{"status":"available","doknr":"OLD304336","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0823.20K10250.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-08-23","aktenzeichen":"20 K 10250/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, \nwerden der Klägerin auferlegt.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin gegen die \nBeklagte wegen der für Herrn xxxxxxxxxxxx im Zeitraum vom \n28. März 1994 bis zum 27. März 1996 geleisteten Hilfen nach \ndem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ein Erstattungsanspruch \ngemäß § 103 Abs. 3 BSHG zusteht.\n\n3\n\nDer am xxxxxxxxxxxxx 1971 in xxxxxxxxx geborene Herr \nxxxxxxxxxxxx stand in der sozialhilfrechtlichen Betreuung des \nBeklagten. Mit 17 Jahren verließ er die Wohnung seiner in der \nxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxx lebenden Mutter und lebte \nvorübergehend in einem Zimmer im Pfarrhaus xxxxxxxxxxxxxxx. Zu \ndiesem Zeitpunkt erhielt er Leistungen der Jugendhilfe. Diese \nUnterkunft verließ Herr xxxxx dann, ohne in den Haushalt \nseiner Mutter zurückzukehren. In der Folgezeit bezog Herr \nxxxxx zeitweise von der Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt, \nzeitweise war er verzogen. Im Juli 1991 beantragte Herr xxxxx \nerneut bei der Beklagten die Bewilligung von Hilfe zum \nLebensunterhalt und Krankenhilfe unter Hinweis darauf, dass er \nohne festen Wohnsitz sei; diese Hilfe wurde für den Monat Juli \n1991 durch die Beklagte geleistet. Am 18. Mai 1992 beantragte \nHerr xxxxx erneut bei der Beklagten die Bewilligung von Hilfe \nzum Lebensunterhalt. Als Anschrift gab er „xxxxxxxxxxx\" in \nxxxxxxxxx an. Er wohne dort zur Untermiete bei Herrn \nxxxxxxxxxxxxxx. Hilfe zum Lebensunterhalt wurde dann ab \nMai 1992 bis zum 30. September 1992 bewilligt. Zum 1. Oktober \n1992 wurde Herr xxxxx zum Grundwehrdienst eingezogen, ab dem \n1. Oktober 1992 leistete Herr xxxxx diesen in xxxxxxxxx \nab.\n\n4\n\nMit Urteil des Amtsgericht xxxxxxxxx in xxxxxxxx - \nxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx - vom 15. April 1993 wurde Herr \nxxxxx wegen eigenmächtiger Abwesenheit, begangen in der Zeit \nvom 21. Dezember 1992 bis zum 21. Februar 1993, zu einem \nStrafarrest von 6 Monaten verurteilt, dessen Vollstreckung zur \nBewährung ausgesetzt wurde. (So die Feststellungen des Urteils \ndes Amtsgerichts xxxxxxxxx in xxxxxxxx vom 6. Januar 1994 in \ndem Verfahren xxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxx. In der \nFolgezeit war Herr xxxxx (erneut) am 19. April 1993 nach einem \nWochenendurlaub nicht zu seiner Einheit zurückgekehrt, er \nhielt sich vielmehr in xxxxxxx auf und nahm dort in den \nfolgenden Tagen in einem derart erheblichen Umfang \nalkoholische Getränke zu sich, dass er am 24. oder 25. April \n1993 in die Zentralambulanz für Betrunkene aufgenommen werden \nmusste. Dort wurde er am 25. April 1993 von einem \nFeldjägerkommando übernommen und zu seiner Einheit \nzurückgebracht. (So die Feststellungen des Urteils des \nAmtsgerichts xxxxxxxxx in xxxxxxxx vom 6. Januar 1994 in dem \nVerfahren xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx). Zum 15. Juli 1993 \nwurde Herr xxxxx wegen Leistungsunfähigkeit aus der Bundeswehr \nentlassen. Auf Grund des - wegen der erneuten Abwesenheit \nerlassenen - Haftbefehls des Amtsgerichts xxxxxxxxx in \nxxxxxxxx - xxxxxxxxxxxx - vom 26. August 1993 wurde Herr xxxxx \nam 7. Dezember 1993 festgenommen. Mit Urteil des Amtsgerichts \nxxxxx xxxx in xxxxxxxx vom 6. Januar 1994 - xxxxxxxxxxxxxxx \nxxxxxxxxxxxxxx - wurde Herr xxxxx wegen eigenmächtiger \nAbwesenheit zu einem Strafarrest von 4 Monaten verurteilt. Auf \nGrund dieser Verurteilung saß Herr xxxxx in der Zeit vom 7. \nDezember 1993 bis zum 28. März 1994 in der \nJustizvollzugsanstalt in xxxxxx ein.\n\n5\n\nAm 28. März 1994 beantragte Herr xxxxx bei dem Sozialamt \nder Klägerin die Bewilligung von Sozialhilfe. In seinem Antrag \nvom 28. März 1994 gab Herr xxxxx an, nach seiner \nHaftentlassung völlig mittellos zu sein. Weiterhin ist in dem \nvon ihm unterzeichneten Vordruck zur Beantragung von \nSozialhilfe zu der Frage, seit wann er in xxxxxx aufhältig \nsei, der 28. März 1994 angegeben. Auf die Frage, von wo und \naus welchem Grunde er zugezogen sei, ist eingetragen „nach \nHaftentlassung\", vorherige Anschrift, „xxxxxxxxx, \nxxxxxxxxxxx\". Auf die Frage, ob am letzten Aufenthaltsort \nSozialhilfe bezogen worden sei, ist angekreuzt „ja\"; zum \nZeitraum ist angegeben, von Juli bis September 1993, Art der \nLeistung sei Hilfe zum Lebensunterhalt gewesen. In der \nFolgezeit bewilligte die Klägerin Herrn xxxxx Sozialhilfe. \nHinsichtlich Art und Höhe der bewilligten Leistungen wird \nverwiesen auf die Verwaltungsvorgänge der Klägerin, Beiakte \nHeft 2, insbesondere auf die Kostenaufstellungen der Klägerin \nin den Kostenanforderungen vom 9. November 1998 (Blatt 123 ff. \nund 121 ff. Beiakte Heft 2) und vom 16. Oktober 1996 (Beiakte \nHeft 2 Blatt 146 f.). \n\n6\n\nAm 16. Mai 1994 unterzeichnete Herr xxxxx bei dem Sozialamt \nder Klägerin folgende Erklärung (Beiakte Heft 2, Blatt 37): \n„Ich wurde am 7. Dezember 1993 in xxxxxxxxx inhaftiert. Vor \nmeiner Inhaftierung hatte ich meinen gewöhnlichen Aufenthalt \nin xxxxxxxxx. Ich war ohne festen Wohnsitz und habe bis zur \nEinberufung der Bundeswehr am 1. Oktober 1992 Sozialhilfe \nbezogen.\"\n\n7\n\nIn den Verwaltungsvorgängen der Klägerin befindet sich ein \nAnschreiben der Klägerin an das Sozialamt der Beklagten, in \ndem um Anerkennung des Kostenerstattungsanspruches gemäß § 103 \nAbs. 3 BSHG für die für Herrn xxxxx in der Zeit ab dem 28. \nMärz 1994 geleisteten Sozialhilfeleistungen gebeten wird. \nDieses Anschreiben ist mit einem „Ab-Vermerk\" vom 26. Mai 1994 \nversehen. Mit Schreiben vom 21. Oktober 1994 erinnerte die \nKlägerin die Beklagte an die Anmeldung des \nKostenerstattungsanspruchs. Die Beklagte teilte darauf hin am \n8. November 1994 mit, dass ein Schreiben vom 25. Mai 1994 dem \nSozialamt nicht vorliege. Am 15. November 1994 übermittelte \ndie Klägerin der Beklagten daraufhin das Schreiben vom \n25. Mai 1994 mittels Telefax. Das Sozialamt der Beklagten bat \ndann um Mitteilung, ob Herr xxxxx während oder nach Ende des \nWehrdienstes in xxxxxxxxx den gewöhnlichen Aufenthalt gehabt \nhabe. Mit Schreiben vom 10. Mai 1995 teilte die Klägerin der \nBeklagten daraufhin mit, dass Herr xxxxx angegeben habe, am \n1. Oktober 1992 zur Bundeswehr einberufen worden zu sein. Bis \nzu diesem Zeitpunkt habe er Sozialhilfe bezogen. Auch nach \nBeendigung des Wehrdienstes solle der gewöhnliche Aufenthalt \nin xxxxxxxxx gewesen sein. Die Anschrift habe gelautet \nxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxx. Daraufhin übersandte die \nBeklagte der Klägerin einen Vordruck betreffend \n„Kostenerstattung gemäß § 107 Bundessozialhilfegesetz (BSHG)\", \nin dem der Name des Hilfeempfängers sowie sein Geburtsdatum \nsowie ein Kostenerstattungszeitraum vom 28. März 1994 bis \nlängstens 27. März 1996 eingetragen ist. Weiter heißt es in \ndem Vordruck: „Der von Ihnen angemeldete \nKostenerstattungsanspruch gemäß § 107 BSHG für Og. wird von \nmir dem Grunde nach anerkannt. Sofern die Bagatellgrenze gemäß \n§ 111 Abs. 2 BSHG erreicht ist, bitte ich um Übersendung eines \nForderungsnachweises.\"\n\n8\n\nMit Schreiben vom 9. November 1995 richtete die Klägerin an \ndie Beklagte eine Kostenanforderung für die geleistete \nSozialhilfe für Herrn xxxxx für den Zeitraum vom 28. März 1994 \nbis zum 27. März 1995 in Höhe von insgesamt 14.773,92 DM \n(Beiakte Heft 2 Blatt 123 f.), mit weiterem Schreiben vom \n9. November 1995 wurde eine Kostenanforderung für den Zeitraum \nvom 1. April 1995 bis zum 30. November 1995 betreffend einen \nBetrag von 6.730,57 DM gestellt. Mit Schreiben vom 16. Oktober \n1996 (Beiakte Heft 2 Blatt 146) wurde für den Zeitraum vom 1. \nDezember 1995 bis 27. März 1996 Kostenerstattung in Höhe von \nweiteren 2.882,78 DM begehrt.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 31. Oktober 1996 bat die Beklagte um \nMitteilung, für welchen Zeitraum für Herrn xxxxx Hilfen gemäß \n§ 72 BSHG geleistet worden seien, insoweit verwies die \nKlägerin auf die Kostenanforderungen. Mit Schreiben vom \n20. November 1996 lehnte die Beklagte die Kostenerstattung ab. \nSie verwies darauf, dass die Kostenanforderung auch \nBetreuungskosten für Resozialisierungshilfe ausweise. Dabei \nhandele es sich um Kosten, für die gemäß § 100 Abs. 5 BSHG der \nüberörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig sei. Hierzu \nteilte die Klägerin mit Schreiben vom 11. Februar 1998 mit, \ndass für die angefallenen Kosten der Resozialisierungshilfe \nder örtliche Träger der Sozialhilfe zuständig sei, da es sich \nbei der Übergangseinrichtung der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx- in xxxxxx um eine ambulante \nEinrichtung handele. Nach Erinnerung teilte die Beklagte der \nKlägerin unter dem 14. Juli 1998 dann mit, dass sich \nausweislich der beigefügten Einwohnermeldeamtsauskunft Herr \nxxxxx bereits am 2. März 1993 nach xxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxx \numgemeldet habe. Hierzu teilte die Klägerin mit, dass es sich \nbei dieser Anschrift um die Übergangseinrichtung der \nxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx- handele, die von Herrn xxxxx \nerst ab dem 28. März 1994 bewohnt worden sei. Nach Auskunft \ndes Einwohnermeldeamtes xxxxxx, so die Klägerin, sei Herr \nxxxxx vor diesem Zeitpunkt nicht in xxxxxx gemeldet gewesen. \nIn den folgenden Stellungnahmen führte die Beklagte aus, dass \nsich nicht feststellen lasse, dass Herr xxxxx, der nunmehr \nerneut Sozialhilfe in xxxxxxxxx beziehe, bis zum 7. Dezember \n1993 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in xxxxxxxxx gehabt \nhabe.\n\n10\n\nAusweislich eines Vermerks in den Verwaltungsvorgängen der \nKlägerin vom 17. November 1998 ergibt sich, dass die \nJustizvollzugsanstalt xxxxxx telefonisch mitgeteilt hat, dass \nden dortigen Akten zufolge Herr xxxxx in xxxxxxxxx anlässlich \neines Gerichtstermins festgenommen worden sei. Seine \nMeldeadresse habe xxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxx gelautet, er sei \nohne festen Wohnsitz gewesen. \n\n11\n\nAm 28. November 1998 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie \nführt aus, dass Herr xxxxx vor seiner Inhaftierung seinen \ngewöhnlichen Aufenthalt in xxxxxxxxx gehabt habe. In einer \nErklärung vom 16. Mai 1994 habe er dieses bestätigt. Bei Herrn \nxxxxx handele es sich um eine Person ohne festen Wohnsitz, \nsodass melderechtliche Zeiten keinen Aufschluss über den \ntatsächlichen Aufenthalt geben würden. Herr xxxxx sei in \nxxxxxxxxx geboren und habe zumindest unstreitig bis zum 30. \nSeptember 1992 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in xxxxxxxxx \ngehabt. Er habe sich dann zur Ableistung des Wehrdienstes \nvorübergehend in xxxxxxxxxxxxxxxxxx aufgehalten, habe aber \nnicht beabsichtigt gehabt, an seinen früheren Aufenthaltsort \nxxxxxxxxx nicht mehr zurückzukehren. Er habe vielmehr den \nMittelpunkt seiner Lebensbeziehung in xxxxxxxxx gesehen. Auch \ndie Tatsache, dass er nach seiner Bundeswehrentlassung die \nAdresse in xxx xxxxxx angegeben habe, spreche dafür. Auch sei \ner seinerzeit in xxxxxxxxx festgenommen worden. 1995 sei er \njedenfalls wieder nach xxxxxxxxx melderechtlich zurückgekehrt. \nMit Schreiben vom 19. Mai 1995 habe die Klägerin ihre \nKostenerstattungsverpflichtung auch anerkannt.\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich,\n\n13\n\ndie Beklagte zu verpflichten, ihr den für Herrn \nxxxxxx xxxxx im Zeitraum vom 28. März 1994 bis \n27. März 1996 entstandenen ungedeckten \nSozialhilfeaufwand in Höhe von 24.387,27 DM zu \nerstatten.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nSie verweist darauf, dass nicht festgestellt werden könne, \ndass Herr xxxxx seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor der \nInhaftierung im Zuständigkeitsbereich der Klägerin gehabt \nhabe. Die Erklärung des Herrn xxxxx vom 16. Mai 1994, auf die \ndie Klägerin verweise, könne nicht als anspruchsbegründend \nangesehen werden. Über die tatsächlichen \nAufenthaltsverhältnisse und näheren Lebensumständen sage diese \nAussage nichts aus. Jedenfalls sei es Herrn xxxxx nach der \nEntlassung aus der Bundeswehr nicht möglich gewesen, zu Herrn \nxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxx in xxxxxxxxx zurückzukehren, da \ndieser bereits im Januar 1993 nach außerhalb xxxxxxxxxx \nverzogen sei. Seit August 1998 erhalte Herr xxxxx in xxxxxxxxx \nwieder Sozialhilfeleistungen. Anlässlich des Antragsverfahrens \nsei Herr xxxxx im September 1998 auch nach seinen \nAufenthaltsverhältnissen in den Vorjahren befragt worden. Laut \nHerrn xxxxx habe er sich nach der Entlassung aus der \nBundeswehr bis zu seiner Verhaftung in xxxxxxx und xxxxxx \naufgehalten.\n\n17\n\nEine durch das Gericht eingeholte Übersicht des \nEinwohnermeldeamtes der Beklagten enthält folgende Angaben: \n„24.03.92 von Remscheid xxxxxxxxxxxxxxx nach xxxxxxxxx, \nxxxxxxxxxxx; 02.03.93 nach xxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxx \n(Rückmeldung liegt vor), 02.03.98 von xxxxxx, „ohne feste \nWohnung\" nach xxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx 16; 05.11.99 \nnach xxxxxxxxx, xxxxxxxx xxxxxxxxx\". Auf eine ergänzende \nAnfrage des Gerichts teilte das Einwohnermeldeamt der \nBeklagten mit, dass sich Herr xxxxx laut Melderegister am \n2. März 1993 von xxxxxxxxx nach xxxxxx abgemeldet habe. Die \ndamals vorliegende Rückmeldung datiere vom 28. März 1994. Herr \nxxxxx sei anscheinend 1 Jahr lang nicht gemeldet gewesen. Eine \nvom Gericht angeforderte Meldebescheinigung des \nEinwohnermeldeamtes der Klägerin bescheinigt, dass Herr xxxxx \nim Melderegister der Klägerin in der Zeit vom 28. März 1994 \nbis zum 31. Oktober 1995 gemeldet gewesen sei. \n\n18\n\nWeiterhin hat das Gericht mit Verfügung vom 10. August 2000 \neine Stellungnahme des Kreiswehrersatzamtes xxxxxxxxxxxx \nangefordert; hinsichtlich der Stellungnahme des \nKreiswehrersatzamtes xxx xxxxxxxx vom 14. August 2000 wird auf \nBlatt 65-70 der Gerichtsakte verwiesen.\n\n19\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat die Kammer Beweis erhoben \ndurch Vernehmung der Zeugin xxxxxxxxxxxxxxx. Insoweit wird auf \ndas Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. August 2000 \nverwiesen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird ergänzend verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie \nden der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und der \nBeklagten.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie als allgemeine Leistungsklage auf Verurteilung der \nBeklagten zur Erstattung eines Betrages von 24.387,27 DM an \ngeleisteten Sozialhilfezahlungen für Herrn xxxxxxxxxxxx in der \nZeit vom 28. März 1994 bis 27. März 1996 auszulegende Klage \nist zulässig aber unbegründet. Der Klägerin steht der geltend \ngemachte Anspruch gegen die Beklagte nicht zu.\n\n23\n\nAnspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist die - \nhier allein in Betracht kommende - Vorschrift des § 103 Abs. 3 \nSatz 1 i. V. m. § 97 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5, i. V. m. § 111 \nBSHG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung des föderalen \nKonsolidierungsprogrammes - FKPG - vom 23. Juni 1993 (BGBl. I \nS. 944), in Kraft getreten am 1. Januar 1994. Gemäß § 97 \nAbs. 2 BSHG ist für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim \noder einer gleichartigen Einrichtung der Träger der \nSozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der \nHilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der \nAufnahme hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt \ngehabt hat. Nach § 97 Abs. 5 BSHG gelten für Hilfen an \nPersonen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich \nangeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten \nhaben, die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 103 und 109 \nentsprechend. § 103 Abs. 3 BSHG bestimmt folgendes: „Verlässt \nin den Fällen des § 97 Abs. 2 der Hilfeempfänger die \nEinrichtung und bedarf er im Bereich des örtlichen Trägers, in \ndem die Einrichtung liegt, innerhalb von einem Monat danach \nder Sozialhilfe, sind dem örtlichen Träger der Sozialhilfe die \naufgewendeten Kosten von dem Träger der Sozialhilfe zu \nerstatten, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen \ngewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 hatte. \nAbsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erstattungspflicht wird \nnicht durch einen Aufenthalt außerhalb dieses Bereichs oder in \neiner Einrichtung im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 \nunterbrochen, wenn dieser zwei Monate nicht übersteigt; sie \nendet, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei \nMonaten Hilfe nicht zu gewähren war, spätestens nach Ablauf \nvon zwei Jahren seit dem Verlassen der Einrichtung\".\n\n24\n\nHier hat Herr xxxxx zwar nach seiner Inhaftierung ab dem \nTag seiner Entlassung am 28. März 1994 von der Klägerin \nSozialhilfe bezogen. Es kann indes nicht festgestellt werden, \ndass Herr xxxxx im Zeitpunkt der Aufnahme in die \nJustizvollzugsanstalt xxxxxx am 7. Dezember 1993 seinen \ngewöhnlichen Aufenthalt in xxxxxxxxx gehabt hat, ebenso wenig \nkann dieses für die zwei Monaten vor der Aufnahme in die \nJustizvollzugsanstalt festgestellt werden.\n\n25\n\nDer Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts, der im \nKostenerstattungsrecht der §§ 103 ff. BSHG außer in § 103 BSHG \nauch noch in den §§ 107, 108 und 109 enthalten ist, ist im \nBSHG als vorrangigem Sondergesetz im Rahmen des SGB (vgl. § 37 \nSGB I) nicht definiert. Angesichts dessen ist die \nLegaldefinition des gewöhnlichen Aufenthalts in § 30 Abs. 3 \nSatz 2 SGB I auch für das Kostenerstattungsrecht von Bedeutung \nund für die Auslegung der jeweiligen Vorschrift maßgeblich. \n\n26\n\nVgl. BVerwG Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11/98 - FEVS \n49, \n434-441; Mergler/Zink, BSHG, Stand Juli 1998/August 1999, § \n103, Rdn. 34a m.w.N.; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. \nAufl. 1997, § 97 Rdn. 33). \n\n27\n\nAllerdings ist der unbestimmte Rechtsbegriff des \ngewöhnlichen Aufenthalts aus Sinn und Zweck sowie \nRegelungszusammenhang der jeweiligen Norm heraus auszulegen, \nin der er gebraucht wird, \n\n28\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11/98 - \na.a.O.\n\n29\n\nNach § 30 Abs. 1 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen \nAufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die \nerkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet \nnicht nur vorübergehend verweilt. Entscheidend ist also, ob \nder Betreffende an dem fraglichen Ort \"vorübergehend\" verweilt \noder nicht. Der Gegenbegriff zu \"vorübergehend\" ist \n\"dauerhaft\". Nach Sinn und Zweck der Vorschrift wird \nallerdings kein dauerhafter oder nur längerer Aufenthalt \ngefordert. Es genügt vielmehr, dass der Betreffende sich an \ndem Ort oder in dem Gebiet \"bis auf weiteres\" im Sinne eines \nzukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt \nseiner Lebensbeziehungen hat. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11/98 - \na.a.O.\n\n31\n\nDass er dort sesshaft ist oder endgültig verweilt, ist \nnicht erforderlich. Es kommt darauf an, ob die tatsächlichen \nVerhältnisse erkennen lassen, dass der Aufenthalt \"auf eine \ngewisse Dauer\" angelegt ist. \"Vorübergehend\" i.S.d. § 30 \nAbs. 3 Satz 2 SGB I ist im Sinne von \"zufällig, \naugenblicklich, besuchsweise\" gemeint. Ein vorübergehender \nAufenthalt ist ein von vornherein nur kurz befristeter \nAufenthalt bzw. ein zeitlich unbedeutender Aufenthalt, der \nseiner Natur nach zur Verbindung der überwiegenden \nLebensinteressen mit dem Aufenthaltsort nicht ausreicht. Die \nAbsicht, den Ort wieder zu verlassen, wenn bestimmte \nVoraussetzungen oder Ereignisse eintreten, hindert nicht die \nBegründung eines gewöhnlicher Aufenthalt. Eine längere \ntatsächliche Verweildauer reicht regelmäßig zur Begründung \neines gewöhnlicher Aufenthalt aus. In der Regel kann man nach \neinem gewissen Zeitablauf von der Begründung eines \ngewöhnlicher Aufenthalt sprechen. Allerdings gibt es insoweit \nkeinen festen Zeitraum; maßgeblich sind vielmehr die \njeweiligen Umstände des Einzelfalles. Alle subjektiven und \nobjektiven Umstände sind zu würdigen. Es muss zudem keine \nWohnung im üblichen Sinne vorhanden sein; es genügt eine \nirgendwie geartete Behausungsmöglichkeit. Hierzu zählen auch \nNotunterkünfte. Ein gewöhnlicher Aufenthalt kann im Übrigen \nnur an einem Ort sein, er braucht sich mit dem Wohnsitz im \nbürgerlichen Sinn nicht zu decken. \n\n32\n\nS. hierzu im Einzelnen die Erläuterungen in \nSchellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl., § 97 BSHG, \nRdnrn. 28 bis 53 und Mergler/Zink, § 103, Stand \nJuli 1998/August 1999, 34 bis 40, jeweils m. w. N.. \n\n33\n\nHier kann angesichts des Ergebnisses der Beweisaufnahme in \nder mündlichen Verhandlung vom 23. August 2000 unter \nBerücksichtigung des Inhalts der Gerichtsakte sowie der \nVerwaltungsvorgänge der Klägerin und der Beklagten nicht \nfestgestellt werden, dass sich Herr xxxxx im Zeitpunkt der \nInhaftierung am 7. Dezember 1993 bzw. zwei Monate zuvor in \nxxxxxxxxx \"bis auf weiteres\" im Sinne eines zukunftsoffenen \nVerbleibs aufgehalten hat und dort den Mittelpunkt seiner \nLebensbeziehungen hatte.\n\n34\n\nDieses ergibt sich allerdings nicht schon, wie die Beklagte \nmeint, daraus, dass der Auskunft des Einwohnermeldeamtes der \nBeklagten zufolge Herr xxxxx schon am 2. März 1993 für die \nAnschrift xxxxxx xxxxxxxx in xxxxxx gemeldet worden ist und \nzwar entgegen den Angaben des Meldeamtes xxxxxx. Denn auf \ngerichtliche Bitte um Stellungnahme hat das Einwohnermeldeamt \nder Beklagten am 4. August 2000 mitgeteilt, dass die damals \nvorliegende Rückmeldung der Klägerin vom 28. März 1994 \ndatiere. Mithin kann eine Anmeldung des Herrn xxxxx schon am \n2. März 1993 in xxxxxx nicht festgestellt werden. Dieses wäre \nauch nur schwer nachzuvollziehen, da es sich bei der Anschrift \nxxxxxxxxxxxxx um die Anschrift der Unterkunft der xxxxxxxxx \nhandelt, in die Herr xxxxx erst nach seiner Freilassung am \n28. März 1994 aufgenommen worden ist. \n\n35\n\nSoweit die Klägerin darauf hinweist, dass der gewöhnliche \nAufenthalt des Herrn xxxxx zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung \nbzw. zwei Monate zuvor in xxxxxxxxx bereits daraus folge, dass \nHerr xxxxx bis zum Beginn seines Grundwehrdienstes im Oktober \n1992 in xxxxxx xxx Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen habe, im \nZusammenhang mit der Entlassung aus dem Grundwehrdienst eine \nEntlassungsanschrift in xxxxxxxxx angegeben habe, am \n7. Dezember 1993 dann in xxxxxxxxx inhaftiert worden sei und \nzudem in einer Erklärung am 16. Mai 1994 gegenüber dem \nSozialamt angegeben habe, vor der Inhaftierung seinen \ngewöhnlichen Aufenthalt in xxxxxxxxx gehabt zu haben, kann dem \nnicht gefolgt werden. Bei der Anschrift, die Herr xxxxx \nanlässlich seiner Entlassung am 15. Juli 1993 gegenüber dem \nKreiswehrersatzamt angegeben hat, handelt es sich der Auskunft \ndes Kreiswehrersatzamtes xxxxxxxxxxxx vom 14. August 2000 an \ndas Gericht zufolge um die Anschrift xxxxxxxxxxxxxxxxxx in \nxxxxxxxxxxxxxxx. Dieses ist jedoch die Anschrift der Mutter \ndes Herrn xxxxx, Frau xxxxxxxxx xxxxx. Hier hielt sich Herr \nxxxxx aber, insoweit ist auf die noch folgenden Ausführungen \nzur Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom \n23. August 2000 zu verweisen, nach der Entlassung aus der \nBundeswehr bis zu seiner Inhaftierung nicht auf. Soweit Herr \nxxxxx gegenüber dem Sozialamt der Klägerin in seiner Erklärung \nvom 16. Mai 1994 angegeben hat, er habe vor der Inhaftierung \nseinen „gewöhnlichen Aufenthalt in xxxxxxxxx\" gehabt, ist \ndiese Erklärung nicht aussagekräftig. Denn bei dem in § 103 \nBSHG enthaltenen Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts handelt \nes sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der aus Sinn und \nZweck sowie Regelungszusammenhang des § 103 BSHG heraus \nauszulegen ist - wie oben ausgeführt. Welchen Inhalt Herr \nxxxxx bei Unterzeichnung dieser Erklärung mit dem Begriff \n„gewöhnlicher Aufenthalt\" allerdings verbunden hat, ist nicht \nersichtlich, insbesondere ergibt sich aus der Erklärung nicht, \ndass Herr xxxxx damit einen tatsächlichen Aufenthalt bis auf \nweiteres und den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbunden \nhat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass Herr xxxxx sich \ndes Unterschiedes zwischen gewöhnlichem Aufenthalt und \nmelderechtlichen Verhältnissen bewusst war. Selbst wenn Herr \nxxxxx nämlich davon ausgegangen sein sollte, dass er unter der \nAnschrift xxxxxxxxxxx in xxxxxxxxx noch gemeldet war - unter \ndieser Anschrift war Herr xxxxx gemeldet, bis er am \n28. März 1994 nach xxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxx, umgemeldet wurde -\n, ist nicht erkennbar, dass sich Herr xxxxx des Umstandes \nbewusst war, dass dieses für die Bestimmung des gewöhnlichen \nAufenthalts nicht maßgeblich ist. Schließlich ist auch der \nUmstand der Inhaftierung des Herrn xxxxx in xxxxxxxxx am \n7. Dezember 1993 kein Beleg dafür, dass er zu diesem Zeitpunkt \nin xxxxxxxxx seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte bzw. ihn in \nden zwei Monaten zuvor dort hatte. Denn diese Inhaftierung \nfand ausweislich eines Vermerks in den Verwaltungsvorgängen \nder Klägerin vom 17. November 1998 lediglich anlässlich eines \nGerichtstermins statt. \n\n36\n\nBei Würdigung vorstehender Erwägungen und auch des weiteren \nInhalts der Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakten sowie \ninsbesondere der Vernehmung der Frau xxxxxxxxxxxxxxx im Termin \nzur mündlichen Verhandlung am 23. August 2000 steht vielmehr \nzur Überzeugung des Gerichts fest, dass Herr xxxxx am \n7. Dezember 1993 und auch in den zwei Monaten zuvor seinen \ngewöhnlichen Aufenthalt im Sinne eines zukunftsoffenen \nVerbleibs und Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen jedenfalls \nnicht in xxxxxxxxx hatte.\n\n37\n\nBei dieser Bewertung sind zunächst die Angaben des Herrn \nxxxxx in seinem Sozialhilfeantrag vom 28. März 1994 bei dem \nSozialamt der Klägerin zu berücksichtigen. Dort hatte Herr \nxxxxx angegeben, in der Zeit vom 7. Dezember 1993 bis zum \n28. März 1994 in der Justizvollzugsanstalt in xxxxxx \ninhaftiert gewesen zu sein. In dem Vordruck hatte er auf die \nFrage, von wo aus und aus welchem Grunde er zugezogen sei, \nangegeben, „nach Haftentlassung\"; als vorherige Anschrift \nhatte er angegeben „xxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxxxxxxx\". Unter \ndieser Anschrift hatte Herr xxxxx zuletzt während seines \nSozialhilfebezugs bis zum Beginn des Grundwehrdienstes gewohnt \nund zwar zur Untermiete bei Herrn xxxxxxxxxxxxxx. Auch war \nHerr xxxxx bis zum 28. März 1994 unter dieser Anschrift im \nMelderegister noch registriert. Tatsächlich aufhalten konnte \ner sich unter dieser Anschrift nach seiner Entlassung aus der \nBundeswehr am 15. Juli 1993 aber nicht mehr, da Herr \nxxxxxxxxxxxxxx seit dem 18. Januar 1993 in der Stadt xxxxxxx \nlebt. Desweiteren hatte Herr xxxxx in diesem Sozialhilfeantrag \nvom 28. März 1994 die Frage in dem Vordruck, ob am letzten \nAufenthaltsort Sozialhilfe bezogen worden sei, bejaht und \nangegeben, in der Zeit von Juli bis September 1993 Hilfe zum \nLebensunterhalt bezogen zu haben. An welchem Ort diese Hilfe \ngeleistet worden war, hatte er in diesem Antrag ausdrücklich \nnicht angegeben. Durch die Beklagte hatte er in diesem \nZeitraum ausweislich der Verwaltungsvorgänge jedenfalls Hilfe \nzum Lebensunterhalt nicht bezogen!\n\n38\n\nWeiterhin hat die Zeugin Frau xxxxxxxxxxxxxxx in der \nmündlichen Verhandlung am 23. August 2000 Angaben zum \nAufenthalt ihres Sohnes, des Herrn xxxxxxxxxxxx, in der Zeit \nzwischen der Entlassung aus der Bundeswehr und der \nInhaftierung gemacht. Während die ersichtlich vom Schicksal \nihres Sohnes emotional bewegte Zeugin zu Beginn ihrer \nVernehmung die zeitliche Abfolge der Ereignisse nur ungenau \neinzuordnen vermochte, war sie im Laufe der Vernehmung, \ninsbesondere auf konkrete Nachfrage zu den \nAufenthaltsverhältnissen in der Zeit nach der Entlassung aus \nder Bundeswehr bis zur Inhaftierung, aber in der Lage, \nkonkrete Angaben zu machen. Dabei vermittelte sie dem Gericht \nden Eindruck, dass ihr Sohn zu ihr zwar in zeitlich \nunregelmäßigen Abständen aber dennoch durchgehend Kontakt \ngehalten hat (und auch derzeit noch hält). So schilderte die \nZeugin, in dieser Zeit nach der Entlassung aus der Bundeswehr, \nihren Sohn zwar nicht gesehen zu haben. Sie habe allerdings \nPost von ihm aus xxxxxx bekommen, z. B. eine Ansichtskarte vom \nxxxxxxxxxx. Auch habe sie Anrufe von ihm erhalten, die \nebenfalls aus xxxxxx gekommen seien. Zwischenzeitlich sei er \nauch mal in xxxxxxx gewesen. Er habe von einer Familie aus \nangerufen. Zunächst sei der Mann am Telefon gewesen. Man habe \ndie anderen im Hintergrund auch hören können. Der Mann habe \ndann gesagt, ihr Sohn sei hier, er gebe ihn ihr eben mal. Zur \nFestnahme ihres Sohnes in xxxxxxxxxx erklärte die Zeugin, sie \nhabe ihren Sohn am 7. Dezember 1993 nicht gesehen, wohl aber \nvon Bekannten gehört, dass sie ihn gesehen hätten. Wann das \ngenau gewesen sei, könne sie nicht sagen. Allerdings wies die \nZeugin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bei allem, was \nvorgefallen sei, ihr Sohn zu ihr immer den Kontakt gehalten \nhabe und immer den Drang nach Hause, jedenfalls zu ihr, gehabt \nhabe. Diese Aussage der Zeugin - ihre Person erachtet die \nKammer als glaubwürdig - ist glaubhaft. Die Zeugin legte in \nder Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend ihre Probleme \ndar, die aus der alkoholbedingten Problematik ihres Sohnes \nxxxxxxxxxxxx resultierten und schilderte anschaulich die \nBemühungen ihres Sohnes um weiteren Kontakt zu ihr, trotz \nseiner wechselnden Aufenthaltsorte. Aus dieser Aussage der \nZeugin und ihren Ausführungen zu den telefonischen und \nschriftlichen Nachrichten ihres Sohnes zu seinen \nAufenthaltsorten folgt, dass Herr xxxxx zum Zeitpunkt seiner \nInhaftierung am 07. Dezember 1993 und auch in den zwei Monaten \nzuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt im oben dargelegten \nSinne, nämlich im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs und \nMittelpunkts der Lebensbeziehungen jedenfalls nicht in \nxxxxxxxxx hatte. Dieses gilt auch für den Aufenthalt des Herrn \nxxxxx am Tag seiner Inhaftierung in xxxxxxxxx. \n\n39\n\nZudem werden diese Angaben der Zeugin bestätigt durch die \nAngaben, die Herr xxxxx selbst im Zusammenhang mit der \nBeantragung von Sozialhilfe beim Sozialamt der Beklagten am \n02. März 1998 gemacht hat. In der vom Vertreter des Beklagten \nin der mündlichen Verhandlung vorgelegten Sozialhilfeakte - \ndie auszugsweise bereits übersandt worden war - befindet sich \neine von Herrn xxxxx unterschriebene Erklärung, in der er \nangegeben hat, sich seit ca. 6 Jahren, bedingt durch den Bund \nin xxxxxxx und xxxxxx aufgehalten zu haben. Nach der \nEntlassung durch den Bund sei er dort geblieben. Vom \n07. Dezember 1993 bis zum 28. März 1994 sei er in der \nJustizvollzugsanstalt xxxxxx gewesen, nach der Haftentlassung \nhabe er in xxxxxx Unterkunft bekommen.\n\n40\n\nAngesichts des Inhalts der Verwaltungsvorgänge und der \nGerichtsakte sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat die \nKammer keine Veranlassung mehr gesehen, den vorsorglich \ngeladenen und nicht zum Termin erschienenen Zeugen, Herrn \nxxxxxxxxxxxx, zusätzlich zu vernehmen.\n\n41\n\nLiegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den \nErstattungsanspruch gemäß § 103 Abs. 3 BSHG nicht vor, kann \ndie Klägerin ihr Begehren auch nicht auf die Mitteilung der \nBeklagten vom 19. Mai 1995 stützen, in der diese erklärt hat, \nden angemeldeten Kostenerstattungsanspruch gemäß § 107 BSHG \nfür Herrn xxxxxxxxxxxx dem Grunde nach anzuerkennen. \n\n42\n\nAllerdings dürfte dem Umstand, dass die Beklagte mit dem \nSchreiben vom 19. Mai 1995 einen Erstattungsanspruch dem \nGrunde nach „gemäß § 107 BSHG\", nicht aber den angemeldeten \nErstattungsan-spruch gemäß „§ 103 Abs. 3 BSHG\" anerkannt hat, \nkeine Bedeutung zukommen. Angesichts dessen, dass Grundlage \ndes Schreibens vom 19. Mai 1995 ein Vordruck ist und die \nAnfrage der Klägerin sich ausdrücklich auf einen \nErstattungsanspruch gemäß § 103 Abs. 3 BSHG bezog, dürfte es \nfür beide Beteiligten erkennbar gewesen sein, dass es sich um \nein Versehen gehandelt und die Erklärung sich auf einen \nErstattungsanspruch gemäß § 103 Abs. 3 BSHG bezogen haben \ndürfte. \n\n43\n\nBei der Erklärung vom 19. Mai 1995 handelt es sich nicht um \nein deklaratorisches Schuldanerkenntnis oder gar um ein \nkonstitutives Anerkenntnis \n\n44\n\nzur Terminologie vgl. Sprau in Palandt, Bürgerliches \nGesetzbuch, 59. Aufl., 2000, § 781 Rdnr. 2f.\n\n45\n\nbzw. um einen abstrakten oder kausalen \nAnerkenntnisvertrag\n\n46\n\nvgl. hierzu Hüffer in Münchner Kommentar, 3. Aufl. 1994, \n§ 781 Rdnr. 2 ff., \n\n47\n\nohne auf die hierzu diskutierte Differenzierung näher \neingehen zu müssen. Bei diesen rechtlichen Gestaltungsformen \nhandelt es sich um Verträge, die einen auf einen \nVertragsabschluss gerichteten rechtlichen Bindungswillen der \nVertragspartner voraussetzen.\n\n48\n\nVgl. hierzu Hüffer in Münchner Kommentar, § 781 Rdnr. 4, \n\n49\n\nSowohl ein abstrakter Anerkenntnisvertrag als auch ein \nkonstitutives Schuldanerkenntnis begründen eine neue \nVerbindlichkeit, die ihren Schuldgrund nicht enthält - eine \nderart weit reichende Erklärung ist hier offenkundig weder von \nder Beklagten gewollt, noch ist diese Erklärung vom 19. Mai \n1995 von der Klägerin in einem derartigen Sinn verstanden \nworden. \n\n50\n\nEin kausaler Anerkenntnisvertrag kann deklaratorisch oder \nkonstitutiv wirken. Ob und in welchem Umfang eine konstitutive \nWirkung erreicht werden soll, muss durch Auslegung ermittelt \nwerden. Die Konsequenz ist ein Einwendungsauschluss, wobei \nsich der Begriff der Einwendung nicht nur auf Einwendungen im \nrechtstechnischen Sinne bezieht, er umfasst auch die Leugnung \nder klagebegründenden Tatsachen. \n\n51\n\nVgl. Hüffer in Münchner Kommentar, § 781, Rdnrn. 3,5.\n\n52\n\nAuch das deklaratorische Schuldanerkenntnis schließt \nentsprechend seinem Zweck (Auslegunsgfrage) alle Einwendungen \ntatsächlicher und rechtlicher Natur für die Zukunft aus, die \nder Schuldner bei Abgabe der Erklärung kannte oder mit denen \ner zumindest rechnen musste.\n\n53\n\nVgl. Sprau in Palandt, § 781 Rdnr. 4. \n\n54\n\nIn Abgrenzung zu diesen Anerkenntnissen mit \nVertragscharakter fehlt bei Anerkenntnissen ohne \nVertragscharakter \n\n55\n\nhierzu Hüffer in Münchner Kommentar, § 781, Rdnr 7; Sprau \nin Palandt, § 781 Rdnr. 1, 6 \n\n56\n\nder rechtliche Bindungswille des Schuldners, es ist mithin \nkeine rechtsgeschäftliche Regelung beabsichtigt. Dieses \nAnerkenntnis ist ein tatsächliches Verhalten. Es hat nur den \nZweck, dem Gläubiger die Erfüllungsbereitschaft anzuzeigen, um \ndiesen dadurch von Maßnahmen abzuhalten oder ihm den Beweis zu \nerleichtern. \n\n57\n\nThomas in Palandt, § 781 Anm. 2b.\n\n58\n\nDieses Anerkenntnis unterbricht gemäß § 208 BGB die \nVerjährung und ist Indiz für die Richtigkeit des Anerkannten \nund als solches gemäß § 286 ZPO im Rahmen der freien \nBeweiswürdigung zu berücksichtigen.\n\n59\n\nUm ein solches Anerkenntnis ohne Vertragscharakter handelt \nes sich aber bei dem hier mit Schreiben des Beklagten vom 19. \nMai 1995 abgegebenen Kostenanerkenntnis. \n\n60\n\nUm ein Anerkenntnis ohne Vertragscharakter handelt es sich \nauch bei den sog. Regulierungserklärungen des Versicherers, \nmit denen dieser mitteilt, ob aus dem Versicherungsfall \nhergeleitete Ansprüche ganz oder teilweise erfüllt werden, \nvgl. Hüffer in Münchner Kommentar, § 781, Rdnr 27; Sprau in \nPalandt, § 781 Rdnr. 6.\n\n61\n\nDafür, dass bei Anerkenntnissen der hier gegebenen Art eine \nweitergehende Bindung durch eine vertragliche Regelung gewollt \nwar, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Diese lassen sich weder \nder Erklärung der Beklagten selbst noch dem rechtlichen \nZusammenhang, in dem es zu dieser Erklärung gekommen ist, \nentnehmen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass in einem \nsolchen Fall einer vertraglichen Bindung zweier öffentlicher \nRechtsträger auf dem Gebiet des Sozialhilferechts die \nbesonderen Vorschriften über den Abschluss eines öffentlich-\nrechtlichen Vertrages (§§ 53 ff. SGB X) zu beachten seien \ndürften. \n\n62\n\nHiervon gehen im Übrigen auch beide Beteiligten ausweislich \ndes Schriftverkehrs aus, denn beide machen den Abschluss eines \nsolchen Anerkenntnisvertrages nicht geltend, insbesondere rügt \nauch die Klägerin nicht, dass auf Grund des Anerkenntnisses \nder gewöhnliche Aufenthalt des Herrn xxxxx in xxxxxxxxx durch \ndie Beklagte nicht mehr in Frage gestellt werden kann.\n\n63\n\nGegen eine derart weit reichende Bindung im Sinne eines \nvertraglichen Anerkenntnisses durch Erklärungen der hier \ngegebenen Art im Kostenerstattungsverfahren spricht auch die \nin § 112 SGB X getroffene Regelung, die für die \nErstattungsansprüche der §§ 103 ff BSHG anwendbar ist. \n\n64\n\nVgl. dazu Schellhorn, § 103, Rdnr. 9, Mergler-Zink, \nStand August 1999, § 111 BSHG, Rdnr. 13.1\n\n65\n\nDie amtl. Begründung führt hierzu aus (BT-Drucks. 9/95 S. \n27): „In dieser Vorschrift ist festgelegt, dass Leistungen \neines Leistungsträgers, der irrtümlich von einer \nErstattungspflicht ausging, von dem vermeintlich \nerstattungsberechtigten Leistungsträger zurückzuerstatten \nsind\". Bei einem Streit über das Bestehen eines \nRückerstattungsanspruchs wird im Kern damit über das Bestehen \ndes Erstattungsanspruchs selbst gestritten. \n\n66\n\nVgl. Schroeder/Printzen, SGB X, 3. Aufl. § 112 Rdnr. 6. \n\n67\n\nEin Rückerstattungsanspruch kommt aber schon dem Wort nach \nnur in Betracht, wenn dem eine Erstattung und damit im \nRegelfall ein jedenfalls konkludentes Anerkenntnis der \nErstattungspflicht vorangegangen ist. Wäre dieses Anerkenntnis \nein vertraglich gestaltetes, sodass eine Lösung nur unter \nengen Voraussetzungen in Betracht käme, würde die Vorschrift \nweit gehend leer laufen. \n\n68\n\nIn diese Richtung tendierend auch, letztlich aber offen \ngelassen VG Berlin, Urteil vom 22. April 1999, - 6 A 326.96 - \n(Juris).\n\n69\n\nIm Ergebnis wird die Möglichkeit des um Kostenerstattung \nangegangenen Sozialhilfeträgers, sich von dem zunächst \nabgegebenen Kostenanerkenntnis zu lösen, auch in der Literatur \nund in der Spruchpraxis der Zentralen Spruchstelle weit gehend \nbejaht. \n\n70\n\nVgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl., § 112 \nRdnr. 17: Kostenanerkenntnisse können jederzeit widerrufen \nwerden; ebenso Zentrale Spruchstelle, Entscheidungen vom 12. \nSeptember 1973, B 107/69, EuG 27, 1; vom 30. Juni 1988 - B \n119/86 - und vom 21. Februar 1991 - B 27/88 -; s. auch \nZentrale Spruchstelle, Entscheidung vom 30. Juni 1988, B \n119/86; \n\n71\n\nFichtner, BSHG, 1. Aufl. 1999, Vorb. zum \nKostenerstattungsrecht Rdnr. 12: Der \nKostenerstattungsanspruch entsteht in der Regel mit dem \nWiderruf des Kostenanerkenntnisses gegenüber dem \nEmpfänger;\n\n72\n\neinschränkend: Mergler/Zink, BSHG, Stand: August 1999, \n§ 111 Rdnr. 28: Das abgegebene Kostenanerkenntnis ist zwar \nkeine konstitutives und damit kein selbstständiger \nVerpflichtungsgrund, unterbricht als deklaratorisches \nAnerkenntnis aber die Verjährung.\n\n73\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n74","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304336","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-08-23/20-k-10250-98","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304336","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304336","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-08-23/20-k-10250-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304336","retrieved":"2026-07-09 03:31:23.090935+00:00"}}