{"status":"available","doknr":"OLD303937","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:1013.15K10813.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-10-13","aktenzeichen":"15 K 10813/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,00 DM \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin bezweckt gemäß § 2 Abs. 1 ihrer Satzung die \nFörderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder durch \neinen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. Gegenstand ihres \nUnternehmens ist dabei unter anderem nach § 2 Abs. 2 \nBuchst. b) der Satzung der gemeinschaftliche Verkauf \nlandwirtschaftlicher Erzeugnisse.\n\n3\n\nNach den zwischen der Klägerin und ihren Mitgliedern \nvertraglich getroffenen Vereinbarungen dürfen die \nGenossenschaftler die von ihnen erzeugte Milch nur der \nKlägerin andienen, die ihrerseits die Milch anzunehmen und für \nderen Verkauf an einen Verarbeiter ihrer Wahl zu sorgen hat. \nSeit 1997 nimmt eine belgischen Molkerei aufgrund eines mit \nder Klägerin geschlossenen Vertrages die von den \nGenossenschaftlern erzeugte Milch zu dem in Belgien jeweils \nmarktüblichen Preis ab. Auf Veranlassung und Rechnung der \nMolkerei wird die Milch ab Hof mittels Sammelwagen ohne \nweitere Zwischenlagerung zur Verarbeitung nach Belgien \ntransportiert. Gegen eine von der Molkerei zu entrichtende \nAufwandsentschädigung zahlt die Klägerin das erhaltene \nMilchgeld an die Erzeuger aus. Die Liefermenge meldet sie der \ndafür zuständigen Stelle regelmäßig unter Verwendung des \nFormblattes \"Meldung der Sammelstelle / Rahmstation\".\n\n4\n\nMit Bescheid vom 29. Januar 1998 forderte der Beklagte von \nder Klägerin für die in der Zeit von Oktober 1997 bis \nDezember 1997 von den Erzeugern angelieferten 31.474,88 kg \nMilch bei einem Hebesatz von 2,40 DM je 1.000 kg einen Beitrag \nnach dem Absatzfondgesetz in Höhe von 7.553,98 DM. Gegen diese \nEntscheidung erhob die Klägerin mit Schreiben vom \n23. März 1998 unter Hinweis darauf Widerspruch, dass entgegen \nder für eine Beitragspflicht nach dem Absatzfondgesetz \nerforderlichen Voraussetzungen nicht sie, sondern die Molkerei \nin Belgien die Milch entgegennehme.\n\n5\n\nMit Bescheiden vom 6. Mai 1998 und 31. August 1998 setzte \nder Beklagte den Beitrag der Klägerin nach dem \nAbsatzfondgesetz für die im Zeitraum von Januar 1998 bis \nMärz 1998 bzw. April 1998 bis Juni 1998 angelieferten \n70.121,71 kg und 76.774,75 kg Milch auf 16.829,21 DM und \n18.425,93 DM fest. Widerspruch erhob die Klägerin gegen beide \nEntscheidungen mit Schreiben vom 11. November 1998.\n\n6\n\nDie Widersprüche der Klägerin wies der Beklagte mit am 18., \n20., und 24. November 1998 zugestellten Bescheiden vom 12., \n17. und 19. November 1998 zurück und führte zur Begründung \naus, diese sei i. S. der beitragsrechtlichen Vorschriften eine \nMilchsammelstelle, weil sie Milch ohne Wärmebehandlung und \nmolkereimäßige Verarbeitung annehme und mit den Milcherzeugern \nselbstständig abrechne.\n\n7\n\nDen Widerspruch der Klägerin gegen den weiteren Bescheid \ndes Beklagten vom 19. November 1998, mit dem ihr Beitrag für \nin der Zeit von Juli 1998 bis September 1998 angelieferte \n71.131,56 kg Milch auf 17.071,57 DM festgesetzt worden war, \nwies der Beklagte mit Bescheid vom 26. Januar 1999 zurück.\n\n8\n\nDie Klägerin hat am 15. Dezember 1998 gegen die Bescheide \ndes Beklagten vom 29. Januar 1998, 6. Mai 1998 und \n31. August 1998 Klage erhoben. Mit diesem Verfahren hat das \nerkennende Gericht durch Beschluss vom 13. Oktober 2000 das \nseit dem 3. Februar 1999 anhängige Verfahren 15 K 766/99 \nverbunden, in dem die Klägerin Klage gegen die Entscheidung \ndes Beklagten vom 19. November 1998 erhoben hat.\n\n9\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, die angefochtenen \nBeitragsbescheide seien rechtswidrig, weil sie Milch nicht \nkörperlich entgegennehme und deshalb keine beitragspflichtige \nMilchsammelstelle sei. Aus den in den Beitragsvorschriften \nverwandten Begriffen wie \"sammeln\", \"Annahme\" und \n\"Wärmebehandlung\" sowie aus einem Vergleich mit der Tätigkeit \nder beitragspflichtigen Molkereien und Rahmstationen folge, \ndass eine Beitragspflicht die körperlicher Entgegennahme \nerzeugter Milch voraussetze. Dass die Annahme von Milch \nnotwendiges Merkmal einer Milchsammelstelle sei, ergebe sich \nauch daraus, dass sich die gesetzliche Pflicht, Milch an \nMolkereien zu liefern, auf Sammelstellen übertragen lasse und \nnach den für Milch geltenden Hygienevorschriften \nMilchsammelstellen nur solche Betriebe seien, in denen Milch \ngesammelt, gekühlt und gereinigt werde. Im Gegensatz hierzu \nwerde sie bei dem Absatz der Milch nur als Verrechnungsstelle \ntätig.\n\n10\n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung ist der \nGeschäftsführer der Klägerin zur Ausgestaltung der \nvertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und ihren \nmilcherzeugenden Mitgliedern einerseits und der belgischen \nMolkerei andererseits befragt worden; wegen der Einzelheiten \nwird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\ndie Bescheide des Beklagten vom 29. Januar 1998, \n6. Mai 1998, 31. August 1998 und 19. November 1998 \nsowie dessen Widerspruchsbescheide vom 12. November \n1998, 17. November 1998, 19. November 1998 und \n26. Januar 1999 aufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr ist der Auffassung die Beitragserhebung sei aus den in \nden angefochtenen Bescheiden genannten Gründen rechtmäßig. \nErgänzend führt er im Wesentlichen aus, die körperliche \nEntgegennahme von Milch sei nicht notwendige Voraussetzung für \ndie Beitragspflicht. Als milchwirtschaftliches Unternehmen sei \ndie Klägerin rechtlich Empfängerin der Milch, auch wenn diese \nauf Grund der Gestaltung der vertraglichen Beziehungen und der \ntechnisierten Transportwege tatsächlich nicht bei ihr \nangeliefert werde. Dieser Auffassung stehe der \nhygienerechtliche Begriff der Milchsammelstelle angesichts des \nvom Beitragsrecht verschiedenen Zwecks der Normen nicht \nentgegen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird ergänzend Bezug genommen auf den weiteren Inhalt der \nGerichtsakten und den Inhalt der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n19\n\nDas als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) \nstatthafte Klagebegehren ist auch im Übrigen zulässig. Offen \nbleiben kann dabei, ob die Klägerin auch gegen die Bescheide \ndes Beklagten vom 29. Januar 1998, 6. Mai 1998 31. August 1998 \ninnerhalb der Frist des § 70 Abs. 1 VwGO Widerspruch erhoben \nhat. Durch seine diese Widersprüche jeweils in der Sache \nzurückweisenden Entscheidungen hat der Beklagte den Weg zu \neiner gerichtlichen Überprüfung des Inhalts der angegriffenen \nBescheide jedenfalls neu eröffnet. Abgesehen von dem hier \nnicht gegebenen Fall einer Drittbetroffenheit durch den \nangefochtenen Verwaltungsakt ist nämlich die \nWiderspruchsbehörde nach ständiger Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zumindest nicht verpflichtet, einen \nverspätet erhobenen Widerspruch als unzulässig \nzurückzuweisen,\n\n20\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom \n20. Juni 1988 - 6 C 24/87 -, Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht (NVwZ) Rechtsprechung-Report (NVwZ-RR) 1989, \nS. 85 (S. 86), vom 28. Oktober 1982 - 2 C 4/80 -, \nNVwZ 1983 S. 608 f. (S. 608) und vom 4. August 1982 \n- 4 C 42/79 -, a. a. O., S. 285; a. A.: Kopp / Schenke, \nVerwaltungsgerichtsordnung, 11. Auflage 1998, zu § 70 \nRdnr. 9.\n\n21\n\nDie danach zwar zulässige Klage ist unbegründet. Die \nangegriffenen Bescheide des Beklagten vom 29. Januar 1998, \n6. Mai 1998, 31. August 1998 und 19. November 1998 sowie seine \nWiderspruchsentscheidungen vom 12. November 1998, \n17. November 1998, 19. November 1998 und 26. Januar 1999 sind \nrechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in eigenen \nRechten; § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.\n\n22\n\nNach der Sach- und Rechtslage bei Erlass der \nWiderspruchsbescheide als dem für die rechtliche Beurteilung \nhier maßgeblichen Zeitpunkt folgt die Pflicht der Klägerin zur \nMitfinanzierung des Absatzfonds aus § 10 Abs. 2 S. 1, \nAbs. 3 Nr. 6 und Abs. 8 S. 1 des Gesetzes über die Errichtung \neines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land-, \nForst- und Ernährungswirtschaft (Absatzfondgesetz) in der \nFassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1993 (BGBl. I S. 998) \ni. V. m. den §§ 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 der Verordnung über die \nBeiträge nach dem Absatzfondgesetz (BeitragsVO) in der am \n4. Juli 1994 (BGBl. I S. 1456) bekannt gemachten Fassung und \n§ 22 des Gesetzes über den Verkehr mit Milch, \nMilcherzeugnissen und Fetten (Milch- und Fettgesetz) in der \nFassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I \nS. 811), sämtlich in den in den Änderungsfassungen des \nGesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018).\n\n23\n\nDanach war die Klägerin durch den gemäß § 1 \nNr. 1 BeitragsVO i. V. m. § 22 Abs. 1 Milch- und Fettgesetz \nund § 2 Abs. 1 der Verordnung über Umlagen zur Förderung der \nMilchwirtschaft vom 30. November 1965 (GV NRW S. 349) \nzuständigen Beklagten zur Finanzierung des Absatzfonds \nheranzuziehen. Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der \nmaßgeblichen Rechtsvorschriften führt die Klägerin durch die \nArt ihrer wirtschaftlichen Betätigung einen Betrieb der \nErnährungswirtschaft (§ 10 Abs. 2 S. 1 Absatzfondgesetz), der \nrechtlich als Milchsammelstelle i. S. des § 10 Abs. 3 \nNr. 6 Absatzfondgesetz zu qualifizieren ist.\n\n24\n\nDer Betrieb der Klägerin ist ein solcher der \nErnährungswirtschaft gemäß § 10 Abs. 2 S. 1 Absatzfondgesetz, \nweil\n\n25\n\nvgl. zu den Begriffsmerkmalen eines Betriebes der \nErnährungswirtschaft: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), \nBeschluss vom 31. Mai 1990 - 2 BvL 12, 13/88, \n2 BvR 1436/87 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht \n(NVwZ) 1991, S. 53 ff (S. 55),\n\n26\n\nZweck und Gegenstand ihres Unternehmens nach § 2 Abs. 1 und \nAbs. 2 der Satzung (auch) in der gewerblichen Verwertung \nlandwirtschaftlicher Produkte und dem Handel mit solchen \nErzeugnissen besteht. Obwohl die Klägerin im Rahmen dieser \nTätigkeit die von Genossenschaftlern erzeugte Milch absetzt, \nohne dass eigene Betriebsmittel mit dem landwirtschaftlichen \nProdukt in Berührung kommen, sie also Milch nicht \"körperlich\" \nentgegennimmt, besitzt ihr Unternehmen insoweit auch die \nEigenschaft einer Milchsammelstelle nach § 10 Abs. 3 \nNr. 6 Absatzfondgesetz.\n\n27\n\nDer unbestimmte Rechtsbegriff der \"Milchsammelstelle\" setzt \nin der hier maßgeblichen transitiven Bedeutung des Verbs \n\"sammeln\" schon dem Wortlaut nach die körperliche \nEntgegennahme von \"Milch\" durch die \"Stelle\" nicht voraus. Im \nSinne des Wortes \"sammelt\", wer \"zusammenbringt\" oder \n\"zusammenführt\",\n\n28\n\nvgl. etwa Wahrig, Deutsches Wörterbuch, \n6. Auflage 1997.\n\n29\n\nDementsprechend ist die Klägerin tätig. Durch die den \nbetreffenden Genossenschaftlern vertraglich auferlegte \nPflicht, erzeugte Milch ausschließlich ihr anzudienen, führt \nsie die bei den Produzenten anfallende Milch zusammen, um mit \nder so zusammengefassten Milchmenge ihre eigene vertragliche \nLieferverpflichtung gegenüber der belgischen Molkerei zu \nerfüllen. Dass die belgische Molkerei dabei die Milch bei den \nErzeugern durch Dritte \"einsammeln\" lässt, ist nach Sinn und \nZweck des § 10 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Nr. 6 Absatzfondgesetz \nrechtlich unerheblich.\n\n30\n\nEntgegen der in § 10 Absatzfondgesetz gewählten Bezeichnung \nist die danach zu entrichtende Abgabe kein Beitrag, sondern \neine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende \nSonderabgabe,\n\n31\n\nBVerfG, a. a. O., S. 53 ff.\n\n32\n\nDie Abgabe gleicht nicht staatliche Aufwendungen oder von \nstaatlicher Seite sonst gewährte Vorteile aus. Sie dient \nvielmehr der Finanzierung einer für die Agrarwirtschaft \nspezifischen Aufgabe und findet zweckgebunden und zum Nutzen \nder Abgabenverpflichteten Verwendung,\n\n33\n\nBVerfG, a. a. O., S. 55 f.\n\n34\n\nDie Finanzierungsverantwortlichkeit für die \nMarkterschließung und Marktpflege deutscher \nlandwirtschaftlicher Erzeugnisse trifft dabei (auch) die \nErnährungswirtschaft, weil sie den Absatz der deutschen \nUrproduktion im In- und Ausland vermittelt,\n\n35\n\nBVerfG, a. a. O., S. 55.\n\n36\n\nNach der dem Absatzfond gemäß § 2 Abs. 1 \nS. 1 Absatzfondgesetz obliegenden Aufgabe, den Absatz und die \nVerwertung von Erzeugnissen der deutschen Land- und \nErnährungswirtschaft durch die Erschließung und Pflege von \nMärkten im In- und Ausland zu fördern, gehört die Klägerin als \nin dieser Weise tätiges Unternehmen zum Kreis der \nFinanzierungspflichtigen. Sie tritt auf dem Markt für \nlandwirtschaftliche Urprodukte als Wettbewerberin auf, weil \nsie durch den ihr vertraglich obliegenden gemeinschaftlichen \nVerkauf der von ihren Mitgliedern erzeugten Milch an Absatz \nund Verwertung dieses Produkts mitwirkt. Tritt die Klägerin \naber als Wettbewerberin auf dem Markt der Europäischen Union \nfür Agrarprodukte in Erscheinung, gehört sie damit zu den \nBetrieben, in deren Interesse die Wahrnehmung der dem \nAbsatzfond zugewiesenen Aufgaben von Marktpflege und \nMarkterschließung liegen und denen die Tätigkeit des \nAbsatzfonds potenziell nützt.\n\n37\n\nDem aufgezeigten Verständnis des in § 10 Abs. 3 Nr. 6 \nAbsatzfondgesetz verwandten Begriffs der Milchsammelstelle \nsteht nicht entgegen, dass der wortgleiche Rechtsbegriff \nsowohl in der Verordnung über Hygiene- und \nQualitätsanforderungen an Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis \n(Milchverordnung) als auch in der Verordnung über \nMeldepflichten der Milchwirtschaft (Meldeverordnung Milch) \nabweichend normativ definiert ist. Soweit Milchsammelstelle \nnach § 2 Nr. 9 der Milchverordnung vom 24. April 1995 (BGBl. I \nS. 544) in der durch die Verordnung vom 28. Juli 1998 (BGBl. I \nS. 1935) geänderten Fassung ein Betrieb ist, in dem Milch \ngesammelt und gekühlt wird, und gemäß § 1 Abs. 1 der \n- zwischenzeitlich durch die Verordnung vom 24. November 1999 \n(BGBl. I S. 2286) aufgehobenen und zuletzt durch die \nVerordnung vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 794) geänderten - \nMeldeverordnung Milch vom 18. August 1977 (BGBl. I S. 1605) \nMilchsammelstellen Milchannahmestellen sind, die Milch nicht \nwärmebehandeln oder molkereimäßig verarbeiten und selbständig \nmit Milcherzeugern oder deren Zusammenschlüssen abrechnen, \ngelten beide Begriffsdefinitionen nach Maßgabe der zitierten \nBestimmungen nur im Rahmen der jeweiligen Rechtsverordnung, \nderen Normen zudem auf Grund ihres untergesetzlichen \nCharakters den Begriff der Milchsammelstelle des \nAbsatzfondgesetz nicht bindend festlegen können. Abgesehen \ndavon scheiden die genannten Begriffsdefinitionen aber auch \ndeshalb als Hilfe zur Auslegung des im Absatzfondgesetz \nverwandten Begriffs der Milchsammelstelle aus, weil die für \ndie Auslegung maßgeblichen Zwecke von Rechtsverordnungen und \nAbsatzfondgesetz verschieden sind. Während die \nBegriffsbestimmung in § 2 Nr. 9 Milchverordnung orientiert ist \nan dem durch die Verordnung intendierten Schutz der \nVerbraucher vor dem Verzehr gesundheitlich bedenklicher Milch \nund Milchprodukte (vgl. etwa §§ 1 und 3 bis 15 \nMilchverordnung), dient die Begriffsdefinition in § 1 Abs. 2 \nMeldeverordnung Milch der marktordnungsrechtlichen Zielsetzung \ndieser Verordnung, die sich aus dem ihr zugrunde liegenden \nGesetz über die Neuorganisation der Marktordnungsstellen vom \n23. Juni 1976 (BGBl. I S. 1608, 2902) und der auf ihm \nberuhenden Pflicht ergibt, Rohstoff- und Umsatzmengen sowie \nMilchpreise (vgl. § 2 Meldeverordnung Milch) anzugeben. Für \ndie auf den Teilnehmer am Wettbewerb auf dem Agrarmarkt \nabzielende Definition des Begriffs Milchsammelstelle in § 10 \nAbs. 3 Nr. 6 Absatzfondgesetz geben die vorbezeichneten Normen \nmithin nichts her.\n\n38\n\nMangels der Beitragspflicht eines anderen Betriebes für die \ngesammelte Milch (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 Absatzfondgesetz) hat der \nBeklagte die nach allem dem Grunde nach abgabenpflichtige \nKlägerin auch in der Höhe rechtmäßig mit einer § 10 Abs. 3 \nNr. 6 Absatzfondgesetz entsprechenden Abgabe von 0,24 DM pro \n1.000 kg Milch belastet.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der \nAusspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \nden §§ 167 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO und den §§ 708 Ziffer 11, \n711 ZPO.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303937","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-10-13/15-k-10813-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303937","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303937","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-10-13/15-k-10813-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303937","retrieved":"2026-07-09 03:30:44.676314+00:00"}}