{"status":"available","doknr":"OLD304000","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0928.18K6086.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-09-28","aktenzeichen":"18 K 6086/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leisten.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger, bei der Firma U GmbH u.a. für die \nSchießausbildung zuständig, begehrt die Erteilung eines \nWaffenscheins.\n\n3\n\nDen im November 1998 gestellten Antrag begründete der \nKläger damit, er benötige die waffenrechtliche Erlaubnis, weil \ner als Ausbilder tätig sei. Weitaus wichtiger sei allerdings \nder Umstand, dass er besonders begehrenswerte Güter, nämlich \nSchusswaffen und Munition, befördere. Zum einen würden Waffen \nund Munition direkt vom Hersteller bzw. Großhandel abgeholt \nwerden, um Kunden unnötige Wartezeiten zu ersparen. Dafür \nstünden zwei Fahrzeuge mit auffälliger Werbebeschriftung zur \nVerfügung. Diese Fahrzeuge würden auch von Mitgliedern des U-\nVereins bei Wettkämpfen genutzt werden, wobei dann ebenfalls \nnicht unerhebliche Mengen von Waffen und Munition \ntransportiert würden. Schließlich seien im Rahmen der \nJungjägerausbildung allein im Winterhalbjahr 1997/98 etwa \n30.000 Schrotpatronen transportiert worden.\n\n4\n\nMit Ordnungsverfügung vom 1. April 1999 lehnte der Beklagte \ndie Erteilung des begehrten Waffenscheins ab.\n\n5\n\nDer dagegen erhobene Widerspruch wurde mit \nWiderspruchsbescheid des Bezirksregierung E vom \n24. August 1999 zurückgewiesen.\n\n6\n\nAm 20. September 1999 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides \nvom 1. April 1999 und des Widerspruchsbescheides \nder Bezirksregierung E vom 24. August 1999 zu \nverpflichten, ihm einen Waffenschein zum Führen \neiner Schusswaffe beim Transport von Schusswaffen \nund Munition in Firmenfahrzeugen der Firma U GmbH, \ndie äußerlich als solche gekennzeichnet sind, und \nbei der An- und Abfahrt zur Schießanlage der Firma \nU zu erteilen.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird \nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n14\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten \nWaffenscheins, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO).\n\n15\n\nNach § 36 Abs. 1 Satz 1 Waffengesetz (WaffG) ist der \nWaffenschein zu versagen, wenn ein Versagungsgrund im Sinne \ndes § 30 Abs. 1 Satz 1 gegeben ist. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 \nWaffG bestimmt, dass die Erlaubnisse zu versagen sind, wenn \nein Bedürfnis (§ 32) nicht nachgewiesen ist. \nSo liegt der Fall hier.\n\n16\n\nEin Bedürfnistatbestand gemäß § 32 Abs. 1 WaffG ist \nvorliegend nicht erfüllt. \nNach der allein in Betracht kommenden Nr. 3 liegt ein \nBedürfnis vor, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, \nwesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib \noder Leben gefährdet zu sein und der Erwerb von Schusswaffen \noder Munition geeignet ist, diese Gefährdung zu mindern.\n\n17\n\nDer Kläger kann sich schon nicht auf die erste der beiden \nkumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen berufen.\n\n18\n\nZu den anzuwendenden Maßstäben hat das \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG) ausgeführt, dass die \nZugehörigkeit des Antragstellers zu einer bestimmten Personen- \noder Berufsgruppe (konkret war der Inhaber eines \nBewachungsunternehmens betroffen) für das waffenrechtliche \nBedürfnis nicht ohne weiteres ausreicht,\n\n19\n\nEntscheidung vom 18. Dezember 1997 - 1 B 195/97. \nEbenso: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bayer. VGH), \nBeschluss vom 21. Juli 1988 - 21 B 88.00092 -, Gewerbearchiv \n(GewArch) \n1988, Seite (S.) 393, 395 in Bezug auf Waffenhändler.\n\n20\n\nAnzulegen ist ein objektiver Maßstab, wonach der \nAntragsteller bei realistischer Betrachtung der gegebenen \nVerhältnisse nach vernünftiger Überlegung überdurchschnittlich \ngefährdet sein muss. Dabei muss der befürchtete Schaden für \nLeib, Leben oder sonstige Rechtsgüter nicht mit hoher \nWahrscheinlichkeit zu erwarten sein; andererseits genügt nicht \nbloß die theoretische Möglichkeit einer Rechtsgüterverletzung; \nrein subjektive Wertungen des Antragstellers genügen \nnicht,\n\n21\n\nBayer. VGH, Beschluss vom 2. November 1988 \n- 21 B 88.00505 -, GewArch 1989, S. 37.\n\n22\n\nWer seinen Antrag damit begründet, dass er zur Abwehr \nrechtswidriger Angriffe eine Schusswaffe benötige, muss \nnachweisen, - d.h. Tatsachen angeben und erforderlichenfalls \nBeweismittel benennen -, dass er aus bestimmten Gründen \nwesentlich mehr als die Allgemeinheit gefährdet ist. In aller \nRegel wird davon auszugehen sein, dass der Antragsteller die \nUmstände, derentwegen er möglicherweise besonders gefährdet \nist, am besten selbst kennt und vollständig dargetan hat. Wenn \nschon auf Grund der eigenen Angaben des Antragstellers ein \nBedürfnis nicht vorliegt, bedarf es daher keiner Ermittlung \nvon Amts wegen über die Verhältnisse des Antragstellers,\n\n23\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1975 - I C 25.73 -, \nEntscheidungssammlung des BVerwG (BVerwGE), Band (Bd.) 49, \nS. 1, 5 f.\n\n24\n\nSchließlich liegt ein Bedürfnis nicht vor, wenn nach den \nUmständen des Einzelfalles die Waffe zur Minderung der \nGefährdung nicht erforderlich ist, weil sich die Gefährdung \nauf zumutbare andere Weise verhindern oder wenigstens ebenso \nmindern lässt wie durch den erstrebten Besitz von \nSchusswaffen. Zwar kann niemand zu einem bestimmten Verhalten \ngezwungen werden; es darf aber bei der Entscheidung über die \nAusstellung eines Waffenscheins berücksichtigt werden, dass \nder Antragsteller bei einem zumutbaren Verhalten oder nach \nDurchführung zumutbarer Sicherheitsvorkehrungen nicht (mehr) \nüberdurchschnittlich gefährdet wäre. Wer sich in \nunvernünftiger oder unnötiger Weise der Gefahr von Angriffen \naussetzt, hat insbesondere keinen Anspruch auf Erteilung der \nErlaubnis zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über \nSchusswaffen außerhalb seiner Wohnung, seiner Geschäftsräume \noder seines befriedeten Besitztums, weil selbst dann, wenn er \ndie erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, das Führen von \nSchusswaffen die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen \nkönnte,\n\n25\n\nBVerwG, am zuletzt a.a.O., S. 10 f.\n\n26\n\nGemessen an diesen Vorgaben ist die erforderliche, \nobjektive Wahrscheinlichkeit für eine überdurchschnittliche \nGefährdung zu verneinen.\n\n27\n\nDer Kläger kann sich nicht darauf berufen, auf Grund seiner \nberuflichen Stellung mit Angriffen auf Leib und Leben rechnen \nzu müssen,\n\n28\n\nvgl. allgemein: Nr. 32.3.5. Allgemeine \nVerwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV), abgedruckt \nbei Steindorf, Waffenrecht, Kommentar, 7. Auflage 1999.\n\n29\n\nDem Kläger ist es nicht gelungen, eine entsprechende \nGefährdungssituation nachvollziehbar darzulegen.\n\n30\n\nDabei ist vorauszuschicken, dass innerhalb der \nGeschäftsräume und des befriedeten Besitztums der Fa. U GmbH \nbereits schon eine Waffenbesitzkarte für die vorhandene \nPistole Glock Kal. 9 mm Para ausreicht,\n\n31\n\nvgl. BVerwG, am zuletzt a.a.O., S. 7 f.\n\n32\n\nDessen ungeachtet kann der Kläger auch nicht damit gehört \nwerden, er sei in erhöhtem Maße auf Grund der \nWerbeaufschriften der zu benutzenden Fahrzeuge gefährdet. Bei \nBetrachtung der auf Veranlassung des Gerichts angefertigten \nLichtbilder geben die auf den Firmenfahrzeugen erkennbaren \nBeschriftungen schon keinen Hinweis auf einen außerhalb der \nGeschäftsräume und des befriedeten Besitztums der Fa. U GmbH \nstattfindenden Transport von Waffen und Munition. \nDoch selbst wenn man hier auf Grund der Fahrzeugbeschriftungen \nden Rückschluss auf außerhalb des Firmengeländes stattfindende \nWaffen- und Munitionstransporte zuließe - wovon das Gericht \nallerdings ausdrücklich nicht ausgeht, weil ein objektiver \nMaßstab zu Grunde zu legen ist und es auf die subjektive \nSichtweise des Klägers nicht ankommt - wäre nach den \ngrundsätzlichen Ausführungen des Gerichts zum Bedürfnis ein \nsolches zu verneinen, weil es dann zumutbar wäre, bei \nanstehenden Beförderungen von Waffen und Munition unauffällige \nFahrzeuge zu benutzen. Dass der Kläger angeblich auf die \nGestaltung der Fahrzeuge keinen Einfluss haben will, vermag \nauf Grund seiner Stellung innerhalb der Fa. U GmbH nicht zu \nüberzeugen, weil er immerhin als Inhaber der waffenrechtlichen \nErlaubnisse (hier: Waffenhandelserlaubnis) für das Unternehmen \nauftritt.\n\n33\n\nSchließlich enthält der von der Klägerseite überreichte \nJahresbericht „Waffen und Sprengstoff\" des Bundeskriminalamtes \naus dem Jahre 1997 keine konkreten Angaben, die das Begehren \ndes Klägers stützen könnten. Vielmehr sind nach den \nErmittlungen der Widerspruchsbehörde, die im Vorfeld das \nLandeskriminalamt für das Land Nordrhein-Westfalen \neingeschaltet hat, im Zeitraum 1. Januar 1995 bis \n23. Juli 1999 auf Landesebene Raubdelikte zum Nachteil von \ngewerblichen Waffenwerkstätten, -händlern und -transporteuren \nnicht bekannt geworden, vgl. Bericht vom 28. Juli 1999 in der \nVerwaltungsakte, Heft 1. \n\n34\n\nZu der weiter gehenden Frage, ob eine Schusswaffe nebst \nMunition auch geeignet wäre, eine angenommene Gefährdung zu \nmindern, merkt das Gericht ergänzend an, dass keine Situation \nerkennbar ist, der durch das Führen von Schusswaffen zu \nbegegnen wäre. Zudem ist es nicht ausreichend, wenn lediglich \nGefahrenlagen denkbar sind, in denen sich der Kläger mit einer \nSchusswaffe verteidigen könnte; die bloße Möglichkeit einer \nwirksamen Verteidigung mit einer Waffe ist praktisch immer \ngegeben,\n\n35\n\nvgl. BVerwG, am zuletzt a.a.O., S. 14.\n\n36\n\nÜber den Tatbestand des hier nicht erfüllten § 32 Abs. 1 \nNr. 3 WaffG hinaus liegt auch kein sonstiges, in § 32 Abs. 1 \nWaffG nicht speziell geregeltes Bedürfnis vor. Zwar ist der \nKatalog des § 32 Abs. 1 WaffG nicht abschließend, wie sich \nohne weiteres aus der Formulierung „insbesondere\" ergibt. \nAllerdings kann sich der Kläger nicht auf ein \nberücksichtigungswertes, anderes Bedürfnis berufen. Speziell \nfür seine Tätigkeit als Ausbilder bei der Fa. U GmbH bedarf es \nkeines Waffenscheins.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht \nauf §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 \nZivilprozessordnung (ZPO).\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304000","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-09-28/18-k-6086-99","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304000","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304000","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-09-28/18-k-6086-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304000","retrieved":"2026-07-09 03:30:50.367892+00:00"}}