{"status":"available","doknr":"OLD303905","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:1017.17K3836.97.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-10-17","aktenzeichen":"17 K 3836/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen \nSicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht \ndie Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen einen Gebührenbescheid des \nBeklagten vom 4. März 1997 über DM 53.023,44 für die \nAnlieferung von 89,22 t Hausmüll in die Verbrennungsanlage der \nGemeinschaftsmüllverbrennungsanlage xxxxxxxxxxxxxxxx in \nxxxxxxxxxx (GMVA xxxxxxx xxx) im Januar 1997.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDer Kreis xxxxx gründete als Mehrheitsgesellschafter durch \nGesellschaftsvertrag vom 11. Dezember 1984 mit der Stadt \nxxxxxxxxxxxxx die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx \n(xxxxxxxx). Aufgabe der xxxxxxxx war die Planung, Errichtung \nund der Betrieb einer Abfallbeseitigungsanlage für den Kreis \nxxxxx, welche die Zentraldeponien xxxxxxxxxxxxxxxx und \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx ersetzen sollte. Entsprechend dem \ndamaligen Stand der Technik sollte es sich um eine Deponie für \nunbehandelte Siedlungsabfälle handeln. \n\n5\n\nIn Abstimmung mit dem Kreis Wesel führte die xxxxxxxx im \nJahre 1987 einen Konzeptwettbewerb über die künftige Struktur \nder Abfallbeseitigung im Kreisgebiet durch. Der eingesetzte \nGutachter schlug eine Kombination von Abfallverbrennung und \nstofflicher Abfallbehandlung mit Deponie vor. Am 6. Oktober \n1988 beschloss der Kreistag, eine Anlagenkombination durch die \nxxxxxxxx weiterverfolgen und die Planfeststellungsunterlagen \nerstellen zu lassen sowie die Abfallentsorgung des Kreises \nlangfristig am Standort xxxxxxx xxx zu sichern. Am \n14. Dezember 1989 stimmte der Kreistag der Beantragung des \nPlanfeststellungsverfahrens durch die xxxxxxxx zu. Im \nJanuar 1990 wurde der Planfeststellungsantrag für das \nAbfallentsorgungszentrum xxxxxxxxxx (AEZ xxxxxxxxxx) gestellt, \nder jeweils im August 1991, Mai 1993 und März 1994 ergänzt \nwurde.\n\n6\n\nAm 6. April 1994 erging der Planfeststellungsbeschluss der \nxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx für das AEZ xxxxxxxxxx \nhinsichtlich der Müllverbrennungs- und Vorschaltanlage. Dieser \nsetzte eine Verbrennungsleistung der Anlage von 33,2 Tonnen \npro Stunde (t/h) fest. Am 19. Dezember 1994 erging der \nPlanfeststellungsbeschluss für die angeschlossene Deponie.\n\n7\n\nDer Betrieb des AEZ xxxxxxxxxx sollte spätestens am 1. \nJanuar 1997 im Anschluss an den Betrieb der Deponie in \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx beginnen. Die Anlage wurde jedoch erst \nspäter schlussabgenommen. Sie arbeitet seit Mai 1997 im \nVollbetrieb.\n\n8\n\nMit dem 1. Januar 1997 war die Stadt xxxxxxxxxxxxx gänzlich \nund ein Teil der Stadt xxxxx dem AEZ xxxxxxxxxx zugewiesen \nworden. Die Gemeinden xxxxx und xxxxxxxxxx lieferten ab dem 1. \nJanuar 1997 zum AEZ xxxxxxxxxx an. Die Städte \nxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxx, xxxxxx und die Gemeinden xxxxx \nund xxxxxxxx wurden zum 17. Februar 1997 dem AEZ xxxxxxxxxx \nzugewiesen. Für die privaten Containerdienste wurde die \nZulieferung zum AEZ xxxxxxxxxx ab dem 5. Mai 1997 bestimmt. \nFür die Städte xxxxx und xxxxxxxxx erfolgte die Zuordnung ab \ndem 20. Mai 1997.\n\n9\n\nFür die Klägerin und die Städte xxxxxx und xxxxx \n(teilweise) war die Zuordnung zum GMVA xxxxxxxxxx zunächst, \nbefristet bis zum 31. Januar 1997, erfolgt. \n\n10\n\nAuf Grund kürzerer Fahrwege der Klägerin und der Stadt \nxxxxxx zur GMVA xxxxxxxxxx waren diese interessiert, ihre \nAbfälle weiterhin dorthin zu bringen. Die Stadt xxxxxxxx hatte \nihrerseits für ihr linksrheinisches Stadtgebiet ein Interesse, \ndie Abfälle zum AEZ xxxxxxxxxx zu entsorgen. Im Interesse der \nStädte verhandelte der Kreis xxxxx mit der GMVA xxxxxxxxxx \nüber einen entsprechenden Mengentausch. Mit Schreiben vom 30. \nJanuar 1997 erklärte sich die GMVA xxxxxxxxxx zunächst bereit, \nden im Stadtgebiet der Klägerin und in den Städten xxxxx und \nxxxxxx anfallenden Abfall gegen ein Entgelt von DM 190,00 je \nTonne zu übernehmen.\n\n11\n\nEine Vereinbarung über den Mengentausch zwischen der GMVA \nxxxxxxx xxx und dem AEZ xxxxxxxxxx kam bei einer Besprechung \nam 27. Februar 1997 bei der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, an \nder die Stadt xxxxxxxx und der Kreis xxxxx teilnahmen, zu \nStande. Am 7. März 1997 wurde eine Vereinbarung über den \nAbrechnungsmodus getroffen. Darin heißt es:\n\n12\n\n„Die Zuweisung wird unter dem Vorbehalt der jederzeitigen \nÄnderung mit Zuweisung zum AEZ-xxxxxxxxxx für den Fall \nerfolgen, dass die GMVA-xxxxxxxxxx die Anlieferung des \nentsprechenden Mengenaufkommens aus den Städten xxxxxxxxx und \nxxxxxx aus dem linksrheinischen Gebiet des Stadt xxxxxxxx \noder sonstigen Dritten nicht Gewähr leistet. [...] Die \nRechnungen über das Mengenaufkommen aus xxxxxxxxx und xxxxxx \ngeht an die xxx, die Rechnungen über das Mengenaufkommen der \nStadt xxxxxxxx bzw. sonstiger Dritter geht an die GMVA.\"\n\n13\n\nAus der Aufstellung über die auf Grund dieser Vereinbarung \ntatsächlich ausgetauschten Jahresmengen ergibt sich, dass im \nBereich Hausmüll (ohne Sperrmüll) ein Überschuss von \n1.695,75 t dem AEZ xxxxxxxxxxx zugeführt wurde.\n\n14\n\nII.\n\n15\n\nIm Jahre 1989 wurde das Abfallaufkommen im Kreis xxxxx im \nRahmen der Aufstellung des Abfallwirtschaftskonzepts \nanalysiert. Das thermisch zu behandelnde Abfallaufkommen \nbetrug danach im Jahre 1988 insgesamt 285.000 t. Der mit der \nErstellung des Abfallwirtschaftskonzeptes beauftragte \nGutachter legte entgegen der Mengenentwicklung in den Jahren \nab 1983 eine Stagnation der Abfallmengen zu Grunde. \nGleichzeitig ging der Gutachter von einer Steigerung der \nWertstofferfassung in den privaten Haushalten und im Gewerbe \nsowie von einer Steigerung der kompostierten Mengen aus. Unter \nder Voraussetzung, dass mittelfristig tatsächlich die \nWertstofferfassung und -verwertung gesteigert werde, \nermittelte er die Gesamtmenge der thermisch zu behandelnden \nAbfälle auf 225.750 Tonnen pro Jahr (t/a) und daraus eine \nKapazität der Verbrennungsanlage von 30 t/h. Auf Grund \njahreszeitlicher Schwankungen in Höhe von 20 bis 25 % \nermittelte er einen notwendigen Kapazitätsbedarf von 36 t/h. \n\n16\n\nAm 26. Juni 1990 beschloss der Kreistag auf der Grundlage \ndieses Gutachtens das Abfallwirtschaftskonzept als \nSatzung.\n\n17\n\nIn einer aktualisierenden Untersuchung ermittelte das \nIngenieurbüro xxxxxxx im Juli 1991 unter Berücksichtigung der \nZielsetzung des Entwurfes zur Technische Anleitung zur \nVerwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von \nSiedlungsabfällen (TA Siedlungsab-fall - TASi) Abfälle \ngetrennt zu erfassen, und der Erfassungs- und \nVerwertungsvorgaben der Verpackungsverordnung vom \n12. Juni 1991 (BGBl. I, S. 1234), die sukzessive bis zum 1. \nJanuar 1993 in Kraft trat, eine Menge von 238.590 t zu \nverbrennenden Abfall im Jahre 2000. Im Hinblick hierauf \naktualisierte der Kreis xxxxx mit Satzung vom 5. November 1991 \nsein Abfallwirtschaftskonzept. Hierin ging er von einer \nVerbrennungsrestmüllmenge von 234.000 t/a aus. \n\n18\n\nEine von einer beauftragten Ingenieurgesellschaft im \nFebruar 1995 erstellte weitere Prognose über die \nAbfallmengenentwicklung im Kreis Wesel ergab eine zukünftig zu \nerwartende thermisch zu behandelnde Abfallmenge zwischen \n199.000 und 233.000 t/a.\n\n19\n\nDemgegenüber nahm der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx im \nDezember 1991 einen erheblichen Zuwachs der Abfallmengen bis \nzum Jahre 2000 an und prognostizierte für den Kreis xxxxx für \ndas Jahr 2000 ein Abfallaufkommen von 353.000 t/a. Im \nMärz 1992 ging er laut einer Pressemitteilung selbst bei einer \nSteigerung der stofflichen Verwertungsrate von einer Menge von \n268.000 t/a aus, wobei die erforderliche Verbrennungskapazität \nwegen Reparaturzeiten und Schwankungen im Abfallaufkommen etwa \n30 % höher liegen müsse. In der Vorlage zur Sitzung der \nEntsorgungskommission am 20. Oktober 1993 führte der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxx zum abfallwirtschaftlichen Datengerüst \nunter Ziff. 6.15.4 (Verbrennung) aus:\n\n20\n\n„[...] Sofern die Verbrennungsanlage im AEZ xxxxxxxxxx \ngenehmigt wird und in 1996 in Betrieb geht, soll dort \nsämtlicher nicht vermeidbarer bzw. nicht verwertbarer \nSiedlungsabfall aus dem Kreisgebiet thermisch behandelt \nwerden. \nEs ist derzeit nicht realistisch, dass allein durch \nAbfallvermeidung und -verwertung auf die Verbennungsanteile \nin der GMVA xxxxxxxxxx (ca. 60.000 t/a) verzichtet werden \nkann. Insgesamt reichen beide Verbrennungsanlagen aus, um den \nSiedlungsabfall der angeschlossenen Körperschaften nach dem \nStand der Technik zu behandeln.\"\n\n21\n\nIn der Auswertung zur Abfallbilanz 1997 gibt die \nxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx die Mengenentwicklung der \nSiedlungsabfälle im Kreis xx xxx, die zur Beseitigung \nanfallen, an mit 238.400 t/a für das Jahr 1992, mit \n211.000 t/a für das Jahr 1993, mit 210.000 t/a für das \nJahr 1994 und 204.600 t/a für das Jahr 1995.\n\n22\n\nAusweislich der Abfallbilanz Nordrhein-Westfalen für \nSiedlungsabfälle ergeben sich für den Kreise xxxxx in den \nAbfallfraktionen Hausmüll (ohne getrennt gesammelte \nBioabfälle), hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Sperrmüll und \nStraßenkehricht (Nr. 1, 2, 3 und 6) für das Jahr 1995 eine \ntatsächliche Jahresabfallmenge von 164.200 t, für das \nJahr 1996 von 155.300 t und für das Jahr 1997 von 129.490 t. \n\n23\n\nZur Auswertung der Abfallbilanz 1997 führte die \nxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx aus:\n\n24\n\n„Durch die MVA im Entsorgungszentrum xxxxxxxxxx, die 1997 \nihren Betrieb aufgenommen hat, ist der Kreis xxxxx in einer \nbesonderen Situation. Dadurch dass fast sämtliche Abfälle aus \ndem gewerblichen Bereich als Abfälle zur Verwertung \ndeklariert werden und damit nicht mehr der MVA xxxxxxxxxx \nangedient werden, um den vermeintlich hohen Kosten der \nVerbrennungsanlage zu entgehen, fehlen die Gewerbeabfälle in \nder MVA. Dies hat wiederum Auswirkungen auf das \nAkquisitionsverhalten im Kreis xxxxx. Dort werden jetzt \nAbfälle zur Verwertung in die Verbrennung geholt, was derzeit \nnur zu Dumpingpreisen möglich ist. 1997 lag die Abfallmange, \ndie für die Beseitigung in einer MVA relevant ist, noch knapp \nüber 150.000 t. Sollte sich die Situation im Kreis xxxxx \nweiter verschärfen, wird sich die Abfallmenge auf den \nprognostizierten Korridor von 120.000 t bis 130.000 t zu \nbewegen.\"\n\n25\n\nIII.\n\n26\n\nDer Kreis xxxxx hat als öffentlich-rechtlicher \nEntsorgungsträger mit Entsorgungsvertrag vom 27. August 1992 \nmindestens bis zum 31. Dezember 2014 die xxxxxxxx mit der \nEntsorgung derjenigen Abfälle beauftragt, die seiner \nEntsorgungspflicht unterliegen. Der Entsorgungsvertrag (ESV) \nbestimmt:\n\n27\n\n„§ 1 Vertragsgegenstand\n\n28\n\n(1) Der Kreis beauftragt die xxx als Dritten i.S. des § 3 \nAbs. 2 Satz 2 Abfallgesetz mit der weiteren Durchführung des \nPlanfeststellungsverfahrens sowie der Errichtung und dem \nBetrieb der Anlagen des AEZ entsprechend dem jeweiligen \nPlanfeststellungsbeschluss. Zu den Aufgaben der xxx gehören \ninsbesondere die stoffliche und thermische Behandlung und \nVerwertung der jeweils der Entsorgungspflicht des Kreises \nunterliegenden Abfälle einschließlich der Vermarktung der \ngewonnenen Sekundärrohstoffe [...].\n\n29\n\n(7) Nach Fertigstellung der Anlage des AEZ obliegt der xxx \nder Gesamtbetrieb aller Anlagen. Die xxx verpflichtet sich, \nsämtliche zur ordnungsgemäßen Behandlung, Verwertung oder \nEntsorgung der in Abs. 1 genannten Abfälle erforderlichen \nAufgaben nach Maßgabe des Vertrages eigenverantwortlich \ndurchzuführen [...]\n\n30\n\n§ 9 Entgelte\n\n31\n\n(1) Der Kreis stellt in Abstimmung mit der xxx jeweils zum \n30. April eines jeden Jahres für das Folgejahr einen \nMengenplan der monatlich zu behandelnden Abfälle auf.\n\n32\n\n(2) Auf der Grundlage dieses Mengenplanes enthält die xxx \nvom Kreis für ihre Leistungen nach im Voraus kalkulierte \nEntsorgungsentgelte (DM/t), soweit sie nicht für solche \nLeistungen im unmittelbaren Vertragsverhältnis zu \nDirektanlieferern im eigenen Namen privatrechtliche Entgelte \nerhebt. [...]\n\n33\n\n(4) Die Entgeltkalkulation hat den jeweils geltenden \npreisrechtlichen Vorschriften zu entsprechen. Im Zeitpunkt \ndes Vertragsabschlusses sind dies die Verordnung PR Nr. 30/53 \nüber die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November \n1953 [...].\n\n34\n\n(5) Die Vertragsparteien vereinbaren den für die \nBerechnung der Selbstkostenpreise erforderlichen \nkalkulatorischen Gewinn in der Zeit bis zur Inbetriebnahme \nder Anlagen in Form eines Festbetrages, wobei der Betrag der \nHöhe nach jeweils festgelegt wird. Ab dem Kalenderjahr, das \nauf die Inbetriebnahme folgt, wird der Gewinn der Höhe nach \neinem Prozentsatz [...].\n\n35\n\n(6) Die Entgelte sind nach betriebswirtschaftlichen \nGrundsätzen getrennt nach den jeweiligen Aufgabenbereichen \naufzuführen. [...]\n\n36\n\n(9) Abweichend von den Absätzen 2 bis 4 ersetzt der Kreis \nder xxx bis zur Inbetriebnahme der Analgen und während einer \nAnlaufphase von maximal drei Jahren - bezogen auf jede \nAnlage - auf Nachweis die zur Erfüllung der vertraglichen \nVerpflichtung angefallenen Selbstkosten im Sinne der LSP.\n\n37\n\n(11) Die Vertragsparteien werden - sobald die \nkalkulatorischen Möglichkeiten hierfür gegeben sind - für \nabgrenzbare Teilleistungen auch innerhalb der Anlaufphase \nfeste Preise nach den in den Abs. 1 bis 7 festgelegten \nGrundsätzen vereinbaren.\"\n\n38\n\n§ 9 Abs. 5 wurde mit Vertragsänderung vom 4. August/4. \nSeptember 1995 in den Vertrag neu aufgenommen. Zuvor enthielt \nder Entsorgungsvertrag eine entsprechende Bestimmung nicht. In \nder Beschlussvorlage an den Kreistag heißt es:\n\n39\n\n„Nach § 9 Abs. 8 [jetzt: Abs. 9] des Entsorgungsvertrages \nzwischen dem Kreis xxxxx und der xxx ist bis zur \nInbetriebnahme der Anlagen die Erstattung der anfallenden \nSelbstkosten im Sinne der Leitsätze für die Preisvereinbarung \nauf Grund von Selbstkosten (LSP) vereinbart. Darüber hinaus \nist die xxx auch nach Inbetriebnahme verpflichtet, ihre \nEntgelte auf Grundlage der LSP zu kalkulieren.\n\n40\n\nNach LSP umfasst eine Preisberechnung zulässigerweise den \nkalkulatorischen Gewinn. Dies ist auch durch das Urteil des \nOVG Münster nicht ausgeschlossen. Der Entsorgungsvertrag \nenthält jedoch bisher keinen Maßstab zur Ermittlung des für \ndie Preisberechnung anzusetzenden kalkulatorischen Gewinnes. \n[...]\"\n\n41\n\nMit „Vereinbarung über die Höhe der Vergütung des \nallgemeinen Unternehmerwagnisses entsprechend der Vorschrift \nNr. 52 LSP im Rahmen der Nachkalkulation der \nEntsorgungsentgelte für 1997\" vom 6./11. August 1998 zwischen \ndem Kreis xxxxx und der xxxxxxxx wurde für die Berechnung der \n„Selbstkosten-Erstattungspreise 1997\" ein Festbetrag für die \nVergütung des allgemeinen Unternehmerwagnisses von \nDM 6.600.000,00 vereinbart.\n\n42\n\nIV.\n\n43\n\nDie Satzung des Kreises xxxxx über die Abfallentsorgung im \nKreis xxxxx vom 12. Dezember 1996 (AES 1997), veröffentlicht \nim Amtsblatt des Kreises xxxxx vom 18. Dezember 1996 (Nr. xx), \nbestimmt:\n\n44\n\n„§ 1 Aufgabe\n\n45\n\n(1) Der Kreis betreibt die Entsorgung der Abfälle aus \nseinem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser \nSatzung als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine \nrechtliche und wirtschaftliche Einheit. \n\n46\n\n(2) Der Kreis kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben \nganz oder teilweise Dritter bedienen. [...]\n\n47\n\n§ 5 Abfallbeseitigungsanlagen\n\n48\n\n(1) Dem Kreis xxxxx steht folgende \nAbfallbeseitigungsanlage zur Verfügung\n\n49\n\nAbfallbeseitigungszentrum xxxxxxxxxx, \nxxxxxxxxxxxxx\n\n50\n\nDem Kreis xxxxx stehen für den Fall des § 5 Abs. 3 \nund für die Verwertung folgende weitere Anlagen zur \nVerfügung:\n\n51\n\n1. GMVA xxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxx\n\n52\n\n[...].\n\n53\n\n(2) Die Zuweisung der Gemeinden und der in § 7 Abs. 3 \ngenannten Abfallbesitzer/innen zu den in Absatz 1 \ngenannten Anlagen ergibt sich aus der Anlage 2 \nbeigefügten Liste. Die Liste ist Bestandteil dieser \nSatzung.\n\n54\n\n(3) Der Kreis xxxxx ist berechtigt, im Einzelfall von der \nZuordnung nach Absatz 2 abzuweichen, wenn dies aus \nGründen einer ordnungsgemäßen Beseitigung oder aus \norganisatorischen oder technischen Gründen erforderlich \nist, [...].\n\n55\n\n§ 9 Inanspruchnahme der Abfallentsorgungsanlagen durch \nStädte und Gemeinden\n\n56\n\nDie kreisangehörigen Städte und Gemeinden haben im Rahmen \nder §§ 1 bis 3 die in ihrem Gebiet anfallenden Abfälle \neinzusammeln und zu den vom Kreis xxxxx dafür gemäß § 5 zur \nVerfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen zu befördern. \n[...]\n\n57\n\n§ 18 Gebühren\n\n58\n\nFür die Inanspruchnahme der in § 5 Abs. 1 aufgeführten \nAbfallentsorgungsanlagen werden Benutzungsgebühren nach der \nzu dieser Satzung erlassenen „Gebührensatzung zur \nAbfallsatzung des Kreises xxxxx\" in der jeweils gültigen \nFassung erhoben.\"\n\n59\n\nAnlage 2 zur AES 1997 weist die Klägerin für Abfälle aus \nkommunalen Sammlungen dem AEZ xxxxxxxxxx zu und bestimmt als \nAusweichanlage bis zu seiner Inbetriebnahme die GMVA \nxxxxxxxxxx und die Zentraldeponie xxxxxxxxxxxxxxxx.\n\n60\n\nV.\n\n61\n\nDie Klägerin ist eine große kreisangehörige Gemeinde im \nKreisgebiet des Beklagten. Sie betreibt ihre Abfallentsorgung \nentsprechend ihrer Satzung über die Abfallentsorgung vom 18. \nDezember 1991 (AES 1991) als öffentliche Einrichtung. \n\n62\n\nDie Betreiberin der GMVA xxxxxxxxxx ist als Zweckverband \ngegründet worden und Mitte der 80-er Jahre in eine \nGesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt worden. Die \nKlägerin ist Gesellschafterin dieser Gesellschaft. \n\n63\n\nKraft öffentlich-rechtlicher Vereinbarung zwischen der \nKlägerin und dem Kreis xxxxx vom 10./13. Dezember 1982 war die \nKlägerin berechtigt, die in ihrem Gebiet anfallenden und von \nihr einzusammelnden Abfälle zur GMVA xxxxxxxxxx zu entsorgen. \nDarin heißt es:\n\n64\n\n„1. Die Stadt xxxxxxxxx führt ab dem 01.01.1983 in ihrem \nGebiet die dem Kreis xxxxx [...] obliegende \nAbfallbeseitigung durch. Der Stadt xxxxxxxxx obliegt das \nBehandeln, Lagern und Ablagern der Abfälle. Sie bedient \nsich hierzu der Gemeinschaftsmüllverbrennungsanlage \nxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxx. [...].\"\n\n65\n\nDiese Vereinbarung hat die Beklagte mit Schreiben vom 30. \nNovember 1994 in Ansehung der zu erwartenden Inbetriebnahme \ndes AEZ xx xxxxxxxx zum 31. Dezember 1996 gekündigt.\n\n66\n\nMit Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 1996, gestützt \nauf § 5 Abs. 3 AES 1997 war die Klägerin mit Wirkung vom 2. \nJanuar 1997, befristet bis zum 31. Januar 1997, der GMVA \nxxxxxxxxxx als Ausweichanlage im Sinne der AES 1997 zugeordnet \nworden. Dieser Zeitraum wurde mit Bescheid vom 31. Januar 1997 \nweiter verlängert.\n\n67\n\nDie GMVA xxxxxxxxxx teilte dem Beklagten unter dem 30. \nJanuar 1997 mit, der Entsorgungspreis „Hausmüll\" betrage für \ndiesen Zeitraum DM 190,00 pro Tonne. \n\n68\n\nVI.\n\n69\n\nAm 2. Januar 1997 lieferte die Klägerin 89,22 t Hausmüll \nbei der GMVA xxxxxxxxxx an. Mit dem angefochtenen \nGebührenbescheid vom 4. März 1997 zog der Beklagte die \nKlägerin zu einer Abfallgebühr in Höhe von DM 53.023,44 heran \nfür die Anlieferung von 89,22 t Hausmüll (ASN 91101-91) zur \nGMVA xxxxxxxxxx. \n\n70\n\nGrundlage der Heranziehung ist die Abfallgebührensatzung \ndes Kreises xxxxx vom 12. Dezember 1996 (AGS 1997), die im \nAmtsblatt des Kreises xxxxx vom 18. Dezember 1996 (Nr. xx) \nveröffentlicht wurde. Sie trat am 1. Januar 1997 in Kraft. Die \nSatzung bestimmt:\n\n71\n\n„§ 1\n\n72\n\nDer Kreis erhebt zur Deckung der ihm durch die \nAbfallentsorgung entstehenden Kosten Benutzungsgebühren auf \nGrund des Kommunalabgabengesetzes [...].\n\n73\n\n§ 2\n\n74\n\nGebührenpflichtig sind die Benutzer der \nAbfallentsorgungsanlagen. [...]\n\n75\n\n§ 4\n\n76\n\n1) Die Abfallgebühren ermitteln sich aus dem Gewicht \n(DM je kg) der Abfälle; [...]. Die Gebührensätze für die \neinzelnen Abfallarten ergeben sich aus der Anlage 1, die \nBestandteil dieser Atzung ist. [...]\n\n77\n\n§ 5\n\n78\n\n1) Die von den Gemeinden zu entrichtenden Gebühren \nwerden vom Kreis xxxxx durch Bescheid festgesetzt und sind \nnach Bekanntgabe des Bescheides fällig. [...]\"\n\n79\n\nDie Anlage 1 zur AGS 1997 sieht für Abfälle mit dem \nAbfallschlüssel (ASN) 91101 (Hausmüll) eine Gebühr je Einheit \nvon DM 594,30 vor.\n\n80\n\nMit Satzung vom 24. August 2000 änderte der Kreis xxxxx § 5 \nAbs. 1 AGS 1997 im Wege des Dringlichkeitsbeschlusses wie \nfolgt:\n\n81\n\n„Die von den Gemeinden zu entrichtenden Gebühren werden \nvom Kreis xxxxx durch Bescheid festgesetzt und sind mit \nBekanntgabe des Bescheides fällig .\"\n\n82\n\nDie Änderungssatzung misst sich Rückwirkung auf den 1. \nJanuar 1997 bei und bestimmt hinsichtlich der neuen \nFälligkeitsbestimmung weiter, dass die auf Grund der \nRückwirkung ggf. entstehenden Säumniszuschläge nicht zu \nerheben sind.\n\n83\n\nVII.\n\n84\n\nDen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 22. April 1997 zurück.\n\n85\n\nZur Begründung führte er aus, die Abfallgebühr sei auf der \nGrundlage der Abfallgebührensatzung des Kreises xxxxx vom 12. \nDezember 1996 zutreffend ermittelt worden. Die Satzung selbst \nstelle wirksames Ortsrecht dar. Bei der Beschlussfassung über \ndie Gebührensatzung sei von einem Beginn des Vollbetriebes des \nAEZ xxxxxxx xxx ab dem 15. April 1997 ausgegangen worden.\n\n86\n\nDas AEZ xxxxxxxxxx sei nicht überdimensioniert. Insofern \nenthielten die Seiten 17 ff. des Abfallwirtschaftskonzeptes \n1989 nur eine Ist-Darstellung der Abfallmengen, die \neingesammelt würden; nicht eingerechnet seien die \nAbfallmengen, welche die Gemeinden von ihrem Anschluss- und \nBenutzungszwang ausgenommen haben. Verschiedene Gemeinden, so \nauch die Klägerin, wiesen keinen hausmüllähnlichen \nGewerbeabfall aus. Das gelte auch für die Abfallfraktionen \nStraßenkehricht und Marktabfälle.\n\n87\n\nBei einem Aufkommen von 278.000 t zu verbrennender Abfälle \nim Jahre 1988 sei im Planfeststellungsantrag von einer \nKapazität von 234.000 t/a ausgegangen worden. Die \nAbfallmengenentwicklung über 268.000 t (1989), 281.000 t \n(1990), 259.000 t (1991) und 191.000 t (1996) habe eine \ngeringere Kapazität der Anlage nicht zugelassen. \n\n88\n\nEs würden auch keine Gewinne an die Gesellschafter der \nxxxxxxxx ausgeschüttet. Lediglich deren Selbstkosten \n(Verzinsung des Eigenkapitals) würden erstattet. Zu Recht \nseien auch DM 250.000,00 für die Öffentlichkeitsarbeit \nangesetzt worden. \n\n89\n\nDagegen richtet sich die am 9. Mai 1997 erhobene Klage, die \nim wesentlichen wie folgt begründet wird.\n\n90\n\nDas AEZ xxxxxxxxxx sei überdimensioniert, es bestehe eine \nsog. echte Überkapazität. Bei einer Leistung von 33,2 t/h und \neiner mittleren Betriebsdauer von 7.500 Stunden pro Jahr (h/a) \nergebe sich eine Jahreskapazität von 241.500 t/a.\n\n91\n\nDas Abfallwirtschaftskonzept des Kreises xxxxx gehe mit zu \nverbrennenden Abfällen von 225.750 t im Jahre 1989 und \n238.590 t im Jahre 1991 von objektiven Fehleinschätzungen des \nsich in der Zukunft entwickelnden Bedarfs aus. So habe sich \ndie thermisch zu behandelnde Restmüllmenge von 405 kg je \nEinwohner (kg/E) im Jahre 1988 auf 279 kg/E im Jahre 1995 in \nder Planungsphase des AEZ xxxxxxxxxx verringert. Diese \nEntwicklung sei auf Grund des Inkrafttretens der \nVerpackungsverordnung, mit der entsprechenden \nÖffentlichkeitsarbeit, der TA-Siedlungsabfall und des \nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994 \nvorhersehbar gewesen. Die Planung hätte in diesem Stadium noch \nkorrigiert werden können. Sie sei von der xxxxxxxx mit \nBilligung des Kreises xx xxx als Mehrheitsgesellschafter aber \nnicht umgesetzt worden. Das gelte auch für die Abfälle aus \nanderen Herkunftsbereichen, die zu einem weiteren Abnahme des \nvon der Beklagten aus zu verbrennenden Abfalls geführt \nhabe.\n\n92\n\nUnberücksichtigt geblieben sei auch, dass Abfälle in einer \nGrößenordnung von 60.000 t/a aus dem Stadtgebiet der Klägerin \nund der Städte xxxxx und xxxxxx zur GMVA xxxxxxxxxx \ntatsächlich entsorgt werden konnten. Für diese bestand eine \nausreichende Entsorgungssicherheit, sodass insofern eine \nKapazitätserweiterung des AEZ xx xxxxxxxx nicht erforderlich \nwar.\n\n93\n\nAuch die Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom \n6. April 1994 mit der Erweiterung des Einzugsgebietes des AEZ \nxx xxxxxxxx auf das gesamte Land Nordrhein-Westfalen zeige die \nÜberkapazität auf. So sei auch die flächendeckende Einführung \nder sog. Bio-Tonne bereits im damaligen Zeitpunkt fest \neingeplant gewesen, ohne dass die dadurch zu erwartende \nMengenreduzierung auf 119.000 t brennbarer Abfälle pro Jahr in \ndie Untersuchung des Abfallaufkommens des Kreises xxxxx vom \nFebruar 1995 Eingang gefunden hätten. Zudem habe die \nUntersuchung des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (xxxx) vom Mai 1997 gezeigt, dass im \nJahre 2005 von einer Gesamtabfallmenge von jährlich zwischen \n151.864 und 217.496 t ausgegangen werden müsse; von dieser \nseien nur zwischen 121.806 und 176.463 t jährlich thermisch zu \nbehandeln.\n\n94\n\nDie Gebührenerhebung verstoße auch gegen das \nÄquivalenzprinzip, nach dem der Gebührenbelastung eine \nzeitlich entsprechende Benutzung der Einrichtung \ngegenüberstehen müsse. Danach dürften Kosten für eine Anlage, \ndie in absehbare Zukunft nicht (voll) ausgelastet ist, nicht \nden jetzigen Nutzern in Rechnung gestellt werden. So sei die \nBetriebsübernahme der Verbrennungsanlage in der Sitzung des \nKreistages vom 26. Juni 1997 erst für den 1. Oktober 1997 \ngeplant gewesen.\n\n95\n\nZudem lasse die Gebührenbedarfsberechnung aus sich heraus \nnicht erkennen, ab welchem Zeitpunkt die Kosten für das AEZ \nxxxxxxxxxx aktiviert worden sind. Eine Zuordnung ab dem 1. \nJanuar 1997 verletze den Grundsatz der periodengerechten \nZuordnung. Nur die Ergänzungsvorlage gebe Auskunft darüber, \ndass die Kosten für das AEZ ab dem 15. April 1997 bei der \nGebührenkalkulation Berücksichtigung gefunden hätten.\n\n96\n\nDie Gebührenbedarfsberechnung habe auch nicht \nberücksichtigt, dass die ansatzfähigen Kosten durch die \nNutzung der GMVA xxxxxxxxxx geringer seien. \n\n97\n\nDie Festsetzung und Kalkulation des Gebührensatzes obliege \ndem Kreistag. Das bedinge, dass die auf Grund der Einschaltung \nvon Fremdfirmen an diese zu erbringenden Leistungen (Entgelte) \nin der Gebührenbedarfskalkulation vollständig ausgewiesen und \ndem Kreistag bekannt sein müssen. Der Kreistag könne nur so \nvon seinem ihm zustehenden Ermessen über die Höhe und \nZusammensetzung der Gebühr Gebrauch machen. In der \nSitzungsvorlage habe es aber nur geheißen, die xxxxxxxx habe \ndem Kreis gemäß § 9 des Entsorgungsvertrages die kalkulierten \nEntsorgungsentgelte mitgeteilt. Der Kreistag habe daher bei \nder Festsetzung des Gebührensatzes keine Kenntnis vom \nZustandekommen der Entsorgungsentgelte gehabt, also auch nicht \ndarüber, ob diese unter Beachtung der LSP zu Stande gekommen \nsind. \n\n98\n\nZudem sei die Kalkulation des Verbrennungspreises nach \nSelbstkosten grundsätzlich ausgeschlossen, da es sich um eine \nmarktgängige Leistung handele. In die Kalkulation habe deshalb \nnur der Marktpreis Eingang finden dürfen. Gehe man aber davon \naus, dass es sich nicht um eine marktgängige Leistung handele, \ndie xxxxxxxx also ein Monopol innehabe, sei der Ansatz eines \nunternehmerischen Gewinns verfehlt. Denn bei dieser \nmonopolartigen Stellung, bei der der Kreis bis zum Jahre 2014 \ndie bei ihm angefallenen Abfälle ausschließlich der xxxxxxxx \nzur Entsorgung zu überlassen habe, und einer Abrechnung zu \nSelbstkostenpreisen gehe die xxxxxxxx kein unternehmerisches \nRisiko ein, das den Ansatz eines Unternehmergewinns \nrechtfertige.\n\n99\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n100\n\nden Gebührenbescheid der Beklagten vom \n4. März 1997 und den hierzu ergangenen \nWiderspruchsbescheid vom 22. April 1997 \naufzuheben.\n\n101\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n102\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n103\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n104\n\nEntscheidungsgründe:\n\n105\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. \n\n106\n\nDer angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO). Er findet seine Grundlage in der \nAbfallgebührensatzung des Kreises xxxxx in der geänderten \nFassung vom 24. August 2000 (AGS 1997). Diese stellt - auch \nhinsichtlich des maßgeblichen Gebührensatzes von DM 594,30 je \nt - wirksames Ortsrecht dar.\n\n107\n\nI.\n\n108\n\nDie Gebührensatzung ist formell ordnungsgemäß zu Stande \ngekommen, An der Beschlussfassung haben keine Firmenvertreter \nder xxxxxxxx teilgenommen. Sie waren nach Angaben der \nBeklagten lediglich in der Sitzung des Kreistages zugegen, um \neventuelle Rückfragen beantworten zu können. An der \nBeschlussfassung haben sie nicht mitgewirkt. \n\n109\n\nDie nach § 2 KAG NW notwendige Fälligkeitsregelung in § 5 \nAbs. 1 AGS 1997 ist nach der Satzungsänderung vom 24. August \n2000 nicht mehr zu beanstanden. Die zuvor ungenügende \nFälligkeitsbestimmung „nach\" Bekanntgabe des Bescheides ist \n- zulässigerweise - mit Rückwirkung zum 1. Januar 1997 in die \nzeitlich nunmehr hinreichend bestimmte Fälligkeit „mit\" \nBekanntgabe geändert worden, ohne dass dadurch eine \nVerschlechterung der Rechtsposition der Gebührenpflichtigen \ndurch eine Vorverlagerung des Fälligkeitszeitpunktes \neingetreten ist. Denn die Beklagte hat gleichzeitig auf die \nErhebung eventuell angefallener Säumniszuschläge \nverzichtet.\n\n110\n\nII.\n\n111\n\nDie Abfallgebührensatzung stellt auch hinsichtlich des \nGebührensatzes materiell gültiges Ortsrecht dar. Der hier \nstreitige Gebührensatz von DM 594,30 je t für Abfälle zur \nMüllverbrennungsanlage und Vorschaltanlage nach § 4 Abs. 1 AGS \n1997 i.V.m. der Anlage 1 zur AGS 1997 entspricht den \ngesetzlichen Vorgaben, namentlich der Veranschlagungsmaxime \ndes § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NW. Danach soll das veranschlagte \nGebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Anlage \nnicht überschreiten.\n\n112\n\nDiesen Anforderungen genügt die Gebührenbedarfsberechnung \ndes Kreises. Sie führt nicht zu einer Kostenüberschreitung und \nberücksichtigt bei der Veranschlagung auch nur die \nansatzfähige Kosten im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NW. Die \nvom Kreis angesetzten, voraussichtlichen Kosten von \nDM 113.486.548,00 für das Jahr 1997 sind so nicht zu \nbeanstanden. \n\n113\n\n1.\n\n114\n\nHinsichtlich der Höhe der anzusetzenden Kosten ist \nrechtlich davon auszugehen, dass der Gebührensatz lediglich im \nErgebnis den Anforderungen der einschlägigen \nGebührenvorschriften entsprechen und demzufolge nicht auf \neiner vom Rat beschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation \nberuhen muss.\n\n115\n\nst. Rspr. des OVG NRW, vgl. nur Urteil vom 5. August 1994 \n- 1248/92 - (UA, Seite 33) m.w.N., in: KStZ 1994, \n213 = ZKF 1994, 227 = NWVBl. 1994, 428\n\n116\n\nDas bedeutet, dass überhöhte Kostenansätze gegebenenfalls \nkeine Auswirkungen auf die Gültigkeit des Gebührensatzes und \ndamit der Satzung insgesamt haben, wenn sich im Rahmen einer \numfassenden Prüfung herausstellt, dass zulässige Kostenansätze \nunterblieben oder zu niedrig bemessen worden sind. Hiernach \nist es insbesondere zulässig, den Gebührensatz mit einer nach \nAbschluss der Gebührenperiode aufgestellten Betriebsabrechnung \nzu rechtfertigen,\n\n117\n\nst. Rspr. des OVG NRW, vgl. nur Urteil vom 5. August 1994 \n- 1248/92 - (UA, Seite 33) m.w.N., in: KStZ 1994, \n213 = ZKF 1994, 227 = NWVBl. 1994, 428\n\n118\n\nEs bedarf dazu - anders als im Beitragsrecht nach § 8 \nKAG NW - keiner vom Gemeinderat beschlossenen stimmigen \nKalkulationsgrundlage, da der Gebührensatz lediglich im \nErgebnis den gesetzlichen Anforderungen genügen muss,\n\n119\n\nst. Rspr. des OVG NRW, vgl. nur Urteil vom 24. Juli 1995 \n- 9 A 2251/93 - m.w.N., in: NVwZ-RR 1996, 695 (695) \n= EStT NW 1996, 185 = StGRat 1995, 484 = NWVBl. 1995, \n470 = WuM 1996, 99 = ZKF 1996, 37.\n\n120\n\nWie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen in der Vergangenheit bereits mehrfach entschieden \nhat, können lediglich Kostenüberschreitungen von bis zu 3 % \nnoch als unerheblich angesehen werden,\n\n121\n\nst. Rspr. des OVG NRW, vgl. nur Urteile vom 5. August 1994 \n- 9 A 1248/92 - (UA, Seite 34 m.w.N.), in: KStZ 1994, \n213 = ZKF 1994, 227 = NWVBl. 1994, 428 und \nvom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - (UA, Seite 28), \nin: GemHH 1996, 284 = NVwZ-RR 1996, 695 = OVGE 44, \n211 = NVwZ 1995, 1238 = ZMR 1995, 273 = DWW 1995, \n149 = StGRat 1995, 191 = ZKF 1995, 109 = NWVBl. 1995, 173 \nBeschluss vom 20. November 1998 - 9 A 3341/98 - \n(BA, Seite 4).\n\n122\n\nDieser Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht \nan.\n\n123\n\nDem liegt der Gedanke zu Grunde, dass eine Vermutung \nbesteht, der Satzungsgeber wolle die Gebührensätze in der \nbeschlossenen Höhe auch unter Berücksichtigung veränderter \nBerechnungsansätze aufrechterhalten, und dass der \nGebührenschuldner durch eine zwar fehlerhaft begründete, \nletztlich aber mit dem Gesetz in Einklang stehende \nuntergesetzliche Norm nicht in Rechten beeinträchtigt \nwird.\n\n124\n\nIm Rahmen der vom Kreis bei Aufstellung der \nGebührenkalkulation zu treffenden Prognoseentscheidung, \nwelches die voraussichtlichen ansatzfähigen Kosten nach § 6 \nAbs. 1 Satz 3, Abs. 2 KAG NW, § 9 Abs. 2 LAbfG 1995 für die \nvon ihm nach § 1 Abs. 1 AES 1997 betriebene öffentliche \nEinrichtung Abfallentsorgung sein werden, hat der Kreis die \nEntgelte der im Jahr 1997 in Anspruch zu nehmende \nFremdleistungen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 KAG) zutreffend abgeschätzt \n(2.) und hat auch im Übrigen nur ansatzfähige Kosten \nberücksichtigt, da für das Gebührenjahr 1997 eine \nÜberkapazität nicht festzustellen ist (3.).\n\n125\n\n2.\n\n126\n\nFremdleistungen sind insoweit die Dienste und Tätigkeiten, \ndie der Dritte als mit der Durchführung der Abfallentsorgung \nim Kreisgebiet beauftragte juristische Person des privaten \nRechts für den Kreis ausführt,\n\n127\n\nst. Rspr. des OVG NRW, vgl. zuletzt Urteil vom 2. \nFebruar 2000 - 9 A 3915/98 - (UA, Seite 15 m.w.N.).\n\n128\n\nDabei kann dritte Person in diesem Sinn auch eine \njuristische Person des Privatrechts sein (z.B. eine GmbH), an \nder eine Gemeinde mit Mehrheit beteiligt ist,\n\n129\n\nst. Rspr. des OVG NRW, vgl. nur Urteil vom 30. \nSeptember 1996 - 9 A 3977/93 - (UA, Seite 13 m.w.N.).\n\n130\n\nEs spielt dabei keine Rolle, ob eine Mehrheitsbeteiligung \nvorliegt und wie hoch diese ist; entscheidend ist allein dass \neine von der kommunalen Körperschaft im Rechtssinne rechtlich \ngetrennte juristische Person handelt,\n\n131\n\nst. Rspr. des OVG NRW, vgl. nur Urteil vom 30. \nSeptember 1996 - 9 A 3977/93 - (UA, Seite 13 m.w.N.).\n\n132\n\nUm eine solche handelt es sich bei der xxxxxxxx.\n\n133\n\nFür die Prognose, welches Entgelt der Fremdleister \nwahrscheinlich für den für 1997 prognostizierten \nLeistungsumfang verlangen konnte, ist auszugehen von den \nvertraglichen Grundlagen. Im Rahmen der Entgeltregelung in § 9 \nAbs. 4 und 5 ESV stellte der Kreis im Rahmen seiner \nGebührenkalkulation zu Recht den von der xxxxxxxx im Rahmen \neiner Vorkalkulation geforderte Preis ein, da dieser den \ngesetzlichen Vorgaben entsprach. \n\n134\n\nSolche gesetzlichen Vorgaben für Entgelte für Leistungen \nauf Grund öffentlicher Aufträge enthalten die Verordnung PR VO \nNr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen i.d.F. \nvom 13. Juni 1989 (BGBl. I S. 1094) - PR VO Nr. 30/53 - und \ndie Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von \nSelbstkosten - LSP - (Anlage zur PR VO Nr. 30/53). Die \nEinhaltung der LSP ist für - wie hier - vereinbarte \nSelbstkostenerstattungspreise (siehe §§ 5 Abs. 6 Nr. 2, 7 \nPR VO Nr. 30/53) zwingend (§§ 8, 1 Abs. 3 \nPR VO Nr. 30/53),\n\n135\n\nst. Rspr. des OVG NRW, vgl. nur Urteile vom 30. \nSeptember 1996 - 9 A 3977/93 (UA, Seite 14, m.w.N.) und \nzuletzt vom 20. Februar 2000 - 9 A 3915/98 - (UA, \nSeite 15 f.).\n\n136\n\nDiesen Anforderung genügt die Kalkulation des Kreises, da \nsich auf Grund des geschlossenen Entsorgungsvertrages weder \nein Marktpreisvorrang (§§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 \nPR VO Nr. 30/53) ergibt (a.) noch festzustellen ist, dass die \nkalkulierten Preise entgegen der LSP oder dem \nEntsorgungsvertrag angesetzt wurden (b.)\n\n137\n\na.\n\n138\n\nDer Kreis ging bei der Kalkulation zulässigerweise von \nSelbstkosten aus, da nach dem geschlossenen Entsorgungsvertrag \nSelbstkostenpreise zulässigerweise fest über die gesamte \nLaufzeit des Vertrages vereinbart worden sind. Das ergibt eine \nAuslegung des Entsorgungsvertrages entsprechend den \nAuslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB, die auch im \nöffentlichen Recht Anwendung finden.\n\n139\n\nDem Wortlaut nach enthält § 9 Abs. 4 ESV nur die \nBestimmung, die Entgeltkalkulation habe den jeweils geltenden \npreisrechtlichen Vorschriften zu genügen, insbesondere der \nPR VO Nr. 30/53. Diese sieht Marktpreise und \nSelbstkostenpreise vor, wobei Marktpreisen der grundsätzliche \nVorrang gebührt (§ 1 Abs. 1 PR VO Nr. 30/53). Der Wortlaut \nstellt zudem klar, dass eine jährliche Entgeltkalkulation \nstattzufinden hat.\n\n140\n\nDas drückt auch § 9 Abs. 1 und 2 ESV aus; danach sind auf \nGrund des jährlich zu erstellenden Mengenplans die \nEntsorgungsentgelte zu kalkulieren. Eine solche systematische \nBetrachtung muss auch berücksichtigen, dass § 9 Abs. 5 ESV \nausdrücklich Selbstkostenpreise benennt. Er ordnet an, dass \n„für die Berechnung der Selbstkostenpreise\" ein \nkalkulatorischer Gewinn vereinbart werden soll.\n\n141\n\nDiese Formulierung ist im Hinblick auf die Stellung des § 9 \nAbs. 5 ESV und seine Einführung erst mit der Vertragsänderung \nmehrdeutig. Er könnte im Hinblick auf die dem Wortlaut nach \nmehrdeutige Regelung in § 9 Abs. 4 ESV bedeuten, dass für den \nFall, dass nach der PR VO Nr. 30/53 Selbstkostenpreise \nangesetzt werden dürfen, bei der Kalkulation dieser \nSelbstkostenpreise ein kalkulatorischer Gewinn berücksichtigt \nwerden darf. Die Überzeugung der Parteien, dass über die \ngesamte Vertragslaufzeit ein Selbstkostenpreis anzusetzen sei, \nda es in diesem Bereich keine marktgängige Leistung im Sinne \ndes § 4 Abs. 1 PR VO Nr. 30/53 gebe, wäre dann nur \nGeschäftsgrundlage der Parteien, die keinen Eingang in den \nEntsorgungsvertrag gefunden hätte. Würde sich dann später \nherausstellen, es gibt doch eine marktgängige Leistung, wäre \ndiese - nicht in den Vertrag aufgenommene - Geschäftsgrundlage \nnachträglich weggefallen, sofern die von der xxxxxxxx \ngeschuldete Leistung dieser dann unzumutbar geworden wäre. Das \nSchuldverhältnis wäre dann entsprechend den in der \nRechtsprechung der Zivilgerichte entwickelten Grundsätzen zum \nWegfall der Geschäftsgrundlage der Wirklichkeit \nanzupassen.\n\n142\n\nDas Gericht meint hingegen, dass aus der \nEntstehungsgeschichte der Entgeltregelung darauf zu schließen \nist, dass mit der Einführung des § 9 Abs. 5 ESV die Abrechnung \nzu Selbstkostenpreisen selbst vertragliche Regelung geworden \nist. Denn damit ist die Entgeltkalkulation zu Selbstkosten in \nAbweichung von § 9 Abs. 4 ESV nicht mehr eine \nKalkulationsmöglichkeit, sondern die vertraglich gewollte \nEntgeltkalkulation. Die nachträgliche Einführung dieser \nRegelung gibt gerade zu erkennen, was die Vertragsparteien bei \nVertragsschluss gewollt haben. Sie ist so Vertragsbestandteil \ngeworden. Auch Sinn und Zweck des gesamten \nEntsorgungsvertrages lassen nur diese Auslegung zu. Denn mit \ndem Vertrag wurde die xxxxxxxx nicht nur damit beauftragt, den \nAbfall zu verbrennen; sie hat sich nach § 1 ESV auch zur \nDurchführung des Planfeststellungsverfahrens, zur Errichtung \nund zum Betrieb des AEZ xxxxxxxxxx verpflichtet. Sie wurde vom \nKreis als Dritter im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 AbfG \nbeauftragt. Diese Verpflichtung hat die xxxxxxxx bei \nwirtschaftlicher Betrachtung aber nur auf sich nehmen können, \nwenn die Entgelte jährlich neu auf Grund von \nSelbstkostenpreisen kalkuliert werden.\n\n143\n\nErgibt die Auslegung des Vertrages somit, dass für die \ngesamte Vertragslaufzeit Selbstkosten fest vereinbart sind, \nlässt es das Gericht ausdrücklich dahinstehen, was die \nLeistung ist, zu der sich die xxxxxxxx verpflichtet hat und \nfür die es zu untersuchen gilt, ob diese marktgängig im Sinne \ndes § 4 Abs. 1 PR VO Nr. 30/53 ist. Denn bei dieser Auslegung \ndes Entsorgungsvertrages ist auf das Jahr des \nVertragsschlusses abzustellen, wegen der Vertragsergänzung \nalso auf das Jahr 1995. \n\n144\n\nFür diese Jahr kann aber die Marktgängigkeit der Leistung \nnicht festgestellt werden, unabhängig davon, wie diese \ndefiniert ist. Denn selbst bei der weitestgehenden Annahme, \ndie Leistung bestehe nur in dem Verbrennen von Abfall, kann \nein Markt für diese Leistung im Jahre 1995 nicht festgestellt \nwerden,\n\n145\n\nvgl. etwa die Entscheidung des OVG NRW, Urteil vom 2. \nFebruar 2000 - 9 A 3915/98 - zur Abfallentsorgungsgebühr im \nJahre 1996; dort geht das Gericht von Selbstkosten aus.\n\n146\n\nZu dieser Zeit drohte im Regierungsbezirk zudem (noch) der \nEntsorgungsnotstand. Es waren auf Grund eingeschränkter \nDeponiekapazitäten und der Umsetzung der TA-Siedlungsabfall \nweitere Verbrennungskapazitäten zu schaffen.\n\n147\n\nb.\n\n148\n\nDie Kosten sind nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NW in Anwendung \ndes § 9 ESV auch ansatzfähig, da die Entgeltregelung - wie \nausgeführt - keinen Marktpreis, sondern einen \nSelbstkostenpreis auf Grund einer Entgeltkalkulation nach den \njeweils geltenden preisrechtlichen Vorschriften vor (§ 9 \nAbs. 4 und 5 ESV) vorsieht.\n\n149\n\nDer Kreis übernahm den vom Fremdleister im Rahmen einer \nVorkalkulation geforderten Preis zu Recht in seine \nGebührenbedarfsberechnung, da dieser Preis den gesetzlichen \nVorgaben entsprach, die geltend gemachten Selbstkosten sich \nals betriebsnotwendige Kosten im Rahmen der Aufgabenstellung \ndarstellten (siehe dazu unter 3.) und ihre Bemessung nicht dem \nÄquivalenzprinzip widerspricht. \n\n150\n\nDie Fremdleistungen genügen so den Anforderungen der LSP \nund auch den vertraglichen Anforderungen in § 9 ESV.\n\n151\n\n(1) § 9 Abs. 5 ESV bestimmt zunächst, dass ein \nkalkulatorischer Gewinn für die Berechnung der Selbstkosten \nein kalkulatorischer Gewinn vereinbart ist. Dieser war für das \nGebührenjahr 1997 als Festbetrag vorgesehen, wobei der Betrag \nder Höhe nach jeweils festzulegen war. § 9 Abs. 2 ESV bestimmt \ndabei, dass die xxxxxxxx ihre Entgelte im Voraus zu \nkalkulieren hat; § 15 Abs. 1 ESV bestimmt, dass Änderungen \noder Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen.\n\n152\n\nIn der Vorkalkulation vom November 1996, die Grundlage des \nSatzungsbeschlusses des Kreistages war, war ein \nkalkulatorischer Gewinn von DM 5.155.650 (netto), also \nDM 5.928.997,50 einschließlich der. 15 % Umsatzsteuer für die \nhier angefochtene Gebühr vorgesehen (berechnet bei DM 27,00 je \nTonne und einer erwarteten Abfallmenge von 190.950 t im Jahr). \n\n153\n\nErst mit Vereinbarung vom 6. und 11. August 1998 „über die \nHöhe der Vergütung des allgemeinen Unternehmerwagnisses \nentsprechend der Vorschrift Nr. 52 LSP im Rahmen der \nNachkalkulation der Entsorgungsentgelte für 1997\" legten die \nxxxxxxxx und der Kreis den kalkulatorischen Gewinn für das \nJahr 1997 nachträglich auf DM 6.600.000 fest.\n\n154\n\nDas Gericht meint jedoch, dass diese nachträglich \nFestsetzung des kalkulatorischen Gewinns gemessen an der \nEntgeltregelung in § 9 ESV nicht zu beanstanden ist. Denn zum \neinen lag die Höhe des kalkulatorischen Gewinns bereits bei \nder Beschlussfassung über die Gebührensätze vor, war also \nGrundlage des Satzungsbeschlusses und wurde so mit dem \nKreistagsbeschluss auf Grund übereinstimmender Erklärungen als \nvereinbart angesehen. Zum anderen bestimmt § 9 Abs. 4 Satz 2 \nESV gerade auch, dass preisrechtlich zulässige Entgelte \nrückwirkend vereinbart werden dürfen. Aus dem Gesamtkonzept \ndieser Bestimmung lässt sich der Rechtsgedanke entnehmen, dass \neine vorherige, ausdrückliche und schriftliche Festlegung der \nHöhe des kalkulatorischen Gewinns gerade nicht erforderlich \nwar. \n\n155\n\n(2) Die von der xxxxxxxx ermittelten und vom Kreis in seine \nGebührenkalkulation übernommenen Kosten sind nach den Regeln \nder LSP nicht zu beanstanden.\n\n156\n\nDer Kreis stellte auf Grund der Vorkalkulation der xxxxxxxx \nermittelte Selbstkosten von DM 109.987.200,00 in die \nGebührenkalkulation ein.\n\n157\n\nDer Kreis berücksichtigte in der Gebührenbedarfsberechnung \ndie in Ansatz gebrachte kalkulatorische Verzinsung von \nDM 33.615.634,97 und die kalkulatorische Abschreibung von \nDM 27.224.538,69 (jeweils für die gesamte Anlage) entsprechend \nder neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen,\n\n158\n\n- vgl. OVG NRW, Urteile 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - \n(UA, Seite 21), in: GemHH 1996, 284 = NVwZ-RR 1996, \n695 = OVGE 44, 211 = NVwZ 1995, 1238 = ZMR 1995, \n273 = DWW 1995, 149 = StGRat 1995, 191 = ZKF 1995, \n109 = NWVBl. 1995, 173, \nund vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - (UA, Seiten 28 f.), \nin: KStZ 1994, 213 = ZKF 1994, 227 = NWVBl. 1994, 428 -\n\n159\n\nin zulässiger Weise.\n\n160\n\nDie kalkulatorische Verzinsung wurde nach dem aufgewandten \nKapital vorgenommen (§ 6 Abs. 2 Satz 2, 1. Hs. KAG NW); im \nErgebnis also mit einer Verzinsung des Kapitals auf Grund des \nAnschaffungs- und Herstellungswertes,\n\n161\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 \n- 9 A 1248/92 - (UA, Seite 31), in: KStZ 1994, 213 = ZKF \n1994, 227 = NWVBl. 1994, 428,\n\n162\n\nEs wurden die Aufwendungen zugrundezulegen, die durch den \nErwerb des Anlagevermögens tatsächlich entstanden sind. Diese \nwurden um das nicht indexierte Abzugskapital (Abschreibungen, \nBeiträge, Zuschüsse Dritter) gemindert,\n\n163\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 \n- 9 A 1248/92 - (UA, Seiten 28, 32), in: KStZ 1994, 213 = ZKF \n1994, 227 = NWVBl. 1994, 428.\n\n164\n\nAusweislich des Berichts der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx \nvom 22. September 1998 über die Preisprüfung bei der xxxxxxxx \nüber das Entsorgungsentgelt (Preisprüfungsbericht) erfolgte \ndie Berechnung der kalkulatorischen Zinsen mit einem Zinssatz \nvon 6,5 % auf das durchschnittliche betriebsnotwendige \nKapital. Dabei berücksichtige der Kreis ausweislich der \nvorgelegten Anschaffungs- und Herstellungswerte auch nur den \nZeitraum, in dem das AEZ xxxxxxxxxx in Betrieb war. Die \nVerzinsung und die Abschreibungen des Kapitals stellen damit \nzutreffend auf den Beginn der Betriebs im Mai 1997 ab. Weitere \nPunkte sind von der Klägerin nicht gerügt worden. Das Gericht \nsieht auf der Grundlage des Preisprüfungsberichts und der \nBegutachtung der LSP-Kalkulation durch die \nWirtschaftsprüfungsgesellschaft xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom \n5. September 1996 auch darüber hinaus keinen Ansatzpunkt für \neine fehlerhafte Gebührenbedarfsberechnung durch den \nKreis.\n\n165\n\n(3) Der Kreis war auch berechtigt, Kosten für das \nunternehmerische Wagnis der xxxxxxxx als kalkulatorischen \nGewinn (LSP Nr. 51) in der Gebührenkalkulation zu \nberücksichtigen. Denn die xxxxxxxx setzt sich gerade bei \nsinkenden Abfallmengen einem unternehmerischen Wagnis in der \nArt aus, dass sie gezwungen ist, auf dem Markt Abfälle zu \nakquirieren (sog. Spotmengen). Das gilt auch bei der hier nach \n§ 9 ESV vereinbarten Abrechnung zu Selbstkostenpreisen über \ndie gesamte Vertragslaufzeit.\n\n166\n\nDie so zutreffend ermittelten Selbstkosten verteilte der \nKreis bei seiner Gebührenbedarfsberechnung auch zutreffend auf \ndie verschiedenen Gebühren, entsprechend deren \nKostenverursachung an der Gesamtanlage.\n\n167\n\n(4) Der Kreis war bei der Gebührenkalkulation auch nicht \nverpflichtet, den geringeren Verbrennungspreis der GMVA \nxxxxxxxxxx von DM 190,00 je t in die Kalkulation einzustellen. \nDenn durch den Mengentausch ergab sich ein Ausgleich der zu \nverbrennenden Abfallmenge. Die Menge an Abfällen, welche die \nKlägerin zur GMVA xxxx xxxxxx brachte, brachte die Stadt \nxxxxxxxx zum AEZ xxxxxxxxxx, obwohl dieses eigentlich zur GMVA \nxxxxxxxxxx hin entsorgungspflichtig war.\n\n168\n\n(5) Die Kosten des Kreises von DM 1.032.420,00 (Personal, \nVerwaltungsaufwand, Kosten der Abfallberatung, Kosten an RPA, \nTUIV-Kosten) werden - ebenso wie Kosten der xxx von \nDM 285.000,00 (anteilige Kosten Grunderwerb AEZ) - \nentsprechend der Kalkulation auf 8 Kostenträger verteilt. \nDiese werden im Ergebnis zu 4 Kostenstellen zusammengefasst, \nnämlich MVA/VSA, Deponie, Kompostierung und \nBioabfallkompostwerk. Diese Aufteilung der Kosten begegnet \nkeinen Bedenken. Selbst bei der Annahme, auch die Gebühr für \ndie „Abfälle zur Klärschlammtrocknung\" müsste um entsprechende \nKostenanteile belastet werden, was zu einer unzulässigen \n„Quersubventionierung\" führen würde, da es sich bei der \nKlärschlammentsorgung um eine im Rechtssinne selbstständige \nGebühr, die sich für diese spezielle Art der \nEntsorgungsleistung nach einem eigenen Gebührensatz \nbemisst,\n\n169\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. November 1998 \n- 9 A 3341/98 - (BA, Seite 4).\n\n170\n\nhielte sich die Abweichung in der Grenze von 3 %; sie läge \nbei 1,2 %.\n\n171\n\nMaßgeblich hierfür ist, dass ausweislich der \nPlangenehmigung für das AEZ xxxxxxxxxx ein Normalbetrieb \nvorsieht, dass bei einem Durchsatz eines Verbrennungsofens von \n16,6 t/h dieser aus rund 15,5 t Abfall und 1 t getrocknetem \nKlärschlamm bestehen soll. Daraus folgt, dass die auf den \nAnteil Müllverbrennungsanlage entfallenden Gemeinkosten \nwenigsten zu einem Teil auch in die Gebührenbedarfsberechnung \nfür den Klärschlamm einzustellen sind; und zwar bis maximal \n6 %. Das macht von den angenommenen DM 1.317.420,00 (netto), \nalso DM 1.515.033 (brutto), jedoch lediglich 1,2 % aus.\n\n172\n\n3. \n\n173\n\nDie Kosten sind auch unter Berücksichtigung der von der \nKlägerin gerügten sog. echten Überkapazität ansatzfähig. Denn \neine Überkapazität des AEZ xxxxxxxxxx ist zumindest für das \nGebührenjahr 1997 nicht festzustellen.\n\n174\n\nDabei kann offen bleiben, welche rechtlichen Anforderungen \nan eine sog. echte Überkapazität zu stellen sind (Definition \nder Überkapazität) und welche Folgerungen \n(Betriebsnotwendigkeit, Äquivalenz und Vertragskonformität) \nhieraus zu ziehen sind,\n\n175\n\nvgl. zum Prüfungsumfang OVG NRW, Beschluss vom \n19. März 1998 - 9 B 144/98 - (BA, Seite 6 ff.).\n\n176\n\nDenn soweit es auf Folgen einer etwaigen Überkapazität \nankommen sollte, ist vom Ausgangspunkt her zunächst \nfestzustellen sein, welche Gesamtverbrennungskapazität die \nMüllverbrennungsanlage im Veranlagungszeitraum besaß, \ninsbesondere unter Berücksichtigung des Probebetriebs. Daneben \nist die im Veranlagungszeitraum zu erwartende Müllmenge \nfestzulegen. Erst wenn dann tatsächlich eine \nVerbrennungskapazität vorliegt, die höher ist als die \nveranschlagte Müllmenge, ist weiter festzustellen, ob auf \nGrund der erkennbaren Gesamtumstände bei sachgerechter \nHandhabung des weiten Organisationsermessens und der bei der \nPlanung von Anlagen zu treffenden Auslastungsprognose auch \nunter Berücksichtigung der erforderlichen Bedienung von \nMengenschwankungen (Mengenspitzen, Probebetrieb) diese \nDivergenz vorhersehbar und insgesamt oder zu einem Teil, etwa \ndurch die Möglichkeit der Umplanung, vermeidbar gewesen \nwar,\n\n177\n\nOVG NRW, Beschluss vom 19. März 1998 - 9 B 144/98 - (BA, \nSeite 6 ff.).\n\n178\n\nIn dem hier maßgeblichen Gebührenjahr 1997 war die \nMüllverbrennungsanlage im AEZ xxxxxxxxxx nach der vom Kreis \nanzustellenden Prognose jedoch nicht überdimensioniert.\n\n179\n\nDas AEZ xxxxxxxxxx hat eine Durchsatz an \nVerbrennungskapazität von 33,2 t/h. Bei einer \ndurchschnittlichen Betriebsdauer von 7.500 h/a ergibt sich \neine maximale Gesamtverbrennungsleistung von 249.000 t/a.\n\n180\n\nUnter Berücksichtigung des Betriebes des AEZ xxxxxxxxxx \nfrühestens ab Mai 1997 ergibt sich damit eine maximale \nVerbrennungsleistung für das Gebührenjahr 1997 von \n166.000 t/a. Unter Berücksichtigung etwaiger Ausfälle, die \ninsbesondere auf Grund des Betriebsbeginns und des \neinzuhaltenden Probebetriebs möglich sind, und der Abdeckung \nvon Spitzenlasten ist - auch nach Auffassung der von der \nBeklagten beauftragten Gutachter - ein Zuschlag von mindestens \n25 % auf einen festgestellten Bedarf anzusetzen. Daraus ergibt \nsich für das AEZ xxxxxxxxxx im Jahre 1997 nur eine \nVerbrennungsleistung von 132.800 t/a.\n\n181\n\nDem gegenüber ist die Prognose des Kreises mit einem zu \nverbrennenden Abfallaufkommen von 190.950 t/a im Jahr 1997 \nnicht zu beanstanden. Denn niemand - weder die von der \nBeklagten beauftragten Gutachter, noch die obere \nAbfallwirtschaftsbehörde rechneten im Jahre 1997 mit einem \nAbfallaufkommen unter 132.800 t. Alle Schätzungen griffen \n- wie dargestellt - höher.\n\n182\n\nAber auch bei Ansatz des tatsächlichen Abfallaufkommens, \nauf das auf Grund der vom Kreis zu treffenden \nPrognoseentscheidung zu Beginn eines jeden Gebührenjahres \nnicht abzustellen sein dürfte, ist das AEZ xxxxxxxxxx nicht \nüberdimensioniert. Die tatsächlich angefallene Abfallmenge \nbelief sich nach Angaben der Beklagten in der mündlichen \nVerhandlung auf 135.000 t im Jahr 1997. Ein Überkapazität ist \nso nicht festzustellen.\n\n183\n\nSelbst bei Annahme einer Abfallmenge von 113.029 t, die \nausweislich des Preisprüfungsberichts der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 4. Oktober 1998 in der Anlage \nim Jahre 1997 durchgesetzt wurde, ist eine Überkapazität nicht \nfestzustellen. Denn zum einen sagt diese Menge nichts über die \nangefallene Abfallmenge im Kreisgebiet aus. Zum anderen \nbedingt auch diese Abfallmenge im Jahr 1997 eine Auslastung \nder Anlage von mehr als 85 %, bezogen auf die \nVerbrennungsleistung von 132.800 t/a. Diese Auslastung bietet \naber keine Möglichkeit, von dem Begriff der notwendigen Kosten \nim Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NW abzuweichen. Denn auf \nGrund der gebotenen und vom Kreis zu Gewähr leistenden \nEntsorgungssicherheit auf eine Dauer von 10 Jahren sind \nAbweichungen in der jährlichen Müllmenge nicht genau \nvorhersehbar. Eine Abweichung von weniger als 15 % kann \njedenfalls nicht dazu führen, dass eine insgesamt vorgehaltene \nVerbrennungsleistung nicht mehr als betriebsnotwendige Kosten \nder gesamten öffentlichen Einrichtung anzusehen sind. Dabei \nist auch zu berücksichtigen, dass der Kreis nach § 5a Abs. 2 \nSatz 2 Nr. 1 und 4 LAbfG NW (1995) verpflichtet war, Angaben \nüber (alle) im Entsorgungsgebiet anfallenden Abfälle in das \nAbfallwirtschaftskonzept aufzunehmen und für diese eine 10-\njährige Entsorgungssicherheit nachzuweisen. Erst mit der \nÄnderung zum Landesabfallgesetz vom 24. November 1998 \nunterscheidet § 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LAbfG NW zwischen den \nim Entsorgungsgebiet anfallenden Abfällen und denen, die dem \nöffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen \nsind.\n\n184\n\nIII.\n\n185\n\nDie Klägerin hat auch durch den Transport der Abfälle zur \nGMVA xxxxxxxxxx am 2. Januar 1997 eine gebührenpflichtige \nLeistung des Kreises xxxxx in Anspruch genommen. Denn die GMVA \nxxxxxxxxxx ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AES 1997 Bestandteil der \nöffentlichen Einrichtung der Abfallentsorgung der Beklagten. \nDiese nahm die Klägerin mit der Anlieferung von Abfällen in \nAnspruch und löste damit den Gebührentatbestand nach § 3 AGS \n1997 aus, für den sie als Benutzerin gebührenpflichtig ist \n(§ 2 AGS 1997).\n\n186\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nEntscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 \nAbs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n187","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303905","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-10-17/17-k-3836-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303905","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303905","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-10-17/17-k-3836-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303905","retrieved":"2026-07-09 03:30:41.643034+00:00"}}