{"status":"available","doknr":"OLD304119","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0914.13L2674.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-09-14","aktenzeichen":"13 L 2674/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 31. August 2000 sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, dem Antragsteller für \ndie Zeit vom 9. Oktober 2000 bis zum 3. Mai 2001 \nLeistungen nach dem \nAufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) in \ngesetzlicher Höhe zu gewähren,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine \neinstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen \nZustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \ntreffen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile \nabzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen \nGründen notwendig erscheint. Es muss ein zu sichernder \nAnspruch (Anordnungsanspruch) bestehen und es muss notwendig \nsein, diesen einstweilig zu sichern (Anordnungsgrund). Die \neinstweilige Anordnung dient damit lediglich der Sicherung von \nRechten des Antragstellers; sie darf grundsätzlich nicht die \nEntscheidung zur Hauptsache vorwegnehmen. Eine Ausnahme von \ndiesem Grundsatz wird in der verwaltungsgerichtlichen \nRechtsprechung nur für den Fall anerkannt, dass ein wirksamer \nRechtsschutz in der Hauptsache (Klageverfahren) nicht zu \nerreichen ist und dies für den Antragsteller zu schlechthin \nunzumutbaren Folgen führen würde. Das Vorliegen dieser \nVoraussetzungen ist glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO \ni.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n6\n\nEs ist bereits zweifelhaft, ob ein Anordnungsgrund gegeben \nist. Der Antragsteller könnte die ins Auge gefasste \nFortbildungsmaßnahme - soweit ersichtlich - zunächst durch die \nAufnahme eines Privatkredits bei einer Bank finanzieren, falls \nihm, wie er angegeben hat, eigene Mittel gegenwärtig nicht zur \nVerfügung stehen. Schlechthin unzumutbare Folgen dürften für \nihn damit nicht verbunden sein.\n\n7\n\nAuf jeden Fall hat der Antragsteller keinen \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Soweit erkennbar, steht \nihm der geltend gemachte Anspruch auf Förderung nach dem AFBG \nnicht zu.\n\n8\n\nEine Fortbildungsmaßnahme, die aus mehreren in sich \nselbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitten) bestehen \nkann, ist u.a. nur dann förderungsfähig, wenn sie innerhalb \nvon 36 Kalendermonaten (Vollzeitform) bzw. von \n48 Kalendermonaten (Teilzeitform) abschließt (§ 2 Abs. 1 \nSatz 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 b und 2 b AFBG). Eine \nVerlängerung dieser Zeiträume ist, soweit für den Fall des \nAntragstellers von Bedeutung, höchstens um 12 Kalendermonate \nmöglich (§ 11 Abs. 1 AFBG).\n\n9\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zur weiteren \nBegründung kann auf die zutreffenden Ausführungen in den \nangefochtenen Bescheiden des Antragsgegners vom 16. Juni 2000 \nund vom 3. August 2000, denen das Gericht folgt, verwiesen \nwerden. Wie sich aus dem Begriff \"Kalendermonat\" ergibt, gilt \nfür den Zeitraum, innerhalb dessen die Fortbildungsmaßnahme \nabschließen muss, folgendes: Sie beginnt mit der ersten \nUnterrichtsveranstaltung des ersten Maßnahmeabschnitts und \nendet mit der letzten Unterrichtsveranstaltung des letzten \nMaßnahmeabschnitts und wird durch etwa zwischen den \nMaßnahmeabschnitten liegende unterrichtsfreie Zeiten nicht \nunterbrochen. Demnach wird die Frist im Falle des \nAntragstellers nicht eingehalten. Selbst wenn man die Zeit \nerst ab Beginn des Teils III (Februar 1996) zu Grunde legt, \nist die höchst mögliche Förderungsdauer (60 Monate) am Ende \ndes ins Auge gefass-ten Fortbildungsabschnitts (3. Mai 2001) \nüberschritten.\n\n10\n\nEine dem Antragsteller günstigere Lösung lässt sich dem \nGesetz nicht entnehmen. Auch wenn, wie er vorträgt, der jetzt \ngeplante Maßnahmeabschnitt den weit überwiegenden Teil der \nFortbildungs-maßnahme darstellt, kommt es nach der eindeutigen \ngesetzlichen Regelung doch auf die Fortbildungsmaßnahme \ninsgesamt an, also auf die Summe aller Maßnahmeabschnitte.\n\n11\n\nDer Antragsteller spricht auch noch den Fall an, dass er \nsich dazu entschließen würde, die gesamte Fortbildungsmaßnahme \nunter Wiederholung der bisher schon absolvierten Teile III und \nIV in nächster Zeit innerhalb von 36 Kalendermonaten zu \nabsolvieren. Auch in diesem Fall müsste ein Anspruch verneint \nwerden, weil die Wiederholung einzelner Maßnahmeabschnitte \nnicht förderungsfähig ist. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304119","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-09-14/13-l-2674-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"AFBG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304119","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304119","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-09-14/13-l-2674-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304119","retrieved":"2026-07-09 03:31:02.044917+00:00"}}