{"status":"available","doknr":"OLD304065","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0920.26K3374.00A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-09-20","aktenzeichen":"26 K 3374/00.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt.\n\nIm Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 8. März \n1996 zu Ziffer 2 und zu Ziffer 4, soweit dem Kläger die Abschiebung in die Türkei \nangedroht ist, verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz vorliegen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen Kläger und Beklagte je zur Hälfte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht \nder jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am xxxxxxxxxxxx 1954 in Savur (Provinz Mardin) geborene \nKläger ist türkischer Staatsangehöriger arabischer \nVolkszugehörigkeit. Er verließ sein Heimatland gemeinsam mit \nseiner Familie, wobei er seinen eigenen Pass benutzte und \nseinen Nüfus mitführte, im Mai 1995 und gelangte auf dem \nLuftweg in das Bundesgebiet, wo er seine Anerkennung als \nAsylberechtigter beantragte. Nach Anhörung im Rahmen der \nVorprüfung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt) lehnte dieses den Asylantrag des \nKlägers, seiner Ehefrau und ihrer sechs gemeinsamen Kinder mit \nBescheid vom 8. März 1996 ab, stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen, \nforderte den Kläger auf, die Bundesrepublik zu verlassen, und \ndrohte ihm seine Abschiebung in die Türkei an.\n\n3\n\nGegen diesen ihm am 22. März 1996 zugestellten Bescheid hat \nder Kläger am 2. April 1996 Klage im Verfahren \n26 (20) K 3830/96.A gemeinsam mir seiner Frau und den \ngemeinsamen Kindern Klage erhoben, die das erkennende Gericht \nmit Beschluss vom 31. Mai 2000 abgetrennt hat, soweit sie den \nKläger betrifft. Der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren \nvorgetragen, dass er am 6. Mai 2000 zum Vorsitzenden der \n„xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.\", deren Vorstand \ner schon zuvor angehört habe, gewählt worden und als solcher \nin das Vereinsregister des Amtsgerichts xxxxxxxx eingetragen \nsei.\n\n4\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht \nam 20. September 2000 hat der Kläger seine Klage insoweit \nzurückgenommen, als sie auf seine Anerkennung als \nAsylberechtigter nach Art. 16 a Grundgesetz (GG) gerichtet \nwar; im Übrigen beantragt er,\n\n5\n\ndie Beklagte unter entsprechender Aufhebung des \nBescheides des Bundesamtes vom 8. März 1996 zu \nverpflichten festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, \nhilfsweise festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nvorliegen.\n\n6\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben zu der Frage, ob die \n„xxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.\" von der PKK oder \neiner anderen extremistischen bzw. terroristischen \nOrganisation, die vom türkischen Staat als vergleichbar \nmilitant staatsfeindlich eingestuft wird, dominiert oder \nbeeinflusst anzusehen und Mitglied der HIK („Hareketi Islamiye \nKurdistan\") ist, durch amtliche Auskünfte des \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und des \nxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxx, die diese Behörden unter dem 6. \nbzw. 27. Juli 2000 erteilt haben; wegen des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf diese Auskünfte, wegen der \nEinzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen auf die \nGerichtsakten einschließlich der des Verfahrens \n26 K 3830/96.A, den von der Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgang sowie die Ausländerpersonalakten der Stadt \nxxxxxx xxx Bezug genommen.\n\n9\n\nEntscheidungsgründe:\n\n10\n\nSoweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, ist das \nVerfahren gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \neinzustellen.\n\n11\n\nIm Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.\n\n12\n\nDer angefochtene Bescheid ist, soweit er nach der \nKlagerücknahme noch Gegenstand des Verfahrens ist, \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 \nAbs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n13\n\nDer Kläger hat Anspruch auf die Feststellung der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des \nHerkunftslandes Türkei.\n\n14\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen \nStaat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine \nFreiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, \nseiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Das Verbot \ndes § 51 Abs. 1 AuslG schützt damit - ebenso wie Art. 16 a \n(GG) - den Personenkreis der politisch Verfolgten. \nDementsprechend ist die Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts (BVerfG) und der \nVerwaltungsgerichtsbarkeit, die den unbestimmten Rechtsbegriff \ndes politisch Verfolgten im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG \n(Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F.) ausgefüllt hat, auch für die \nAnwendung des § 51 Abs. 1 AuslG heranzuziehen. Dessen \nVoraussetzungen sind mit den Voraussetzungen für eine \nAnerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a GG insoweit \ndeckungsgleich, als es um die Verfolgungshandlung, das \ngeschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der \nVerfolgung geht.\n\n15\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 -, NVwZ 1994 S. 500 (503); \nThüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 5. Dezember 1996 \n- 3 KO 847/96 -; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, \nUrteil vom 19. Dezember 1996 - 1 A 12657/96.OVG -.\n\n16\n\nAuch gilt für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG derselbe Prognosemaßstab wie hinsichtlich des \nArt. 16 a Abs. 1 GG.\n\n17\n\nBVerwG, Urteile vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, \nBVerwGE 91 S. 150 (154), vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 -, \na.a.O. und vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, InfAuslR 1995 S. 24 \n(26); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteil vom 26. August 1996 - 23 A 296/95.A -.\n\n18\n\nNach diesen Maßstäben sind im Falle des Klägers die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gegeben. Das Gericht \nlässt dahinstehen, ob der Kläger sein Heimatland vorverfolgt \nverlassen hat; jedenfalls hat er infolge seiner \nexilpolitischen Betätigung im Bundesgebiet mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit in der Türkei politische Verfolgung zu \nbefürchten. Die Gefährdung des Klägers ergibt sich daraus, \ndass er Mitglied des Vorstandes der „xxxxxxxxxxxxxxx \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.\" ist und in dieser Eigenschaft in \ndas Vereinsregister eingetragen ist. Bei diesem Verein handelt \nes sich nach der im vorliegenden Verfahren erteilten Auskunft \ndes xxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom \n27. Juli 2000 um eine Teilorganisation des „Islamischen Bundes \nKurdistans\" (HIK); er ist damit den Strukturen der PKK \nzuzurechnen.\n\n19\n\nNach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), der das erkennende Gericht \nfolgt und auf die insoweit zur weiteren Begründung verwiesen \nwird, ist davon auszugehen, dass ein Verfolgungsinteresse des \ntürkischen Staates bei solchen Mitgliedern von Vorständen \neingetragener Vereine besteht, über deren Identität das \njedermann zur Einsichtnahme offen stehende Vereinsregister \nAufschluss gibt, wenn der Verein als von der PKK dominiert \noder beeinflusst gilt. Insoweit ist davon auszugehen, dass die \nIdentität des Betreffenden den zuständigen türkischen Stellen \nim Rahmen der Überwachung der kurdischen nationalen Opposition \nim Ausland bekannt wird. Schließlich ist zu erwarten, dass der \nBetreffende im Falle der Rückkehr in die Türkei im Rahmen der \ninsoweit üblichen Einreisekontrollen als Vorstandsmitglied \nidentifiziert wird und er dementsprechend befragt und \nvermutlich auch Strafverfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein \nwird.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -\n.\n\n21\n\nIn diesem Zusammenhang geht das Gericht in Übereinstimmung \nmit allen vorliegenden Erkenntnissen ferner davon aus, dass \ngerade in den ersten Tagen einer Verhaftung auch in den \nGroßstädten der westlichen Türkei Misshandlung und Folter \nimmer wieder vorkommen und dass Häftlinge in der Türkei, denen \neine staatsfeindliche, insbesondere linke und prokurdische \nGesinnung zugeschrieben wird, im türkischen Polizeigewahrsam \nhäufiger und härter misshandelt werden als sonstige \nStraftäter.\n\n22\n\nVgl. hierzu xxxx, Gutachten vom 11. Juni 1997 an den \nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, S. 2 ff.; xxxxx, \nGutachten vom 22. Januar 1997 an das Verwaltungsgericht \nBremen, 7 AS 86/92, S. 20 und vom 27. Juli 1997 an das \nVerwaltungsgericht Berlin, S. 29; im Ergebnis auch \nAuswärtiges Amt, Lageberichte vom 31. März 1998, S. 13 ff. \nund vom 7. September 1999, S. 22; in der rechtlichen \nBewertung ebenso OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A -.\n\n23\n\nDerartige Misshandlungen im türkischen Polizeigewahrsam \nreichen von Schlägen und Tritten bis hin zu Elektroschocks und \nsexuellen Misshandlungen.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -\n.\n\n25\n\nAnhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei einer Rückkehr in \ndie Türkei und der zu erwartenden Befragung nach seinen \nAktivitäten für die \n„xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx\" und nach seinen \nKontakten zur PKK entgegen dieser weit verbreiteten Praxis \nderartigen Übergriffen nicht ausgesetzt wäre, sind nicht \nersichtlich. Dementsprechend erscheint es jedenfalls \nbeachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr \nin die Türkei nicht nur unerheblichen körperlichen Übergriffen \nund damit einer politischen Verfolgung im Sinne des § 51 \nAbs. 1 AuslG ausgesetzt wäre.\n\n26\n\nDem Anspruch des Klägers auf Feststellung der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG steht der \nTerrorismusvorbehalt des § 51 Abs. 3 AuslG trotz der \nAktivitäten des Klägers für die „xxxxxxxxxxxxxxx \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx\" nicht entgegen, denn es ist für \ndas Gericht auf der Grundlage der derzeit vorliegenden \nErkenntnisse nicht feststellbar, dass sein Verhalten im \nBundesgebiet insgesamt terroristisch geprägt ist.\n\n27\n\nVgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 1994 \n- 2 BvR 126/94 -, DVBl. 1995 S. 34 (35).\n\n28\n\nZwar ist mit der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass es sich bei \nder PKK um eine mit terroristischen Mittel agierende \nOrganisation handelt.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 23.98 -.\n\n30\n\nAndererseits fallen dem Kläger selbst keine Gewalttaten zur \nLast. Anhaltspunkte für entsprechende Aktivitäten des Klägers \nim Rahmen der „xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.\" \nergeben sich aus den eingeholten amtlichen Auskünften nicht. \nUnter diesen Umständen kann seine Vereins- und \nVorstandmitgliedschaft nicht als aktive Vorfeldunterstützung \ndes Terrorismus gewertet werden.\n\n31\n\nHat der Kläger nach alledem einen Anspruch darauf, dass das \nVorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nfestgestellt wird, erweist sich die entsprechende \nAblehnungsentscheidung als rechtswidrig. Da sich aus dem zuvor \nAusgeführten auch ergibt, dass zu Gunsten des Klägers \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, ist auch \ndie Entscheidung der Beklagten, dass Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG nicht bestehen, rechtswidrig. Eine \nVerpflichtung der Beklagten, das Vorliegen der Voraussetzungen \ndes § 53 AuslG festzustellen, kommt jedoch nicht in Betracht, \nda der Kläger seinen diesbezüglichen Antrag nur hilfsweise \ngestellt hat. Im Übrigen wäre eine entsprechende Verpflichtung \nder Beklagten nach der Feststellung, dass die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, auch durch § 31 Abs. 3 Nr. 2 \nAsylVfG ausgeschlossen, da nach dieser Vorschrift von einer \nFeststellung zu § 53 AuslG abgesehen werden kann, wenn das \nVorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nfestgestellt worden ist.\n\n32\n\nAus den zuvor genannten Gründen erweisen sich schließlich \nauch die dem Kläger gegenüber ergangene Abschiebungsandrohung \nund die gesetzte Ausreisefrist als rechtswidrig, sodass der \nKlage auch insoweit stattzugeben war.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, \nAbs. 2 VwGO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen \nVollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 \nNr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.\n\n34\n\nDie Entscheidung ergeht gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG \ngerichtsgebührenfrei; wegen des Gegenstandswertes wird auf \n§ 83 b Abs. 2 AsylVfG verwiesen.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304065","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-09-20/26-k-3374-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304065","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304065","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-09-20/26-k-3374-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304065","retrieved":"2026-07-09 03:30:57.168035+00:00"}}