{"status":"available","doknr":"OLD303998","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0928.18K2349.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-09-28","aktenzeichen":"18 K 2349/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leisten.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die behördliche Anerkennung der \nvon der Klägerin im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes \ndurchgeführten Sachkundeprüfungen.\n\n3\n\nDen im Oktober 1998 gestellten Antrag der Klägerin lehnte \nder Beklagten mit Ordnungsverfügung vom 4. Mai 1999 ab. Dabei \nberief sich der Beklagte insbesondere auf einen Runderlass des \nMinisteriums für Inneres und Justiz vom 17. Juni 1998.\n\n4\n\nDer dagegen erhobene Widerspruch, der insbesondere auf eine \nUngleichbehandlung zu Bewachungsunternehmen abstellte, wurde \nmit Widerspruchsbescheid des Bezirksregierung E vom \n14. März 2000 zurückgewiesen.\n\n5\n\nAm 14. April 2000 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie \nvertieft ihren bisherigen Vortrag und rügt nunmehr auch eine \nUngleichbehandlung zu Sportschützen in \nSchießsportvereinen.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides \nvom 4. Mai 1999 und des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E vom 14. März 2000 zu \nverpflichten, die von ihr im Rahmen ihres \nGeschäftsbetriebes durchgeführten waffenrechtlichen \nSachkundeprüfungen anzuerkennen, wenn diese 14-\ntägig im Voraus zum Zwecke der Entsendung eines \nbehördlichen Beobachters dem Beklagten angezeigt \nwerden.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird \nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n13\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf behördliche \nAnerkennung ihrer Sachkundeprüfungen, § 113 Abs. 5 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n14\n\nNach § 31 Abs. 1 Waffengesetz (WaffG) hat ein \nAntragsteller, der eine waffenrechtliche Erlaubnis begehrt, \nden Nachweis der Sachkunde erbracht, wenn er eine Prüfung vor \nder dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde \ndurch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist. Gemäß § 31 \nAbs. 2 WaffG bestimmt der Bundesminister des Inneren durch \nRechtsverordnung die Anforderungen an die waffentechnischen \nund -rechtlichten Kenntnisse, über die Prüfung und das \nPrüfungsverfahren einschließlich der Einrichtung von \nPrüfungsausschüssen sowie über den anderweitigen Nachweis der \nSachkunde. Dementsprechend regeln die §§ 29 bis 32 der Ersten \nVerordnung zum WaffG (1. WaffV) den Nachweis der Sachkunde. \nNach § 30 1. WaffV bildet die zuständige Behörde \nPrüfungsausschüsse, die aus einem Vorsitzenden und zwei \nBeisitzern bestehen und bei denen höchstens ein Mitglied in \nder Waffenherstellung oder im Waffenhandel tätig sein darf. \nEiner Sachkundeprüfung vor einem solchen Ausschuss muss sich \nnicht unterziehen, wer die Sachkunde nach § 32 1. WaffV \nanderweitig nachgewiesen hat. Da die Klägerin keinen \nbehördlichen Prüfungsausschuss im Sinne von § 30 1. WaffV \ndarstellt, kann eine generelle Anerkennung der von ihr \ndurchgeführten Sachkundeprüfungen nur erfolgen, wenn durch \ndiese der anderweitige Nachweis der Sachkunde im Sinne des \n§ 32 1. WaffV geführt wird. Nach dem hier allein in Betracht \nkommenden § 32 Abs. 1 Ziff. 2 lit. c) 1. WaffV gilt die \nSachkunde eines Antragstellers als nachgewiesen, wenn dieser \ndie Sachkunde auf Grund einer anderweitigen, insbesondere \nbehördlichen oder staatlich anerkannten Ausbildung oder als \nSportschütze erworben hat. Diese Voraussetzungen sind bei \neiner Sachkundeprüfung durch die Klägerin eindeutig nicht \ngegeben.\n\n15\n\nEine generelle Anerkennung der von der Klägerin \nausgestellten Sachkundebescheinigungen kommt auch nicht unter \nBerücksichtigung der nur beispielhaften Aufzählung in § 32 \nAbs. 1 Ziff. 2 lit. c) 1. WaffV („insbesondere\") in Betracht. \nDie von der Klägerin durchgeführten Sachkundeprüfungen müssen \nhinsichtlich ihrer verfahrensrechtlichen Ausgestaltung mit \nPrüfungen vor einem behördlichen Prüfungsausschuss im Sinne \ndes § 30 1. WaffV vergleichbar sein, weil nach den oben \nvorgestellten Normen für geringere Anforderungen an von \nPrivatunternehmen durchgeführten Sachkundeprüfungen nichts \nersichtlich ist. Eine solche Vergleichbarkeit ist aber zu \nverneinen.\n\n16\n\nSinn der Regelung des § 30 1. WaffV ist, dass vor einer \nMehrzahl (drei) von Prüfern eine Prüfung abgelegt wird, wobei \ndieser Prüfungsausschuss aus Gründen der Überparteilichkeit \nund zur Vermeidung eventueller Interessenkollision nur ein \nMitglied in der Waffenherstellung oder im Waffenhandel tätig \nsein darf. Diesen Anforderungen wird der „Prüfungsausschuss\" \nder gerade auch im Waffenhandel tätigen Klägerin nicht \ngerecht. Er besteht aus nur zwei Personen (einem Herrn Tasche \nund dem Kläger im Verfahren 18 K 6086/99, Herrn Q), sodass die \nGefahr einer Kollision mit den Interessen der Klägerin nicht \nauszuschließen und die Sicherstellung der Unparteilichkeit \nnicht gegeben ist. Eine Vergleichbarkeit mit einem \nbehördlichen Prüfungsausschuss kann auch nicht in der Weise \nherbeigeführt werden, dass ein Vertreter der Beklagten in den \nPrüfungsausschuss der Klägerin aufgenommen wird. Ungeachtet \netwaiger personeller und faktischer Schwierigkeiten auf Seiten \nder Beklagten würde diese Ausgestaltung die beschriebene \nGefahr der Interessenkollision zwar verringern, nicht jedoch \nausschließen. Die Mitarbeiter der Klägerin wären weiterhin in \nder Mehrzahl, sodass Zweifel an der Unparteilichkeit des \nAusschusses bestehen bleiben würden.\n\n17\n\nDie Klägerin kann nicht damit gehört werden, dass \nSchießsportvereine außerhalb einer Prüfung vor einem \nbehördlichen Ausschuss anerkannte Sachkundebescheinigungen \nausstellen können. Es handelt sich dabei um sportliche \nVereinigungen, deren Mitglieder gemäß § 32 Abs. 1 Ziff. 2 \nlit. c) 1. WaffV privilegiert sind. Diese Privilegierung \nfindet ihre Rechtfertigung in dem auf den Vereinssport \nbeschränkten Tätigkeitsfeld von Sportschützen. Demgegenüber \nwirken sich die von der Klägerin in Aussicht genommenen \nSachkundeprüfungen auf die Allgemeinheit aus, was insbesondere \nbei der schwerpunktmäßig angesprochenen Zielgruppe aus dem \nBereich des Bewachungsgewerbes auf der Hand liegt. Diese \nUnterschiede rechtfertigen die erhöhten Anforderungen in Bezug \nauf die Klägerin.\n\n18\n\nEine andere Entscheidung rechtfertigt auch nicht Ziffer 6.3 \ndes Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Justiz vom \n17. Juni 1998 - IV A 3-2604 -. Soweit in diesen für das \nGericht nicht bindenden Verwaltungsvorschriften unter \nBezugnahme auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf \nvom 29. April 1998 im Verfahren 18 K 11461/96 bestimmt ist, \ndass Bewachungsunternehmen, die ihren Mitarbeitern durch \ngeeignetes Personal die waffenrechtliche Sachkunde selbst \nvermitteln, die behördliche Anerkennung unter näher \nbezeichneten Voraussetzungen erteilt werden kann, besteht \nschon keine erkennbare Interessenkollision, so wie sie in § 30 \nAbs. 2 Satz 3 1. WaffV zum Ausdruck kommt (nur ein Mitglied \ndes Ausschusses darf in der Waffenherstellung oder im \nWaffenhandel tätig sein). Zudem kann sich die Klägerin unter \ndem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung auf diese Vorschrift \nauch deshalb nicht berufen, weil unter Hinzuziehung der \nangesprochenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die im \nRunderlass geregelte Verfahrensweise, bei der die staatliche \nAnerkennung von Ausbildungen offenbar von der vorhandenen \nKapazität der behördlichen Prüfungsausschüsse abhängig gemacht \nwird, zu missbilligen ist. Auf eine Gleichbehandlung im \nUnrecht hat die Klägerin aber keinen Anspruch.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht \nauf §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 \nZivilprozessordnung (ZPO).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303998","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-09-28/18-k-2349-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303998","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303998","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-09-28/18-k-2349-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303998","retrieved":"2026-07-09 03:30:50.179697+00:00"}}