{"status":"available","doknr":"OLD304145","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0912.6L2536.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-09-12","aktenzeichen":"6 L 2536/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom \n22. Juni 2000 gegen den Bescheid der \nAntragsgegnerin vom 8. Juni 2000 - Az. \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx - anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nEr ist zwar zulässig; insbesondere hat die Antragstellerin \nvor Anrufung des Gerichts erfolglos bei der Antragsgegnerin \ndie Aussetzung der Vollziehung beantragt und damit den \nAnforderungen des §§ 350 b Abs. 3 Satz 3, 340 Abs. 3 \nSatz 2 LAG in Verbindung mit § 80 Abs. 6 Satz 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - genügt.\n\n6\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet.\n\n7\n\nDie Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden \nWirkung der von der Antragstellerin erhobenen Beschwerde gegen \nden Rückforderungs- und Leistungsbescheid der Antragsgegnerin \nvom 8. Juni 2000 liegen nicht vor.\n\n8\n\nEntfällt gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes - hier \ngemäß § 340 Abs. 2 LAG - die aufschiebende Wirkung des \nRechtsbehelfs - hier der Beschwerde -, so kann das Gericht der \nHauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende \nWirkung des Rechtsbehelfs anordnen. \n\n9\n\nDie für die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO \nerforderliche und von dem Gericht in eigener Ermessensausübung \nzu treffende Abwägung des in §§ 340 Abs. 2 LAG, 80 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interesses an \neinem sofortigen Vollzug des Rückforderungs- und \nLeistungsbescheides einerseits mit dem entgegenstehenden \nInteresse des einzelnen, die ihm auferlegte Zahlungspflicht \nnicht vor Bestandskraft des Bescheides erfüllen zu müssen, \nandererseits, muss hier zu Ungunsten der Antragstellerin \nausfallen. \n\n10\n\nGemäß der nach § 340 Abs. 3 Satz 2 LAG im gerichtlichen \nVerfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 80 Abs. 4 \nSatz 3 VwGO ist die aufschiebende Wirkung nur dann anzuordnen, \nwenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des \nangegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die \nVollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht \ndurch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur \nFolge hätte.\n\n11\n\nIn Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die \nWiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 342 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nLAG und die dadurch begründete Rückforderung von \nHauptentschädigung gemäß § 342 Abs. 2 Satz 2 LAG durch \nBescheid der Antragsgegnerin vom 8. Juni 2000 nicht als \nrechtswidrig.\n\n12\n\nIm gegenwärtigen Verfahrensstand überwiegen vielmehr die \nAnhaltspunkte dafür, dass sich - bei der gebotenen \nsummarischen Prüfung - der Bescheid vom 8. Juni 2000 als \nrechtmäßig erweist.\n\n13\n\nErmächtigungsgrundlage für den von der Antragsgegnerin \ngegenüber der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch ist \n§ 342 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 350 a Abs. 1 \nSatz 1 LAG.\n\n14\n\nNach § 342 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LAG hat die Antragsgegnerin \n- ohne dass ihr insoweit ein Ermessensspielraum eingeräumt \nwäre - das Verfahren wieder aufzunehmen, wenn nachträglich ein \nSchaden ganz oder teilweise ausgeglichen wird.\n\n15\n\nMit Bescheid des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom \n2. September 1981 über die Feststellung von Vermögensschäden \nnach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz (BFG) wurde \nfür Herrn xxxxxxxxxxxxx als unmittelbar Geschädigten ein \nWegnahmeschaden an Grundvermögen (Mietwohngrundstück in \nxxxxxx, xxxxxxxxx xxxxxxxxx) in Höhe von 16.100,00 M-Ost mit \ndarauf ruhenden Verbindlichkeiten in Höhe von 10.431,97 M-Ost \nzum Schadenszeitpunkt 1. September 1980 festgestellt. \nMit Bescheid über die Zuerkennung von Hauptentschädigung nach \ndem Lastenausgleichsgesetz (LAG) vom 26. November 1981 wurde \nvon der gleichen Stelle ein Endgrundbetrag der \nHauptentschädigung in Höhe von 10.010,00 DM zuerkannt, zu \nverzinsen ab dem 1. Januar 1980. \nDer Anspruch auf Hauptentschädigung (Endgrundbetrag zuzüglich \nZinszuschlag) wurde durch eine im Januar 1982 erfolgte \nÜberweisung an Herrn xxxxxxxxxxxxx in Höhe von 10.910,90 DM \nerfüllt. \nHerr xxxxxxxxxxxxx verstarb Anfang Oktober 1987. Nach dem \ngemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichtes xxxxxxxx vom \n20. Oktober 1987 wurde er von der Antragstellerin zu einem \nViertel Anteil beerbt. Zu diesem Zeitpunkt wohnte und lebte \ndie Klägerin noch im Schadensgebiet. Erst im Jahre 1988 \nverließ sie xxxxxxxxxx. \n\n16\n\nDurch das Zusammenfallen von Erbteil und \nVerfügungsmöglichkeit über das Grundstück in der Person der \nAntragstellerin in der Zeit von Oktober 1987 bis 25. Juli 1988 \nist der dem Lastenausgleichsempfänger entstandene Schaden in \nder Person der Antragstellerin teilweise ausgeglichen worden. \nEin Ausgleich in der Person des Lastenausgleichsempfängers ist \n- entgegen der Ansicht der Antragstellerin - nicht \nVoraussetzung für eine Wiederaufnahme des Verfahrens. \nDie Rückforderung bei Schadensausgleich verdrängt vorliegend \nauch nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens, weil nach § 342 \nAbs. 3 LAG § 349 LAG nur in den Fällen Vorrang genießt, in \ndenen der Schaden nach dem 31. Dezember 1989 ganz oder \nteilweise ausgeglichen wurde.\n\n17\n\nAuf den Einrede der Verjährung kann sich die \nAntragstellerin ebenfalls nicht berufen. Ist der Geschädigte - \nwie vorliegend - verstorben, ist der Erbe verpflichtet die \nGründe anzuzeigen, die zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens \nführen (§ 342 Abs. 2 Satz 2 iVm § 289 Abs. 3 LAG). Kommt der \nErbe dieser Verpflichtung nicht nach, beträgt die \nVerjährungsfrist 10 Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem die \nAusgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und von der Person \ndes Verpflichteten Kenntnis erlangt hat (§§ 342 Abs. 2 Satz 4 \niVm 349 Abs. 5 Sätze 3 und 4 LAG). Vorliegend hat die \nAntragsgegnerin frühestens nach Kenntniserlangung vom Bescheid \ndes Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen xxxxxx vom \n22. September 1994 vom teilweisen Schadensausgleich Kenntnis \nerlangt.\n\n18\n\nDie Antragsgegnerin hat auch gemäß § 342 Abs. 2 Satz 3 LAG \nden Bescheid betreffend die Schadensfeststellung und \nZuerkennung von Hauptentschädigung nach Neuberechnung \ngeändert, dementsprechend auch den Bescheid über die Erfüllung \ngeändert und den zu viel gezahlten Betrag in Höhe von 2.398,00 \nDM zurückgefordert. Da die Antragstellerin auf Grund des \naufgehobenen Rückforderungs- und Leistungsbescheides vom 16. \nApril 1996 bereits 1.290,94 DM gezahlt hatte, erhob die \nAntragsgegnerin unter Verrechnung dieses Betrages noch die \nverbleibende Restforderung von 1.107,06 DM. \nGegen die Berechnung und Höhe dieser Forderung hat die \nAntragstellerin keine Einwände erhoben. Unter der im \neinstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung sind \nBedenken dagegen auch nicht ersichtlich.\n\n19\n\nIn der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 8. Juni \n2000 liegt für die Antragstellerin auch keine unbillige Härte \nim Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, die ein Absehen von \neiner Vollziehung des Bescheides rechtfertigen könnte. Die \nAntragstellerin hat diesbezüglich nichts vorgetragen und erst \nRecht nicht glaubhaft gemacht. Eine unbillige Härte liegt nur \ndann vor, wenn für den Betreffenden durch die sofortige \nVollziehung des Bescheides Nachteile entstehen, die über das \neigentliche Zahlungsbegehren hinausgehen und nicht oder nur \nsehr schwer rückgängig gemacht werden können. Hierfür ergeben \nsich nach dem bisherigen Vorbringen der Antragstellerin keine \nAnhaltspunkte.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 339 Abs. 1 Satz 1 LAG \nunanfechtbar. \n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304145","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-09-12/6-l-2536-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"LAG","ref":"§ 342","ref_norm":"342","n":5},{"jurabk":"LAG","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"LAG","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":1},{"jurabk":"LAG","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"LAG","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"LAG","ref":"§ 350a","ref_norm":"350a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304145","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304145","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-09-12/6-l-2536-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304145","retrieved":"2026-07-09 03:31:04.301391+00:00"}}