{"status":"available","doknr":"OLD304144","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0912.17K367.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-09-12","aktenzeichen":"17 K 367/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die \nVollstreckung des beklagten Landes gegen Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern dieses nicht vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Lenkung der anfallenden\nSiedlungsabfälle im Regierungsbezirk E zur Beseitigung in die\nthermische Vorbehandlung zum Abfallentsorgungszentrum B (AEZ\nB).\n\n3\n\nDas AEZ B, an dem der Kläger über die Lgesellschaft mbH (L\nGmbH) als Mehrheitsgesellschafter beteiligt ist, wurde mit\nPlanfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung E vom 6. April\n1994 hinsichtlich der Müllverbrennungs- und Vorschaltanlage\nund mit Planfeststellungsbeschluss vom 19. Dezember 1994\nhinsichtlich der angeschlossenen Deponie genehmigt. Es ging im\nMai 1997 in Betrieb.\n\n4\n\nDie Müllverbrennungsanlage des AEZ B hat einen\nplanfestgestellten Durchsatz von stündlich 33,26 Tonnen\nAbfall. Bei angenommenen 7.500 Volllastbenutzungsstunden\nergibt sich ein Durchsatz von 249.440 Tonnen je Jahr (t/a).\nDie tatsächliche zur Verfügung stehende Kapazität beträgt rund\n234.000 t/a. Die Müllverbrennungsanlage des AEZ B ist auf\nGrund des vom Kläger angelieferten und ihm im Rahmen der\nbestehenden Überlassungspflichten angedienten Abfälle zu\nweniger als 60 % ausgelastet, sodass 120.000 t/a an freien\nKapazitäten zur thermischen Behandlung von Siedlungsabfällen\nanderer öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zur Verfügung\nstünden. Dieser Leerstand besteht jedoch tatsächlich nicht, da\ndie L GmbH Abfall - so etwa Abfälle aus anderen\nHerkunftsbereichen im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG -\nvon anderen Entsorgungspflichtigen akquiriert. Die von der L\nGmbH hierbei erzielten Preise betragen nur rund 1/3 bis 1/4 der\nPreise, die die L GmbH dem Kläger als Selbstkostenpreis für\ndie Entsorgung der überlassenen Siedlungsabfälle in Rechnung\nstellt. \n\n5\n\nDas beklagte Land seinerseits forderte zur Umsetzung der\nDritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz -\nTechnische Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen\nEntsorgung von Siedlungsabfällen - vom 14. Mai 1993 (TA\nSiedlungsabfall - TASi), bzw. auch schon vor Erlass der TA\nSiedlungsabfall, die Schaffung von Verbrennungskapazitäten, da\ndie unbehandelte Deponierung der Restmüllmengen nicht mehr,\nhingegen allein die Verbrennung von Hausmüll dem Stand der\nTechnik entspreche. Insoweit wird Bezug auf den Inhalt der zu\nden Beiakten gereichten Erlasse und Berichte genommen\n(insbesondere Erlass des Regierungspräsidenten - RP - E vom\n16. Mai 1989, Gz. 54.30.01 und 54.2-380/02, unter Bezugnahme\nauf den Erlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und\nLandwirtschaft NRW - MURL - vom 10. April 1989, Gz. III A 4-\n935-33306 - und III A 5 - 540; Bewertung kommunaler\nAbfallwirtschaftskonzepte im Regierungsbezirk E durch den RP E\nvom 15. September 1991; Erlass der Bezirksregierung E vom 14.\nJuli 1994, Gz. 52.01.90, unter Bezugnahme auf entsprechende\nErlasse des MURL; Bericht zur restriktiven Bedarfsprüfung für\ndie Siedlungsabfallentsorgung des MURL vom Mai 1996 mit\nÜbermittlungsschreiben der Bezirksregierung E vom 3. Juli\n1996, Gz. 52.01.21).\n\n6\n\nIm Leitfaden \"Integration der mechanisch-biologischen\nRestabfallbehandlung in ein kommunales\nAbfallwirtschaftskonzept\" des MURL ist dann auf Seite 2-5\nausgeführt, dass eine Anwendung der Ausnahmeregelung in Ziff.\n2.4 TASi auf die Zuordnungswerte nach Anhang B grundsätzlich\nmöglich sei. Das folge aus der unterschiedlichen Funktion und\nStruktur der Vorschrift von Ziff. 2.4 TASi als allgemeine\nAusnahmevorschrift und Ziff. 12.1 TASi als\nÜbergangsvorschrift. Entsprechend dürfe - nach einer Prüfung\nim Einzelfall - auch nach dem Jahre 2005 mechanisch-biologisch\nvorbehandelter Abfall unabhängig von den Kriterien der Anlage\nB der TA Siedlungsabfall abgelagert werden (Seite 2-4 des\nLeitfadens).\n\n7\n\nDer Abfallwirtschaftsplan - Teilplan Siedlungsabfälle - für\nden Regierungsbezirk E vom April 1998 (AWP) formuliert in\nKapitel 1.2.1.3 als Ziel der Abfallwirtschaft u.a. die\nschnellstmögliche Einstellung der Ablagerung unbehandelter\nSiedlungsabfälle (Zeitziel: 01. Januar 2000) und in\nKapitel 1.2.4.4 als Ziel der Abfallbeseitigung die Beendigung\nder Ablagerung von Siedlungsabfällen, die nicht die TASi-\nGrenzwerte einhalten, bis spätestens zum 31. Dezember 1999;\nzur Vorbehandlung unvorbehandelter Siedlungsabfälle seien\nspätestens ab dem 1. Januar 2000 die im Regierungsbezirk\nvorhandenen Müllverbrennungsanlagen zu nutzen.\n\n8\n\nKapitel 3.1.13 AWP führt dazu aus:\n\n9\n\n\"Die Deponie E1 wird bis spätestens zum 31.12.2003\nverfüllt. Das Zeitziel 01.01.2000 des Zieles 4 (Kapitel\n1.2.1.3) kann aus deponietechnischen Gründen für die Deponie\nE1 nicht erreicht werden. Eine zeitlich befristete Ausnahme\nwar insofern erforderlich, um hier aus Umweltschutzgründen\neinen geordneten Deponieabschluss zu gewährleisten\".\n\n10\n\nIn Ziff. 4.3.1.14 AWP heißt es weiter:\n\n11\n\n\"Auf der konventionellen Hausmülldeponie W können\nunvorbehandelte Siedlungsabfälle nur noch befristet\nabgelagert werden. Ein geeigneter Abschluss der Ablagerung\nunvorbehandelter Abfälle auf der Deponie ist hier\nschnellstmöglich anzustreben. Dieser wird bis spätestens zum\n31.12.2003 erfolgen. Das Zeitziel 01.01.2000 des Zieles 4\n(Kapitel 1.2.1.3) kann aus deponietechnischen Gründen für\ndiese Deponie nicht erreicht werden. Eine zeitlich befristete\nAusnahme war insofern erforderlich, um hier aus\nUmweltschutzgründen einen geordneten Deponieabschluss zu\ngewährleisten\".\n\n12\n\nKapitel 6 AWP weist die Entsorgungsstrukturen zur\nBeseitigung des reaktiven Restabfalls aus. In Kapitel 6.2 AWP\nwerden Entsorgungsregionen gebildet. Nach Kapitel 6.2.3 AWP\nbesteht die nördliche Entsorgungsregion (Niederrhein) aus den\nStädten E2 und P, dem Kreis L1 und dem Kläger. Sie weist die\nVerbrennungsanlagen GMVA O in P und das AEZ B auf. Die sog.\nDeponiekommunen gehören nach Ziff. 6.2.4 der westlichen\nEntsorgungsregion (Rheinische Region) mit den\nVerbrennungsanlagen MVA E und MKVA L2 an. \n\n13\n\nKapitel 6.3 AWP enthält Zuweisungen zur Beseitigung der\nreaktiven Restabfälle. Der Kläger hat danach seine thermisch\nzu behandelnden Restabfälle in die Müllverbrennungsanlage des\nAEZ B zu entsorgen. Nach Kapitel 6.3.4 AWP entsorgen auch die\nsog. Deponiekommunen ihre thermisch zu behandelnden\nRestabfälle ab dem 1. Januar 2000 grundsätzlich in der MKVA\nL2, bzw. der MVA E. Es ist weiter ausgeführt:\n\n14\n\n\"Erforderliche Ausnahmen (siehe Kapitel 4.3.13 und\n4.1.14), die aus deponietechnischen Notwendigkeiten\nresultieren, müssen in der Verbindlichkeitserklärung dieses\nPlans nach § 18 Abs. 1 LAbfG vorgesehen werden.\"\n\n15\n\nMit ordnungsbehördlicher Verordnung vom 9. April 1998\n(OrdBehVO) zur Verbindlicherklärung des Abfallwirtschaftsplans\nTeilplan Siedlungsabfälle für den Regierungsbezirk E (mit\nSonderbeilage Abfallwirtschaftsplan) - Gz. 52.01.21 -,\nveröffentlicht im Amtsblatt für den Regierungsbezirk E vom 16.\nApril 1998, S. 97 ff., werden Teile aus den Kapiteln 6.3 und\n7.3 des Abfallwirtschaftsplans Siedlungsabfälle für\nverbindlich erklärt. Verordnet wird u.a.:\n\n16\n\n\"§ 2\n\n17\n\n(1) Eine Ablagerung von Abfällen zur Beseitigung, die die\nZuordnungskriterien des Anhangs B der TA-Siedlungsabfall\nnicht einhalten (im Folgenden: reaktive Abfälle) und im\nRegierungsbezirk E angefallen sind, ist im Regierungsbezirk E\nlängstens bis zum 31. Dezember 1999 zulässig (§ 1 LAbfG\nNordrhein-Westfalen i.V.m. Nr. 12.1 der TA-\nSiedlungsabfall).\n\n18\n\n(2) Ausnahmen zum ordnungsgemäßen technischen Abschluss\nder noch mit reaktiven Abfällen betriebenen Deponien [...]\nregeln die jeweiligen Planfeststellungen und -genehmigungen\nder einzelnen Deponien in Verbindung mit § 3 dieser\nVerordnung.\n\n19\n\n§ 3\n\n20\n\n(1) Für die Beseitigung von Abfällen, welche die\nZuordnungskriterien des Anhangs B der TASi vom 1. Juli 1993\nnicht einhalten, werden die folgenden Zuweisungen getroffen.\nAusnahmen regeln die §§ 5 und 6.\n\n21\n\n(2) Für die Zuweisung von reaktiven Abfällen aus dem\nPlangebiet zu Müllverbrennungsanlagen werden ausschließlich\ndie in Tabelle 12, Kapitel 6.1.3 des AWP dargestellten MVA-\nKapazitäten berücksichtigt. Das sind: [...] AEZ Asdonkshof\n235.000 t/a [...].\n\n22\n\n(3) Die Beseitigungspflichtigen [...] beseitigen die\nreaktiven Restabfälle, für die sie beseitigungspflichtig\nsind, weiterhin vollständig in den im Kapitel 6.3 des AWP\nausgewiesenen Müllverbrennungsanlagen, d.h. [...]\".\n\n23\n\nDer Ausnahmen des Abfallwirtschaftsplans für die sog.\nDeponiekommunen sind in § 3 Abs. 7 und 8 OrdBehVO geregelt.\nDanach haben diese Kreise ab dem 1. Januar 2004 sich zur\nBeseitigung ihrer reaktiven Abfälle der Müllverbrennungsanlage\nL2, bzw. E zu bedienen. Für die Jahre 1999 bis 2003 gibt § 3\nAbs. 7 und 8 OrdBehVO ein Stufenmodell mit jährlichen\nAbfallmindestmengen vor, die in die entsprechenden\nMüllverbrennungsanlagen zu liefern sind.\n\n24\n\nDer Kläger ist der Auffassung, die generelle\nZulässigerklärung der Deponierung unbehandelter\nSiedlungsabfälle bis zum 31. Dezember 1999 verstoße gegen den\ngesetzlichen Deponiestopp, da bei einer Verbrennungskapazität\nvon 2,5 Mio. t/a die vollständige thermische Behandlung des\nreaktiven Restabfalls im Regierungsbezirk (und darüber hinaus\nim Ganzen Land) seit dem Jahre 1989 gewährleistet sei.\nAusnahmetatbestände nach Ziff. 12.1 TASi lägen nicht vor.\n\n25\n\nDie Ausnahme, die für die sog. Deponiekommunen im\nAbfallwirtschaftsplan bestehe und eine Deponierung\nunbehandelter Siedlungsabfälle bis zum 31. Dezember 2003\nvorsehe, verstoße ebenso gegen den gesetzlichen Deponiestopp.\nDas AEZ Asdonkshof erhalte so keine genügenden Zuweisungen\nhinsichtlich der freien Kapazitäten von rund 120.000 t/a.\nDiese seien hingegen im Entwurf eines Abfallwirtschaftsplans\nvom 29. April 1997 noch in Höhe von 45.000 t/a für Abfälle aus\nder Stadt N vorgesehen gewesen.\n\n26\n\nZur Zulässigkeit der Feststellungsklage trägt der Kläger\nweiter vor, Gegenstand der Klage seien die Rechtsbeziehungen\nzwischen den Parteien im Bereich der rechtlichen Ordnung der\nSiedlungsabfallentsorgung. Hierbei trete das Land den Kommunen\nmit verschiedenen Instrumenten gegenüber, die einem\numfassenden Planungsvorbehalt des Landes unterlägen. Mit\nErlass und Verbindlicherklärung des Abfallwirtschaftsplans sei\nein im Sinne von § 43 VwGO feststellungsfähiges, konkretes\nPlanungsrechtsverhältnis entstanden.\n\n27\n\nDer Abfallwirtschaftsplan steuere nämlich die geordnete\nAbfallbeseitigung. Das verpflichte die Verwaltungsträger,\nausreichend Abfallentsorgungsanlagen zur Verfügung zu stellen.\nDaraus ergebe sich unter Beachtung der TA Siedlungsabfall die\nkonkrete Pflicht, die Abfallströme in thermische\nBehandlungsanlagen umzusteuern.\n\n28\n\nDieser Planungsleitsatz sei durch Abwägungen nicht zu\nüberwinden und verlange strikte Beachtung bei der Erstellung\ndes Abfallwirtschaftsplans. Jede dagegen verstoßende Planung\nsei gesetzwidrig. \n\n29\n\nDem Kläger stehe verfahrensrechtlich ein Beteiligungsrecht\nund materiell ein Anspruch darauf zu, dass seine sich auf das\nSelbstverwaltungsrecht stützenden Interessen bei der Planung\nangemessen berücksichtigt werden. Das Beteiligungsrecht\nbegründe (konkrete) Pflichten und Rechte, auf schutzwürdige\nInteressen des Klägers Rücksicht zu nehmen.\n\n30\n\nDer Kläger sei in eigenen Rechten verletzt. Er sei\nPlanunterworfener und am Planungsrechtsverhältnis beteiligt;\nder Abfallwirtschaftsplan habe unmittelbare Auswirkungen auf\nden Kläger. Er sei durch die Zuweisungsentscheidungen\nverpflichtet und in eigenen Akquirierungen beschränkt. Denn\nohne Ausnahmen für die sog. Deponiekommunen müssten diese auf\ndas AEZ Asdonkshof zurückgreifen. \n\n31\n\nDie Aufstellung des Abfallwirtschaftsplan habe zudem unter\nBeachtung der gesetzlichen Rahmenbedingungen einen gerechten\nAusgleich der fiskalischen Interessen der öffentlich-\nrechtlichen Entsorgungsträger vorzunehmen. Das verpflichte zu\neiner entsprechenden Lenkung der Siedlungsabfallströme.\n\n32\n\nEine Aufspaltung des Plans könne nicht erfolgen, da der\nAbfallwirtschaftsplan mit der TASi-konformen Abfallbeseitigung\nein Gesamtkonzept verfolge. Dadurch werde der Kreis durch die\nFrage, ob Ausnahmen für die sog. Deponiekommunen möglich\nseien, unmittelbar in eigenen Rechten betroffen.\n\n33\n\nDurch das Autarkiekonzept auf der Ebene der\nRegierungsbezirke müsse der Abfall innerhalb des\nRegierungsbezirks verteilt werden. Damit sei bei einer TASi-\nkonformen Entsorgung zwangsläufig auf das AEZ B zuzugreifen.\nDurch die zugelassenen Ausnahmen erleide der Kläger\nwirtschaftliche Nachteile. Es entstünden Einnahmeverluste, da\nKooperationen nicht möglich seien.\n\n34\n\nDer Kläger beantragt nunmehr, \n\n35\n\n1. festzustellen, dass das beklagte Land nicht\nberechtigt ist, im Regierungsbezirk E die\nAblagerung von unbehandelten Abfällen durch\nöffentlich-rechtliche Entsorgungsträger\nzuzulassen,\n\n36\n\n2.\n\n37\n\n3. festzustellen, dass das beklagte Land nicht\nberechtigt ist, öffentlich-rechtlichen\nEntsorgungsträgern im Abfallwirtschaftsplan für\nden Regierungsbezirk E zu gestatten, die in\nihren Zuständigkeitsbereichen angefallenen und\nihnen überlassen Abfälle ohne ausreichende\nVorbehandlung nach dem Stand der Technik\nabzulagern.\n\n38\n\n4.\n\n39\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n40\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n41\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der des\nLandgerichts E - 2b O 26/99 -) sowie der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge des beklagten Landes und der vom Kläger\nüberreichten Beiakten Bezug genommen.\n\n42\n\nEntscheidungsgründe:\n\n43\n\nDie erhobene Feststellungsklage ist unzulässig. Der Kläger\nist nicht klagebefugt.\n\n44\n\nDenn innerhalb des zwischen den Parteien streitigen\nRechtsverhältnisses besteht nicht die Möglichkeit, dass der\nKläger durch die Festsetzungen im Abfallwirtschaftsplan in\nseinen Rechten verletzt ist,\n\n45\n\nzur sog. Möglichkeitstheorie, BVerwG, Urteil vom 24.\nSeptember 1998 - 4 CN 2.98 -, in: NJW 1999, 592 (592\nm.w.N.).\n\n46\n\nFeststellungsfähiges Rechtsverhältnis ist dabei jede\nrechtliche Beziehung (zwischen zwei Personen), also jedes\nsubjektive Recht, jede Pflicht,\n\n47\n\nPietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,\nVerwaltungsgerichtsordnung - Kommentar, Bd. 1, 5. Erg.Lfg.,\nStand: Januar/2000, § 43 Rn. 2, 5.\n\n48\n\nVoraussetzung ist, dass die Anwendung einer Rechtsnorm auf\neinen bestimmten bereits übersehbaren Sachverhalt streitig\nist,\n\n49\n\nst. Rspr. seit BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1962 - VII C\n78.61 -, in: BVerwGE 14, 235 (236).\n\n50\n\nDabei sind nicht nur Rechtsverhältnisse als Ganzes, sondern\nauch einzelne Berechtigungen oder Verpflichtungen\nfeststellungsfähig,\n\n51\n\nst. Rspr. seit BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1970 - VI C\n55.68 -, in: BVerwGE 36, 218 (225).\n\n52\n\nDer Abfallwirtschaftsplan stellt ein solches\nRechtsverhältnis dar, dessen Bestehen oder Nichtbestehen\nGegenstand einer gerichtlichen Feststellung sein kann. Denn\ndieser regelt für den Kläger auf Grund der verbindlichen\nPlanung des beklagten Landes durch die Bezirksregierung\nDüsseldorf, wie die Abfallentsorgung der Siedlungsabfälle im\nRegierungsbezirk E zu erfolgen hat. Über die Regelungen des\nAbfallwirtschaftsplan hinaus ist ein Rechtsverhältnis zwischen\nden Parteien oder sonstigen Rechtssubjekten, von dessen daraus\nhervorgehenden Rechten und Pflichten der Kläger betroffen sein\nkönnte (sog. Drittrechtsverhältnis), nicht ersichtlich und vom\nKläger auch nicht vorgetragen worden.\n\n53\n\nDie Zulässigkeit einer Feststellungsklage setzt bezogen auf\ndas feststellungsfähige Rechtsverhältnis gemäß § 43 Abs. 1\nVwGO voraus, dass der Kläger ein eigenes berechtigtes\nInteresse an der baldigen Feststellung hat. Zwar ist das in\nder vorgenannten Norm geforderte berechtigte Interesse des\nKlägers an der erstrebten Feststellung nicht gleich bedeutend\nmit einem \"rechtlichen Interesse\", sondern schließt über ein\nsolches Interesse hinaus jedes als schutzwürdig anzuerkennende\nInteresse auch wirtschaftlicher oder ideeller Art ein. Daraus\nfolgt aber nicht, dass jeder in diesem Sinne Interessierte\nauch ohne eigene Rechtsbetroffenheit Feststellungsklage\nerheben kann. Vielmehr muss durch das feststellungsfähige\nRechtsverhältnis zumindest die Möglichkeit gegeben sein, dass\nder Kläger in seiner eigenen (schutzwürdigen) Rechtsstellung\nbetroffen ist,\n\n54\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 1990 - 7 B 71.90 -,\nbei: Buchholz 310, § 43 VwGO Nr. 109 = NVwZ 1991, 470 (471) -\ndort mit dem Aktenzeichen 7 B 71.89 - m.w.N.; OVG NRW,\nUrteile vom 1. Dezember 1981 - 12 A 689/81 -, in: UPR 1982,\n203 (204) und vom 9. Mai 1989 - 10 A 2580/86 -, in: NVwZ\n1989, 1081 (1081); Pietzner, in: Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung - Kommentar, Bd.\n1, 5. Erg.Lfg., Stand: Januar/2000, § 43 Rn. 28 ff.. \n\n55\n\nAuf die Feststellungsklage nach § 43 VwGO ist so zur\nVermeidung der dem Verwaltungsprozess fremden Popularklage die\nVorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO über die Klagebefugnis\nentsprechend anzuwenden,\n\n56\n\nBVerwG, Beschlüsse vom 30. Juli 1990 - 7 B 71.90 - bei:\nBuchholz 310, § 43 VwGO Nr. 109 = NVwZ 1991, 470 (471) - dort\nmit dem Aktenzeichen 7 B 71.89 - und vom 26. Januar 1996 - 8\nC 19.94 -, in: BVerwGE 100, 262 (271 m.w.N.); OVG NRW, Urteil\nvom OVG NRW, Urteil vom 30. November 1996 - 16 A 4461/95 -,\nin: NWVBl 1997, 232 (232).\n\n57\n\nEin Rechtsschutzbegehren ist nämlich nur zulässig, wenn es\nsich auf Rechte stützt, die gerade dem Kläger zustehen\nkönnen,\n\n58\n\nBVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1996 - 8 C 19.94 -, in:\nBVerwGE 100, 262 (271).\n\n59\n\nEin solches, subjektiv-öffentliches Recht steht dem Kläger\nnicht zu. Das Bestehen eines solchen Rechts hängt allein von\nder Feststellung ab, ob eine Norm des öffentlichen Rechts\ndrittschützende Wirkung hat. Das hängt wiederum davon ab, ob\nsie ausschließlich objektiv-rechtlichen Charakter hat und nur\ndem öffentlichen Interesse dient oder ob sie - zumindest auch\n- dem Schutz von Individualinteressen derart zu dienen\nbestimmt ist, dass die Träger der Individualinteressen die\nEinhaltung des Rechtssatzes sollen verlangen können,\n\n60\n\nso die ständige Rechtsprechung des BVerwG, zuletzt Urteil\nvom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, in: NJW 1999, 592 (593\nm.w.N.), zur drittschützenden Wirkung des Abwägungsgebots in\n§ 1 Abs. 6 BauGB.\n\n61\n\nOb das eine oder andere der Fall ist lässt sich nur durch\nAuslegung von Sinn und Zweck der jeweils einschlägigen Norm\nermitteln,\n\n62\n\nBVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, in:\nNJW 1999, 592 (593).\n\n63\n\nEine solche drittschützende Norm steht dem Kläger nicht zur\nSeite. Sie ist weder in § 29 KrW-/AbfG mit den entsprechenden\nBestimmungen des Landesabfallgesetzes NRW (I.), noch in § 10\nAbs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG (II.), in der TA-Siedlungsabfall\n(III.) oder im Abwägungsgebot, bzw. den Beteiligungsrechten\ndes Klägers bei der Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen zu\nsehen, oder der aus der Aufstellung des Abfallwirtschaftsplan\nfolgenden Planbetroffenheit (IV.). Diese Normen dienen\nausschließlich dem öffentlichen Interesse an einer geordneten\nAbfallentsorgung und sind - auch nicht zum Teil - dem Schutz\nvon Individualinteressen zu dienen bestimmt. Damit besteht\nkeine Möglichkeit einer Betroffenheit des Klägers in eigenen\nRechtspositionen.\n\n64\n\nI.\n\n65\n\nAus § 29 KrW-/AbfG und den Bestimmungen der §§ 17 ff. LAbfG\nNRW ergibt sich für den Kläger keine Klagebefugnis. Diese\nNormen sind nicht drittschützend.\n\n66\n\nHauptmotiv für die Abfallwirtschaftsplanung ist die\nHerstellung, bzw. Erhaltung der Entsorgungssicherheit,\n\n67\n\nvon Lersner, in: Hösel/von Lersner, Recht der\nAbfallbeseitigung, Erg.Lfg. 4/00, Stand: Juli 2000, Bd. 1, §\n29 KrW-/AbfG Rn. 6.\n\n68\n\nEntsprechend stellt sich die Abfallwirtschaftsplanung als\nFachplanung des Umweltrechts dar, die den Zielen der\nAbfallvermeidung und -verwertung sowie der Abfallbeseitigung\ndient (§ 29 Abs. 1 KrW-/AbfG),\n\n69\n\nErbguth, in: Brandt/Ruchay/Weidemann,\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - Kommentar, Bd. 2, 7.\nErg.Lfg., Stand: August 1999, § 29 Rn. 23.\n\n70\n\nDiese Ziele stellen aber nur öffentliche Interessen dar.\nSchutzwürdige Individualinteressen lassen sich daraus nicht\nentnehmen. So sind schutzwürdige Individualinteressen weder im\nWortlaut des § 29 KrW-/AbfG erwähnt, noch ergeben sich diese\naus der systematischen Stellung. \n\n71\n\nDer Wortlaut der Norm berücksichtigt lediglich überörtliche\nGesichtspunkte (§ 29 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG) in der\nDarstellung der Ziele der Abfallvermeidung und -verwertung (§\n29 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG). Diese sind wiederum in § 4 KrW-\n/AbfG näher dargelegt. Aber auch hier findet sich kein\nAnhaltspunkt für den Schutz von Individualinteressen.\n\n72\n\nDer Gesamtkontext überschreibt den ersten Abschnitt des\nVierten Teils des Gesetzes mit \"Ordnung und Planung\". Darunter\nsind im Allgemeinen öffentliche Interessen zu verstehen, die\nBerücksichtigung finden sollen. Für die Einbeziehung von\nIndividualinteressen findet sich insoweit kein\nAnhaltspunkt.\n\n73\n\nAuch nach der Begründung zum Gesetzentwurf liegt Sinn und\nZweck der Pflicht zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen\nin der vorausschauend gestaltenden Planung, die durch eine\ngroßräumige Betrachtungsweise zu einer zentralen Steuerung der\nAbfallströme unter Berücksichtigung ökologischer,\nwirtschaftlicher Aspekte sowie der Zeile der Raumordnung und\nLandesplanung führt,\n\n74\n\nBT-Ds. 12/5672, Seite 48, abgedruckt bei : Fluck,\nKreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, 24.\nErg.Lfg., Stand: Juni 2000, Bd. 1, § 29 KrW-/AbfG Rn. 9.\n\n75\n\nDieses öffentliche Interesse an der Aufstellung der\nAbfallwirtschaftspläne zeichnen die §§ 17 ff. LAbfG NRW nach.\nAus diesen Bestimmungen ergeben sich keine Weiterung über die\nzu berücksichtigenden Interessen gegenüber § 29 KrW-/AbfG.\n\n76\n\nII. \n\n77\n\nAuch § 10 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG ist nicht drittschützend.\nDie Vorschrift beinhaltet, ebenso wie Abs. 4 und § 11 Abs. 2\nmaterielle Standards der Abfallbeseitigung,\n\n78\n\nWagner-Cardenal, in: Fluck, Kreislaufwirtschafts- Abfall-\nund Bodenschutzrecht, 24. Erg.Lfg., Stand: Juni 2000, Bd. 1,\n§ 10 KrW-/AbfG Rn. 69; ähnlich von Lersner, in:\nHösel/von Lersner, Recht der Abfallbeseitigung, Erg.Lfg.\n4/00, Stand: Juli 2000, Bd. 1, § 10 Rn. 12.\n\n79\n\n§ 10 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG bezieht sich insofern\nausschließlich auf Abfälle zur Beseitigung, die bereits\nangefallen sind,\n\n80\n\nWagner-Cardenal, in: Fluck, Kreislaufwirtschafts- Abfall-\nund Bodenschutzrecht, 24. Erg.Lfg., Stand: Juni 2000, Bd. 1,\n§ 10 KrW-/AbfG Rn. 81.\n\n81\n\nDabei liefern weder der Wortlaut noch die\nEntstehungsgeschichte Anhaltspunkte dafür, dass mit dieser\nVorschrift über den objektiven Regelungskreis hinaus (auch)\nein subjektiv-öffentliches Recht gewährt werden soll. \n\n82\n\nAus der Begründung zu § 5 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzentwurfs\nzum KrW-/AbfG, nunmehr § 10 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG, kann ein\nsolcher Schluss ebenfalls nicht gezogen werden. In der\nBegründung zum Gesetzentwurf,\n\n83\n\nBT-Ds. 12/5672, Seite 42, abgedruckt bei: Fluck,\nKreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, 24.\nErg.Lfg., Stand: Juni 2000, Bd. 1, § 10 KrW-/AbfG Rn. 12,\n\n84\n\nheißt es nur, Absatz 3 (des Entwurfs) ordnet die\nerforderliche Behandlung von Abfällen sowie die Ausschöpfung\nnoch verbliebener Nutzungsmöglichkeiten an. Dafür, dass damit\nmehr als eine Ordnungsvorschrift gemeint ist, die nicht nur\nallein im öffentlichen Interesse besteht, ist auch unter\ndiesem Auslegungsansatz nichts ersichtlich. \n\n85\n\nEntsprechend spricht die Systematik der Vorschrift dafür,\ndass nur öffentliche Interessen berührt sind. Denn § 10 KrW-\n/AbfG regelt der Überschrift nach die Grundsätze der\ngemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung. Bezugnahmen auf die\nBerücksichtigung privater Interessen finden sich dabei nicht,\ninsbesondere nicht in Abs. 4, der ausdrücklich nur auf das\nWohl der Allgemeinheit Bezug nimmt.\n\n86\n\nDeshalb kann es dahin gestellt bleiben, ob - wie der Kläger\nmeint - § 10 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG einen gesetzlichen\nDeponiestopp anordnet. Selbst wenn dies so wäre, wäre der\nDeponiestopp nur im öffentlichen Interesse angeordnet.\nSubjektive Rechte kann der Kläger daraus nicht ableiten.\n\n87\n\nIII. \n\n88\n\nSelbiges gilt auch für die TA Siedlungsabfall. Unabhängig\nvon der Frage, ob die TA Siedlungsabfall als\nVerwaltungsvorschrift überhaupt in der Lage ist, streitbare,\nalso im Außenrechtskreis durchsetzbare Rechte zu verleihen,\nstellt diese nur den Stand der Technik im Sinne dieses\nGesetzes, bzw. des Landesabfallgesetzes NRW dar.\n\n89\n\nDer Stand der Technik determiniert für sich allein nur das\nöffentliche Interesse an einer gemeinwohlverträglichen\nAbfallentsorgung. Dieser ist nur dort maßgeblich, wo das\nGesetz selbst auf den Stand der Technik abstellt. Das Gesetz\nselbst nimmt aber in keiner Norm, die zumindest auch dem\nSchutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt ist, Bezug\nauf den Stand der Technik, wie er in der TA Siedlungsabfall\nbestimmt ist. \n\n90\n\nEntsprechend definiert die TA Siedlungsabfall in ihrer\nZiff. 1.1 selbst ihr Ziel, ohne einen Bezug zu\nIndividualinteressen aufzuzeigen. Sie enthält nämlich im\nZusammenhang mit dem Stand der Technik die zusammenhängenden\nRegelungen, die erforderlich sind, damit das Wohl der\nAllgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (Ziff. 1.2 TASi).\nIndividualinteressen sind davon nicht betroffen.\n\n91\n\nInhaltlicher Schwerpunkt sind allein Vorgaben u.a. für die\ntechnische und personelle Ausstattung von Deponien und\nBehandlungsanlagen sowie für die stoffliche Verwertung und\nSchadstoffentfrachtung,\n\n92\n\nPaetow, in: Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts-\nund Abfallgesetz - Kommentar, § 13 Rn. 23.\n\n93\n\nAber selbst wenn man die hierzu von dem Kläger vertretene,\nnicht unumstrittene Auffassung als zutreffend unterstellt,\ndass die Zuordnungskriterien des Anhangs B der TA\nSiedlungsabfall nur durch eine thermische Restabfallbehandlung\neingehalten werden können,\n\n94\n\nHessVGH, Beschluss vom 14.12.1993 - 14 TH 1250/93 -, in:\nGewArch 1994, 298 (300); Dierkes, Die TA Siedlungsabfall:\neine zukunftsorientierte Verwaltungsvorschrift ?, in: NVwZ\n1993, 951 (953); Baedeker, Die TA Siedlungsabfall und ihre\nFolgen für die Abfallwirtschaft in Nordrhein-Westfalen, in:\nNWVBl. 1993, S. 281 (283).\n\n95\n\nfolgt daraus lediglich, dass das beklagte Land verpflichtet\nwar, Abfallwirtschaftspläne unter Berücksichtigung des neuen\ntechnischen Regelwerks aufzustellen/fortzuschreiben.\n\n96\n\nDabei ist es jedoch der Planungsbefugnis und -pflicht der\nentsorgungspflichtigen Körperschaft überantwortet, die für\neine solche Fortschreibung ihres Abfallwirtschaftskonzeptes\nerforderliche Planung zu erstellen, ohne dass die obere\nAbfallwirtschaftsbehörde ihr eine Entscheidung des Inhalts\nabverlangen darf, dass der zu entsorgende Restmüll ab einem\nvon der Aufsichtsbehörde bestimmten Zeitpunkt vor Ablauf der\nin Ziff. 12.1 TASi genannten Übergangsfrist thermisch zu\nbehandeln ist. Eine Verpflichtung der entsprechenden\nKörperschaften, ihre Abfallwirtschaftskonzepte unverzüglich\nden in der TA Siedlungsabfall vorgegebenen neuen Anforderungen\nanzupassen, besteht gerade nicht,\n\n97\n\nOVG NRW, Beschluss vom 3. April 1995 - 15 B 947/95 -, in:\nNVwZ-RR 1995, 500 (501).\n\n98\n\nEine solche Verpflichtung lässt sich auch nicht aus der\nRegelung der §§ 5a Abs. 2, 1 Abs. 1 Satz 2 und 4 LAbfG in\nVerbindung mit der TA Siedlungsabfall entnehmen,\n\n99\n\nOVG NRW, Beschluss vom 16. März 1995 - 15 B 2839/93 -, in:\nNVwZ-RR 1995, 502 (504).\n\n100\n\nEine Klagebefugnis für den Kläger ist damit aus der TA\nSiedlungsabfall nicht herzuleiten.\n\n101\n\nIV.\n\n102\n\nDas Abwägungsgebot bei der Aufstellung der\nAbfallwirtschaftspläne und die entsprechenden\nBeteiligungsrechte verleihen dem Kläger ebenfalls kein\nsubjektiv-öffentliches Recht.\n\n103\n\nSoweit der Kläger auf sein Beteiligungsrechte bei der\nAufstellung des Abfallwirtschaftsplans Bezug nimmt, ist eine\nRechtsverletzung nicht ersichtlich. Das Beteiligungsrecht bei\nder Aufstellung des Abfallwirtschaftsplans wurde gewahrt; der\nKläger ist gehört und entsprechend am Verfahren beteiligt\ngewesen.\n\n104\n\nDer Gesetzgeber genügt mit der Regelung in § 29 Abs. 7 KrW-\n/AbfG den Anforderungen aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art.\n78 Landesverfassung NRW,\n\n105\n\nErbguth, in: Brandt/Ruchay/Weidemann,\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - Kommentar, Bd. 2, 7.\nErg.Lfg., Stand: August 1999, § 29 Rn. 104.\n\n106\n\nFür das Beteiligungsrecht gelten die allgemeinen\nAnforderung dahingehend, dass über die Anhörung hinaus\ngewährleistet sein muss, dass etwa Anregungen, Vorschläge oder\nBedenken in den Entscheidungsprozess einfließen können,\n\n107\n\nErbguth, in: Brandt/Ruchay/Weidemann,\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - Kommentar, Bd. 2, 7.\nErg.Lfg., Stand: August 1999, § 29 Rn. 105.\n\n108\n\nAus dem bloßen Beteiligungsrecht lassen sich aber keine\nmateriellen Rechtspositionen ableiten, die in der Abwägung der\nunterschiedlichen Belange verletzt worden sein könnten. Eine\nKlagebefugnis kraft des gesetzlichen Beteiligungsrechts\nbesteht nicht. Vielmehr ist erforderlich, dass gerade die\nVerletzung materieller Rechtspositionen möglich ist, die dem\nSchutz von Individualinteressen des Klägers zu dienen bestimmt\nsind,\n\n109\n\nBVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, in:\nNJW 1999, 592 (593); vgl. auch die Nachweise und Beispiele\nbei Erbguth, in: Brandt/Ruchay/Weidemann,\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - Kommentar, Bd. 2, 7.\nErg.Lfg., Stand: August 1999, § 29 Rn. 117 bis 123.\n\n110\n\nDie Möglichkeit der Rechtsverletzung durch die\nPlanbetroffenheit des Klägers besteht insoweit nicht, als ihm\nauferlegt ist, sich seinerseits des AEZ Asdonkshof bedienen zu\nmüssen (vgl. Kapitel 6.3.3 AWP). Diese Zuweisung zur\nBeseitigung des reaktiven Restabfalls ist vom Kläger gerade\nangestrebt worden.\n\n111\n\nAus einem (allgemeinen) Abwägungsgebot bei\nPlanungsentscheidungen lassen sich solche schutzwürdigen\nPositionen nicht herleiten. Sie bestehen regelmäßig nur in den\nFällen, in denen der Wortlaut der Norm bestimmt, dass die\nöffentlichen und privaten Belange gegeneinander und\nuntereinander gerecht abzuwägen sind,\n\n112\n\nBVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, in:\nNJW 1999, 592 (593).\n\n113\n\nEine solche Bestimmung findet sich im Kreislaufwirtschafts-\nund Abfallgesetz und Landesabfallgesetz NRW nicht. § 29 Abs. 1\nKrW-/AbfG bestimmt lediglich, dass Abfallwirtschaftspläne nach\nüberörtlichen Gesichtspunkten aufzustellen sind. Entsprechend\n§ 29 Abs. 5 KrW-/AbfG sind die Ziele und Erfordernisse der\nRaumordnung und Landesplanung zu berücksichtigen. Nach § 29\nAbs. 7 sind die Gemeinden oder deren Zusammenschlüsse und die\nEntsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17 und 18 KrW-/AbfG am\nAufstellungsverfahren zu beteiligen. Der Wortlaut gibt aber\ngerade - anders etwa wie in § 1 Abs. 6 BauGB, § 17 Abs. 1 Satz\n2 FStrG, § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG - keinen Hinweis darauf, dass\ndie Interessen der Planbetroffenen bei der Aufstellung zu\nberücksichtigen sind. Ein entsprechendes Abwägungsgebot, dem\nsich eine drittschützende Wirkung entnehmen lässt, fehlt\ndemnach. \n\n114\n\nAuch über den Gesetzeswortlaut hinaus ergibt sich kein\nAbwägungsgebot, das den Planungsträger verpflichtet, bei der\nAufstellung der Abfallwirtschaftspläne die\nIndividualinteressen des Klägers, insbesondere also sein\ngeltend gemachtes fiskalisches Interesse an einer höheren\nAuslastung des AEZ B durch Zuweisung von Abfällen anderer\nöffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Regierungsbezirk\nE, sei es durch einen sofortigen Deponiestopp oder eine andere\nLenkung der Siedlungsabfallströme, schutzwürdig zu\nberücksichtigen.\n\n115\n\nSo gibt es keine Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2\nSatz 1 VwGO für den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage\ndahingehend, vor Konkurrenz geschützt zu werden, \n\n116\n\nPaetow, in: Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts-\nund Abfallgesetz - Kommentar, § 29 Rn. 90; Erbguth, in:\nBrandt/Ruchay/ Weidemann, Kreislaufwirtschafts- und\nAbfallgesetz - Kommentar, Bd. 2, 7. Erg.Lfg., Stand: August\n1999, § 29 Rn. 124; ähnlich: von Lersner, in:\nHösel/von Lersner, Recht der Abfallbeseitigung, Erg.Lfg.\n4/00, Stand: Juli 2000, Bd. 1, § 29 KrW-/AbfG Rn. 57; \n\n117\n\nDas gilt auch für die Klagebefugnis im Sinne des § 43 VwGO.\nSo sind die wirtschaftlichen Interessen von bereits auf dem\nSektor der Abfallbeseitigung tätigen Unternehmen - und hierzu\nzählt die L GmbH - nicht abwägungserheblich,\n\n118\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1988 - 7 NB 3.88 -\n, in: BVerwGE 81, 139 (146) zum Abfallbeseitigungsplan nach §\n6 AbfG.\n\n119\n\nAuf einen Schutz vor Konkurrenz läuft indes das Begehren\ndes Klägers hinaus. Die geltend gemachte Betroffenheit des\nKlägers in eigenen fiskalischen Interessen über seine\nBeteiligung an der L GmbH, dem Betreiber des AEZ B, ist im\nErgebnis nichts weiter als der Schutz vor Konkurrenz, sei es\nin Form anderer Müllverbrennungsanlagen oder in Form von\nDeponien, die - soweit es um die Entsorgung von unbehandelter\nSiedlungsabfällen geht - in Konkurrenz zum AEZ B stehen, da\nder Abfallwirtschaftsplan insofern die vom Kläger gerügten\nAusnahmen für die sog. Deponiekommunen zulässt. Denn das\nBegehren des Klägers richtet sich im Ergebnis auf die Lenkung\nder Abfallströme im Regierungsbezirk E durch das Verbot,\nunbehandelte Siedlungsabfälle ablagern zu dürfen.\n\n120\n\nSo ist auch das Vorbringen des Klägers zu verstehen, die\nPlanbetroffenheit hindere ihn, die Siedlungsabfälle anderer\nöffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Regierungsbezirk E\nakquirieren zu können. Ein solcher Eingriff in einen etwaig\nbestehenden Markt ist aber ebenso wenig schutzwürdig, wie der\nSchutz vor Konkurrenz. Dabei ist zusätzlich zu\nberücksichtigen, dass die im Abfallwirtschaftsplan getroffenen\nZuweisungen nur die getroffenen freiwilliger Kooperationen\nnachzeichnen. Zudem sind die im Regierungsbezirk anfallende\nSiedlungsabfälle den jeweiligen öffentlich-rechtlichen\nEntsorgungsträgern zu überlassen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-\n/AbfG), die selbst in ihren Abfallwirtschaftskonzepten zu\nbestimmen haben, wie die überlassenen Abfälle zu entsorgen\nsind.\n\n121\n\nEine entsprechende Klagebefugnis könnte sich allenfalls für\ndie L GmbH daraus ergeben, dass bestehende Zuweisungen durch\nden Abfallwirtschaftsplan aufgehoben werden,\n\n122\n\nvgl. hierzu Erbguth, in: Brandt/Ruchay/Weidemann,\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - Kommentar, Bd. 2,\n7. Erg.Lfg., Stand: August 1999, § 29 Rn. 124.\n\n123\n\nDas ist aber gerade nicht der Fall. Allein durch die in\nKapitel 6.3.5 des Entwurfs zum Abfallwirtschaftsplan\nvorgesehene Zuweisung der Stadt N zum AEZ B wird eine solche\nRechtsstellung nicht begründet. Sei wird vom Kläger auch nicht\nzur Klagebegründung herangezogen. Sein Vorbringen stützt sich\nallein auf die Ablagerung unbehandelter Siedlungsabfälle in\nden sog. Deponiekommunen, zu den die Stadt N nicht gehört.\n\n124\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die\nEntscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs.\n1 Satz 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304144","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-09-12/17-k-367-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304144","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304144","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-09-12/17-k-367-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304144","retrieved":"2026-07-09 03:31:04.197719+00:00"}}