in Einklang stehen, Erstattung zu leisten. Diese \nBestimmung findet keine Anwendung auf leichtfahrlässige \nGesetzesverstöße.\" Diese Regelung steht in Zusammenhang mit \n§ 5 Abs. 2 AG-BSHG a.F., wonach der Landkreis die \naufgewendeten Kosten, außer den persönlichen und sächlichen \nVerwaltungskosten zu erstatten hat, wenn nach § 3 Aufgaben von \nkreisangehörigen Gemeinden durchgeführt werden. § 7 der \nSatzung setzt also Verschulden voraus und beschränkt dieses \nfür bestimmte Fälle auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. \n\n25\n\nDies entspricht im Grundsatz auch § 91 Abs. 1 SGB X. Diese \nVorschrift ist aber gemäß § 97 Abs. 2 SGB X anzuwenden, soweit \nnicht hier die auf landesgesetzlicher Ermächtigung beruhende \nSatzungsbestimmung, Vorrang hat, weil das auf \nbundesgesetzlicher Ermächtigung und Rahmenregelung beruhende \nLandesrecht nach § 37 SGB I den Vorschriften über die \nAusgestaltung von Vetragsverhältnissen im Sozialrecht im 3. \nKapitel des SGB X vorgeht.\n\n26\n\nsiehe hierzu Schellhorn/Jirasek/Seipp, a.a.O., § 96 \nRnrn. 15 ff.; Giese/Krahmer, Sozialgesetzbuch I und X, § 97 \nRnr 16.1 und 16.2.\n\n27\n\nAuch hieraus ergibt sich, dass ein Ausschluss der \nErstattung, mithin auch ein Rückerstattungsanspruch neben dem \nFehlen des Rechtsgrundes für eine Leistung auch ein \nVerschulden des Beauftragten voraussetzt.\n\n28\n\nvgl. Schroeder-Printzen, SGB X, § 91 Anm. 2 \n\n29\n\nNunmehr ist durch § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung \ndes Bundessozialhilfegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(AG-BSHG NRW) in der Fassung vom 15. Juni 1999 (GV NRW S. 386, \n393) die sinngemäße Anwendbarkeit des § 91 Abs. 1 Satz 1 und 2 \nausdrücklich bestimmt und in Absatz 2 der Vorschrift der \nAusschluss der Erstattung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit \nbeschränkt.\n\n30\n\nInnerhalb dieses gesetzlichen Rahmens ist für die Anwendung \ndes öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches, der \nentsprechend seiner Anlehnung an das zivilrechtliche \nBereicherungsrecht - verschuldensunabhängig ist, kein Raum, \nweil er die gesetzliche Verknüpfung von Erstattungs- bzw. \nRückerstattungsanspruch mit dem Verschulden obsolet machen \nwürde. \n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n32\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht \nauf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 83b AsylVfG.\n\n34\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht \nauf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303851","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-10-20/20-k-6314-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303851","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303851","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-10-20/20-k-6314-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303851","retrieved":"2026-07-09 03:30:36.346407+00:00"}}