{"status":"available","doknr":"OLD304161","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0911.4K4584.97A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-09-11","aktenzeichen":"4 K 4584/97.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,- DM abwenden, \nwenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am xxxxxxxxx 1967 geborene Kläger ist syrischer \nStaatsangehöriger und behauptet, der kurdischen Volksgruppe \nanzugehören. Er reiste nach seinen Angaben am 11. Januar 1997 \nüber die Flughäfen Istanbul und Köln in das Bundesgebiet ein. \nZuvor will er Syrien am 29. November 1996 von seinem Heimatort \nAfrin aus über die grüne Grenze in die Türkei verlassen haben. \nZur Überwindung der Grenzkontrollen bediente er sich, wie er \nvorträgt, eines Schleppers und eines gefälschten Passes \nunbekannter Nationalität. Der Schlepper sei von seiner Partei, \nder kurdischen Volksunion, finanziert worden. Welche \nFluggesellschaft ihn transportiert haben soll, kann er nicht \nangeben. Der Kläger legt zu seiner Identifizierung einen einen \nsyrischen Personalausweis vor.\n\n3\n\nDer Kläger beantragte unter dem 16. Januar 1997, als \nAsylberechtigter anerkannt zu werden. \n\n4\n\nBei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge am 17. Januar 1997 machte der Kläger \ngeltend:\n\n5\n\nEr habe keine Ausbildung und die Schule nur zwei Jahre lang \nbesucht. Er habe im elterlichen Geschäft gearbeitet. Das habe \ndarin bestanden, mit einem Geländewagen Leute von Dorf zu Dorf \nzu transportieren. Die wirtschaftlichen Verhältnisse seien \nschlecht gewesen. \nEr sei Anhänger der kurdischen Volksunion, nicht Mitglied. Er \nhabe für die Partei wie ein Postbote gearbeitet und \nFlugblätter und Zeitschriften verteilt. Was darin gestanden \nhabe, könne er nicht sagen, er könne nicht lesen. Was es mit \nden Zeitungen auf sich gehabt habe, wisse er auch nicht, denn \nes sei jemand von der kurdischen Volksunion dabei gewesen, der \ndie Zeitungen in der Hand gehabt habe. Er, der Kläger, habe \nihn nur gefahren. In dieser Weise habe er für die Partei seit \n1985 gearbeitet. Für die Fahrten mit dem Geländewagen in \nParteidiensten sei er bezahlt worden. Die Bezahlung sei die \ngleiche wie für die sonstigen Fahrgäste gewesen. \nIm Mai 1996 sei er einmal von der Polizei festgenommen und für \n10 Tage ins Gefängnis gesteckt worden. In seinem Geländewagen \nseien Flugblätter gefunden worden. Im Gefängnis sei er verhört \nund bestraft worden. Er habe abgeleugnet, der kurdischen \nVolkspartei anzugehören. Man habe ihm den Vorschlag gemacht, \nfür die Geheimpolizei zu arbeiten. Damit habe er sich \neinverstanden erklärt. Er sei dann entlassen worden. Danach \nhabe er allerdings wie zuvor für die Partei weiter gearbeitet. \nAm 5. oder 7. November 1996 sei er erneut in eine \nPolizeikontrolle geraten. Er habe das Auto abgebremst, die \nLichter ausgeschaltet und er und zwei ihn begleitende \nParteimitglieder seien weggelaufen. Sie hätten sich in ein \nDorf begeben, zu jemanden, von dem sie die Flugblätter immer \nbekommen hätten. Dort sei er für zehn Tage untergetaucht. \nDiese Person habe dann alles für ihn organisiert und ihm \ngeholfen das Land zu verlassen. \nFür die Partei habe er zwei oder drei Mal in der Woche \nSchriftgut transportiert. Die Parteimitglieder kenne er nicht, \ner habe mit der Partei ohnehin erst seit einem Jahr zu tun. \nÜber die Partei wisse er auch sonst nichts. Dass er für die \nkurdische Volksunion gearbeitet habe, habe ihm sein Freund \ngesagt. Derjenige, für den er das Schriftgut transportiert und \nder ihn bezahlt habe, habe sich nicht als Mitglied der \nkurdischen Volksunion zu erkennen gegeben. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 18. Februar 1997 lehnte das Bundesamt für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab \nund stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Dem \nKläger wurde die Abschiebung nach Syrien angedroht. Der \nBescheid des Bundesamtes wurde am 19. Februar 1997 zugestellt. \nAm 26. Februar 1997 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n7\n\nEr trägt vor: Er sei Eigentümer eines Wagens gewesen und \nhabe als Taxifahrer gearbeitet. Die Schule habe er drei Jahre \nlang besucht. Er sei unentgeltlich für die kurdische \nVolksunion gefahren. Der Fahrpreis sei nur zum Schein \nausgehandelt worden, damit die anderen Taxifahrer keinen \nVerdacht schöpften. Nach der Freilassung aus der Haft 1996 sei \ner in unregelmäßigen Abständen von Geheimdienstleuten \naufgesucht worden, er habe aber stets behauptet, die Leute von \nder kurdischen Volksunion hätten sich bei ihm nicht mehr \ngemeldet. Als die zweite Verhaftung gedroht habe, sei er \nweggelaufen und zu einem Parteifreund, der ihn 20 Tage lang \nbei sich versteckt gehalten habe. Dieser Freund habe dann auch \ndie Flucht aus Syrien organisiert. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 18. Februar 1997 zu verpflichten, \nihn als Asylberechtigten anzuerkennen und \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, sowie \nfestzustellen dass die Voraussetzungen des § 53 \nAuslG vorliegen, und die Abschiebungsandrohung \ninsoweit aufzuheben, als ihm die Abschiebung nach \nSyrien angedroht wird.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird ergänzend auf die Verwaltungsvorgänge der beteiligten \nBehörden und den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n18. Februar 1997 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen \nAnspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter.\n\n15\n\nDer Anspruch auf politisches Asyl gemäß Art. 16a Abs. 1 GG \nsetzt voraus, dass der Asylbewerber bei einer Rückkehr in sein \nHeimatland mit guten Gründen befürchten muss, wegen seiner \nRasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer \nbestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen \nÜberzeugung verfolgt zu werden (vgl. Art. 1 Nr. 2 des \nAbkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom \n28.7.1951, BGBl. 1953 II 560). \n\n16\n\nDie zu erwartenden Nachteile müssen den Asylbewerber in \neiner Weise treffen, die mit seinem Recht auf Wahrung der \nMenschenwürde unvereinbar ist. Soweit nicht Leib, Leben oder \nFreiheit des Betroffenen beeinträchtigt sind, ist zudem \nerforderlich, dass die Verfolgungsmaßnahmen an Intensität und \nSchwere über die Beschränkungen hinausgehen, denen infolge des \nherrschenden politischen Systems die Bevölkerung allgemein \nausgesetzt ist (BVerfG, NJW 1980, 2641). Ist der Asylbewerber \nin seiner Heimat bereits verfolgt worden und deshalb \nausgereist, so ist ihm die Rückkehr nur dann zuzumuten, wenn \neine Wiederholung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit \nausgeschlossen werden kann, an seiner Sicherheit vor \npolitischer Verfolgung ernsthafte Zweifel also nicht \nbestehen.\n\n17\n\nDer Vortrag auf den sich der Asylbewerber dabei stützt, \nmuss schlüssig einen Asylanspruch ergeben; der Sachverhalt ist \nim Einzelnen substantiiert darzulegen (BVerwG, InfAuslR \n1984,129,292). Widersprüchliches oder im Verfahren sich \nsteigerndes Vorbringen genügt den Anforderungen in der Regel \nnicht, falls nicht die Unstimmigkeiten überzeugend aufgelöst \nwerden.\n\n18\n\nLag eine Verfolgung vor der Ausreise nicht vor, wird als \nAsylberechtigter anerkannt, wer mit beachtlicher, also \nhinreichender Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatland \nVerfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein wird.\n\n19\n\nDer Kläger wird bei einer Rückkehr nach Syrien nach aller \nWahrscheinlichkeit nicht aus politischen Gründen durch den \nsyrischen Staat verfolgt werden. An seiner Sicherheit vor \npolitischer Verfolgung bestehen keine ernsthaften Zweifel.\n\n20\n\nDie Schilderungen des Klägers über das eigene angebliche \nVerfolgungsschicksal sind nicht hinreichend substantiiert und \nnicht plausibel und deshalb nicht glaubhaft.\n\n21\n\nDie Behauptung, politische Verfolgung wegen Zugehörigkeit \nzur kurdischen Volksunion oder wegen irgend einer Form der \nTätigkeit für sie erlitten zu haben, ist schon deshalb \nunglaubhaft, weil sich aus dem - zum Teil widersprüchlichen - \nVortrag des Klägers selbst nichts ergibt, das ihn als Mitglied \noder Sympathisant der kurdischen Volksunion ausweist. Der \nKläger trägt widersprüchlich vor, so weit er den Beginn seiner \nangeblichen politischen Aktivitäten angibt. So will er \nzunächst seit 1985, später dann seit 1995 der Partei \nzugearbeitet haben. Über die Partei selbst, über ihre Ziele \nund ihre Mitglieder weiß er praktisch nichts. Den Inhalt des \nvon ihm transportierten Schriftgutes kennt er nicht. \nSelbstständig transportiert hat er ohnehin nicht, er will \nvielmehr jemanden mit dem Wagen gefahren haben, der \nseinerseits die Tasche mit den Flugblättern und Schriften \ndabei gehabt, sich selbst aber nicht einmal als Angehöriger \nder kurdischen Volksunion vorgestellt hat. Er ist nach der \nVersion, die er vor dem Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge präsentiert hat, für seine Dienste \nbezahlt worden. Dass er in Wahrheit unentgeltlich gearbeitet \nhat, wie er mit der Klage vorträgt, ist unglaubhaft. Dem steht \nschon entgegen, dass er als Gehilfe seines Vaters und bei \nengen wirtschaftlichen Verhältnissen überhaupt nicht in der \nLage und berechtigt war, den Wagen auf eigene Rechnung für \nirgendjemanden unentgeltlich einzusetzen. Außerdem ist die \nKorrektur des Vortrags mit der Klagebegründung nicht \nüberzeugend. Über die Form der Bezahlung ist im Rahmen der \nVorprüfung ausführlich und genau gesprochen worden. Der Kläger \nhat unterschriftlich bestätigt, dass das Protokoll seine \nAussage richtig wieder gibt. Daraus ergibt sich, dass er Geld \nbekommen hat. Alles andere ist nachgeschobener und angepasster \nVortrag, der Zweifel an der persönlichen Aufrichtigkeit des \nKlägers aufkommen lässt. \n\n22\n\nLetzteres gilt erst recht für die Einlassungen in der \nmündlichen Verhandlung. Hier hat der Kläger erklärt, nicht \nbezahlt worden zu sein, sondern, auf Drängen der Mitfahrer \nnicht, weil er es beanspruchte, das Geld für das verbrauchte \nBenzin bekommen zu haben. Wer drei Versionen ein und desselben \neinfachen Sachverhaltes liefert, erschüttert seine persönliche \nGlaubwürdigkeit durchgreifend.\n\n23\n\nUngeklärt ist ohnehin, wie die Verhältnisse des Klägers zu \nseinen Taxifahrten waren. Während er vor dem Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge noch erklärt, er habe \nseinem Vater geholfen, dessen Geländewagen zu fahren, will er \nnach dem Vortrag aus der Klageschrift als Taxifahrer mit einem \neigenen Taxi tätig gewesen sein. Das passt nicht zusammen. Der \nVortrag des Klägers gibt, auf den allenfalls stimmigen Kern \nreduziert, lediglich her, dass er Leute entgeltlich \ntransportiert hatte. Ob diese Material der kurdischen \nVolksunion dabei hatten, betrifft den Kläger nicht. Auf ihn \nkonnte objektiv kein Verdacht fallen. Sollte der Kläger \ntatsächlich in Haft geraten sein, was jedoch nicht glaubhaft \nist, werden die Sicherheitskräfte alsbald erkannt haben, dass \nder Kläger völlig unpolitisch und nicht als Oppositioneller \nanzusehen war und dass von ihm auch keine Erkenntnisse zu \ngewinnen waren. Er wäre frei gelassen worden und hätte keine \nFolgen zu befürchten gehabt.\n\n24\n\nDass der Kläger der kurdischen Volksunion in 1996 \nzugearbeitet hat, ist auch aus einem anderen Grund \nunwahrscheinlich. Eine Mitgliedschaft in der kurdischen \nVolksunion und gewisse Betätigungen für sie führen in Syrien \nnur in besonderen Fällen zu einer politischen Verfolgung. Das \nsyrische Regime toleriert kurdische Parteien bis zu einer \ngewissen Grenze.\n\n25\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 17. Juli 1996 an das \nVG Braunschweig, 514-516.00/25587.\n\n26\n\nKurden sind nur gefährdet, wenn diese sich öffentlich für \nihre Rechte engagieren und in diesem Zusammenhang die syrische \nPolitik kritisieren. Mit zielgerichteter politischer \nVerfolgung muss ein Mitglied einer kurdischen Organisation wie \netwa der kurdischen Volksunion in der Regel dann rechnen, wenn \nes sich aktiv politisch oppositionell oder anderweitig \nregimekritisch verhält.\n\n27\n\namnesty international, Auskunft vom 20. Juni 1996, MDE 24-\n95-394 an das VG Koblenz.\n\n28\n\nEntscheidend ist nicht die bloße Mitgliedschaft in einer \nkurdischen Partei, erst recht nicht die bloße Sympathie dafür \nund auch nicht der Besitz von Schriftgut dieser Organisation \nschlechthin. Die syrischen Sicherheitsbehörden werden erst \naktiv, wenn ein Verdacht auf eine speziell gegen Syrien \ngerichtete konkrete Tätigkeit vorliegt. Vom Aktivitätsgrad des \nMitglieds hängen eventuelle Repressionsmaßnahmen des syrischen \nStaatsapparates ab.\n\n29\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 30. Oktober 1995 an das VG \nKoblenz, 514-516.00/21753 (zur kurdischen Volksunion).\n\n30\n\nEs kann für die kurdische Volksunion nichts anderes gelten, \nals für die kurdische \"Yekiti\", an der sich die kurdische \nVolksunion ganz oder zum Teil möglicherweise beteiligt \nhat.\n\n31\n\nDeutsches Orient-Institut, Auskunft vom 20. Dezember 1996 \nan das VG Koblenz und vom 30. Mai 1998 an das VG Freiburg \n(295 al/br).\n\n32\n\nDas Regime in Syrien toleriert die Yekiti, wie andere \nkurdische Parteien auch. Solange diese Partei sich in einem \nbestimmten Rahmen engagiert, schreitet das Regime nicht \nein.\n\n33\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 17. Juli 1996 an das \nVG Braunschweig, 514-516.00/25587.\n\n34\n\nNur wer sich an Aktionen einer kurdischen Partei beteiligt, \ndie aus der Sicht des syrischen Staates (Geheimdienstes) als \npolitisch oppositionell erscheinen und die stillschweigende \nToleranzgrenze übersteigen, muss mit Verfolgung seitens \nsyrischer staatlicher Stellen rechnen.\n\n35\n\nOVG NW, Beschluss vom 15. Juli 1998, 9 A 56/98.A.\n\n36\n\nFür ein derartiges Engagement gibt der Vortrag des Klägers \nnichts her.\n\n37\n\nZweifel an irgendwelchen Hilfsdiensten für die kurdische \nVolksunion wecken weiter die Zeitangaben. Abgesehen von dem \nWiderspruch 1985/1995 gab es die kurdische Volksunion mit \neiner funktionierenden Organisation jedenfalls in der \ntraditionellen Form im Jahre 1995 und erst recht 1996 \nwahrscheinlich schon nicht mehr. Die kurdische Volksunion soll \nsich in Syrien gespalten und zum Teil in die Yekiti hinein \namalgamisiert haben.\n\n38\n\nDeutsches Orient Institut, Auskunft an das VG Freiburg vom \n30. Mai 1998, 294 al/br.\n\n39\n\nDie Yekiti ist 1993 gebildet worden, sodass die kurdische \nVolksunion zu aufwändigen Propagandafeldzügen, wie sie das \nmehrmals wöchentliche Verlegen, der Transport und das \nVerteilen von Flugblättern darstellen, in 1995/1996 \nwahrscheinlich nicht mehr in der Lage war. \n\n40\n\nAußerdem ist das Drucken und Verteilen von Flugblättern, \nwie es die allerdings substanzlosen, Behauptungen des Klägers \nnahe legen, keine Mittel der politischen Äußerung, wie es in \nSyrien üblich und möglich ist. Für echte oppositionelle \nÄußerungen eignet sich das Mittel des Flugblattverteilens in \nSyrien nur, wenn dies in der Form erfolgt, dass z.B. nachts \nirgendwelche Zettel irgend wo deponiert werden, um dort \nanderntags oder wann immer von Leuten aufgefunden zu werden; \ndas geschieht aber heimlich. Und angesichts des Risikos, das \nmit solchen oppositionellen Äußerungen verbunden ist, kommt es \nerfahrungsgemäß nur in zwei Fällen überhaupt zu derartigen \nMeinungsäußerungen, nämlich einmal dann, wenn irgendwelche, \nwirklich besonderen Ereignisse eine Stellungnahme aus der \nSicht der Verfasser der Flugblätter es unbedingt nötig machen \noder wenn eine verbotene Gruppe aus heiterem Himmel auf sich \naufmerksam machen und ihre Präsenz unter Beweis stellen will. \n\n41\n\nDeutsches Orient Institut, Auskunft vom 30. Juli 1966 an \ndas VG Braunschweig, 106 al/br) \n\n42\n\nMit diesen objektivierten Erfahrungen zur Möglichkeit und \nÜblichkeit des Verteilens von Flugblätter stimmt die \nSchilderung des Klägers, mehr oder weniger regelmäßig auch \nFlugblätter transportiert zu haben, nicht überein.\n\n43\n\nDa der Kläger, wenn unterstellt wird, er habe irgend wie \nKontakt zu Resten der kurdischen Volksunion gehabt und sei \ndeswegen in Haft geraten, nach der Entlassung seine doch \noffensichtlich gefährlichen Aktivitäten fortsetzt, ist ganz \nunwahrscheinlich. Da er keine feste, ein persönliches Risiko \nnicht scheuende Überzeugung gebildet haben kann, sondern einer \nErwerbstätigkeit nachgegangen ist, hätte er diese \nEinnahmequelle nicht weiter genutzt, wenn er auch nur ein Mal \ngefoltert worden wäre, wie er das mit der Klagebegründung \nvorträgt. \n\n44\n\nUmgekehrt ist ganz unwahrscheinlich, dass die kurdische \nVolksunion, oder Reste von ihr, dem Kläger die sehr teure \nAusreise nach Deutschland finanzieren, obwohl dieser kein \nMitglied und kein Sympathisant, sondern allenfalls ein Helfer \nfür Geld gewesen ist, der kaum je in einen wirklich \ngravierenden Verdacht geraten konnte.\n\n45\n\nDer Vortrag des Klägers ist in sich widersprüchlich und \nohne echte Substanz. Seine Angaben entsprechen den \nVerhältnissen nicht, wie sie in Syrien in der Zeit vor seiner \nAusreise herrschten. Was er an dünnen Fakten vorbringt, ist \nunstimmig. Die behauptete Vorverfolgung ist nicht glaubhaft \ngemacht.\n\n46\n\nDa der Kläger vor Verlassen seines Heimatlandes nicht \nverfolgt worden ist, ist nicht zu erwarten, dass er bei einer \nRückkehr dorthin aus politischen Gründen Nachteile zu \nbefürchten hat.\n\n47\n\nDie behaupteten Nachfluchtaktivitäten werden dem Kläger \nkeine politische Verfolgung eintragen. Selbst wenn der Kläger \nan Demonstrationen, auch vor der syrischen Botschaft in Bonn, \nteilgenommen hat, bleibt er deswegen nach aller \nWahrscheinlichkeit unbehelligt. Es handelt sich um Aktivitäten \nniedrigsten Profils, für die sich die syrische \nAuslandsaufklärung in keiner Weise interessiert. Von Syrien \naus gesehen, sind die Sicherheitsdienste bestrebt, sich nicht \nzu verzetteln. Exilpolitische Tätigkeit wird daher erst \nwahrgenommen, wenn ein gewisser Grad an Publikumsträchtigkeit \nerreicht ist und sich die exilpolitische Tätigkeit als gegen \nden Bestand, die territoriale Integrität oder das politische \nSystem der Arabischen Republik Syrien gerichtet interpretieren \nlässt. Unterhalb dieser Schwelle wird ein Rückkehrer mit den \nüblichen Befragungen des Sicherheitsdienstes bei der Einreise, \nwohl nicht aber mit gezielter Verfolgung zu rechnen haben. Ein \nin Deutschland gestellter Asylantrag wirkt bei der \nBeurteilung, ob repressive Maßnahmen ergriffen werden, nicht \nverschärfend. Den syrischen Behörden, auch den \nSicherheitsdiensten, ist bekannt, dass in Deutschland und \nanderen Ländern nur durch den Asylantrag - verbunden mit den \nnotwendigerweise ihn begründenden Vorwürfen der politischen \nVerfolgung durch den syrischen Staat - ein mehrjähriger \nAufenthalt erreicht werden kann. Da diese \n„Auslandsaufenthalte\" zur Entlastung des (meist wirtschaftlich \nbedingten) Emigrationsdruckes beitragen, bzw. häufig durch \nzufließende Geldmittel der Stabilisierung der maroden \nsyrischen Situation dienen, ergibt sich eine verschärfende \nWirkung nicht aus der Antragstellung. Entscheidend bleibt \nvielmehr, ob die syrischen Dienste von einer echten, gegen den \nStaat Syrien gerichteten Aktivität ausgehen.\n\n48\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 29. Juni 1999 an das VG \nMünster, 514-516.80/34460)\n\n49\n\nDem syrischen Regime ist sehr wohl bekannt, dass sich eine \nVielzahl von syrischen Kurden im Ausland befindet. Das Regime \nweiß weiterhin, dass diese Anschluss zu kurdischen Gruppen \naller Art suchen und sich dort kulturell und ggf. auch \npolitisch engagieren. Je weiter dieses Engagement von Syrien \nentfernt ist, insbesondere wenn es in Europa oder Nordamerika \nstattfindet, desto gelassener wird es bewertet. Eine \nGefährdung Syriens wird in diesen Aktivitäten in aller Regel \nnicht gesehen.\n\n50\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 23. Oktober 1997, an das VG \nAnsbach, 514-516.80/30068.\n\n51\n\nAngesichts der zahlreichen kurdischen Asylbewerber ist \nanzunehmen, dass die Syrer einigermaßen genau zwischen \nwirklicher, aus dem Ausland heraus gezielt nach Syrien hinein \nunternommener Aktivität und einer allein ausländischen Zwecken \nhalber unternommenen Aktivität zu unterscheiden wissen: es ist \nden Syrern nicht eine derartige Weltfremdheit zu unterstellen, \ndass sie die ausländerrechtlichen Gegebenheiten der \nBundesrepublik Deutschland nicht durchaus realistisch \neinzuschätzen im Stande sind. \n\n52\n\nDeutsches Orient Institut, Auskunft an das VG Braunschweig \nvom 30. Juli 1996, 106 al/br.\n\n53\n\nDiese Bewertung gilt auch für Demonstrationen vor der \nsyrischen Botschaft in Bonn, die in regelmäßigen Abständen aus \nunterschiedlichen Anlässen immer wieder veranstaltet werden \nund an denen etliche Asylbewerber aus ganz unterschiedlichen \nBeweggründen teilnehmen. Zum einen ist, trotz möglicher \nBeobachtung dieser Veranstaltung durch syrische \nBotschaftsangehörige, nicht generell davon auszugehen, dass \ndie Teilnehmer, auch wenn sie fotografisch festgehalten \nwerden, namentlich identifiziert werden können. Der Aufwand \nfür eine Identifizierung aller fotografierten Personen steht \nin keinem Verhältnis zum Wert der dadurch gewonnenen \nErkenntnisse. Zum anderen gilt auch bei einer Identifizierung, \ndass die betreffende Person als Träger von gegen den Staat \nSyrien gerichteten Aktivitäten und nicht bloß als Mitläufer \neingeordnet werden kann. Es wird durch die Geheimdienste \nSyriens zwischen Führungspersönlichkeiten, Aktivisten, \neinfache Sympathisanten und Mitläufern unterschieden. Von der \nEinleitung konkreter Verfolgungsschritte bei Rückkehr in das \nHeimatland kann in Bezug auf Personen, die erst im Ausland die \n„oppositionelle Tätigkeit\" aufgenommen haben, dann ausgegangen \nwerden, wenn die Aktivitäten der konkreten Person \nöffentlichkeitswirksam bekannt geworden sind.\n\n54\n\nAuswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in Syrien vom 19. Juli 2000, 514-\n516.80/3 SYR. \n\n55\n\nDiese generelle Unterscheidung wird nach aller \nWahrscheinlichkeit auch dann getroffen, wenn sich die \n„oppositionelle Tätigkeit\" als Demonstrationsteilnahme vor der \nsyrischen Botschaft Ausdruck verschafft. Ein Mitlaufen bei \nderartigen Veranstaltungen ist per se nicht \nöffentlichkeitswirksamer als die Teilnahme an Demonstrationen \nan anderen Orten. \n\n56\n\nVon für das Regime in Syrien wirklich gefährlichen \nAuslandsaktivitäten des Klägers ist keine Rede.\n\n57\n\nIm Falle eines nicht glaubhaften Vortrages kommt die \nGewährung der Rechtsstellung des § 51 AuslG nicht in Betracht. \nDie materielle Beweislast für das Vorliegen von \nVerfolgungsgründen trägt der Asylbewerber. Für \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gibt es keine \nAnhaltspunkte. Die Abschiebungsandrohung bleibt aufrecht \nerhalten.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n59\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, 708 \nNr. 11, 711 ZPO. \n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304161","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-09-11/4-k-4584-97-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304161","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304161","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-09-11/4-k-4584-97-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304161","retrieved":"2026-07-09 03:31:05.722101+00:00"}}