{"status":"available","doknr":"OLD304230","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0904.23K2315.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-09-04","aktenzeichen":"23 K 2315/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit \nin gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger, ein Ehepaar, wenden sich gegen die Bestimmung \ndes § 9 des Gesetzes über die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934 \n(FeuerbestG).\n\n3\n\nDer Kläger zu 1) wandte sich mit Schreiben vom \n24. Januar 1998 an das Land Nordrhein-Westfalen, in dem er \nseinen Willen kundtat, dass nach seinem Tod seine aus der \nFeuerbestattung resultierenden Aschenreste seiner Ehefrau zur \nAufbewahrung ausgehändigt werden sollten. Da dies nach dem \ngeltenden Recht nicht möglich sei, wolle er das diesbezügliche \nlandesgesetzliche Recht durch Gerichte überprüfen lassen. Er \nbat daher um einen rechtsmittelfähigen Bescheid.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 4. Februar 1998 wies das beklagte Land \nden Kläger zu 1) darauf hin, dass nach § 9 FeuerbestG die \nOrdnungsbehörde des Einäscherungsortes in besonderen Fällen \nAusnahmen vom Bestattungszwang genehmigen könne. Auf einen \nentsprechenden Antrag hin werde er von der Ordnungsbehörde des \nEinäscherungsortes einen Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung \nerhalten.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 6. Februar 1998 beantragte der Kläger zu \n1) und mit Schreiben vom 17. April 1998 die Klägerin zu 2) \nbeim Ordnungsamt der Stadt xxxxxxxxxx jeweils eine \nAusnahmegenehmigung vom Bestattungszwang unter Bezugnahme auf \n§ 9 Abs. 3 FeuerbestG. \nMit Bescheiden vom 11. Februar 1998 und 14. Mai 1998 lehnte \nder Oberstadtdirektor der Stadt xxxxxxxxxx die Erteilung der \nbeantragten Ausnahmegenehmigungen ab. Die Voraussetzungen für \neine Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 3 FeuerbestG seien nur \ngegeben, wenn gemessen am Sinn und Zweck des Friedhofszwanges \neine Einhaltung für den Betroffenen unzumutbar oder \nunverhältnismäßig sei. Eine solche Ausnahmesituation sei bei \nden Klägern nicht erkennbar.\n\n6\n\nGegen diese Bescheide legten die Kläger jeweils Widerspruch \nein, den die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx mit \nWiderspruchsbescheiden vom 24. August 1998 als unbegründet \nzurückwies.\n\n7\n\nAm 3. Juni 1998 meldete der Kläger zu 1) beim \nOberstadtdirektor der Stadt xxxxxxxxxx eine gewerbliche \nTätigkeit an und zwar wie folgt: „Transport von Totenaschen \nsowie das Ausstreuen der Aschen oder die Beisetzung von Urnen \nauf Privatgrundstücken; Herstellung von Reliquien\". Inhalt \ndieser Tätigkeit sollte zum einen sein, Totenaschen in \nausländischen Krematorien mit Vollmacht der Angehörigen in \nEmpfang zu nehmen und als Kurier zum gewünschten Ort zu \ntransportieren und zum anderen die Aschen von im EG-Ausland \nkremierten Leichen im Auftrag der Angehörigen durch \nVermischung mit anderen Komponenten und anschließender \nVerarbeitung zu festen homogenen Körpern zu gießen oder \nkünstlerisch zu gestalten. Der Oberstadtdirektor der Stadt \nxxxxxxxxxx bescheinigte gemäß § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung \nzunächst den Empfang der Anzeige. Durch Ordnungsverfügung vom \n29. Juni 1998 untersagte er die angezeigte Gewerbeausübung \nwegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Ein hiergegen \ngerichtetes Begehren des Klägers zu 1) auf einstweiligen \nRechtsschutz beim Verwaltungsgericht Düsseldorf \n- 3 L 3265/98 - hatte keinen Erfolg.\n\n8\n\nDer Kläger zu 1) wies das beklagte Land mit Schreiben vom \n13. Juni 1998 darauf hin, dass ihm vom Oberstadtdirektor der \nStadt xxxxxxxxxxx die Ausübung der o.g. Gewerbetätigkeit \ngestattet worden sei. Mit Schreiben vom 18. Juni 1998 teilte \ndas Land daraufhin mit, dass nach § 9 FeuerbestG die \nAschenreste jeder Leiche in einer Urnenhalle, einem Urnenhain, \neiner Urnengrabstelle oder in einem Grab beizusetzen seien. \nDies gelte für alle Bestattungen in Nordrhein-Westfalen, auch \nfür in den Niederlanden Kremierte, deren Totenasche im Gebiet \ndes Landes Nordrhein-Westfalen verbleibe. Ebenso gelte dies \nauch für Vermischungen der Totenasche mit anderen Stoffen zum \nZwecke der Aufbewahrung der Totenasche. Weiterhin wies das \nLand in diesem Schreiben darauf hin, dass die \nGewerbemeldestelle xxxxxxxxxx einen Abdruck des Schreibens \nerhalte.\n\n9\n\nDie Kläger haben am 17. März 1998 die vorliegende \nFeststellungsklage erhoben.\n\n10\n\nZur Begründung machen sie geltend: \nSie hätten das Recht, Art und Ort ihrer Bestattung selbst zu \nbestimmen. Dieses Recht sei Teil ihrer durch Art. 2 \nGrundgesetz (GG) geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit. \nDem stehe nicht entgegen, dass Träger dieses Grundrechts nur \ndie lebende Person sein könne, denn es gehe um ihr Recht, für \ndie Zeit nach ihrem Tode hinsichtlich ihrer Bestattung \nVorsorge treffen zu können. Die zu dieser Thematik ergangenen \nEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des \nBundesverwaltungsgerichts stammten aus den Jahren 1974 und \n1979; seitdem hätten sich die vorherrschenden allgemeinen \nWelt- und Verkehrsanschauungen erheblich geändert, sodass die \ndamals entscheidungserheblichen Gründe teilweise entfielen. \nZudem werde der im vorliegenden Verfahren zu beurteilende \nSachverhalt von dieser höchstrichterlichen, über zwanzig Jahre \nalten Rechtsprechung nur punktuell tangiert und sei mit der \ndamals entschiedenen Streitsache nicht vergleichbar. Anders \nals bei der Erdbestattung von Leichen bedürfe es für die \nAufbewahrung menschlicher Asche innerhalb einer Urne im \ngrundgesetzlich besonders geschützten Bereich der Wohnung oder \nfür eine Beisetzung im eigenen Garten keiner zwingenden \nstaatlichen Regelung. Es stelle keine Verletzung der Pietät \noder der menschlichen Würde dar, wenn die Urne auf einem \nEhrenplatz in der Wohnung oder im Garten stehe. Vielmehr könne \ndie Nähe zur Restsubstanz des Verstorbenen mit ihrem \nreliquienhaften Charakter Hilfe bei der Trauerbewältigung \nliefern. Es seien auch keine negativen Auswirkungen auf die \n„Gefühlswelt vieler Bürger\" oder „psychische Belastungen eines \nnicht unerheblichen Teils der Bevölkerung\" zu erwarten, da \nsich die Empfindungen der Bevölkerung betreffend den Tod und \nLeichen in den letzten Jahren entscheidend geändert hätten. \nEin eindrucksvoller Indikator hierfür sei der überwältigende \nErfolg der Ausstellung „Körperwelten\".\n\n11\n\nDurch § 9 FeuerbestG werde auch ihr Eigentumsrecht und das \nihrer nächsten Angehörigen an der Urne und an der Asche, das \ndurch Art. 14 GG geschützt sei, verletzt. Sie hätten das \nRecht, zu Lebzeiten zu bestimmen, dass ihr Eigentum nach ihrem \nTod auf die von ihnen bestimmten Erben übergehe. Zu ihrem \nEigentum gehörten ohne Zweifel primär auch ihre eigenen \nKörper. Daraus folge ihr Recht, für den Fall ihres Todes auch \nihren dann entseelten Körper zu vererben. Durch die Vererbung \nder Leiche habe diese einen Eigentümer und werde zu einem \nGegenstand des Rechtsverkehrs; sie verliere den besonderen \nSchutz vor einer „Störung der Totenruhe\". Der „Schutz der \nTotenruhe\" und die „Pietät\" stünden damit den von ihnen mit \nder Klage verfolgten Wünschen und Zielen nicht mehr entgegen. \nWerde dem Eigentümer der Asche durch eine Zwangsbeisetzung das \nEigentum entzogen, handele es sich dabei um eine gesetzlich \nnicht begründete Zwangsenteignung. \nDurch den Beisetzungszwang auf Friedhöfen würden die Urnen mit \nden Aschen zwangsweise einem unerwünschten Verrottungsprozess \nzugeführt mit der Folge einer Schädigung und schließlich sogar \neinem endgültigen Verlust ihrer Substanz. Anders als bei einer \nErdbestattung einer Leiche sei dies aus überwiegenden \nöffentlichen Interessen nicht erforderlich. Vielmehr werde \ndadurch ihr Bestimmungsrecht und das Recht ihrer Angehörigen \nals Eigentümer, auf den Zeitpunkt der Verrottung Einfluss zu \nnehmen, verletzt.\n\n12\n\nIn anderen EG-Ländern sei die Aushändigung der Urne an die \nHinterbliebenen bereits seit langem selbstverständlich. Es \ngebe auch in Nordrhein-Westfalen keine straf- oder \nbußgeldbewehrte Rechtsnorm für den Fall, dass der \nBeisetzungszwang missachtet werde. Daher könnten Leichen legal \nin einen Nachbarstaat zur Kremierung überführt werden. Die \ndort an die Angehörigen ausgehändigte Asche könne dann von \nihnen über die offene Grenze nach Hause transportiert und \n- ohne eine Sanktion befürchten zu müssen - dort aufbewahrt \nwerden. Es bestehe aber Feststellungsbedarf, ob ein solches \nAusweichen ins Ausland zwecks Kremierung und der damit \nverbundene erzwungene Aus- und Umweg für die Angehörigen nicht \ngegen die durch Art. 1 GG geschützte Menschenwürde verstoße. \nZweifelhaft sei auch bereits, ob § 9 FeuerbestG überhaupt \nRechtswirkungen auf den Umgang mit Asche haben könne, die \ndurch Kremierung außerhalb der BRD erzeugt und dann in den \nEinflussbereich des beklagten Landes verbracht worden sei. \nDenn aus der Entstehungsgeschichte des \nFeuerbestattungsgesetzes ergebe sich, dass ausschließlich die \nVerfahrensweise beim Umgang mit Leichen geregelt werden \nsollte, die im Reichsgebiet kremiert worden seien.\n\n13\n\nAus der Entstehungsgeschichte des Feuerbestattungsgesetzes \nergebe sich ein weiterer klagebegründender Aspekt: Sie selbst \nseien aus tiefster Überzeugung Antifaschisten. Diese \nÜberzeugung sei durch Art. 4 GG geschützt und mache es für sie \nunzumutbar, dass über ihre Aschen auf der Rechtsgrundlage \neines Gesetzes entschieden werde, das im Dritten Reich \nentstanden sei.\n\n14\n\nDas Bundesverwaltungsgericht sei in seiner Entscheidung aus \ndem Jahre 1974 davon ausgegangen, dass „angesichts der \nFreiheitsgewährleistung des Art. 1 GG den individuellen \nWünschen hinsichtlich Bestattungsart, -formen und -\nfeierlichkeiten, Grabgestaltung, Grabpflege und Totengedenken \nauch auf öffentlichen Friedhöfen Rechnung getragen werden \nmuss\". Die Friedhofsrealität sehe aber leider so aus, dass \ndiese Freiheitsgewährleistung gegen Null tendiere, da es \nzahllose Beschränkungen und Bevormundungen gebe. So dürfe die \nUrne zu keiner Zeit, also auch nicht kurzzeitig, den \nAngehörigen ausgehändigt werden, etwa damit sie den Transport \nzur Beisetzungsstätte selbst vornehmen könnten. \nBei einer erzwungenen Urnenbeisetzung gegen ihren Willen oder \nden ihrer Tochter seien dazu auch noch völlig überzogene \nZwangsgebühren zu entrichten, die offenbar willkürlich \nfestgesetzt werden könnten. So seien beispielsweise in \nxxxxxxxxxx Urnenwahlgrabstätten sogar teurer als \nWahlgrabstätten für Erdbestattungen, obwohl bei ersteren \nerheblich weniger Fläche in Anspruch genommen werde.\n\n15\n\nAuf öffentlichen Zwangsfriedhöfen fürchteten sie auch um \ndie Sicherheit der Totenasche. Durch die Zwangsbeisetzung \nwerde dem überlebenden Kläger bzw. der überlebenden Klägerin \ndas Grundrecht genommen, das für sie höchst wertvolle Eigentum \nadäquat vor Diebstahl und Schändung zu schützen. Die \nAufbewahrung der Urne im unmittelbaren Einflussbereich des \nEigentümers sei wesentlich sicherer als bei der Bestattung auf \n„besonders gewidmeten Flächen unter dem besonderen Schutz der \nÖffentlichkeit\".\n\n16\n\nAuch die Bestrebungen des beklagten Landes, die Sicherheit \nder Rechtspflege zu gewährleisten, stehe ihrem Begehren nicht \nentgegen. Sie wollten ihre Aschen den u.U. behördlich für \nnötig erachteten Beweiserhebungen und anderen gebotenen \nUntersuchungen staatlicher Organe keinesfalls entziehen. Dem \nLand sei es unbenommen und zumutbar, sich vor der Aushändigung \nder Aschen an Angehörige zu diesen Zwecken eine Probe der \nSubstanzen zu sichern und in seinem Einflussbereich zu \nverwahren. Dazu seien allerdings die Aschenreste nicht in \nihrer Vollständigkeit erforderlich. Nach wissenschaftlichen \nErkenntnissen reiche hierzu die Substanzmenge von einem Gramm \nAsche aus. Bei den in Nordrhein-Westfalen genehmigungsfähigen \nSeebestattungen gingen die von den Behörden für unverzichtbar \nerklärten späteren Untersuchungsmöglichkeiten an Aschen auch \nfür immer verloren.\n\n17\n\n§ 9 Abs. 3 des FeuerbestG sehe eine Ausnahme vom \nFriedhofszwang vor, wenn ein besonderer Fall vorliege. Nach \nihren Recherchen habe es im Bereich des beklagten Landes \nbisher nur einen Fall einer Ausnahmegenehmigung gegeben und \nzwar bei einem prominenten Kölner Bürger. Für „Normalbürger\" \nohne Einfluss und Reichtum sei es unmöglich einen Ausnahmefall \nzu begründen, was einen Verstoß gegen Art. 3 GG darstelle. \nSelbst wenn ihren Anträgen auf eine Ausnahmegenehmigung \nstattgegeben worden wäre, hätte diese nur Geltung innerhalb \nder Grenzen der Stadt xxxxxxxxxx. Dies hätte zur \nunverhältnismäßigen Konsequenz, dass sie künftig gehindert \nwären von ihrem Grundrecht auf Freizügigkeit (Art. 11 GG) \nGebrauch zu machen. Denn ein Wohnortwechsel hätte faktisch zur \nFolge, dass sie bei der dann zuständigen Behörde erneut einen \nAntrag auf Ausnahmegenehmigung stellen müssten. § 9 Abs. 3 \nFeuerbestG sei daher auch deshalb rechtswidrig, weil eine \nAusnahmegenehmigung nicht mit Wirkung für den gesamten \nGeltungsbereich des Gesetzes erteilt werden könne.\n\n18\n\nZwischen ihnen und dem beklagten Land bestehe zweifelsohne \nein Rechtsverhältnis i.S.v. § 43 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO), denn auch künftige \nRechtsverhältnisse könnten Gegenstand einer Feststellungsklage \nsein. Post mortem, also wenn das Rechtsverhältnis konkret \nbestehe, sei ihnen die Möglichkeit genommen, das \nVerwaltungsgericht noch um Rechtsschutz zu ersuchen.\n\n19\n\nZudem sei der Kläger zu 1) Adressat eines offiziellen \namtlichen Schreibens des beklagten Landes vom 4. Februar 1998; \ndie in diesem Brief vorgetragene strittige Rechtsansicht sei \nebenfalls Gegenstand der Klage, sodass auch durch diesen \nSchriftverkehr ein Rechtsverhältnis zum beklagten Land \nentstanden sei.\n\n20\n\nDie Kläger beantragen,\n\n21\n\nes wird festgestellt:\n\n22\n\nI. Die Beklagte ist verpflichtet, unverzüglich \nnach Kremierung eines verstorbenen Klägers \ninnerhalb ihrer Landesgrenzen, die behördliche \nHerausgabe folgender Sachen zu \ngewährleisten:\n\n23\n\nA) Die im Todesfall des Klägers zu 1) aus der \nVerbrennung seiner Leiche resultierende Asche \nin einer Urne an die Klägerin zu 2) oder - \nfür den Fall, dass diese dann bereits \nverstorben ist - an die eheliche Tochter der \nKläger;\n\n24\n\nB) die im Todesfall der Klägerin zu 2) aus \nder Verbrennung ihrer Leiche resultierende \nAsche in einer Urne an den Kläger zu 1) oder \n- für den Fall, dass dieser bereits \nverstorben ist - an die eheliche Tochter der \nKläger;\n\n25\n\nund zwar nur unter den einschränkenden \nVoraussetzungen, dass diese Aschen\n\n26\n\na) durch Einwirkung medizinischer \nBestrahlung oder durch Radioaktivität \nanderen Ursprungs, die festgelegten \nGrenzwerte der Strahlenschutzverordnung in \nder jeweils geltenden Fassung nicht \nüberschreiten,\n\n27\n\nund/oder\n\n28\n\nb) nicht im Rahmen eines anhängigen \nErmittlungsverfahrens der Sicherstellung \nnach § 94 Satz 1 StPO als Beweismittel \nunterliegen;\n\n29\n\nII. die Beklagte ist nicht berechtigt, durch \nGesetz zu bestimmen, dass die Urnen der Kläger \n- gegen ihren Willen und den ihrer Tochter - \nauf einem kirchlichen oder kommunalen Friedhof \nbeigesetzt werden müssen;\n\n30\n\nIII. Totenasche kann - entgegen der \nRechtsauffassung der Beklagten - persönliches \nEigentum eines erbenden Angehörigen werden;\n\n31\n\nIV. das Bestattungsrecht des beklagten Landes \nist offenbar auch verfassungswidrig, soweit es \nden Klägern unzulässig verwehrt, dass die \nAschenreste des zuerst verstorbenen Klägers \ndem/der Hinterbliebenen zum eigenhändigen \nTransport zur Beisetzungsstätte auf einem \nFriedhof überlassen werden.\n\n32\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n33\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n34\n\nEs trägt hierzu vor:\n\n35\n\nDie Klage sei bereits unzulässig, weil die Kläger ihr \nBegehren mit einer Leistungsklage gegen die zuständige Stadt \nxxxxxxxxxx verfolgen könnten.\n\n36\n\nDas beklagte Ministerium sei keine Ordnungsbehörde und \nkönne deshalb die nach § 9 Abs. 3 FeuerbestG begehrte \nBefreiung nicht erteilen. Deshalb habe es mit Schreiben vom 4. \nFebruar 1998 die Kläger an die Ordnungsbehörde des \nEinäscherungsortes verwiesen mit dem Hinweis, diese Behörde \nwerde ihrer Entscheidung einen Rechtsmittelbescheid \nbeifügen.\n\n37\n\nDie von den Klägern gewünschte Rechtsnormenänderung \nunterliege der politischen Entscheidung des Gesetzgebers und \nsei nicht einklagbar.\n\n38\n\n§ 9 FeuerbestG diene dem Schutz der Totenruhe und gelte für \nalle auf dem Gebiet des Landes Bestatteten. Es komme nicht \ndarauf an, ob sie außerhalb des Landes eingeäschert worden \nseien. Eine Einäscherung im Ausland könne nicht zur Folge \nhaben, dass die anschließende Bestattung in Nordrhein-\nWestfalen nach ausländischen Vorschriften durchzuführen sei. \nAuch die Vermischung mit Material der vom Kläger \nbeabsichtigten Gedenkzeichen diene der Aschenaufbewahrung und \nbefreie nicht von der Friedhofspflicht.\n\n39\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes und des \nOberbürgermeisters der Stadt xxxxxxxxxx Bezug genommen.\n\n40\n\nEntscheidungsgründe:\n\n41\n\nDie Klage ist unzulässig.\n\n42\n\nDie Kläger können von dem beklagten Land die von ihnen \nbegehrten Feststellungen nicht verlangen.\n\n43\n\nGemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage u. a. die \nFeststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt \nwerden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der \nbaldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Unter einem \nRechtsverhältnis in diesem Sinne sind die aus einem konkreten \nSachverhalt auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Rechtsnorm \nsich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer \nanderen Person oder zu einer Sache zu verstehen,\n\n44\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 8.6.1962, BVerwG VII C 78.61, \nBVerwGE 14, 235.\n\n45\n\nHinsichtlich des Klageantrages zu I. fehlt es an einem \nsolchen Rechtsverhältnis der Kläger gerade zum beklagten \nLand.\n\n46\n\nDie begehrte Herausgabe der Asche an den jeweils \nÜberlebenden richtet sich nach § 9 FeuerbestG. Dieses Gesetz \ngibt dem beklagten Land keinerlei Zuständigkeiten, sondern \nsieht in § 9 Abs. 3, soweit es um eine Ausnahme vom \nBestattungszwang geht, ein Vorgehen der Ordnungsbehörde des \nEinäscherungsortes vor. Wenn das Gesetz aber kein behördliches \nVorgehen des beklagten Landes vorsieht, mithin eine vom Land \nzu treffende hoheitliche Regelung überhaupt nicht in Betracht \nkommt, fehlt es insoweit an einem feststellungsfähigen \nRechtsverhältnis der Kläger zum beklagten Land,\n\n47\n\nvgl. VGH Mannheim, Urteil vom 7.5.1991 - 9 S 2482/90 -, \nNJW 1991, 2365; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur \nVwGO , Stand Januar 2000, § 43 Rn. 10.\n\n48\n\nEin feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.v. § 43 VwGO \nergibt sich - entgegen der Ansicht der Kläger - auch nicht aus \ndem Schreiben des beklagten Landes vom 4. Februar 1998. Denn \ndarin verweist das Land die Kläger gerade an die zuständige \nBehörde des Einäscherungsortes und auf die Möglichkeit, von \ndieser einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erhalten.\n\n49\n\nDer Klageantrag zu II. ist schon nach seinem Wortlaut nicht \nauf die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses im \noben genannten Sinne gerichtet, sondern die Kläger begehren \nhiermit die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage. \nKlagebegehren, die im Ergebnis darauf hinauslaufen, die \nRechtmäßigkeit einer Norm zum eigentlichen Gegenstand eines \nVerwaltungsstreitverfahrens zu machen, sind aber, soweit es \nsich nicht um Verfahren nach § 47 VwGO handelt, unzulässig. \nEtwas anderes gilt nur dann, wenn die Klage zwar mit der \nUngültigkeit einer zu Grunde liegenden Norm begründet wird, \ndie begehrte Feststellung aber ein konkretes Rechtsverhältnis \nzwischen Kläger und Beklagtem betrifft,\n\n50\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.1982, 5 C 103/81, NJW 1983, \n2208, 2209.\n\n51\n\nLegt man den Klageantrag zu II. daher zu Gunsten der Kläger \ndahingehend aus, dass diese gegenüber dem Land die \nFeststellung begehren, dass ihre Urnen nach ihrem Tod nicht \nauf einem kirchlichen oder kommunalen Friedhof beigesetzt \nwerden müssen, so handelt es sich der Sache nach um eine \nBefreiung vom Bestattungszwang nach § 9 Abs. 3 FeuerbestG. Da \ndas beklagte Land zur Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung \nnicht berechtigt ist, fehlt es insoweit, wie oben ausgeführt, \nan einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zwischen den \nKlägern und dem beklagten Land.\n\n52\n\nMit dem Klageantrag zu III. begehren die Kläger allein die \nKlärung einer abstrakten - zivilrechtlichen - Rechtsfrage. Aus \nden o.g. Gründen kann dies aber nicht Gegenstand einer \nFeststellungsklage nach § 43 VwGO sein.\n\n53\n\nBei Auslegung des Antrags dahingehend, dass die Kläger die \nFeststellung begehren, ihre Totenasche werde persönliches \nEigentum des erbenden Angehörigen und müsse diesem daher im \nSinne ihres Antrags zu I. ausgehändigt werden, fehlt es \nmangels entsprechender Verwaltungskompetenz des Landes \nwiederum an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis gerade \nzum beklagten Land.\n\n54\n\nMit dem Klageantrag zu IV. begehren die Kläger die \nFeststellung der Verfassungswidrigkeit des Bestattungsrechts \ndes beklagten Landes, soweit es ihnen den eigenhändigen \nTransport von Totenasche zum Beisetzungsort verwehrt. Auch \nhierbei handelt es sich um einen - außerhalb von § 47 VwGO - \nunzulässigen Antrag auf abstrakte Normenkontrolle.\n\n55\n\nSollte es sich hierbei um einen Antrag auf Feststellung \nhandeln, dass die Aschenreste des zuerst verstorbenen Klägers \nbzw. der Klägerin dem bzw. der Hinterbliebenen zum \neigenhändigen Transport zur Beisetzungsstätte ausgehändigt \nwerden dürfen, so geht es der Sache nach um eine Ausnahme von \nder Vorschrift des § 10 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung \ndes Feuerbestattungsgesetzes i.V.m. § 10 FeuerbestG. Hiernach \nist die Aushändigung der Aschenreste an die Angehörigen oder \nBeauftragte - auch zum Zwecke des Transports - vorbehaltlich \nder Ausnahme im § 9 Abs. 3 FeuerbestG nicht zulässig. Wie \nbereits oben ausgeführt, ist für die Erteilung einer solchen \nAusnahme die Ordnungsbehörde des Einäscherungsortes zuständig. \nEin feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.v. § 43 VwGO zum \nbeklagten Land besteht auch insoweit nicht.\n\n56\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 \nVwGO abzuweisen.\n\n57\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, \n711 ZPO.\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304230","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-09-04/23-k-2315-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304230","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304230","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-09-04/23-k-2315-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304230","retrieved":"2026-07-09 03:31:12.499948+00:00"}}