{"status":"available","doknr":"OLD304285","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0829.13L2614.00A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-08-29","aktenzeichen":"13 L 2614/00.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 5627/00.A gegen die \nAbschiebungsanordnung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Juni 2000 wird \nangeordnet.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDas nach Bekanntgabe des Bescheides vom 23. Juni 2000 im \nSinne eines allein statthaften Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO \nauszulegende Begehren,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 13 K \n5627/00.A gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin \nvom 23. Juni 2000 enthaltene Abschiebungsanordnung \nanzuordnen,\n\n4\n\nhat Erfolg.\n\n5\n\nMit dem vorgenannten Bescheid hat die Antragsgegnerin \nfestgestellt, dass dem Antragsteller in der Bundesrepublik \nDeutschland kein Asylrecht zusteht und die Abschiebung nach \nItalien angeordnet.\n\n6\n\n§ 34 a Abs. 2 AsylVfG, wonach die Abschiebung in einen \nsicheren Drittstaat nach § 80 oder § 123 VwGO nicht ausgesetzt \nwerden darf, schließt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \nvorliegend nicht aus. Diese Vorschrift ist verfassungskonform \ndahingehend auszulegen, dass entgegen ihrem Wortlaut \nvorläufiger Rechtsschutz in Ausnahmefällen möglich bleibt. Ein \nsolcher Ausnahmefall wird u.a. anerkannt, wenn die \nVoraussetzung für den Erlass der Abschiebungsanordnung, \nnämlich die Einreise über einen sicheren Drittstaat, ernstlich \nzweifelhaft ist,\n\n7\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 und \n2315/93, NVwZ 1996, 700 (706).\n\n8\n\nEin derartiger Fall liegt hier vor, da der Antragsteller am \n20. April 2000 in der Bundesrepublik Deutschland geboren wurde \nund sich seitdem hier aufhält.\n\n9\n\nNach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt, \nsofern der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a) \nabgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, \nsobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Wie sich \naus der ausdrücklichen Inbezugnahme des § 26 a AsylVfG ergibt, \nfindet § 34 a AsylVfG unmittelbar nur auf Fälle Anwendung, in \ndenen der Ausländer aus einem sicheren Drittstaat eingereist \nist. Ausgehend hiervon fehlt es für den Erlass einer \nAbschiebungsanordnung gegenüber dem Antragsteller an einer \nRechtsgrundlage.\n\n10\n\nAuch eine analoge Anwendung des § 34 a AsylVfG kommt nicht \nin Betracht. Dabei kann offen bleiben, ob eine analoge \nAnwendung des § 34 a AsylVfG nicht schon deshalb ausscheidet, \nweil für einen derartigen belastenden Verwaltungsakt eine \nausdrückliche gesetzliche Rechtsgrundlage zu fordern ist. Denn \njedenfalls sind die Voraussetzungen für eine Analogie nicht \ngegeben. Ungeachtet der Frage, ob überhaupt eine planwidrige \nGesetzeslücke vorliegt, fehlt es bereits an einer \nvergleichbaren Interessenlage; insbesondere lässt sich hier \nnicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der \nAntragsteller - ähnlich wie im Fall des § 26 a AsylVfG - \naufgrund anderer Rechtsvorschriften keinen Anspruch auf \nDurchführung des Asylverfahrens in der Bundesrepublik \nDeutschland hat. Bei summarischer Prüfung liegen die \nVoraussetzungen des Artikels 9 des Dubliner Übereinkommens \nüber die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung \neines in einem Mitgliedstaat der europäischen Gemeinschaften \ngestellten Asylantrags (DÜ) vom 15. Juni 1990, auf den die \nAntragsgegnerin den Bescheid gestützt hat, nicht vor. \n\n11\n\nNach dieser Vorschrift kann ein Mitgliedstaat, auch wenn er \nnach den im Dubliner Übereinkommen definierten Kriterien nicht \nzuständig ist, auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates und \nunter der Voraussetzung, dass der Asylbewerber dies wünscht, \naus humanitären, insbesondere aus familiären oder kulturellen \nGründen, einen Asylantrag prüfen. Nach dem Wortlaut der \nVorschrift ist neben dem Ersuchen des anderen Mitgliedsstaates \nder Wunsch des Asylbewerbers eine zweite kumulative \nVoraussetzung. Vorliegend ist weder ersichtlich, dass der \nAntragsteller bzw. seine gesetzlichen Vertreter einen \nderartigen Wunsch geäußert hätten noch dass sie hierzu \nüberhaupt befragt worden wären. Wie sich aus dem Vorbringen \nder Antragsschrift ergibt, sind sie mit der Durchführung des \nAsylverfahrens in Italien gerade nicht einverstanden.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b \nAbs. 1 AsylVfG, der Gegenstandswert aus § 83 b Abs. 2 \nAsylVfG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304285","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-08-29/13-l-2614-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304285","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304285","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-08-29/13-l-2614-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304285","retrieved":"2026-07-09 03:31:17.977105+00:00"}}