{"status":"available","doknr":"OLD303868","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:1019.8K4321.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-10-19","aktenzeichen":"8 K 4321/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Heranziehungsbescheide vom 04.02.1999 (Kassenzeichen \nxxxxxxxxxxxxxxx) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.06.1999 \nwerden insoweit aufgehoben, als die Klägerin von dem Beklagten für das Jahr 1999 \nzu Beiträgen \nvon mehr als 11.721,49 DM bezüglich Gemarkung xxxxxxxxxx, EW-\nNr. xxxxxxxxxxxxxxxxx, herangezogen wird; \nvon mehr als 36.767,74 DM bezüglich Gemarkung xxxxx, EW-\nNr. xxxxxxxxxxxxxxxxx, herangezogen wird; \nvon mehr als 4.695,78 DM bezüglich Gemarkung xxxxxx, EW-\nNr. xxxxxxxxxxxxxxxxx, herangezogen wird; \nvon mehr als 6.794,18 DM bezüglich Gemarkung xxxxxxxxxxx, EW-\nNr. xxxxxxxxxxxxxxxxx, herangezogen wird; \nvon mehr als 21.427,68 DM bezüglich Gemarkung xxxxx, EW-\nNr. xxxxxxxxxxxxxxxxx, herangezogen wird; \nvon mehr als 7,08 DM bezüglich Gemarkung xxxxxx, EW-Nr. xxxxxxxxxxxxxxxxx, \nherangezogen wird.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 7/9 und der Beklagte zu \n2/9.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen \nVollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages \nabzuwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher in \nentsprechender Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin öffentlicher Verkehrsflächen\nim Verbandsgebiet des Beklagten. Die Klägerin wurde insoweit\nzu Verbandsbeiträgen u.a. für das Jahr 1999 in Höhe von\n104.349,42 DM herangezogen; die Heranziehung für das Jahr 1999\nerfolgte im Einzelnen auf der Grundlage folgender Bescheide\nüber Steuern und sonstige Abgaben, sämtlich vom 04.02.1999\n(Kassenzeichen\nxxxxxxxxxxxxxxx):\n\n3\n\nGemarkung xxxxxxxxxx, EW-Nr. xxxxxxxxxxxxxxxxx, 13.548,94\nDM;\nGemarkung xxxxxxxxxxx, EW-Nr. xxxxxxxxxxxxxxxxx, 7.339,03 DM;\nGemarkung xxxxx, EW-Nr.xxxxxxxxxxxxxxxxx, 23.147,40 DM;\nGemarkung xxxxx, EW-Nr. xxxxxxxxxxxxxxxxx, 40.602,42 DM;\nGemarkung xxxxxx, EW-Nr. xxxxxxxxxxxxxxxxx, 19.505,26 DM;\nGemarkung xxxxxx, EW-Nr. xxxxxxxxxxxxxxxxx, 206,37 DM.\n\n4\n\nDer dagegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos\n(Widerspruchsbescheid vom 02.06.1999, Postabgangsvermerk vom\nselben Tage).\n\n5\n\nMit der am 29.06.1999 erhobenen Klage macht die Klägerin\ngeltend: Die Beitragslast der Verbandsmitglieder verteile sich\nnach der Deichverbandssatzung im Verhältnis der Vorteile,\nwelche die Mitglieder von der Durchführung der Aufgaben des\nBeklagten haben und der Lasten, die der Beklagte auf sich\nnehme, um ihren schädigenden Einwirkungen zu begegnen oder um\nihnen Leistungen abzunehmen. Die aufgestellten\nVeranlagungsregeln zur Bestimmung der\nHochwasserschutzbeiträge, der Gewässerbeiträge und\nSchöpfwerksbeiträge entsprächen dem Vorteilsprinzip nicht.\n\n6\n\nBezüglich der Hochwasserschutzbeiträge sei die\nBeitragsverteilung, orientiert an der Entstehung\nhypothetischer Überschwemmungsschäden, nicht gelungen. Der\nVerteilungsmaßstab sei durch Änderung von Grundstücksgrenzen\nmanipulierbar. Des Weiteren könne nicht festgestellt werden,\ndass der Verteilungsmaßstab tatsächlich - wie vom Beklagten\nbehauptet - auf umfassenden Untersuchungen repräsentativer\nSchadensfälle beruhe. Der in Nr. 3.4 der\nVeranlagungsrichtlinie (VA) aufgestellte Faktor 150 : 1 im\nVerhältnis bebauter Flächen zu unbebauten Flächen entspreche\nnicht dem Vorteilsprinzip; Gleiches gelte für die in Nr. 3.4\nSatz 5 VA aufgestellten Obergrenzen für die Anwendung des\nMultiplikationsfaktors im Zusammenhang mit tatsächlich\nbebauten Flächen. Bedenklich sei der Ausschluss dieser\nObergrenze für alle Grundstücke, die nicht landwirtschaftlich\noder nicht ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden;\ninsoweit sei die Klägerin als Betreiberin von z.B. Schulen,\nKindergärten, Sportstätten u.ä. durch diese Eigenart des\nMaßstabes belastet. Der Verteilungsmaßstab für Straßen, Wege\nund befestigte Flächen (Anwendung des Multiplikationsfaktors\n150 : 1 ohne Obergrenze) gehorche ebenfalls nicht dem\nVorteilsprinzip, da ein hypothetisches Schadensrisiko für\ndiese Flächen nicht einem hypothetischen Schadensrisiko für\nWohnbebauung entspreche. Die Bestimmung der Nr. 3.4 Satz 4 VA\nenthalte darüber hinaus einen Systembruch, indem eingegrünte\nWege vom Multiplikationsfaktor 150 : 1 ausgenommen seien.\n\n7\n\nBei der Berechnung der Gewässerbeiträge habe der Beklagte\ndie Regelung der Nr. 3.4 Satz 3 VA, also die im Rahmen der\nHochwasserschutzbeiträge vorgesehene Gleichstellung der\nStraßen, Wege und befestigten Plätze mit den bebauten Flächen,\nnicht im Rahmen der Nr. 4.2 VA bzw. Nr. 5.3 VA anwenden\ndürfen.\n\n8\n\nZur Berechnung der Schöpfwerksbeiträge nach Nr. 6.3.1 VA\nhabe nicht der Multiplikationsfaktor 150 : 1 herangezogen\nwerden dürfen, da dies von der Ermächtigungsgrundlage des § 47\nder Deichverbandssatzung nicht gedeckt sei.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\ndie Heranziehungsbescheide insoweit aufzuheben,\nals die Grundstücke der Klägerin in den jeweiligen\nBeitragsarten nicht mit dem einfachen, sondern mit\ndem erhöhten Beitragssatz belastet worden sind.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDie Verteilungsmaßstäbe für die Ermittlung der\nHochwasserschutzbeiträge seien unter Beachtung des § 30\nWasserverbandsgesetzes (WVG) bestimmt worden, da die\ngeschützten Werte annähernd gleich definiert worden seien. Die\nim Rahmen der der Beitragsberechnung nach Nr. 3.4 VA und dem\ndort vorgesehenen Vorteilsverhältnis von 150 : 1 zu Grunde\nliegenden Daten seien nicht manipulierbar, da sie sich am\namtlichen Kataster orientierten. Der Satzungsgeber habe eine\nOrientierung am Einheitswert bebauter Grundstücke nicht\ngewollt, da die Einheitswerte von den Finanzbehörden\nregelmäßig, aber nicht einheitlich fortgeschrieben würden;\ndadurch komme es zu unterschiedlichen Ansätzen. Der Bestand\ndes amtlichen Katasters sei im Gegensatz zu den Einheitswerten\nzudem ohne übermäßigen Verwaltungsaufwand feststellbar. Die\nObergrenzenregelung in Nr. 3.4 VA sei vernünftig.\nIndustrielle, gewerbliche, öffentliche und kirchliche Nutzung\nsowie der Verkehrswege seien bewusst von der\nObergrenzenregelung ausgenommen worden, da es in diesen\nBereichen kaum Freiflächen gebe. Bezüglich der öffentlichen\nVerkehrswege stütze die Erfahrung des Beklagten die\nhypothetische Schadenseinschätzung; der in Einzelfällen\ntatsächlich festgestellte Betrag von etwa 80,00 DM/qm Straße\nim Falle eines Schadensereignisses liege sogar weit über dem\nden Berechnungen zu Grunde gelegten Betrag von 15,00 DM/qm.\nDie Bestimmung der Nr. 3.4 Satz 4 VA enthalte keinen\nSystembruch durch die Ausnahme eingegrünter Wege vom\nMultiplikationsfaktor 150:1, da es sich insoweit um\nunbefestigte, landwirtschaftliche Wege in der freien Natur\nhandele, die unbebauten Flächen gleichgesetzt werden\nmüssten.\n\n14\n\nIn § 45 der Deichverbandssatzung seien Beiträge für\nGewässerbaumaßnahmen geregelt. Beiträge in dieser Klasse\nwürden derzeit aber nicht erhoben.\n\n15\n\nIm Hinblick auf die Schöpfwerksbeiträge bestimme Nr. 6.3.1\nVA, dass die bebauten Flächen 150fach höher bewertet würden\nals unbebaute Flächen, und verweise bezüglich der Bebauung auf\nNr. 3.4 VA, also auf die Höherbewertung aller im Kataster mit\nGF bezeichneten Flächen ebenso wie der Straßen, Wege und\nbefestigten Plätze.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des\nVorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der\nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug\ngenommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang\nbegründet. Im Übrigen ist sie abzuweisen.\n\n19\n\nGegenstand des Verfahrens ist die Heranziehung der\nGrundstücke der Klägerin in den Beitragsarten\nHochwasserschutz, Gewässerunterhaltung, Schöpfwerke wegen der\nBelastung mit dem erhöhten Beitragssatz für \"bebaute Flächen\".\nAußer Streit bleiben die Veranlagungen mit dem Betrag, der\nsich aus der Anwendung des jeweiligen einfachen Beitragssatzes\nauf die Flächen der Klägerin ergibt; bereits der Widerspruch\ngegen die Heranziehungsbescheide war entsprechend\neingeschränkt.\n\n20\n\nDie Heranziehungsbescheide vom 04.02.1999 für das Jahr 1999\nsind, soweit sie in diesem Umfang angefochten sind,\naufzuheben, soweit sie rechtswidrig sind und die Klägerin in\nihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n21\n\nAllerdings ist die Klägerin mit wirksamer Gründung des\nVerbandes,\n\n22\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 09.03.1994 - 25 B\n3417/93 -; Urteil der Kammer vom 23.01.1997 - 8 K\n14000/94 -,\n\n23\n\ndem Beklagten als Mitglied zur Leistung von Beiträgen\nverpflichtet (§ 28 Abs. 1 Wasserverbandsgesetz [WVG]). Die\nBeiträge werden erhoben nach Maßgabe der Neufassung der\nSatzung des Deichverbandes xxxxxxxxxxxx vom 11.12.1997\n(Verbandssatzung [VS]) und der Veranlagungsregeln (VA), die\ngemäß § 43 Abs. 4 Satz 3 VS Bestandteil der VS sind\n(ABl.Reg.Ddf. 1997, S. 357).\n\n24\n\nDie Einwendungen der Klägerin gegen die vom Beklagten der\nErhebung von Beiträgen für Hochwasserschutzmaßnahmen zu Grunde\ngelegten Regelungen greifen nicht durch. Die in § 44 VS, Nr.\n3.4 VA enthaltenen Verteilungsmaßstäbe sind der Sache nach von\nder Kammer bereits geprüft worden; Bedenken sind nicht erhoben\nworden,\n\n25\n\nUrteil vom 23.01.1997 - 8 K 14000/94 -.\n\n26\n\nDas Vorbringen der Klägerin führt nicht zu einer\nanderweitigen Bewertung. Die gerügte Gleichstellung von\nStraßen, Wegen und befestigten Plätzen mit den bebauten\nFlächen und die Höherbewertung im Vergleich zu den unbebauten\nFlächen im Verhältnis 150 : 1 sind nicht zu beanstanden. Das\ndie Zusammenfassung begründende Element ist in der im\nVergleich zu den unbebauten Flächen entscheidend höheren\nSubstanzgefährdung durch Hochwässer gesehen worden. Die\nKlägerin hat keine Gesichtspunkte aufgezeigt, aus denen die an\nStraßen, Wegen und befestigten Plätzen einerseits und an\nGebäuden andererseits zu erwartenden Schäden typischerweise so\nweit auseinanderklaffen, dass die Zusammenfassung zu einer\neinheitlichen, den unbebauten Flächen gegenüber gleich\nbewerteten Gruppe als sachwidrig einzustufen wäre. Der\nBeklagte brauchte insoweit nicht - wie die Klägerin fordert -\nUntersuchungen zu repräsentativen Schadensereignissen zu\nGrunde zu legen. Aussagekräftige Gesamtschadensereignisse sind\ndurch die Tätigkeit des Deichverbandes verhindert worden,\nsodass dem Beklagten schon von daher eine repräsentative\nErhebung nicht möglich war und ist. Der Verweis auf\nÜberschwemmungsschäden in anderen Gebieten (Oderbruch, Mosel)\nführt nicht weiter, da die Überschwemmungsumstände und die\nÜberschwemmungsschäden in anderen Gebieten kaum miteinander\nverglichen werden können, worauf der Beklagte zutreffend\nhingewiesen hat. Dass Gebäude und insbesondere Straßen in\nvielfältiger Weise unvergleichbar sind (die Klägerin weist\netwa auf die bei Straßen und Wegen nicht zu erwartenden\nSchäden an der Haustechnik hin), steht außer Frage, besagt\naber nicht, dass die jeweiligen Schadenssummen je Ar im\nhypothetischen Schadensfall nicht eine durchaus vergleichbare\nHöhe erreichen würden. Die dazu im Widerspruchsbescheid\nwiedergegebenen Vergleichsberechnungen sind nicht unplausibel\nund durch Einzelfallbeobachtungen, die den Ernstfall nicht\nsimulieren können, nicht zu erschüttern. Zur Festlegung eines\nKriteriums im Rahmen des Vorteilsmaßstabes reicht nach § 30\nAbs. 1 Satz 2 WVG im Übrigen eine annähernde Ermittlung aus;\ndies gilt auch für die hier interessierende Frage der\nbeitragsmäßigen Zusammenfassung von Grundstücken verschiedener\nNutzungsart zu einer Gruppe.\n\n27\n\nDer inhaltlichen Kritik der Klägerin an der\nObergrenzenregelung in Nr. 3.4 VA ist nicht zu folgen. § 44\nAbs. 3 Satz 2 VS verlangt, dass bei der Erhebung der Beiträge\nfür Hochwasserschutzmaßnahmen die Art der Nutzung der Flächen\nim Banndeichpolder und in den Sommerpoldern berücksichtigt\nwird. Dem tragen die VA in der Weise Rechnung, dass alle im\nKataster (GF = Gebäude-/Freiflächen) als bebaut ausgewiesenen\nFlächen im Verhältnis 150 : 1 höher bewertet werden. Mit der\nObergrenzenregelung wird der Wert der zu schätzenden Gebäude\ndurch Berücksichtigung einer Landzulage typischen Zuschnitts\n(eben der \"Freifläche\") ermittelt. Es ist nichts dagegen zu\nerinnern, dass auf diese Weise die für die Beitragsverteilung\nmaßgeblichen Vorteile im Wege annähernder Ermittlung (§ 30\nAbs. 1 Satz 2 WVG) festgelegt werden. Gegen die\nSachgerechtigkeit der angesetzten Flächengrößen\n(Kappungsobergrenzen) sind angesichts der gerichtsbekannten\nverhältnismäßig weiträumigen Verhältnisse im Verbandsgebiet\ndes Beklagten Bedenken nicht ersichtlich. Von einer\nvorteilswidrigen Ungleichbehandlung zu Gunsten der Eigentümer\ngroßer Grundstücke kann keine Rede sein; die die Obergrenzen\nübersteigenden Flächen sind tatsächlich unbebaut und werden\nnach den für unbebaute Flächen geltenden Regeln zu\nHochwasserschutzbeiträgen herangezogen.\n\n28\n\nMit dem Einwand, die in Nr. 3.4 Satz 5 VA vorgesehenen\nKappungsobergrenzen entsprächen schon deshalb nicht dem\nVorteilsprinzip und dem Gleichbehandlungsgebot, weil die\nKatastergrenzen willkürlich manipulierbar seien, mithin durch\nZusammenlegung von Grundstücken die Anwendung der\nKappungsobergrenzen erreicht werden könnte, dringt die\nKlägerin nicht durch. Allein der Hinweis auf denkbare\nManipulationsmöglichkeiten führt nicht dazu, eine nicht\nsachwidrige Regelung in Frage zu stellen. Im Übrigen handelt\nes sich selbstverständlich nicht bei jeder Zusammenlegung von\nGrundstücken mit entsprechender Änderung des Katasters um eine\nManipulation; es gibt ohne Zweifel berechtigte und -\nangesichts der nicht unbeträchtlichen Kosten - auch\nhinreichend gewichtige Gründe für Zusammenlegungen, z.B.\nVereinigung von Grundstücken zum Zwecke der Errichtung\ngrößerer Bauten, Zusammenlegung von Grundstücken zur Bildung\nvon Wohnungseigentumsgemeinschaften nach WEG. Darüber hinaus\nhat weder die Klägerin Hinweise auf tatsächlich zu\nbeobachtende Manipulationen zum Zwecke der Ausnutzung der\nKappungsobergrenze nennen, noch hat der Beklagte solche\nbislang feststellen können. Es bedarf deshalb keiner\nErörterung zu den rechtlichen Konsequenzen, die ggfs. für die\nWirksamkeit der einschlägigen Regelung in den\nVeranlagungsregeln aus derartigen Vorkommnissen zu ziehen\nwären.\n\n29\n\nDie Klägerin wendet sich ohne Erfolg gegen den Ausschluss\nder Straßen, Wege und öffentlichen Plätze von der Begünstigung\ndurch die Obergrenzenregelung nach Nr. 3.4 Satz 5 VA. Eine\nsachwidrige Differenzierung ist darin nicht zu sehen. Die\nKappungsgrenzen berücksichtigen pauschalierend die\nFreiflächenzulagen, wie sie bei Gebäuden der berücksichtigten\nArt (landwirtschaftliche Gebäude, Gebäude mit Wohnnutzung) im\nVerbandsgebiet des Beklagten typischerweise zu finden sind.\nStraßen, Wege und öffentliche Plätze verfügen aber ebenso\ntypischerweise über keine derartigen Freiflächen, vielmehr\nerfassen die sie kennzeichnenden Anlagen die jeweiligen\nParzellen vollständig oder jedenfalls ganz überwiegend. Das\nvon den Veranlagungsregeln höher bewertete Substanzrisiko ist\nalso, anders als bei den durch die Kappungsregel begünstigten\nGebäuden, über die gesamte Fläche ausgebreitet. Mit der\nKritik, dass die Begünstigung der Kappungsobergrenzen wenn\nschon nicht auf die Straßen, Wege und Plätze, so doch auf\nandere Kategorien von öffentlichen (z.B. Schulen,\nKindergärten, Sportstätten u.ä.) oder privaten Gebäuden (z.B.\nmit gewerblicher Nutzung) erstreckt werden müsse, bei denen\nmit vergleichbaren Freiflächenzulagen zu rechnen sei, kann die\nKlägerin im vorliegenden Verfahren keinen Erfolg haben.\nGrundstücke der genannten Art sind mit den streitigen\nBeitragsbescheiden nicht veranlagt worden. Eine Ausdehnung des\nAnwendungsbereichs der Kappungsregelung würde nun zwar die\ndann einbezogenen Grundstücke begünstigen, für die hier\nveranlagten Parzellen aber allenfalls eine Anhebung des\nanzuwendenden Beitragssatzes bewirken können, da dem zu\nverteilenden Aufwand eine kleinere Bemessungsfläche\ngegenüberstünde. Im Übrigen steht mit der von der Klägerin\nbeanstandeten Beschränkung der Obergrenzenregelung nicht etwa\ndie Wirksamkeit der Beitragsregelung des Beklagten für den\nHochwasserschutz insgesamt in Frage. Die Kammer neigt von der\nSache her ohnehin zu der Auffassung, dass die geforderte\nAusdehnung auf die genannten weiteren Gebäudekategorien nicht\nerforderlich ist. Es handelt sich typischerweise um Bebauungen\nmit einer sehr viel intensiveren Ausnutzung der Grundstücke\nund damit gegenüber der landwirtschaftlichen und reinen\nWohnnutzung erheblich höheren gegen Hochwasserschäden zu\nschützenden Werten. Das für letztere Nutzungen in den\nVeranlagungsregeln anerkannte Bedürfnis, die sich\nbeitragsmäßig bei Ansatz der vollen GF-Flächen ergebenden\nResultate zu korrigieren, dürfte deshalb vom Beklagten ohne\nVerstoß gegen übergeordnetes Recht für die angeführten\nweiteren Gebäudekategorien verneint worden sein. Selbst wenn\ndiese Frage aber im Sinne der Klägerin zu beantworten sein\nsollte, erwiese sich die Regelung in Nr. 3.4 VA in diesem\nPunkt lediglich als unvollständig. Eine etwa erforderliche\nErgänzung hätte - was in einem Verfahren zu klären wäre, in\ndem über die Beitragsveranlagung eines entsprechenden\nGrundstücks zu befinden wäre - unter Rückgriff auf § 44 Abs. 3\nSatz 2 VA und das Vorteilsprinzip des § 30 WVG zu\nerfolgen.\n\n30\n\nIm Rahmen des erhobenen Schöpfwerksbeitrags im\nBanndeichpolder nach § 47 VS i.V.m. Nr. 6.3.1 VA ist fest zu\nhalten, dass - im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin - der\nauch hier angewandte Differenzierungsmaßstab 150 : 1 im\nVerhältnis bebauter Flächen zu unbebauten Flächen nicht zu\nbeanstanden ist. Auf die Ausführungen zu Nr. 3.4 VA wird\nverwiesen. Der Beklagte nimmt zutreffend auf die\nRechtsprechung der Kammer Bezug,\n\n31\n\nUrteil vom 30.01.1986 - 8 K 2395/85 -,\n\n32\n\nwonach die (in der seinerzeitigen Verbandssatzung des\nfrüheren Deichverbandes xxxxxxxxxxxxxxxxxx noch als\n\"Pumpkosten\" bezeichneten) Aufwendungen für Bau und Betrieb\nder Schöpfwerke eine Folge der Rheineindeichung darstellen und\nvor allem den Poldergebieten zugute kommen. Für diese stellen\nsich die Schöpfwerke als Nebenanlagen der Deiche und damit als\nuntrennbarer Teil der Hochwasserabwehr dar. Es ist deshalb\nsachgerecht, die insoweit anfallenden Kosten im\nBanndeichpolder nach denselben Maßstäben zu verteilen wie die\nAufwendungen für den Hochwasserschutz im Übrigen. Eine\ngesonderte Erfassung der Schöpfwerkskosten durch\nentsprechenden Einzelplan im Verwaltungshaushalt und eine\ndaran anschließende gesonderte Beitragserhebung ist nur\ndeshalb erforderlich, weil nicht nur der Banndeichpolder,\nsondern anteilig - und nach anderen Verteilungsmaßstäben -\nauch das Außengebiet an diesen Kosten beteiligt wird.\n\n33\n\nAllerdings ist klarzustellen, dass auch im Rahmen der\nBestimmung der Nr. 6.3.1 VA die Kappungsobergrenzen der\nNr. 3.4 Satz 5 VA für landwirtschaftliche Flächen und Flächen\nmit Bebauung, die ausschließlich Wohnzwecken dient, schon auf\nGrund der ausdrücklichen Verweisung auf die Regelung in\nNr. 3.4 heranzuziehen ist. Der Beklagte verteidigt seine\nabweichende Praxis zu Unrecht mit dem Argument, die\nSchöpfwerke würden tätig wegen des von der Landseite\nanströmenden Wassers. Zum einen wird damit schon dem Wortlaut\nder Veranlagungsregeln nicht Rechnung getragen. Zum andern\nliegt in dieser Vorgehensweise ein durch sachliche Gründe\nnicht gerechtfertigter Systembruch. Richtig ist, dass sich im\nBereich der Schöpfwerkstätigkeit Gesichtspunkte des\nHochwasserschutzes und der Gewässerunterhaltung verschränken.\nWährend für das Außengebiet, das vom Hochwasserschutz nicht\nprofitiert, nur der Aspekt der Gewässerunterhaltung relevant\nist, treffen im Banndeichpolder beide Gesichtspunkte zu. Die\nVeranlagungsregeln ziehen daraus die Konsequenz der Aufteilung\ndes Schöpfwerkaufwandes auf Außengebiet und Polder im\nVerhältnis 1 : 2 und unterstellen das Außengebiet insoweit den\nfür die Gewässerunterhaltung geltenden Regeln, den Polder\ndagegen - wegen des Überwiegens der Bedeutung des\nHochwasserschutzes - den für letzteren geltenden Regeln.\nDeshalb ist hier auch die Höhergewichtung von 150 : 1 für\nbebaute Flächen gerechtfertigt, das aber seine Korrektur in\nder Obergrenzenregelung findet. Andernfalls würden bebaute\nGrundstücke im Polder tendenziell zu höheren Beiträgen für die\nSchöpfwerkstätigkeit als für den Hochwasserschutz im Übrigen\nherangezogen. Eine solche Gewichtung wäre inkonsequent und von\nder Sache her unter dem Gesichtspunkt der Gewässerunterhaltung\nnicht nachzuvollziehen; denn im Polder hat eben nach der\neigenen zutreffenden Bewertung des Beklagten der\nHochwasserschutz für die Verbandsmitglieder gegenüber der\nGewässerunterhaltung das eindeutige Übergewicht. Die mithin\nvon den Veranlagungsregeln nicht gedeckte Praxis des Beklagten\nführt allerdings nicht zu einer Entlastung der Klägerin. Bei\nregelgerechter Neuberechnung werden nur die unter die\nKappungsobergrenze fallenden bebauten Flächen entlastet. Diese\nBeitragsentlastung führt zugleich aber durch Umlegung zu einer\nhöheren Belastung aller anderen Flächen, sowohl der bebauten\nals auch der unbebauten Flächen. Insofern gilt auch hier das\noben zu den Hochwasserschutzbeiträgen Gesagte, da keine der\nObegrenzenregelung unterfallenden Grundstücke der Klägerin in\nRede stehen.\n\n34\n\nDie dem Ansatz des erhöhten Schöpfwerksbeitrags im\nAußengebiet zu Grunde gelegte Regelung ist rechtswidrig;\nNr. 6.3.2 Satz 1 VA entspricht nicht dem Vorteilsprinzip des\n§ 30 WVG. Die Veranlagungsregeln konkretisieren die Bestimmung\ndes § 47 Abs. 2 VS in dem Sinne, dass die dort vorgesehene\nBerücksichtigung der Art der Grundstücksnutzung bei der\nVerteilung des Aufwandes auf die Flächen der Mitglieder\nlediglich auf den Unterschied zwischen bebauten und nicht\nbebauten Grundstücken abstellt. Angesichts der normativen\nGleichrangigkeit der Verbandssatzung und der zu ihrem\nBestandteil erklärten Veranlagungsregeln ist kein Raum für\nErwägungen, ob mit Nr. 6.3.2 Satz 1 VA ein dem Wortlaut nach\nzunächst möglicherweise weiter zu verstehender\nDifferenzierungsauftrag aus § 47 Abs. 2 Satz 2 VS verfehlt\nwird, der an sich - nach dem wohl auch hier vom Beklagten zu\nGrunde gelegten Vorbild des § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG -\nunterschiedliche Gewichtungen etwa auch nach dem\nRetentionsvermögen der land- und forstwirtschaftlichen Flächen\nnahe legen könnte. Problematisch ist jedoch, ob es als\nsachgerechte Ausfüllung des Vorteilsmaßstabs verstanden werden\nkann, wenn eine an Abflussbeiwerte anknüpfende Regelung auf\ndie Bebautheit und nicht - wie § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG - auf\ndie Versiegelung der Flächen abstellt; gerade die hier in Rede\nstehenden versiegelten Flächen der Klägerin (Straßen, Wege und\nbefestigte Plätze) können nach dem üblichen Sprachgebrauch\nnicht als bebaut bezeichnet werden. Sollte die Frage zu\nverneinen sein, würde sich die Anschlussfrage stellen, ob\nNr. 6.3.2 Satz 1 VA über seinen Wortlaut hinaus im Sinne der\nlandeswassergesetzlichen Regelung verstanden werden könnte.\nDie Auslegung wird dadurch erschwert, dass Satzung und\nVeranlagungsregeln den Begriff \"bebaute Flächen\" in\nunterschiedlichen Zusammenhängen mit unterschiedlichen\nBegriffsbestimmungen verwenden (vgl. nur Nr. 3.4 Satz 3\neinerseits, Nr. 4.2, 5.3 Satz 2 VA andererseits und\nNr. 6.3.1 und 2 VA mit den Verweisungen auf die vorgenannten\nBestimmungen). Dem braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu\nwerden, da der in Nr. 6.3.2 VA vorgesehene\nDifferenzierungsmaßstab 20 : 1 zwischen bebauten und\nunbebauten Flächen den Anforderungen des Vorteilsmaßstabs\nnicht standhält. Bei der der Wahl des Verhältniswertes steht\ndem Verband zwar ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu. Die\nhöhere Kostenbelastung der bebauten Flächen darf aber weder in\neinem offensichtlichen Missverhältnis zu der Verursachung des\nAufwandes durch diesen Bereich stehen, noch darf die im\nVergleich zur Belastung der Eigentümer der anderen Grundstücke\nhöhere Kostenbelastung willkürlich in dem Sinne sein, dass es\nan einer sachgerechten Grundlage für die gewählte\nDifferenzierung fehlt;\n\n35\n\nvgl. hierzu und zu den Grundlagen der folgenden\nAusführungen OVG NRW, Urteile vom 09.03.1988 - 9 A 2188 und\n2189/86 - m.w.N..\n\n36\n\nNach diesen Grundsätzen ist der vom Verband festgesetzte\nVerhältniswert 20 : 1 nicht mehr vertretbar.\n\n37\n\nDer Verband hat die für den gewählten Multiplikator\nmaßgeblichen Abflussbeiwerte (Spitzen- bzw.\nScheitelabflusswerte) der einschlägigen Tabelle 19.7 des\nTaschenbuchs der Wasserwirtschaft zu solchen Flächen\nentnommen, deren Neigung 1% beträgt. Grundsätzlich ist die\nWahl des Scheitelabflusswertes als Ansatz für die gebotene\nDifferenzierung sachgerecht. Der Scheitel- bzw.\nSpitzenabflussbeiwert drückt das Verhältnis des im\nEinzugsgebiet der Gewässer bei voller gleichmäßiger\nÜberregnung und gleichmäßigem Abfluss von allen überregneten\nFlächen auftretenden Spitzenabflusses zu der in der gleichen\nZeit in demselben Einzugsgebiet niederfallenden\nRegenwassermenge aus. Dieser Wert ist als Indikator für die\nSpitzenbelastung der Gewässer durch das von bestimmten\nGrundstücken bei Regenfällen von der Oberfläche ablaufende\nWasser und damit zugleich als (Wahrscheinlichkeits-) Maßstab\nfür die Ermittlung des Aufwandes geeignet, den diese\nGrundstücke verursachen. Denn die Dimensionierung der\nSchöpfwerke richtet sich nach der zu erwartenden\nSpitzenbelastung durch Niederschlagswasser, und der Bau- und\nUnterhaltungsaufwand steigt - bei pauschalierender\nBetrachtungsweise - mit der größeren Dimensionierung der\nSchöpfwerke. Beachtung finden muss insoweit aber die Tatsache,\ndass sich die Abflussbeiwerte in der freien Landschaft je nach\ndem Grad der Geländeneigung erheblich erhöhen können mit der\nFolge, dass sie sich den Abflussbeiwerten bebauter Flächen\nannähern. Das beruht darauf, dass der Oberflächenabfluss von\nNiederschlägen im bebauten Bereich mit zunehmendem Grad der\nVersiegelung (Befestigung) des Bodens auch zunehmend\nunabhängiger von der Geländeneigung wird, dass andererseits\naber auf unbefestigten Flächen der Oberflächenabfluss umso\ngrößer wird, je steiler das Gelände wird. Dem tragen die\ntabellarischen Darstellungen des Taschenbuchs der\nWasserwirtschaft Rechnung; so kennt bereits die Tabelle für\nGelände einer mittleren Neigung ab 1% nur noch ein Verhältnis\nder Abflussbeiwerte von äußerstenfalls 6,33 : 1, und zwar im\nVergleich zwischen 100% befestigten Grundstücken einerseits\nund 0% befestigten Flächen andererseits. Der in Nr. 6.3.2 VA\ngewählte Verhältnissatz von 20 : 1 ist nun nicht zu\nvereinbaren mit der Tatsache, dass das Außengebiet wesentlich\nhängig ist und sich damit deutlich von den Verhältnissen des\nBanndeichpolders unterscheidet, der seinerseits allerdings\ndurchweg eine Neigung von 1% besitzt. Selbst wenn\nberücksichtigt wird, dass sich - worauf der Beklagte\nverweist - nach der Topografie des Verbandsgebietes oberhalb\ndes den Banndeichpolder begrenzenden ansteigenden Geländes\nsteigungsarme Gebiete (\"Terrassen\") anschließen, können weder\ndiese Steigungen noch die bis zur Wasserscheide erneut\nansteigenden Hügelformationen vernachlässigt werden. Dafür,\ndass für das Außengebiet insgesamt, also von der die\nVerbandsgrenze bildenden oberirdischen Wasserscheide bis zur\nGrenze des Banndeichpolders, von einer mittleren\nGeländeneigung 1% auszugehen wäre, hat das Gericht schon\nangesichts der für niederrheinische Verhältnisse beachtlichen\nHöhen, die entlang der Wasserscheide von der\nxxxxxxxxxxxxxxxxxx im Süden bis zum xxxxxx xxxxxxxxxx im\nNorden erreicht werden, keinen Anhaltspunkt. Jedenfalls sind\nderartige Überlegungen für die Wahl des Verhältsnissatzes\nnicht maßgebend gewesen. Der Beklagte hat sich vielmehr -\nausweislich seiner in der mündlichen Verhandlung erörterten\nDarlegungen im Verfahren 8 K 11825/94 - wesentlich von einer\nÜbertragung der Verhältnisse des xxxxxverbandes leiten lassen.\nDieser ist allerdings ein reiner Niederungsverband, dessen\nGebiet die topografische Ausdifferenzierung des\nVerbandsgebietes des Beklagten nicht aufweist und deshalb zu\nentsprechenden Überlegungen allenfalls für das Poldergebiet\ndes Beklagten Anlass gäbe. Aber selbst die Anlehnung an die\nRegeln des xxxxxverbandes beruht auf einem Irrtum. Dessen\nAnsatz eines Faktors (Abflussbeiwerts) von 0,04 für unbebaute\nFlächen (vgl. Ziff. 2.2.3 der Veranlagungsregeln, Stand Januar\n1996, ABl.Reg.Ddf. 1996, 47) führt nicht zu einem\nVerhältnissatz der vom Beklagten gewählten Höhe. Der\nxxxxxverband hat vielmehr den Abflussbeiwert für bebaute\nFlächen im Wege der Durchschnittsbildung aus den\nAbflussbeiwerten für verschiedene Klassen unterschiedlich\ndichter Bebauung (Versiegelung) auf 0,5 gesetzt und gelangt\ndamit zu einem in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts\nunbeanstandet gebliebenen Verhältnis von lediglich\n12,5 : 1.\n\n38\n\nErweist sich mithin das in Nr. 6.3.2 Satz 1 VA\nfestgeschriebene Belastungsverhältnis von 20 : 1 mangels\ntragfähiger Grundlage als nicht in Einklang mit § 30 WVG\nstehend, kann die in § 47 Abs. 2 Satz 2 VS vorgeschriebene\nBerücksichtigung der Art der Nutzung der Grundstücke nicht\netwa auf Grund gerichtlicher Ermittlung und Festsetzung\nerfolgen. Die erforderliche sachgerechte Konkretisierung muss\nvielmehr angesichts des verbleibenden Gestaltungsraums den\nzuständigen Organen des Beklagten überlassen bleiben.\n\n39\n\nDer Wortlaut der der Beitragserhebung für\nGewässerunterhaltung zu Grunde liegenden Satzungsbestimmung\n(§ 46 VS) wirft schon insoweit Zweifelsfragen auf, als in\nAbs. 3 Satz 2 auf \"bebaute Flächen\" abgestellt wird. Der\nBegriff ist nicht gleich bedeutend mit dem der befestigten\noder versiegelten Fläche (siehe oben), der dem - auf\nAbflussverhältnisse abstellenden - Sinnzusammenhang und Zweck\nder Vorschrift eher angemessen wäre; mit seiner Verwendung\nsollte aber gleichwohl - wie die mündliche Verhandlung ergeben\nhat - die gesetzliche Neuregelung in § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG\n(Höherbewertung \"versiegelter Flächen\") nachgezeichnet werden.\nOb dieses vom Satzungsgeber gewünschte Ergebnis im Wege der\nAuslegung erreichbar ist, bleibt auch hier problematisch. Wird\ndie Frage unter Rückgriff auf die authentische Definition in\nder normativ gleichrangigen Nr. 5.3 Satz 2 VA verneint, der im\nGegensatz zu Nr. 3.4 Satz 3 VA die Straßen, Wege und\nbefestigten Plätze nicht ausdrücklich den GF-Flächen\ngleichstellt, so käme die Anwendung des erhöhten\nBeitragssatzes auf die veranlagten Grundstücke der Klägerin\nvon vornherein nicht in Betracht. Diese Frage kann aber\nunbeantwortet bleiben, da die in Nr. 5.3 Satz 2 VA vorgesehene\nHöherbewertung der GF-Flächen im Verhältnis 20 : 1 mit dem\nVorteilsprinzip des § 30 WVG nicht vereinbar ist, mithin\njedenfalls aus diesem Grund der erhöhte Beitragssatz nicht\nangewendet werden kann. Die oben dargestellten zunächst nur\nauf die Verhältnisse des Außengebietes abgestellten Bedenken,\nauf die Bezug genommen wird, schlagen auch auf die nunmehr zu\nbeurteilende Regelung durch, die eine gleichmäßige Umlage des\nGewässerunterhaltungsaufwandes auf Außengebiet und\nBanndeichpolder vorsieht; die Entscheidung für den angewandten\nMultiplikator ist identisch mit der bereits behandelten. In\nder mündlichen Verhandlung ist zur Verteidigung der Anlehnung\nan die für Geländeneigungen 1% der Fachliteratur zu\nentnehmenden Abflussbeiwerte darauf verwiesen worden, dass von\nder Wasserscheide als (westlicher) Grenze des Außengebietes\nbis zur rheinseitigen Grenze des Banndeichpolders - also über\ndas insofern beitragsbelastete Gesamtgebiet hinweg -\nmöglicherweise eine mittlere Neigung 1% zu verzeichnen sei.\nOb dies zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Angesichts der\neindeutigen und für die maßgeblichen Abflussverhältnisse\ndurchschlagenden topografischen Gliederung dieses Gebietes\n(Außengebiet einerseits, Banndeichpolder andererseits) wird\nohne eine entsprechende Differenzierung das Vorteilsprinzip\nverfehlt; eine sich nach Lage der Dinge aufdrängende\nUnterscheidung bliebe unberücksichtigt.\n\n40\n\nDer Beklagte verfügt mithin derzeit für den Ansatz der\nerhöhten Beitragssätze für \"bebaute Flächen\" über wirksame\nBeitragsregelungen nur im Bereich des Hochwasserschutzes und\nder Schöpfwerksbeiträge im Banndeichpolder. Aber auch die in\nAnwendung dieser wirksamen Regelungen erfolgte\nBeitragserhebung ist nicht beanstandungsfrei. Denn die vom\nBeklagten ermittelten Beitragssätze bedürfen einer\nKorrektur.\n\n41\n\nDie Problemstellung - deren sich der Beklagte, wie die\nmündliche Verhandlung ergeben hat, durchaus bewusst ist -\nergibt sich daraus, dass die vom Verband für die Erstellung\nder Beitragsbescheide genutzte Rechenanlage zur Bewältigung\nvon nur zwei Dezimalstellen in der Lage ist und - darauf\nabstellend - die ermittelten einfachen Beitragssätze\nentsprechend gerundet werden. Der bei Ermittlung der erhöhten\nBeitragssätze eintretende Multiplikatoreffekt von 150 : 1\nverursacht erhebliche Unter- bzw. Überdeckungen in den\nverschiedenen Beitragsarten, die eine Größenordnung von ggfs.\nmehr als 10% des jeweiligen beitragspflichtigen Aufwandes\nerreichen. Der Beklagte rechnet damit, dass eine Überdeckung\ndes beitragspflichtigen Gesamtaufwandes von höchstens 5% im\nHaushaltsjahr eintritt und sich die Verschiebungen zwischen\nden verschiedenen Beitragsarten im Laufe der nachfolgenden\nHaushaltsjahre im Wesentlichen ausgleichen. In den\nHaushaltsplänen des Beklagten sind diese Vorgänge nicht\nnachvollziehbar, da als Beitragsaufkommen der\nbeitragspflichtige Aufwand eingesetzt wird, nicht aber\nordnungsgemäß die Summen, die sich bei Anwendung der\nkalkulierten Beitragssätze ergeben.\n\n42\n\nDiese Vorgehensweise ist unzulässig. Der Beklagte nimmt im\njeweiligen Haushaltsjahr eine verdeckte Querfinanzierung von\neiner Beitragsart in die andere vor und verstößt damit gegen\ndie Verbandssatzung nebst zugehörigen Veranlagungsregeln.\nIndem diese jede Beitragsart gesonderten Verteilungsmaßstäben\nunterwirft, lässt sie eine Belastung der Beitragspflichtigen\nnur nach den für die einschlägige Beitragsart geltenden Regeln\nzu und verbietet damit, die Unterdeckung in einer Beitragsart\ndurch Überdeckung in einer anderen aufzufangen. An der\nUnzulässigkeit ändert sich durch die Erwartung des Beklagten\nnichts, dass sich über künftige Haushaltsjahre ein Ausgleich\neinstellen werde. Dafür besteht schon tatsächlich vom Ansatz\nher keine Gewähr, weil die Vorgänge nicht offen gelegt sind.\nDie Unvereinbarkeit mit dem geltenden Satzungsrecht wird aber\nohnehin von derartigen Überlegungen nicht berührt. Für jedes\nHaushaltsjahr (§ 32 Abs. 1 VS) sind die Beitragssätze\nperiodengerecht nach den jeweils geltenden Beitragsregelungen\nso zu kalkulieren, dass die zur Erfüllung der Aufgaben und\nVerbindlichkeiten sowie zur ordnungsgemäßen Haushaltsführung\ndes Verbandes in diesem Haushaltsjahr erforderlichen Beiträge\n(§ 42 Abs. 1 VS) zur Verfügung gestellt werden. Wenn\n§ 50 Abs. 4 VS eine Grundlage dafür gibt, Beitragsausfälle den\nübrigen Verbandsmitgliedern - allerdings unter Wahrung der\nVerteilungsmaßstäbe - aufzulasten und ihren nächsten\nJahresbeiträgen zuzurechnen, so lässt dies die Pflicht zu\neiner ordnungsgemäßen Beitragskalkulation für jedes einzelne\nHaushaltsjahr unberührt und ermächtigt keinesfalls dazu, von\nvornherein Ausfälle in der einen Beitragsart vorzusehen und\nsie in die andere zu verschieben. Mit dem Argument bezüglich\nder Beschränkungen der zur Verfügung stehenden Rechenanlage\nkann der Beklagte nicht gehört werden. Zum einen handelt es\nsich lediglich um ein Darstellungsproblem; wird der\nBeitragssatz etwa nicht für Ar, sondern für qm ausgewiesen, so\ntritt das Dezimalstellenproblem in der beschriebenen Form\nnicht auf. Wesentlich ist aber, dass die Rechenanlage auf die\nrechtlichen Erfordernisse eingestellt werden muss, nicht\numgekehrt. Im Übrigen haben die Vergleichsrechnungen des\nGerichts ergeben, dass schon bei Berücksichtigung der dritten\nDezimalstelle Beitragssätze ausgewiesen werden können, mit\ndenen der jeweilige beitragspflichtige Aufwand in jeder\nBeitragsart ordnungsgemäß ohne nennenswerte Unter- oder\nÜberdeckungen umgelegt werden kann.\n\n43\n\nDie auf der Grundlage der vorgenannten Grundsätze\nvorzunehmende Neuberechnung der Beitragsbescheide der Klägerin\n- so weit angegriffen - ergibt Folgendes:\n\n44\n\nIm Bereich Hochwasserschutzbeiträge (bebaute Flächen) führt\ndie Neuberechnung zu einer Erhöhung der Beitragssätze und die\nKlägerin damit nicht zum Erfolg. Der Beitragsbedarf ist in\nHöhe von 1.659.450,- DM zutreffend ermittelt. Bei einer\nBerechnungsfläche von 22.664.100 Ar ergeben sich damit richtig\nein einfacher Beitragssatz von 0,073 DM/Ar (statt 0,07 DM/Ar)\nund ein erhöhter Beitragssatz in Anwendung des Multiplikators\n150 : 1 von 10,95 DM/Ar für bebaute Flächen (statt\n10,50 DM/Ar). Durch die Mängel der Beitragskalkulation des\nBeklagten wird die Klägerin mithin nicht in ihren Rechten\nverletzt.\n\n45\n\nAuch im Bereich Schöpfwerksbeiträge\n(Banndeichpolder/bebaut) führt die Neuberechnung zu einer\nErhöhung der Beitragssätze und die Klägerin damit nicht zum\nErfolg. Der Beitragsbedarf ist zwar in Höhe von 958.006,- DM\nzutreffend angesetzt. Jedoch vermindert sich durch die\nAnwendung der Kappungsobergrenze die Berechnungsfläche auf\n22.664.100 Ar, sodass der einfache Beitragssatz von 0,04 auf\n0,042 DM/Ar und der erhöhte Beitragssatz in Anwendung des\nMultiplikators 150 : 1 von 6,- DM/Ar für bebaute Flächen auf\n6,30 DM/Ar steigt. Durch die Mängel der Beitragskalkulation\ndes Beklagten wird die Klägerin mithin nicht in ihren Rechten\nverletzt.\n\n46\n\nHinsichtlich der Schöpfwerksbeiträge (Außengebiet/bebaut)\nund Gewässerunterhaltsbeiträge/bebaut) sind die angegriffenen\nBeitragsbescheide insoweit aufzuheben, als Beiträge über die\njeweiligen Beträge hinaus festgesetzt worden sind, die die\nKlägerin durch ihre nur teilweise Anfechtung außer Streit\ngestellt hat.\n\n47\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1,\n167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 709 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303868","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-10-19/8-k-4321-99","cited_norms":[{"jurabk":"WVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303868","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303868","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-10-19/8-k-4321-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303868","retrieved":"2026-07-09 03:30:37.908665+00:00"}}