{"status":"available","doknr":"OLD304022","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0926.1K6051.98A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-09-26","aktenzeichen":"1 K 6051/98.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am xxxxxxxx 1942 geborene Klägerin ist jugoslawische \nStaatsangehörige und gehört nach eigenen Angaben der \nVolksgruppe der Roma an. Die Klägerin reiste - ebenfalls nach \neigenen Angaben - im Mai 1992 per Pkw in die Bundesrepublik \nDeutschland ein. Am 14. Mai 1992 beantragte sie ihre \nAnerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid vom \n26. Januar 1994 lehnte die Beklagte den Asylantrag der \nKlägerin als offensichtlich unbegründet ab. Den Antrag der \nKlägerin auf einstweiligen Rechtsschutz lehnte das erkennende \nGericht durch Beschluss vom 6. Juni 1994, Az.: 15 L 2645/94.A, \nab. Das Klageverfahren, Az.: 15 K 6045/94.A, wurde durch \nBeschluss vom 21. Juli 1994 nach § 81 Asylverfahrensgesetz \n(AsylVfG) eingestellt. Im Juni 1997 reiste die Klägerin aus \nder Bundesrepublik Deutschland aus.\n\n3\n\nIm Juni 1998 reiste die Klägerin nach eigenen Angaben \nwieder in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 10. Juni 1998 \nbeantragte sie erneut ihre Anerkennung als Asylberechtigte. \nZur Begründung gab sie an, dass ihr Sohn eine Ladung zum \nWehrdienst erhalten habe. Er habe sich zunächst gemeldet, dann \naber erfahren, dass er seinen Wehrdienst im Kosovo ableisten \nsollte. Daraufhin habe er sich nicht mehr zu Hause \naufgehalten. Die Polizei sei bei der Klägerin gewesen und habe \nnach ihrem Sohn gesucht. Da sie gesehen hätten, dass man sie \nnicht in Ruhe lassen würde, hätten sie sich zur Ausreise \nentschlossen. Sie würden in Jugoslawien als Zigeuner \nbeschimpft. Es komme öfter vor, dass ihre Volkszugehörigen \ngetötet würden. Nach ihrer Rückkehr im Jahre 1997 sei ihr ihr \nPass abgenommen worden. Sie hätte bei der Polizei eine Aussage \nmachen müssen und man habe ihr vorgeworfen, das Land verraten \nzu haben, und sie beschimpft. Bei der erneuten Rückkehr würde \nsie wieder mitgenommen und befragt werden, woher sie das Geld \nfür die Ausreise gehabt habe. Sie würde in das Gefängnis \nkommen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 3. Juli 1998 lehnte die Beklagte die \nDurchführung eines weiteren Asylverfahrens zu Gunsten der \nKlägerin ab. Zugleich forderte sie die Klägerin zur Ausreise \nauf und drohte ihr die Abschiebung an. Dieser Bescheid wurde \nder Klägerin am 10. Juli 1998 zugestellt. Die Klägerin hat \nhiergegen am 15. Juli 1998 Klage erhoben.\n\n5\n\nZur Begründung ihres Klagebegehrens verweist die Klägerin \nauf ihr bisheriges Vorbringen.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 3. Juli 1998 zu verpflichten, sie \nals Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, \ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAusländergesetz vorliegen, hilfsweise, die Beklagte \nzu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 Ausländergesetz \nvorliegen.\n\n8\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung hat sie sich auf die angefochtene \nEntscheidung bezogen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde \nBezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDer Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, \nnachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom \n31. August 2000 gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG dem Berichterstatter \nals Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist.\n\n14\n\nDie Klage ist zulässig, nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 \nAsylVfG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung aber nicht begründet. Der angegriffene \nBescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 \nVerwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).\n\n15\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf die Durchführung eines \nweiteren Asylverfahrens.\n\n16\n\nNach § 71 Abs. 1 AsylVfG ist nach unanfechtbarer Ablehnung \neines früheren Asylantrages, einschließlich des Antrags auf \nFeststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 \nAuslG, auf erneuten Antrag des Asylbewerbers ein weiteres \nVerfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) \nvorliegen, d.h. wenn sich die Sach- oder Rechtslage \nnachträglich zu Gunsten des Schutzsuchenden geändert hat, neue \nBeweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere \nEntscheidung herbeigeführt haben würden, oder \nWiederaufnahmegründe nach § 580 Zivilprozessordnung (ZPO) \ngegeben sind, der Schutzsuchende ohne grobes Verschulden außer \nStande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren \nVerfahren geltend zu machen, und der Antrag innerhalb von drei \nMonaten nach Kenntniserlangung von dem Wiederaufgreifensgrund \ngestellt wurde.\n\n17\n\nAuch Gründe, die während eines anhängigen Verwaltungs- oder \nGerichtsverfahrens entstehen, sind binnen drei Monaten ab der \njeweiligen Kenntniserlangung geltend zu machen.\n\n18\n\nBundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Dezember 1989 \n- 9 B 320.89 -, NVwZ 1990, 359 (360); Gemeinschaftskommentar \nzum Asylverfahrensgesetz 1992, Loseblattsammlung, Stand \nMai 2000 (im Folgenden kurz: GK-AsylVfG), § 71 Rdn. 127.\n\n19\n\nUnter Anwendung dieser Grundsätze hat die Klägerin keinen \nAnspruch auf die Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens.\n\n20\n\nDer am 10. Juni 1998 gestellte Asylantrag der Klägerin ist \nein Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylVfG. Die \nAblehnung ihres Erstantrages aus dem Jahre 1992 wurde \nbestandskräftig, nachdem das hiergegen angestrengte \nKlageverfahren im Jahre 1994 gemäß § 81 AsylVfG beendet worden \nwar.\n\n21\n\nWiederaufgreifensgründe nach §§ 71 AsylVfG, 51 Abs. 1 bis 3 \nVwVfG sind nicht gegeben. \n\n22\n\nDie Klägerin hat keine veränderte Sach- oder Rechtslage \ngeltend gemacht, die zu einer von dem angefochtenen Bescheid \ndes Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nabweichenden Entscheidung führen könnte.\n\n23\n\nEin Folgeverfahren auf der Grundlage des § 71 AsylVfG in \nVerbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG wegen einer Veränderung \nder Sach- oder Rechtslage ist nur durchzuführen, wenn der \nSchutzbegehrende substantiiert und glaubhaft vorträgt, dass \nsich die der Entscheidung im Erstverfahren zu Grunde gelegte \nSach- oder Rechtslage nachträglich zu seinen Gunsten geändert \nhat.\n\n24\n\nSo zu § 14 AsylVfG a.F. Bundesverfassungsgericht, \nBeschluss vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 - InfAuslR 1993, \n229 (232) = DVBl. 1993, 601; Bundesverwaltungsgericht, Urteil \nvom 23. Juni 1987 - 9 C 251.86 -, BVerwGE 77, 323 (326 f.), \nUrteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 33.90 -, Buchholz 402.25 § 14 \nAsylVfG Nr. 10; ebenso zu § 71 AsylVfG n.F. \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nUrteil vom 5. September 1995 - 5 A 4608/94.A -.\n\n25\n\nZu der danach auch im Rahmen des Verfahrens über die \nDurchführung eines weiteren Asylverfahrens zu fordernden \nSchlüssigkeit des Vortrags des Schutzsuchenden gehört - sofern \ndie Verfolgungsgefahr nicht auf eine Veränderung der \nallgemeinen Verhältnisse gestützt wird - die Schilderung eines \nauf die individuelle Situation des Schutzsuchenden bezogenen \nSachverhaltes. Hierbei reichen lediglich pauschale \nBehauptungen ohne nachprüfbare Einzelschilderungen über Art \nund Zeit der Ereignisse, aus denen eine Verfolgungsfurcht \nabgeleitet wird, regelmäßig nicht aus.\n\n26\n\nVerwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. März \n1999 - 26 L 835/99.A - und vom 10. September 1999 \n- 26 L 2689/99.A -; GK-AsylVfG, § 71 Rdn. 88.\n\n27\n\nDiesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin \nnicht. Auf die Schilderung der Ereignisse nach ihrer Rückkehr \nim Jahre 1997 kommt es in diesem Zusammenhang schon deshalb \nnicht an, weil diese nach dem Vorbringen der Klägerin selbst \nnicht Ursache ihres erneuten Ausreiseentschlusses im Juni 1998 \nwaren, so dass sich ein Asylanspruch der Klägerin hierauf \nnicht gründen könnte. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, \ndass ihr Sohn hätte eingezogen werden sollen und dass die \nPolizei nachfolgend nach ihm gesucht hätte, ergeben sich aus \ndem diesbezüglichen Vorbringen der Klägerin keine Hinweise auf \nasylrechtlich erhebliche Übergriffe gegen ihre Person oder \neine entsprechende konkrete Gefährdung. Die von der Klägerin \npauschal geäußerte Befürchtung, bei ihrer Rückkehr nach der \nHerkunft der Mittel für ihre Ausreise gefragt zu werden und in \ndas Gefängnis zu kommen, lässt schon nicht erkennen, worauf \nsich letztere Befürchtung konkret stützt. Zudem ist nicht \nersichtlich, dass etwaige derartige Maßnahmen an \nasylerhebliche Merkmale anknüpfen würden.\n\n28\n\nSchließlich vermag auch der Hinweis der Klägerin auf ihre \nZugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma, selbst wenn man die \nWahrheit ihres diesbezüglichen Vorbringens zu ihren Gunsten \nunterstellt, ihrer Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. \nAngehörigen der Volksgruppe der Roma drohte in Jugoslawien \nweder im Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin im Juni 1998 \nallein wegen ihrer Volkszugehörigkeit politische Verfolgung \nnoch droht ihnen heute eine solche Gefahr. Insoweit wird zur \nBegründung gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die Ausführungen der \nBeklagten in dem angefochtenen Bescheid vom 3. Juli 1998, \nSeite 5 f., verwiesen. Diese entsprechen der Rechtsprechung \ndes Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen,\n\n29\n\nvgl. Beschluss vom 3. August 1998 - 5 A 3266/98.A - \nm.w.N.,\n\n30\n\nund des erkennenden Gerichts,\n\n31\n\nvgl. Urteile vom 22. Oktober 1999 - 1 K 9048/98.A - und \nvom 7. Januar 2000 - 1 K 1653/99.A -.\n\n32\n\nAnhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung der \nGefahrenlage nicht (mehr) mit den tatsächlichen Gegebenheiten \nübereinstimmte, sind nicht ersichtlich und auch von der \nKlägerin nicht vorgetragen worden.\n\n33\n\nDie Klägerin hat weiter keine neuen Beweismittel im Sinne \nder §§ 71 AsylVfG, 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vorgebracht und \nschließlich auch andere Gesichtspunkte, die einen Anspruch auf \ndie Durchführung eines weiteren Asylverfahrens begründen \nkönnten, nicht vorgetragen.\n\n34\n\nAus denselben Gründen sind die Voraussetzungen für ein \nWiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich etwaiger \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht erfüllt. \nInsoweit hat die Klägerin gegenüber dem bestandskräftigen \nBescheid der Beklagten vom 26. Januar 1994 keine \nWiederaufgreifensgründe im Sinne des hier unmittelbar \nanwendbaren § 51 VwVfG geltend gemacht. Das im Hinblick auf \nWiederaufnahmegründe nach §§ 71 AsylVfG, 51 VwVfG bereits \nerörterte Vorbringen der Klägerin enthält aus den bereits \ndargelegten Gründen auch in Bezug auf Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG keine Wiederaufgreifensgründe.\n\n35\n\nSoweit die Klägerin darauf verweist, dass die \nLebensbedingungen für Roma in Jugoslawien allgemein schlecht \nseien und es zu Übergriffen komme, betrifft dies die gesamte \nVolksgruppe der Roma. Derartige allgemeine dem Ausländer bei \nRückkehr in das Heimatland drohende Gefahren führen nach der \nvon den Verwaltungsgerichten zu respektierenden Entscheidung \ndes Gesetzgebers nur dann zu einem Abschiebungshindernis, wenn \nauf Grund einer politischen Leitentscheidung ein genereller \nAbschiebestopp durch das Innenministerium verfügt wird (§ 53 \nAbs. 6 Satz 2 i.V.m. § 54 AuslG). Soweit in derartigen Fällen \ndie Verwaltungsgerichte im Wege der verfassungskonformen \nAuslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen einer im \nHeimatland bestehenden extremen allgemeinen Gefahrenlage \ngleichwohl Abschiebungsschutz zu gewähren haben, ist hier \nschon nicht ersichtlich, dass eine derartige extreme \nGefahrenlage für den Fall der Rückkehr der Klägerin \nbestünde.\n\n36\n\nDarüber hinaus besteht für eine entsprechende Feststellung \neines Abschiebungshindernisses im vorliegenden Fall keine \nNotwendigkeit. Anlass und Bedürfnis für eine zusprechende \nEntscheidung entgegen dem Wortlaut des § 53 Abs. 6 Satz 2 \nAuslG besteht nur dann, wenn die in der Vorschrift genannten \nGefahren konkret bevorstehen. Dafür ist es aber erforderlich, \ndass die (politischen) Voraussetzungen für die Möglichkeit \neiner Abschiebung geschaffen worden sind. Daran fehlt es \nderzeit noch, weil nach dem nach wie vor existierenden \nRückführungsabkommen zwischen der jugoslawischen und deutschen \nRegierung von Oktober 1996 Abschiebungen nur auf dem Luftweg \nmit der jugoslawischen Fluggesellschaft xxx erfolgen können, \ngegen diese aber immer noch ein Flugverbot besteht. Derzeit \nund in naher Zukunft ist damit faktisch grundsätzlich nicht \nmit der Durchführung von Abschiebungen jugoslawischer \nStaatsangehöriger zu rechnen. Insoweit besteht bereits eine \nLage, die in ihren Auswirkungen einer generellen Regelung \ni.S.v. § 54 AuslG nahe kommt.\n\n37\n\nEbenso schon Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom \n22. Oktober 1999 - 1 K 9048/98.A - und vom 7. Januar 2000 \n- 1 K 1653/99.A -.\n\n38\n\nAnhaltspunkte dafür, dass der Klägerin bei einer Rückkehr \nin die Bundesrepublik Jugoslawien sonstige Gefahren konkret-\nindividuell drohten, die gegebenenfalls ein \nAbschiebungshindernis gemäß § 53 AuslG begründen könnten, sind \nweder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n39\n\nDie Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in \n§ 71 Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Danach erlässt \ndas Bundesamt nach den §§ 50 und 51 Abs. 4 AuslG die \nAbschiebungsandrohung, wenn, wie hier, der Ausländer keine \nAufenthaltsgenehmigung besitzt und dessen Antrag auf \nDurchführung eines weiteren Asylverfahrens die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht erfüllt. Die gesetzte \nAusreisefrist ergibt sich aus § 71 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung ergeht gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG \ngerichtsgebührenfrei; der Gegenstandswert ist § 83 b Abs. 2 \nAsylVfG zu entnehmen. Die Entscheidung hinsichtlich der \nvorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304022","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-09-26/1-k-6051-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":7},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304022","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304022","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-09-26/1-k-6051-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304022","retrieved":"2026-07-09 03:30:52.441459+00:00"}}