{"status":"available","doknr":"OLD304392","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0816.5K10377.95.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-08-16","aktenzeichen":"5 K 10377/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt.\n\nDer Grundbesitzabgabenbescheid 1995 des Funktionsvorgängers des Beklagten \nvom 27. Januar 1995 wird insoweit aufgehoben, als darin eine \nAbwasserbeseitigungsgebühr für das Regenwasser in Höhe von 679,25 DM \nfestgesetzt worden ist; der Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 1995 wird \ninsoweit ebenfalls aufgehoben.\n\nVon den bis zur teilweise Rücknahme entstandenen Kosten tragen der Kläger \n87%, der Beklagte 13%; die danach entstandenen Kosten trägt der Beklagte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe \ndes jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxx und xxxxx (Gemarkung xxxxxx Flur \nxxx Flurstück x) in xxxxxxxxx, das an die öffentliche \nAbwasserbeseitigungsanlage mit Schmutz- und \nNiederschlagswasser angeschlossen ist.\n\n3\n\nDurch Bescheid über Grundbesitzabgaben vom 27. Januar 1995 \nzog der Funktionsvorgänger des Beklagten (im Folgenden \nebenfalls als Beklagter bezeichnet) den Kläger u.a. zu \nAbwasserbeseitigungsgebühren (Schmutz- und Regenwasser) für \n1995 heran. Der Regenwassergebühr in Höhe von 679,25 DM lagen \neine entwässerte bebaute Fläche von 306 m² und ein \nGebührensatz von 2,2198 DM/m² und der Schmutzwassergebühr in \nHöhe von 4.432,27 DM eine Frischwassermenge von 1.485 m³ und \nein Gebührensatz von 2,9847 DM/m³ zu Grunde. Der Kläger legte \ngegen die in dem Bescheid festgesetzten Abfall- und \nAbwasserbeseitigungsgebühren mit Schreiben vom \n27. Februar 1995 Widerspruch ein, mit dem er die Höhe der \nKostenansätze rügte und hinsichtlich der \nAbwasserbeseitigungsgebühren die Steigerung der Gebührensätze \ngegenüber dem Vorjahr beanstandete. Durch Widerspruchsbescheid \nvom 13. Oktober 1995 wies der Beklagte den Widerspruch als \nunbegründet zurück, wobei er die im Abgabenbescheid enthaltene \nGrundstücksbezeichnung „xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und xxxxxx\" \nin „xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und xxxxx\" berichtigte. \n\n4\n\nDer Kläger hat am 12. November 1995 gegen die Festsetzung \nder Abfall- und Abwasserbeseitigungsgebühren Klage erhoben, \ndie unter dem Aktenzeichen 16 K 10363/95 anhängig geworden \nist. Durch Beschluss vom 13. November 1995 ist das Verfahren, \nsoweit es die Abwasserbeseitigungsgebühren betrifft, unter dem \noben genannten Aktenzeichen abgetrennt worden.\n\n5\n\nZur Begründung seiner Klage hat der Kläger zunächst geltend \ngemacht: Er bezweifele, dass die Gebührenbedarfsberechnung mit \nden von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen in \nEinklang stehe. Die zunächst zu hoch in Ansatz gebrachten \nkalkulatorischen Zinsen seien in der Neuberechnung durch \nüberhöhte Ansätze in anderen Kostenpositionen ausgeglichen \nworden, so dass der Gebührensatz nicht ermäßigt worden sei. Es \nsei auch unzulässig, die Kanalbenutzer mit den Kosten der in \nTeilen des Stadtgebiets noch durchgeführten Grubenentleerungen \nzu belasten. Hinsichtlich der Regenwassergebühr müsse \nberücksichtigt werden, dass das Regenwasser sämtlicher Straßen \nebenfalls in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werde, \nso dass die Regenwasserkosten in entsprechendem Verhältnis auf \ndie Straßenentwässerung und die Grundstücksentwässerung \naufgeteilt werden müssten. \n\n6\n\nIm Erörterungstermin vom 19. Januar 2000 hat der Kläger die \nKlage bezüglich der Festsetzung der Schmutzwassergebühr \nzurückgenommen.\n\n7\n\nZur Begründung trägt er nunmehr vor: Die Berechnung des \nEigenanteils für die Entwässerung der öffentlichen Straßen, \nWege und Plätze sei fehlerhaft zu seinen Ungunsten erfolgt. \nBei der Berechnung des Anteils für die Ableitung von \nOberflächenwasser würden auch die nicht angeschlossenen \nFlächen berücksichtigt, was unzulässig sei. Zu Lasten der \nGebührenpflichtigen würden darüber hinaus auch alle \nnichtstädtischen Straßen, Wege und Plätze sowie alle \nnichtstädtischen übrigen Flächen in Ansatz gebracht. Da die \nstadteigenen Flächen mit 10.150.920 m² nahezu die gleiche \nFläche wie die an die Kanalisation angeschlossenen \nPrivatflächen mit 10.081.800 m² ausmachten, müsse der \nstädtische Anteil mit etwa 50% und nicht nur mit 20,63% der \nKosten angesetzt werden. Bei korrekter Berechnung sei die \nGebühr um mindestens 50% überhöht. Ferner erscheine die mit \n22.260.655 m² angegebene nicht überbaute, aber befestigte in \nden Kanal entwässernde Fläche überhöht.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt, \n\n9\n\nden Bescheid über Grundbesitzabgaben 1995 des \nBeklagten vom 27. Januar 1995 insoweit aufzuheben, \nals darin eine Abwasserbeseitigungsgebühr für das \nRegenwasser in Höhe von 679,25 DM festgesetzt \nworden ist sowie den Widerspruchsbescheid vom \n13. Oktober 1995 insoweit aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr hält den Maßstab der bebauten entwässerten Flächen für \neinen zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach der \nständigen obergerichtlichen Rechtsprechung sei der \nSatzungsgeber nicht verpflichtet, den genauesten und der \nWirklichkeit am nächsten kommenden Maßstab zu verwenden. Die \nzusätzliche Ermittlung der befestigten entwässerten Flächen \nsei mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Die befestigten \nFlächen von Privatgrundstücken, z.B. Terrassenflächen, \nentwässerten zu einem großen Teil nicht in die städtische \nKanalisation. Das möge bei gewerblich genutzten Flächen anders \nsein; so leite aber z.B. die Firma xxxxxxxxxxxxxxxx ihre \nRegenwässer unmittelbar in die xxxxxx. Auch andere größere \nGewerbebetriebe, die an der xxxxxx lägen, führten die \nRegenwässer nicht der öffentlichen Kanalisation zu. Der \nBeklagte trägt darüber hinaus vor: Die von der Gemeinde zu \ntragenden Kosten der Regenwasserbeseitigung seien zutreffend \nermittelt worden. Da sich die auf den öffentlichen \nVerkehrsflächen anfallende Regenwassermenge nicht genau \nfeststellen lasse, habe er für die von ihm zu tragenden Kosten \neine Schätzung nach den Angaben des Vermessungsamtes \nvorgenommen. Eine genaue Datenerfassung sei mit einem \nunverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Die Gebührenzahler \nwürden durch diese Vorgehensweise nicht benachteiligt. Darüber \nhinaus erläutert der Beklagte die einzelnen Positionen der \nAnlage 4 zur Gebührenbedarfsberechnung und trägt dazu \nergänzend vor: Bei den mit insgesamt 4.830,3091 ha angegebenen \nGebäude- und Hofflächen handele es sich nicht um insgesamt \nversiegelte Flächen. Unter dem Begriff „mittlerer \nAbflussbeiwert\" in der Anlage 4 zur Gebührenbedarfsberechnung \nsei nicht der Abflussbeiwert im technischen Sinne, sondern der \ndurchschnittliche Versiegelungsgrad der einzelnen aufgeführten \nFlächen erfasst. Mit den „an die Kanalisation angeschlossenen \nFlächen\" (1.120,2000 ha) seien die bebauten und nach der \nSatzung zu veranlagenden Flächen gemeint, wobei zu seinen - \ndes Beklagten - Lasten ein Versiegelungsgrad von 0,90 \nangenommen worden sei, obgleich es sich dabei um komplett \nversiegelte Flächen handele. Die Fläche der nichtstädtischen \nStraßen, Wege und Plätze von insgesamt 561,4340 ha setze sich \nzusammen aus Privatstraßen sowie aus Straßen im Eigentum des \nBundes und des Landes. Genaue Daten über den Umfang und die \nabflusswirksame Fläche seien im Zeitpunkt der Erstellung der \nGebührenbedarfsberechnung noch nicht vorhanden gewesen. Zwar \nmöge der Anteil der Bundes- und Landesstraßen herauszurechnen \nsein; selbst wenn dies geschehe und darüber hinaus \nberücksichtigt werde, dass das Gebührenjahr 1995 eine \nUnterdeckung von 1.408.755,68 DM aufgewiesen habe, liege die \nÜberdeckung noch unterhalb des Toleranzbereichs von 3%.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten \nSchriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakten und der vom \nBeklagten überreichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nSoweit der Kläger im Erörterungstermin vom 19. Januar 2000 \ndie Klage hinsichtlich der Schmutzwassergebühr zurückgenommen \nhat, ist das Verfahren gemäß § 93 Abs. 3 Satz 1 VwGO \neinzustellen.\n\n16\n\nDie Klage hinsichtlich der allein noch im Streit \nbefindlichen Regenwassergebühr hat Erfolg. Insoweit ist der \nangefochtenen Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n17\n\nFür das Streitjahr 1995 fehlt es an einer wirksamen \nRechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu \nRegenwassergebühren. Die vom Beklagten als Rechtsgrundlage \nherangezogene Beitrags- und Gebührensatzung über die \nAbwasserbeseitigung in der Stadt xxxxxxxxx vom \n19. Dezember 1989 in der Fassung der Fünften Satzung zur \nÄnderung der Beitrags- und Gebührensatzung vom \n23. Dezember 1994 (BGS 1994), in deren § 2 Abs. 2 der \nGebührensatz für Niederschlagswasser für das Jahr 1995 \nfestgelegt ist, ist materiell unwirksam, weil sie gegen das \nKostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW \nverstößt.\n\n18\n\nAllerdings dürften gegen den Maßstab für die \nNiederschlagswassergebühr in § 22 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung \nüber die Abwasserbeseitigung in der Stadt xxxxxxxxx vom \n7. Dezember 1989 in der Fassung der Vierten Satzung zur \nÄnderung der Satzung über die Abwasserbeseitigung vom \n23. Dezember 1994 (AbwBesS 1994), der als Bemessungsgrundlage \nallein auf die bebaute Fläche abstellt, nach dem gegenwärtigen \nErkenntnisstand Bedenken nicht zu erheben sein. Gemäß § 6 \nAbsatz 3 Satz 2 KAG NRW konnte ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab \ngewählt werden. Denn das Maß der Inanspruchnahme der \nöffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage durch die Einleitung \nvon Niederschlagswasser nach einem Wirklichkeitsmaßstab im \nWege der genauen Erfassung der Niederschlagswassermengen, die \nin die Kanalisation fließen, kann nicht in wirtschaftlich \nvertretbarer Weise durchgeführt werden,\n\n19\n\nvgl. Hess VGH, Beschluss vom 7. Juni 1985 - VN 3/82- KStZ \n1985 S. 193 ff, 194\n\n20\n\nso dass ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden kann, \nder nicht in offensichtlichem Missverhältnis zu der \nInanspruchnahme steht. Dabei ist der Satzungsgeber nicht \nverpflichtet, den der Wirklichkeit am nächsten kommenden \nWahrscheinlichkeitsmaßstab zu normieren.\n\n21\n\nOVG NRW, Urteil vom 18. März 1996 - 9 A 428/93 -.\n\n22\n\nVielmehr reicht es aus, dass der von der Maßstabsregelung \nvorausgesetzte Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art \nund Umfang der Inanspruchnahme denkbar und nicht \noffensichtlich unmöglich ist.\n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 25. August 1995 - 9 A 3907/93 - \nKStZ 1997 S. 119 = GHH 1997 S. 65 und vom 1. September 1999 \n-9 A 5715/98-.\n\n24\n\nDer in § 22 Abs. 1 Nr. 2 AbwBesS 1989 vorgesehene Maßstab \nfür die Niederschlagswassergebühr nach der Größe (nur) der \nbebauten angeschlossenen Fläche des Grundstücks dürfte diese \nVoraussetzungen erfüllen. Die Menge des eingeleiteten \nNiederschlagswassers steht in Relation zu der \nGrundstücksfläche, auf der Niederschlagswasser anfällt und von \nder es in die öffentliche Kanalisation abgeleitet wird. Diese \nFläche steht wiederum im Regelfall in Relation zu der bebauten \nFläche eines angeschlossenen Grundstücks. Denn das auf \nbebauten Flächen eines an die Kanalisation angeschlossenen \nGrundstücks anfallende Niederschlagswasser wird in der Regel \nin die öffentliche Kanalisation eingeleitet. Denn das auf \ndiesen Flächen niedergehende Regenwasser kann nicht \nunmittelbar im Untergrund versickern, sondern muss zunächst \ngesammelt und auf Grund des dem Grundstückseigentümer gemäß \n§ 5 AbwBesS 1989 obliegenden Benutzungszwangs in die \nöffentliche Kanalisation eingeleitet werden. Dass ein \noffensichtliches Missverhältnis in der Relation zwischen den \nbebauten Flächen eines Grundstücks einerseits und den \nbefestigten angeschlossenen Flächen andererseits in der Stadt \nxxxxxxxxx besteht, kann derzeit ebenfalls nicht zwingend \nfestgestellt werden. Das auf den der Straße abgewandten, \nhinter der Bebauung liegenden Terrassen oder sonstigen \nbefestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser wird in der \nRegel nicht gesammelt, sondern versickert am Rande der \nbefestigten Fläche. Bei wohnbaulich genutzten Grundstücken \nwird darüber hinaus die entwässerte Fläche der \nGaragenzufahrten in einer in etwa gleichmäßigen Relation zu \nden bebauten Flächen auf dem entsprechenden Grundstück stehen. \nAllenfalls bei gewerblich genutzten Grundstücken, die im \nVergleich zur Bebauung über eine relativ große befestigte \nFläche verfügen, wie etwa bei PKW- oder LKW-Abstellplätzen, \nLagerplätzen, Speditionen oder industriell genutzten \nGrundstücken mit relativ kleinflächiger Bebauung jedoch \ngroßflächigen Verladerampen oder befestigten Bewegungsflächen \nfür LKW oder z.B. Kränen, kann diese Relation gestört sein. \nDer Beklagte war zwar nicht in der Lage, den Anteil der \nüberhaupt gewerblich oder in der vorbeschriebenen Art und \nWeise genutzten und veranlagten Grundstücke an der Gesamtzahl \nder Veranlagungsfälle im Jahre 1995 von etwa 43.700 anzugeben. \nAngesichts des Umstandes, dass die aufgezeigte Frage nur bei \neinigen gewerblich-industriell genutzten Grundstücken relevant \nwerden dürfte und eine nicht unerhebliche Anzahl von größeren \nund von industriell genutzten Grundstücken unmittelbar in die \nxxxxxx entwässert (vgl. die Anlage 9 zum Schriftsatz des \nBeklagten vom 15. August 2000), spricht überwiegend mehr \ndafür, dass der Maßstab für die Niederschlagswassergebühr \nkeinen Bedenken unterliegt. Denn ein Maßstab ist nur dann zu \nungenau und damit ungültig, wenn mehr als 10% der von der \nRegelung betroffenen Fälle dem Falltyp widersprechen, auf den \ndie Maßstabsregelung zugeschnitten ist.\n\n25\n\nSo BVerwG, Beschluss v 28. März 1995 - 8 N 3.93 - DÖV \n1995 S. 826 und OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 1998 - 9 A \n1430/96 -.\n\n26\n\nAllerdings bedarf es einer abschließenden Entscheidung \ninsoweit nicht, da der angefochtene Bescheid hinsichtlich der \nNiederschlagswassergebühr aus anderen Gründen keinen Bestand \nhaben kann. Denn die in § 2 Abs. 2 BGS 1994 für das Streitjahr \nvorgesehene Gebühr für das Niederschlagswasser von \n2,2198 DM/m² bebauter Grundstücksfläche steht nicht mit § 6 \nAbs. 1 Satz 3 KAG NRW im Einklang.\n\n27\n\nDie in der Gebührenbedarfsberechnung vom 30. November 1994 \nin Ansatz gebrachten Kosten und Flächen sind \nkorrekturbedürftig.\n\n28\n\nDer Beklagte hat die voraussichtlichen Gesamtkosten der \nEinrichtung „Stadtentwässerung\" mit 100.985.400 DM kalkuliert. \nHierin enthalten sind kalkulatorische Abschreibungen in Höhe \nvon 13.836.400 DM, die der Beklagten nach dem \nWiederbeschaffungszeitwert ermittelt hat und kalkulatorische \nZinsen in Höhe von 14.546.700 DM, die er nach dem Restbuchwert \nauf der Basis der Anschaffungs- und Herstellungskosten und \neinem Zinssatz von 8% berechnet hat. Gegen diese Methode und \ndie Höhe des Zinssatzes sind Bedenken nicht zu erheben.\n\n29\n\nSo OVG NRW in ständiger Rechtsprechung, z.B. Urteil vom \n5. August 1994 - 9 A 1248/92 - NWVBl. 1994 S. 428 ff = GHH \n1994 S. 233 ff = ZMR 1994 S. 539 ff und zuletzt Urteile vom \n1. September 1999 - 9 A 3342/98 - NWVBl. 2000 S. 135 = KStZ \n2000 S. 90 und - 9 A 5715/98 -, der sich das erkennende \nGericht anschließt.\n\n30\n\nGegen die Höhe dieser kalkulatorischen Kosten hat der \nKläger keine Einwendungen geltend gemacht; sie sind auch nicht \nersichtlich. Gegen Grund und Höhe der übrigen in die \nGebührenbedarfsberechnung eingestellten Kosten sind ebenfalls \nBedenken nicht erhoben worden und - bis auf die Positionen \n„Erneuerung/Instandsetzung zerstörter Kanalhausanschlüsse\" \nsowie „Erneuerung/Instandsetzung von Sinkkastenanlagen und \nSchachtabdeckungen\" - solche nicht erkennbar. Von diesen \nKosten sind in Abzug gebracht worden Nebenleistungen der \nStadtentwässerung, denen kostendeckende Einnahmen \ngegenüberstehen. Nach Abzug dieser Einnahmen und \naktivierungspflichtiger Personalkosten in Höhe von insgesamt \n5.356.600 DM ergibt sich nach der Berechnung des Beklagten ein \nBetrag von 95.628.800 DM, der durch Kanalbenutzungsgebühren \nund dem von der Stadt zu tragenden Anteil an den \nNiederschlagswasserkosten zu decken ist. Hiervon hat der \nBeklagte zutreffend (zunächst) die Beiträge an die \nWasserverbände und die Abwasserabgabe für Schmutz- und \nNiederschlagswasser in Höhe von insgesamt 43.435.000 DM \nabgesetzt, so dass nach der Kalkulation in der \nGebührenbedarfsberechnung Kosten für die Einleitung von \nSchmutz- und Niederschlagswasser von 52.193.800 DM (ohne \nBerücksichtigung der Wasserverbandsbeiträge und der \nAbwasserabgabe) verbleiben. Diese Kostenmasse ist - wie der \nBeklagte zwischenzeitlich eingeräumt hat - um 630.000 DM für \ndie Erneuerung/Instandsetzung zerstörter Kanalhausanschlüsse, \nnämlich dem Saldo zwischen den Ausgaben hierfür von 700.000 DM \nund den Einnahmen hierfür von 70.000 DM, überhöht, da es sich \ndabei um einrichtungsfremde Kosten handelt. Die Aufnahme \ndieser Kosten, allerdings wohl nur der Unterhaltungskosten, \nals Betriebskosten der öffentlichen Entwässerungsanlage im \nSinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW wäre objektiv nur dann \ngerechtfertigt, wenn diese Hausanschlüsse Teil der \nöffentlichen Abwasseranlage wären. Dazu bedürfte es jedoch \neiner Regelung gemäß § 10 Abs. 3 KAG NRW. Zwar hat der Rat der \nStadt xxxxxxxxx durch die Dritte Satzung zur Änderung der \nSatzung über die Abwasserbeseitigung vom 27. Juni 1994 (s. \ndort Ziffer I. Nr. 2 Buchst. b und Nr. 3) mit Wirkung zum \n1. Juli 1994 durch Ergänzung des § 1 Abs. 2 die \nAnschlusskanäle im Sinne des § 2 Nr. 3 AbwBesS 1989 zum \nBestandteil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage \nerklärt; durch die Vierte Satzung zur Änderung der Satzung \nüber die Abwasserbeseitigung vom 23. Dezember 1994 (s. dort \nZiff. I. Nrn. 2 und 3) ist diese Einbeziehung der \nAnschlusskanäle in die öffentliche Einrichtung jedoch \nrückwirkend zum 1. Juli 1994 wieder beseitigt worden, so dass \ndie Anschlusskanäle rechtlich nie Bestandteil der öffentlichen \nAbwasseranlage waren, der Aufwand bzw. die Kosten für ihre \nErneuerung bzw. Instandsetzung vielmehr gesondert gemäß § 10 \nAbs. 1 KAG NRW abzurechnen waren. \n\n31\n\nVon den verbliebenen Kosten von 51.563.800 DM (= 52.193.800 \nDM ./. 630.000 DM) entfällt gemäß den nicht angegriffenen \nBerechnungen des Beklagten ein Anteil von 50,91% = \n26.251.130 DM auf die Niederschlagswasserableitung. \nHinzuzurechnen sind die für die Niederschlagswasserableitung \nzu zahlenden Verbandsbeiträge und die hierauf entfallende \nAbwasserabgabe von insgesamt 4.752.000 DM (1.852.000 DM + \n2.900.000 DM); abzusetzen sind die im Regenwasseranteil \nenthaltenen Kosten für die Erneuerung bzw. Instandsetzung der \nSinkkastenanlagen und Schachtabdeckungen (50,91% von \n900.000 DM = 458.190 DM), die ausschließlich der \nStraßenentwässerung zuzurechnen sind.\n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Januar 1984 - 2 A 1312/82 - \nKStZ 1984 S. 139 f.\n\n33\n\nDanach ergeben sich bereinigte Kosten von 30.544.940 DM (= \n26.251.130 DM + 4.752.000 DM ./. 458.190 DM).\n\n34\n\nVon diesen Kosten ist der von der Stadt bzw. der \nAllgemeinheit zu tragende Anteil für die Straßen, Wege und \nPlätze und der sonstigen stadteigenen Flächen zu ermitteln. \nDabei ist entgegen der Berechnung des Beklagten in Anlage 4 \nzur Gebührenbedarfsberechnung nicht nur der Anteil der \nstadteigenen Straßen, Wege und Plätze und sonstiger \nstadteigener entwässerter Flächen abzusetzen, sondern auch der \nAnteil der nichtstädtischen Straßen, Wege und Plätze. Das \nergibt sich aus folgendem:\n\n35\n\nDie Gebühr nach § 22 AbwBesS, und zwar sowohl die \nSchmutzwasser- als auch die Regenwassergebühr, wird gemäß § 4 \nAbs. 2 2. Alt. und § 6 Abs. 1 KAG NRW für die Inanspruchnahme \neiner öffentlichen Einrichtung erhoben. Den Zweck der \nöffentlichen Einrichtung, für die die Gebühren geschuldet \nwerden, hat die Abwasserbeseitigungssatzung 1989 in ihrem § 1 \nAbs. 1 dahin umschrieben, dass sie für die unschädliche \nEntsorgung der auf den Grundstücken im Stadtgebiet anfallenden \nAbwässer (Schmutz- und Niederschlagswasser) erhoben werden. \nDamit ist zugleich auch festgelegt, welche Kosten die \nGebührenschuldner, die diese so umschriebene Einrichtung in \nAnspruch nehmen, als Gegenleistung für ihre Benutzung zu \ntragen haben. Die gebührenpflichtigen Benutzer der Einrichtung \nhaben nämlich Anspruch darauf, nur mit den Kosten belastet zu \nwerden, die sich gerade durch die Erbringung der \ngebührenpflichtigen Leistung der Anlage ergeben, weshalb \nMittel der Einrichtung, die für einen anderen Teil der \nEinrichtung eingesetzt werden, aus dem umzulegenden \nKostenaufwand auszusondern sind (sog. einrichtungs- bzw. \nleistungsfremde Kosten).\n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 1992 - 9 A 1386/92 -\n.\n\n37\n\nDies trifft auf die Kosten der Straßenentwässerung zu. Denn \nsoweit die öffentliche Abwasseranlage für die Entwässerung der \nStraßen, Wege und Plätze in Anspruch genommen wird, erbringt \nsie grundsätzlich dem Gebührenschuldner gegenüber keine \nLeistung.\n\n38\n\nSo Hinsen, Probleme der Kalkulation kommunaler \nKanalbenutzungsgebühren in der Rechtsprechung des OVG NW, \nKStZ 1989 S. 221 ff, 223 unter 2.4.2 unter Hinweis auf das \nUrteil des OVG NRW vom 5. September 1986 - 2 A 3140/83 - und \ndas Urteil vom 23. März 1987 - 2 A 2885/84 - NWVBl. 1987 S. \n21 = StGR 1987 S. 262 = GHH 1988 S. 258 zu § 8 Abs. 4 Satz 4 \nKAG NRW; vgl. auch Dietzel in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, \nStand: Januar 2000, § 8 Rdnr. 594 zum \nKanalanschlussbeitragsrecht.\n\n39\n\nDas gilt grundsätzlich unabhängig davon, wer Eigentümer des \nStraßengrundstücks oder Träger der Straßenbaulast ist. Denn im \nVerhältnis zu den Gebührenschuldnern hat die Gemeinde den \nStraßenentwässerungskostenanteil zu übernehmen.\n\n40\n\nSo Hinsen a.a.O.\n\n41\n\nDie Aussonderung dieser Kosten kann - wie beim \nKanalanschlussbeitrag nach § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG NRW - \nentweder in der Weise geschehen, dass die Gemeinde unmittelbar \nden auf die Entwässerung der Straßen, Wege und Plätze \nentfallenden - ggf. zu schätzenden - Kostenanteil bei der \nErmittlung der auf die Gebührenpflichtigen entfallenden Kosten \naußer Ansatz lässt oder dass sie die in die öffentliche \nAbwasseranlage entwässernde Fläche der Straßen, Wege und \nPlätze nur rechnerisch berücksichtigt oder real veranlagt, \nindem sie die hierauf entfallenden Flächeneinheiten in die \nVerteilungseinheiten einbezieht. \n\n42\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 3. September 1980 - 2 A \n2551/79 - und 29. Juni 1987 - 2 A 2712/84 -; ebenso Dietzel \nin Driehaus a.a.O. Rdnr. 578\n\n43\n\nDie erste der beiden zuletzt erwähnten Möglichkeiten (nur \nrechnerische Berücksichtigung) kommt für die stadteigenen \nStraßen, Wege und Plätze in Betracht, weil eine Veranlagung \ninsoweit rechtlich nicht möglich ist. Denn niemand kann sein \neigener Schuldner sein \n\n44\n\nVgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 1967 - II ZR 150/66 - BGHZ48 \nS. 214 ff, 218.\n\n45\n\nDie zweite Alternative (reale Veranlagung der sonstigen \nEigentümer von Straßen pp.) kommt zum Zuge, wenn die Satzung \neine Veranlagung der nichtstädtischen Straßenflächen vorsieht, \nwas zulässig ist.\n\n46\n\nVgl. zur Gebührenerhebung für Bundesautobahnen OVG NRW, \nUrteil vom 7. Oktober 1996 - 9 A 4145/94 - NWVBl. 1997 S. 220 \nff und Urteil des erkennenden Gerichts vom 11. Mai 1994 - 5 K \n13491/93 - NWVBl. 1994 S. 435 ff, 437.\n\n47\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen hat der Beklagte in der \nGebührenbedarfsberechnung vom 30. November 1994 einen zu \nniedrigen von der Stadt zu tragenden Anteil für Straßen, Wege \nund Plätze in Ansatz gebracht, was zur Folge hat, dass die auf \ndie Gebührenpflichtigen umzulegenden Kosten zu hoch festgelegt \nworden sind.\n\n48\n\nBei der Neuberechnung sind gegenüber der vom Beklagten \naufgestellten Gebührenbedarfsberechnung folgende Korrekturen \nvorzunehmen: Nach den Angaben des Beklagten im Schriftsatz vom \n30. Mai 2000, die der Kläger nicht bestritten hat, betrugen \ndie (reinen) Flächen der nichtstädtischen Straßen, Wege und \nPlätze nach dem Stand vom 19. April 2000 insgesamt 578,5150 \nha, wovon auf die Bundesstraßen im Stadtgebiet xxxxxxxxx ohne \nBerücksichtigung der Ortsdurchfahrten, die bei den städtischen \nStraßen erfasst sind, 271,9884 ha, auf die Landesstraßen \nebenfalls ohne Berücksichtigung der Ortsdurchfahrten 147,3527 \nha und auf Privatstraßen 159,1739 ha entfallen. Diese Flächen, \ndie den dem Stand vom 19. April 2000 wiedergeben, übersteigen \ndie in die Gebührenbedarfsberechnung eingegangenen (reinen) \nStraßenflächen der nichtstädtischen Straßen (561,4340 ha lt. \nZiffer 2.2.3 der Anlage 4 zur Gebührenbedarfsberechnung) um \nca. 3%. Nach dem jetzigen Erkenntnisstand des Beklagten, den \nanzuzweifeln das Gericht keinen Anlass hat, entwässern \nfolgende Straßenflächen in die städtische Kanalisation \n(abflusswirksame Flächen): BAB 46: 31,717 ha, L 417 und L 414 \nauf kurzen Teilstrecken, die in dem Plan Beiakte 10 mit \nBereich A und Bereich B gekennzeichnet sind; die \nabflussrelevanten Flächen dieser Landesstraßen hat das Gericht \nmit 1,0115 ha geschätzt, wobei es die Länge dieser Teilstücke \nmit insgesamt ca. 1.700 m und die Breite mit ca. 7,00 m sowie \ndie Abflusswirksamkeit dieser Fläche von 1,19 ha mit dem auch \nin der Gebührenbedarfsberechnung geschätzten Wert von 85% \nangenommen hat; die Privatstraßen mit einer Brutto-Fläche von \n159,1739 ha hat das Gericht ebenfalls mit einem Faktor von 85% \nfür die Abflusswirksamkeit = 135,2978 ha angesetzt, so dass \nsich daraus eine abflusswirksame Fläche der nichtstädtischen \nStraßen pp von 168,0263 ha (= 31,717 ha + 1,0115 ha + 135,2978 \nha) errechnet, die zurückgerechnet auf den Stand 1995 um 3% = \n5,0408 ha nach unten, d.h. auf 162,9855 ha zu korrigieren \nist.\n\n49\n\nBei den „übrigen Flächen\" (Ziffer 2.2 der Anlage 4 zur \nGebührenbedarfsberechnung) ist ebenfalls eine Korrektur \nvorzunehmen: Da es sich bei den dort unter Ziffer 2.2.1 \ngenannten angeschlossenen Flächen nach den Angaben des \nBeklagten um die den Veranlagungen zu Grunde gelegten Flächen \nhandelt, ist es nicht gerechtfertigt, diese Flächen um einen \nFaktor für die Abflusswirksamkeit zu verringern, so dass \nZiffer 2.2.1 mit 1.120,2000 ha in die Flächenberechnung \neingeht. \n\n50\n\nUnter Berücksichtigung dieser Änderungen ergibt sich \nfolgende Korrekturberechnung:\n\n51\n\nAnteil der Flächen, die auf die Gebührenschuldner \nentfallen:\nAngeschlossene Flächen (Ziffer 2.2.1) 1.120,2000 ha\nGebäude- und Hofflächen (Ziffer 2.2.2) + 2.226,0655 ha\nübrige Flächen (Ziffer 2.2.4) + 193,7771 ha\ngesamt = 3.540.0426 ha.\nAnteil der Flächen, die auf die Stadt entfallen:\nStadteigene Flächen (Ziffer 2.1) 1.015,0920 ha\nnichtstädtische Straßen + 162,9855 ha\ngesamt = 1.178,0775 ha.\n\n52\n\nDer von der Stadt zu tragende Anteil an der Gesamtfläche von \n4.718,1201 ha (3.540,0426 ha + 1.178,0775 ha) beträgt mithin \n24,97%.\n\n53\n\nDaraus errechnen sich folgende von den Gebührenschuldnern \nzu tragenden Kosten:\nGesamtkosten Regenwasser 30.544.940 DM\nstädtischer Anteil 24,97% ./. 7.628.185 DM\numlagefähige Kosten = 22.916.755 DM.\n\n54\n\nDie vom Beklagten in der Gebührenbedarfsberechnung ermittelten \numlagefähigen Kosten von 24.861.591 DM übersteigen die \nanzusetzenden umlagefähigen Kosten um 1.944.836 DM = 8,55% \n(1.944.836 DM : 22.731.707 DM).\n\n55\n\nDiese Kostenüberschreitung liegt oberhalb der Grenze von \n3%, die nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen \nRechtsprechung\n\n56\n\nvgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 \n- a.a.O.\n\n57\n\naus Praktikabilitätserwägungungen als unerheblich und damit \nals ohne Einfluss auf die Gültigkeit des Gebührensatzes \nangesehen wird.\n\n58\n\nEin anderes Ergebnis ist auch dann nicht angezeigt, wenn \ndavon ausgegangen wird, dass die Gebührenbedarfsberechnung \nnicht um die Kosten der Erneuerung bzw. Instandsetzung der \nHausanschlüsse zu korrigieren ist, weil der Beklagte im \nZeitpunkt der Erstellung der Gebührenbedarfsberechnung nach \nseinem damaligen Erkenntnisstand nicht damit zu rechnen \nbrauchte, dass der Rat am 19. Dezember 1994 die erst am 22. \nJuni 1994 beschlossene Einbeziehung der Anschlussleitungen als \nBestandteil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage \nrückwirkend rückgängig machen würde. \n\n59\n\nDann ergibt sich folgende Berechnung:\nGesamtkosten Regenwasser einschl. Abgaben 31.323.864 DM\nKosten für Erneuerung/Instandsetzg. Sinkkästen ./. 458.190 \nDM\nkorrigierte Kosten Regenwasser = 30.865.674 DM\nstädtischer Anteil 24,97% ./. 7.707.158 DM\n\n60\n\nkorrigierte umlagefähige Kosten Regenwasser = 23.158.516 \nDM.\n\n61\n\nGegenüber dem vom Beklagten \nGegenüber den vom Beklagten ermittelten umlagefähigen Kosten \nvon 24.861.591 DM ergibt dies eine Überdeckung von 1.703.075 \nDM oder 7,35%, so dass auch bei dieser Annahme zu Gunsten des \nBeklagten die Toleranzgrenze von 3% überschritten ist.\n\n62\n\nDie Rechtsgültigkeit des Gebührensatzung kann auch nicht \nmit der Nachkalkulation auf Grund des für den Beklagten \nungünstigen Betriebsergebnisses gerechtfertigt werden. Zwar \nist es nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für \ndas Land Nordrhein-Westfalen zulässig, den Gebührensatz mit \neiner nach Abschluss der Gebührenperiode aufgestellten \nBetriebsabrechnung zu rechtfertigen, weil der Gebührensatz nur \nim Ergebnis den Anforderungen der einschlägigen \nGebührenvorschriften entsprechen muss und überhöhte \nKostenansätze gegebenenfalls keine Auswirkungen auf die \nGültigkeit des Gebührensatzes und damit der Satzung insgesamt \nhaben, wenn sich im Rahmen einer umfassenden Prüfung \nherausstellt, dass zulässige Kostenansätze unterblieben oder \nzu niedrig bemessen worden sind.\n\n63\n\nSo OVG NRW, Urteile vom 4. November 1996 - 9 A 7237/95 - \nund vom 6. Juni 1997 - 9 A 5899/95 - NWVBl. 1998 S. 66 \n(insoweit nicht abgedruckt).\n\n64\n\nNach der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 30. Mai 2000 \nüberreichten Betriebsabrechnung betragen die Kosten für die \nAbleitung des Regenwassers einschließlich Verbandsbeiträge und \nAbwasserabgabe 30.610.521 DM. Das Gericht hat keinen Anlass, \ndie Richtigkeit dieser Berechnung anzuzweifeln, zumal der \nanwaltlich vertretene Kläger insoweit keinerlei Bedenken \ngeltend gemacht hat. Das Gericht übernimmt daher in seiner \nParallelberechnung diesen Wert, wobei es zu Gunsten des \nBeklagten davon ausgeht, dass die in der \nGebührenbedarfsberechnung beanstandeten Positionen \n„Hausanschlusskosten\" und „Sinkkästen\" in der \nBetriebsabrechnung nicht mehr enthalten sind.\n\n65\n\nAusgehend von diesen Gesamtkosten von 30.610.521 DM ergibt \nsich folgende Berechnung:\nGesamtkosten Regenwasser (Ist-Ergebnis) 30.610.521 DM\nstädtischer Anteil 24,97% ./. 7.643.447 DM\numlagefähige Kosten = 22.967.074 DM.\nDie Überdeckung gegenüber dem vom Beklagten ermittelten Ist-\nErgebnis von 24.295.418 DM beträgt 1.328.344 DM. Das \nentspricht 5,78% und damit einer Kostenüberschreitung oberhalb \nder tolerablen Marge.\n\n66\n\nDer Klage ist daher hinsichtlich der allein noch im Streit \nbefindlichen Niederschlagswassergebühr stattzugeben.\n\n67\n\nDie Kostenentscheidung beruht, soweit die Klage \nzurückgenommen ist, auf § 155 Abs. 2, im Übrigen auf § 154 \nAbs. 1 VwGO.\n\n68\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nfolgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n69","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304392","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-08-16/5-k-10377-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304392","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304392","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-08-16/5-k-10377-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304392","retrieved":"2026-07-09 03:31:27.869989+00:00"}}