{"status":"available","doknr":"OLD303867","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:1019.8K2460.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-10-19","aktenzeichen":"8 K 2460/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Heranziehungsbescheide vom 03.02.2000 (Kassenzeichen \nxxxxxxxxxxxxxxx) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.03.2000 \nwerden insoweit aufgehoben, als der Kläger zu Hochwasserschutzbeiträgen von \nmehr als 583,84 DM und zu Schöpfwerksbeiträgen von mehr als 295,71 DM \nherangezogen wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 4/5, der Beklagte zu 1/5.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist mit den in seinem Eigentum stehenden \nGrundstücken EW-Nrn. xxxxxxxxxxxxxxxxx und xxxxxxxxxxxxxxxxx \nin der Gemarkung xxxxx Flur xx, xx und xx von zusammen \n3.857,36 Ar, dem landwirtschaftlichen Anwesen „xxxxxxxxx\", \nMitglied des beklagten Verbandes. Die Grundstücke werden vom \nBeklagten insgesamt dem Banndeichpolder zugerechnet und zu den \nentsprechenden Beiträgen herangezogen. Dagegen wendet sich der \nKläger, der seine Flächen ganz oder teilweise für nicht \nhochwassergefährdet hält und die für den Hochwasserschutz \nsowie die Schöpfwerksmaßnahmen erhobenen Beiträge \nangreift.\n\n3\n\nMit Summenbescheid vom 03.02.2000 zog der Beklagte den \nKläger zu Verbandsbeiträgen in Höhe von insgesamt 1.526,43 DM \nheran. Davon entfielen auf Hochwasserschutz 604,01 DM (bebaute \nFlächen 300,00 DM, Obergrenzenrestflächen 5,20 DM, unbebaute \nFlächen 298,81 DM) und auf Schöpfwerksbeiträge 516,83 DM \n(bebaute Flächen 404,78 DM, unbebaute Flächen 112,05 DM). Den \nWiderspruch wies er mit Bescheid vom 23.03.2000 zurück.\n\n4\n\nMit der am 19.04.2000 erhobenen Klage macht der Kläger im \nWesentlichen geltend: Die vom Verband vorgenommene Abgrenzung \ndes Banndeichpolders als des hochwassergefährdeten und durch \nden Banndeich geschützten Gebietes sei willkürlich erfolgt; \nbenachbarte Grundstücke und Bereiche mit geringerer Höhenlage \nwürden vom Beklagten nicht dem Poldergebiet zugeordnet. Auch \nwirke die Bundesstraße Nr. xx als zweite Verteidigungslinie, \nsodass ein Einstau wenn überhaupt nur sehr langsam erfolgen \nkönne und ein Hochwasser zwischenzeitlich aller Voraussicht \nnach längst wieder abgeflossen sein würde. Zudem sei für seine \nrund 4 km vom Rhein entfernten Grundstücke ein Seitengefälle \ndes Wassers zu berücksichtigen. Sein landwirtschaftliches \nAnwesen, das auch bei dem Hochwasser des Jahres 1926 nicht \nüberflutet worden sei, sei deshalb - bis auf etwa 20 oder 25% \n- als Außengebiet einzustufen. Hinsichtlich der erhobenen \nSchöpfwerksbeiträge sei zudem unverständlich, weshalb die im \nRahmen des Hochwasserschutzes vorgesehene Obergrenzenregelung \nnicht angewendet werde.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\ndie Beitragsbescheide für das Veranlagungsjahr \n2000 hinsichtlich des angeforderten \nHochwasserbeitrags sowie des angeforderten \nSchöpfwerksbeitrags aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nWegen der Abgrenzung des Banndeichpolders verweist er auf \ndie Bestimmung der - mit dem Banndeichpolder weit gehend \nidentischen - Verbandsgrenze des früheren Deichverbandes \nxxxxxxxxxxxxxxxxxx durch Anordnung des früheren Ministers für \nErnährung, Landwirtschaft und Forsten (MELF) vom 20.07.1962 \n(Az. V 623/1 Tgb.Nr. 3913). Auch nach seiner Ansicht sei dabei \ndie eine oder andere Fläche zu Unrecht nicht mit in das \nPoldergebiet einbezogen worden, was allerdings nicht dazu \nführe, die Grundstücke des Klägers daraus zu entlassen. Die \nfür das Bemessungshochwasser ermittelten Wasserspiegellagen \nwiesen den Hof des Klägers als hochwassergefährdet aus; daran \nändere auch die B 57 nichts.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des \nVorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren \n8 K 60/98 und 8 K 4814/99 gleichen Rubrums, der Verfahren \n8 K 1042/00, 8 K 2548/00 sowie des erledigten Verfahrens \n8 K 2515/97 (sämtlich xxxxxx ./. xxxxxxxxxxxxxxx) und auf die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die \nGründungsvorgänge des Deichverbandes xxxxxxxxxxxxxxxxxx sowie \ndas Deichbuch der früheren Deichschau xxxxx Bezug \ngenommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nbegründet; insoweit sind die angegriffenen Bescheide \nrechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist sie abzuweisen.\n\n13\n\nDer Kläger ist mit wirksamer Gründung des Verbandes,\n\n14\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 09.03.1994 - 25 B \n3417/93 -; Urteil der Kammer vom 23.01.1997 - 8 K \n14000/94 -,\n\n15\n\ndem Beklagten als Mitglied zur Leistung von Beiträgen \nverpflichtet, so weit diese zur Erfüllung der Verbandsaufgaben \nerforderlich sind und er aus der Verbandstätigkeit einen \nVorteil hat (§ 28 Abs. 1 und 4 Wasserverbandsgesetz [WVG]). \nDie Beiträge werden erhoben nach Maßgabe der Neufassung der \nSatzung des Deichverbandes xxxxxxxxxxxxx vom 11.12.1997 \n(Verbandssatzung [VS]) und der Veranlagungsregeln (VA), die \ngemäß § 43 Abs. 4 Satz 3 VS Bestandteil der VS sind \n(ABl.Reg.Ddf. 1997, S. 357). Verbandssatzung und \nVeranlagungsregeln bilden einen einheitlichen \nNormierungszusammenhang; der Bedeutungsgehalt jeder \nEinzelbestimmung ist unter gleichrangiger Heranziehung beider \nRegelungskomplexe zu ermitteln; höherrangiges Recht bleibt \ninsbesondere in Gestalt des Wasserverbandsgesetzes zu \nbeachten.\n\n16\n\nDie Mitgliedsstellung des Klägers auf Grund der Lage seiner \nGrundstücke im Verbandsgebiet (§§ 4, 5 VS) wird durch seine \nEinwendungen gegen die Abgrenzung des Banndeichpolders nicht \nberührt. Die Grundstücke liegen im seitlichen Einzugsgebiet \nder xxxxxxxxx (§ 4 Abs. 1 lit. a VS); träfen die Einwendungen \nzu, schieden die klägerischen Grundstücke allenfalls aus dem \nGebiet des Banndeichpolders, nicht aber aus dem Verbandsgebiet \naus.\n\n17\n\nDie Forderung des Klägers, seine Flächen insgesamt oder \nteilweise als hochwasserfrei einzustufen und deshalb nicht der \nfür den Banndeichpolder vorgesehenen Beitragsbelastung zu \nunterwerfen, ist unberechtigt.\n\n18\n\nDie als sachwidrig gerügte Einbeziehung des Gebietes \nwestlich der Bundesstraße Nr. xx in den Banndeichpolder ist \nebenso wenig zu beanstanden wie die für seine Grundstücke \nermittelten Wasserspiegellagen im Falle des für die \nDimensionierung der Schutzmaßnahmen des Verbandes maßgeblichen \nHochwasserereignisses (Bemessungshochwasser - BHW -). Bereits \nim Verfahren 8 K 2515/97 sind die Vorgänge erörtert worden, \ndie zur Erstreckung der früheren Deichschau xxxxx auf diesen \nBereich geführt haben; zu Grunde lagen die Überschwemmungen \nbeim Deichbruch des Jahres 1855 und die von diesen erfassten \nFlächen (Erläuterungsbericht des Oberdeichinspektors vom \n09.10.1950 mit Übersichtskarte, Deichbuch der Deichschau \nxxxxx). Darauf fußte die Grenzziehung des Deichverbandes \nxxxxxxxxxxxxxxxxxx, der die Erfahrungen mit den bekannten \nHochwasserereignissen, insbesondere mit denen des Hochwassers \n1926, und die daraufhin durch den Oberdeichinspektor erfolgte \nFestsetzung des BHW auf 1 m über dem 1926 erreichten \nWasserstand (Erläuterungsbericht des Oberdeichinspektors vom \n15.10.1960 im Errichtungsvorgang des Deichverbandes \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxx; S. 3 der Ausarbeitung „Das \nBemessungshochwasser\" von RBD Gero Schneider aus dem Jahr \n1996, dem Gericht vorgelegt im Verfahren 8 K 12986/96) \numgesetzt hat; wegen der Einzelheiten kann auf den genannten \nErläuterungsbericht des Oberdeichinspektors Bezug genommen \nwerden. Die Zuordnung des Gebiets westlich der B xx, das im \nHochwasserfall über die xxxxxxxx eingestaut würde, zu dem \ndurch den Banndeich geschützten Polder entspricht danach den \nhistorischen Erfahrungen sowohl als auch den topografischen \nund hydrogeologischen Gegebenheiten und wird durch die vom \nKläger behauptete Hochwasserfreiheit im Jahre 1926 keineswegs \nin Frage gestellt. Im Gegenteil muss die bisherige \nGrenzziehung des (geschützten) Überschwemmungsgebiets nach den \naktuellen Verhältnissen als zu eng angesehen werden. Die \nTätigkeit des Verbandes im Bereich des Hochwasserschutzes hat \nsich nunmehr an den Vorgaben des sog. BHW 1977 auszurichten \n(dazu im Einzelnen die Ausarbeitung von RBD Gero Schneider \na.a.O.). Diese Vorgaben, die bereits Gegenstand der \nBeurteilung durch die Kammer gewesen und unbeanstandet \ngeblieben sind,\n\n19\n\nvgl. Urteil vom 22.01.1998 - 8 K 5629/94 -,\n\n20\n\ngehen für die Niederrheinstrecke von einem höchsten \nabzuwehrenden Hochwasser einer um 20% über der des Jahres 1926 \nliegenden Mächtigkeit aus. Unter Zugrundelegung der \nzugehörigen Wasserspiegellagen ermittelt sich das durch die \nVorkehrungen des Verbandes zu schützende Überschwemmungsgebiet \nim Wege der Extrapolation senkrecht zur Hauptfließrichtung des \nRheins in das Rheintal hinaus; die Grenze des \nÜberschwemmungsgebiets ergibt sich durch die Verschneidung mit \ndem westlich angrenzenden ansteigenden Gelände (zur \nVorgehensweise vgl. die Darstellung S. 9/10 der \nVeröffentlichung des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und \nLandwirtschaft NRW „Potenzielle Hochwasserschäden am Rhein in \nNordrhein-Westfalen\", Februar 2000). Gegen die vom Staatlichen \nUmweltamt (StUA) xxxxxxx ermittelten Wasserspiegellagen sind \nsubstantiierte Bedenken nicht geltend gemacht worden und auch \nnicht ersichtlich. Ein für die Abgrenzung des Banndeichpolders \nzu berücksichtigendes „Seitengefälle\" des Wasserspiegels gibt \nes, wie durch das StUA in der mündlichen Verhandlung bestätigt \nworden ist, bei dem zu Grunde zu legenden Einstau des Polders \nebenso wenig, wie Möglichkeiten einer vor Volleinstau des \nPolders eintretenden Entlastung (etwa durch weitere \nDeichbrüche oder -durchstiche rheinabwärts) in die \nÜberlegungen zur Polderabgrenzung einzubeziehen sind; das \nhochwassergefährdete Gebiet ist im Rahmen des BHW 1977 gegen \nHochwassergefahren auch bei Vorliegen der ungünstigsten \nKonstellationen zu schützen. \n\n21\n\nDie zutreffende Bestimmung der Hochwassergefährdung der \nFlächen des Klägers wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass \nauch nach Auffassung des Beklagten schon die Grenze des \nfrüheren Deichverbandes xxxxxxxxxxxxxxxxxx in kleinen \nTeilbereichen das Überschwemmungsgebiet nach den \nseinerzeitigen Vorgaben zu eng bemessen hat und zudem \ninsgesamt im Hinblick auf das BHW 1977 einer Überarbeitung \nbedarf. Alle diese Überlegungen führen nur auf eine Ausdehnung \ndes als Poldergebiet zu kennzeichnenden Bereichs; für die \nFlächen des Klägers ergeben sich daraus keine Änderungen. Die \nfür seine Grundstücke nach den obigen Grundsätzen senkrecht \nzur Hauptfließrichtung des Rheins ermittelten \nHochwasserspiegellagen begegnen auch nach erneuter Überprüfung \ndurch das StUA xxxxxxx keinen Bedenken. Diese weisen die \nHofflächen insgesamt als hochwassergefährdet aus. Es besteht \nmithin - im Gegensatz zu den Verfahren seines Nachbarn xxxxxx \n(8 K 1042 und 2548/00) - kein Anlass für Erwägungen, inwieweit \nso genannte „Insellagen\" zum Banndeichpolder i.S.d. \nBeitragsregeln des Verbandes zu rechnen sind. Die Grundstücke \ndes Klägers sind vielmehr dem Grunde nach zu den \nHochwasserschutz- und Schöpfwerksbeiträgen im Banndeichpolder \nheranzuziehen. Fragen, die die zutreffende Einordnung von \nGrundstücken der Nachbarn betreffen, sind insofern ohne \nBelang.\n\n22\n\nDie vom Kläger geltend gemachten Einwendungen gegen die vom \nBeklagten angewendeten Beitragssätze greifen zum Teil durch; \ndiese bedürfen auch aus sonstigen Gründen einer Korrektur.\n\n23\n\nIm Ausgangspunkt zu Recht verweist der Kläger der Sache \nnach darauf, dass ein dem BHW 1977 nicht entsprechender, weil \nzu geringer Ansatz der Fläche des zu veranlagenden \nBanndeichpoldergebietes nachteilige Auswirkungen auf seine \nBeitragsbelastung haben kann. Denn mit einer größeren \nBerechnungsfläche verringert sich der je Beitrags-Ar zu \nzahlende Beitragssatz. Die daraus erwachsende Belastung ist \njedoch zu vernachlässigen; nach den hier gegebenen \nVerhältnissen wird sie von § 30 Abs. 1 Satz 2 WVG abgedeckt, \nwonach für die Festlegung des Beitragsmaßstabs eine annähernde \nErmittlung der Vorteile und Kosten genügt. Zum einen ist der \nZuwachs, den das Überschwemmungsgebiet bei Zugrundelegung des \nsich aus dem BHW 1977 ergebenden zu schützenden Bereichs \nergibt, ausgesprochen gering. Das StUA hat die zu erwartende \nVergrößerung auf unter 1% der gegenwärtigen Fläche geschätzt, \nwas angesichts der topografischen Bedingungen (Anstieg des \nwestlich an den Polder angrenzenden Geländes) durchaus \nplausibel ist. An der Geringfügigkeit ändert der in der \nmündlichen Verhandlung gegebene Hinweis nichts, dass durch die \nAusdehnung auch ein intensiv bebauter und gewerblich genutzter \nStreifen in der Stadt xxxxxx erfasst würde. Die erforderliche \nAusdehnung betrifft die Poldergrenze auf ihrer gesamten nord-\nsüdlichen Länge; es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich \ninsoweit die prozentuale Verteilung zwischen bebauten und \nunbebauten Flächen in einer Weise ändern würde, die sich auf \ndie Beitragssätze auswirken könnte. Zum andern ist der \nBeklagte genötigt, ungeachtet der laufenden Arbeiten an der \nkorrekten Neubestimmung der Poldergrenze die Mitgliedsbeiträge \nzu erheben. Unter diesen Umständen wird das Vorteilsprinzip \nnicht verletzt, wenn die Beitragserhebung weiter auf einer \nzwar als in geringfügigem Maße unrichtig erkannten Grundlage \nerfolgt, derzeit aber eine in vollem Umfang zutreffende noch \nnicht zur Verfügung steht. \n\n24\n\nDas in Nr. 3.4 VA festgelegte Beitragsverhältnis zwischen \nbebauten und unbebauten Flächen von 150 : 1 begegnet keinen \nBedenken. Die von dem Beklagten insoweit angestellte \nVergleichsrechnung, die typischerweise zu erwartende Schäden \nauf Weide- und Ackerland einerseits und bei Wohngebäuden \nandererseits gegenüberstellt, ist von der Kammer stets für \nvertretbar gehalten worden. Dabei ist die Erwägung \nausschlaggebend gewesen, dass dieser Verhältniswert durchaus \nauch dem typischen Unterschied im Verkehrswert zwischen den \ngenannten Flächen korrespondiert.\n\n25\n\nDem Einwand des Klägers, die Kosten der Schöpfwerke müssten \n- wie auch die der sonstigen Hochwasserschutzanlagen - nach \nHöhenlage der im Polder liegenden Grundstücke und den sich \ndaraus ergebenden unterschiedlichen Vorteilsklassen verteilt \nwerden, ist nicht zu folgen. Satzung und Veranlagungsregeln \nsehen Derartiges nicht vor; die vom Kläger als erforderlich \nbetrachtete Vorteils- und Beitragsabstufung wird auch von § 30 \nAbs. 1 WVG nicht gefordert. Zunächst ist auf die \nRechtsprechung der Kammer zu verweisen,\n\n26\n\nUrteil vom 30.01.1986 - 8 K 2395/85 -,\n\n27\n\nwonach die (in der seinerzeitigen Verbandssatzung des \nfrüheren Deichverbandes xxxxxxxxxxxxxxxxxx noch als \n„Pumpkosten\" bezeichneten) Aufwendungen für Bau und Betrieb \nder Schöpfwerke eine Folge der Rheineindeichung darstellen und \nvor allem den Poldergebieten zugute kommen. Für diese stellen \nsich die Schöpfwerke als Nebenanlagen der Deiche und damit als \nuntrennbarer Teil der Hochwasserabwehr dar. Es ist deshalb \nsachgerecht, die insoweit anfallenden Kosten im \nBanndeichpolder nach denselben Maßstäben zu verteilen wie die \nAufwendungen für den Hochwasserschutz im Übrigen. Eine \ngesonderte Erfassung der Schöpfwerkskosten durch \nentsprechenden Einzelplan im Verwaltungshaushalt und eine \ndaran anschließende gesonderte Beitragserhebung ist nur \ndeshalb erforderlich, weil nicht nur der Banndeichpolder, \nsondern anteilig - und nach anderen Verteilungsmaßstäben - \nauch das Außengebiet an diesen Kosten beteiligt wird. Der \nBeklagte sieht den Banndeichpolder als einen einheitlichen \ndurch den Banndeich und dessen Nebenanlagen geschützten Raum. \nEs ist nicht sachwidrig, die den Eigentümern von Grundstücken \nin diesem Raum aus den Hochwasserschutzmaßnahmen erwachsenden \nVorteile als in dem Sinne wesentlich gleichartig aufzufassen, \ndass nicht nach der örtlichen Nähe zu den jeweils dem \nHochwasserschutz dienenden Anlagen, sondern lediglich nach dem \nWert der geschützten Grundstücke bzw. dem Ausmaß der an ihnen \nzu erwartenden Schäden differenziert wird. Denn letztlich \nbedarf es des ungestörten und erfolgreichen Zusammenwirkens \naller Hochwasserschutzmaßnahmen, um den Schutz des gesamten \nPolders zu Gewähr leisten. Versagt auch nur ein Teil der \nAnlagen, sei es ein Deichabschnitt oder ein Schöpfwerk, steht \ngrundsätzlich die Sicherheit des Polders insgesamt auf dem \nSpiel. Ebenso wenig ist der Satzungsgeber gehindert gewesen, \ndem Gesichtspunkt der grundlegenden Einheitlichkeit der \nSituation der Grundstücke im Banndeichpolder gegenüber der vom \nKläger favorisierten Ausgestaltung des Vorteilsprinzips den \nVorrang zu geben. Nachdem durch die erfolgreiche Arbeit des \nBeklagten dem Banndeichpolder seit einem \nDreivierteljahrhundert jede Schädigung durch Hochwasser \nerspart geblieben ist, verliert der an sich durchaus mögliche \nDifferenzierungsgrund nach der ohne die Schutztätigkeit des \nVerbandes zu erwartenden je nach Höhenlage der Grundstücke \nunterschiedlichen Häufigkeit einer Hochwasserbetroffenheit an \nÜberzeugungskraft. Der Verband strebt in Einklang mit den \nVorgaben des BHW 1977 nicht nur an, seine Mitglieder im \nBanndeichpolder weniger oft - und damit die einen seltener als \ndie anderen - einer Hochwassergefahr auszusetzen. Vielmehr \nsind die Schutzmaßnahmen darauf ausgelegt, alle Mitglieder in \ndem vom Banndeich geschützten Gebiet vor nach menschlichem \nErmessen überhaupt abwehrbaren Gefahren dieser Art zu \nbewahren. Ein verbleibendes Restrisiko in dem Sinn einer \nHochwasserkatastrophe, der selbst der nach dem BHW 1977 \ndimensionierte Banndeich mit seinen Nebenanlagen nicht \nstandhalten könnte, würde deshalb aller Voraussicht nach den \nBanndeichpolder insgesamt und damit letztlich alle dort \nliegenden Grundstücke und ihre Eigentümer treffen; unterhalb \ndieser Gefahrenschwelle ist aber konkret für keines der \nGrundstücke im Polder mit Hochwasserschäden zu rechnen.\n\n28\n\nDer Kläger vermisst aber zu Recht in der Veranlagungspraxis \ndes Beklagten die Anwendung der Obergrenzenregelung (Nr. \n3.4 Satz 5 VA) im Rahmen der Erhebung des Schöpfwerksbeitrags. \nDiese Kappungsgrenzen sind ebenso wie beim \nHochwasserschutzbeitrag schon auf Grund der ausdrücklichen \nVerweisung in Nr. 6.3.1 VA auf die Regelung der Nr. 3.4 VA für \nlandwirtschaftliche Flächen und Flächen mit Bebauung, die \nausschließlich Wohnzwecken dient, zu berücksichtigen. Der \nBeklagte verteidigt seine abweichende Praxis ohne Erfolg mit \ndem Argument, die Schöpfwerke würden tätig wegen des von der \nLandseite anströmenden Wassers. Zum einen wird damit schon dem \nWortlaut der Veranlagungsregeln nicht Rechnung getragen. Zum \nandern liegt in dieser Vorgehensweise ein durch sachliche \nGründe nicht gerechtfertigter Systembruch. Richtig ist, dass \nsich im Bereich der Schöpfwerkstätigkeit Gesichtspunkte des \nHochwasserschutzes und der Gewässerunterhaltung verschränken. \nWährend für das Außengebiet, das vom Hochwasserschutz nicht \nprofitiert, nur der Aspekt der Gewässerunterhaltung relevant \nist, treffen im Banndeichpolder beide Gesichtspunkte zu. Die \nVeranlagungsregeln ziehen daraus die Konsequenz der Aufteilung \ndes Schöpfwerkaufwandes auf Außengebiet und Polder im \nVerhältnis 1 : 2 und unterstellen das Außengebiet insoweit den \nfür die Gewässerunterhaltung geltenden Regeln, den Polder \ndagegen - wegen des Überwiegens der Bedeutung des \nHochwasserschutzes - den für letzteren geltenden Regeln. \nDeshalb ist hier auch die Höhergewichtung von 150 : 1 für \nbebaute Flächen gerechtfertigt, das aber seine Korrektur in \nder Obergrenzenregelung findet. Andernfalls würden bebaute \nGrundstücke im Polder tendenziell zu höheren Beiträgen für die \nSchöpfwerkstätigkeit als für den Hochwasserschutz im Übrigen \nherangezogen. Eine solche Gewichtung wäre inkonsequent und von \nder Sache her unter dem Gesichtspunkt der Gewässerunterhaltung \nnicht nachzuvollziehen; denn im Polder hat eben nach der \neigenen zutreffenden Bewertung des Beklagten der \nHochwasserschutz für die Verbandsmitglieder gegenüber der \nGewässerunterhaltung das eindeutige Übergewicht. Bei \nregelgerechter Neuberechnung werden die unter die \nKappungsobergrenze fallenden bebauten Flächen entlastet. Die \nBeitragsentlastung führt zugleich aber durch Umlegung zu einer \nhöheren Belastung aller anderen Flächen, sowohl der bebauten \nals auch der unbebauten Flächen.\n\n29\n\nDie vom Beklagten ermittelten Beitragssätze bedürfen noch \neiner weiteren Korrektur. Die Problemstellung - deren sich der \nBeklagte, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, durchaus \nbewusst ist - ergibt sich daraus, dass die vom Verband für die \nErstellung der Beitragsbescheide genutzte Rechenanlage zur \nBewältigung von nur zwei Dezimalstellen in der Lage ist und - \ndarauf abstellend - die ermittelten einfachen Beitragssätze \nentsprechend gerundet werden. Der bei Ermittlung der erhöhten \nBeitragssätze eintretende Multiplikatoreffekt von 150 : 1 \nverursacht erhebliche Unter- bzw. Überdeckungen in den \nverschiedenen Beitragsarten, die eine Größenordnung von ggfs. \nmehr als 10% des jeweiligen beitragspflichtigen Aufwandes \nerreichen. Der Beklagte rechnet damit, dass eine Überdeckung \ndes beitragspflichtigen Gesamtaufwandes von höchstens 5% im \nHaushaltsjahr eintritt und sich die Verschiebungen zwischen \nden verschiedenen Beitragsarten im Laufe der nachfolgenden \nHaushaltsjahre im Wesentlichen ausgleichen. In den \nHaushaltsplänen des Beklagten sind diese Vorgänge nicht \nnachvollziehbar, da als Beitragsaufkommen der \nbeitragspflichtige Aufwand eingesetzt wird, nicht aber \nordnungsgemäß die Summen, die sich bei Anwendung der \nkalkulierten Beitragssätze ergeben.\n\n30\n\nDiese Vorgehensweise ist unzulässig. Der Beklagte nimmt im \njeweiligen Haushaltsjahr eine verdeckte Querfinanzierung von \neiner Beitragsart in die andere vor und verstößt damit gegen \ndie Verbandssatzung nebst zugehörigen Veranlagungsregeln. \nIndem diese jede Beitragsart gesonderten Verteilungsmaßstäben \nunterwirft, lässt sie eine Belastung der Beitragspflichtigen \nnur nach den für die einschlägige Beitragsart geltenden Regeln \nzu und verbietet damit, die Unterdeckung in einer Beitragsart \ndurch Überdeckung in einer anderen aufzufangen. An der \nUnzulässigkeit ändert sich durch die Erwartung des Beklagten \nnichts, dass sich über künftige Haushaltsjahre ein Ausgleich \neinstellen werde. Dafür besteht schon tatsächlich vom Ansatz \nher keine Gewähr, weil die Vorgänge nicht offen gelegt sind. \nDie Unvereinbarkeit mit dem geltenden Satzungsrecht wird aber \nohnehin von derartigen Überlegungen nicht berührt. Für jedes \nHaushaltsjahr (§ 32 Abs. 1 VS) sind die Beitragssätze \nperiodengerecht nach den jeweils geltenden Beitragsregelungen \nso zu kalkulieren, dass die zur Erfüllung der Aufgaben und \nVerbindlichkeiten sowie zur ordnungsgemäßen Haushaltsführung \ndes Verbandes in diesem Haushaltsjahr erforderlichen Beiträge \n(§ 42 Abs. 1 VS) zur Verfügung gestellt werden. Wenn \n§ 50 Abs. 4 VS eine Grundlage dafür gibt, Beitragsausfälle den \nübrigen Verbandsmitgliedern - allerdings unter Wahrung der \nVerteilungsmaßstäbe - aufzulasten und ihren nächsten \nJahresbeiträgen zuzurechnen, so lässt dies die Pflicht zu \neiner ordnungsgemäßen Beitragskalkulation für jedes einzelne \nHaushaltsjahr unberührt und ermächtigt keinesfalls dazu, von \nvornherein Ausfälle in der einen Beitragsart vorzusehen und \nsie in die andere zu verschieben. Mit dem Argument bezüglich \nder Beschränkungen der zur Verfügung stehenden Rechenanlage \nkann der Beklagte nicht gehört werden. Zum einen handelt es \nsich lediglich um ein Darstellungsproblem; wird der \nBeitragssatz etwa nicht für Ar, sondern für qm ausgewiesen, so \ntritt das Dezimalstellenproblem in der beschriebenen Form \nnicht auf. Wesentlich ist aber, dass die Rechenanlage auf die \nrechtlichen Erfordernisse eingestellt werden muss, nicht \numgekehrt. Im Übrigen haben die Vergleichsrechnungen des \nGerichts ergeben, dass schon bei Berücksichtigung der dritten \nDezimalstelle Beitragssätze ausgewiesen werden können, mit \ndenen der jeweilige beitragspflichtige Aufwand in jeder \nBeitragsart ordnungsgemäß ohne nennenswerte Unter- oder \nÜberdeckungen umgelegt werden kann.\n\n31\n\nDie auf der Grundlage der vorgenannten Grundsätze \nvorzunehmende Neuberechnung der Hochwasserschutz- und \nSchöpfwerksbeiträge ergibt Folgendes: \n\n32\n\nVon den Flächen des Klägers mit einer Größe von insgesamt \n3.857,36 Ar sind in Anwendung der Kappungsgrenze auf die \nlandwirtschaftliche Bebauung 25 Ar als bebaut i.S.d. Nr. 3.4 \nVA zu veranlagen; die gesamte übrige Fläche ist - teilweise \nals „Obergrenzenrestfläche\" - als unbebaute Fläche zu \nbelasten.\n\n33\n\nIm Bereich der Hochwasserschutzbeiträge ist eine \nNeuberechnung auf der Grundlage des ausgewiesenen \nBeitragsbedarfes in Höhe von 1.744.295,- DM und der in der \nBeitragsbedarfsberechnung des Beklagten angesetzten \nBerechnungsfläche von 22.664.100 Ar vorzunehmen. Aus der \nDivision des Beitragsbedarfs durch die Berechnungsfläche folgt \nein einfacher Beitragssatz von 0,077 DM/Ar (bisher 0,08 \nDM/Ar), der in Anwendung des Multiplikators 150 : 1 zu einem \nerhöhten Beitragssatz von 11,55 DM/Ar (bisher 12,00 DM/Ar) \nführt.\n\n34\n\nIm Bereich Schöpfwerksbeiträge (Banndeichpolder) ist die \nNeuberechnung auf der Grundlage des zutreffend ausgewiesenen \nBeitragsbedarfs in Höhe von 895.170,- DM vorzunehmen. In \nAnwendung der Kappungsobergrenze vermindert sich die \nBerechnungsfläche jedoch von 26.657.300 Ar auf 22.664.100 Ar, \nsodass der einfache Beitragssatz von 0,03 auf 0,039 DM/Ar und \nder erhöhte Beitragssatz in Anwendung des Multiplikators \n150 : 1 von 4,50 DM/Ar für bebaute Flächen auf 5,85 DM/Ar \nsteigt.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303867","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-10-19/8-k-2460-00","cited_norms":[{"jurabk":"WVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303867","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303867","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-10-19/8-k-2460-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303867","retrieved":"2026-07-09 03:30:37.808256+00:00"}}