{"status":"available","doknr":"OLD303850","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:1020.1L2721.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-10-20","aktenzeichen":"1 L 2721/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.\n\nDie Entscheidungsformel soll den Beteiligten vorab fernmündlich bekannt \ngegeben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 4. September 2000 eingegangene Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers vom 4. September 2000 gegen den \nBescheid des Antragsgegners vom 31. August 2000 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n6\n\nInsbesondere ist er nach § 80 Abs. 5 Satz 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, weil der \nAntragsgegner die sofortige Vollziehung des Bescheides vom \n31. August 2000 angeordnet hat (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) \nund damit den dem Widerspruch des Antragstellers anderenfalls \nzukommenden Suspensiveffekt (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) \nbeseitigt hat. Dass es sich bei der Feststellung des \nWahlleiters nach § 13 Abs. 3 Satz 3 Kommunalwahlgesetz \n(KWahlG) über den Verlust der Mitgliedschaft in einer \nVertretung um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 \nVerwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) NRW handelt, gegen den die \nRechtsbehelfe des Widerspruchs und nachfolgend der \nAnfechtungsklage erhoben werden können, hat das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit \nBeschluss vom 23. Juni 1997\n\n7\n\n- 15 A 3457/95 -, NWVBl. 1998, 58 ff.,\n\n8\n\ndargelegt. Dies hat für das vorläufige \nRechtsschutzverfahren zur Folge, dass in einem solchen Fall \nein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu stellen ist. Zwar ist, wie \ndie Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 31. August 1998 \n\n9\n\n- 1 L 3250/98 -, NWVBl. 1999, S. 64 ff.,\n\n10\n\nausgeführt hat, eine analoge Anwendung des § 41 KWahlG auf \ndie vorliegende Fallkonstellation zu erwägen, um eine \nInkongruenz zu den übrigen Bestimmungen, die das Schicksal des \nMandats regeln (vgl. §§ 40 Abs. 3 und 4, 44 bis 46 KWahlG), zu \nvermeiden. Die Kammer sieht aber im Eilverfahren keinen \nAnlass, von der oben angeführten, diese Überlegung \nausdrücklich ablehnenden Rechtsprechung des zur \nletztinstanzlichen Auslegung der angewandten Normen berufenen \nOberverwaltungsgerichts NRW abzuweichen und hält deshalb einen \nAntrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig.\n\n11\n\nDer Antrag hat indes in der Sache keinen Erfolg. \n\n12\n\nDer Antragsgegner hat das besondere Interesse an der \nsofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts (vgl. § 80 Abs. 3 \nVwGO) schriftlich in ausreichender Weise begründet. Seine \nAusführungen machen hinreichend deutlich, dass er aus mehreren \nGründen eine sofortige Vollziehung für geboten hielt. Er hat \nschlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass er umgehende \nMaßnahmen mit Blick auf die bestehende Interessenkollision, \nden rechtlichen Bestand der Ratsbeschlüsse und die Interessen \ndes Nachrückers wie auch der Allgemeinheit für erforderlich \nerachtet hat.\n\n13\n\nEine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des \nRechtsmittels in der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kommt \nnach übereinstimmender Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte \ndann in Betracht, wenn die angefochtene Maßnahme \noffensichtlich rechtswidrig oder wenn auf Grund einer Abwägung \ndas Interesse des Antragstellers an der Suspendierung der \nangefochtenen Maßnahme gegenüber dem öffentlichen Interesse an \nder sofortigen Vollziehung vorrangig zu bewerten ist. Diese \nVoraussetzungen liegen hier nicht vor.\n\n14\n\nDer Bescheid des Antragsgegners vom 31. August 2000 ist \nnicht offensichtlich rechtswidrig; vielmehr spricht bei der \ngebotenen summarischen Prüfung nach dem derzeitigen Sach- und \nStreitstand Überwiegendes dafür, dass er sich im \nHauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird.\n\n15\n\nBei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein \nmöglichen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass der \nAntragsgegner zutreffend den Verlust der Mitgliedschaft des \nAntragstellers im Rat der Stadt F festgestellt hat. Die \nVoraussetzungen des § 13 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KWahlG sind \nerfüllt. Danach gilt folgendes: Stellt der Wahlleiter \nnachträglich fest, dass ein Bewerber die Wahl zum Mitglied \neiner Vertretung angenommen hat, obwohl er nach Absatz 1 der \nVorschrift an der gleichzeitigen Zugehörigkeit zur Vertretung \ngehindert ist, und weist der Bewerber nicht innerhalb einer \nFrist von einer Woche nach Zustellung der entsprechenden \nFeststellung durch den Wahlleiter die Beendigung seines \nDienstverhältnisses nach, so scheidet er mit Fristablauf aus \nder Vertretung aus. Den Verlust der Mitgliedschaft in der \nVertretung stellt der Wahlleiter fest. Eine Inkompatibilität \nist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 lit. c) KWahlG gegeben, wenn der \nVertreter im Dienste des Landes steht und in einer staatlichen \nBehörde beschäftigt wird, die die allgemeine Aufsicht oder die \nSonderaufsicht über Gemeinden und Gemeindeverbände führt.\n\n16\n\nMit Schreiben vom 22. August 2000, zugestellt am selben \nTage, hat der Antragsgegner in der Eigenschaft als Wahlleiter \n(vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 KWahlG, § 62 Abs. 1 Gemeindeordnung \n[GO] NRW \n\n17\n\n- die Anwendung des hier nicht einschlägigen § 2 Abs. 2 Satz 2 \nKWahlG beschränkt sich nach Sinn und Zweck der Norm auf die Wahl \ndes Bürgermeisters bzw. Landrates und erfasst nicht die Wahl der \nRatsvertretung -\n\n18\n\nfestgestellt, dass der Antragsteller als Angestellter des \nMinisteriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und \nVerbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen nicht der \nVertretung des Rates der Stadt F angehören kann. Nachdem der \nAntragsteller nicht innerhalb von einer Woche nach Zustellung \ndie Beendigung seines Dienstverhältnisses nachgewiesen hatte, \nhat der Antragsgegner in der Eigenschaft als Wahlleiter mit \nBescheid vom 31. August 2000 den Verlust der Mitgliedschaft \nfestgestellt. \n\n19\n\nHiergegen ist im Eilverfahren rechtlich nichts \neinzuwenden.\n\n20\n\nDer Antragsteller ist seit 0000 Angestellter des \nMinisteriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und \nVerbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV) und \ndamit Angestellter im Dienst des Landes im Sinne von § 13 Abs. \n1 Satz 1 lit. c) KWahlG. Das MUNLV führt Sonderaufsicht über \ndie Gemeinden und Gemeindeverbände. Sonderaufsicht ist die \nAufsicht bei Pflichtaufgaben, die den Gemeinden (und \nGemeindeverbänden) zur Erfüllung nach Weisung zugewiesen sind, \n§ 116 Abs. 2, § 3 Abs. 2 GO NRW. Der Antragsgegner hat in dem \nangefochtenen Bescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass den \nGemeinden und damit auch der Stadt Erkrath im Bereich des \nLandesimmissionsschutzgesetzes (LImSchG) Aufgaben als \nPflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung zugewiesen worden \nsind. Gemäß § 14 Abs. 1 LImSchG ist den örtlichen \nOrdnungsbehörden die Überwachung verschiedener im \nLandesimmissionsschutzgesetz enthaltener Verbote und \nVerhaltenspflichten (vgl. z.B. §§ 10 bis 12 LImSchG) \nzugewiesen. Örtliche Ordnungsbehörden sind gemäß § 3 Abs. 1 \nOrdnungsbehördengesetz (OBG) die Gemeinden. Es handelt sich \ninsoweit auch um eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach \nWeisung, § 3 Abs. 1, 1. Halbsatz OBG. Die Voraussetzung in § 3 \nAbs. 2, 2. Halbsatz GO NRW, wonach das Gesetz den Umfang des \nWeisungsrechts bestimmt, ist erfüllt. Dem steht nicht entgegen, \ndass das Landesimmissionsschutzgesetz selbst keine Regelungen \nzum Umfang des Weisungsrechts enthält. § 1 Abs. 2 Satz 1 OBG \nbestimmt insoweit, dass die Ordnungsbehörden die Aufgaben der \nGefahrenabwehr, wozu auch die im Landesimmissionsschutzgesetz \ngeregelten Überwachungstätigkeiten gehören, nach den hierfür \nerlassenen besonderen Gesetzen und Verordnungen durchführen. \nFehlen gesetzliche Vorschriften oder enthalten diese keine \nabschließende Regelung, sind die Vorschriften des \nOrdnungsbehördengesetz ergänzend heranzuziehen, Satz 2. \nDemgemäß greift mangels Regelung zum Weisungsrecht im \nLandesimmissionsschutzgesetz § 9 OBG ergänzend ein, dessen \nAbsatz 1 die Aufsichtsbehörden zum Erlass von Weisungen \nermächtigt und in den Absätzen 2 bis 5 den Umfang des \nWeisungsrechts näher bestimmt. \n\n21\n\nDas MUNLV ist schließlich im Bereich des \nLandesimmissionsschutzgesetzes auch die zuständige \nAufsichtsbehörde. Nach § 7 Abs. 3 OBG ist oberste \nAufsichtsbehörde das jeweils zuständige Ministerium. \nAnhaltspunkte dafür, dass entgegen der vom MUNLV selbst \nerstellten Übersicht (vgl. Mitteilung an das Innenministerium \ndes Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Juli 2000, Bl. 20 ff. \nder Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners) der Bereich des \nLandesimmissionsschutzgesetzes, jedenfalls soweit er die in \n§ 14 LImSchG angesprochenen Aufgaben betrifft, nicht zum \nGeschäftsbereich des MUNLV gehörte, sind weder vom \nAntragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\n22\n\nNeben den nach § 14 Abs. 1 LImSchG zugewiesenen \nPflichtaufgaben, die bereits für sich die Sonderaufsicht im \nSinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 lit. c) KWahlG begründen, ist den \nGemeinden ferner die Durchführung der ordnungsbehördlichen \nVerordnung über das Halten, die Zucht, die Ausbildung und das \nAbrichten bestimmter Hunde (Landeshundeverordnung - LHV NRW) \nvom 30. Juni 2000 übertragen worden. Gemäß § 8 LHV NRW ist \nzuständige Behörde im Sinne der Verordnung die örtliche \nOrdnungsbehörde, nach § 3 Abs. 1 OBG mithin die Gemeinde. \nHierbei handelt es sich ebenfalls um eine Pflichtaufgabe zur \nErfüllung nach Weisung, § 3 Abs. 1, 1. Halbsatz OBG, und gilt \nentsprechend vorstehenden Ausführungen zum \nLandesimmissionsschutzgesetz auch insoweit § 9 OBG ergänzend. \nDer Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg einwenden, bei \nder Landeshundeverordnung handele es sich nicht um ein Gesetz \nim förmlichen Sinne, so dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. \n1 und 2 GO NRW nicht gegeben seien, wonach den Gemeinden \nPflichtaufgaben nur durch Gesetz auferlegt werden können. Die \nLandeshundeverordnung ist gestützt auf die \nErmächtigungsgrundlage in § 26 Abs. 1 OBG. Danach können das \nInnenministerium und im Benehmen mit ihm die zuständigen \nMinisterien innerhalb ihres Geschäftsbereichs \nordnungsbehördliche Verordnungen zur Abwehr von Gefahren für \ndie öffentliche Sicherheit und Ordnung erlassen. Somit beruht \ndie Aufgabenzuweisung in der Landeshundeverordnung auf einer \nformell-gesetzlichen Grundlage und wiederholt die Verordnung \nim Übrigen nur die sich bereits aus § 5 Abs. 1 OBG ergebende \nsachliche Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörden für die \nGefahrenabwehr. Dem Erfordernis in § 3 Abs. 1 und 2 GO NRW ist \nsomit Genüge getan. Die Zuständigkeit des MUNLV als \nSonderaufsichtsbehörde ergibt sich aus § 7 Abs. 3 i.V.m. § 26 \nAbs. 1 OBG. Das MUNLV ist - wie nicht in Zweifel gezogen \nwird - zuständiges Ministerium im Sinne von § 26 Abs. 1 OBG. \n\n23\n\nOb dem MUNLV als Anstellungsbehörde des Antragstellers \ndaneben noch in weiteren Bereichen die Aufgabe der \nSonderaufsicht zukommt, bedarf auf Grund der jedenfalls \nbestehenden Aufsicht in Angelegenheiten des \nLandesimmissionsschutzrechtes und der Landeshundeverordnung \nkeiner abschließenden Klärung. Dem geht die Kammer daher im \nEilverfahren nicht weiter nach. \n\n24\n\nDa die im Bereich des Landesimmissionsschutzgesetzes \ngegebene Sonderaufsicht des MUNLV bereits im Zeitpunkt der \nAnnahme der letzten Wahl zur Ratsvertretung durch den \nAntragsteller bestanden hat, findet der angefochtene Bescheid \nseine Rechtsgrundlage in § 13 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KWahlG, \ndenn es handelt sich um eine nachträgliche Feststellung der \nbereits im Zeitpunkt der Wahlannahme vorliegenden \nInkompatibilität. \n\n25\n\nAber auch wenn allein die Landeshundeverordnung die \nSonderaufsicht des MUNLVs begründete, fände der angefochtene \nBescheid seine Rechtsgrundlage - über § 13 Abs. 4 KWahlG - in \n§ 13 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KWahlG.\n\n26\n\nDer Anwendung der Vorschrift steht auch weder entgegen, \ndass die Feststellung nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit \nder Wahl erfolgt ist, noch dass bezüglich der Frage der \nInkompatibilität seitens des Antragsgegners zunächst eine \nandere Rechtsauffassung vertreten worden ist. Weder § 13 Abs. \n3 Sätze 2 und 3 KWahlG noch sonstige Vorschriften enthalten \neine zeitliche Beschränkung für die Feststellung der \nInkompatibilität und des Verlusts der Mitgliedschaft. Ebenso \nergibt sich weder aus § 13 Abs. 3 KWahlG noch aus sonstigen \nRechtsnormen oder Rechtsgrundsätzen, dass für den Fall, dass \ndie Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 lit. c) KWahlG \nzunächst nicht als gegeben angesehen worden sind, der \nWahlleiter gehindert wäre, nach Änderung der Rechtsauffassung \nnunmehr tätig zu werden. Insbesondere kann der Antragsteller \nsich nicht auf Vertrauensschutz oder den Verwirkungsgedanken \nberufen. Dies gilt bereits deshalb, weil die Feststellungen \nnach § 13 Abs. 3 KWahlG keine zur Disposition des Wahlleiters \nstehenden Gestaltungsakte sind, das heißt, kommt dieser zu dem \nErgebnis, dass die Voraussetzungen der Inkompatibilität \nvorliegen, sind die Feststellungen nach § 13 Abs. 3 Satz 2 und \ngegebenenfalls Satz 3 KWahlG zwingend zu treffen. \n\n27\n\nVgl. dazu allgemein Erichsen-ders., Allgemeines \nVerwaltungsrecht, 11. Aufl., § 11 Anm. 55 m.w.N.\n\n28\n\nDer Antragsteller kann schließlich nicht mit Erfolg geltend \nmachen, er selbst sei dienstlich mit Sonderaufsichtsaufgaben \nnicht befasst. Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 1 lit. \nc) KWahlG ist unerheblich, ob der Angestellte (oder Beamte) \nselbst mit Aufgaben der Aufsicht betraut ist. \n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 1977 - 15 A 1084/76 -, \nOVGE 33, S. 95 (98).\n\n30\n\nDie Vorschrift stellt vielmehr allein auf den Umstand der \nBeschäftigung in der Aufsichtsbehörde ab. Daher kommt es nicht \ndarauf an, welcher konkreten Tätigkeit der Antragsteller \ninnerhalb des MUNLV nachgeht.\n\n31\n\nVgl. auch schon Beschluss der Kammer vom 31. August 1998 \n- 1 L 3250/98 -, a.a.O.\n\n32\n\nEin vom Wortlaut abweichendes Auslegungsergebnis ist auch \nnicht aus verfassungsrechtlichen Gründen unter \nBerücksichtigung von Sinn und Zweck der Norm geboten. \nNamentlich zwingt die Vorschrift nicht zu einer \n(verfassungskonformen) Auslegung dahin, dass eine \nUnvereinbarkeit von Amt und Mandat lediglich dann angenommen \nwerden könnte, wenn der Beamte/Angestellte konkret mit \nAufsichtsangelegenheiten betraut ist. Vielmehr ist die \nwortgetreue Anwendung der Bestimmung, wonach bereits die \n(bloße) Beschäftigung in einer Aufsichtsbehörde zur \nInkompatibilität führt, mit Blick auf Art. 137 Abs. 1 \nGrundgesetz (GG) nicht zu beanstanden. Insoweit wird Bezug \ngenommen auf die Gründe des den Verfahrensbeteiligten \nbekannten Beschlusses der Kammer vom 31. August 1998 (1 L \n3250/98).\n\n33\n\nEine andere rechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht im \nHinblick darauf, dass der Antragsteller nicht als Beamter, \nsondern als Angestellter im MUNLV tätig ist. § 13 Abs. 1 Satz \n1 KwahlG stellt Beamte und Angestellte ausdrücklich gleich. \nDementsprechend gelten die Ausführungen im Beschluss vom 31. \nAugust 1998 entsprechend für den Fall, dass eine Tätigkeit als \nAngestellter in einer Aufsichtsbehörde mit einem Ratsmandat \nzusammentrifft. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der \ndurch § 13 Abs. 1 Satz 1 lit. c) KWahlG bezweckte Ausschluss \nvon Interessenkonflikten in zwei Richtungen wirkt. Soweit es \ndarum geht, die Eigenständigkeit der kommunalen \nSelbstverwaltung vor ungeregelten Staatseinflüssen durch \npotenziell nicht mehr unabhängige Mandatsträger \nabzuschirmen,\n\n34\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 1977 - 15 A 1084/76 -, \na.a.O. (S. 100),\n\n35\n\nbesteht diese Gefahr des Loyalitätkonfliktes unabhängig \ndavon, ob der Mandatsträger Beamter oder Angestellter ist. Als \nRatsmitglied kann ein im Dienst des Landes Beschäftigter \nGefahr laufen, gegen die eigene Behörde vorgehen zu müssen, \nund sich damit in einem Spannungsverhältnis sehen. Überdies \nsoll im Interesse der Rechtssicherheit verhindert werden, dass \ndie Vertretung bei Gefahr der Ungültigkeit ihrer Beschlüsse \nfortwährend das etwaige Eingreifen eines Mitwirkungsverbots \nüberprüfen muss (vgl. § 43 Abs. 2 Nr. 4 GO NRW, § 28 Abs. 2 \nNr. 4 Kreisordnung [KrO] NRW i.V.m. § 31 GO NRW).\n\n36\n\nDoch auch soweit § 13 Abs. 1 Satz 1 lit. c) KWahlG \nbezweckt, die staatliche Aufsichtsfunktion zu schützen und \neine Beeinträchtigung des Interesses an einer ordnungsgemäße \nWahrnehmung von Aufsichtsfunktionen auszuschließen, \n\n37\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 1977 - 15 A 1084/76 -, \na.a.O. (S. 100),\n\n38\n\nist diese Gefahr des Loyalitätskonfliktes unabhängig von \nder Stellung als Beamter oder Angestellter. Die Kammer hat in \nihrem Beschluss vom 31. August 1998 darauf verwiesen, das \nInteresse an einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung von \nAufsichtsbefugnissen könne beeinträchtigt werden, wenn ein \nBehördenbediensteter der Vertretungskörperschaft einer \nbeaufsichtigten Gemeinde angehöre, und zwar unabhängig von \nseinen konkreten Dienstpflichten, weil jene sich nämlich \nändern könnten. Dies trifft auch im vorliegenden Verfahren zu, \ndenn auch als Angestellter muss der Antragsteller damit \nrechnen, das sich seine konkreten Dienstpflichten ändern. Dies \ngilt nicht nur im Hinblick auf Vertretungsfälle, sondern auch \nmit Blick auf Anordnungen seines Vorgesetzten. Im öffentlichen \nDienst kann der Arbeitgeber basierend auf seinem \nDirektionsrecht dem Arbeitnehmer grundsätzlich jede zumutbare \nBeschäftigung im Rahmen der Vergütungsgruppe zuweisen.\n\n39\n\nVgl. Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 7. Aufl. (1992), S. \n261/262; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, Kommentar zum \nBundesangestelltentarif, Stand: Juli 2000, Teil I, § 12 BAT \nErl. 5.\n\n40\n\nDass dies im Fall des Antragstellers ausgeschlossen wäre, \nist nicht ersichtlich. Weder ergibt sich Entsprechendes aus \ndem von ihm vorgelegten Arbeitsvertrag, noch aus dem \nMitteilungsschreiben über seine dienstliche Verwendung vom \n12. November 1998. Soweit es dort heißt, dass dem \nAntragsteller die Leitung der Gruppe IV B sowie die Leitung \ndes Referates IV B 1 „mit Ihrem Einverständnis\" übertragen \nwird, lässt sich daraus nicht entnehmen, dass dem Land aus \nwelchem Rechtssatz auch immer entgegen dem oben Gesagten \nverwehrt wäre, mittels seines Direktionsrechtes dem \nAntragsteller einen anderen, seiner Vergütungsgruppe \nentsprechenden Tätigkeitsbereich zuzuweisen, der dann auch \nAufsichtsbefugnisse umfassen könnte.\n\n41\n\nSoweit § 13 Abs. 1 Satz 1 lit. c) KWahlG schließlich ferner \nverhindern will, dass der Dienstherr in seinem \norganisatorischen Bewegungsspielraum eingeengt wird, indem er \nbei der internen Geschäftsverteilung auf kommunale Mandate \nseiner Bediensteten Rücksicht zu nehmen hätte,\n\n42\n\nvgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 22. August 1977 - 15 A \n1084/76 -, a.a.O. (S. 101),\n\n43\n\ntrifft dies sowohl auf eine Tätigkeit des Bediensteten im \nBeamtenstatus als gleichermaßen auf eine Tätigkeit im \nAngestelltenstatus zu. \n\n44\n\nAngesichts dessen ist das Vorbringen des Antragstellers, \nnur eine konkrete Aufsichtstätigkeit könne eine \nUnvereinbarkeit begründen, weder mit Wortlaut noch mit Sinn \nund Zweck der Bestimmung zu vereinbaren. Soweit in anderen \nBundesländern weniger weit gehende \nInkompatibilitätsvorschriften gelten, ist dies angesichts der \nAutonomie des jeweiligen Landesgesetzgebers, die voneinander \nabweichende rechtliche Antworten auf gleichartige \nLebenssachverhalte zulässt, auch im Hinblick auf den \nGleichheitssatz (Art. 3 GG) rechtlich unbeachtlich.\n\n45\n\nSoweit der Antragsteller schließlich darauf verweist, der \nRat der Stadt F habe in den Angelegenheiten, die die Gemeinde \nnicht als Selbstverwaltungsangelegenheiten, sondern als \nstaatliche Aufgaben wahrnehme, keine Kompetenzen und \nEntscheidungsbefugnisse, so dass für den Antragsteller als \nRatsmitglied auch kein Interessenkonflikt entstehen könne, \nführt auch dies nicht zu einer abweichenden rechtlichen \nBewertung. Die den örtlichen Ordnungsbehörden übertragenen \nAufgaben im Bereich des Landesimmissionsschutzgesetzes und der \nLandeshundeverordnung fallen nach § 3 Abs. 1 OBG in die \nZuständigkeit der Gemeinden. Weder aus den Vorschriften des \nLandesimmissionsschutzgesetzes bzw. der Landeshundeverordnung \nnoch aus solchen des Ordnungsbehördengesetzes oder der \nGemeindeordnung ergibt sich, dass eine ausschließliche \nZuständigkeit des Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde gegeben \nwäre. Vielmehr ist es nach den Bestimmungen der \nGemeindeordnung und des Ordnungsbehördengesetzes möglich, dass \nauch der Rat mit Angelegenheiten der Gefahrenabwehr befasst \nsein kann, vgl. § 41 Abs. 3 GO NRW, § 27 Abs. 4 OBG. Aus dem \nvom Antragsteller angeführten Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 20. April 1994 - 11 C 17/93 - \n(BVerwGE 95, S. 333 ff.) ergibt sich nichts anderes, denn \ndiese Entscheidung verhält sich nicht zur Frage der \ngemeindeinternen Zuständigkeiten, sondern betrifft die Frage \nder Abgrenzung von Selbstverwaltungsangelegenheiten und \nstaatlichen Verwaltungsaufgaben (Angelegenheiten des \nübertragenen Wirkungskreises) im Bereich des \nStraßenverkehrsrechts.\n\n46\n\nVor diesem Hintergrund fällt auch die allgemeine Abwägung \nder widerstreitenden Interessen zu Lasten des Antragstellers \naus. Das öffentliche Interesse daran, das Ansehen der \nkommunalen Selbstverwaltung und das Vertrauen des Bürgers in \ndie persönliche Unabhängigkeit der gewählten Ratsmitglieder zu \nschützen, ist höher zu bewerten als das private Interesse des \nAntragstellers daran, vor der Vollziehung des Bescheides ein \nHauptsacheverfahren durchlaufen zu können. \n\n47\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n48\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. \n1 GKG.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303850","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-10-20/1-l-2721-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303850","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303850","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-10-20/1-l-2721-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303850","retrieved":"2026-07-09 03:30:36.257944+00:00"}}