{"status":"available","doknr":"OLD304084","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0919.2K7413.96.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-09-19","aktenzeichen":"2 K 7413/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am xxxxx.1959 geborene Klägerin bestand am xxxxx.1987 \ndie Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe \nII sowie die Sekundarstufe I in den Fächern Biologie und \nPädagogik. Nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes in der \nZeit vom xxxxx.1988 bis xxxxx.1990 bestand sie am xxxxx.1990 \ndie Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die \nSekundarstufen II und I in den oben genannten Fächern.\n\n3\n\nMit Vordruck LID 110/1994 bewarb sich die Klägerin bei der \nxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (xxxxxxxxxxxxxxxx) um Einstellung \nin den Schuldienst. Diese Bewerbung ging am xxxxx.1994 bei der \nxxxxxxxxx xxxxxxx ein, hatte jedoch keinen Erfolg. \nUnter dem 30.11.1994 teilte die xxxxxxxxxxxxxxxx der Klägerin \nmit, dass diese zwar im Rahmen des \nLehrereinstellungsverfahrens zum xxxxx.1994 nicht in den \nöffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen \neingestellt werden konnte, man ihre Bewerbung aber gerne für \ndas kommende Lehrereinstellungsverfahren zum xxxxx.1995 \nberücksichtigen würde. Weiter heißt es in diesem Schreiben: \n\n4\n\n„Auch wenn Sie eine Teilnahme am \nLehrereinstellungsverfahren 1995/96 nicht wünschen, bitte \nich mir den beigefügten Änderungsbeleg ausgefüllt bis zum \n15.01.1995 (...) unter Angabe Ihrer Bewerbernummer xxxx \nzurückzusenden. \n\n5\n\nBitte verwenden Sie für die Rückantwort nicht den \nLID 110/1995, sofern Ihnen dieser vorliegen sollte, \nsondern den beigefügten Änderungsbeleg. Ich bitte, meiner \nBehörde den Änderungsbeleg wieder vorzulegen, da Ihre \nBewerbungsunterlagen vom Lehrereinstellungsverfahren \nxxxxx.1994 hier im Hause noch vorliegen. Dies gilt auch \ndann, wenn Ihre Ortswunschpriorität für das neue \nEinstellungsverfahren in einem anderen Regierungsbezirk \nliegt. \n\n6\n\nOb Ihnen ein Einstellungsangebot unterbreitet werden \nkann, entscheidet sich ab ca. April/Mai 1995. ... , da \nfür jedes Einstellungsverfahren eine neue Datei - mit \neinem völlig neuen Teilnehmerkreis - erstellt wird.\" \n\n7\n\nMit Schreiben vom 01.12.1994 teilte die xxxxxxxxxxxxxxxx der \nKlägerin weiter mit, sie habe die Möglichkeit, ihre Bewerbung \nzum xxxxx.1994 mit dem beigefügten Änderungsbeleg zu \naktualisieren und damit am Auswahlverfahren für das \nLehrereinstellugnsverfahren zum xxxxx.1995 erneut \nteilzunehmen. In diesem Schreiben heißt es unter Betreff: \n„Wiederbewerbung für das Lehrereinstellungsverfahren zum \nxxxxx.1995\".\n\n8\n\nDer von der Klägerin am xxxxx.1995 unterzeichnete \nÄnderungsbeleg ging ausweislich des Eingangsstempels am \ngleichen Tage bei der xx xxxxxxxxxxxxxx ein.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 02.08.1995 teilte die xxxxxxxxxxxxxxxx \nder Klägerin die Absicht mit, sie mit Wirkung vom xxxxx.1995 \nunter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den \nöffentlichen Schuldienst einzustellen, sofern sie die \nbeamtenlaufbahn- und sonstigen dienstrechtlichen \nVoraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis \ninsgesamt erfülle. Für den Fall, dass diese Voraussetzungen \nnicht erfüllt würden, sei ihre unbefristete Beschäftigung im \nAngestelltenverhältnis vorgesehen. \nDieses Angebot nahm die Klägerin mit Schreiben vom 07.08.1995 \nan. \nUnter dem 15.08.1995 teilte ihr die xxxxxxxxxxxxxxxx mit, dass \nsie mit Wirkung vom xxxxx.1995 unbefristet als Lehrkraft im \nAngestelltenverhältnis in den Schuldienst eingestellt und in \nden Fächern Pädagogik und Biologie überwiegend Sekundarstufe I \neingesetzt werde und bat um Unterzeichnung des beigefügten \nArbeitsvertrages vom gleichen Tage.\n\n10\n\nAm xxxxx.1995 nahm die Klägerin ihren Dienst mit voller \nStundenzahl an der Gesamtschule xxxxxxxxxxxxxxxxxx auf.\n\n11\n\nMit Schreiben vom 14.01.1996 stellte die Klägerin einen \nAntrag auf Überprüfung der Voraussetzungen zur Übernahme ins \nBeamtenverhältnis und wies gleichzeitig darauf hin, dass ihre \nBewerbungsunterlagen bereits zum Einstellungstermin 1994 bei \nder xxxxxxxxxxxxxxxx vorgelegen hätten.\n\n12\n\nMit Bescheid vom 21.02.1996 teilte die xxxxxxxxxxxxxxxx der \nKlägerin mit, eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf \nProbe sei wegen Überschreitens der Höchstaltersgrenze gemäß § \n6 Abs. 1 LVO nicht möglich. Da die Klägerin zum Zeitpunkt der \nBewerbung am xxxxx.1995 das 35. Lebensjahr um xx Tage \nüberschritten gehabt habe, sei zu prüfen gewesen, ob im Umfang \ndieser Überschreitung Verzögerungstatbestände auf Grund von \nKinderbetreuungszeiten vorlägen, was jedoch nicht der Fall \nsei. Auch liege kein Fall des § 84 Abs. 1 Nr. 1 LVO vor, \nwonach eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze als erteilt \ngelte, wenn der Bewerber an dem Tage, an dem er den Antrag \ngestellt habe, die Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten \nhatte und die Einstellung oder Übernahme innerhalb eines \nJahres erfolge. Die Erneuerung der Bewerbung der Klägerin vom \nxxxxx.1994 sei am xxxxx.1995 eingegangen. Dieses Eingangsdatum \nsei maßgebend. Am xxxxxx1995 habe die Klägerin das 35. \nLebensjahr jedoch bereits überschritten gehabt. Im Fall der \nKlägerin wäre eine Verbeamtung möglich gewesen, wenn die \nErneuerung der Bewerbung vor dem xxxxxx1994 eingegangen \nwäre.\n\n13\n\nHiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 10.03.1996 \nWiderspruch, den ihre Prozessbevollmächtigten unter dem \n14.05.1996 wie folgt begründeten: Eine sachgerechte \nInterpretation des gesamten Vorganges ergebe, dass der \nursprüngliche Einstellungsantrag zum xxxxx.1994 als \nDauerantrag weiter im Raum geblieben sei und damit von einem \nvor Vollendung des 35. Lebensjahres der Klägerin vorliegenden \nAntrag auszugehen sei. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass \ndie Klägerin nur einen Änderungsbeleg habe ausfüllen müssen, \num ihre Bewerbung für das Lehrereinstellungsverfahren 1995 zu \nerneuern. Dieser als solcher sei jedoch kein \nEinstellungsantrag, sondern könne nur in Verbindung mit dem \nAntrag vom xxxxx.1994 gesehen werden. Zum anderen sei die \nxxxxxxxxxxxxxxxx selbst in ihren Schreiben vom 30.11.1994 und \n01.12.1994 von einem bestehenden Einstellungsantrag \nausgegangen, da anderenfalls die Abgabe eines \nEinstellungsantrages und nicht eines Änderungsbeleges von der \nKlägerin zu verlangen gewesen wäre. Gehe man aber davon aus, \ndass auch vor dem xxxxx.1994, dem Geburtstag der Klägerin, ein \nAntrag vorgelegen habe, so sei sie nicht als überaltert \nanzusehen und in das Beamtenverhältnis auf Probe zu berufen. \n\n14\n\nMit an den xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx persönlich gerichtetem \nSchreiben vom 21.04.1996 hatte die Klägerin zuvor um Prüfung \nihres Anliegens gebeten und darauf hingewiesen, dass die \nÜberschreitung lediglich xx Tage betrage und ihre zuvor im \nöffentlichen Dienst geleisteten Tätigkeiten bei der Berechnung \nder Beschäftigungs- und Dienstzeit anerkannt würden, nicht \njedoch bei der Frage der Altersgrenze. Dies erscheine ihr \nunlogisch.\n\n15\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 20.05.1996 wies die \nxxxxxxxxxxxxxxxx den Widerspruch mit folgender Begründung \nzurück: \nDie Klägerin habe am xxxxx.1994 das 35. Lebensjahr vollendet \nund damit die Höchstaltersgrenze des § 6 Abs. 1 LVO \nüberschritten. Anrechenbare Kinderbetreuungszeiten lägen nicht \nvor, da die Klägerin kinderlos sei. Allerdings könnten gemäß § \n84 Abs. 1 Nr. 1 LVO Ausnahmen vom Höchstalter zugelassen \nwerden. Eine solche Ausnahme gelte als erteilt, wenn der \nBewerber an dem Tag, an dem er den Antrag gestellt habe, die \nHöchstaltersgrenze nicht überschritten habe und die \nEinstellung oder Übernahme innerhalb eines Jahres nach \nAntragstellung erfolge. Maßgebliches Datum des Antrages auf \nEinstellung sei hier der xxxxx.1995 und nicht der xxxxx.1994, \nda Anträge auf Einstellung in den öffentlichen Schuldienst nur \nfür das jeweilige Schuljahr und nicht auf Dauer gelten würden. \nNicht übernommene Bewerber würden von den xxxxxxxxxxxxxxxxxx \neinen Änderungsbeleg erhalten, mit dem sie sich für den \nnächsten Einstellungstermin bewerben könnten. Dies sei auch im \nFalle der Klägerin geschehen. Da sie für das \nEinstellungsverfahren 1994/95 nicht habe berücksichtigt werden \nkönnen, habe man ihr angeboten, die Bewerbung (in Form des \nÄnderungsbeleges) für das Lehrereinstellungsverfahren 1995/96 \nzu erneuern. Die Bewerbung vom xxxxx.1994 habe sich danach \ndurch Zeitablauf erledigt. Die Einstellung der Klägerin sei \nnicht auf Grund dieser Bewerbung, sondern auf Grund des \nAntrages in Form des Änderungsbeleges vom xxxxx.1995 erfolgt. \nOhne diesen Antrag wäre sie nicht eingestellt worden. Zu \ndiesem Zeitpunkt habe sie die Höchstaltersgrenze aber \nüberschritten gehabt. \nSelbst wenn man aber der Argumentation der Klägerin, der \nxxxxx.1994 sei das maßgebliche Antragsdatum, folgen würde, \nführte dies nicht zu einer Verbeamtung, denn in diesem Falle \nwürde die Genehmigungsfiktion des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO \ndeshalb nicht eintreten, weil die Einstellung der Klägerin \nnicht innerhalb eines Jahres ab diesem Datum erfolgt sei.\n\n16\n\nDer Bescheid wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin \nausweislich des Empfangsbekenntnisses am 29.05.1996 \nzugestellt.\n\n17\n\nAm 26.06.1996 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren \nBegründung sie zunächst auf ihr bisheriges Vorbringen \nverweist. Darüber hinaus führt sie nochmals im Einzelnen ihre \nAnsicht aus, dass der Änderungsbeleg vom xxxxx.1995 nicht als \nEinstellungsantrag gesehen werden könne, da er keinerlei \nHinweis auf eine Einstellung zum xxxxx.1995 enthalte, sondern \nnur Angaben zur Person und zur künftigen Beschäftigung. Aus \nder Formulierung der xxxxxxxxxxxxxxxx in deren Schreiben vom \n30.11.1994 „Ich würde Ihre Bewerbung gerne für das kommende \nLehrereinstellungsverfahren zum xxxxx.1995 berücksichtigen\" \ngehe vielmehr hervor, dass auch die xxxxxxxxxxxxxxxx von einem \nnach dem xxxxx.1994 noch vorliegenden Antrag der Klägerin \nausgegangen sei. Dies ergebe sich auch aus dem weiteren \nSchreiben der xxxxxxxxxxxxxxxx vom 01.12.1994, worin auf die \nMöglichkeit einer Aktualisierung hingewiesen worden sei. Für \nden Fall, dass die Berücksichtigung nicht gewünscht werde, sei \num Mitteilung gebeten worden. Wenn man danach aber vom \nVorliegen eines (Dauer-)Antrages im November/Dezember 1994 \nausgehen müsse, sei die Klägerin nicht als überaltert \nanzusehen und in das Beamtenverhältnis zu übernehmen. \n\n18\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n19\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der \nxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 21.02.1996 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.1996 \nzu verpflichten, sie, die Klägerin in das \nBeamtenverhältnis auf Probe einzustellen,\n\n20\n\nhilfsweise, \n\n21\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der \nxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 21.02.1996 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.1996 \nzu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut \nzu bescheiden,\n\n22\n\nsowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten \nfür das Vorverfahren für notwendig zu erklären.\n\n23\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nEr ist der Klage entgegengetreten und verweist auf die \nBegründung der angegriffenen Bescheide. Insbesondere weist er \ndarauf hin, dass die mit der Bewerbung der Klägerin vom \nxxxxx.1994 angegebenen Daten in die Bewerberdatei aufgenommen \nworden seien. Diese Bewerbung habe sich nur auf den \nEinstellungstermin für das Schuljahr 1994/95 bezogen. Mit der \nNichteinstellung zu diesem Termin sei diese Bewerbung \n„verbraucht\" gewesen. Zwar sei der Änderungsbeleg vom \nxxxxx.1995 nicht ausdrücklich als Antrag auf Einstellung \ngekennzeichnet gewesen, allein hiermit habe sich die Klägerin \naber für eine Einstellung zum xxxxx.1995 beworben. Dies ergebe \nsich bereits daraus, dass sie ohne den Änderungsbeleg nicht zu \ndiesem Datum eingestellt worden wäre. Der von ihr angekreuzte \nSatz „Ich bin mit der Verwendung meiner Daten im \nLehrereinstellungsverfahren 1995 einverstanden\" mache \ndeutlich, dass hier nur auf die Daten von 1994 zurückgegriffen \nworden sei, es im übrigen aber um das Einstellungsverfahren \nzum xxxxx.1995 gegangen sei. \n\n26\n\nDie Kammer hat mit Beschluss vom 17.08.2000 den \nRechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur \nEntscheidung übertragen. \n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n30\n\nDie Klägerin wird durch den Bescheid vom 21.02.1996 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.1996 nicht in \nihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat \nweder einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis \nauf Probe noch darauf, dass über ihren Übernahmeantrag unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden \nwird. \n\n31\n\nArt. 33 Abs. 2 GG und die zur Konkretisierung dieser Norm \nergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften gewähren keinen \nunmittelbaren Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis. \nDie Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers liegt im \npflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der dabei den \nGrundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach \nEignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten hat. \nDer Zugang zu einem solchen Amt ist zunächst abhängig von der \nErfüllung bestimmter gesetzlicher Anforderungen, zu denen \ninsbesondere auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen \ngehören (vgl. § 15 LBG). Hieran fehlt es im Falle der \nKlägerin. \n\n32\n\nDie xxxxxxxxxxxxxxxx hat die Übernahme der Klägerin in das \nBeamtenverhältnis auf Probe zu Recht abgelehnt, weil diese zum \nZeitpunkt der begehrten Einstellung zum xxxxx.1995 die \nzulässige Altersgrenze gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 der \nVerordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-\nWestfalen (LVO), hier einschlägig in der Fassung der Elften \nVerordnung zur Änderung der LVO vom 28.03.1995 (GV NW S. 290) \nüberschritten hatte, eine Ausnahme nicht gemäß § 84 Abs. 1 \nSatz 2 LVO als erteilt gilt und sich die Nichterteilung einer \nAusnahme gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 \nLVO als ermessensfehlerfrei erweist.\n\n33\n\nNach § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO darf als Laufbahnbewerber, zu \ndenen gemäß §§ 5 Abs. 1, 49 Abs. 1, 50 Abs. 1 LVO auch Lehrer \nan öffentlichen Schulen zählen, in das Beamtenverhältnis \ngrundsätzlich nur eingestellt oder übernommen werden, wer das \n35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese \nHöchstaltersgrenze hatte die Klägerin aber bereits am \nxxxxx.1994 und damit mehr als x Monate vor der begehrten \nEinstellung überschritten. \n\n34\n\nEin Hinausschieben der Höchstaltersgrenze gemäß § 6 Abs. 1 \nSatz 1 Halbsatz 2 LVO (Anrechenbarkeit von \nKinderbetreuungszeiten) kommt nicht in Betracht, da die \nKlägerin kinderlos ist.\n\n35\n\nDie Klägerin kann ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis \nauf Probe auch nicht über die Erteilung einer Ausnahme gemäß § \n84 LVO erreichen. \nZunächst greift die gesetzliche Ausnahmefiktion des § 84 Abs. \n1 Satz 2 und 1 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 LVO nicht ein. Hiernach \ngilt eine Ausnahme von dem Höchstalter für die Einstellung \noder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gemäß § 6 \nLVO von den zuständigen Ministerien als allgemein erteilt, \nwenn der Bewerber an dem Tage, an dem er den Antrag gestellt \nhat, die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren\n\n36\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.06.1998 - 2 C 20.97 -\n,\n\n37\n\nnicht überschritten hatte und die Einstellung oder \nÜbernahme innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung \nerfolgt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die \nHöchstaltersgrenze überschritten hatte die Klägerin am Tag der \nVollendung des 35. Lebensjahres, also am xxxxx.1994. \nAls Datum der maßgeblichen Antragstellung ist hier das \nEingangsdatum des Änderungsbeleges, also der xxxxx.1995, zu \nsehen. Bei Zugrundelegung dieses Datums ist der Antrag jedoch \nerst nach Überschreiten der Altersgrenze gestellt worden. Auch \nbei Berücksichtigung ihrer am xxxxx.1994 bei der \nxxxxxxxxxxxxxxxx eingegangenen Bewerbung zum \nEinstellungstermin xxxxx.1994 lägen die Voraussetzungen für \ndie gesetzliche Ausnahmefiktion nicht vor, da eine Einstellung \nder Klägerin nicht innerhalb eines Jahres nach dem xxxxx.1994 \nerfolgt ist. \nSoweit die Klägerin meint, der Antrag vom xxxxx.1994 müsse als \nfortwirkender „Dauerantrag\" angesehen werden, den der am \nxxxxx.1995 bei der xxxxxxxxxxxxxxxx eingegangene \nÄnderungsbeleg lediglich ergänzt habe, da er keinerlei \nHinweise darauf enthalte, dass es sich dabei um eine Bewerbung \nhandele, ist dem nicht zu folgen. Zwar handelt es sich bei dem \nfraglichen Änderungsbeleg nicht um den normalerweise für \nBewerbungen zu diesem Einstellungszeitpunkt vorgesehenen \nVordruck LID 110/1995. Dass sich der Änderungsbeleg aber auf \ndas Lehrereinstellungsverfahren 1995 bezieht, ergibt sich \neinmal aus der darin anzukreuzenden Erklärung „Ich bin mit der \nVerwendung meiner Daten im Lehrereinstellungsverfahren 1995 \neinverstanden\" sowie aus dem weiteren textlichen Zusammenhang \ndes Vordrucks. \nDer Ansicht der Klägerin, die am xxxxx.1994 bei der \nxxxxxxxxxxxx xxxx eingegangene Bewerbung wirke als \n„Dauerantrag\" fort, sei also als vor dem xxxxx.1994, damit \nnoch innerhalb der Jahresfrist gestellt und durch die Angaben \nim Änderungsbeleg lediglich ergänzt anzusehen, steht jedoch \nbereits der Wortlaut des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO entgegen, der \nausdrücklich auf den Tag, an dem der Antrag auf Einstellung \nbzw. Übernahme in das Beamtenverhältnis gestellt wurde, \nabstellt.\n\n38\n\nVgl. Urteil der Kammer vom 23.11.1994 - 2 K 5546/91 -, S. \n12 des Urteilsabdrucks.\n\n39\n\nDieser Tag muss vor Vollendung der Höchstaltersgrenze sowie \ninnerhalb eines Jahres vor der beabsichtigten Einstellung \nliegen. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine \nallgemein geltende Ausnahme von der grundsätzlichen in § 6 LVO \ngetroffenen Regelung des Einstellungsalters. \nAusnahmevorschriften sind aber grundsätzlich eng auszulegen. \nHinzu kommt, dass ungeachtet der in § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO \ngeregelten Fiktion einer Ausnahmegenehmigung eine \nAusnahmegenehmigung noch ausdrücklich auf Antrag der obersten \nDienstbehörde durch den Innenminister und den zuständigen \nFinanzminister nach § 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 \nLVO erteilt werden kann, sodass es auch insoweit keiner \nerweiterten Auslegung des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO bedarf. \n\n40\n\nEtwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht unter \nEinbeziehung der Mitteilung der xxxxxxxxxxxxxxxx vom \n30.11.1994 an die Klägerin, wonach man ihre Bewerbung gerne \nfür das kommende Lehrereinstellungsverfahren berücksichtigen \nwürde. Durch dieses Schreiben lebte nicht etwa der am \nxxxxx.1994 gestellte Einstellungsantrag wieder auf, wovon der \nProzessbevollmächtigte der Klägerin offenbar ausgehen möchte. \nZum einen lag zu diesem Zeitpunkt ein noch nicht erledigter \nAntrag bzw. eine noch offene Bewerbung der Klägerin auf \nEinstellung nicht mehr vor, denn der Antrag vom xxxxx.1994 war \nmit der hierauf erteilten Absage beschieden worden und damit \nerledigt. Zum anderen ergibt sich gerade auch aus den \nBesonderheiten des Lehrereinstellungsverfahrens, dass eine \neinmal abgegebene Bewerbung nicht als „Dauerantrag\" für \nfolgende Einstellungszeitpunkte weiterwirken soll. \nDas gesamte Lehrereinstellungsverfahren ist als jährlich \nwiederkehrendes Massenverfahren durch einen hohen Grad an \nAutomatisierung unter weitestmöglichem Einsatz der verfügbaren \nComputertechnik gekennzeichnet. Hieraus ergibt sich auch die \nNotwendigkeit einer datenmäßigen Erfassung aller für ein \nbestimmtes Schuljahr vorhandenen Bewerbungen und der \ndazugehörigen Unterlagen zu einem bestimmten Stichtag, der für \nden Eingang der Bewerbungen gleichzeitig ein Ausschlusstermin \nist. Die weit gehende Standardisierung des Verfahrens hat \ndabei dazu geführt, dass Bewerbungen für ein bestimmtes \nLehrereinstellungsverfahren durch die Abgabe des ausgefüllten \nFormblattes LID 110/19.., das die Jahreszahl des Schuljahres \nenthält, zu dem man eingestellt werden möchte, erfolgen. Diese \nBewerbungen sind in der Regel jährlich durch Abgabe des LID \n110/19.. (Jahreszahl) zu wiederholen. Sie finden ihre \nErledigung regelmäßig durch die Nichteinstellung in dem \nbetreffenden Jahr und die hierüber versandten Mitteilungen. \nDamit ist der Antrag für ein bestimmtes Einstellungsdatum \n(abschlägig) entschieden. In der Regel werden die \ncomputermäßig erfassten Datum alsbald danach gelöscht und die \nBewerbungsunterlagen an die Bewerber zurückgesandt. Auch \ngelten für jedes Bewerbungsverfahren andere Abgabetermine. \nLediglich im Rahmen des Lehrereinstellungsverfahrens zum \nxxxxx.1995 führte eine Abweichung von dem normalerweise \npraktizierten Verfahren dazu, dass nach abschlägiger \nBescheidung der Bewerbungen zum Einstellungstermin xxxxx.1994 \ndie Bewerberdaten nicht alsbald gelöscht und die übersandten \nUnterlagen zurückgeschickt wurden. Mit Runderlass des \nKultusministeriums vom 28.11.1994 Az. Z B 6.41-0/2-10 Nr. \n1196/94 unter Punkt 2.1, 2. Absatz (Technische Abwicklung - \nBewerbungsmodalitäten) wurde vielmehr festgelegt: \n„Bewerberinnen und Bewerber aus dem Einstellungsverfahren \n1994/95, die nicht in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis \nübernommen worden sind, erhalten von den xxxxxxxxxxxxxxxxxx \n(Einstellungsbehörden) einen Änderungsbeleg, mit dem sie ihre \nBewerbung für den Einstellungstermin xxxxx.1995 aufrecht \nerhalten können\". Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass auch \nohne Abgabe des übersandten Formblattes „Änderungsbeleg\" von \neiner berücksichtigungsfähigen Bewerbung ausgegangen werden \nkonnte. In dem weiteren Schreiben der xxxxxxxxxxxxxxxx vom \n01.12.1994 an die Klägerin heißt es dementsprechend, sie könne \nihre Bewerbung zum xxxxx.1994 mit dem beigefügten \nÄnderungsbeleg aktualisieren und „damit\" am Auswahlverfahren \nfür das Lehrereinstellungsverfahren zum xxxxx.1995 erneut \nteilnehmen. Hierdurch hat die xxxxxxxxxxxxxxxx erkennbar zum \nAusdruck gebracht, dass für eine Einstellung zum xxxxx.1995 \nnicht die (durch Nichteinstellung zum xxxxx.1994 erledigte) \nBewerbung der Klägerin vom xxxxx.1994, sondern eine von der \nKlägerin zusätzlich geforderte (Willens-)Erklärung darüber, ob \nsie auch am folgenden Lehrereinstellungsverfahren zum \nxxxxx.1995 teilnehmen wolle, ausschlaggebend sei. Dabei wurde \nentsprechend dem genannten Runderlass vom 28.11.1994 die \nAbgabe eines sogen. Änderungsbeleges als ausreichend für eine \ndies bekundende Willenserklärung angesehen. Erst durch die \nrechtzeitige Abgabe dieses Änderungsbeleges brachte daher die \nKlägerin für den Beklagten erkennbar zum Ausdruck, dass sie \nauch an einer Einstellung zum xxxxx.1995 noch interessiert \nwar. Vor Eingang dieser Erklärung konnte der Beklagte nicht \ndavon ausgehen, dass die Klägerin überhaupt noch an einer \nEinstellung in den Schuldienst interessiert war. Angesichts \nder zuvor erfolgten Absage wäre es immerhin nahe liegend \ngewesen, dass sich die Klägerin - wie viele andere abgelehnte \nBewerber auch - beruflich anders orientiert, entsprechende \nSchritte unternommen und damit für eine Einstellung in den \nSchuldienst nicht mehr zur Verfügung gestanden hätte. Beim \nBeklagten lag somit vor Eingang des Änderungsbeleges keine \nBewerbung der Klägerin zum xxxxx.1995 und damit kein irgendwie \nzu datierender Einstellungsantrag im Sinne von § 84 Abs. 1 \nSatz 2 LVO vor, sondern ein solcher Antrag war erst mit \nEingang des Änderungsbeleges am xxxxx.1995 vorhanden. Vorher \nwaren lediglich ihre datenmäßig erfassten früheren Angaben \nnoch nicht gelöscht. Dass die Klägerin mit Abgabe des \nÄnderungsbeleges vor ihrem 35. Geburtstag am xxxxx.1994 die \nVoraussetzungen für ein Eingreifen der gesetzlichen \nAusnahmefiktion erfüllt hätte, kann nicht zu einem anderen \nErgebnis führen. Immerhin war die Klägerin nicht daran \ngehindert, den Änderungsbeleg noch vor ihrem Geburtstag am \nxxxxx.1994 und damit vor Erreichen der Altersgrenze \nzurückzusenden.\n\n41\n\nDie xxxxxxxxxxxxxxxx hätte die Klägerin auch nicht auf \ndieses für sie persönlich bedeutsame Datum der Antragstellung \nhinweisen müssen. Eine solche Verpflichtung lässt sich \nvorliegend nicht aus einer Fürsorgepflicht herleiten. Zum \neinen ergibt sich die Bedeutung des Zeitpunktes der \nAntragstellung unmittelbar aus dem § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO, zum \nanderen kann eine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht frühestens \nmit Beginn des Beamtenverhältnisses entstehen, kann bei \nBewerbern um Einstellung bzw. Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe somit bereits mangels bestehendem \nBeamtenverhältnis nicht vorliegen. Eine davor liegende \nVernachlässigung von Aufklärungspflichten bei einem \nbestehenden Angestelltenverhältnis könnte allenfalls zu einem \narbeitsrechtlichen Schadensersatzanspruch führen, für den der \nRechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gemäß § 40 VwGO nicht \ngegeben wäre.\n\n42\n\nVgl. Urteil der Kammer vom 23.11.1994 - 2 K 5546/91 -; \nBayVGH, Beschluss vom 29.05.1990 - 3 B 89.02223 - in: Schütz, \nBeamtenrecht, ES/B III 1 Nr. 19.\n\n43\n\nDie Klägerin hat schließlich auch mit Rücksicht auf § 84 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LVO weder einen \nAnspruch auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe \nnoch auf Neubescheidung ihres darauf gerichteten Antrages. \nNach den zuletzt genannten Bestimmungen können auf Antrag der \nobersten Dienstbehörde - heute: Ministerium für Schule und \nWeiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes \nNordrhein-Westfalen - das Innenministerium und das \nFinanzministerium eine Ausnahme von dem Höchstalter gemäß § 6 \nLVO zulassen. Der Verordnungsgeber hat die Erteilung einer \nderartigen Ausnahme an keine besonderen Voraussetzungen \ngebunden, sondern es einer sachgerechten Ermessensausübung \nüberlassen, ob und in welchem Umfang Abweichungen von der \ngrundsätzlich gebotenen Einhaltung der Höchstaltersgrenze \nzugelassen werden. Die in diesem Zusammenhang demnach auf eine \nÜberprüfung der Ermessensausübung des Beklagten beschränkte \ngerichtliche Kontrolle (§ 114 VwGO) führt vorliegend nicht zu \neiner Aufhebung der angegriffenen Verwaltungsentscheidung. \nErmessensfehler lassen sich insoweit nicht feststellen. Die \nxxxxxxxxxxxxxxxx verweist hier rechtsfehlerfrei darauf, dass \nnach der Erlasslage eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze \ngrundsätzlich nur noch bei Vorliegen eines - hier nicht \ngegebenen - dienstlichen Bedürfnisses bewilligt wird.\n\n44\n\nStändige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom \n10.11.1995 - 6 A 3456/95 -, m.w.N.\n\n45\n\nDa bei der Klägerin auch keine sonstigen, \neinzelfallbezogenen Gründe ersichtlich sind, die - nach einer \nVorlage des Antrages an Finanz- und Innenministerium - einen \nAnspruch auf Zulassung einer Ausnahme hätten begründen können, \nein derartiger Antrag vielmehr von Anfang an als \noffensichtlich aussichtslos erschien, war die xxxxxxxxxxxxxxxx \nnicht gehalten, den Übernahmeantrag der Klägerin an das \nMinisterium weiterzuleiten.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht \nauf § 167 VwGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304084","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-09-19/2-k-7413-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304084","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304084","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-09-19/2-k-7413-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304084","retrieved":"2026-07-09 03:30:58.942607+00:00"}}