{"status":"available","doknr":"OLD304086","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0919.3K4774.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-09-19","aktenzeichen":"3 K 4774/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit es für in der Hauptsache erledigt \nerklärt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie jeweils ein \nViertel der übrigen Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten des streitig entschiedenen Teils der Klage \nvorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung \nin Höhe des insoweit beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte \nvor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger, Fachärzte für Radiologie oder radiologische \nDiagnostik, betreiben eine radiologische Gemeinschaftspraxis \nin xxxxxxx xxxxxxxxx. \n\n3\n\nIn Räumlichkeiten des xxxxxxxxxxx Krankenhauses \nxxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxx führen sie seit Mitte der \nNeunzigerjahre unter Einsatz der im Eigentum der Träger der \nbeiden Krankenhäuser stehenden Computertomografen nebst \nApparaturen und nichtärztlichen Krankenhauspersonals ambulante \ncomputertomografische Untersuchungen durch. Entsprechende \nUntersuchungen wurden im gleichen Zeitraum in Räumlichkeiten \ndes Hospitals xxxxxxxxxxxxxxxxxx durchgeführt. Die \nUntersuchungen werden beziehungsweise wurden sowohl von in den \nbeiden Krankenhäusern stationär aufgenommenen Patienten als \nauch von solchen Personen in Anspruch genommen, die sich zu \ndiesem Zweck in ambulante Behandlung begeben. Die Anmeldung zu \nden Untersuchungen erfolgte etwa in xxxxxxxxxxxxxxxxxx \nregelmäßig unmittelbar über die Ambulanz der Krankenhauses. \nAußerhalb der Untersuchungszeiten war auch eine telefonische \nAnmeldung der Rufnummer der xxxxxxxxx Gemeinschaftspraxis \nmöglich. Die in den Krankenhäusern eingerichteten Praxisräume \nsind mit der Mutterpraxis telefonisch und teleradiologisch \nverbunden. Die Abrechnung der ärztlichen Leistungen wird \ngegenüber Privatpatienten direkt, gegenüber ambulanten \nKassenpatienten gegenüber der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx \nbewirkt. Stationäre Patienten liquidiert das betreffende \nKrankenhaus.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 22. September 1998 beantragten die Kläger \n„rein vorsorglich\" die Erteilung einer Genehmigung des \nBetriebes der als ausgelagerte Praxisteile gewerteten \nUntersuchungsräume. Der Vorstand der Kreisstelle xxxxxxx der \nBeklagten sprach sich am 3. November 1998 gegen die \nGenehmigung einer Zweigpraxis aus.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 1. Dezember 1998 wies die Beklagte den \nAntrag der Kläger vom 22. September 1998 auf Genehmigung der \nZweigpraxentätigkeit der Gemeinschaftspraxis der Kläger zur \nDurchführung computertomografischer Untersuchungen im Hospital \nxxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxx sowie im xxxxxxxxxxx Krankenhaus \nxxxxxxxxxxxxxxxxxx zurück. Eine Genehmigung auf \nZweigpraxentätigkeit in den vorbezeichneten Kliniken zur \nDurchführung computertomografischer Untersuchungen werde nicht \nerteilt. Zur Begründung führte sie aus: Die ambulanten \nPatienten in xxxxxxxx und xxxxxx seien ausreichend durch Ärzte \nmit Computertomografen in xxxxxxx und Umfeld versorgt. Die \nVersorgung der stationären Patienten in den Krankenhäusern \nxxxxxx und xxxxxxxxxxxxxxxxxx müsse durch diese selbst, \ngegebenenfalls durch Einstellung eines Radiologen oder \nInanspruchnahme von Konsiliarärzten, geregelt werden. Im \nÜbrigen läge keine Erklärung der in xxxxxxx niedergelassenen \nRadiologen vor, derzufolge sich diese weigerten, die \nVersorgung der betroffenen Patienten zu übernehmen. Diese \nwürden auch in der Lage sein, das von den Krankenhäusern \ngewünschte Niveau sicherzustellen. Eine Unterversorgung der \nBevölkerung sei nicht nachgewiesen worden.\n\n6\n\nHiergegen erhoben die Kläger am 11. Dezember 1998 \nWiderspruch. Zu dessen Begründung vertraten sie die \nAuffassung, bei den Betriebsteilen in xxxxxx und \nxxxxxxxxxxxxxxxxxx handele es nicht um Zweigpraxen, sondern um \nausgelagerte Praxisteile. Ferner führten sie aus: Im Rahmen \nder stationären Versorgung nähmen sie die Aufgaben von \nKonsiliarärzten wahr. Beiden Kliniken lägen keine Erklärungen \nvor, dass sich etwa in xxxxxxx niedergelassene Radiologen zur \nÜbernahme der Leistungen bereit gefunden hätten. Im Übrigen \nsei der Planungsbereich nicht überversorgt. \n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 1999 wies die \nBeklagte den Antrag auf Genehmigung der ausgelagerten \nPraxisteile der Gemeinschaftspraxis der Kläger in xxxxxxxx und \nxxxxxx zur Durchführung computertomografischer Untersuchungen \nim Hospital xxxxxxxxxxxx xxxxx in xxxxxx sowie im xxxxxxxxxxx \nKrankenhaus xxxxxxxx xxxxxxxxx zurück. Eine Genehmigung auf \nZweigpraxentätigkeit in den vorbezeichneten Kliniken zur \nDurchführung computertomografischer Untersuchungen werde nicht \nerteilt. In den Gründen führte sie aus, der Antrag auf \nGenehmigung ausgelagerter Praxisteile gehe fehl, da solche \ngrundsätzlich nicht genehmigungspflichtig seien. \nGenehmigungspflichtig sei nur die Kennzeichnung derselben mit \neinem Hinweisschild. Bei den vorbezeichneten Betriebsteilen \nhandele es sich hingegen um genehmigungspflichtige \nZweigpraxen. Die Erteilung der diesbezüglich beantragten \nGenehmigung komme indes wegen der Sicherstellung der \nambulanten ärztlichen Versorgung mit Computertomografen in dem \nbetroffenen Gebiet nicht in Betracht.\n\n8\n\nZur Begründung ihrer am 19. Juli 1999 erhobenen Klage \ntragen die Kläger in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens \nvor: Es könne dahinstehen, ob die Auffassung der Beklagten, es \nhandele sich bei den Betriebsteilen in xxxxxx und \nxxxxxxxxxxxxxxxxxx nicht um ausgelagerte Praxisteile, sondern \num eine genehmigungspflichtige Zweigpraxis, zutreffe. Zweifel \nan dem grundsätzlichen Genehmigungserfordernis bestünden \nbereits mit Blick auf die in Art. 12 Abs. 1 GG Gewähr leistete \nBerufsausübungsfreiheit. Jedenfalls sei ihr diesbezüglicher \nGenehmigungsantrag positiv zu bescheiden gewesen. Die Beklagte \nhabe ihre Amtsermittlungspflicht hinsichtlich der Problematik \neiner ausreichenden Versorgung der Bevölkerung verletzt. Dass \nsich die xxxxxxxxx Kollegen trotz einer bestehenden \nUnterversorgung augenscheinlich nicht bereit fänden, die \nVersorgung der Patienten zu übernehmen, ergebe sich bereits \naus dem Umstand, dass die diesbezügliche Anfrage der Beklagten \nunbeantwortet geblieben sei. Weder in xxxxxx noch in xxxxxxxx \nseien Radiologen am Ort niedergelassen. Im Planungsbereich \nxxxxxxx seien Radiologensitze zur Besetzung freigegeben. Ein \nBetrieb der Computertomografen sei nur im Wege der gemeinsamen \nNutzung kostengünstig möglich. Der Versorgungsbedarf für \nxxxxxx werde durch den am Krankenhaus tätigen Internisten mit \nWeiterbildung in Teilradiologie sichergestellt. Den in \nxxxxxxxx lebenden Patienten sei es ob der schlechten Anbindung \nmit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar, sich nach \nxxxxxxx zu begeben, während eine vertragsärztliche Versorgung \nvor Ort möglich sei. Eine solche Betrachtungsweise verletze \nzudem das Wirtschaftlichkeitsgebot, entstünden doch hierdurch \nzusätzliche Fahrtkosten und Arbeitsausfälle. Die Übernahme von \nVersorgungsaufgaben des Krankenhauses erfolge auf \nkonsiliarischer Basis. Die im Einzelfall trotz entsprechender \nOrganisation praktizierte Terminvergabe über die Ambulanz des \nKrankenhauses sei zwischenzeitlich abgestellt worden. \nHinsichtlich der Problematik der räumlichen Entfernung einer \nZweigpraxis zur Mutterpraxis müssten für den Einsatz \nradiologischer Großgeräte andere Maßstäbe als beispielsweise \nim Bereich von Zahnarztpraxen angelegt werden. Auf die \nMitteilung der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom \n14. Juli 2000, im Kreisgebiet xxxxxxx seien derzeit fünf \nRadiologen, davon vier in xxxxxxx und einer in xxxxxx, \nniedergelassen, führen die Kläger ergänzend aus, der seit dem \n1. Mai 2000 am xxx xxxxxxxxxxKrankenhaus in xxxxxx \nniedergelassene Facharzt für Radiologie sei gegenwärtig nicht \nin der Lage, kernspintomografische Leistungen anzubieten. Den \nAngaben der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx sei nicht \nzu entnehmen, dass die bezeichneten Radiologen fachlich und \ngerätemäßig in der Lage seien, die computertomografischen \nLeistungen, die der Standort xxxxxxxx erfordere, zu \nerbringen.\n\n9\n\nAm 11. August 2000 und 1. September 2000 haben die Kläger \nund die Beklagte das Verfahren übereinstimmend für in der \nHauptsache erledigt erklärt, so weit es den Standort xxxxxx \nbetrifft.\n\n10\n\nDie Kläger beantragen nunmehr,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom \n1. Dezember 1998 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 21. Juni 1999 \nhinsichtlich des Standortes xxxxxxxx zu \nverpflichten, sie unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichtes neu zu \nbescheiden.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie trägt vor, die Betriebsstätten in xxxxxx und xxxxxxxx \nxxxxxxxxx stellten schon wegen der räumlichen Entfernung keine \nausgelagerten Praxisteile dar. Die für die Genehmigung einer \nZweigpraxis erforderliche Unterversorgung bestehe nicht. Die \nin xxxxxxx niedergelassenen Radiologen seien nicht \nverpflichtet, eine Erklärung dahingehend abzugeben, dass sie \ndie radiologische Versorgung in xxxxxxxx und xxxxxx \nsicherstellen. Im Übrigen verweist sie auf zwei Schreiben der \nHauptstelle der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxx vom \n10. November 1999 und 4. Februar 2000. Darin führt diese aus, \ndie Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung werde nicht \ndurch die Krankenhäuser definiert. Der Planungsbereich \nxxxxxxx, zu dem xxxxxx und xxxxxxxx gehöre, sei geöffnet, da \ndort keine Überversorgung bestehe. Eine solche sei anzunehmen, \nwenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 10 % \nvon 100 überschritten sei. Es liege jedoch auch keine \nUnterversorgung vor. Hiervon sei erst auszugehen, wenn der \nStand der fachärztlichen Versorgung den ausgewiesenen Bedarf \num mehr als 50 % unterschreite. Diese müsse zudem durch den \nLandesausschuss festgestellt werden. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des dazu beigezogenen \nVerwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\n1. Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 \nAbs. 3 S. 1 VwGO einzustellen, so weit die Beteiligten es \nübereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt \nhaben.\n\n18\n\n2. In Bezug auf das noch zur Entscheidung anstehende \nBegehren der Kläger ist die Klage zulässig, aber \nunbegründet.\n\n19\n\nDie Beklagte hat den Antrag der Kläger vom 22. September \n1998 mit Recht abgelehnt. Der Bescheid der Beklagten vom 1. \nDezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBeklagten vom 21. Juni 1999 ist rechtmäßig und verletzt die \nKläger nicht in ihren Rechten.\n\n20\n\nDie Kläger haben keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres \nAntrages auf Erteilung einer Genehmigung für die Unterhaltung \neiner Zweigpraxis in den von ihnen zur Vornahme ambulanter \ncomputertomografischer Untersuchungen genutzten Räumen in dem \nxxxxxxxxxxx Krankenhaus xxxxxxxxxxxxxxxxxx. \n\n21\n\nZwar bedürfen sie einer Genehmigung für die ausgeübte \nZweigpraxentätigkeit. Die Beklagte hat deren Erteilung jedoch \nmit Recht versagt.\n\n22\n\nGemäß § 18 Abs. 1 S. 1 Berufsordnung für die \nnordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 14. November 1998\n\n23\n\n(BO) (MBl. NRW 1999, 350)\n\n24\n\nist es Ärztinnen und Ärzten sind Ärzte grundsätzlich nicht \ngestattet, an mehreren Stellen Sprechstunde abzuhalten. Jedoch \nkann die Ärztekammer gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 BO, so weit es die \nSicherstellung der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung \nerfordert, die Genehmigung für eine Zweigpraxis (Sprechstunde) \nerteilen. Dieses in § 18 Abs. 1 S. 1 und 2 BO vorgesehene \nRegel-/Ausnahmeverhältnis findet seine gesetzliche Grundlage \nin § 29 Abs. 2 S. 1 und 5 Heilberufsgesetz \n\n25\n\nvom 9. Mai 2000 (HeilBerG NRW) (GV NRW 2000, 403).\n\n26\n\nNach diesen Bestimmungen ist die Ausübung ärztlicher und \nzahnärztlicher Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern und \naußerhalb von Privatkrankenanstalten nach § 30 Gewerbeordnung \nan die Niederlassung in eigener Praxis gebunden, so weit nicht \ngesetzliche Bestimmungen etwas anderes zulassen oder eine \nweisungsgebundene ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit in \nder Praxis niedergelassener Ärzte/Zahnärzte ausgeübt wird. Von \ndem grundsätzlichen Verbot einer Zweigsprechstunde können die \nKammern in besonderen Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn \nsichergestellt ist, dass berufsrechtliche Belange nicht \nbeeinträchtigt werden.\n\n27\n\nDas in § 18 Abs. 1 S. 2 BO statuierte Erfordernis der \nErteilung einer Genehmigung für die Unterhaltung einer \nZweigpraxis begegnet unter verfassungsrechtlichen Aspekten \nkeinen durchgreifenden Bedenken; \n\n28\n\nOVG NRW, Urt. v. 2. Dezember 1998 - 13 A 4750/96 -.\n\n29\n\nEine andere Wertung ist auch der von den Klägern in Bezug \ngenommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu \nBeurkundungen eines Rechtsanwaltsnotars außerhalb seiner \nGeschäftsräume, aber innerhalb seines Amtsbereichs,\n\n30\n\nBVerfG, Beschl. v. 9. August 2000 - 1 BVR 647/98 -,\n\n31\n\nnicht zu entnehmen. Die dort vorgenommenen Wertungen lassen \nsich in Ansehung der wesensmäßigen Unterschiede der \nSchutzrichtungen der betreffenden Normen - hier die Förderung \ndes Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung, dort die \nSicherung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars - \nnicht auf die Regelung des § 29 Abs. 2 HeilBerG NRW \nübertragen. Der durch die grundsätzliche Bindung der Ausübung \närztlicher Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern und \naußerhalb von Privatkrankenanstalten im Sinne des § 30 GewO an \ndie Niederlassung in eigener Praxis statuierte Eingriff in die \nBerufsausübungsfreiheit der Kläger ist dessen ungeachtet \ngerechtfertigt, da vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls \ndiese berufsrechtliche Regelung zweckmäßig erscheinen lassen. \nDas grundsätzliche Verbot der Unterhaltung einer Zweigpraxis \nin § 29 Abs. 2 HeilBerG NRW hat in der Formulierung der \n„Ausübung ärztlicher Tätigkeit in eigener Praxis\" in einer den \nAnforderungen des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG genügenden Form \nNiederschlag gefunden;\n\n32\n\nin diesem Sinne auch OVG NRW, Urt. v. 2. Dezember 1998 \n- 13 A 4750/96 -.\n\n33\n\nEines Rückgriffes auf gesetzgeberische Zielsetzungen bedarf \nes insoweit nicht. Die grundsätzliche Beschränkung der \nAusübung ärztlicher Tätigkeit an dem Ort der Niederlassung ist \nder Beachtung des Grundsatzes der persönlichen \nLeistungserbringung und damit dem Schutz der gesundheitlichen \nBelange der Heilung suchenden Patienten zu dienen bestimmt. \nDer Sinn und Zweck des grundsätzlichen Verbotes einer \nZweigpraxis besteht in der Abwehr einer mit einer räumlichen \nAusweitung zu besorgenden Minderung der Qualität der \närztlichen Versorgung. Der niedergelassene Arzt soll räumlich \nerreichbar sein und nicht zum „Pendler\" zwischen zwei Praxen \nwerden. Etwaige mit der Unterhaltung einer Zweigpraxis \nverbundene finanzielle Interessen des Arztes vermögen die \nschutzwürdigen Belange der ärztlicher Betreuung bedürfenden \nBevölkerung nicht zu überwiegen. In Ansehung des Grundsatzes \nder persönlichen Leistungserbringung und des berechtigten \nInteresses der Patienten an der Gewährleistung einer \nkontinuierlichen Betreuung durch den jeweilig behandelnden \nArzt finden diese Grundsätze auf Ärzte, die ihre Tätigkeit im \nRahmen einer Gemeinschaftspraxis ausüben, in gleicher Weise \nAnwendung. Der Heilungsprozess eines Patienten, der sich in \ndie Behandlung eines Mitgliedes einer Gemeinschaftspraxis \nbegeben, ist oftmals maßgeblich durch dessen Wissen um die \nBesonderheiten des Einzelfalles und das Bestehen einer \nVertrauensbeziehung zu dem jeweils behandelnden Arzt \ngekennzeichnet. Ein Abbruch oder eine Unterbrechung dieser \nArzt-Patienten-Beziehung durch eine wenn auch nur \nvorübergehende auswärtige Tätigkeit des Arztes in einer \nZweigpraxis steht nicht im Einklang mit dem schützenswerten \nAnliegen der persönlichen Leistungserbringung durch den Arzt. \nDass es etwa in Bezug auf das Gebiet der Diagnostischen \nRadiologie angezeigt wäre, generelle Ausnahmen von diesem \nGebot zuzulassen, ist nicht erkennbar, da auch in diesem \nBereich therapeutische Leistungen durchgeführt und von \nPatientenseite auch erwünscht werden. Daher ist es \nsachgerecht, die Zulassung von Ausnahmen von dem \ngrundsätzlichen Verbot der Unterhaltung einer Zweigpraxis in \nAnsehung der vorstehenden Erwägungen an dem Schutzzweck der \nNorm, mithin an dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, \nnicht hingegen an etwaigen pekuniären Interessen, \nauszurichten;\n\n34\n\nzum Ganzen VGH BW, Urt. v. 20. Mai 1969 - IV 239/68 -, \nESVGH 20, 107 (108 f.); OVG NRW, Urt. v. 2. Dezember 1998 - \n13 A 4750/96 -; Uhlenbruck - in Laufs/Uhlenbruck - Handbuch \ndes Arztrechts, 2. Aufl. (München 1999), § 18, Rn. 20.\n\n35\n\nDie Kläger unterliegen hinsichtlich ihres Ersuchens dem \nGenehmigungserfordernis des § 18 Abs. 1 S. 2 BO, da die \nNutzung der Untersuchungsräume in dem xxxxxxxxxxx Krankenhaus \nxxxxxxxx xxxxxxxxx, mögen diese in ihrer Ausstattung auch den \nPraxisräumen in xxxxxxxxxxxxxxxxx nicht gleichkommen, den \nrechtlichen Rahmenbedingungen der Unterhaltung einer \nZweigpraxis unterliegt. Die Räumlichkeiten sind nicht als \nausgelagerte Praxisräume im Sinne des § 18 Abs. 2 BO \nanzusehen. Nach dieser Norm ist es Ärzten auch ohne eine \nbesondere Genehmigung gestattet, in räumlicher Nähe zum Ort \nihrer Niederlassung Untersuchungs- und Behandlungsräume \nausschließlich für spezielle Untersuchungs- und \nBehandlungszwecke (zum Beispiel Operationen, medizinisch-\ntechnische Leistungen) zu unterhalten, in denen sie ihre \nPatienten nach Aufsuchen ihrer Praxis versorgen. Das \nGenehmigungserfordernis beschränkt sich insoweit gemäß \nAbschnitt I. Nr. 2 Abs. 14 der Ergänzenden Bestimmungen der BO \nzu einzelnen ärztlichen Berufspflichten allein auf die \nAnbringung eines Hinweisschildes. Der Begriff „ausgelagerte \nPraxisräume\" ist dem Wortlaut der Regelung, ihrer \nsystematischen Stellung, aber auch dem Sinn und Zweck der \nVorschrift zufolge eng auszulegen. Eine solche Interpretation \ngebietet bereits die Verwendung der Termini „in räumlicher \nNähe\", „ausschließlich\" und „spezielle\". Sie wird ferner durch \ndie Einbettung des § 18 Abs. 2 BO in das Regelungssystem der \n§§ 17 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 18 Abs. 1 BO indiziert. \nSchließlich wird sie auch durch teleologische Erwägungen \ngetragen. Sinn und Zweck des § 18 Abs. 2 BO ist es, die \nGründung einer Apparate- und Raumgemeinschaft außerhalb der \neigenen Praxis für solche Fälle zu ermöglichen, in denen \nspezielle Untersuchungen und/oder Behandlungen in der Praxis \nam Ort der Niederlassung nicht ausführbar sind, etwa weil es \ndort an den dafür erforderlichen Einrichtungen fehlt. \nDementsprechend wird es sich bei den in ausgelagerten \nPraxisräumen durchgeführten Behandlungsmaßnahmen um andere \nMaßnahmen handeln müssen als diejenigen, die in der Praxis am \nOrt der Niederlassung durchgeführt werden;\n\n36\n\nin diesem Sinne auch Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urt. \nv. 4. März 1999 - 14 K 2303/98 -, MedR 1999, 329 (330 \nf.).\n\n37\n\nDie streitgegenständlichen ambulanten \ncomputertomografischen Untersuchungen werden von den Klägern \nindes nicht infolge einer etwa technisch, baulich oder \norganisatorisch bedingten bloßen Verlagerung medizinischer \nGeräte in dem Krankenhaus in xxxxxxxxxxxxxxxxxx durchgeführt. \nSie betreffen in erster Linie nicht solche Patienten, \nhinsichtlich derer der Erstkontakt bereits in der Mutterpraxis \nin xxxxxxxxxxxxxxxxx hergestellt worden ist, sondern \nPatienten, die im örtlichen Bereich von xxxxxxxx wohnhaft \nsind. Dieser Personengruppe soll nach dem Bekunden der Kläger \ngerade eine Versorgung „vor Ort\" ermöglicht und längere \nTransportzeiten, auch nach xxxxxxxxxxxxxxxxx, erspart werden. \nGerade dieser Umstand widerstreitet der Annahme einer \nräumlichen Einheit\n\n38\n\nunter anderem hierauf abstellend Oberverwaltungsgericht \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urt. v. 2. \nDezember 1998 \n- 13 A 4750/96 -\n\n39\n\nzwischen dem Hauptsitz der Praxis und den Räumlichkeiten in \nxxxxx xxxxxxxxxxxxx. Dabei verkennt das Gericht nicht die \nBesonderheiten, die im Rahmen der Auslegung des Begriffes der \nräumlichen Nähe im Sinne des § 18 Abs. 2 BO hinsichtlich einer \ndurch den Einsatz von Großgeräten geprägten radiologischen \nPraxis zu berücksichtigen sind. Die Kläger selbst nehmen indes \nin ihrem Schriftsatz vom 27. September 1999 Bezug auf ihre \nBereitschaft, „die mit der Versorgung verbundenen \nBeschwernisse zur Aufrechterhaltung des Betriebes auf sich zu \nnehmen. Ferner verweisen sie auf das Wirt- \nschaftlichkeitsgebot, dem es widerstreite, „welche Fahrtkos- \nten ... und ... Arbeitsausfälle notwendigerweise damit \nverbunden\" seien, „dass etwa ein Aufsuchen der Praxis in \nxxxxxxx oder xxxxxxx verlangt\" werde. Auch daraus wird \ndeutlich, dass der Betrieb des Computertomografen in dem \nKrankenhaus in xxxxxxxxxxxxxxxxxx maßgeblich mit der \nBehandlung von Patienten an anderer Stelle als der \neigentlichen Praxisstätte verbunden ist;\n\n40\n\nvgl. insoweit auch Schiller - Niederlassung, Praxissitz, \nVertragsarztsitz, ausgelagerte Praxisräume, Zweigpraxis - \nFragen zum Ort der Tätigkeit des (Vertrags-)Arztes, NZS 1997, \n103 (106).\n\n41\n\nDiese Einschätzung vermögen die Kläger auch durch eine \nangebliche zwischenzeitliche Einstellung der augenscheinlich \nin der Vergangenheit praktizierten Anmeldung der Patienten vor \nOrt oder über Einrichtungen des Krankenhauses nicht zu \nkorrigieren.\n\n42\n\nBetreiben die Kläger mithin in den Räumlichkeiten in \nxxxxxxxx xxxxxxxxx eine Zweigpraxis, so setzt die positive \nBescheidung des diesbezüglichen Genehmigungsantrages gemäß § \n18 Abs. 1 S. 2 BO die Feststellung der Erforderlichkeit der \njeweiligen Zweigpraxis zur Sicherstellung der ärztlichen \nVersorgung der Bevölkerung voraus.\n\n43\n\nDer unbestimmte Rechtsbegriff „Sicherstellung der \närztlichen Versorgung der Bevölkerung\" ist gerichtlich voll \nüberprüfbar;\n\n44\n\nVerwaltungsgericht Göttingen, Urt. v. 15. Oktober 1998 \n- 1 A 1140/97 -, NdsVBl. 1999, 116 (117) m.w.N.; \nVerwaltungsgericht Minden, Urt. v. 14. November 1990 \n- 4 K 992/90 -.\n\n45\n\nWie dem Abheben auf eine Sicherstellung der Versorgung zu \nentnehmen ist, ist es nicht Ziel der Regelung, durch die \nGenehmigung von Zweigpraxen die Versorgung der Patienten \ndergestalt zu optimieren, dass die Versicherten in jeder \nkleinen Gemeinde oder jedem Ortsteil einer Gemeinde die \nAuswahl zwischen mindestens zwei am Ort praktizierenden \nVertragsärzten haben beziehungsweise Arztpraxen überall so \neinfach und bequem wie in Gegenden mit einer großen \nArztpraxisdichte zu erreichen vermögen;\n\n46\n\nVerwaltungsgericht Minden, Urt. v. 14. November 1990 \n- 4 K 992/90 -; Schiller, NZS 1997, 103 (107).\n\n47\n\nVielmehr kommt es allein darauf an, unter Beachtung des \njeweiligen Standes der medizinischen Wissenschaft und Technik \nsowie der Möglichkeiten einer Rationalisierung und \nModernisierung eine ausreichende, das heißt, bedarfsgerechte \nund gleichmäßige ärztliche Versorgung der Bevölkerung in \nzumutbarer Entfernung sicherzustellen. Im Rahmen der \nBeurteilung der Problematik des Vorliegens eines \nSicherstellungserfordernisses im Sinne des § 18 Abs. 1 S. 2 BO \nist der Ort der bestehenden Hauptniederlassung, insbesondere \naber auch der Ort der Zweigpraxis in den Blick zu nehmen. Die \nregionale und örtliche Versorgungslage am Sitz der Zweigpraxis \nbeurteilt sich anhand verschiedener Kriterien, die jedes für \nsich und im Zusammenhang zu würdigen sind. Zu berücksichtigen \nsind insoweit vor allem die Anzahl und Leistungsfähigkeit der \nlokal beziehungsweise regional niedergelassenen (Fach-)Ärzte, \ndie Lage und Größe ihrer Praxen, das Vorhandensein von \nKrankenhäusern, die Bevölkerungsdichte, die \nBevölkerungsstruktur, die zu bewältigenden Entfernungen, die \nAusrichtung eines Ortes und seiner Bewohner auf eine näher \ngelegenen Gemeinde, die Verkehrsverhältnisse sowie die Art der \nFachrichtung und die Umstände der zu leistenden medizinischen \nVersorgung. Den jeweils für den gesamten Planungsbereich \nfestgestellten und im Rahmen der kassenärztlichen Zulassung zu \nbeachtenden Versorgungsgraden kann in dem hiervon streng zu \ntrennenden berufsrechtlichen Niederlassungsrecht, insbesondere \nbei einer erheblichen flächenmäßigen Ausdehnung und einer \ngeringen Bevölkerungsdichte eines Landkreises, im Einzelfall \nebenfalls eine beschränkte Indizwirkung zukommen;\n\n48\n\nin diesem Sinne auch Verwaltungsgericht Göttingen, \nUrt. v. 15. Oktober 1998 - 1 A 1140/97 -, NdsVBl. 1999, 116 \n(117).\n\n49\n\nUnter Einbeziehung dieser Umstände kann in Bezug auf die \nSituation in xxxxxxxx ein Erfordernis zur Sicherstellung der \ndortigen radiologischen, insbesondere computertomografischen, \nVersorgung nicht festgestellt werden. \n\n50\n\nZwar ist in xxxxxxxx selbst kein Facharzt für diagnostische \nRadiologie niedergelassen. Computertomografische \nUntersuchungen können daher vor Ort nur unter Einsatz des \nderzeit von den Klägern betriebenen Computertomografen des \nxxxxxxxxxxx Krankenhauses vorgenommen werden. Bezogen auf den \nPlanungsbereich xxxxxxx, dem xxxxxxxx zugeordnet ist, ist \nindes festzustellen, dass dort mittlerweile ein \nVersorgungsgrad von 103,8 % erreicht ist und der \nPlanungsbedarf von fünf Radiologen mit dem Istbestand \nübereinstimmt;\n\n51\n\nvgl. etwa die Übersicht zur Bedarfsplanung des \nLandesausschusses der Ärzte und Krankenkassen v. 6. April \n2000, abgedruckt in Rheinisches Ärzteblatt 5/2000, S. 72; in \ndiesem Sinne auch die Stellungnahme der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 14. Juli 2000.\n\n52\n\nSeiner Struktur nach handelt es sich bei dem Kreis xxxxxxx \num einen hochverdichteten Kreis im Umland von Kernstädten;\n\n53\n\nvgl. in diesem Sinne etwa bereits die Richtlinien des \nBundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die \nBedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von \nÜberversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen \nVersorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte) in der Fassung \nv. 9. März 1993, BAnz 45 (1993), Nr. 110a, zuletzt geändert \nam \n7. und 21. September 1999, BAnz 1999, Nr. 202, S. 17.999, in \nKraft getreten am 27. Oktober 1999.\n\n54\n\nIm Rahmen des Zulassungsrechts wird insoweit von einem \nVerhältnis von 61.890 Einwohnern pro Radiologen ausgegangen. \nIm Kreis xxxxxxx waren am 30. August 1999 298.066 Einwohner \ngemeldet. Der Umstand, dass eine Sperrung des \nPlanungsbereiches noch nicht erfolgt ist, lässt keine \nRückschlüsse auf eine etwaig bestehende Unterversorgung \nzu.\n\n55\n\nDie Entfernung von xxxxxxxx aus etwa nach xxxxxxx, wo vier \nRadiologen niedergelassen sind, ist kilometer- und zeitmäßig \nnicht derart erheblich, dass sie von Personen, die \nfachärztlicher Hilfe bedürfen, nicht auch mit Mitteln des \nÖffentlichen Personennahverkehrs in angemessener Zeit zu \nbewältigen wäre. So lässt sich von xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx \nMarkt aus xxxxxxx in sechsundzwanzig Minuten, xxxxxxxxxxxxxxx \nHbf. in fünfunddreißig Minuten und xxxxxxx Hbf. in \neinundvierzig Minuten erreichen. Innerhalb des Stadtgebietes \nxxxxxxxx verkehren Buslinien sowie ein Anruf-Sammel-Taxi. Die \nBelastungen, die mit der Länge dieser Fahrtzeiten zweifelsohne \nverbunden sind, sind nicht derart gravierend, dass sie \ninsbesondere alten und kranken Menschen nicht zuzumuten \nwären.\n\n56\n\nNach alledem ist die ärztliche Versorgung der Bevölkerung \nxxxxxxxxx in dem Gebiet der Diagnostischen Radiologie als \nsichergestellt anzusehen.\n\n57\n\n3. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 \nS. 1, 161 Abs. 2 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. So weit sich das \nVerfahren in der Hauptsache erledigt hat, waren die Kosten \nnach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des \nbisherigen Sach- und Streitstandes ebenfalls den Klägern \naufzuerlegen. Zur Begründung wird auf die vorstehenden \nAusführungen verwiesen, da diese für den Betriebsteil im \nHospital xxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxx ebenfalls Geltung zu \nbeanspruchen vermögen. Hinsichtlich der die örtliche \nVersorgungslage mitprägenden Verbindungen des öffentlichen \nPersonennahverkehrs sei ausgeführt, dass sich von xxxxxx Bf. \naus xxxxxxx Hbf. in einundzwanzig Minuten, xxxxxxx Busbahnhof \nin neunundzwanzig Minuten und xxxxxxxxxxxxxxx Hauptbahnhof in \nfünfunddreißig Minuten erreichen lässt, die hieraus \nresultierenden Belastungen daher ebenfalls zumutbar sind.\n\n58\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist \nnach Maßgabe der §§ 167 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. 708 \nNr. 11, 711 S. 1 ZPO ergangen.\n\n59","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304086","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-09-19/3-k-4774-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304086","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304086","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-09-19/3-k-4774-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304086","retrieved":"2026-07-09 03:30:59.113248+00:00"}}