{"status":"available","doknr":"OLD303959","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:1009.4K3160.99A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-10-09","aktenzeichen":"4 K 3160/99.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n100,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischer \nVolkszugehörigkeit. Der Kläger zu 1. ist am 1.02.1961 geboren, \ndie Klägerin zu 2. am 1.06.1959. Die Kläger zu 3. bis 7. sind \ndie am 5.9.1987 (Kläger zu 3.), 27.3.1994 (Kläger zu 4.), \n13.12.1994 (Kläger zu 5.), 20.07.1985 (Klägerin zu 6.) und am \n1.1.1993 (Klägerin zu 7.) geborenen minderjährigen Kinder. \n\n3\n\nDer Kläger zu 1. reiste nach eigenen Angaben am 26.12.1994 \nper Lastkraftwagen in die Bundesrepublik Deutschland ein und \nbeantragte erstmals am 27.12.1994 seine Anerkennung als \nAsylberechtigter. Die Kläger zu 3. und 6. beantragen am \n11. April 1995 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 6. Juli 1995 (D 1933773-163) lehnte das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die \nAnerkennung des Klägers zu 1. als Asylberechtigten ab. \nZugleich wurden Abschiebungshindernisse verneint und der \nKläger zur Ausreise aufgefordert sowie die Abschiebung \nangedroht. Mit Bescheid vom 15. April 1996 (D 1969396 - 163) \nwurden die Begehren der Kläger zu 3. und 6. entsprechend \nbeschieden.\n\n5\n\nDie Klägerin zu 2. reiste nach eigenen Angaben am 3. \nFebruar 1997 in die Bundesrepublik Deutschland ein und \nbeantragte am 14.02.1997 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 14. April 1997 (2197123 - 163) lehnte das \nBundesamt die Anerkennung der Klägerin zu 2. als \nAsylberechtigte ab. Zugleich wurden Abschiebungshindernisse \nverneint, die Klägerin zur Ausreise aufgefordert und die \nAbschiebung angedroht. \n\n7\n\nDie Kläger zu 4. und 7. beantragten am 30.06.1997 ihre \nAnerkennung als Asylberechtigte. Ihre Begehren wurden mit \nBescheid des Bundesamtes vom 11. Juli 1997 (2241952 - 163) \n- wie vor - negativ beschieden. \n\n8\n\nDer Kläger zu 5. beantragte am 21.01.1998 seine Anerkennung \nals Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 30. Januar 1998 \n(2311029 - 163) lehnte das Bundesamt die Anerkennung des \nKlägers zu 5. als Asylberechtigten ab. Zugleich wurden \nAbschiebungshindernisse verneint, der Kläger zur Ausreise \naufgefordert und die Abschiebung angedroht. \n\n9\n\nDie gegen alle Bescheide des Bundesamtes (wie vor) \ngeführten Klageverfahren (zusammengefasst in 26 K 6786/95.A) \nblieben erfolglos (VG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 1998, \n26 K 6786/95.A, rechtskräftig geworden am 28.05.1998).\n\n10\n\nMit Eingang vom 5.8.1998 stellten die Kläger unter Berufung \nauf anwaltliches Schreiben vom 30.7.1998 asylrechtliche \nFolgeanträge. Zur Begründung verwiesen sie auf einen \n(angeblichen) Brief der Mutter des Klägers zu 1. aus der \nTürkei, in dem diese vor einer Rückkehr warnt. Der Kläger zu \n1. beruft sich ferner auf seine exilpolitische Betätigung im \nBundesgebiet, insbesondere auf seine Mitgliedschaft im \nVorstand des Vereins „Islamisch-Kurdische Gemeinde E e.V.\". \n\n11\n\nMit Bescheid vom 24. April 1999 lehnte das Bundesamt die \nAsylanträge der Kläger ab, stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und \nforderte die Kläger unter Androhung der zwangsweisen \nAbschiebung zum Verlassen des Bundesgebietes auf. Zur \nBegründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass, weil die \nKläger an anderer Stelle geltend gemacht hätten, dass die \nMutter des Klägers zu 1. Analphabetin sei, bereits Zweifel an \nder Echtheit des vorgelegten Briefes bestünden, der im Übrigen \nals Beweismittel gänzlich ungeeignet sei. Die vom Kläger zu 1. \ngeltend gemachte exilpolitische Betätigung sei teilweise \nverfristet, im Übrigen von niedrigem Profil. Letzteres gelte \nauch für seine Mitgliedschaft in dem von ihm angegebenen \nExilverein. \n\n12\n\nDie Kläger haben am 6. Mai 1999 Klage erhoben. \n\n13\n\nDie Kläger beantragen,\n\n14\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 23. April 1999 zu verpflichten, die \nKläger auf ihren Asylfolgeantrag hin als \nAsylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, \ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nsowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nvorliegen.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDas Gericht hat zu dem vom Kläger zu 1. angegebenen \nExilverein eine Auskunft des Polizeipräsidenten E \n(Staatsschutz) eingeholt. Auf den Inhalt der Auskunft vom \n20.4.00 wird Bezug genommen.\n\n18\n\nMit Beschluss vom 7.9.00 hat die Kammer den Rechtsstreit \nauf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur \nEntscheidung übertragen. Mit Beschluss vom 8.9.00 hat die \nEinzelrichterin den Antrag auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe abgelehnt.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird ergänzend auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte, \nder Verfahrensakten 4 K 2117/00.A und 4 K 998/98.A sowie auf \ndie beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der \nAusländerbehörde Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie zulässige Klage hat keinen Erfolg. \n\n22\n\nDie Kläger haben weder einen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigte noch auf die Feststellung, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Der \nangegriffene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 23. April 1999 ist rechtmäßig \nund verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 \nS. 1 VwGO). \n\n23\n\nDie Anträge der Kläger sind asylrechtliche Folgeanträge, \nweil sie nach Rechtskraft der Ablehnung des Erstantrages \ngestellt worden sind. Folgeanträge sind nach § 71 Abs. 1 \nAsylVfG nur beachtlich, wenn die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Ein weiteres \nAsylanerkennungsverfahren findet danach nur statt, wenn sich \ndie der ersten Ablehnung zu Grunde liegende Sach- und \nRechtslage zu Gunsten der Kläger verändert hat, neue \nBeweismittel vorliegen, die eine günstigere Entscheidung \nherbeigeführt haben würden oder Wiederaufnahmegründe \nentsprechend § 580 ZPO gegeben sind. \n\n24\n\nDer von den Klägern angeführte - angebliche - Brief der \nMutter des Klägers zu 1. stellt schon im Ansatz kein \ngeeignetes Beweismittel im Rahmen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG \ndar. Insoweit nimmt das Gericht zwecks Vermeidung unnötiger \nWiederholungen vollumfänglich Bezug auf die hierzu ergangenen \nzutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem angegriffenen \nBescheid S. 3 und 4 (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).\n\n25\n\nWegen der vom Kläger zu 1. behaupteten exilpolitischen \nBetätigung im Bundesgebiet wird zwar ein neuer Sachverhalt und \ndamit eine veränderte Sachlage geltend gemacht. Diese \nrechtfertigt jedoch keine günstigere Entscheidung zu Gunsten \nder Kläger. \n\n26\n\nDer Anspruch auf politisches Asyl gem. Art. 16 a Abs. 1 GG \nsetzt voraus, dass der Asylbewerber bei einer Rückkehr in sein \nHeimatland mit guten Gründe befürchten muss, wegen seiner \nRasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer \nbestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen \nÜberzeugung verfolgt zu werden. Die zu erwartenden Nachteile \nmüssen den Asylbewerber in einer Weise treffen, die mit seinem \nRecht auf Wahrung der Menschenwürde unvereinbar ist. Soweit \nnicht Leib, Leben oder Freiheit des Betroffenen beeinträchtigt \nsind, ist zudem erforderlich, dass die Verfolgungsmaßnahmen an \nIntensität und Schwere über die Beschränkungen hinausgehen, \ndenen infolge des herrschenden politischen Systems die \nBevölkerung allgemein ausgesetzt ist. Ist der Asylbewerber in \nseiner Heimat bereits verfolgt worden und deshalb ausgereist, \nso ist ihm die Rückkehr nur dann zuzumuten, wenn eine \nWiederholung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit \nausgeschlossen werden kann, an seiner Sicherheit vor \npolitischer Verfolgung ernsthafte Zweifel also nicht bestehen. \nDer Vortrag auf den sich der Asylbewerber dabei stützt, muss \nschlüssig einen Asylanspruch ergeben; der Sachverhalt ist im \nEinzelnen substantiiert darzulegen. Widersprüchliches oder im \nVerfahren sich steigerndes Vorbringen genügt den Anforderungen \nin der Regel nicht, falls nicht die Unstimmigkeiten \nüberzeugend aufgelöst werden. \n\n27\n\nDer Vortrag der Kläger im Asylfolgeverfahren zu den \nbehaupteten exilpolitischen Aktivitäten des Klägers zu 1. gibt \nfür einen Asylanspruch im Ansatz nichts her. \n\n28\n\nEinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtiger können \ndiese Aktivitäten bereits deshalb nicht auslösen, weil mangels \nGlaubhaftigkeit des Vorfluchtschicksals nicht erkennbar ist, \ndass die Kläger, hier wohl der Kläger zu 1., in der Türkei \neine feste politische Überzeugung betätigt haben, als deren \nFortsetzung sich die exilpolitischen Aktivitäten darstellen \nkönnten (§ 28 AsylVfG). \n\n29\n\nZu Gunsten der Kläger liegen wegen der geltend gemachten \nexilpolitischen Betätigung des Klägers zu 1. auch nicht die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vor. \n\n30\n\nBezogen auf die Kläger zu 2. bis 7. sind die ausschließlich \nvom Kläger zu 1. geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten \nvon vornherein ungeeignet, diesen ein Bleiberecht im Sinne der \nvorgenannten Vorschrift zu vermitteln. Die Vorschrift des § 51 \nAbs. 1 AuslG gibt den Angehörigen - also hier den Klägern \nzu 2. bis 7., die sich ausdrücklich auf keine eigenen Gründe \nberufen - grundsätzlich keinen Anerkennungsanspruch im Wege \ndes „Familienasyls\" nach § 26 AsylVfG. \n\n31\n\nAbgesehen von den vorgenannten Ausführungen ist aber auch \nder Kläger zu 1. nicht gefährdet, weil seine exilpolitischen \nAktivitäten als niedrig profiliert zu bewerten sind. \n\n32\n\nDie Mitgliedschaft im Verein „Islamisch-Kurdische Gemeinde \nE e.V.\" begründet kein Verfolgungsinteresse des türkischen \nStaates am Kläger zu 1.. Ein entsprechendes Risiko ist nämlich \nnur in Bezug auf die Mitglieder von Vorständen und überdies \nnur in Bezug auf solche Vereine anzunehmen, die als von der \nPKK dominiert oder beeinflusst gelten oder die vom türkischen \nStaat als vergleichbar militant staatsfeindlich eingestuft \nwerden und in den Verfassungsschutzberichten des Bundes und \n(oder) der Länder als einem linksextremistischem Spektrum \nzugehörig ausgewiesen sind (vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. \nJanuar 2000 - 8 A 1292/ 96.A -). \n\n33\n\nDiese Fallgestaltungen liegen indes nicht vor. Der Kläger \nzu 1. ist zwar ausweislich eines im Verfahren 4 K 998/98.A \nbeigezogenen Auszuges aus dem Vereinsregister des Amtsgerichts \nE am 31. August 1998 in den Vorstand des Vereines gewählt \nworden. Bereits am 20. Oktober 1999 ist er jedoch aus dem \nVorstand wieder ausgeschieden, der nachfolgend noch zwei Mal, \nnämlich am 2. März 2000 und am 24. Juli 2000 gewechselt hat. \nVor diesem Hintergrund ist schon im Ansatz nicht zu erkennen, \nweshalb aktuell an der Person des Klägers zu 1., dessen \nVorstandsmitgliedschaft schon einige Zeit zurückliegt, ein \nVerfolgungsinteresse durch staatliche Stellen bei einer \nRückkehr in die Türkei bestehen sollte.\n\n34\n\nDas gilt im weiteren auch mit Blick auf die Art des Vereins \nund dessen Bedeutung als Exilverein. Der Verein Islamisch-\nKurdische Gemeinde E e.V. ist weder in den \nVerfassungsschutzberichten des Landes Nordrhein-Westfalen für \ndas Jahr 1998 und 1999 aufgeführt noch in dem des Bundes. Der \nVerein hat auch keine nach außen erkennbaren Verbindungen zur \nPKK/ERNK. Es mag sein, dass der Verein der Organisation \n„Islamischer Bund Kurdistan e.V.\" (HIK) zuzurechnen ist und \ndass es sich bei der vorgenannten Organisation um eine solche \nhandelt, die der PKK nahe steht (vgl. Auskunft des \nInnenministeriums vom 30.10.1998, Bl. 29 d. GA, sowie Auskunft \ndes Polizeipräsidenten E vom 4. Juli 2000 im gerichtlichen \nVerfahren 4 K 2117/00.A, wonach sich der Verein selbst als \nTeilorganisation der HIK bezeichnet). Daraus lässt sich aber \nnicht ohne weiteres der Schluss ziehen, dass es sich bei dem \nhier strittigen Exilverein selbst um einen solchen handelt, \nder von der PKK unterwandert, dieser zugerechnet werden muss \noder ihr im Sinne einer Einbindung in die engeren Strukturen \nder PKK nahe steht. Dagegen spricht vor allem, dass die \n„Islamisch-Kurdische Gemeinde E e.V.\" selbst nicht politisch \naktiv ist. Insbesondere öffentlichkeitswirksame Aktivitäten, \ndie nach Außen den Schluss auf eine Verbindung des Vereins zur \nPKK zuließen und deshalb das Interesse des türkischen \nSicherheitsdienstes an dem Verein wecken könnten, gehen von \nihm nicht aus (vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A -, S. 105 ff des amtlichen Abdrucks m.w.N.). \nHierfür sprechen auch die im vorliegenden Verfahren mit Datum \nvom 20.4.00 und im gerichtlichen Verfahren 4 K 2117/00.A mit \nDatum vom 4. Juli 2000 eingeholten Auskünfte des \nPolizeipräsidenten E. Danach kann eine Nähe des Vereins zur \nPKK im vorbeschriebenen Sinne mangels entsprechender \nAußenaktivitäten mit politischem Gewicht und mangels sonstiger \nAnhaltspunkte nicht bestätigt werden. Der Verein muss sich \nfolglich an den aus seiner Satzung erkennbar gemeinnützigen \nZwecken festhalten lassen. Seine Bedeutung nach außen \nbeschränkt sich danach auf sein Eintreten als kurdischer \nKulturverein für die kulturellen Belange der Kurden, \ninsbesondere seinem Einsatz für die religiösen Belange \n(islamische Kultur und Tradition). Mit dieser allein \nmaßgeblichen Zielsetzung unterliegt der Verein nicht dem \nVerfolgungsinteresse des türkischen Staates (vgl. hierzu auch \nVG Düsseldorf, Urteil vom 28. September 2000 - 4 K 2117/ \n00.A). \n\n35\n\nSoweit sich der Kläger zu 1. auf eine vom Islamischen Bund \nKurdistan e.V. im behördlichen und gerichtlichen Verfahren \nausgestellte Bescheinigung bezieht, wonach er für diese \nOrganisation politisch aktiv gewesen sein soll, fehlt es \noffensichtlich an einem substantiierten Vorbringen. Allein der \npauschale Hinweis auf ein angebliches politisches Engagement \nist ohne weiteren Beleg zur Glaubhaftmachung exilpolitischer \nBetätigung ungeeignet.\n\n36\n\nAuch die sonstigen, im Einzelnen vom Kläger zu 1. \nangeführten exilpolitischen Betätigungen (Teilnahme an \nDemonstrationen, Veranstaltungen und Betreuung von \nBüchertischen) führen als niedrig profilierte Tätigkeiten \nnicht zu der Annahme einer staatsfeindlichen Verfolgung (vgl. \nhierzu OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -). \nAuch nach den eigenen Angaben des Klägers zu 1. ist seine \nMitwirkung über eine reine Teilnahme an den Veranstaltungen \nnicht hinausgegangen. \n\n37\n\nAnhaltspunkte für das Vorliegen von \nAbschiebungshindernissen gem. § 53 AuslG bestehen ebenfalls \nnicht. \n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b \nAbs. 1 AsylVfG.\n\n39\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht \nauf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303959","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-10-09/4-k-3160-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303959","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303959","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-10-09/4-k-3160-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303959","retrieved":"2026-07-09 03:30:46.449456+00:00"}}