{"status":"available","doknr":"OLD303904","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:1017.17K2971.97.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-10-17","aktenzeichen":"17 K 2971/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner \ndürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \njeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin vor \nder Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstücks\n\"xxxxxxxxxxxxxxxx\" in xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Das Grundstück\nist an die Abfallentsorgung der Stadt xxxxxxxxxxxxxxx\nangeschlossen. Die Entsorgung des Hausmülls erfolgt über einen\nSystemabfallbehälter (Volumen 35 l), der ca. 2x wöchentlich\n(100 Regelentleerungen im Kalenderjahr) geleert wird.\nGegenstand des Verfahrens ist die Rechtmäßigkeit der Erhebung\nvon Abfallgebühren.\n\n3\n\nDie Abfallentsorgung wurde von der Stadt xxxxxxxxxxxxxxx\nbis Ende 1995 in der Form des Regiebetriebs durch die vom Amt\nfür Stadtreinigung und Abfallwirtschaft geführten\nEinrichtungen der Abfallwirtschaft und Straßenreinigung\nvorgenommen. Durch Vertrag vom 20. September 1995 wurde\nbestimmt, dass die bisher vom Regiebetrieb bewirkten\nLeistungen mit Wirkung ab dem 1. Januar 1996 von der\n\"xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx\nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx\" (xxx) erbracht werden. Die xxx\nwar mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag vom\n25. Februar 1992 gegründet worden. Bereits damals war\nGegenstand des Unternehmens die Entsorgung von Abfällen in der\nFunktion eines beauftragten Dritten im Rahmen der\nAbfallsatzung der Stadt xxxxxxxxxxxxxxx und die Durchführung\ndes § 6 der Verpackungsverordnung sowie vergleichbarer\nkünftiger Vorschriften. Gesellschafter der xxx sind die Stadt\nxxxxxxxxxxxxxxx und die \"xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx\" mit je\n50 % der Geschäftsanteile.\n\n4\n\nDie xxx war seinerzeit gegründet worden, um angesichts des\nbegrenzten Aufnahmevolumens der Deponie xxxxxxxxx (xxxxxxxx)\nneue Entsorgungsanlagen (hier: Errichtung einer\nMüllverbrennungsanlage) zu planen. Diese Ziele wurden später\nnicht weiterverfolgt, nachdem im Abfallwirtschaftsplan (AWP)\n- Teilplan Siedlungsabfälle - für den Regierungsbezirk\nxxxxxxxxxx vom April 1998 festgelegt worden war, dass die\nStadt xxxxxxxxxxxxxxx ihre thermisch zu behandelnden\nRestabfälle nach dem Abschluss der Deponie xxxxxxxxx in den\nMüllverbrennungsanlagen xxxxxxx und/oder xxxxxxxxxx entsorgt\n(AWP Nr. 6.3.4, Seite xxx). \n\n5\n\nVertragsgemäß bedient sich die Stadt xxxxxxxxxxxxxxx seit\ndem 1.1.1996 zur Erfüllung ihrer Pflicht zum Sammeln und dem\ndamit verbundenen Befördern von Abfällen der xxx und zum\nAblagern von Abfällen, ggf. nach thermischer Behandlung, der\nxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxx.\n\n6\n\nIn dem Gesellschaftsvertrag vom 20. September 1995 sind\n- soweit dies für das vorliegende Verfahren von Bedeutung\nist - folgende Regelungen getroffen worden:\n\n7\n\n§ 1\n\n8\n\n1. Die Stadt bedient sich gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1\nAbfallgesetz der xxx zur Erfüllung der ihr als\nentsorgungspflichtiger Körperschaft obliegenden Pflicht\nzum Einsammeln und Befördern von Abfällen. Damit\nverbunden betreibt die xxx auch die\nAbfallentsorgungsanlagen xxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxx\nxxxxxx und xxxxxxxxx.\n\n9\n\n2.\n\n10\n\n3. Die xxx erfüllt die der Stadt obliegende Pflicht zum\nEinsammeln und Befördern von Abfällen im Rahmen der\njeweils gültigen ortsrechtlichen Bestimmungen des\nAbfallrechts.\n\n11\n\n4.\n\n12\n\n5. Spätestens ab dem 1. Januar 1997 werden alle\nEntsorgungsleistungen, zu denen die Stadt als\nentsorgungspflichtige Körperschaft verpflichtet ist,\ndurch Verträge mit den Eigentümern der an die\nstädtische Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke\ngeregelt. Die xxx schließt diese Verträge ab nach den\njeweils gültigen \"Allgemeinen Entsorgungsbedingungen\nAbfall - AEB - Abfall -\". Sie zieht die für die\nEntsorgungsleistungen zu fordernden Entgelte ein. Die\nEntgeltanteile zur Deckung von Kosten, die der Stadt\nerwachsen sind bzw. erwachsen werden, führt die xxx an\ndie Stadt ab.\n\n13\n\n6.\n\n14\n\n§ 5\n\n15\n\n1. Die Stadt zahlt für die in § 1 Abs. 1 beschriebene\nLeistung der xxx ein Jahresentgelt für 1996 in Höhe von\n13.000.000,-- DM (15 % MWSt. eingeschlossen).\nSpätestens ab dem 01.01.1997 deckt die xxx ihre\nAufwendungen einschl. eines angemessenen\nGewinnzuschlags aus den von ihr entsprechend § 1 Abs. 3\ndieses Vertrages zu erhebenden Entgelten.\n\n16\n\n2.\n\n17\n\n3.\n\n18\n\n4.\n\n19\n\n§ 6\n\n20\n\nDie xxx übernimmt die in der beigefügten Aufstellung\n- Anlage 2 - erfassten Gegenstände zu Eigentum und\nzahlt dafür einen Betrag von ..................DM. Der\nin Satz 1 genannte Betrag entspricht dem Buchrestwert,\nder sich aus der beim Amt für Stadtreinigung und\nAbfallwirtschaft der Stadt xxxxxxxxxxxxxxxx geführten\nBetriebskostenrechnung zum Stichtag ............\nergeben hat.\n\n21\n\n§ 7 regelt die Personalüberleitung. In § 8 werden die\neinzelnen Abfalleinrichtungen der Stadt aufgeführt, die von\nder xxx angepachtet werden. Nach § 9 gilt der Vertrag 20 Jahre\nund verlängert sich um jeweils 10 Jahre, wenn er nicht mit\neiner Frist von 2 Jahren zum Ende einer jeweiligen Laufzeit\ngekündigt wird.\n\n22\n\nDem Vertragsabschluss war ein von der xxx-Fraktion und der\nxxx-Fraktion im Rat der Stadt xxxxxxxxxxxxxxx unter dem\n24. April 1995 gestellter Antrag vorausgegangen, mit dem die\nspäter getroffenen Regelungen gefordert worden waren. Soweit\nmit diesem Antrag zugleich gefordert worden war, die Höhe der\nGeschäftsanteile zu Gunsten der Stadt xxxxxxxxxxxxxxx zu\nverändern (51 % für die Stadt und 49 % für Firma\nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx), ist eine Änderung letztlich nicht\nvorgenommen worden. \n\n23\n\nDie gemäß § 6 des Vertrages aufzustellende Liste\n- Anlage 2 - wurde unter dem 16. September 1996 in der\nkorrigierten Fassung (ursprünglich waren die Buchrestwerte per\n31.12.1994 ermittelt worden) erstellt. Sie weist in dem\nUnterabschnitt (UA) 720 (Müllabfuhr) einen Buchrestbestand von\nDM 3.613.965,- aus.\n\n24\n\nIn der Folgezeit ist dieser Vertrag unverändert geblieben;\njedenfalls hat es keine schriftlichen Änderungen gegeben. Die\nin § 1 Abs. 3 des Vertrages vorgesehene Abwicklung nach den\n\"Allgemeinen Entsorgungsbedingungen Abfall-AEB-Abfall\" ist nie\numgesetzt worden. Vielmehr ist die Beklagte davon ausgegangen,\ndass für die Leistungen der xxx Selbstkosten nach der\nVerordnung PR Nr. 30/53 und der zugehörigen Anlage über\nLeitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten\n(LSP) erhoben werden können. Konkrete Absprachen darüber, nach\nwelchen Kriterien ein angemessener Gewinnzuschlag ermittelt\nwerden sollte, sind nicht getroffen worden.\n\n25\n\nDer Ratsbeschluss über den Vertrag erfolgte in der Sitzung\nvom 20. September 1995.\n\n26\n\nDie Beklagte zog die Kläger mit Grundbesitzabgabenbescheid\nvom 22. Januar 1996 u.a. zu Gebühren für Müllabfuhr in Höhe\nvon DM 284,-- heran. Der Bescheid war gestützt auf die Satzung\nüber die Abfallentsorgung in der Stadt xxxxxxxxxxxxxxx\n(Abfallsatzung - AbfS -) vom 21. Dezember 1995 und die Satzung\nüber die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der\nStadt xxxxxxxxxxxxxxx (Abfallgebührensatzung) (= AbfGS 1996)\nin der Fassung des \"Vierten Nachtrags\" vom 10. Oktober 1995.\nDer hiergegen rechtzeitig eingelegte Widerspruch wurde mit\nWiderspruchsbescheid vom 7. März 1997 (zugestellt am\n11. März 1997) zurückgewiesen.\n\n27\n\nDie Kläger haben am 10. April 1997 Klage erhoben. Zur\nBegründung tragen sie Folgendes vor: die Entscheidung des\nRates, die Aufgaben der Abfallbeseitigung auf die xxx zu\nübertragen, sei willkürlich. So sei ein Antrag der xxx-\nFraktion und der Fraktion xxxxxxxxxxxxxx xxxxxx vom\n2. Mai 1995, mit dem vor einer endgültigen Entscheidung über\ndie Neuorganisation der Abfallbeseitigung und der\nStraßenreinigung eine intensive Prüfung anderer Formen der\nAusgliederung gefordert worden sei, rundweg abgelehnt worden.\nEs wäre für die Gebührenzahler kostengünstiger gewesen, wenn\nder Regiebetrieb in einen Eigenbetrieb umgewandelt worden\nwäre, da in diesem Falle keine Körperschafts- und Umsatzsteuer\nangefallen wären. Ein Eigenbetrieb hätte auch wirtschaftlich\narbeiten können, zumal er - im Gegensatz zu einer privaten\nKapitalgesellschaft - keiner Gewinnerzielungsabsicht\nunterworfen sei. Eine Abwägung der Vor- und Nachteile sei\nnicht vorgenommen worden. Die Ratsmehrheit habe allein zum\nZwecke der Haushaltskonsolidierung eine für den Gebührenzahler\nungünstige Entscheidung getroffen.\n\n28\n\nDie Laufzeit des Vertrages sei zu beanstanden, da etwaige\nnotwendige Korrekturen nur erschwert umgesetzt werden könnten.\nHinzu komme, dass, da die Stadt xxxxxxxxxxxxxxx keine Mehrheit\nder Geschäftsanteile besitze, die Kontrollmöglichkeiten des\nRates eingeschränkt seien. Das Vorliegen von Synergieeffekten\nsei nicht nachvollziehbar dargelegt worden. So habe die xxx\nden Personalbestand unter Wahrung des sozialen Besitzstandes\nübernommen.\n\n29\n\nDie festgesetzten Gebühren stünden nicht in einem\nangemessenen Verhältnis zu den erbrachten Leistungen, sodass\nein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip vorliege. Obwohl bei\nder Gebührenkalkulation zunächst von einer Minderung des\nRestmülls von 39.000 t auf 30.000 t ausgegangen worden sei,\nhabe man letztlich im Interesse der xxx das bisherige\nVeranlagungsvolumen beibehalten. Eine Spezifikation der\nVerwaltungskosten, die allein durch die xxx kalkuliert würden,\nfehle. Die Beklagte sei auch verpflichtet gewesen, das\nAnlagevermögen zum Verkehrswert zu übertragen. Die dabei\nausgelösten Veräußerungsgewinne hätten den Gebührenzahlern\nzugute kommen müssen. Soweit die xxx dem Kaufpreisanspruch\nPlanungskosten für nicht realisierte Anlagen im Wege der\nAufrechnung entgegensetze, sei dies unzulässig, da der\nGebührenzahler mit derartigen Kosten nicht belastet werden\ndürfe. Auch wenn bei der Gebührenkalkulation von\nvoraussichtlichen Kosten von DM 13 Mio. ausgegangen worden\nsei, während die tatsächlichen Kosten nach Angaben der\nBeklagten über DM 18 Mio. lägen, könne dies nicht zur\nRechtmäßigkeit des Übertragungsaktes führen, da es sich bei\ndiesem Kalkulationsbetrag um einen \"Kampfpreis\" gehandelt\nhabe, durch den die später zwangsläufig eintretenden\nGebührenerhöhungen verdeckt werden sollten.\n\n30\n\nLetztlich sei zu beanstanden, dass keine Anreize zur\nMüllvermeidung und Mülltrennung gegeben worden seien, da\nEigenkompostierer, die eine Leistung der Stadt hinsichtlich\nder Bioabfälle nicht in Anspruch nähmen, zu Gebühren\nherangezogen würden. Hierin liege ein Verstoß gegen § 9 Abs. 2\nLAbfG.\n\n31\n\nDie Kläger beantragen,\n\n32\n\nden Grundbesitzabgabenbescheid der Beklagten vom\n22. Januar 1996 und den hierzu ergangenen\nWiderspruchsbescheid vom 7. März 1997 insoweit\naufzuheben, als Müllgebühren in Höhe von DM 284,--\nfestgesetzt worden sind.\n\n33\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n34\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n35\n\nSie ist zunächst der Auffassung, dass sämtliche von den\nKlägern beanstandeten Maßnahmen mit der Rechtsprechung des\nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen\nübereinstimmen würden. Im Einzelnen führt sie Folgendes aus:\nfür die Übertragung der Aufgaben der Abfallwirtschaft auf die\nxxx sei maßgeblich gewesen, dass die xxx bereits damals auf\ndem Gebiet der Abfallbeseitigung für die Stadt xxxxxxxxxxxxxxx\ntätig gewesen sei. Ferner habe der Rat bei seiner Entscheidung\nberücksichtigen müssen, dass der Fuhrpark überaltert war,\nmithin erhebliche Investitionen hätten vorgenommen werden\nmüssen, die angesichts einer prekären Haushaltslage nicht\nhätten finanziert werden können.\n\n36\n\nDie Höhe der Gebühren sei nicht zu beanstanden. Nach\nAnwendung des Preisrechts, namentlich der VO PR-Nr. 30/53 und\nden Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von\nSelbstkosten (LSP) habe der xxx für die von ihr erbrachten\nLeistungen im Jahre 1996 ein Selbstkostenerstattungspreis von\nDM 18.775.322,11 zugestanden. Dies ergebe sich aus dem\nPreisprüfungsbericht der xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx vom\n26. August 1998. Da der vertraglich vereinbarte Preis von DM\n13 Mio. weit unterhalb des gesetzlich zulässigen\nSelbstkostenpreises liege, scheide ein Verstoß gegen\nPreisvorschriften aus.\n\n37\n\nDie Beklagte sei 1996 auch nicht verpflichtet gewesen, für\ndie Teilleistung Bioabfallentsorgung eine eigene Gebühr zu\nerheben, da die Biotonne als reguläre\nAbfallentsorgungsleistung erst ab 1. Juli 1997 flächendeckend\neingeführt worden sei.\n\n38\n\nDie Kläger hätten ferner keinen Anspruch darauf, dass die\nBeklagte bei der Übertragung des Anlagevermögens einen höheren\nBetrag als den Buchwert geltend gemacht hat.\n\n39\n\nHinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf\nden Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge (17 Hefte) ergänzend Bezug genommen.\n\n40\n\nEntscheidungsgründe:\n\n41\n\nDie form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Sie\nist jedoch nicht begründet. Der Grundbesitzabgabenbescheid der\nBeklagten vom 22. Januar 1996 und der hierzu ergangene\nWiderspruchsbescheid vom 7. März 1997 sind - soweit die\nErhebung von Abfallgebühren im Streit sind - rechtmäßig und\nverletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1\nSatz 1 VwGO).\n\n42\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu Gebühren\nfür die Inanspruchnahme der seitens der Stadt xxxxxxxxxxxxxxx\ngemäß der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt\nxxxxxxxxxxxxxxx (Abfallsatzung - AbfS -) vom 21. Dezember 1995\nim Rahmen privatrechtlicher Verträge vorgehaltenen\nEntsorgungseinrichtungen sind die §§ 1 - 4 und 6 der Satzung\nüber die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung der\nStadt xxxxxxxxxxxxxxx (Abfallgebührensatzung - AbfGS -) vom\n26. April 1990 in der Fassung des Vierten Nachtrags vom\n10. Oktober 1995. Die genannten Bestimmungen sind formell\ngültiges Satzungsrecht und auch in materieller Hinsicht nicht\nzu beanstanden.\n\n43\n\nSoweit die Stadt xxxxxxxxxxxxxxx sich zu Erfüllung ihrer\nPflicht zum Sammeln und dem damit verbundenen Befördern von\nAbfällen der xxx bedient (vgl. § 1 Abs. 1 lit. a AbfS), ist\ndies nicht zu beanstanden, da die durch Vertrag vom\n20. September 1995 vorgenommene Aufgabenübertragung nicht\ngegen höherrängiges Recht verstößt. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3\nKAG NRW vom 21. Oktober 1969 - GV NRW S. 712 (jetzt: § 6\nAbs. 2 Satz 4 KAG NRW i.d.F. des vom 24. November 1998\n- GV NRW S. 666/683) gehören zu den der Gebührenkalkulation\nzugrundezulegenden Kosten auch Entgelte für die in Anspruch\ngenommenen Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der\nmutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu\nbemessen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des\nKapitals.\n\n44\n\nBedenken gegen die Ansatzfähigkeit dieser Fremdentgelte als\nKosten sind dem Grunde nach nicht gerechtfertigt. Gemäß § 108\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 GemO NRW darf eine Gemeinde Einrichtungen\nin einer Rechtsform des privaten Rechts nur gründen oder sich\ndaran beteiligen, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1\nGemO NRW gegeben sind und ein wichtiges Interesse der Gemeinde\nan der Gründung oder der Beteiligung vorliegt. Da die Stadt\nxxxxxxxxxxxxxxx gemäß § 3 Abs. 2 AbfG (a.F.) in Verbindung mit\n§ 5 Abs. 1 Satz 1 LAbfG - jetzt §§ 15 Abs. 1 Satz 1 und 13\nAbs. 1 Satz 1 KrW/AbfG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 LAbfG -\nzur Abfallbeseitigung verpflichtet ist, liegt eine\n\"erforderliche öffentliche Einrichtung\" im Sinne von § 8\nAbs. 1 GemO NRW vor. Hierbei handelt es sich nach der Fiktion\ndes § 107 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 4 GemO NRW nicht um eine\nwirtschaftliche Betätigung, sodass es der Prüfung der\nVoraussetzungen des § 107 Abs. 1 GemO NRW nicht bedarf. Bei\ndem Begriff \"wichtiges Interesse\" handelt es sich um einen\nunbestimmten Rechtsbegriff, hinsichtlich dessen Ausfüllung der\nGemeinde eine gewisse Einschätzungsprärogative zuzubilligen\nist. Hierzu hat das OVG NRW in seiner Entscheidung vom\n15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - in NWVBL 1995, 173 (174)\nFolgendes ausgeführt:\n\n45\n\nEin \"wichtiges Interesse\" kann sich aus einer Vielzahl von\nGesichtspunkten ergeben. Im Vordergrund stehen kann ein\nwirtschaftliches Interesse, nämlich die kostengünstigere\nAufgabenerledigung durch Einschaltung eines\nPrivatrechtssubjekts. Ein \"wichtiges Interesse\" der Gemeinde\nan der Gründung einer privaten Gesellschaft oder Beteiligung\nan ihr kann aber auch aus anderen als Kostenüberlegungen\ngegeben sein. Insoweit sind z. B. zu erwähnen größere\nAutonomie und Flexibilität bei der Aufgabenerfüllung,\nAbkoppelung vom öffentlichen Dienst-, Organisations- und\nHaushaltsrecht, leichtere Gewinnung qualifizierten\nFachpersonals, wirtschaftliche Entbindung privater Dritter\nund dadurch mögliche Nutzbarmachung technischer oder\nwirtschaftlicher Spezialkenntnisse sowie erleichterte\nAufbringung von Investitionsmitteln für Großvorhaben.\n\n46\n\nEin \"wichtiges Interesse\" im Sinne der Rechtsprechung des\nOVG NRW kann im vorliegenden Fall nicht verneint werden. Zwar\nsind die Fraktionen der xxx und der xxx bei ihren\nRechtsvorlagen vom 24. April 1995 davon ausgegangen, dass die\n\"Vorteile einer am Markt orientierten Wirtschaftsführung...\nauch in xxxxxxxxxxxxxxx für den Bereich Abfallwirtschaft und\nStraßenreinigung zu Gunsten der Gebührenzahler und des\nstädtischen Haushalts genutzt werden\" sollten, andererseits\nist jedoch der Antrag der Fraktionen der xxx und\nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, durch Hinzuziehung des externen\nSachverstandes (Beratungsfirma) die Vor- und Nachteile\nunterschiedlichster Modelle bei der Ausgliederung der\nAbfallwirtschaft, der Abwasserbeseitigung sowie des\nStraßenreinigungs- und Winterdienstes zu prüfen, abgelehnt\nworden, was ein gewichtiges Indiz dafür ist, dass es der\nRatsmehrheit nicht um die kostengünstigste Form der\nAufgabenerledigung ging. Aus der Beratungsvorlage vom\n30. Juni 1995, die den mit der xxx abzuschließenden Vertrag\nsowie die sich daraus ergebenden Änderungen der Abfallsatzung,\nder Abfallgebührensatzung und der Straßenreinigungs- und\nGebührensatzung betrifft, geht deutlich hervor, dass die\nÜbertragung der Aufgabenbereiche auf die xxx zum Zwecke der\nEntlastung des Haushaltes erfolgen sollte. So wird darauf\nhingewiesen, dass der Verwaltungshaushalt in Einnahmen und\nAusgaben jeweils um rund DM 70 Mio. auf Dauer entlastet werde\nund dass der Personalaufwand um rund DM 18 Mio. reduziert\nwerde. Überdies werde der Vermögenshaushalt entlastet und die\nFortschreitung der Investitionsprogramme entfalle. Unabhängig\ndavon, was in den Fachausschüssen und im Rat hinsichtlich der\nVor- und Nachteile einer Privatisierung der Abfallwirtschaft\ngeäußert worden ist - das Ratsprotokoll vom 20. September 1995\nist lediglich ein Ergebnisprotokoll (hiernach hat es\n9 Diskussionsbeiträge von Ratsmitgliedern gegeben) -, ist\nfestzustellen, dass im kommunalpolitischen Raum die Vor- und\nNachteile einer Privatisierung hinreichend bekannt waren,\nmithin die Hinzuziehung eines externen Sachverständigen zwar\nsinnvoll gewesen wäre, nicht jedoch zwingend geboten war,\n\n47\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994, a.a.O.;\nSchoch, Der Beitrag des kommunalen Wirtschaftsrechts zur\nPrivatisierung öffentlicher Aufgaben, DÖV 1993, 377; ders.:,\nRechtsfragen der Privatisierung von Abwasserbeseitigung und\nAbfallentsorgung, DVBl. 1994, 1; Sinz, Auswirkungen der\nReformüberlegungen zur Besteuerung kommunaler\nEntsorgungsbetriebe auf die einzelnen Steuerarten,\nGemhlt. 1994, 217.\n\n48\n\nEs handelt sich letztlich um eine kommunalpolitische\nEntscheidung, die von den Gerichten nur auf Willkür hin\nüberprüft werden kann. Eine Willkür kann jedoch nicht bereits\ndann angenommen werden, wenn angesichts der allgemein\nbekannten Problematik der Privatisierung öffentlicher Aufgaben\neine umfassende Sachverhaltsabklärung im Einzelfall nur\neingeschränkt vorgenommen worden ist. Nach alledem mussten\nalle Beteiligten davon ausgehen, dass Kosten, die nur bei\nPrivatunternehmen anfallen (z. B. Steuern), sich zum Nachteil\nder Gebührenzahler auswirken werden, während das Eintreten von\nVorteilen infolge einer größeren nicht durch öffentlich-\nrechtliche Vorschriften eingeengten Flexibilität schwer\nprognostizierbar ist. Hinzu kommt, dass die xxx auf Grund des\nGründungsvertrages vom 25. Februar 1992 bereits in\nvielfältiger Weise im Abfallentsorgungsbereich für die Stadt\nxxxxxxxxxxxxxxx tätig war, sodass es sich - wollte man eine\nPrivatisierung herbeiführen - geradezu aufdrängte, die xxx\neinzuschalten. Diese kommunalpolitische Grundsatzentscheidung\nist von den Gerichten hinzunehmen.\n\n49\n\nSoweit die Kläger die vereinbarte Laufzeit des mit der xxx\ngeschlossenen Vertrags (20 Jahre) beanstanden, hat das Gericht\nzunächst erhebliche Zweifel, ob durch diese vertragliche\nRegelung eine Rechtsverletzung der Gebührenpflichtigen denkbar\nist. Selbst wenn man dies bejahen sollte, wäre im Ergebnis\neine Rechtsverletzung nicht feststellbar, da die\nAufgabenübertragung bei der xxx erhebliche Investitionen\nauslöst, die teilweise nur über einen längeren Zeitraum\nabgeschrieben werden können. Derartige Verträge sind von ihrer\nZielrichtung her auf längere Zeiträume abgestellt, da für\nbeide Vertragspartner Planungssicherheit gegeben sein muss.\nHierbei darf auch nicht übersehen werden, dass die Stadt\nxxxxxxx xxxxxxxx über ihre 50 % Beteiligung an der xxx auch\nEinfluss auf die Geschäftstätigkeit ausüben kann. Unter\nBerücksichtigung dieser Gesamtumstände ist die Vereinbarung\nder Vertragsdauer als kommunalpolitische Entscheidung vom\nGericht nur dann zu beanstanden, wenn sie willkürlich wäre.\nHiervon kann jedoch keine Rede sein.\n\n50\n\nDie Abfallgebührensatzung stellt auch hinsichtlich des\nGebührensatzes materiell gültiges Ortsrecht dar. Der hier\nstreitige jährliche Gebührensatz von DM 284,-- für\nMüllgebühren für einen Systemabfallbehälter mit einem Volumen\nvon 35 l nach § 4 lit.b AbfGS 1996 entspricht den gesetzlichen\nVorgaben, namentlich der Veranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1\nSatz 3 KAG NW. Danach soll das veranschlagte Gebührenaufkommen\ndie voraussichtlichen Kosten der Anlage nicht\nüberschreiten.\n\n51\n\nDiesen Anforderungen genügt die Gebührenbedarfsberechnung der Beklagten.\nSie führt nicht zu einer Kostenüberschreitung und berücksichtigt bei der\nVeranschlagung auch nur die ansatzfähigen Kosten im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1\nKAG NW. Die von der Beklagten angesetzten voraussichtlichen Kosten von\nDM 42.839.000,-- für das Jahr 1996 sind so nicht zu beanstanden (vgl. hierzu Anlage\nzur Beratungsvorlage vom 30. Juni 1995).\n\n52\n\nHinsichtlich der Höhe der anzusetzenden Kosten ist rechtlich davon auszugehen,\ndass der Gebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen der einschlägigen\nGebührenvorschriften entsprechen und demzufolge nicht auf einer vom Rat\nbeschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation beruhen muss,\n\n53\n\nst. Rspr. des OVG NRW, vgl. nur Urteil vom 5. August 1994\n - 1248/92 - (UA, Seite 33) m.w.N., in: KStZ 1994,\n213 = ZKF 1994, 227 = NWVBl. 1994, 428.\n\n54\n\nDas bedeutet, dass überhöhte Kostensätze gegebenenfalls\nkeine Auswirkungen auf die Gültigkeit des Gebührensatzes und\ndamit der Satzung insgesamt haben, wenn sich im Rahmen einer\numfassenden Prüfung herausstellt, dass zulässig Kostenansätze\nunterblieben oder zu niedrig bemessen worden sind. Hiernach\nist es insbesondere zulässig, den Gebührensatz mit einer nach\nAbschluss der Gebührenperiode aufgestellten Betriebsabrechnung\nzu rechtfertigen,\n\n55\n\nst. Rspr. des OVG NRW, vgl. nur Urteil vom\n5. August 1994 - 124/92 - (UA, Seite 33) m.w.N., in:\nKStZ 1994, 213 = ZKF 1994, 227 = NWVBl. 1994, 428.\n\n56\n\nEs bedarf dazu - anders als im Beitragsrecht nach\n§ 8 KAG NW - keiner vom Gemeinderat beschlossenen stimmigen\nKalkulationsgrundlage, da der Gebührensatz lediglich im\nErgebnis den gesetzlichen Anforderungen genügen muss,\n\n57\n\nst. Rspr. des OVG NRW, vgl. nur Urteil vom 24. Juli 1995\n - - 9 A 2251/93 - m.w.N., in: NVwZ-RR 1996, 695\n= Eildienst StT NW 1996, 185 = StGR 1995, 484 = NWVBl. 1995,\n470 = WuM 1996, 99 = ZKF 1996, 37.\n\n58\n\nWie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen in der Vergangenheit bereits mehrfach entschieden\nhat, können lediglich Kostenüberschreitungen von bis zu 3%\nnoch als unerheblich angesehen werden,\n\n59\n\nst. Rspr. des OVG NRW, vgl. nur Urteile vom 5. August 1994\n - 9 A 1248/92 - (UA, Seite 34 m.w.N.), in: KStZ 1994,\n213 = ZKF 1994, 227 = NWVBl. 1994, 428 und\n\n60\n\nvom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - (UA, Seite 28, in:\nGemhlt. 1996, 284 = NVwZ - RR 1996, 695 = OVGE 44, 211\n= NVwZ 1995, 1238 = ZMR 1995, 273 = DWW 1995, 149 =\nStGR 1995, 191 = ZKF 1995, 109 = NWVBl. 1995, 173\n\n61\n\nBeschluss vom 20. November 1998 - 9 A 3341/98 - (UA,\nSeite 4).\n\n62\n\nDieser Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht\nan.\n\n63\n\nDem liegt der Gedanke zu Grunde, dass eine Vermutung\nbesteht, der Satzungsgeber wolle die Gebührensätze in der\nbeschlossenen Höhe auch unter Berücksichtigung veränderter\nBerechnungssätze aufrechterhalten, und dass der\nGebührenschuldner durch eine zwar fehlerhaft begründete,\nletztlich aber mit dem Gesetz in Einklang stehende\nuntergesetzliche Norm nicht in Rechten beeinträchtigt wird.\n\n64\n\nIm Rahmen der von der Beklagten bei Aufstellung der\nGebührenkalkulation zu treffenden Prognoseentscheidung,\nwelches die voraussichtlichen ansatzfähigen Kosten nach § 6\nAbs. 1 Satz 3, Abs. 2 KAG NW, § 9 Abs. 2 LAbfG 1995 für die\nvon ihr betriebene öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung\nsein werden, hat die Beklagte die Entgelte der im Jahr 1996 in\nAnspruch zu nehmenden Fremdleistungen ( § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG)\nzutreffend abgeschätzt und hat auch im Übrigen nur\nansatzfähige Kosten berücksichtigt, da für das\nGebührenjahr 1996 eine Überkapazität nicht festzustellen\nist.\n\n65\n\nFremdleistungen sind insoweit die Dienste und Tätigkeiten,\ndie Dritte als eine mit der Durchführung der Abfallentsorgung\nim Stadtgebiet beauftragte juristische Person des privaten\nRechts für die Stadt ausführt,\n\n66\n\nst. Rspr. des OVG NRW, vgl. zuletzt Urteil vom\n2. Februar 2000 - 9 A 3915/98 - (UA, Seite 15 m.w.N.).\n\n67\n\nDabei kann dritte Person in diesem Sinn auch eine\njuristische Person des Privatrechts sein (z.B. eine GmbH), an\nder eine Gemeinde beteiligt ist,\n\n68\n\nst. Rspr. des OVG NRW, vgl. nur Urteil vom\n30. September 1996 - 9 A 3977/93 - (UA, Seite 13\nm.w.N.).\n\n69\n\nEs spielt dabei keine Rolle, ob eine Mehrheitsbeteiligung\nvorliegt und wie hoch diese ist; entscheidend ist allein, dass\neine von der kommunalen Körperschaft im Rechtssinne rechtlich\ngetrennte juristische Person handelt,\n\n70\n\nst. Rspr. des OVG NRW, vgl. nur Urteil vom\n30. September 1996 - 9 A 3977/93 - (UA, Seite 13\nm.w.N.).\n\n71\n\nUm eine solche handelt es sich bei der xxx.\n\n72\n\nFür die Prognose, welches Entgelt der Fremdleister\nwahrscheinlich für den für 1996 prognostizierten\nLeistungsumfang verlangen konnte, ist auszugehen von den\nvertraglichen Grundlagen. Im Rahmen der Entgeltregelung in § 5\nAbs. 1 des Gesellschaftsvertrags stellte die Beklagte im\nRahmen ihrer Gebührenkalkulation zu Recht den im Rahmen einer\nVorkalkulation vereinbarten Preis ein, da dieser den\ngesetzlichen Vorgaben entsprach.\n\n73\n\nSolche gesetzlichen Vorgaben für Entgelte für Leistungen\nauf Grund öffentlicher Aufträge enthalten die Verordnung\nPR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen i.d.F.\nvom 13. Juni 1989 (BGBl. I S. 1094) - VO PR Nr. 30/53 - und\ndie Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von\nSelbstkosten - LSP - (Anlage zur VO PR Nr. 30/53). Die\nEinhaltung der LSP ist für den - wie hier - vereinbarten\nSelbstkostenfestpreise (siehe §§ 5 Abs. 6 Nr. 1,\n7 VO PR 30/53) zwingend (§§ 8, 1 Abs. 3 VO PR 30/53),\n\n74\n\nst. Rspr. des OVG NRW, vgl. nur Urteile vom\n30. September 1996 - 9 A 3977/93 (UA, Seite 14, m.w.N.) und\nzuletzt vom 20. Februar 2000 - 9 A 3915/98 - (UA, Seite 15\nf.).\n\n75\n\nDiesen Anforderungen genügt die Kalkulation der\nBeklagten.\n\n76\n\nDie Gebührenkalkulation der Müllgebühren für das\nAbrechnungsjahr 1996 ergibt sich aus der Beratungsvorlage vom\n30. Juni 1995. Hiernach geht die Beklagte von einem\nGesamtaufwand von DM 42.839 Mio. aus. Lediglich ein Teilbetrag\nvon DM 13,0 Mio. ist in der Rubrik \"Unternehmervergütung\"\naufgeführt. Dieser Betrag ist mit dem in § 5 Abs. 1 des\nVertrags vom 20. September 1995 vereinbarten Jahresentgelt\nidentisch. Die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx geht in ihrem\nPreisprüfungsbericht vom 26. August 1998 davon aus, dass es\nsich bei diesem vereinbarten Entgelt um einen\nSelbstkostenerstattungspreis gemäß § 7 VO PR Nr. 30/53\nhandelt. Hiernach dürfen Selbstkostenerstattungspreise nur\nvereinbart werden, wenn eine andere Preisermittlung nicht\nmöglich ist (Abs. 1 Satz 1). Die Kammer ist dem gegenüber der\nAnsicht, dass es sich um einen Selbstkostenfestpreis handelt,\nder auf Grund von Kalkulationen ermittelt worden ist. Diese\nAnnahme lässt sich allerdings nicht unmittelbar aus der\nBeratungsvorlage entnehmen. Sie erschließt sich jedoch bei\nEinbeziehung der Beratungsvorlage für die Festsetzung der\nMüllgebühr für das Abrechnungsjahr 1995.\n\n77\n\nVergleicht man nämlich die Veränderungen der Kalkulation\ninfolge der Aufgabenverlagerung auf die xxx, dann ergeben sich\nunter Berücksichtigung der Spalten 1 - 7 (für 1995) und der\nSpalte 1 - 6 (für 1996) folgende Abweichungen\n\n78\n\nPersonalaufwand:\n\n79\n\n1995 = DM 8,231 Mio.\n\n80\n\n1996 = DM 0,630 Mio.\n\n81\n\nErsparnis DM 7,601 Mio.\n\n82\n\nBetriebs- und Geschäftsaufwand\n\n83\n\n1995 = DM 1,457 Mio.\n\n84\n\n1996 = DM 0,030 Mio.\n\n85\n\nErsparnis DM 1,427 Mio.\n\n86\n\nUnternehmervergütung (xxx)\n\n87\n\n1995 = DM 1,005 Mio.\n\n88\n\n1996 = DM 13,000 Mio.\n\n89\n\nZusätzl. Aufwand DM 11.995 Mio.\n\n90\n\nUmlage der allgemeinen und Hilfskostenstellen\n\n91\n\n1995 = DM 0,988 Mio.\n\n92\n\n1996 = DM -,----\n\n93\n\nErsparnis DM 0,988 Mio.\n\n94\n\nKalkulatorische Kosten\n\n95\n\n1995 = DM 1,550 Mio.\n\n96\n\n1996 = DM -,----\n\n97\n\nErsparnis DM 1,550 Mio.\n\n98\n\nUmlage Verwaltungskosten und Lager- und \n\n99\n\nBestellwesen\n\n100\n\n1995 = DM 0,887 Mio.\n\n101\n\n1996 = DM -,----\n\n102\n\nErsparnis DM 0,887 Mio.\n\n103\n\nVerrechnung interner Betriebsleistungen\n\n104\n\n1995 = ./. DM 0,115 Mio.\n\n105\n\n1996 = DM -,----\n\n106\n\nZusätzlicher\n\n107\n\nAufwand DM 0,115 Mio.\n\n108\n\nInsgesamt ergibt sich eine Ersparnis von DM 12,338 Mio.,\nder ein zusätzlicher Aufwand gegenüber der xxx in Höhe von DM\n11,995 Mio. gegenübersteht. Dies bedeutet, dass die an die xxx\nzu zahlende Vergütung in Höhe von zusätzlich DM 11,995 Mio.\n(insgesamt DM 13,0 Mio.) um 0,343 Mio. niedriger liegt als die\ninfolge Aufgabenübertragung kalkulierte Ersparnis. Vergleicht\nman die Summen aller Aufwendungen für 1995 (Spalten 1 - 7) in\nHöhe von DM 43,055 mit den Aufwendungen für 1996\n(Spalten 1 - 6) in Höhe von DM 42,839 Mio., dann ist\nfestzustellen, dass die Beklagte von einer geringfügigen\nErmäßigung des Aufwandes ausgegangen ist.\n\n109\n\nDiese Kalkulation ist im Ergebnis - da nicht zum Nachteil\nder Gebührenzahler - nicht zu beanstanden, da ausweislich des\nendgültigen Betriebsergebnisses für das Rechnungsjahr 1996 die\nAusgaben insgesamt erheblich höher waren als die Einnahmen\n(korrigierter Abschluss 1996; Ausgaben: DM 50.564.634,-- und\nEinnahmen: DM 44.727.520,--. Diese Differenz ist im\nWesentlichen darauf zurückzuführen, dass die Entsorgungskosten\nca. DM 4,6 Mio. höher als veranschlagt lagen und auch die\ntatsächlichen Kosten für die Sickerwasserreinigung erheblich\nhöher lagen (DM 1.461.912,-- gegenüber kalkulierten\nDM 503.000,--). Hinzu kommt, dass der mit der xxx vereinbarte\nFestpreis von DM 13,0 Mio. viel zu niedrig kalkuliert war.\nAusweislich des Prüfberichts der xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx\nvom 26. August 1998 ist von kalkulierten Selbstkosten\neinschließlich Mehrwertsteuer in Höhe von DM 18.775.322,11\nauszugehen. Auch wenn dieser Selbstkostenbeitrag (brutto) um\nden Gewinn von 5 % auf den Selbstkostenpreis (netto) in Höhe\nvon DM 777.446,05 zu kürzen ist - ein Gewinn ist ausweislich\ndes Vertrags für das Jahr 1996 nicht vereinbart worden; dies\nergibt sich auch im Umkehrschluss aus der Regelung für 1997,\nwelche einen angemessenen Gewinnzuschlag vorsieht -, verbleibt\nein erheblicher Fehlbetrag, der zur Folge hat, dass im\nErgebnis die durch die Satzung geregelten Abfallgebühren nicht\nzum Nachteil der Gebührenpflichtigen festgesetzt worden\nsind.\n\n110\n\nZu dem weiteren Vorbringen der Kläger ist im Einzelnen\nFolgendes festzustellen:\n\n111\n\nDie Beklagte hat das Anlagevermögen (Fuhrpark etc.)\nentsprechend § 6 Satz 2 des Vertrags vom 20. September 1995\nauf die xxx zum Buchrestwert von DM 3.613.965,-- übertragen.\nDieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, da es keinen\nRechtsgrundsatz des Inhalts gibt, dass dieses Anlagevermögen\nzum (möglicherweise höheren) Verkehrswert übertragen werden\nmuss. Diese auch vom Rat der Stadt xxxxxxxxxxxxxxx gebilligte\nRegelung erscheint auch sachgerecht, da andernfalls die xxx\nerhöhte Abschreibungen nebst Zinsen geltend machen könnte, mit\ndenen die Gebührenpflichtigen zu belasten wären. Die Beklagte\nwar auch nicht verpflichtet, den Buchwerterlös dem\nGebührenhaushalt als Einnahmen zukommen zu lassen, da die\nGebührenpflichtigen mit dem Restbuchwert niemals im Wege\nkalkulatorischer Abschreibungen belastet worden sind. Richtig\nist allerdings, dass die Differenz zwischen Restbuchwert und\nerlöstem höheren Verkehrswert den Gebührenpflichtigen zugute\nkommen müsste, \n\n112\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 15.12.1994 a.a.O., \n\n113\n\ndoch eine derartige Fallkonstellation ist nicht\ngegeben.\n\n114\n\nDie von der xxx für das Jahr 1996 vorgenommenen\nAbschreibungen (DM 1.113.076,--) sowie die kalkulatorischen\nZinsen von 6 % des betriebsnotwendigen Kapitals\n(DM 377.868,--) sind von der xxxxxxx xxxxxxxxx anhand der\nAnschaffungspreise, die mit der von der Stadt xxxxxxxxxxxxxxx\nübernommenen Anlagengegenstände abgestimmt worden sind,\nüberprüft und bestätigt worden. Der Zinssatz von 6 % ist nicht\nzu beanstanden, da dieser unterhalb des zulässigen Zinssatzes\nvon 6,5 % liegt (vgl. Nr. 43 Abs. 2 LSP in Verbindung mit VO\nPr Nr. 4/72 - Anhang 12 -). Substantiierte Einwendungen sind\ngegen diese Ansätze nicht erhoben worden.\n\n115\n\nRichtig ist, dass die Beklagte, obwohl sie bei der\nGebührenermittlung für Gefäße mit dem Volumen von 25.35 und\n50 l (Spalte 1) von einen von 39.000 t auf 30.000 t\nverminderten Müllaufkommen ausgegangen ist, gleichwohl von\neinem nahezu unveränderten Veranlagungsvolumen ausgegangen ist\n(1995 : 368.000.000 l; 1996 : 365.000.000 l). Hierin vermag\ndas Gericht keinen Kalkulationsfehler zu erblicken, da das\nVeranlagungsvolumen sich aus der Summe der Volumina der\nbereitgestellten Systemabfallbehälter ergibt, die ihrerseits\neinen sachgerechten Anknüpfungspunkt für die\nGebührenermittlung auch dann sind, wenn diese\nSystemabfallbehälter auf Grund eines verringerten\nAbfallaufkommens nicht mehr wie früher gefüllt sein sollten.\nUnabhängig davon ist darauf zu verweisen, dass eine\nVerringerung der Abfallmengen sich nicht auch proportional in\nden Kosten niederschlagen muss. So ist die Beklagte in ihrer\nGebührenkalkulation (Spalte 1) sogar von geringfügig höheren\nAufwendungen ausgegangen (1995 : DM 19.466.000,--;\n1996 : DM 20.316.000,--). Lediglich in der Aufwandposition\n\"Entsorgungsleistung nach Vertrag einschließlich\nMehrwertsteuer\" - dies sind im Wesentlichen die\nDeponiekosten - sind - dies ist die Konsequenz aus dem\nverminderten Abfallaufkommen - erheblich niedrigere Ansätze zu\nverzeichnen (1995 : DM 12.558,000,--;\n1996 : DM 11.040.000,--).\n\n116\n\nEs ist zutreffend, dass die xxx im Rumpfgeschäftsjahr 1996\n(1.4. - 31.12.1996) gegenüber der Stadt xxxxxxxxxxxxxxx ihre\nForderungen auf Kostenerstattung vergeblichen Planungskosten\nin Höhe von DM 4.679.416,18 mit Verbindlichkeiten aus der\nÜbernahme des Sachanlagevermögens und der Lagerbestände\nverrechnet hat. Diese Verrechnung hat jedoch - vorerst - keine\nAuswirkung auf die Gebührenkalkulation, da die im\nPrüfungsbericht vom 26. August 1998 ausgewiesenen\nkalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen allein auf Grund\ndes Anlagenverzeichnisses der übernommenen Anlagengegenstände,\nalso des in der Bilanz aktivierten Anlagevermögens,\nvorgenommen wurden. Ungeachtet der Frage, ob die\nfehlgeschlagenen Planungskosten auf die Gebührenpflichtigen\nverteilt werden können - das OVG NRW hat dies unter\nBerücksichtigung des § 9 Abs. 2 LAbfG 1992 - GV NRW 1992, 32 -\nbejaht -\n\n117\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 1999\n- 9 A 6065/96 -,\n\n118\n\nbleibt es dabei, dass die Gebührenkalkulation nicht mit\nmöglicherweise zulässigen Aufwendungen aus den\nfehlgeschlagenen Planungen belastet worden ist. Dies gilt auch\nfür das Jahr 1997.\n\n119\n\nDie Beklagte hat in die Gebührenkalkulation auch keine\nPositionen eingestellt, die sich nach der Rechtsprechung des\nOVG NRW als eine unzulässige Quersubventionierung darstellen\nwürden. Es steht grundsätzlich im weiteren\nOrganisationsermessen der Gemeinde, ob und in welchem Umfang\nsie eine öffentliche Einrichtung betreibt, ob sie eine auf das\ngesamte Entsorgungssystem bezogene Gebühr erhebt oder ob sie\nnach Leistungsbereichen differenziert und für jeden\nLeistungsbereich gesonderte Gebühren festsetzt,\n\n120\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 18. März 1996 - 9 A 384/93 - in\nNWVBl. 1997, 29 und vom 1. Juli 1997 - 9 A 3556/96 - in\nStGR 1997, 282.\n\n121\n\nWenn sie allerdings nach Leistungsbereichen differenziert,\ndann ist sie im Rahmen der Gebührenkalkulation und\nGebührenfestsetzung gehalten, die Kosten für den jeweiligen\nLeistungsbereich zu ermitteln, und nur diese dem jeweiligen\nLeistungsbereich zuzuordnenden Kosten bei der für den\nspeziellen Leistungsbereich festzusetzenden Gebühr zu\nberücksichtigen,\n\n122\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juli 1997, a.a.O.\n\n123\n\nDies folgt aus dem Grundsatz der Leistungsproportionalität.\nBenutzungsgebühren werden als Gegenleistung für die\nInanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben (§ 4\nAbs. 2 KAG). Wird eine öffentliche Einrichtung nicht benutzt,\nkönnen von den Betreffenden keine Benutzungsgebühren erhoben\nwerden. Wird die öffentliche Einrichtung in\nTeilleistungsbereiche aufgeteilt und ist eine unterschiedliche\nNutzung der Teilleistungsbereiche bis hin zur Nichtnutzung\nmöglich, dann folgt hieraus, dass der Nutzen eines\nTeilbereichs nicht mit Kosten belastet werden darf, die einem\nvon ihm nicht genutzten anderen Teilleistungsbereich\nzuzuordnen sind.\n\n124\n\nHierbei ist jedoch in der Rechtsprechung anerkannt, dass\nder Gesetz- oder Satzungsgeber bei der Ermittlung der\nBemessungsgrundlage eine ungleiche Inanspruchnahme der\nAbgabepflichtigen aus Gründen der Praktikabilität oder\nTypengerechtigkeit vornehmen darf,\n\n125\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April 1994 - 8 NB 4.93 - in\nKStZ 1994, 231,\n\n126\n\nDer sog. Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet dem\nAbgabengesetzgeber die verallgemeinernde und pauschalierende\nAnknüpfung an die Regelfälle eines Sachbereichs, wenn die Zahl\nder dem Typ widersprechende Ausnahme geringfügig ist, die\nAuswirkungen auf die Betroffenen nicht erheblich sind und\nSchwierigkeiten - insbesondere verwaltungspraktischer Art -\nbestehen, die Härten zu vermeiden,\n\n127\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 - in\nDÖV 1995, 826; OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 1997\n- 22 A 1135/94 - in NWVBL. 1998, 72.\n\n128\n\nUnter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung hält die\nKammer eine von der Beklagten vorgenommene\nQuersubventionierung der Leistungsarten \"Sammelstellen u. a.\"\nsowie \"Sperrmüll\" für zulässig. Hierfür sprechen Gründe der\nPraktikabilität, der Zumutbarkeit, der Wunsch zur Vermeidung\nvon wilden Ablagerungen wie auch die Wahrscheinlichkeit, dass\nsich eine etwaige unterschiedliche Inanspruchnahme der\nkommunalen Sperrgutentsorgung auf längere Sicht\nausgleicht,\n\n129\n\nvgl. hierzu VGH Kassel, Beschluss vom 19. März 1987\n- 5 N 2/83 - in KStZ 1987, 190; VG Köln, Urteil vom\n16. Dezember 1992 - 9 K 634/92 -; VG Braunschweig, Urteil vom\n22. September 1999 - 8 A 8292/98 - in NVwZ-RR 2000, 393;\nOVG NRW, Urteil vom 17. März 1998 - 9 A 1430/96 -,\nUrteilsabdruck, Seite 13.\n\n130\n\nAnders sieht die Rechtslage jedoch aus, wenn die Gemeinde\nflächendeckend eine sog. Biotonne anbietet. Da\nEigenkompostierer vom Anschluss- und Benutzungszwang bezüglich\nder Biotonne freizustellen sind,\n\n131\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 13. Dezember 1995\n- 22 A 1446/95 - in ZMR 1996, 347 und vom 10. August 1998\n- 22 A 5429/96 -,\n\n132\n\nund dieser Teilleistungsbereich in aller Regel einen noch\ntolerablen Anteil von 10 % übersteigt\n\n133\n\n- vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995 a.a.O.,\nOVG NRW, Urteil vom 17. März 1998 - 9 A 1430/96 -, Hess. VGH,\nUrteil vom 18. August 1999 - 5 UE 251/97 - in DVBl. 2000,\n645 -\n\n134\n\nhätte eine Quersubventionierung zur Folge, dass die\nEigenkompostierer in einer nicht zu rechtfertigenden Weise\nzusätzlich belastet würden. Die mit einer solchen\nMaßstabsbildung bezweckte bessere Akzeptanz der Biotonne ist\nauch nicht durch § 9 Abs. 2 Satz 2 LAbfG NRW gedeckt.\n\n135\n\nEine derartige Fallgestalt liegt jedoch - jedenfalls in dem\nhier zu überprüfenden Rechnungsjahr 1996 - nicht vor. Die\nBeteiligten haben in der mündlichen Verhandlung\nübereinstimmend vorgetragen, dass die Biotonne erst zum\n1. Juli 1997 flächendeckend eingeführt worden ist. Da bis zu\ndiesem Zeitpunkt jeder auch die Möglichkeit hatte, Bioabfälle\nüber die Systemafallbehälter zu entsorgen, nahmen alle\nangeschlossenen Grundstückseigentümer die Einrichtung der\nStadt xxxxxxxxxxxxxxx in gleichem Umfang in Anspruch.\n\n136\n\nOVG NRW, Urteil vom 24. November 1999, a.a.O.\n\n137\n\nUnabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass das\nBetriebsergebnis der Beklagten für das Jahr 1996 eine\nUnterdeckung von DM 5.837.114,-- (= ca. 11,54 %) aufweist,\nsodass etwaige sonstige Kalkulationsfehler sich nicht zu\nGunsten der Gebührenpflichtigen auswirken.\n\n138\n\nDie Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge des § 154\nAbs. 1 VwGO abzuweisen.\n\n139\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167\nAbs. 2 VwGO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303904","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-10-17/17-k-2971-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303904","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303904","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-10-17/17-k-2971-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303904","retrieved":"2026-07-09 03:30:41.522862+00:00"}}