{"status":"available","doknr":"OLD304410","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0815.24L2482.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-08-15","aktenzeichen":"24 L 2482/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller reiste nach den unwidersprochenen \nFeststellung der Antragsgegnerin im Februar 1997 ohne Visum \noder Nationalpass ins Bundesgebiet ein und beantragte seine \nAnerkennung als Asylberechtigter. \nDer dies ablehnende (und hinsichtlich der ausgelösten \nAusreisepflicht seit dem 31. Juli 1997 vollziehbare) Bescheid \ndes Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 18. März 1997 ist bestandskräftig geworden, indem der \nAntragsteller seine dagegen gerichtet Klage im Verfahren \n23 K 2803/97.A in der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar \n1998 zurückgenommen hatte. Der Folgeantrag vom Juni 1999 wurde \nmit inzwischen bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. Juli 1999 \nabgelehnt.\n\n4\n\nIm September 1997 und im Oktober 1998 von der \nAntragsgegnerin zum Zwecke der Beschaffung von \nHeimreisedokumenten veranlasste Vorführungen des \nAntragstellers bei der Botschaft von Liberia als dem Staat, \ndessen Staatsangehörige zu sein der Antragsteller vorgibt, \nverliefen ergebnislos; die Mitarbeiter der Botschaft hatten \nnicht den Eindruck, der Antragsteller sei Staatsangehöriger \nvon Liberia.\n\n5\n\nNach vorherige Aufforderung zur freiwilligen Mitwirkung \nerließ die Antragsgegnerin unter dem 3. August 2000 eine \nOrdnungsverfügung, mit der sie den Antragsteller auffordert, \ninnerhalb von 4 Wochen ab Erhalt den für den Aufenthalt im \nBundesgebiet erforderlichen gültigen Nationalpass vorzulegen. \nDiese Verpflichtung hat die Antragsgegnerin für sofort \nvollziehbar erklärt. Ferner droht sie dem Antragsteller für \nden Fall nicht fristgerecht freiwilliger Befolgung ein \nZwangsgeld in Höhe von 200,- DM an und stellt klar, von \nVollstreckungsmaßnahmen Abstand zu nehmen, wenn der \nAntragsteller nachweise, die gewünschten Anträge gestellt oder \naus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Stellung \ngehindert gewesen zu sein oder falls er bei der \nAntragsgegnerin einen Passersatzpapierantrag ordnungsgemäß \nausfülle, unterschreibe und 4 Passfotos vorlege.\n\n6\n\nÜber den dagegen unter dem 14. August 2000 eingelegten \nWiderspruch ist noch nicht entschieden.\n\n7\n\nDer Antragsteller hat heute Tage um einstweiligen \nRechtsschutz nachgesucht und macht geltend, eine Befolgung des \nAnsinnens der Antragsgegnerin sei ihm nicht möglich. \nEr beantragt sinngemäß,\n\n8\n\ndie aufschiebende Wirkung des unter dem 14. \nAugust 2000 erhobenen Widerspruchs gegen die \nOrdnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. August \n2000 hinsichtlich der für sofort vollziehbar \nerklärten Passvorlageverpflichtung \nwiederherzustellen und hinsichtlich der \nZwangsgeldandrohung anzuordnen.\n\n9\n\nII.\n\n10\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n11\n\n1. Hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten \nVerpflichtung zur Vorlage eines gültigen Nationalpasses ist \nder Antrag als solcher nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, weil \ndie fragliche Anordnung unzweifelhaft als verbindliche \nHandlungspflicht gewollt ist, mithin Regelungsgehalt aufweist \nund damit ein Verwaltungsakt ist. Der Antrag hat gleichwohl \nkeinen Erfolg, weil die Anordnung der sofortigen \nVollziehbarkeit in formeller Hinsicht im Ergebnis nicht zu \nbeanstanden ist, die Passvorlageverpflichtung als solche im \nErgebnis in Einklang mit dem Gesetz stehen dürfte und der \nAntragsteller kein Überwiegen seines Interesses dargetan \nhaben, vor abschließender Klärung der Rechtmäßigkeit im \nHauptsacheverfahren von der Pflicht zur Befolgung des Gebotes \nfreigestellt zu werden.\n\n12\n\na) Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der \nPassvorlageverpflichtung durch die Antragsgegnerin gemäß § 80 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist in formeller Hinsicht im Ergebnis \nnicht zu beanstanden. \nDie Antragsgegnerin hat darin nämlich neben den für den Erlass \nder Verfügung als solcher sprechenden Aspekten auch erwähnt, \ndass im Falle des Antragstellers die Gefahr bestehe, er sie \nkönne weiterhin fortgesetzt gegen die einschlägigen \nausländerrechtlichen Bestimmungen verstoßen,\n\n13\n\nwas zudem den Straftatbestand des § 92 Abs. 1 Nr. 2 AuslG \nverwirklicht.\n\n14\n\nDas genügt - ungeachtet seiner tatsächlichen Richtigkeit - \nden Anforderungen an eine den Charakter als \nEinzelfallentscheidung ausdrückende Begründung i.S.v. § 80 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO. Denn dadurch wird ein \neinzelfallspezifischer und über das hinter dem Erlass der \nOrdnungsverfügung als solcher stehende Interesse \nhinausragender Aspekt zur tragenden Erwägung gemacht;\n\n15\n\ndies ausdrücklich betonend: \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 22. Februar 2000 - 18 B 206/00 -; -\n\n16\n\nden Anforderungen an eine den Charakter als \nEinzelfallentscheidung ausdrückende Begründung i.S.v. § 80 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO. Denn dadurch wird ein \neinzelfallspezifischer und über das hinter dem Erlass der \nAusweisungsverfügung als solcher stehende Interesse \nhinausragender Aspekt zur tragenden Erwägung gemacht;\n\n17\n\nvgl. zu diesen Erfordernissen im Falle der Ausweisung: \n \nBaden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof, \nBeschluss vom 19. Juni 1991 - 11 S 1229/91-, \nInfAuslR 1992, S. 6, 7 m.w.N.; \n \nebenso Ziffer 45.0.7.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift \nzum Ausländergesetz mit den Maßgabeänderungen des Bundesrates \nnach dem Beschluss vom 9. Juli 1999 - Drucksache 350/99 (im \nFolgenden \nAuslG-VV); \n \nähnlich Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom \n16. Februar 2000 - 10 CS 99.3290 -; NVwZ Beil I 6/2000, S: \n67, 68. \n \nAn diesen Anforderungen hält das Gericht trotz des Hinweises \ndes 18. Senates des Oberverwaltungsgerichtes für das Land \nNordrhein-Westfalen in dessen Beschluss vom 19. Oktober 1993 \n(18 B 1102/93), der Senat verlange derartige Anforderungen in \nFällen offensichtlicher Rechtmäßigkeit der Ausweisung nicht, \nfest, weil sie für Gegenteiliges eine Stütze im Gesetz nicht \nsieht. \n \nIn dem Beschluss vom 14. Mai 1999 - 18 B 969/98 - führt der \n18. Senat aus, es genüge „jede schriftliche Begründung den \nAnforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, die - sei sie sprachlich \noder gedanklich auch noch so unvollkommen - zu erkennen gibt, \ndass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden \nEinzelfalles eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für \ngeboten hält\"; \n \nin diesem Sinne auch der Beschluss vom 22. Februar 2000 \n- 18 B 206/00 -. \n \nAuch das Bundesverfassungsgericht betont, dass das \nerforderliche besondere öffentliche Interesse über das \nhinausgehen muss, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt; \nBeschluss vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -; \nInfAuslR 1995, S. 397, 401.\n\n18\n\nb) Auch gegen den Verwaltungsakt als solchen bestehen \nkeine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n19\n\naa) Die Antragsgegnerin war in ihrer Eigenschaft als \nAusländerbehörde für die Maßnahme zuständig, zumal die \nAsylverfahren bestandskräftig abgeschlossen sind.\n\n20\n\nDazu, dass mit Blick auf die (Vorbereitung der) Beendigung \ndes Aufenthaltes eines vollziehbar ausreisepflichtigen \nAusländers auch schon vor Bestandskraft des \nBundesamtsbescheides eine Zuständigkeit der Ausländerbehörde \nbesteht \nvgl. \nBeschluss des Gerichts vom 19. November 1999 - 24 L 3441/99 -\n.\n\n21\n\nbb) In materiell Hinsicht erfordert die Rechtmäßigkeit der \nPassvorlageverpflichtung zum einen, dass es für die \nVerpflichtung als solche eine gesetzliche Grundlage gibt (dazu \n(1)), zum anderen, dass die Ausländerbehörde befugt ist, diese \nVerpflichtung durch eine Ordnungsverfügung zu aktualisieren \nund dadurch der Vollstreckbarkeit mit den Mitteln des \nVerwaltungszwanges zuzuführen berechtigt ist (VA-Befugnis; \ndazu (2)).\n\n22\n\n(1) Die Pflicht, einen gültigen Nationalpass innezuhalten \nund auf Verlangen der Ausländerbehörde vorzulegen ergibt \nsich\n\n23\n\n(a) für Ausländer, deren bisher alleiniger \nAufenthaltsgrund die Durchführung eines Asylverfahrens ist und \ndie sich \nn i c h t im Status des asylverfahrensunabhängigen \nAnschlussaufenthaltes befinden vorzugsweise aus § 15 Abs. 2 \nNr. 4 AsylVfG. \nDenn diese Bestimmung wirkt über das formale Ende des \nAsylverfahrens hinaus solange fort, bis der Aufenthalt des \nvormaligen Asylbewerbers beendet oder mit einem neuen \nasylverfahrensunabhängigen Zweck unterlegt ist;\n\n24\n\nBaden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof, \nUrteil vom 6. Oktober 1998 - A 9 S 856/98 -; \nBeschluss des Gerichts vom 19. November 1999 - 24 L 3441/99 -\n.\n\n25\n\n(b) Die inhaltlich gleiche Pflicht ergibt sich freilich \nfür den Ausländer, der nicht (mehr) dem Regime des AsylVfG \nunterfällt, aus den subsidiär zur Anwendung gelangenden §§ 4 \nund 40 Abs. 1 des Ausländergesetzes (im folgenden AuslG)\n\n26\n\nvom 9. Juli 1990 (BGBl I 1354) \nin der Fassung des Gesetzes vom 25. Mai 2000 (BGBl I 742)\n\n27\n\nauf die die Antragsgegnerin ihre hier angegriffene \nOrdnungsverfügung gestützt hat.\n\n28\n\n(c) Diese Pflicht trifft den Antragsteller auch.\n\n29\n\nSein sinngemäßer Einwand, er könne ja nichts dafür, wenn \nein Mitarbeiter der Botschaft von Liberia irrig den \nsubjektiven Eindruck habe, der Antragsteller sei kein \nStaatsangehöriger von Liberia, verfängt nicht. Denn das \nRisiko, seine Staatsangehörigkeit durch Innehaltung eines \ngültigen Nationalpasses nachzuweisen, obliegt eindeutig nicht \netwa der Antragsgegnerin, sondern dem sich im Bundesgebiet \ntatsächlich aufhaltenden Ausländer.\n\n30\n\n(2) Die Befugnis, diese öffentlich-rechtliche Pflicht im \nFalle der Nichtbefolgung mit dem Instrument des \nVerwaltungsaktes zu aktualisieren und der Vollstreckbarkeit \nzuzuführen, ergibt sich nach Auffassung der Kammer aus der \nGeneralermächtigung des § 14 Abs. 1 OBG;\n\n31\n\nvgl. auch dazu \nBeschluss vom 19. November 1999 - 24 L 3441/99 -; \ndort auch zu den Gegenmeinungen.\n\n32\n\nDiese Vorschrift steht der Antragsgegnerin zu Gebote. Die \nAufgabe der Ausländerbehörde ist in Nordrhein-Westfalen den \nkommunalen Verwaltungsträgern in ihrer Eigenschaft als \nOrdnungsbehörde zugewiesen;\n\n33\n\n§ 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen \nvom \n6. Dezember 1990 (GV NW 1990, S. 661).\n\n34\n\nOrdnungsbehörden führen die Aufgaben der Gefahrenabwehr \ngemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 OBG nach den hierfür erlassenen \nbesonderen Gesetzen und Verordnungen durch (hier das AuslG \neinschließlich der Verordnungen dazu sowie das AsylVfG); \nsoweit Vorschriften in dem spezialgesetzlichen Bereich fehlen \noder eine abschließende Regelung nicht enthalten, eröffnet § 1 \nAbs. 2 Satz 2 OBG der Ordnungsbehörde auch im Bereich der \nWahrnehmung speziell zugewiesener Funktion den Rückgriff auf \ndas Instrumentarium des OBG. \n\n35\n\nDa Anhaltspunkte dafür, das ganz überwiegend mit dem \nGenehmigungsinstrumentarium arbeitende Ausländerrecht wolle \ndie Aktualisierung dort normierter Pflichten im Einzelfall \ndurch eine auf die Generalermächtigung des § 14 Abs. 1 OBG \ngestützte Ordnungsverfügung ausschließen, nicht bestehen, \nkonnte sich die Antragsgegnerin auch in ihrer Eigenschaft als \nAusländerbehörde des § 14 OBG bedienen.\n\n36\n\nTatbestandlich ist diese Bestimmung insofern erfüllt, als \ndie Nichtbeachtung einer öffentlich-rechtlichen Ge- oder \nVerbotsnorm auch dann eine Gefahr für die öffentliche \nSicherheit in ihrem Schutzgut „positives Recht\" darstellt, \nwenn der Verstoß nicht auch als solcher straf- oder \nbußgeldbewehrt ist.\n\n37\n\n(d) Vor diesem gedanklichen Hintergrund, wonach die \njeweilige Pflicht inhaltsgleich in § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG \nund den §§ 4 und 40 Abs. 1 AuslG steht und deren \nAktualisierung jeweils über den § 14 Abs. 1 OBG erfolgen muss, \nist es hier ohne Auswirkungen auf die materielle \nRechtmäßigkeit der Passvorlageverpflichtung, dass die \nAntragsgegnerin die Pflicht bei der hier angegriffenen \nOrdnungsverfügung aus der allgemeineren und nicht der \nspezielleren Norm hergeleitet hat.\n\n38\n\n2. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung war die \naufschiebende Wirkung nicht anzuordnen, weil sie sich bei \nsummarischer Prüfung als rechtmäßig erweist. In Anbetracht \ndessen bestand für das Gericht keine Veranlassung, trotz der \nVorbewertung des Gesetzgebers in den §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, \n8 Satz 1 AG VwGO NW kein Überwiegen des öffentlichen \nVollzugsinteresses anzunehmen.\n\n39\n\nDie durchzusetzende Passvorlagepflicht ist ihrerseits \nsofort vollziehbar, sodass die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 \nVwVG NW gewahrt ist.\n\n40\n\nDass das Zwangsgeld aus dem Kanon der zugelassenen \nZwangsmittel das falsche sei, ist weder dargetan noch \nersichtlich.\n\n41\n\nDie Antragsgegnerin hat beachtet, dass sie gehalten ist, \ndas Zwangsgeld in bestimmter Höhe anzudrohen. \nDass diese Höhe hier unangemessen sein könnte, ist wiederum \nnicht auszumachen. \n\n42\n\nOb es rechtlich angängig ist, wenn der dem regelnden Teil \nder Ordnungsverfügungen angefügte Hinweis der Antragsgegnerin \nden dort genannten Austauschmitteln Wirkungen erst auf der \nEbene der Vollstreckung beimessen will, statt sie als \nErfüllung der eigentlichen Pflicht gelten zu lassen, kann auf \nsich beruhen, weil dies jedenfalls derzeit eine Beschwer nicht \nentfaltet.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung ist nach den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 \nAbs. 3 GKG erfolgt. \nDabei hat die Kammer jeweils der mit der \nPassvorlagverpflichtung ausgesprochenen Zwangsgeldandrohung \nals einem Annex zu jener keine eigene Relevanz im Hinblick auf \nden Streitwert beigemessen.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304410","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-08-15/24-l-2482-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304410","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304410","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-08-15/24-l-2482-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304410","retrieved":"2026-07-09 03:31:29.557542+00:00"}}