{"status":"available","doknr":"OLD303999","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0928.18K399.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-09-28","aktenzeichen":"18 K 399/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nMit Ordnungsverfügung vom 23. September 1999 widerrief der \nBeklagte gegenüber dem Kläger insgesamt sechs waffenrechtliche \nErlaubnisse (Waffenbesitzkarten) und ordnete gleichzeitig an, \ndie in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen innerhalb \nvon zwei Monaten nach Bestandskraft des Bescheides an einen \nBerechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und nach \nDurchführung einer der genannten Maßnahmen die \nWaffenbesitzkarten unverzüglich beim Beklagten abzugeben, \nnachdem er erfahren hatte, dass der Kläger durch rechtskräftig \ngewordenen Strafbefehl des Amtsgerichts E vom 5. Mai 1998 - 10 \nCs 72 Js 239/98 (380/98) - wegen fahrlässiger Trunkenheit im \nVerkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 60,- DM \nverurteilt worden war. Nach den Feststellungen des \nStrafgerichts führte der Kläger ein Kraftfahrzeug, obwohl er \neine Blutalkoholkonzentration von 1,29 Promille aufwies.\n\n3\n\nDer dagegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos; er wurde \nmit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E1 vom \n3. Januar 2000 zurückgewiesen.\n\n4\n\nAm 21. Januar 2000 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n5\n\nEr beantragt,\n\n6\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom \n23. September 1999 sowie den Widerspruchsbescheid \nder Bezirksregierung E1 vom 3. Januar 2000 \naufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den \nder dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und \nder Widerspruchsbehörde.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n12\n\nDer angefochtene Bescheid des Beklagten in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 ist rechtmäßig \nund verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 \nSatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n13\n\nDas Gericht folgt der Begründung des angefochtenen \nVerwaltungsaktes in seiner zuletzt durch den \nWiderspruchsbescheid gefundenen Form und sieht deshalb \ninsoweit von einer weiteren Darstellung der \nEntscheidungsgründe ab, § 117 Abs. 5 VwGO.\n\n14\n\nErgänzend wird festgestellt, dass weder die vorgetragene \nStresssituation auf Grund der Trennung von seiner Ehefrau noch \ndie geltend gemachten gesundheitlichen Probleme seines Vaters \njeweils einen hinreichenden Grund dafür bieten, im Falle des \nKlägers von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG \nabzuweichen. Abgesehen vom sukzessiven Vortrag dieser Umstände \nvermögen beide Aspekte nicht, die Tat des Klägers, die schon \nauf Grund der festgestellten Blutalkoholkonzentration nicht \nals Bagatelldelikt einzustufen ist, in einem milderen Licht \nerscheinen zu lassen. Denn der Kläger hätte auf jeden Fall \nerkennen müssen, dass er nicht mehr in der Lage ist, ein \nKraftfahrzeug sicher zu führen. Zudem wäre es ihm auch \nzumutbar gewesen, die aus seiner Sicht erforderliche Fahrt zu \nseinen Eltern mit dem Taxi zu bewerkstelligen.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht \nauf §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 \nZivilprozessordnung (ZPO).\n\n16\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n17\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die \nZulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster.\n\n18\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen,\n\n19\n\n1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,\n\n20\n\n2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche \nSchwierigkeiten aufweist,\n\n21\n\n3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,\n\n22\n\n4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts \nfür das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht \noder\n\n23\n\n5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender \nVerfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die \nEntscheidung beruhen kann.\n\n24\n\nDer Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, \n40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er \nmuss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus \ndenen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.\n\n25\n\nBei der Antragstellung muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als \nBevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen \nRechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit \nBefähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten \nlassen (§ 67 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 VwGO). Auf die besonderen Regelungen in § \n67 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 VwGO wird hingewiesen.\n\n26\n\nDie Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. \n\n27\n\nSternberg\n\n28\n\nBeschluss:\n\n29\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf \n20.000,-- DM festgesetzt.\n\n30\n\nGründe:\n\n31\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). \nAusgehend vom Auffangwert war dieser Betrag im vorliegenden Fall angesichts der \nAnzahl der streitbefangenen waffenrechtlichen Erlaubnisse angemessen zu erhöhen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303999","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-09-28/18-k-399-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303999","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303999","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-09-28/18-k-399-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303999","retrieved":"2026-07-09 03:30:50.272353+00:00"}}