{"status":"available","doknr":"OLD303884","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:1018.6K8514.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-10-18","aktenzeichen":"6 K 8514/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in der selben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Halterin des Pkw mit dem amtlichen \nKennzeichen F-FF 000.\n\n3\n\nAm Mittwoch, den 30. Juni 1999 überschritt der Fahrer \ndieses auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeuges auf der \nBundesautobahn 65 bei Landau, Kilometerstand 137,0, gegen \n11.56 Uhr die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um \n- abzüglich des Toleranzwertes - 31 km/h. Am 28. Juli 1999 \nübersandte das Polizeipräsidium S der Klägerin einen \nZeugenfragebogen nebst Fotografien. Durch Schreiben vom \n12. August 1999 teilten die Prozessbevollmächtigten der \nKlägerin dem Polizeipräsidium S unter anderem mit, dass die \nKlägerin von ihnen vertreten werde und es sich bei dem \nFahrzeug F-FF 000 um ein Firmenfahrzeug handele, welches von \nmehreren Personen gefahren werde. Um eine Zuordnung vornehmen \nzu können, werde gebeten, die Akte mit dem Originalfoto zu \nüberlassen oder zumindest eine wesentlich bessere Kopie des \nFotos zu übersenden als diejenige, die ihnen derzeit vorliege. \nAuf der vorliegenden Kopie sei ein Fahrer oder eine Fahrerin \nüberhaupt nicht zu erkennen. Sobald die Akte bzw. ein gutes \nFoto vorliege, könne die Klägerin die Fragen beantworten und \nweiterhelfen. \n\n4\n\nNachdem den Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch \nSchreiben vom 17. August 1999 - bei diesen eingegangen am \n26. August 1999 - die Akte des Polizeipräsidiums S übersandt \nworden war, teilten diese dem Polizeipräsidium S durch am \n27. September 1999 dort eingegangenes Schreiben vom \n24. September 1999 unter Rücksendung der überlassenen Akte \nmit, dass das Fahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen F-FF \n000 dem Geschäftsführer der Klägerin, Herrn Q zugeordnet sei. \nEine Rücksprache mit Herrn Q habe ergeben, dass er zum \nTatzeitpunkt das Fahrzeug nicht gefahren habe. Das Fahrzeug \nsei vielmehr zum Tatzeitpunkt von einer Person gefahren \nworden, bezüglich derer ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht \nzustehe. Daher werde um Einstellung des Verfahrens und um \nNachricht hierüber gebeten. \n\n5\n\nBereits durch Schreiben vom 22. September 1999 hatte das \nPolizeipräsidium S die Polizeiinspektion E um Ermittlung des \nFahrzeugführers gebeten. Dieses Schreiben ging am \n29. September 1999 bei dem Polizeipräsidium E und am \n30. September 1999 bei der Polizeiinspektion Südwest \n- Verkehrskommissariat - ein. \nDas Polizeipräsidium E teilte dem Polizeipräsidium S durch \nSchreiben vom 30. September 1999 mit, dass der Vorgang erst am \nselben Tage eingegangen und zu dieser Zeit bereits verjährt \ngewesen sei.\n\n6\n\nDas Polizeipräsidium S setzte daraufhin die Klägerin durch \nSchreiben vom 4. Oktober 1999 davon in Kenntnis, dass das \neingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt worden \nsei.\n\n7\n\nDer Beklagte teilte der Klägerin durch Schreiben vom \n11. Oktober 1999 mit, er beabsichtige, der Klägerin die \nFührung eines Fahrtenbuches aufzuerlegen, weil im \nErmittlungsverfahren nicht habe geklärt werden können, wer das \nvon der Klägerin gehaltene Fahrzeug am 30. Juni 1999 geführt \nhabe, sodass das Verfahren habe eingestellt werden müssen. Der \nKlägerin werde Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer Woche \nnach Zugang des Schreibens zu der beabsichtigten Maßnahme zu \näußern. \n\n8\n\nDaraufhin wandten sich die Prozessbevollmächtigten der \nKlägerin durch Schreiben vom 20. Oktober 1999 an den Beklagten \nund wiesen erneut darauf hin, dass das Fahrzeug mit dem \npolizeilichen Kennzeichen F-FF 000 dem Geschäftsführer der \nKlägerin, Herrn Q zugeordnet sei. Auf Grund dessen Unterlagen \nhabe Herr Q definitiv ausschließen können, dass er zum \nTatzeitpunkt das Fahrzeug gefahren habe. Der verantwortliche \nFahrer zum Tatzeitpunkt habe von Herrn Q nicht mehr ermittelt \nwerden können, da er erst vier Wochen nach Tatzeitpunkt den \nAnhörungsbogen erhalten habe. Als mutmaßliche Fahrer kämen \nmehrere Personen in Frage. Da allerdings zwischen dem \nTatzeitpunkt und der Zustellung des Anhörungsbogens nahezu ein \nMonat vergangen sei, sei Herr Q leider nicht mehr in der Lage \ngewesen, die Fahrt einer konkreten Person zuzuordnen. Darüber \nhinaus bestehe einer in Frage kommenden Person gegenüber auch \nein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht. Im Ergebnis sei \nnach Auffassung der Klägerin die Nichtfeststellung des \nverantwortlichen Fahrers maßgeblich darauf zurückzuführen, \ndass die Übersendung des Anhörungsbogens erst einen Monat nach \nTatzeitpunkt erfolgt sei. Insoweit werde Bezug genommen auf \ndie Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach \nregelmäßig innerhalb von zwei Wochen eine Benachrichtigung des \nFahrzeughalters von der mit seinem Fahrzeug begangenen \nZuwiderhandlung erwartet werden könne. Werde diese Frist - wie \nhier - überschritten, so spreche eine Wahrscheinlichkeit \ndafür, dass eben diese Überschreitung der Frist Grund dafür \nsei, dass der verantwortliche Fahrer zum Tatzeitpunkt nicht \nhabe ermittelt werden können. Herr Q sei gebeten worden, \nzukünftig für sich „Buch zu führen\", wenn er das Fahrzeug \neiner anderen Person übergebe, um auch dann, wenn er von der \nBußgeldbehörde erst nach mehreren Wochen einen Anhörungsbogen \nerhalte, Auskunft über den tatsächlichen Fahrer geben zu \nkönnen. Die Klägerin vertrete daher die Auffassung, dass \nvorliegend ein Sachverhalt vorliege, der das Absehen von einer \nFahrtenbuchauflage rechtfertige. \n\n9\n\nDurch Ordnungsverfügung vom 21. Oktober 1999 - zugestellt \nam 25. Oktober 1999 - legte der Beklagte der Klägerin wegen \ndes Vorfalls vom 30. Juni 1999 für die Dauer eines halben \nJahres nach Unanfechtbarkeit der Verfügung die Verpflichtung \nauf, für das Kraftfahrzeug F-FF 000 sowie für jedes an dessen \nStelle tretende Fahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen. \nZur Begründung führte er unter anderem aus: Im \nErmittlungsverfahren wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung \nvom 30. Juni 1999 habe nicht geklärt werden können, wer das \nFahrzeug zur Tatzeit geführt habe. Das von dem Fahrzeugführer \ngezeigte Fehlverhalten rechtfertige den Verdacht auf \nunzureichende Verkehrsdisziplin. Es sei Sinn und Zweck der \nAnordnung, bei zukünftigen Verkehrszuwiderhandlungen \nAufklärungsschwierigkeiten bei der Feststellung des \nFahrzeugführers oder gar die Unmöglichkeit der \nFahrerfeststellung auszuschließen. Es werde darauf \nhingewiesen, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die \nAnordnung zum Führen eines Fahrtenbuches nicht gegen das \nGrundgesetz verstoße und nicht im Widerspruch zu den \nVorschriften über ein Zeugnisverweigerungsrecht stehe. \n\n10\n\nDie Klägerin erhob gegen diesen Bescheid am \n22. November 1999 Widerspruch, zu dessen Begründung sie im \nWesentlichen ausführte: Es bestehe Einverständnis insoweit, \ndass der hier vorliegende Sachverhalt grundsätzlich die \nAnordnung zur Führung eines Fahrtenbuches rechtfertige, sofern \ndie Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 a StVZO tatsächlich \nvorlägen. Dies sei aber - wie ausgeführt werde - tatsächlich \nnicht der Fall: Gemäß § 31 a StVZO müsse die Feststellung des \nFahrzeugführers unmöglich gewesen sein. Diese Voraussetzung \nliege vor, wenn die Behörde nach den Umständen des \nEinzelfalles nicht in der Lage gewesen sei, den Täter zu \nermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen \nhabe. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteile sich danach, \nob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz die \nihr zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt habe und nach \npflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen habe, die in \ngleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg hätten. Insoweit \nsei die Verfolgungsbehörde dann, wenn die Feststellung des \nFahrzeugführers - wie hier - auf frischer Tat nicht möglich \noder nicht tunlich sei, grundsätzlich gehalten, zumindest den \nHalter so bald wie möglich von der mit seinem Fahrzeug \nbegangenen Verkehrsordnungswidrigkeit zu unterrichten. Dies \nfolge nach Auffassung der Rechtsprechung aus dem Gebot zur \nGewährung effektiven Rechtsschutzes. Vor diesem Hintergrund \nfordere die Rechtsprechung im Regelfall, dass der \nKraftfahrzeughalter innerhalb von zwei Wochen nach der \nZuwiderhandlung in Kenntnis gesetzt werde, damit dieser die \nFrage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt habe, noch \nzuverlässig beantworten und der Täter gegebenenfalls \nEntlastungsgründe vorbringen könne. Nach Verstreichen eines \nlängeren Zeitraums als zwei Wochen könne die Erinnerung an \neine bestimme Fahrt nämlich so verblasst sein, dass auch ein \nauskunftswilliger Halter nicht mehr in der Lage sei, den in \nFrage kommenden Fahrzeugführer zuverlässig anzugeben. Im \nvorliegenden Fall habe die Klägerin als Halterin des \nFahrzeuges erst nahezu vier Wochen nach Verstoß von der \nVerkehrszuwiderhandlung Kenntnis erhalten. Sie habe sodann der \nBußgeldstelle mitgeteilt, dass das Fahrzeug mit dem \npolizeilichen Kennzeichen F-FF 000 ihrem Geschäftsführer, \nHerrn Q, zugeordnet sei. Gleichzeitig habe sie mitgeteilt, \ndass dieser das Fahrzeug nicht gefahren habe. Da Herr Q \nberechtigt gewesen sei, das Fahrzeug auch an weitere \nFamilienangehörige zu überlassen, seien für die Fahrt zum \nTatzeitpunkt nur weitere Familienangehörige in Frage gekommen. \nWegen des langen Abstandes zwischen dem Tatzeitpunkt und der \nersten Kenntnis hiervon sei es Herrn Q nicht mehr möglich \ngewesen nachzuvollziehen, welche konkrete Person das Fahrzeug \nzum Tatzeitpunkt gefahren habe. Allein aus diesem Grund habe \nsich Herr Q auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Hätte \nsich die Bußgeldbehörde innerhalb der von der Rechtsprechung \nvorgesehenen Frist von 14 Tagen gemeldet, so wäre die \nErinnerung noch frisch gewesen, und es wäre Herrn Q und damit \nihr selbst möglich gewesen, den konkreten Fahrer zu benennen. \nZusammenfassend könne somit festgestellt werden, dass der \nvorliegende Fall kein Fall wie jeder andere sei.\n\n11\n\nDie Bezirksregierung E wies den Widerspruch der Klägerin \ndurch Bescheid vom 26. November 1999 - zugestellt am \n2. Dezember 1999 - als unbegründet zurück. \nZur Begründung trug sie im Wesentlichen vor: Die für die \nAnordnung einer Fahrtenbuchauflage erforderlichen \nVoraussetzungen des § 31 a StVZO seien gegeben. Gemäß § 31 a \nStVZO könne einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere \nFahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt werden, \nwenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer \nZuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich \ngewesen sei. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, sei \neine Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und \nOrdnung des Verkehrs. Als Ergänzung der Kennzeichenpflicht für \nKraftfahrzeuge solle sie sicherstellen, dass Fahrzeugführer, \ndie Verkehrsverstöße begingen, alsbald und ohne Schwierigkeit \nermittelt werden könnten. Die Anordnung richte sich an den \nFahrzeughalter, weil dieser die Verfügungsbefugnis und die \nMöglichkeit der Kontrolle über sein Fahrzeug besitze. Gefährde \ner die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs dadurch, dass er \nunter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht \ndartun könne oder wolle, wer im Zusammenhang mit einer \nVerkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein \nFahrzeug gefahren habe, dürfe er zu einer nachprüfbaren \nÜberwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden. \nVorliegend sei mit dem von der Klägerin gehaltenen Pkw eine \n- für die Auferlegung eines Fahrtenbuches erforderliche - \nnicht unerhebliche Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften \nbegangen worden. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb \ngeschlossener Ortschaften um 31 km/h sei als erheblicher \nVerkehrsverstoß zu werten. Maßgeblich sei hierbei die \nTatsache, dass nicht angepasste und überhöhte Geschwindigkeit \nHauptunfallursache sei. Die Erheblichkeit des \nVerkehrsverstoßes könne auch daran ersehen werden, dass die \nbegangene Ordnungswidrigkeit in der Regel ein Bußgeld in Höhe \nvon 150,00 DM und eine Eintragung in das \nVerkehrszentralregister mit 3 Punkten zur Folge gehabt hätte. \nDas Bundesverwaltungsgericht habe die Zulässigkeit einer \nFahrtenbuchauflage bei einmaligem Verkehrsverstoß bejaht. \nZuletzt habe das OVG Münster bestätigt, dass ein \nVerkehrsverstoß, der mit mindestens drei Punkten in das \nVerkehrszentralregister einzutragen gewesen wäre, eine \nFahrtenbuchauflage rechtfertige. Auch die weitere \nVoraussetzung einer Fahrtenbuchauflage - die Unmöglichkeit der \nErmittlung des Führers des Fahrzeugs, mit dem der \nVerkehrsverstoß begangen worden sei - sei gegeben. Die \nFeststellung des Fahrzeugführers sei im Sinne des § 31 a StVZO \nunmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des \nEinzelfalles nicht in der Lage gewesen sei, den Täter zu \nermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren \nMaßnahmen getroffen habe. Ob die Aufklärung angemessen gewesen \nsei, richte sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und \nrationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel \nnach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen habe, die \nder Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht \nwürden und erfahrungsgemäß Erfolg haben könnten. Dabei dürfe \ndie Behörde ihre Ermittlungstätigkeit an den Erklärungen des \nFahrzeughalters ausrichten und regelmäßig auf zeitraubende und \nkaum Erfolg versprechende weitere Aufklärungsmaßnahmen \nverzichten. Der Geschäftsführer der Klägerin habe sich im \nAnhörungsverfahren auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen \nund keine weiteren Angaben gemacht. Die Ermittlungsbehörde \nhabe aus dieser Erklärung entnehmen dürfen, dass die Klägerin \nnicht bereit gewesen sei, das Ermittlungsverfahren zu fördern \nund zur Feststellung des Täters oder zur näheren Abgrenzung \ndes Täterkreises sachdienliches beizutragen. Bei dieser \nSachlage wäre es unangemessen gewesen, von der Behörde zu \nverlangen, zur Aufklärung der Verkehrsordnungswidrigkeit \nEinzelmaßnahmen im Familien- bzw. Verwandtschaftskreis \ndurchführen zu müssen. Weiter gehende Ermittlungen wären in \nAnbetracht der Sachlage nicht mehr angemessen und zumutbar \ngewesen. Die Polizei hätte pflichtwidrig gehandelt, wenn sie \nauf die Feststellung des Fahrzeugführers weitere erhebliche \nSorgfalt unter Vernachlässigung ihrer übrigen mannigfachen \nAufgaben angewendet hätte. Die Ausübung des \nZeugnisverweigerungsrechts gemäß § 52 StPO stehe der \nAnwendbarkeit des § 31 a StVZO nicht entgegen. Der Halter \neines Kraftfahrzeuges, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen \nworden sei, sei nicht gehindert, von einem etwaigen Aussage- \noder Zeugnisverweigerungsrecht im Ordnungswidrigkeiten- oder \nStrafverfahren Gebrauch zu machen; er müsse dann aber gemäß \n§ 31 a StVZO die Auflage in Kauf nehmen, ein Fahrtenbuch zu \nführen, wenn die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift \ngegeben seien. Die damit dem Fahrzeughalter auferlegte \nPflicht, gegebenenfalls im Rahmen der Auflage an der \nAufklärung von Verkehrsverstößen mitzuwirken, sei als Maßnahme \nzum Schutz des Rechtsguts der Sicherheit und Ordnung im \nStraßenverkehr - das auch der Fahrzeughalter in Anspruch \nnehme - rechtlich nicht zu beanstanden. Es sei zwar \nzutreffend, dass grundsätzlich zwischen dem Verkehrsverstoß \nund der Anhörung ein Zeitraum von nicht mehr als 14 Tagen \nliegen dürfe. Eine Verzögerung sei aber dann unschädlich, wenn \nder Halter den Kraftfahrzeugführer nicht benenne, obwohl er \nihn kenne. Bei einem solchen Sachverhalt sei davon auszugehen, \ndass auch eine frühere Anhörung des Halters kein anderes \nErmittlungsergebnis gebracht hätte und daher nicht die \nVerzögerung der polizeilichen Ermittlungstätigkeit, sondern \nallein das Verhalten des Kraftfahrzeughalters ursächlich für \ndie Unmöglichkeit der Täterfeststellung gewesen sei. Darüber \nhinaus gelte die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte 2-\nWochen-Frist für die Benachrichtigung des Fahrzeughalters im \nRegelfall nicht, wenn die Verkehrszuwiderhandlung mit dem \nFirmenfahrzeug eines Kaufmanns im Sinne des Handelsrechts im \ngeschäftlichen Zusammenhang begangen worden sei. Es könne \nvielmehr unterstellt werden, dass ein Wirtschaftsunternehmen \ngrundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner \nPersonen in der Lage sei, Auslieferungsvorgänge, \nGeschäftsfahrten usw. nach seinen Kontenbüchern in Verbindung \nmit Belegmappen, Einsatzplänen oder ähnlichem zu \nrekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall \nfestzustellen. Die Täterermittlung sei damit unmöglich im \nSinne von § 31 a StVZO gewesen. Der Beklagte habe auch das \ndurch § 31 a StVZO eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. \nDie Belastung, die die Pflicht zur Führung des Fahrtenbuches \ndarstelle, stehe weder außer Verhältnis zu dem damit \nbezweckten und möglichen Erfolg noch zu der Schwere des \nVerkehrsverstoßes, an den sie knüpfe. Die Verpflichtung zur \nFührung eines Fahrtenbuches verstoße daher nicht gegen den \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auch wenn ein ein- bzw. \nerstmaliger Verkehrsverstoß vorgelegen habe, bei dem der Täter \nnicht habe ermittelt werden können, sei die Fahrtenbuchauflage \ndurch dessen Erheblichkeit gerechtfertigt. Gleiches gelte für \ndie angeordnete Dauer von sechs Monaten. Insofern sei der \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit auch hier nicht verletzt. \nDie von der Klägerin vorgetragene Maßnahme zur Ausschließung \neines Wiederholungsfalles mache die Fahrtenbuchauflage nicht \nentbehrlich, da sie freiwillig sei, von der Ordnungsbehörde \nnicht kontrolliert und von der Klägerin auch jederzeit \neingestellt werden könnte. \n\n12\n\nDie Klägerin hat am 23. Dezember 1999 Klage erhoben, mit \nder sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen \nVorbringens im Wesentlichen geltend macht: Der \nZeugenanhörungsbogen betreffend den Vorfall vom 30. Juni 1999 \nsei bei der Klägerin am 10. August 1999 eingegangen. Ihr \nGeschäftsführer, Herr Q, dem der Pkw mit dem amtlichen \nKennzeichen F-FF 000 zugeordnet sei, habe auf Grund seiner \nAufzeichnungen feststellen können, dass er das Fahrzeug zum \nfraglichen Zeitpunkt nicht gefahren habe. Als Fahrer zum \nTatzeitpunkt seien somit nur weitere Familienangehörige in \nFrage gekommen. Auf Grund des langen zeitlichen Abstandes \nzwischen dem Tatzeitpunkt und der ersten Kenntnis habe Herr Q \nallerdings nicht mehr nachvollziehen können, welche Person \nkonkret den Wagen gefahren habe. Bezüglich einer der in Frage \nkommenden Personen stehe Herrn Q ein Zeugnisverweigerungsrecht \nzu, auf welches er sich gegenüber der Bußgeldstelle berufen \nhabe. \nDie Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, sei rechtswidrig und \nverletze die Klägerin in ihren Rechten. Die Auflage könne \nnicht auf § 31 a StVZO gestützt werden, weil die \nVoraussetzungen dieser Norm nicht vorlägen. Zwar stehe die \nBerufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht der Auflage nicht \nentgegen; jedoch sei die Feststellung des Fahrzeugführers \nnicht unmöglich im Sinne des § 31 a StVZO gewesen. Die \nVerfolgungsbehörde sei dann, wenn die Feststellung des \nFahrzeugführers auf frischer Tat nicht möglich oder nicht \ntunlich sei, grundsätzlich gehalten, zumindest den Halter so \nbald wie möglich von der mit seinem Fahrzeug begangenen \nVerkehrsordnungswidrigkeit zu unterrichten. Die Rechtsprechung \nfordere, dass im Regelfall der Kraftfahrzeughalter innerhalb \nvon zwei Wochen nach der Zuwiderhandlung in Kenntnis gesetzt \nwerde, damit dieser die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug \ngeführt habe, zuverlässig beantworten und der Täter \ngegebenenfalls Entlastungsgründe vorbringen könne. Nach \nVerstreichen eines längeren Zeitraums als zwei Wochen könne \ndie Erinnerung an eine bestimmte Fahrt nämlich so verblasst \nsein, dass auch ein auskunftswilliger Halter nicht mehr in der \nLage sei, den in Frage kommenden Fahrzeugführer zuverlässig \nanzugeben. Eine Ausnahme von der 2-Wochen-Frist als Regelfall \nkomme vorliegend nicht in Betracht. Zwar handele es sich bei \nder Klägerin um einen Kaufmann im Sinne des Handelsrechts, \njedoch sei die Verkehrsordnungswidrigkeit nicht im \ngeschäftlichen Zusammenhang begangen worden. Bei privaten \nFahrten bestehe aber selbst für Kaufleute keine \nDokumentationspflicht. Vorliegend sei sie als Halterin erst \nmehr als vier Wochen nach dem Verstoß hiervon in Kenntnis \ngesetzt worden.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten betreffend \neine Fahrtenbuchauflage vom 21. Oktober 1999 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E vom 26. November 1999 \naufzuheben.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr bezieht sich zur Begründung seines Antrages auf die \nAusführungen der Bezirksregierung E in ihrem \nWiderspruchsbescheid vom 26. November 1999 und führt ergänzend \naus: Im vorliegenden Fall sei die zulässige \nHöchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft \num 31 km/h überschritten worden. Da es sich hierbei um einen \nerheblichen Verkehrsverstoß handele, sei die Anordnung zur \nFührung eines Fahrtenbuches gerechtfertigt. Auch die weitere \nVoraussetzung einer Fahrtenbuchauflage sei gegeben. Der Führer \ndes Fahrzeugs, mit dem der Verkehrsverstoß begangen worden \nsei, habe trotz aller zumutbaren Ermittlungen seitens der \nBehörden nicht ermittelt werden können. Die ergebnislosen \nErmittlungen seien hierbei in erster Linie auf die fehlende \nBereitschaft zur Aufklärung des Sachverhaltes und weniger auf \nErinnerungslücken einzelner Personen zurückzuführen, da der \nGeschäftsführer der Klägerin im Hinblick auf die \nFahrereigenschaft von seinem Zeugnisverweigerungsrecht \nGebrauch gemacht habe. Darüber hinaus seien keinerlei Angaben \ngemacht worden, die es den Ermittlungsbehörden ermöglicht \nhätten, weitere Nachforschungen anzustellen. Auf Grund der \n- seitens des Geschäftsführers der Klägerin - sehr spät \neingegangenen Stellungnahme hätten wegen der eintretenden \nVerjährung keine weiteren polizeilichen Ermittlungen mehr \ndurchgeführt werden können, sodass die Feststellung des \nFahrzeugführers im Sinne des § 31 a StVZO unmöglich gewesen \nsei.\n\n18\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des \nSachverhalts im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der \nGerichtsakte, des Verwaltungsvorganges des Beklagten und des \nWiderspruchsvorganges der Bezirksregierung E Bezug \ngenommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n21\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 21. Oktober 1999 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E \nvom 26. November 1999 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin \nnicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n22\n\nZur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen wird zunächst \ngemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen der \nBezirksregierung Düsseldorf in ihrem Widerspruchsbescheid vom \n26. November 1999 verwiesen.\n\n23\n\nAuch das Vorbringen der Klägerin im Klageverfahren ist \nnicht geeignet, eine andere Beurteilung der Rechtmäßigkeit des \nangegriffenen Verwaltungsaktes zu rechtfertigen.\n\n24\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin war die Ermittlung des \nFahrzeugführers vorliegend im Sinne § 31 a Abs. 1 Satz 1 \nStraßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) unmöglich. \nDiese Voraussetzung liegt vor, wenn die Behörde nach den \nUmständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu \nermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen \nhat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, \nob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der \nihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem \nErmessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden \nFällen erfahrungsgemäß Erfolg haben.\n\n25\n\nVgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, in: \nNJW 1999, S. 3279 ff.\n\n26\n\nInsoweit ist die Verfolgungsbehörde zur Gewährleistung \neffektiven Rechtsschutzes grundsätzlich gehalten, wenn die \nFeststellung des Fahrzeugführers auf frischer Tat nicht \nmöglich oder nicht tunlich ist, zumindest den Halter so bald \nwie möglich von der mit seinem Fahrzeug begangenen \nVerkehrsordnungswidrigkeit zu unterrichten. \nDie verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hat insoweit für \nden Regelfall gefordert, dass der Kraftfahrzeughalter \ninnerhalb von zwei Wochen nach der Zuwiderhandlung von dem \nVerkehrsverstoß in Kenntnis gesetzt wird, damit er die Frage, \nwer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig \nbeantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. \nIst die Zwei-Wochen-Frist überschritten, schließt dies die \nFahrtenbuchauflage gleichwohl dann nicht aus, wenn feststeht, \ndass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des \nTäters nicht ursächlich gewesen ist. Dies gilt namentlich, \nfalls nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch \neine frühere Unterrichtung des Fahrzeughalters nicht zu einem \nErmittlungserfolg geführt hätte, weil dieser ohnehin nicht \nbereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. \n\n27\n\nVgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, in: \nNJW 1999, S. 3279 ff. mit weiteren Nachweisen.\n\n28\n\nIn Anlegung dieser Maßstäbe ist ein Ermittlungsdefizit \nseitens der Behörden vorliegend nicht festzustellen. \n\n29\n\nDie Klägerin hat auf den ihr nach dem Verkehrsverstoß vom \n30. Juni 1999 zugesandten Fragebogen hin durch Schreiben vom \n12. August 1999 zunächst in der Weise Stellung genommen, dass \nes sich bei dem PKW, mit dem die Verkehrszuwiderhandlung vom \n30. Juni 1999 begangen worden ist, um ein Firmenfahrzeug \nhandele, das von mehreren Personen gefahren werde, obwohl ihr \n- wie sich ihren weiteren Angaben entnehmen lässt - von Anfang \nan bekannt war, dass das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen \nKennzeichen D-TD 131 dem Geschäftsführer der Klägerin Pierre \nPflimlin zugeordnet ist. Durch diese - zumindest \nirreführenden - Angaben und durch ihre weiteren Äußerungen in \ndem Schreiben vom 12. August 1999, nach Akteneinsicht in die \nvollständigen Unterlagen Fragen beantworten und weiterhelfen \nzu wollen, hat sie signalisiert und bei den \nErmittlungsbehörden den Eindruck erweckt, bezüglich der \nFeststellung des Fahrzeugführers am 30. Juni 1999 kooperieren \nzu wollen. Aus diesem Grunde und im Hinblick darauf, dass auf \nGrund der bisherigen Angaben der Klägerin als mögliche Nutzer \ndes PKW mit dem amtlichen Kennzeichen F-FF 000 am \n30. Juni 1999 (einem Mittwoch und damit einem normalen \nArbeitstag) ein unbestimmter und nicht näher eingrenzbarer \nPersonenkreis in Betracht kam, haben die Ermittlungsbehörden \nzunächst weiteren keine Ermittlungsmaßnahmen eingeleitet, die \nin diesem Verfahrensstadium auf Grund der geschilderten \nUmstände wenig Erfolg versprechend gewesen wären und daher \nnicht geboten waren. \n\n30\n\nErst drei Tage vor Eintritt der Verjährung hinsichtlich der \nVerkehrsordnungswidrigkeit vom 30. Juni 1999 hat die Klägerin \nder Ermittlungsbehörde den Namen des Geschäftsführers, dem der \nPKW mit dem amtlichen Kennzeichen F-FF ausschließlich \nzugeordnet ist, mitgeteilt und die Behörde erstmals davon \nunterrichtet, dass dieser nicht selbst gefahren sei und von \nseinem ihm zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch \nmache, weil eine Person das Fahrzeug zu dem maßgeblichen \nZeitpunkt geführt habe, der gegenüber dem Geschäftsführer der \nKlägerin ein solches Recht zustehe. \nDie auf den vorliegenden Fotos jedenfalls für den \nGeschäftsführer Pierre Q als einzigen nutzungsberechtigten \nFirmenangehörigen der Klägerin erkennbaren Merkmale, der das \nFahrzeug führenden Person hätten im übrigen, wenn nicht gar \neine Identifizierung, so doch zumindest eine erhebliche, \nweitere Ermittlungsansätze gewährleistende Eingrenzung des auf \ndiesen und seine Familienangehörigen beschränkten Täterkreises \nzugelassen. Der Klägerin hätte es oblegen, der \nErmittlungsbehörde diejenige(n) Person(en) im Einzelnen zu \nbenennen, die nach den von der Klägerin aufgestellten \nRichtlinien überhaupt nur als Fahrer des Firmenwagens mit dem \namtlichen Kennzeichen D-TD 131 in Betracht kamen. \n\n31\n\nDie Nichtbenennung des Geschäftsführers Q1 als des einzigen \nFirmenangehörigen, der zur Nutzung des mit der \nFahrtenbuchauflage belegten Wagens berechtigt ist, sowie der \nanschließende, erst kurz vor Eintritt der Verjährung der \nvorliegend ungeahndet gebliebenen Verkehrsordnungswidrigkeit \nerfolgte Hinweis der Klägerin darauf, dass der - lediglich zur \nÜberlassung des Wagens an Familienangehörige berechtigte - \nGeschäftsführer von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch \nmache, verdeutlichen, dass die Klägerin, der selbst bezüglich \ndes Fahrzeugführers weder ein Auskunfts- noch ein \nZeugnisverweigerungsrecht zusteht, von vornherein zu einer \nMitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhaltes nicht \nhinreichend bereit war.\n\n32\n\nUnter Berücksichtigung dieser Umstände kann nicht davon \nausgegangen werden, dass die erst vier Wochen nach dem \nVerkehrsverstoß vom 30.06.1999 erfolgte Versendung des \nFragebogens an die Klägerin ursächlich für die unterbliebene \nErmittlung des Fahrzeugführers gewesen ist, sodass dieser \nUmstand - auf den sich die Klägerin abgesehen davon erst nach \nEintritt der Verjährung der Ordnungswidrigkeit berufen und im \nÜbrigen danach ihre Sachdarstellung erneut geändert hat - die \nFahrtenbuchauflage des Beklagten nicht hindert. \n\n33\n\nEs kann daher offen bleiben, ob die Überschreitung der von \nder Rechtsprechung aus Gründen der Gewährleistung effektiven \nRechtsschutzes entwickelten Zwei-Wochen-Frist bzw. die \nNichteinhaltung des Grundsatzes möglichst baldiger \nUnterrichtung des Kraftfahrzeughalters von dem Verkehrsverstoß \nvorliegend auch deshalb unerheblich ist, weil es sich bei der \nKlägerin um einen Kaufmann im Sinne des Handelsrechts handelt, \nbei dem unterstellt werden kann, dass er grundsätzlich ohne \nRücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage \nist, die Fahrzeugführer bei Geschäftsfahrten (ob es sich \nvorliegend tatsächlich um eine Privatfahrt mit einem \nFirmenwagen der Klägerin gehandelt hat, wird von der Klägerin \nzwar behauptet, kann aber andererseits nicht ohne weiteres \nunterstellt werden) anhand schriftlicher Unterlagen \nfestzustellen bzw. jedenfalls den in Betracht kommenden \nPersonenkreis näher einzugrenzen.\n\n34\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, in: \nNJW 1999, S. 3279 ff.\n\n35\n\nIm Hinblick auf die zunächst zumindest irreführenden \nAngaben der Klägerin in ihrem Schreiben vom 12. August 1999, \ndie jedenfalls objektiv geeignet waren, den Sachverhalt zu \nverschleiern und die Ermittlung des Täters zu erschweren,\n\n36\n\nvgl. zu diesem Gesichtspunkt im Zusammenhang mit der \nAnordnung einer Fahrtenbuchauflage Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 28. Februar 1964 - 7 C 91.61 -, in: BVerwGE 18, \nS. 107 ff. (112),\n\n37\n\nsowie in Anbetracht ihres sonstigen Verhaltens bis kurz vor \nEintritt der Verfolgungsverjährung für die zu Grunde liegende \nVerkehrsordnungswidrigkeit waren weitere Ermittlungsmaßnahmen \nder Behörden unter Berücksichtigung ihrer sonstigen \nvielfältigen Aufgaben nicht zumutbar und angemessen.\n\n38\n\nDie Fahrtenbuchauflage ist auch unter \nErmessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Insoweit ist in \nErgänzung zu den Erwägungen der Bezirksregierung E in ihrem \nWiderspruchsbescheid vom 26. November 1999 darauf hinzuweisen, \ndass nach der neueren Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sogar \nbereits ein Verkehrsverstoß, der mit einem Punkt im \nVerkehrszentralregister einzutragen gewesen wäre, die \nVerhängung einer Fahrtenbuchauflage selbst dann rechtfertigen \nkann, wenn es sich um einen erst- bzw. einmaligen Verstoß \nhandelt.\n\n39\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 4164/96 -, \namtlicher Umdruck S. 13 mit weiteren Nachweisen; Urteil vom \n29. April 1999 - 8 A 699/97 -, amtlicher Umdruck S. 13 ff. \nmit weiteren Nachweisen in: NJW 1999, S. 3279 ff.; Urteil vom \n27. Juli 1999 - 8 A 4976/96 -, amtlicher Umdruck S. 6/7 mit \nweiteren Nachweisen.\n\n40\n\nHinzu kommt vorliegend, dass der Geschäftsführer der \nKlägerin nach ihrem eigenen Vorbringen gebeten worden ist, \nFahrten derjenigen Personen, denen er das Fahrzeug überlassen \nhat, zu dokumentieren, sodass die Führung des von dem \nBeklagten geforderten Fahrtenbuches durch die Klägerin bzw. \nderen Geschäftsführer als denjenigen, dem der Wagen zugeordnet \nist, die Klägerin kaum beeinträchtigen dürfte.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n42\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, \n711 ZPO.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303884","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-10-18/6-k-8514-99","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 31a","ref_norm":"31a","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303884","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303884","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-10-18/6-k-8514-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303884","retrieved":"2026-07-09 03:30:39.457234+00:00"}}