{"status":"available","doknr":"OLD304384","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0817.18K6260.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-08-17","aktenzeichen":"18 K 6260/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Erhebung von Gebühren, die durch die nächtliche \nBegleitung von insgesamt 14 Schwertransporten im Zeitraum 17. Februar bis \n6. März 1998 entstanden sind, wobei sich der Streitgegenstand auf die \nGebührenerhebung für das zweite von der Beklagten eingesetzte Begleitfahrzeug \nbeschränkt.\n\n3\n\nMit Bescheiden vom 19. Februar, 2. März und 13. März 1998 machte die \nBeklagte für jeden begleiteten Schwertransport bei einer Strecke von 8 x 20 km und \n6 x 17 km pro Begleitfahrzeug einen Betrag von 6,-- DM geltend, mithin 3.144,-- DM \ninsgesamt.\n\n4\n\nDas mit Widerspruchsbescheid der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom \n23. Juni 1998 beendete Vorverfahren blieb in der Sache erfolglos. Zur Begründung \nführte die Widerspruchsbehörde aus, es habe sich um Konvoitransporte gehandelt, \nbei denen jeweils zwei Transportzüge gleichzeitig zur Autobahnanschlussstelle \nbegleitet worden seien. Jeder Transportzug habe eine Länge von 36 m gehabt. \nZudem seien Besonderheiten (mehrere Abbiegevorgänge, Unübersichtlichkeiten \ndurch Kurven und Kuppen) bei der Streckenführung im Amtsbezirk der Beklagten zu \nberücksichtigen gewesen. Bei Abbiegevorgängen hätten Bedienstete der Beklagten \ninfolge der weit in den Gegenverkehr hineinragenden Ladungen zeitweise die \nFahrstreifen des Quer- und Gegenverkehrs in den Kreuzungsbereichen absperren \nmüssen. Dass die angrenzende Behörde, die die Schwertransporte nachfolgend \nbegleitete, im Ergebnis nur ein Fahrzeug abgerechnet habe, könne nicht fruchtbar \ngemacht werden, weil auf die besonderen Verkehrsverhältnisse der jeweiligen \nTransportstrecke abzustellen sei.\n\n5\n\nAm 22. Juli 1998 hat die Klägerin Klage erhoben.\n\n6\n\nSie beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 1998 insoweit \naufzuheben, als mehr als 360,-- DM festgesetzt worden sind, den \nBescheid der Beklagten vom 2. März 1998 insoweit aufzuheben, \nals mehr als 600,-- DM festgesetzt worden sind, sowie den \nBescheid der Beklagten vom 13. März 1998 insoweit \naufzuheben, als mehr als 612,-- DM festgesetzt worden sind, \nwobei die aufgeführten Bescheide jeweils in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx \nvom 23. Juni 1998 zu Grunde zu legen sind.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird Bezug genommen \nauf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n13\n\nDie teilweise angefochtenen Bescheide in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren \nRechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n14\n\nErmächtigungsgrundlage für die Erhebung der Gebühren ist § 2 Abs. 2 \nGebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Verbindung mit \nder auf dieser Grundlage erlassenen Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung \n(AVwGebO NRW). Letztere umfasst einen Allgemeinen Gebührentarif, der im \nmaßgeblichen Zeitpunkt der Erhebung für die Begleitung von Schwertransporten \ndurch die Polizei für jeden begonnenen Begleitkilometer je Begleitfahrzeug eine \nGebühr von 6,-- DM vorsah (Tarifstelle 18.1). \nGebührenschuldner ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW, wer die Amtshandlung \nveranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Beides trifft auf die \nKlägerin zu.\n\n15\n\nGründe, für die von der Klägerin begehrte Ermäßigung der Gebühr sind nicht \ngegeben. Nach § 6 GebG NRW in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AVwGebO NRW kann \nvon der Erhebung von Gebühren insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen \nder Billigkeit geboten erscheint. Diese Möglichkeit scheidet vorliegend jedoch \nersichtlich aus.\n\n16\n\nEs liegt auch kein Fall von § 14 Abs. 2 Satz 1 GebG NRW vor. Danach werden \nGebühren nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde \nnicht entstanden wären.\n\n17\n\nDie Beklagte war jedoch berechtigt, für die Begleitung der Schwertransporte \njeweils zwei Begleitfahrzeuge abzustellen. Nach § 11 Satz 1 Gesetz über die \nOrganisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen - \nPolizeiorganisationsgesetz (POG NRW) sind die Kreispolizeibehörden zuständig für \ndie Überwachung des Straßenverkehrs. Dazu gehört sowohl die Regelung des \nVerkehrs durch Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten gemäß § 6 Abs. 1 \nStraßenverkehrsgesetz (StVG) in Verbindung mit §§ 36, 44 Abs. 2 \nStraßenverkehrsordnung (StVO) als auch die Begleitung von Schwertransporten als \nsolche zur Abwehr von Gefahren, insbesondere für den Straßenverkehr. Bei der \nErfüllung dieser Aufgabe steht der Polizei ein Ermessensspielraum zu - vgl. §§ 1 \nAbs. 4, 3 Abs. 1 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) -, von \ndem die Beklagte konkret in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht \nhat.\n\n18\n\nZwar steht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung fest, dass die \nabgerechneten Fahrten der Klägerin nicht in Form eines Konvois stattgefunden \nhaben; dies ändert jedoch nichts daran, dass der Einsatz des zweiten \nBegleitfahrzeuges verhältnismäßig gewesen ist. Den in § 2 PolG NRW ausdrücklich \nbenannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat die Beklagte beachtet. Die \njeweilige Begleitung durch ein zweites Polizeifahrzeug ist zunächst geeignet und \nerforderlich gewesen, drohenden Gefahren - insbesondere für andere \nVerkehrsteilnehmer - zu begegnen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des nach \nder straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung vorgeschriebenen Einsatzes \neines privaten Begleitfahrzeuges durch die Klägerin, weil nach der Genehmigung \ndadurch nur der Transport abgesichert werden sollte. Damit haben die \nSicherheitsvorkehrungen jedoch nicht ihr Bewenden. Die Absperrung von \nFahrstreifen sowie die weitere Beobachtung der Verkehrslage (Kurven, Kuppen) und \ndie damit verbundene Entscheidung, ob zusätzliche verkehrslenkende bzw. -\nsichernde Maßnahmen zu ergreifen sind, mussten dagegen schon aus \nhoheitsrechtlichen Gründen den Bediensteten der Beklagten obliegen. Es ist \nnachvollziehbar, dass insbesondere bei Absperrmaßnahmen ein Begleitfahrzeug der \nBeklagten nebst Insassen örtlich gebunden gewesen ist, während das weitere \npolizeiliche Begleitfahrzeug zur Absicherung des Transportes benötigt worden ist, \nweil durch den Einsatz des privaten Begleitfahrzeug der Klägerin nur die Vorder- \noder Rückseite des jeweiligen Schwertransportes abgesichert werden konnte. Die \numfassende Absicherung von Transportzügen mit einer Länge von jeweils 36 m ist \nunter Berücksichtigung der Nachtzeit nicht zu beanstanden. Nach dem \nStreckenverlauf sind mehrere Bundes- bzw. Landstraßen benutzt worden. Auf diesen \nStraßen wird erfahrungsgemäß auch zur Nachtzeit mindestens die zulässige \nHöchstgeschwindigkeit von anderen Verkehrsteilnehmern gefahren. Durch die \numfassende ständige auffällige Absicherung des Schwertransportes infolge der \nBegleitfahrzeuge mit ihren besonderen lichttechnischen Einrichtungen werden die \nangesprochenen anderen Verkehrsteilnehmer frühzeitig auf eine Gefahrenquelle \naufmerksam gemacht und dadurch in die Lage versetzt, ihre Geschwindigkeit \nentsprechend anzupassen. Auch ohne das Führen einer besonderen Unfallstatistik \nist die Beklagte berechtigt gewesen, die von ihr gewählte Absicherungsmethode \nanzuwenden, zumal sie sich zur Einführung ihrer aktuellen Sicherheitsstandards auf \nGrund eines längere Zeit zurückliegenden Verkehrsunfalls mit schweren Folgen \nentschlossen hat.\n\n19\n\nDer Einsatz eines zweiten polizeilichen Begleitfahrzeugen ist auch angemessen \ngewesen. Die dadurch verursachten Mehrkosten sind im Vergleich zum Gewinn an \nSicherheit für andere Verkehrsteilnehmer als weniger schwer wiegend zu bewerten. \nDie Klägerin muss akzeptieren, dass sie durch ihre Transporte eine erhöhte \nGefährdung für den Straßenverkehr darstellt und damit die Ursache für erhöhte \nSicherungsmaßnahmen setzt. Die daraus entstehenden finanziellen Konsequenzen \ngehen zu ihren Lasten, zumal wirtschaftliche Gesichtspunkte im konkreten Fall nicht \nden Ausschlag geben können. Die Klägerin muss darauf verwiesen werden, die von \nihr zu Recht erhoben Gebühren an ihre Kunden weiterzugeben.\n\n20\n\nSchließlich kann die Klägerin aus dem Umstand, dass die an den Bezirk der \nBeklagten angrenzende Behörde nur ein Begleitfahrzeug abgerechnet hat, nichts zu \nihren Gunsten herleiten. Der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Grundgesetz - GG) ist \nschon deshalb nicht verletzt, weil hier auch von ihrer Beschaffenheit her \nverschiedene Streckenabschnitte zu betrachten sind. So haben die Schwertransporte \nnach Übergabe durch Bedienstete der Beklagten teilweise Autobahnabschnitte \nbenutzt, die auf Grund ihrer getrennten Fahrstreifen ein weitaus geringeres \nGefahrpotenzial bieten. Zudem ist die Begleitung im angrenzenden Bezirk tatsächlich \ndurch zwei Fahrzeuge durchgeführt worden. Erst im Widerspruchsverfahren ist auf \ndie Zahlung der Gebühr für das zusätzlich angeordnete Polizeifahrzeug verzichtet \nworden, ohne dass die maßgeblichen Gründe für diese Entscheidung ersichtlich sind, \nvgl. Bl. 40 der Gerichtsakte.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304384","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-08-17/18-k-6260-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304384","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304384","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-08-17/18-k-6260-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304384","retrieved":"2026-07-09 03:31:27.179221+00:00"}}