{"status":"available","doknr":"OLD304351","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0822.25K3220.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-08-22","aktenzeichen":"25 K 3220/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/3.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,-- DM abwenden, wenn nicht \ndie Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger zu 1. ist Halter einer Bordeauxdogge, die Kläger \nzu 2. und 3. halten jeweils einen Bullterrier. Unter \nZugrundelegung der Hundesteuersatzung der Stadt xxxxxxxxx vom \n1. Dezember 1997 - in Kraft seit dem 1. Januar 1998 - wurden \ndie Kläger durch Hundesteuerbescheide vom 17. Februar 1998 \nbzw. 20. Januar 1998 für den Berechnungszeitraum Januar bis \nDezember 1998 zu einer Steuer für einen Kampfhund in Höhe von \n1.200,-- DM veranlagt.\n\n3\n\nGemäß § 2 Abs. 1 der Hundesteuersatzung beträgt die Steuer \nje gehaltenem Hund jährlich, wenn nur ein Hund gehalten wird, \n132,-- DM; für jeden Kampfhund 1.200,-- DM. § 2 Abs. 3 der \nHundesteuersatzung definiert den Begriff des Kampfhundes und \nlautet wie folgt:\n\n4\n\n„(3) Kampfhunde sind solche Hunde, bei denen nach \n ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder \n Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer \n Verletzung von Personen besteht.\n\n5\n\n Kampfhunde im Sinne des Absatzes 1 \nBuchstabe d) \n sind insbesondere Bull-Terrier, Pit-Bull-\nTerrier, \n Mastino Neapolitano, Fila Brasil, Doque-\nBordeaux, \n Mastino Espanol, Staffordshire-Bullterrier, Dog \n Argentino, Römischer Kampfhund, Chinesischer \n Kampfhund, Bandog, Bulldog.\"\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheiden vom 24. März 1998 - zugestellt \nam 31. März 1998 bzw. am 2. April 1998 - wurden die \nWidersprüche der Kläger als unbegründet zurückgewiesen.\n\n7\n\nMit ihren am 14. und 25. April 1998 erhobenen Klagen machen \ndie Kläger im Wesentlichen geltend: § 2 Abs. 1 d) in \nVerbindung mit Abs. 3 der Hundesteuersatzung verstoße gegen \ndas Willkürverbot und verletze den Grundsatz der \nGleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG), denn der Satzungsgeber \nhabe es ohne sachlichen Grund unterlassen, andere Hunderassen \nwie Deutsche Dogge, Dobermann, Rottweiler und Deutschen \nSchäferhund in die Aufzählung aufzunehmen. Die Gefährlichkeit \neines Hundes richte sich nicht vorrangig nach der \nRassezugehörigkeit, sondern die jeweilige Haltung, Erziehung, \nAusbildung etc. sei für dessen Gefährlichkeit entscheidend. \nAuch andere Rassen könnten eine ähnliche Gefahr darstellen, \ndies gelte insbesondere für Deutsche Schäferhunde, Rottweiler \nund Dobermänner. Es sei kein Fall bekannt, in dem eine \nBordeauxdogge einen Schaden verursacht habe, Angriffe gingen \nüberwiegend von Schäferhunden und Mischlingen aus. Statistiken \nbelegten, dass insbesondere Schäferhunde, Dobermänner, Doggen \nund Rottweiler Menschen angriffen. Ferner lege sich die \nHundesteuersatzung unechte Rückwirkung bei, welche unzulässig \nsei. Die Aufzählung der Hunderassen sei darüber hinaus mit dem \nBestimmtheitsgebot unvereinbar, dies gelte insbesondere für \ndie Zuordnung eines Hundes zu der Kreuzung Bandog. Schließlich \nübe die Höhe des Steuersatzes von 1.200,-- DM für jeden \nKampfhund erdrosselnde Wirkung aus.\n\n8\n\nDie Kläger beantragen,\n\n9\n\ndie Hundesteuerbescheide der Beklagten vom \n17. Februar 1998 sowie 20. Januar 1998 in der \nFassung der Widerspruchsbescheide vom 24. März 1998 \ninsoweit aufzuheben, als die darin festgesetzte \njährliche Steuer den Betrag von 132,-- DM \nübersteigt.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klagen abzuweisen\n\n12\n\nund begründet mit umfangreichen Ausführungen die \nRechtmäßigkeit der Satzungsbestimmungen.\n\n13\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2000 hat die \nKammer die Verfahren 25 K 3220/98 - xxxxxxxxxx -, 25 K 3645/98 \n- xxxxxx xxxxxx - und 25 K 3646/98 - xxxxxxxxxxx - zur \ngemeinsamen Entscheidung verbunden.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des \nVorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage ist unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom \n17. Februar 1998 sowie 20. Januar 1998 in der Fassung der \nWiderspruchsbescheide vom 24. März 1998 sind rechtmäßig und \nverletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO).\n\n17\n\nDie Hundesteuersatzung der Stadt xxxxxxxxx vom \n1. Dezember 1997 bildet für die Heranziehung der Kläger zur \nHundesteuer eine wirksame Rechtsgrundlage. Sie ist formell \nordnungsgemäß zu Stande gekommen; Mängel insoweit sind weder \ngeltend gemacht worden noch von Amts wegen ersichtlich. \nDesgleichen sind die für die Heranziehung der Kläger \nmaßgeblichen Vorschriften materiell gültiges Ortsrecht. Dies \ngilt insbesondere auch für den in § 2 Abs. 1 d) der obigen \nSatzung vorgesehenen Steuersatz von 1.200,-- DM für jeden \nKampfhund und die Definition der Kampfhunde in § 2 Abs. 3 \nobiger Satzung.\n\n18\n\nMit Urteil vom 19. Januar 2000 - BVerwG 11 C 8.99 - hat das \nBundesverwaltungsgericht entschieden, der einer Kommune als \nSteuersatzungsgeberin zustehende Gestaltungsspielraum werde \nnicht überschritten, wenn die Hundesteuersatzung für \nKampfhunde einen achtfach höheren Steuersatz (720,-- statt \n90,-- DM jährlich) vorsehe, Kampfhunde in einem abstrakten \nSinn beschreibe und darüber hinaus für bestimmte Hunde in \neiner Liste die Kampfhundeigenschaft unwiderleglich vermute. \nVorstehendem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts lag eine \nSatzungsbestimmung im Wesentlichen gleich lautend wie in der \nHundesteuersatzung der Stadt xxxxxxxxx vom 1. Dezem-ber 1997 \nzu Grunde. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem den \nProzessbevollmächtigten der Kläger bekannten Urteil die zu \nGrunde liegende Satzungsbestimmung betreffend Kampfhunde für \nzulässig erachtet und darüber hinaus die von den Klägern gegen \ndie Satzung im weiteren vorgebrachten rechtlichen Bedenken im \nSinne von deren Rechtmäßigkeit entschieden. Die Kammer folgt \nden zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des \nBundesverwaltungsgerichts.\n\n19\n\nDies gilt auch insoweit - wie in der mündlichen Verhandlung \nvom 22. August 2000 von den Klägern besonders angesprochen -, \nals die Differenzierung zu Hunderassen betroffen ist, die \nebenfalls mit einem nicht zu unterschätzenden \nAggressionspotential ausgestattet sind. Auch die Kammer ist \nder Auffassung, dass sachgerechte Gründe vorhanden sind, die \ndie Privilegierung rechtfertigen, diese Rassen nicht \nausnahmslos als Kampfhunde zu erfassen. Zu Gunsten der Halter \ndieser Hunde wirkt sich die größere soziale Akzeptanz aus, die \nso genannte Wach- und Gebrauchshunde in der Bevölkerung \ngenießen. Diese soziale Akzeptanz spiegelt sich im Empfinden \nder Bevölkerung gegebenenfalls messbar durch Meinungsumfragen \nwieder und bildet damit ein zur Anknüpfung geeignetes \nobjektives Fakt.\n\n20\n\nDie Höhe des Steuersatzes von 1.200,-- DM für jeden \nKampfhund begegnet ebenfalls keinen Bedenken, sie hat \ninsbesondere keine erdrosselnde Wirkung. Erdrosselnde Wirkung \nkommt einer Steuer zu, wenn die Steuererhebung dem Hauptzweck \nder Einnahmeerzielung geradezu zuwider läuft, d.h., wenn die \nBesteuerung der Kampfhunde deren Haltung praktisch unmöglich \nmacht. Dieser Steuersatz von 100,--- DM monatlich hat zwar \neine eindämmende, doch keine erdrosselnde Wirkung, wirkt sich \nmithin nicht etwa als ein faktisches Verbot aus. In seinem \nUrteil vom 22. Dezember 1999 \n- ZKF 2000 S. 158 f. - hat das Bundesverwaltungsgericht \nnochmals die langjährige Rechtsprechung bestätigt, dass eine \nauf Art. 105 Abs. 2 a) GG in Verbindung mit dem Kommunalgesetz \neines Landes beruhende satzungsrechtliche Steuerregelung, die \nLenkungswirkungen in einem nicht steuerlichen Kompetenzbereich \nentfaltet, keiner zur Steuergesetzgebungskompetenz \nhinzutretenden Sachkompetenz bedarf. Der Steuergesetzgeber ist \ndeshalb zur Regelung von Lenkungssteuern zuständig, mag die \nLenkung Haupt- oder Nebenzweck sein. Diese steuerliche Lenkung \nwird mit dem für Kampfhunde festgesetzten Steuersatz wirksam \nausgeübt. Die Auferlegung von Geldleistungs-pflichten lässt \ndie Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG unberührt, es sei \ndenn, die Geldleistungspflichten belasteten den Betroffenen \nübermäßig und beeinträchtigten seine Vermögensver-hältnisse \ngrundlegend. Maßgeblich ist zu Grunde zu legen, ob der normale \nSteuerpflichtige die Steuer tragen kann. Auch dies ist bei \neinem Steuersatz von 100,-- DM monatlich zu bejahen. In diesem \nZusammenhang ist zu würdigen, dass die Hundesteuer eine unter \nArt. 105 Abs. 2 a) GG fallende Aufwandsteuer darstellt; dies \nbe-deutet, dass Gegenstand der Steuer die Verwendung von \nEinkommen und Vermögen zur Bestreitung eines Aufwandes, \nnämlich für das Halten eines Hundes ist, der über das für die \nDeckung der allge-meinen Lebensbedürfnisse erforderliche \nhinausgeht,\n\n21\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 1997 - 22 A 2455/96 -\n.\n\n22\n\nDer Anknüpfungspunkt, dass große Hunde ein Mehr an Aufwand \nbezüglich Anschaffung und Unterhaltung voraussetzen, stellt \nsich mithin nicht als sachwidriger Anknüpfungspunkt dar.\n\n23\n\nEiner persönlich unzureichenden Leistungsfähigkeit eines \nSteuerpflichtigen im Einzelfall wird darüber hinaus durch § 4 \n- Allgemeine Steuerermäßigung - der Hundesteuersatzung \nRechnung getragen, wonach die Steuer auf Antrag auf die Hälfte \ndes Steuersatzes zu ermäßigen ist für Hunde, die von \nEmpfängern von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem \nBundessozialhilfegesetz oder diesen einkommensmäßig \ngleichstehenden Personen gehalten werden.\n\n24\n\nSoweit die Kläger - zu 2. und 3. - Halter eines \nBullterriers sind, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem \nUrteil vom 19. Januar 2000 - BVerwG 11 C 8.99 - entschieden, \nder Bullterrier sei zutreffend in die Liste der Kampfhunde \naufgenommen worden, weil er zu den Arten gehöre, für die eine \nabstrakte Gefährlichkeit ausweislich des Züchtungspotentials \nvorliegt. Diesen überzeugenden und zutreffenden Erwägungen des \nBundesverwaltungsgerichts schließt sich die Kammer an.\n\n25\n\nDie aufgelisteten Hundegruppen stellen ein Potential zur \nErzeugung des „gefährlichen Hundes\" dar, die einen wegen ihrer \nMasse, die anderen ihres Mutes wegen. Dies gilt auch für die \nvon dem Kläger zu 1. gehaltene Bordeauxdogge. Sie zählt ihrer \nHerkunft nach zu den molossoiden Rassen, die man durchaus als \nNachbildung antiker Kriegshunde bezeichnen kann. Um ihrem \nVerwendungszweck zu entsprechen, nämlich Furcht einzuflößen, \nmussten sie vor allem massiv und unerschrocken sein. Die \nBordeauxdogge wird in der kynologischen Fachliteratur als \nhistorischer „Kampfhund\" benannt. Die abstrakte Gefährlichkeit \ndieses großrahmigen, schweren Tieres wird durch die \nkörperliche Massigkeit begründet. Die Größe dieser Hunde birgt \neine latente Gefahr, weil Unzulänglichkeiten der Halter \nbesonders fatale Folgen haben können.\n\n26\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, \n159 VwGO, 100 ZPO abzuweisen.\n\n27\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf §§ 167 VwGO, 708, 711 ZPO.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304351","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-08-22/25-k-3220-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304351","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304351","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-08-22/25-k-3220-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304351","retrieved":"2026-07-09 03:31:24.406789+00:00"}}