{"status":"available","doknr":"OLD304385","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0817.6K6812.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-08-17","aktenzeichen":"6 K 6812/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 17.08.1946 geborene Kläger erhielt erstmals eine \ndeutsche Fahrerlaubnis der Klasse 3 im Jahre 1980 durch \nUmschreibung einer polnischen Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnis \nwurde ihm durch Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom \n22.02.1989 wegen Verkehrsgefährdung nach Alkoholgenuss und \nwegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit \nvorsätzlicher Trunkenheit am Steuer unter Festsetzung einer \nSperrfrist von zehn Monaten vom Amtsgericht Wuppertal entzogen \n(13 Cs 36 Js 1824/88). Der Kläger hatte im Verlaufe des \nTattages, des 27.07.1988, in nicht unerheblichem Umfang dem \nAlkohol zugesprochen. Nach Fahrtantritt gegen 15.45 Uhr \nverursachte er kurz darauf einen Verkehrsunfall und setzte \nseine Fahrt fort, wurde jedoch alsbald von der Polizei \ngestellt. Die um 17.27 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine \nBlutalkoholkonzentration von 1,57 o/oo. \n\n3\n\nDie vorgenannte Verurteilung ist im Bundeszentralregister \nund im Verkehrszentralregister seit 1994 gelöscht.\n\n4\n\nDem Kläger wurde am 27.12.1989 eine neue Fahrerlaubnis \nerteilt. \n\n5\n\nAm 22.10.1997 gegen 14.00 Uhr rangierte der Kläger mit \nseinem Fahrzeug auf einem öffentlichen Firmenparkplatz der \nFirma M in X. Nach Zeugenangaben fuhr er zunächst vorwärts in \neine unbefestigte Böschung, setzte das Fahrzeug rückwärts und \nfuhr dabei gegen einen anderen Pkw. Nach Angaben der Zeugen \nstieg der Kläger aus seinem Fahrzeug aus, besah sich den \nSchaden an dem anderen Fahrzeug, setzte sich stark schwankend \nin sein Fahrzeug und fuhr davon. Nach dem Bericht der Polizei \nwurde der Kläger um 14.05 Uhr zu Hause angetroffen. Dabei \nstand er nach Angaben der Polizeibeamten deutlich unter dem \nEinfluss alkoholischer Getränke. Ein Alkoholtest konnte mit \nihm nicht durchgeführt werden. Nach eigenen Angaben hatte der \nKläger gegen 13.30 Uhr zwei Flaschen Bier getrunken. Zum \nZeitpunkt der Blutentnahme um 14.50 Uhr war nach \nFeststellungen des Arztes der Gang sicher, jedoch nach \nplötzlicher Kehrtwendung unsicher. Die Finger-Finger-Probe \nsowie die Nasen-Finger-Probe waren unsicher, die Sprache war \nverwaschen, die Pupillen reagierten prompt und unauffällig, \ndas Bewusstsein war klar. Der Denkablauf war sprunghaft, das \nVerhalten verlangsamt. Der Kläger erschien nach dem Eindruck \ndes Arztes leicht unter Alkohol stehend. Die Blutprobe ergab \neine Blutalkoholkonzentration von 1,57 o/oo. \n\n6\n\nMit Schriftsatz vom 01.12.1997 trugen die jetzigen \nProzessbevollmächtigten als Verteidiger vor, der Vorfall auf \ndem Parkplatz habe sich nicht um 14.00 Uhr, sondern zwischen \n13.25 Uhr und 13.35 Uhr ereignet. Zu diesem Zeitpunkt sei der \nKläger nicht betrunken gewesen. Das von ihm angefahrene \nFahrzeug sei auch nicht beschädigt worden. Nachdem er nach \nHause zurückgekehrt sei, habe der Kläger in seiner Garage mit \nzwei Bekannten, die dort auf ihn gewartet hätten, Alkohol \ngetrunken. Der eine der Bekannten habe eine Flasche Korn \n(Flachmann) mitgebracht. Diesen hätten die drei zusammen mit \njeweils einer Flasche Bier getrunken. Der Kläger habe sich \ndann noch eine zweite Flasche Bier aufgemacht, zu der er noch \neinen polnischen Schnaps getrunken habe. Die Polizei sei erst \ngegen 14.35 Uhr erschienen. \n\n7\n\nDas Amtsgericht Wuppertal verurteilte den Kläger mit \nStrafbefehl vom 30.12.1997 (13 Cs 41 Js 2173/97) wegen \nfahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und fahrlässiger \nStraßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe von 30 \nTagessätzen zu je 50,00 DM und entzog ihm die Fahrerlaubnis \nunter Anordnung einer Sperrfrist von sieben Monaten. Das \nAmtsgericht ging davon aus, dass der vom Kläger behauptete \nNachtrunk nicht geeignet sei, eine Blutalkoholkonzentration \nvon 1,57 o/oo aufzubauen. Somit stehe fest, dass er schon bei \nFahrtantritt Alkohol getrunken habe. Die relative \nFahruntüchtigkeit werde durch das Fahrverhalten belegt. Der \nKläger legte gegen den Strafbefehl Einspruch ein, den er auf \nden Rechtsfolgenausspruch beschränkte. Durch Urteil des \nAmtsgerichts Wuppertal vom 24. August 1998 wurde die \nGeldstrafe auf 30 Tagessätze zu je 20,00 DM herabgesetzt. Eine \nEntziehung der Fahrerlaubnis wurde nicht ausgesprochen. Dazu \nheißt es in den Gründen des Urteils: \n\n8\n\nEine Entziehung der Fahrerlaubnis konnte nicht mehr \nerfolgen, da der Führerschein des Angeklagten nach Erlass \ndes Strafbefehles insgesamt sieben Monate vorläufig \nentzogen war - dies entspricht der festgesetzten \nSperrfrist - und der Angeklagte durch die Beschränkung des \nRechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch deutlich \ngemacht hat, dass er das Unrecht seines Tuns nunmehr \neinsieht. Im Hinblick darauf konnte nicht mehr \nfestgestellt werden, dass er zum Führen von \nKraftfahrzeugen ungeeignet ist.\n\n9\n\nDas Urteil des Amtsgerichts wurde rechtskräftig. \n\n10\n\nNachdem er Kenntnis von der Verurteilung erlangt hatte, \nordnete der Beklagte unter dem 02.02.1999 gemäß § 46 Abs. 3 \ni.V.m. § 13 Nr. 2 b) der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) an, \ndass der Kläger innerhalb von zwei Monaten ein Gutachten eines \nmedizinisch-psychologischen Instituts über seine Eignung \nvorzulegen habe, und forderte ihn auf, gemäß der beigefügten \nEinverständniserklärung mitzuteilen, bei welchem Institut die \nUntersuchung erfolgen solle. Zur Begründung der \nUntersuchungsanordnung wies der Beklagte darauf hin, dass der \nKläger erneut ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt habe, \nnachdem ihm die Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung \nwegen Trunkenheit im Straßenverkehr am 27.12.1989 neu erteilt \nworden sei. Auf den Wortlaut der Anordnung im Übrigen wird \nBezug genommen.\n\n11\n\nUnter dem 18.02.1999 erklärte sich der Kläger mit einer \nUntersuchung bei dem Medizinisch-Psychologischen Institut in X \neinverstanden. In dem daraufhin erteilten Untersuchungsauftrag \ndes Beklagten vom 03.03.1999 heißt es unter \nUntersuchungsanlass (Art des Mangels): \nVerkehrszuwiderhandlung(en) unter Alkoholeinfluss mit \nfolgender Fragestellung: Ist zu erwarten, dass der Untersuchte \nauch zukünftig ein Kfz unter Alkoholeinfluss führen wird \nund/oder liegen als Folge eines unkontrollierten \nAlkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen \neines Kfz in Frage stellen. Die Untersuchungsstelle sandte \nunter dem 30.03.1999 die Verwaltungsvorgänge an den Beklagten \nmit dem Bemerken zurück, dass diese nicht mehr benötigt \nwürden. \n\n12\n\nDie Prozessbevollmächtigten des Klägers teilten unter dem \n23.04.1999 dem Beklagten mit, der Kläger werde das erstellte \nGutachten nicht zur Verfügung stellen und sei dazu auch nicht \nverpflichtet. Anhaltspunkte dafür, dass er ungeeignet zum \nFühren von Kraftfahrzeugen sei, seien nicht gegeben. Die im \nVerkehrszentralregister bereits gelöschte Verurteilung wegen \nder Trunkenheitsfahrt vom 27.07.1988 dürfe nicht mehr \nberücksichtigt werden. Die Anordnung zur Beibringung des \nGutachtens sei rechtsfehlerhaft gewesen. \n\n13\n\nMit Ordnungsverfügung vom 31.05.1999 entzog der Beklagte \ndem Kläger im Hinblick auf die Nichtbeibringung des Gutachtens \ndie Fahrerlaubnis. Auf den Inhalt der Ordnungsverfügung wird \nBezug genommen. Gegen die am 02.06.1999 zugestellte \nOrdnungsverfügung legten die Prozessbevollmächtigten des \nKlägers am 30. Juni 1999 Widerspruch ein, den die \nBezirksregierung E mit Bescheid vom 21.09.1999, zugestellt am \n23.09.1999, auf den verwiesen wird, als unbegründet \nzurückgewiesen hat. \n\n14\n\nMit der am 25.10.1999 (Montag) erhobenen Klage macht der \nKläger über seine bisherigen Einwendungen hinaus geltend, dass \ndas Amtsgericht Wuppertal hinsichtlich der zweiten \nTrunkenheitsfahrt in seinem Urteil vom 24.08.1998 ausgeführt \nhabe, es könne nicht mehr festgestellt werden, dass er zum \nFühren von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. \n\n15\n\nDas Verfahren ist von der Kammer zunächst auf den \nVorsitzenden als Einzelrichter übertragen worden. In der \nmündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter am \n10. Februar 2000 hat der Kläger im Rahmen der Erörterung \nangegeben, er trinke eigentlich keinen Alkohol. An dem \nfraglichen Tag (im Jahre 1997) habe er Alkohol nur zu sich \ngenommen, weil zwei Bekannte, Besucher aus Russland, ihm den \nAlkohol angeboten hätten. Er habe eine Bypass-Operation hinter \nsich und sei deswegen schwerbehindert. Der Arzt habe ihm \nangeraten, keinen Alkohol zu trinken. \n\n16\n\nNach Rückübertragung des Verfahrens auf die Kammer ist \nerneut mündlich verhandelt worden. Im Rahmen der Erörterung \neiner einvernehmlichen Regelung hat der Kläger erklärt, er sei \nnicht bereit, sich in einem neuen Verwaltungsverfahren einer \nmedizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen. Das \nim Verwaltungsverfahren erstattete medizinisch-psychologische \nGutachten hat der Kläger zwar in dem Einzelrichtertermin am \n10.02.2000 dem Vorsitzenden zur Einsicht vorgelegt, es jedoch \nnicht in das Verfahren einführen wollen. \n\n17\n\nDer Kläger beantragt, \n\n18\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom \n31.05.1999 und den Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung E vom 21.09.1999 aufzuheben. \n\n19\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n20\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n21\n\nEr bezieht sich im Wesentlichen auf die angefochtenen \nVerwaltungsentscheidungen. \n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten sowie auf die beigezogene Strafakte 96 VRs 15029/98 \nder Staatsanwaltschaft Wuppertal (712 (41) Js 2173/97) Bezug \ngenommen. \n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n25\n\nDie Ordnungsverfügung vom 31.05.1999 ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO). \n\n26\n\nDer Beklagte hat dem Kläger zu Recht die Fahrerlaubnis \nentzogen. Die Ordnungsverfügung beruht auf § 3 Abs. 1 StVG in \nder Fassung des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I 1998, \nSeite 747) i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV. Die Fahrerlaubnis ist nach \ndiesen Vorschriften zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als \nungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. \n\n27\n\nGemäß dem nach § 46 Abs. 3 FeV entsprechend anwendbaren \n§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer \nEntscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, \nwenn der Betroffene sich geweigert hat, sich untersuchen zu \nlassen, oder wenn er das von der Fahrerlaubnisbehörde \ngeforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Gemäß § 13 \nFeV (Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik) \nordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-\npsychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn unter anderem \nwiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter \nAlkoholeinfluss begangen wurden (Nr. 2 b) oder sonst zu klären \nist, ob Alkoholmissbrauch nicht mehr besteht (Nr. 2 e). \n\n28\n\nDer Beklagte hat zu Recht die Beibringung eines \nmedizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet und dabei \nauch die Verfahrensvorschriften nicht in einer Weise verletzt, \ndie die Anordnung unbeachtlich machen könnten. Er hat zwar in \nder Anordnung nicht dem Wortlaut des § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV \nentsprechend auf die Folgen der Nichtbeibringung hingewiesen. \nDies ist jedoch unschädlich, weil der Beklagte den weiter \ngehenden Hinweis erteilt hat, er sei gezwungen, dem Kläger die \nFahrerlaubnis kostenpflichtig zu entziehen, wenn das Gutachten \nnicht fristgerecht vorgelegt werde. Der Beklagte hat auch in \nder Gutachtenanordnung gegenüber dem Kläger nicht, wie dies \n§ 11 Abs. 6 Satz 1 FeV vorsieht, festgelegt, welche Fragen im \nHinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von \nKraftfahrzeugen zu klären sind. Eine solche Festlegung findet \nsich vielmehr nur in dem Gutachtenauftrag an die \nBegutachtungsstelle für Fahreignung. Auch dieser Mangel \nerweist sich im vorliegenden Verfahren im Ergebnis als \nunschädlich, weil der Kläger sich nicht geweigert hat, sich \nder Untersuchung zu unterziehen und weil ihm durchaus klar \nwar, was Gegenstand der Untersuchung sein müsse, da der \nBeklagte in der Einleitung zu der Gutachtenanordnung den \nAnlass (wiederholte Trunkenheitsfahrt nach vorangegangener \nEntziehung der Fahrerlaubnis) deutlich gemacht hat, und weil \nder zu dieser Zeit bereits anwaltlich beratene Kläger sich mit \nder Begutachtung ausdrücklich einverstanden erklärt und \nlediglich das unstreitig erstattete Gutachten nicht vorgelegt \nhat. Die Weigerung, das Gutachten vorzulegen, beruhte nicht \nauf Unklarheiten über den Untersuchungsanlass und die \nFragestellung der Untersuchung, sondern darauf, dass der \nKläger nachträglich die Berechtigung des Beklagten, überhaupt \nein Gutachten zu verlangen, verneint hat.\n\n29\n\nDer Beklagte hat auch zu Recht die Begutachtung angeordnet. \nEs lag zumindest der Begutachtungsanlass gemäß § 13 Nr. 2 b) \nFeV (wieder-holte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter \nAlkoholeinfluss) vor. Deswegen kann es letztlich auf sich \nberuhen, ob auch die Voraussetzungen des § 13 Nr. 2 Buchstabe \na) FeV vorlagen („wenn sonst Tatsachen die Annahme von \nAlkoholmissbrauch begründen\"). Bereits die Tatumstände der \nzweiten Trunkenheitsfahrt sprechen allerdings in erheblichem \nUmfang für das damalige Vorliegen von Alkoholmissbrauch. Der \nKläger hatte ohne besonderen Anlass am frühen Nachmittag eines \ngewöhnlichen Tages so viel Alkohol konsumiert, dass er im \nZeitpunkt der Blutuntersuchung eine Blutalkoholkonzentration \nvon 1,57 o/oo aufwies und einen betrunkenen Eindruck machte. \nDabei kann offen bleiben, welche genaue \nBlutalkoholkonzentration der Kläger zu dem Zeitpunkt hatte, \nals er mit dem Kraftfahrzeug gefahren ist. Die vom Kläger im \nStrafverfahren angegebenen Trinkmengen sind insgesamt \nungeeignet, die Blutalkoholkonzentration von 1,57 o/oo zu \nerklären. Er muss in erheblich größerem Umfang Alkohol zu sich \ngenommen haben und dies nach seinen eigenen Angaben lediglich \naus Anlass des Zusammentreffens mit in der Nähe wohnenden \nBekannten. Es kommt hinzu, dass nach den eigenen Angaben des \nKlägers in der ersten mündlichen Verhandlung sein Arzt ihm \nwegen einer Herzerkrankung mit Bypass-Operation vom Alkohol \nabgeraten hat, weil erheblicher Alkoholkonsum mit einer \nernstlichen Selbstgefährdung verbunden ist.\n\n30\n\nDie Voraussetzungen des § 13 Nr. 2 b) FeV (wiederholte \nZuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss) \nliegen vor, weil zunächst der Beklagte nicht durch § 3 Abs. 4 \nSatz 1 StVG gehindert war, die Trunkenheitsfahrt aus dem \nJahre 1997 bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Nach \nder genannten Vorschrift kann die Fahrerlaubnisbehörde, wenn \nsie in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt \nberücksichtigen will, der Gegenstand der Urteilsfindung in \neinem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis \ngewesen ist, zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils \ninsoweit nicht abweichen, als er sich auf die Feststellung des \nSachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der \nEignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Diese \nVorschrift steht der Berücksichtigung der Trunkenheitsfahrt \nnicht entgegen, weil das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom \n24.08.1998 hinsichtlich der Eignungsfrage keine \nBindungswirkung entfaltet. Hinsichtlich der Bindungswirkung \ngemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG in der bis zum 31. Dezember 1998 \ngeltenden Fassung, der dem jetzigen § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG \nentspricht, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil \nvom 15. Juli 1988 - 7 C 46.87 - (in: NZV 1988, 238 f. = \nDAR 1988, 390 f.) ausgeführt, dass eine Bindungswirkung nur \nanzunehmen sei, wenn das Strafurteil eine eigenständige \nBeurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen \nenthalte. Dazu reicht der bloße Hinweis, dass nach einer \nbestimmten Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis \nnicht mehr festgestellt werden könne, dass der Betroffene zum \nFühren von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei, nicht aus, weil die \nfehlende Eignung nicht allein durch bloßen Zeitablauf \nwiederhergestellt wird. Auch der ergänzende Hinweis des \nAmtsrichters, er habe durch die Beschränkung des Rechtsmittels \nauf den Rechtsfolgenausspruch deutlich gemacht , dass er das \nUnrecht seines Tuns nunmehr einsehe, besagt nichts über die \nEignung, da die bloße Einsicht in ein Fehlverhalten keine \nGewähr dafür darstellt, dass ein solches Fehlverhalten nicht \nwiederholt wird. Dies ist beim Fahren unter Alkoholeinfluss \ninsbesondere dann der Fall, wenn bei dem Betroffenen \nmöglicherweise eine behandlungsbedürftige Alkoholproblematik \nvorliegt. In derartigen Fällen reicht die Einsicht in das \nFehlverhalten und der Vorsatz künftiger Vermeidung solcher \nVerhaltensweisen regelmäßig nicht aus, um Wiederholungen in \nder Zukunft auszuschließen. Weitere Feststellungen zur Eignung \nhatte der Amtsrichter ausweislich des Urteils ersichtlich \nnicht getroffen. \n\n31\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers durfte auch die erste \nVerurteilung wegen Trunkenheit am Steuer und \nStraßenverkehrsgefährdung aus dem Jahre 1988 trotz Löschung im \nBundeszentralregister und im Verkehrszentralregister bei der \nEntscheidung berücksichtigt werden.\n\n32\n\nDie Berücksichtigungsfähigkeit der ersten Trunkenheitsfahrt \ndes Klägers bei der Eignungsbeurteilung ergibt sich im Wege \nrichterlicher rechtsergänzender Lückenausfüllung durch analoge \nAnwendung der Vorschriften, die seit Inkrafttreten des neuen \nFahrerlaubnisrechts zum 01.01.1999 für die Eintragung, Tilgung \nund Verwertung von Verkehrsstraftaten im Zusammenhang mit der \nEignungsüberprüfung von Kraftfahrern gelten: \n\n33\n\nBis zum 31.12.1998 regelte § 52 Abs. 2 des \nBundeszentralregistergesetzes (BZRG), dass Straftaten, die in \ndas Verkehrszentralregister einzutragen waren, auch nach \nTilgung im Bundeszentralregister in einem Verfahren \nberücksichtigt werden durften, das die Erteilung oder \nEntziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat. Das \nbedeutete, dass Verkehrsstraftaten in diesem Zusammenhang \nzurückliegend bis zum Zeitpunkt der Einrichtung des \nVerkehrszentralregisters zeitlich unbegrenzt berücksichtigt \nwerden durften, auch wenn sie sowohl im Bundeszentralregister \nals auch im Verkehrszentralregister bereits getilgt waren. \nNach § 52 Abs. 2 des BZRG in der ab 01.01.1999 geltenden \nFassung gemäß dem Gesetz zur Änderung des \nStraßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24. April 1998 \n(BGBl. 1998 I, Seiten 747 ff.) darf eine frühere Tat \nabweichend von § 51 Abs. 1 BZRG, der ein generelles \nVerwertungsverbot enthält, in einem Verfahren berücksichtigt \nwerden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis \nzum Gegenstand hat, solange die Verurteilung nach den \nVorschriften der §§ 28 bis 30 b) des Straßenverkehrsgesetzes \nverwertet werden darf. Eine Übergangsregelung enthält das \nÄnderungsgesetz hinsichtlich des Bundeszentralregistergesetzes \nnicht. \n\n34\n\nEine Übergangsvorschrift hinsichtlich der Tilgung im \nVerkehrszentralregister findet sich in § 65 Abs. 9 StVG in der \nFassung des Änderungsgesetzes vom 24. April 1998. § 65 Abs. 9 \nSatz 1 StVG in der vorgenannten Fassung lautet: \nEntscheidungen, die vor dem 1. Januar 1999 im \nVerkehrszentralregister eingetragen worden sind, werden bis \n1. Januar 2004 nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum \n1. Januar 1999 geltenden Fassung i.V.m. § 13 a der \nStraßenverkehrszulassungsordnung getilgt. Ungeachtet ihrer \nAuslegung im Übrigen ist diese Vorschrift unmittelbar auf die \nseit dem 02.03.1989 rechtskräftig abgeurteilte erste \nTrunkenheitsfahrt des Klägers nicht anwendbar, weil diese \nbereits bei Inkrafttreten der Übergangsregelung getilgt war. \n\n35\n\nNach dem seit dem 01.01.1999 geltenden § 29 StVG in der \nFassung des Änderungsgesetzes vom 24. April 1998 gilt für \nStraftaten nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a), § 316 und \n§ 323 a des Strafgesetzbuches (StGB) und Entscheidungen, in \ndenen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 a und \n69 b StGB oder eine Sperre nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB \nangeordnet worden ist, also insbesondere für alle Straftaten \nim Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr mit \nFahrzeugen unter Einfluss von Alkohol oder anderen \nberauschenden Mitteln eine Tilgungsfrist von 10 Jahren. Gemäß \n§ 29 Abs. 5 StVG beginnt die Tilgungsfrist bei der Versagung \noder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, \nder Anordnung einer Sperre nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB oder \neinem Verzicht auf die Fahrerlaubnis erst mit der Erteilung \noder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf \nJahre nach der beschwerenden Entscheidung oder dem Verzicht. \nMit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber einen ausreichenden \nErsatz für die durch die Gesetzesänderung entfallene zeitlich \nunbefristete Verwertbarkeit insbesondere von Alkoholdelikten \nim Straßenverkehr sicherstellen. Durch die Regelung in § 29 \nAbs. 1 und Abs. 5 StVG ist für die unter diese Regelung \nfallenden Straftaten sichergestellt, dass durch Ausschluss der \nTilgung für einen recht langen Zeitraum, nämlich mindestens \n10 und höchstens 15 Jahre nach Aburteilung der Straftat eine \nBerücksichtigung bei der Beurteilung der Eignung möglich ist. \nNach Ablauf der Tilgungsfrist ist jedoch abweichend von der \nfrüheren Rechtslage eine weitere Verwertung ausgeschlossen. \nDenn gemäß § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG in der seit dem 01.01.1999 \ngeltenden Fassung dürfen gerichtliche Entscheidungen und die \nzu Grunde liegenden Taten einem Betroffenen für Zwecke des \n§ 28 Abs. 2 StVG, also insbesondere bei der Beurteilung der \nKraftfahreignung, nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem \nNachteil verwertet werden, wenn die Eintragung über die \ngerichtliche Entscheidung im Verkehrszentralregister getilgt \nist. Da die Straftat des Klägers getilgt ist, dürfte sie ihm \nnach dem Wortlaut der maßgeblichen Vorschriften nicht mehr \nentgegengehalten werden, obwohl die Straftat sowohl nach dem \nbis zum 31.12.1998 geltenden § 52 Abs. 2 BZRG a.F. \nberücksichtigungsfähig war und auch berücksichtigungsfähig \nwäre, wenn die seit dem 01.01.1999 geltenden \nTilgungsregelungen des § 29 Abs. 1 und 5 StVG bereits auf die \n1989 rechtskräftig abgeurteilte Straftat anzuwenden wäre. Nach \n§ 29 StVG in der nunmehr geltenden Fassung hätte für diese \nStraftat mit zehnjähriger Tilgungsfrist gegolten, dass diese \nFrist erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis am \n27.12.1989 begonnen hätte. Selbst wenn nicht neue, die Tilgung \ngemäß § 29 Abs. 6 StVG hindernde Eintragungen hinzugetreten \nwären, hätte die Eintragung über die 1989 abgeurteilte \nStraftat erst mit Ablauf des 27.12.1999, also erst nach Erlass \ndes Widerspruchsbescheides im vorliegenden Verfahren der \nTilgung unterlegen. Durch die Straftat aus dem Jahre 1997 wäre \ndie Tilgung zusätzlich gehindert worden. \n\n36\n\nDas Verwaltungsgericht Regensburg \n\n37\n\nUrteil vom 15.03.2000 - RO 9 K 99.00696 - in: NZV 2000, \nSeite 223 f. \n\n38\n\nhat das Problem einer fehlenden klaren Übergangsregelung \ndadurch zu lösen versucht, dass es die Übergangsvorschrift des \n§ 65 Abs. 9 Satz 1 StVG so ausgelegt hat, dass für vor dem \n01.01.1999 in das Verkehrszentralregister einzutragende \nVerkehrsstraftaten die vor diesem Zeitpunkt geltende \nRechtslage nach wie vor uneingeschränkt anwendbar sei, weil \ndiese Übergangsvorschrift nach ihrer systematischen Einordnung \nund ihrem Sinn und Zweck so auszulegen sei, dass sie für \nderartige Eintragungen nicht nur das Ob und Wie der Tilgung \ngesondert regele, sondern auch die hieran geknüpften \nRechtsfolgen. Wenn § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG für die Tilgung \nfrüherer Taten die vor dem 01.01.1999 geltenden Regelungen für \nanwendbar erkläre, so bedeute dies, dass damit auch die außer \nKraft getretenen Regelungen über die Verwertbarkeit weiter \nanwendbar seien, weil der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, \ndass § 29 StVG in der neuen Fassung für vor dessen \nInkrafttreten eingetragene Verkehrsstraftaten insgesamt nicht \nanwendbar sei. Das Gericht vermag sich dieser weit gehenden \nAuslegung des Verwaltungsgerichts Regensburg nicht \nanzuschließen, weil diese im Ergebnis dazu führte, dass für \nvor dem 01.01.1999 einzutragende Verkehrsstraftaten eine \nlängere Verwertungsmöglichkeit bestünde als für solche Taten, \ndie von Anfang an den Tilgungs- und Verwertungsregelungen des \nseit dem 01.01.1999 geltenden § 29 StVG unterliegen. Dies kann \nder Gesetzgeber nach der Gesamtintention der Beschränkung der \nVerwertbarkeit nicht beabsichtigt haben. Die Argumentation des \nVerwaltungsgerichts Regensburg lässt sich insoweit auch nicht \nmit der Begründung halten, dass auch nach altem Recht in der \nPraxis getilgte Straftaten regelmäßig nicht mehr \nberücksichtigt worden seien, die mehr als 10 Jahre \nzurücklagen. Dies entspricht jedenfalls nicht der \nVerwaltungspraxis der nordrhein-westfälischen \nStraßenverkehrsbehörden und der Rechtsprechung der nordrhein-\nwestfälischen Verwaltungsgerichte. \n\n39\n\nNach Auffassung der Kammer liegt vielmehr eine vom \nGesetzgeber nicht beabsichtigte Regelungslücke vor, die vom \nGericht zum Schutz der Verkehrssicherheit und zur Wahrung der \ngrundgesetzlich gemäß Art. 3 GG geschützten Gleichbehandlung \ndurch analoge Anwendung des § 29 Abs. 1 und 5 StVG n.F. zu \nschließen ist. Das bedeutet, dass der Kläger so zu stellen \nist, als ob auf die betroffene Straftat von Anfang an \nrückwirkend die Regelungen des § 29 Abs. 1 und Abs. 5 StVG in \nder jetzigen Fassung anzuwenden wären, sodass wie oben \ndargelegt die Straftat noch eingetragen wäre. Dem steht nicht \nentgegen, dass die Verkehrsministerien des Bundes und der \nLänder einen noch im Stand der Beratung befindlichen \nReferentenentwurf erarbeitet haben, der eine Änderung der \nÜbergangsregelungen und auch eine Ergänzung des § 65 Abs. 9 \nSatz 1 StVG vorsieht. Der Umstand, dass der Gesetzgeber zu \neinem späteren Zeitpunkt in einer inhaltlich noch nicht \nfeststehenden Form voraussichtlich die bestehende \nRegelungslücke ausfüllen wird, hindert das Gericht nicht, für \ndie Zwischenzeit im Wege richterlicher Rechtsergänzung durch \nanaloge Anwendung die Lücke auszufüllen. Durch die vom Gericht \nvorgenommene analoge Anwendung wird der Kläger so gestellt, \nwie er nach neuem Recht bei dessen uneingeschränkter \nAnwendbarkeit stünde, jedoch insgesamt besser als nach altem \nRecht. \n\n40\n\nMithin war die Gutachtenaufforderung gerechtfertigt, und \nder Beklagte hat aus der Nichtbeibringung des Gutachtens zu \nRecht den sich aus § 11 Abs. 8 FeV ergebenden Schluss auf die \nNichteignung des Klägers gezogen. \n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich \naus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. \n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304385","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-08-17/6-k-6812-99","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":7},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":5},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304385","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304385","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-08-17/6-k-6812-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304385","retrieved":"2026-07-09 03:31:27.264957+00:00"}}