{"status":"available","doknr":"OLD304121","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0914.3L2743.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-09-14","aktenzeichen":"3 L 2743/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom \n29. August 2000 in der Fassung der schriftlichen \nBestätigung vom 31. August 2000 hinsichtlich der \nStilllegungsanordnung wiederherzustellen,\n\n4\n\nist unbegründet.\n\n5\n\nNach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und \nAnfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende \nWirkung. Diese Wirkung entfällt, wenn die Behörde nach § 80 \nAbs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen \nInteresse angeordnet hat. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 \nAbs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung auf Antrag des \nBetroffenen wiederherstellen. Ein derartiger Antrag hat \nErfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der \naufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der \nsofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist der Fall, wenn der \nangefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, \nweil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der \nsofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen \nBescheides nicht bestehen kann, oder wenn das private \nInteresse des Antragstellers aus sonstigen Gründen überwiegt. \nDiese Voraussetzungen sind nicht gegeben.\n\n6\n\nDie Ordnungsverfügung des Antragsgegners ist nicht \noffensichtlich rechtswidrig. Bei der im Aussetzungsverfahren \ngebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage \nspricht vielmehr alles für ihre Rechtmäßigkeit. Zur Begründung \nwird auf die Gründe der schriftlichen Bestätigung des \nangefochtenen Bescheides Bezug genommen, denen das Gericht \nfolgt. Danach war der Antragsgegner berechtigt, die in Rede \nstehende Stilllegungsanordnung zu treffen, weil die \nAntragstellerin den von ihr betriebenen Containerterminal ohne \ndie erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung \nbetreibt. Die gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung \ngerichteten Angriffe gehen fehl.\n\n7\n\nDie Antragstellerin betreibt eine Anlage gemäß den Ziffern \n9.34 und 9.35 des Anhangs zur 4. BImSchV. Der \nContainerterminal ist eine Anlage nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der \n4. BImSchV. Anlagen in diesem Sinne sind u.a. Grundstücke, auf \ndenen Stoffe gelagert werden (vgl. § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG). \nSo liegt der Fall hier. Die Feststellung des Antragsgegners, \ndass die Antragstellerin auf ihrem Betriebsgelände Stoffe \nlagert, unterliegt keinem Zweifel. Lagern ist die Aufbewahrung \nvon Stoffen zwecks späterer Verwendung.\n\n8\n\nVgl. Jarass, BImSchG, 4. Auflage 1999, § 3 Rdnr. 65\n\n9\n\nLagervorgänge nach dieser Definition nimmt die \nAntragstellerin auf ihrem Betriebsgrundstück vor. Dazu hat der \nAntragsgegner folgende Feststellungen getroffen, die zwischen \nden Beteiligten nicht streitig sind: Die Schiffe, die bei der \nAntragstellerin be- und entladen werden, haben als Ziel die \nHäfen von xxxxxxxxx, xxxxxxxxx und xxxxxxxxx. Die Schiffe \nkommen in Abständen von jeweils zwei Tagen bei der \nAntragstellerin an und löschen ihre Ladung bzw. nehmen neue \nLadung auf. Dieser Rhythmus von zwei Tagen bringt mit sich, \ndass das Bereitstellen zum Weitertransport in der Regel bis zu \n48 Stunden dauert. Umgekehrt kann die Verweildauer der \nContainer auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin nach \nLöschung vom Schiff bis zum Weitertransport mittels Lkw oder \nEisenbahn mehrere Tage bis zu einigen Wochen dauern. Dieser \nVorgang zeigt, dass die Antragstellerin betriebsbedingt \nregelmäßig eine nicht unerhebliche Anzahl von Containern auf \nihrem Betriebsgelände aufbewahrt, um sie später zum \nWeitertransport auf entsprechende Transportmittel \n(Frachtschiffe, Eisenbahn, Lkw) zu laden.\n\n10\n\nDer Hinweis der Antragstellerin auf den begrenzten Zeitraum \ndes Aufbewahrens der Container schließt die Annahme der \nLagerung nicht aus. Zwar muss das Lagern für eine gewisse \nDauer erfolgen, gelegentliches Zwischenlagern macht ein \nGrundstück noch nicht zu einer Anlage.\n\n11\n\nVgl. Jarass, BImSchG, 4. Auflage 1999, a.a.O.\n\n12\n\nDiese Anforderungen sind hier hingegen erfüllt. Die \nAufbewahrung der Container, die betriebsbedingt auch 24 \nStunden und länger dauern kann, schließt es aus, von einer nur \nkurzfristigen und gelegentlichen Aufbewahrung zu sprechen.\n\n13\n\nAuch der Hinweis der Antragstellerin auf die Regelungen des \nGefahrgutgesetzes (GGBefG) führt nicht weiter. Zwar könnte \nsich die Aufbewahrung der Container nach § 2 Abs. 2 GGBefG als \nBeförderung im Sinne jenes Gesetzes darstellen. Hingegen kann \ndeshalb nicht zwingend gefolgert werden, dass wegen der \nFortdauer des Beförderungsvorgangs eine Lagerung nach den \nRegelungen des Immissionsschutzrechts nicht vorläge. Nach § 1 \nAbs. 2 Nr. 1 GGBefG berührt dieses Gesetz nicht \nRechtsvorschriften über gefährliche Güter, die aus anderen \nGründen als aus solchen der Sicherheit im Zusammenhang mit der \nBeförderung erlassen sind. Das zeigt, dass das Gefahrgutgesetz \nallein diejenigen Gefahren bekämpfen will, die sich im \nZusammenhang mit der Beförderung realisieren können. Dieser \nAnsatz verbietet es, Definitionen jenes Gesetzes zur \nAbgrenzung von Tatbestandsmerkmalen anderer gesetzlicher \nRegelungen heranzuziehen. Mit dem Hinweis auf die vorrangige \nRegelung des Gefahrgutgesetzes würden sich im Ergebnis \ndiejenigen Gefahren, denen mit der Festlegung der Pflichten \nder Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen nach § 5 BImSchG \nbegegnet werden soll, unkontrolliert realisieren können. \nStellt nach alledem der aus dem Gefahrgutgesetz entnommene \nBegriff des Umschlags von Gütern kein taugliches \nAbgrenzungskriterium für den immissionsschutzrechtlichen \nAnlagenbegriff dar, mag auf sich beruhen, ob die \nAntragstellerin etwa wegen des Verzichtes auf \nBehandlungsschritte an den auf ihrem Betriebsgelände \nbefindlichen Stoffen tatsächlich eine Umschlagsanlage betreibt \noder nicht.\n\n14\n\nBei diesen Gegebenheiten geht die im Übrigen vorzunehmende \nInteressenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. An der \nVollziehung der angegriffenen Verfügung besteht ein \nerhebliches öffentliches Interesse. Es ist wegen des \nungenehmigten Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage \nseitens der Antragstellerin zu befürchten, dass die \nFortsetzung des Betriebes mit einer weiter fortschreitenden \nVerletzung strafrechtlicher Bestimmungen (§ 327 Abs. 2 Nr. 1 \nStGB) einhergehen würde. Zudem ist nicht auszuschließen, dass \nder unkontrollierte weitere Anlagenbetrieb mit schädlichen \nUmwelteinwirkungen sowie der Realisierung sonstiger Gefahren \nim Sinne von § 5 BImSchG einherginge. Demgegenüber ist das \nprivate Interesse der Antragstellerin an der Fortführung ihres \nAnlagenbetriebs unter Begehung von Straftaten und Gefährdung \nder Umwelt nicht schutzwürdig.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 20 \nAbs. 3 GKG. Das Gericht bemisst das Interesse der \nAntragstellerin an der Aufhebung der angegriffenen \nOrdnungsverfügung ihren Angaben entsprechend mit 100.000,- DM. \nDieser Betrag reduziert sich auf die Hälfte, da im \nAussetzungsverfahren grundsätzlich nur vorläufiger \nRechtsschutz gewährt werden kann.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304121","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-09-14/3-l-2743-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GefahrgutG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 327","ref_norm":"327","n":1},{"jurabk":"GefahrgutG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304121","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304121","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-09-14/3-l-2743-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304121","retrieved":"2026-07-09 03:31:02.221918+00:00"}}