{"status":"available","doknr":"OLD304120","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0914.18K10531.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-09-14","aktenzeichen":"18 K 10531/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\nDie Beteiligten streiten um die Erhebung von \nVerwaltungsgebühren.\nDie Klägerin betreibt neben einer Schank- und Speisewirtschaft \n(über 200 qm) einen Beherbergungsbetrieb, der 60 Zimmer mit \ninsgesamt 113 Betten, 19 Appartements sowie zwei Suiten \numfasst.\nIn seinen Erlaubnisbescheiden vom 20. März 1998 setzte der \nBeklagte zugleich für die erteilte Gaststättenkonzession eine \nGebühr in Höhe von 8.900,- DM und für die erteilte \nStellvertretungserlaubnis eine Gebühr von 300,- DM fest.\nDen dagegen erhobenen Widerspruch wies der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxx (heute: xxxxxxx) mit \nWiderspruchsbescheid vom 11. September 1998, zugestellt am 10. \nNovember 1998, als unbegründet zurück.\nAm 8. Dezember 1998 hat die Klägerin Klage erhoben.\nSie trägt im Wesentlichen vor, die Erhebung einer Gebühr müsse \nsich am Äquivalenzprinzip messen lassen. Danach dürften \nGebühren grundsätzlich die Kosten des Verwaltungshandelns \nnicht überschreiten. Grundsätzlich habe derselbe Bauzustand \nwie beim Voreigentümer bzw. Vorpächter vorgeherrscht. \nÜberprüfungen seien daher nur in bescheidenem Rahmen \nerforderlich gewesen.\nDie Klägerin beantragt,\ndie Bescheide des Beklagten vom 20. März 1998 im \nHinblick auf die festgesetzten Verwaltungsgebühren \nin der Fassung des Widerspruchsbescheides des \nxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 11. \nSeptember 1998 mit der Maßgabe aufzuheben, über die \nVerwaltungsgebühren in der Sache unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts neu zu \nentscheiden.\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge.\nEntscheidungsgründe:\nDie Klage hat keinen Erfolg.\nDas Gericht lässt es ausdrücklich offen, ob auch im Rahmen der \nhier statthaften Anfechtungsklage ein Begehren auf \nNeubescheidung überhaupt geltend gemacht werden kann, geht dem \njedoch nicht weiter nach, weil die Klage insgesamt unbegründet \nist.\nDie angefochtenen Gebührenentscheidungen in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides sind rechtmäßig und verletzen die \nKlägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\nDie streitigen Gebührenforderungen haben ihre rechtliche \nGrundlage in § 2 Abs. 2 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-\nWestfalen (GebG NRW) in Verbindung mit der auf dieser \nGrundlage erlassenen Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung \n(AVwGebO NRW). Letztere umfasst einen Allgemeinen \nGebührentarif, der im maßgeblichen Zeitpunkt der Erhebung für \ndie Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 2 Abs. \n1 GastG) in Fällen von besonders bedeutendem Umfang eine \nGebühr bis 10.000,- DM vorsieht (Tarifstelle 12.14.1 lit. b)). \nFür die Stellvertretungserlaubnis gilt ein Gebührenrahmen von \n50,- bis 500,- DM (Tarifstelle 12.14.2). \nGebührenschuldner ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW, wer die \nAmtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen \nwird. Beides trifft auf die Klägerin zu.\nSind Rahmensätze für Gebühren vorgesehen, so bestimmt § 9 Abs. \n1 GebG NRW, dass bei Festsetzung der Gebühr im Einzelfall \nsowohl der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand \nals auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der \nsonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu \nberücksichtigen sind. In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift \nzur Durchführung des Gebührengesetzes,\nRunderlass des Innenministers vom 28. April 1975 - I C 4/17 - \n81.15 (5) -, SMBl. NW. 2011,\nist dazu unter Ziff. 3.3.1 näher ausgeführt, dass die \nHöchstgebühr, mindestens jedoch eine der oberen Grenze \nangenäherte Gebühr gerechtfertigt ist, wenn beide Faktoren \nüberdurchschnittlich hohe Werte darstellen, weil dem \nAdressaten der Amtshandlung in einer ungewöhnlich \numfangreichen oder schwierigen Angelegenheit eine Leistung von \nungewöhnlich großem wirtschaftlichen Nutzen erbracht wird. \nUmgekehrt ist bei nur durchschnittlichen oder \nunterdurchschnittlichen Werten beider Faktoren eine nur \nmittlere Gebühr bzw. eine Gebühr im unteren Felde des \nGebührenrahmens am Platze. Steht hingegen einem geringen \nVerwaltungsaufwand ein großer wirtschaftlicher Nutzen oder \neinem großen Verwaltungsaufwand ein geringer wirtschaftlicher \nNutzen gegenüber, so hat sich die Gebührenbemessung stärker \nnach dem wirtschaftlichen Nutzen als nach dem \nVerwaltungsaufwand zu richten.\nGemessen an diesen Vorgaben sind die konkreten \nGebührenentscheidungen nicht zu beanstanden.\nDie Vorgaben zur Tarifstelle 12.14.1 sind im Amtsbezirk des \nBeklagten durch eine Niederschrift aus dem Jahre 1993 weiter \nkonkretisiert worden, Bl. 45 ff der Gerichtsakte. In Anlehnung \nan den inzwischen außer Kraft getretenen Runderlass des \nMinisters für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr vom 5. Juli \n1974 - Z/B 2-51-4-32/74 - gilt für Schank- und \nSpeisewirtschaften über 200 qm Schank- oder Speiseraumfläche \nbzw. Beherbergungsbetriebe über (das Wort „bis\" auf Bl. 48 der \nGerichtsakte, letzte Zeile, ist offenbar irrtümlich verwandt \nworden) 60 Betten ein Gebührenrahmen von 5.001,- bis 10.000,- \nDM, Anlage I lit. D) b) der Niederschrift. Unter lit. F) der \nAnlage I zur Niederschrift ist festgelegt worden, dass \nBeherbergungsbetriebe mit mehr als 100 Betten als Betriebe von \nbesonders bedeutendem Umfang im Sinne der Ziff. 2.6 des \nzuletzt genannten Runderlasses gelten und die Gebühr im \nEinzelfall festgelegt wird.\nBerücksichtigt man die im Kern nicht zu beanstandende Vorgabe \n(Ziff. 2.4) im Runderlass des Ministers für Wirtschaft, \nMittelstand und Verkehr aus 1974, wonach innerhalb der \neinzelnen Gruppen die Gebühr nach den Grundsätzen des § 9 GebG \nNRW und den dazu ergangenen (oben schon erwähnten) \nErläuterungen des Innenministers in seinem Runderlass aus dem \nJahre 1975 zu bemessen ist, so sind schon bei \ndurchschnittlichen Werten von Verwaltungsaufwand und \nwirtschaftlichem Nutzen Gebühren in Höhe von 7.500,- DM zu \nveranschlagen. \nDer im vorliegenden Fall darüber hinausgehende Gebührenanteil \nvon 1.400,- DM findet seine Rechtfertigung zumindest in der \ndem Hotelkomplex selbst zukommenden Bedeutung und in dem \nwirtschaftlichen Nutzen für die Klägerin. Schon dem \nHausprospekt, der im Termin überreicht worden ist, lässt sich \nohne weiteres entnehmen, dass hier ein Hotel der gehobenen \nKlasse schwerpunktmäßig Gäste aus den Einzugsbereichen \nxxxxxxxxxx, xxxx, xxxxxxxxx und dem xxxxxxxxxx erwartet. Dies \nergibt sich aus der Wegbeschreibung. \nDie Werbung mit der geografischen Verbindung \n„xxxxxxxxxxxxxxxxxx Deutschland\", der zweisprachige Aufbau des \nHausprospekts, das Angebot eines „Conference Centers\", die \nHervorhebung des Messestandortes sowie der Metropole und \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx lassen darüber hinaus den Schluss \nzu, dass die Klägerin ein internationales Publikum ansprechen \nwill, welches sich gerade nicht im unmittelbaren Umkreis des \nStandortes finden lässt.\nDer Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass zudem \nmindestens von einem leicht überdurchschnittlichen \nVerwaltungsaufwand auf Seiten des Beklagten auszugehen ist. \nDer Beklagte war nach seinen unwidersprochen gebliebenen \nAngaben dazu berufen, die Neuschaffung der Appartements sowie \nSuiten erstmals in seine Überprüfungen miteinzubeziehen.\nDer Beklagte hat die Berechnung der Gebühr schließlich auch \nnachvollziehbar dargelegt, vgl. Bl. 43 der Gerichtsakte. \nAusgehend von einem Sockelbetrag von 5.000,- DM für die \nSchank- und Speisewirtschaft sowie die ersten 60 Betten, \nveranschlagte er für weitere 53 Betten (á 50,- DM) einen \nGesamtbetrag in Höhe von 2.650,- DM, während 19 Appartements \nsowie zwei Suiten mit 1.250,- DM zu Buche schlugen. Ausgehend \nvon der Anzahl der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten (81) \nund ohne Berücksichtigung der Bedeutung der Schank- und \nSpeisewirtschaft ist noch nicht einmal der durchschnittliche \nSatz einer Tagesmiete pro Einheit als wirtschaftlicher Nutzen \ndurch die Gebührenerhebung seitens des Beklagten abgeschöpft \nworden.\nDies wiederum verstößt unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt \ngegen das Art. 3 Grundgesetz (GG) abzuleitende \n„Äquivalenzprinzip\".\nBei der Erhebung von Verwaltungsgebühren ist - wie im \nAbgabenrecht insgesamt - dem allgemeinen Äquivalenzprinzip \nRechnung zu tragen,\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. März \n1961 - VII C 109.60 - , Entscheidungssammlung des BVerwG \n(BVerwGE), Band (Bd.) 12, S. 162, 165 = NJW 1961, S. 2128, \n2129.\nDa es sich bei den Verwaltungsgebühren um Abgaben mit \nEntgeltcharakter handelt, sind die Gebühren - wie oben zu § 9 \nGebG NRW schon dargelegt - nach dem gesamten Wert der \nbehördlichen Leistung, nicht nur nach deren Aufwand zu \nbemessen; es soll sonach zwar der Aufwand eines gesamten \nVerwaltungszweiges gedeckt werden, es darf hierbei aber \nausdrücklich auch die Bedeutung der Angelegenheit für den \nSchuldner berücksichtigt werden,\nvgl. BVerwG, a.a.O., S. 167.\nAndererseits darf eine Gebühr nicht in erkennbarem \nMissverhältnis zur Leistung stehen, darf nicht als \nAbschreckung oder als Strafe bzw. Beugemittel dienen oder \nsonstige unangemessene Nebenwirkungen (z.B. Abdrosselung eines \nWirtschaftszweiges) bezwecken, was jedoch bei der oben \nvorgenommen relativen Betrachtung, welcher Wert durch die vom \nBeklagten festgesetzte Gebühr tatsächlich abgeschöpft worden \nist, von vornherein ausgeschlossen ist.\nDie Gebühr für die Stellvertretungserlaubnis von 300,- DM ist \nebenfalls nicht zu beanstanden. \nNach dem Gebührenrahmen beträgt die mittlere Gebühr 275,- DM. \nAusgehend davon hat der Beklagte eine moderate Erhöhung \nvorgenommen, die, gemessen an den vorstehenden Ausführungen, \nder Bedeutung für die Klägerin in einer ausgewogenen Art und \nWeise Rechnung trägt.\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht \nauf §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 \nZivilprozessordnung (ZPO).\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304120","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-09-14/18-k-10531-98","cited_norms":[{"jurabk":"GastG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304120","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304120","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-09-14/18-k-10531-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304120","retrieved":"2026-07-09 03:31:02.130342+00:00"}}