{"status":"available","doknr":"OLD304300","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0828.24K9662.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-08-28","aktenzeichen":"24 K 9662/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. \n\nDer Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,-- DM abwenden, sofern nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Sohn K der Kläger besucht seit dem 1. August 1998 \neine Kindertageseinrichtung im Zuständigkeitsbereich des \nBeklagten.\n\n3\n\nDie Kläger gaben unter dem 27. Juli 1998 eine \n„Verbindliche Erklärung gemäß § 17 des Gesetzes über \nTageseinrichtungen für Kinder\" ab, wonach ihre positiven \nEinkünfte im letzten Kalenderjahr bis 120.000,-- DM \nbetrugen. Gleichzeitig erklärten sie, die Einkommensangabe \nerfolge unter dem Vorbehalt der behördlichen und \ngerichtlichen Überprüfung im Hinblick auf die \nUngleichbehandlung von Selbstständigen gegenüber \nAngestellten/Beamten bezüglich der Berücksichtigung der \nHälfte der gesetzlichen Sozialabgaben bei der Berechnung des \nbeitragsrelevanten Einkommens.\n\n4\n\nDer Beklagte setzte mit Bescheid vom 6. August 1998 unter \nVorbehalt Elternbeiträge gegenüber den Klägern in Höhe von \n220,-- DM monatlich für die Zeit vom 1. August 1998 bis zum \n31. Juli 1999 fest. Hiergegen erhoben die Kläger mit \nSchreiben vom 28. August 1998 „nochmals\" Widerspruch, wobei \nsie ihr Vorbringen aus dem Schreiben vom 27. Juli 1998 \nwiederholten. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 25. September 1998 zurück.\n\n5\n\nMit ihrer am 6. November 1998 erhobenen Klage verfolgen \ndie Kläger ihr Begehren weiter. Ergänzend zu ihrem \nvorprozessualen Vorbringen machen sie geltend, ihr Einkommen \nim Jahre 1997 in Form des voraussichtlichen Gewinns des \nKlägers zu 2. als selbstständiger Rechtsanwalt habe \n107.316,-- DM betragen. Abzüglich des fiktiven \nArbeitgeberanteils an den Sozialabgaben auf ein solches \nEinkommen in Höhe von 19.410,-- DM ergebe sich ein \nbeitragsrelevantes Einkommen in Höhe von 87.906,-- DM, \nsodass Elternbeiträge nach der Tabelle zu § 17 GTK lediglich \nin Höhe von 140,-- DM monatlich festzusetzen gewesen \nseien.\n\n6\n\nDie Kläger beantragen sinngemäß,\n\n7\n\nden Festsetzungsbescheid des Beklagten vom \n6. August 1998 in der Fassung seines \nWiderspruchsbescheides vom 25. September 1998 \naufzuheben, soweit darin Elternbeiträge von mehr \nals 140,-- DM monatlich festgesetzt worden \nsind.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf \ndie beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend \nBezug genommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie Klage, über die gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche \nVerhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden \nkonnte, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten \ntatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt \ngeklärt ist und die Beteiligten vorher zu einer Entscheidung \ndurch Gerichtsbescheid gehört worden sind, ist zulässig, \njedoch unbegründet.\n\n13\n\nFestsetzungsbescheid des Beklagten vom 6. August 1998 in \nder Fassung seines Widerspruchsbescheides vom \n29. September 1998 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger \nnicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n14\n\nGrundsätzlich maßgebend für die Höhe der Elternbeiträge \nist gemäß § 17 Abs. 5 Satz 1 GTK das Einkommen in dem der \nAngabe vorangegangenen Kalenderjahr. Das ist vorliegend für \nden Festsetzungszeitraum 1. August 1998 bis 31. Juli 1999, \nwelcher gemäß § 17 Abs. 1 Satz 4 GTK in Verbindung mit § 2 \nAbs. 1 Satz 1 Schulpflichtgesetz im Kindergartenjahr 1998/99 \nlag, das Jahr 1997.\n\n15\n\nElterneinkommen im Sinne des § 17 GTK ist dabei die Summe \nder positiven Einkünfte ohne Möglichkeit des \nVerlustabzugs,\n\n16\n\nsiehe dazu etwa Moskal/Foerster, Gesetz über \nTageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen, 17. \nAufl. Köln 1999, Erl. II.2. zu § 17. \n\n17\n\nEinkünfte sind gemäß § 2 Abs. 2 EStG bei selbstständiger \nArbeit der Gewinn, bei Arbeitnehmern das Brutto-Einkommen \nabzüglich der Werbungskosten.\n\n18\n\nIm Jahre 1997 erzielten die Kläger ihren eigenen Angaben \nzufolge ein Einkommen aus selbstständiger Arbeit des Klägers \nzu 2. (Gewinn) in Höhe von 107.316,-- DM. Daraus ergibt sich \nrechnerisch, was von den Klägern auch nicht bestritten wird, \nder festgesetzte Elternbeitrag in Höhe von 220,-- DM \nmonatlich.\n\n19\n\nSoweit die Kläger der Auffassung sind, von ihrem \nEinkommen sei ein fiktiver Betrag in Höhe von 19.410,-- DM \n(fiktiver Arbeitgeberanteil an den \nSozialversicherungsbeiträgen eines Arbeitnehmers mit dem \ngenannten Einkommen) abzuziehen, so findet sich hierfür in \nden genannten Vorschriften keine rechtliche Grundlage.\n\n20\n\nDie Kammer hegt auch keine Bedenken an der \nVerfassungsmäßigkeit der Bemessung der Elternbeiträge nach \ndiesen Vorschriften - insbesondere auch nicht unter dem \nGesichtspunkt einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden \nUngleichbehandlung des Einkommens Selbstständiger und \nabhängig Beschäftigter,\n\n21\n\nvgl. dazu zuletzt Beschlüsse vom 18. April 2000 - 24 L \n395/00 - und 9. Mai 2000 - 24 L 643/00 -;\n\n22\n\nzur Verfassungsmäßigkeit des GTK vgl. weiter \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nUrteil vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, Urteil vom 13. \nJuni 1994 - 16 A 571/94 -, Urteil vom 21. November 1994 - 16 \nA 2799/93 -, Beschluss vom 1. Oktober 1997 - 16 A 2982/95 -, \nUrteil vom 6. März 1998 - 16 A 525/97 -,Urteil vom \n7. August 1998 - 16 A 221/94 -; Bundesverwaltungsgericht, \nBeschluss vom 28. Oktober 1994 - 8 B 159.94 - , Beschluss vom \n14. Februar 1995 - 8 B 19.95 -, Beschluss vom 15. März 1995 - \n8 N 1.95 -, Beschluss vom 4. Juli 1997 - 8 B 97.97 -, \nBeschluss vom 22. Januar 1998 - 8 B 4.98 -,\n\n23\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat im Verfahren 1 BvR \n2369/94 zu dem Ausgangsverfahren 16 A 2645/93 des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit \nBeschluss vom 22. Juli 1998 festgestellt, dass die Staffelung \nder Beiträge für die Kindergartenbenutzung nach der \nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern mit der \nVerfassung vereinbar ist, und diese wie auch alle anderen \nVerfassungsbeschwerden gegen das Gesetz für \nTageseinrichtungen für Kinder nicht zur Entscheidung \nangenommen.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 84 Abs. 1 Satz 4, \n154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n25\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nder Kostenentscheidung ist nach §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 \nZPO ergangen.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304300","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-08-28/24-k-9662-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304300","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304300","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-08-28/24-k-9662-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304300","retrieved":"2026-07-09 03:31:19.759082+00:00"}}