{"status":"available","doknr":"OLD304251","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0831.4K1346.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-08-31","aktenzeichen":"4 K 1346/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,- DM abwenden, \nwenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des mit einem Mehrfamilienhaus \nbebauten Grundstücks I Straße 41 in E, G 1. Das Grundstück \ngrenzt westlich an das Flurstück 145 (Himmelgeister Straße \n37), östlich an das Flurstück 143 (I Straße 43) und im \nHintergelände südlich an das Flurstück 212 (I Straße 45). Die \nangrenzenden Grundstücke befinden sich sämtlich im Miteigentum \nmehrerer Eigentümer. Für das Grundstück I Straße 37 handelt \nes sich um sechs Miteigentümer (Eigentümergemeinschaft X), für \ndas Grundstück Istraße 43 um zwei Miteigentümer (C, V) und für \ndas Grundstück Istraße 45 um acht Miteigentümer (H und \nandere).\n\n3\n\nDer Kläger erhielt mit Baugenehmigung vom 4. Februar 1998 \ndie Erlaubnis zum Abriss von zwei Balkonen an der Hinterfront \nseines Hauses und zur Neuerrichtung von drei Balkonen als \neigenständige selbsttragende Konstruktion. Das Vorhaben löste \nAbstandsflächen nach drei Seiten aus, die jeweils zum Teil auf \nden Flurstücken 145, 143 und 212 lagen. Insoweit erteilte der \nBeklagte dem Kläger Abweichungen gemäß §§ 6, 73 BauONW. Die \nZustimmungen der Nachbarn bzw. benachbarten \nEigentümergemeinschaften hatte der Kläger beigebracht.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 16. Februar 1998 zog der Beklagte den \nKläger zu Baugenehmigungsgebühren in Höhe von insgesamt \n5517,00 DM heran. Darin war enthalten eine Teilgebühr von \n4800,- DM nach der Tarifstelle 2.5.3.2 des Allgemeinen \nGebührentarifs. Sie war berechnet durch Multiplikation des \nGebührensatzes von 300,- DM mit der Anzahl der Eigentümer der \ngenannten angrenzenden Grundstücke.\n\n5\n\nDen Widerspruch des Klägers gegen den Gebührenbescheid \nlehnte die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom \n1. Februar 2000 zurück. \n\n6\n\nAm 1. März 2000 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n7\n\nEr trägt vor: Die Berechnung des Beklagten sei fehlerhaft. \nDer Gebührentarif setze eine durchgeführte Beteiligung der \nAngrenzer an der Bewilligung einer Abweichung voraus. Das sei \nnicht geschehen. Er, der Kläger, habe die Nachbarzustimmungen \nbeigebracht. Der Beklagte habe die Miteigentümer der \nangrenzenden Grundstücke nicht benachrichtigt. Eine \nVerwaltungstätigkeit, die die Erhebung von Gebühren \nrechtfertige, habe er nicht entfaltet.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 16. \nFebruar 1998 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom \n1. Februar 2000 insoweit aufzuheben, als darin an \nBaugenehmigungsgebühren ein 717,- DM übersteigender \nBetrag festgesetzt worden ist.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge \nund den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n15\n\nDie angefochtenen Bescheide vom 16. Februar 1988 und \n1. Februar 2000 sind rechtmäßig.\n\n16\n\nZur Begründung wird auf die Begründung des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 1. Februar \n2000 verwiesen, den sich der Einzelrichter zu Eigen macht \n(§ 117 Abs. 5 VwGO). Sie entspricht dem Urteil der Kammer vom \n24. September 1998 in der Sache 4 K 944/96. Das Vorbringen des \nKlägers gibt keinen Anlass, von dieser Entscheidung \nabzuweichen. Der Gebührentatbestand der Nr. 2.5.3.2 des \nAllgemeinen Gebührentarifs bezieht sich nach seinem \nausdrücklichen Wortlaut auf Beteiligungen von Angrenzern nach \n§ 74 BauONW. Diese Vorschrift wiederum regelt, dass die \nEigentümer von angrenzenden Grundstücken im Falle von \nAbweichungen nach § 73 BauONW nach den Absätzen 2 bis 4 des \n§ 74 BauONW zu beteiligen sind. Daraus ergibt sich, dass auch \ndann, wenn die Baugenehmigungsbehörde die Angrenzer nicht \nbenachrichtigt (Absatz 3), ein Fall der Beteiligung im Sinne \nvon § 74 BauONW und damit auch im Sinne des \nGebührentatbestandes vorliegt. Das ist sachlich \ngerechtfertigt. Der Tatbestand der Beteiligung ist in der \nPerson der Angrenzer nicht ausschließlich aktiv und im \nAußenverhältnis zu verstehen. Ausreichend ist eine passive, \nverfahrensrechtliche, verwaltungsinterne Beteiligung bei der \naktenmäßigen Bearbeitung eines Baugesuchs. Das entspricht der \nRechtsnatur einer Verwaltungsgebühr, die eine Gegenleistung \nfür eine Verwaltungstätigkeit erhoben wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 \nGebGNW). Entscheidend ist die Verwaltungstätigkeit, die nicht \nallein in der Benachrichtigung der Angrenzer bestehen kann. \nDie Baugenehmigungsbehörde soll sich immer dann, wenn \nAbweichungen die Rechte an angrenzenden Grundstücken \nbetreffen, des besonderen Konfliktes bewusst werden. Sie hat \nsorgfältig zu prüfen, ob die Abweichung erteilt werden kann \noder nicht. Das ist aus Gründen der Fürsorge für die von einem \nan sich gesetzlich nicht zulässigen Bauvorhaben betroffenen \nNachbarn notwendig. Es muss zur Vermeidung von unerwünschten \nNachbarstreitigkeiten, deren Ursache der vom Gesetz nicht \nunmittelbar gedeckte Bauwunsch ist, auch dann geschehen, wenn \nder Bauherr eine Einverständniserklärung der Angrenzer \nvorlegt. In einem derartigen Fall entfällt zwar die \nBenachrichtigung der Angrenzer (§ 74 Abs. 3 BauONW), nicht \naber das verwaltungsinterne Beteiligungsverfahren zur \nWürdigung der nachbarlichen Interessen. Die Prüfung erfasst \ndie objektiv fassbaren Interessen, kann sich, bei \nentsprechenden Anhaltspunkten oder bei der Behörde bekannten \nPersönlichkeitsmerkmalen des Angrenzers, aber auch auf die \nFrage beziehen, ob die Einverständniserklärung ernsthaft \ngemeint ist und ob der Angrenzer die Tragweite seiner \nErklärung überblickt. Das Beteiligungsverfahren dient, mit \noder ohne Benachrichtigung der Betroffenen, der Bewältigung \nvon Nachbarschaftskonflikten, zu denen die Bauaufsichtsbehörde \ndurch § 73, 74 BauONW verpflichtet ist. Der damit verbundene \nVerwaltungsaufwand, der bei unterschiedlichen Sachverhalten \nund unterschiedlich komplizierter Rechtslage unterschiedlich \ngroß sein kann, wird pauschal mit einer Gebühr von 300,- DM je \nAngrenzer abgegolten. Derartige Pauschalierungen sind auf dem \nGebiet des Verwaltungsgebührenrechtes zulässig.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.\n\n18\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 \nNr. 11, 711 ZPO.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304251","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-08-31/4-k-1346-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304251","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304251","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-08-31/4-k-1346-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304251","retrieved":"2026-07-09 03:31:14.512946+00:00"}}