{"status":"available","doknr":"OLD303963","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:1006.11K5514.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-10-06","aktenzeichen":"11 K 5514/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 19. Mai 1980 geborene Kläger wurde mit \nMusterungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes F vom \n15. Januar 1999 wehrdienstfähig gemustert und von der \nAbleistung des Wehrdienstes bis zum 30. Juni 1999 \nzurückgestellt. Die Zurückstellung wurde durch weiteren \nBescheid des Kreiswehrersatzamtes F vom 19. März 1999 bis zum \n30. Juni 2000 verlängert. \n\n3\n\nAuf den 21. Oktober 1999 gestellten Antrag des Klägers auf \nAnerkennung als Kriegsdienstverweigerer wurde dieser durch \nBescheid vom 29. Dezember 1999 als Kriegsdienstverweigerer \nanerkannt.\n\n4\n\nMit Einberufungsbescheid zum 26. April 2000 wurde der \nKläger zum 1. August 2000 zur Ableistung des Zivildienstes für \ndie Zeit vom 1. August 2000 bis 30. Juni 2001 einberufen, \nnachdem zunächst sein zuvor gestellter Antrag auf Befreiung \nvom Zivildienst wegen Verfassungswidrigkeit des \nWehrpflichtgesetzes abgelehnt worden war. Den dagegen \nerhobenen Widerspruch wies das Bundesamt für den Zivildienst \nmit Widerspruchsbescheid vom 10. August 2000 als unbegründet \nzurück.\n\n5\n\nMit der am 22. August 2000 erhobenen Klage beruft sich der \nKläger weiter auf die Rechtswidrigkeit des \nEinberufungsbescheides. Er weist darauf hin, dass die \nVorschrift des § 12a Abs. 1 bzw. 2 des Grundgesetzes gegen \nhöherrangiges Verfassungsrechts, nämlich den Anspruch auf \nGleichbehandlung aus Art. 3 Grundgesetz verstoße, weil \njedenfalls in der heutigen Zeit Frauen ebenso wie Männer \ngeeignet seien, Dienst in der Bundeswehr zu leisten. Er \nbezieht sich des Weiteren im Wesentlichen auf sein Vorbringen \nin dem Verfahren 11 K 3361/00 in dem er seine Befreiung vom \nZivildienst erstrebt.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden Einberufungsbescheid des Bundesamtes für den \nZivildienst vom 26. April 2000 und den dazu \nergangenen Widerspruchsbescheid der selben Behörde \nvom 10. August 2000 aufzuheben.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen im \nVerwaltungsverfahren.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren \nsowie im Verfahren 11 K 3361/00 sowie auf den \nVerwaltungsvorgang der Beklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDas Gericht konnte nach einem entsprechenden Verzicht der \nBeteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nentscheiden.\n\n14\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n15\n\nDer angefochtene Einberufungsbescheid ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz \n1 VwGO.\n\n16\n\nDer Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der \nangefochtene Einberufungsbescheid sei rechtswidrig, weil die \nEinberufung gegen Art. 3 des Grundgesetzes verstoße. Art. 12a \nGrundgesetz verstößt nicht deshalb gegen den \nGleichheitsgrundsatz, weil danach nur Männer (und nicht \nFrauen) zum Dienst in den Streitkräften bzw. zum Zivildienst \nverpflichtet sind. Wegen der weiteren Begründung wird insoweit \nauf die Ausführungen in dem Urteil vom gleichen Tage in dem \nVerfahren 11 K 3361/00 ergänzend Bezug genommen.\n\n17\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 \nVwGO abzuweisen.\n\n18\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nvon § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n19\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n20\n\nDie Nichtzulassung der Revision an das Bundesverwaltungsgericht kann \ninnerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils durch \nBeschwerde angefochten werden. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen.\n\n21\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des \nvollständigen Urteils zu begründen. In der Begründung muss die \ngrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, \nvon der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet \nwerden.\n\n22\n\nDie Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch \neinen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule \nbei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf \noder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) einzureichen; juristische \nPersonen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte \noder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im \nhöheren Dienst vertreten lassen.\n\n23\n\nDie Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst \ndreifach eingereicht werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303963","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-10-06/11-k-5514-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303963","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303963","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-10-06/11-k-5514-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303963","retrieved":"2026-07-09 03:30:46.875482+00:00"}}