{"status":"available","doknr":"OLD304083","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0919.24L1771.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-09-19","aktenzeichen":"24 L 1771/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\nDie Antragstellerin wurde am xxxxxxxxxxx 1965 in xxxxxxxxxxx \ngeboren und ist ägyptische Staatsangehörige. \nSie reiste im Sommer 1993 ins Bundesgebiet und erhielt - \nentgegen vorheriger Versagungsverfügung - mit Blick auf ihren \nhier lebenden Ehemann im Juli 1995 eine befristete \nAufenthaltserlaubnis, die zuletzt bis zum 27. Juni 1998 \nverlängert worden war. Einen neuerlichen Antrag auf \n„Verlängerung\" oder (Neu)Erteilung hat die Antragstellerin \nnicht gestellt.\nSie wurde im Februar 1997 festgenommen und befindet sich \nseither zur Verbüßung einer vom Landgericht Wuppertal im \nFebruar 1998 verhängten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 \nMonaten wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit \nBetäubungsmitteln in der Justizvollzugsanstalt xxxxxxx im \nBezirk des Antragsgegners. \nDieser verfügte unter dem 6. Januar 2000 die Ausweisung der \nAntragstellerin und ordnete deren Abschiebung nach Ägypten aus \nder Haft heraus an. \nDie Vollziehbarkeit der Abschiebungsregelung hatte das Gericht \nim Verfahren 24 L 273/00 mit Beschluss vom 18. April 2000 \nbestätigt. \nMit Blick auf die inzwischen in den Vordergrund ihres \nVorbringen gerückte Erkrankung der Antragstellerin an \nHepatitis C hatte das Gericht bereits in diesem Beschluss \nausgeführt, dass sich grds. jeder Ausländer auf den Stand der \nmedizinischen Versorgung in seinem Heimatland verweisen lassen \nmuss und Ausnahmen nur in Betracht kommen, wenn im Falle der \nRückführung keine oder eine nur sehr viel schlechtere \nBehandlung möglich wäre.\nAngesichts der für den 20. Juni 2000 ins Auge gefassten \nAbschiebung der Antragstellerin hat diese am 9. Juni 2000 \nerneut um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht, auf ihre \ngesundheitliche Lage sowie die eingeschränkten bis \nausgeschlossenen Behandlungsmöglichkeit in ihrem Heimatland \nverwiesen und beantragt,\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, den Aufenthalt der \nAntragstellerin im Bundesgebiet solange zu \ngewähren, bis über deren Antrag auf Erteilung einer \nDuldung endgültig rechtskräftig entschieden ist.\nDer Antragsgegner beantragt unter Verweis auf die Auskünfte \nseines Gesundheitsamtes und die Arztbriefe aus der \nJustizvollzugsanstalt xxxxxxxxxxx,\nden Antrag abzulehnen.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses sowie des \nvorausgegangenen Gerichtsverfahrens und den der dazu \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\nII.\nDer Antrag ist jedenfalls unbegründet, weil die \nAntragstellerin die allein in Betracht kommenden \ngesundheitlichen Abschiebungshindernisse nicht darzutun \nvermocht hat:\nDass es darauf, wann und wo(durch) die Antragstellerin mit \nHepatitis C infiziert worden ist, nicht ankommt, hat das \nGericht bereits in seinem Beschluss vom 18. April 2000 \ndargetan.\nDass sie grds. reisefähig ist, ist amtsärztlich zuletzt am \n9. Juni 2000 festgestellt worden; eine Verschlechterung ist \nnicht ersichtlich; der dort aufgezeigten Gefahr „einer akuten \nStoffwechselentgleisung\" kann und mag durch entsprechende \nBeaufsichtigung der Nahrungsaufnahme der Antragstellerin im \nVorfeld einer - anzukündigenden - tatsächlichen Abschiebung \nbegegnet werden.\nEntgegen ihrem Vorbringen lässt sich den nun bekannten \närztlichen Stellungnahmen, an deren inhaltlicher Richtigkeit \nzu zweifeln die Antragstellerin nichts Substantiiertes \nvorgetragen hat, nicht entnehmen, dass es nur im Bundesgebiet \neine Therapie oder medikamentöse Behandlung gäbe, die zu einer \n- im abschiebungsrechtlichen Sinne relevanten - Stabilisierung \noder gar Besserung der medizinischen Situation der \nAntragstellerin führen würde. \nVielmehr ergibt sich aus dem vorgelegten Material, dass nach \närztlicher Einschätzung vor allem die seitens der \nAntragstellerin angesprochene Interferon-Therapie bei dem bei \nihr festgestellten Verlauf der Hepatitis C gar nicht angezeigt \nwäre. Dem Gericht erscheint es plausibel und vor allem durch \ndas Vorbringen der Antragstellerin nicht widerlegt, dass eine \nsolche Therapie bei ihr sogar zu einer Verstärkung anderer \nbelastender Symptome führen könnte, sodass die - ärztlich zu \nverantwortende - Abwägung der Risiken hier gegen eine \nInterferongabe spricht. \nInsbesondere vermag das Gericht dem Verdacht der \nAntragstellerin, man wolle bei ihr als Strafgefangener sich \nnur die Kosten der Interferon-Therapie sparen, nicht \nbeizutreten, weil es durchaus einleuchtend erscheint, dass es \nbei einer chronischen Erkrankung wie der der Antragstellerin \nganz maßgeblich auf den konkreten Verlauf ankommt und nicht \netwa bei allen daran Erkrankten die gleiche Medikation \nangezeigt sein muss. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung ist nach den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG erfolgt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304083","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-09-19/24-l-1771-00","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304083","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304083","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-09-19/24-l-1771-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304083","retrieved":"2026-07-09 03:30:58.848154+00:00"}}