{"status":"available","doknr":"OLD304409","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0815.17K6980.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-08-15","aktenzeichen":"17 K 6980/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Ordnungsverfügungen der Beklagten vom 14. September und \n25. September 1998 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung E vom 23. September 1999 werden aufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.\n\nDie Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für \nnotwendig erklärt.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke in N, \nGemarkung G1 (Erwerb im Jahre Oktober 1994), G2 und G3 (Erwerb \nam 15. Dezember 1995 für DM 1.850.000,00), postalisch: G-\nStraße 00. Sie betreibt seit dem Jahre 1995 auf dem Flurstück \nG1 einen Baumarkt. Die beiden anderen Flurstücke sind bebaut, \nwerden zurzeit aber nicht genutzt.\n\n3\n\nAuf diesen Grundstücken der ehemaligen Schachtanlage und \nKokerei S IV wurden Ende der 80-er Jahre massive Boden- und \nGrundwasserverunreinigungen mit polycyklischen aromatischen \nKohlenwasserstoffen (PAK) festgestellt. Der Kernbereich der \nVerunreinigungen befindet sich auf dem Flurstück G2 und G3, im \nRandbereich der Verunreinigungen liegt das Flurstück G1. \n\n4\n\nI.\n\n5\n\nDie Schachtanlage wurde seit dem Jahre 1904 betrieben. \nSpäter kamen eine Kokerei mit Nebenanlagen zur Gewinnung von \nTeer, Ammoniak und Benzol hinzu. Die Kokerei wurde im Jahre \n1931 stillgelegt und 1948, vermutlich aber schon vor dem \nZweiten Weltkrieg, wieder in Betrieb genommen. Im Jahre 1954 \nwurde die Kokerei endgültig stillgelegt. 1966 wurde die Anlage \naus der Bergaufsicht des Bergamtes N entlassen. \n\n6\n\nBereits im Jahre 1965 wurde ein Großteil des Geländes von \nder S AG an die Stadt N verkauft. Diese überplante es als „GE-\nGebiet\".\n\n7\n\nII.\n\n8\n\nBetreiber der Schachtanlage, Kokerei und \nNebengewinnungsanlagen war - mit Betriebsunterbrechungen - \nseit 1904 die bergrechtliche Gewerkschaft S. Durch Beschluss \nder Gewerkenversammlung vom 31. Oktober 1951 ist die \nbergrechtliche Gewerkschaft S in die S Aktiengesellschaft für \nBergbau und Chemie (nachfolgend: S AG) nach §§ 278 f. AktG \n(1937) umgewandelt worden. Gegenstand des Unternehmens war der \nBergbau und die Weiterverarbeitung seiner Erzeugnisse \neinschließlich der Veredelung und Umwandlung der Kohle in \nKohlenwertstoffe sowie Vertrieb dieser Produkte und die \nHerstellung, weitere Verarbeitung und der Vertrieb chemischer \nund verwandter Produkte. Die Gesellschaft wurde am 22. Januar \n1952 beim AG Duisburg im Handelsregister eingetragen (HRB \n6467, danach HRB 2641). Der Sitz der Gesellschaft wurde im \nJahre 1952 nach I1 verlegt (AG Moers, HRB 1039).\n\n9\n\nDie außerordentliche Hauptversammlung beschloss am 13. \nNovember 1968 die Eingliederung der S AG in I1 in die Deutsche \nF AG in I2 nach §§ 319 ff. AktG (1965). Die Hauptversammlung \nder Deutschen F AG stimmte der Eingliederung am 20. Dezember \n1968 zu. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte am 20. \nDezember 1968 (AG Moers, HRB 1039, lfd. Nr. 26). \n\n10\n\nDie Hauptversammlung der Deutschen F AG beschloss am 2. \nJuli 1970 Satzungsänderungen, mit denen u.a. die Firma in \nDeutsche U AG geändert wurde (eingetragen AG Hamburg, HRB 6882 \nam 12. August 1970).\n\n11\n\nIn der Hauptversammlung vom 3. Dezember 1970 wurde die \nUmwandlung der S AG auf die Deutsche U AG gemäß §§ 15, 3 bis 8 \nUmwG (1969) mit Wirkung vom 1. Juli 1970 beschlossen \n(Vermögensübertragung im Wege der übertragenden Umwandlung - \nVerschmelzung i.S.d. heutigen § 2 Nr. 1 UmwG). Die Umwandlung \nwurde eingetragen beim AG Moers HRB 1039, Sonderband V, Blatt \n336 ff am 9. Dezember 1970 (lfd. Nr. 35), von da an \nweitergeführt beim AG Hamburg, HRB 6882.\n\n12\n\nZwischen der Gesellschaft und der RWE-Mineralöl und Chemie \nBeteiligungsgesellschaft mbH (E) wurde am 3. April 1989 ein \nBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen, dem \ndie Gesellschafterversammlung am 5. April 1989 und die \nHauptversammlung am 8. Juni 1989 zustimmten. Die Firma wurde \ndurch Beschluss der Hauptversammlung geändert in RWE-E1 \nAktiengesellschaft für Mineralöl und Chemie (AG Hamburg, HRB \n6882, lfd. Nr. 86, nachfolgend: RWE-E1 AG).\n\n13\n\nIII.\n\n14\n\nIm zweiten Weltkrieg war das Gelände von Bombenabwürfen \nbetroffen. \n\n15\n\nNach einer von der Klägerin vorgelegten Luftbildauswertung \nder MSP GmbH Dortmund, waren nach dem Bericht vom Mai 1995 \ninsgesamt 74 Bombentrichter auszumachen, die überwiegend in \nder näheren Umgebung der Schachtanlage lokalisiert wurden. \nBombentrichter auf dem Werksgelände waren in der Minderzahl. \nBei dem Gebäude Nr. 23 (Lager) waren Veränderungen im Grauton \nder Dachflächen feststellbar, die auf Reparaturarbeiten \nhinweisen könnten.\n\n16\n\nDem Ergänzungsbericht vom 5. März 1996 sind als Anlage \nTrefferpläne beigefügt. Ausweislich dieser Pläne befindet sich \nallein ein Bombentrichter auf dem von der Ordnungsverfügung \nbetroffenen Grundstück, bzw. auf der Grundstücksgrenze. Ein \neinziges Gebäude auf diesem Grundstück ist markiert mit \n„Kriegsschäden möglich\". \n\n17\n\nNach Angaben des Beklagten waren auf Grund der \nLichtbildauswertung die Gebäude Nr. 22 und 24, in denen sich \ndie Benzol- und Ammoniakfabrik sowie Benzolbehälter befanden, \nvon Treffern betroffen.\n\n18\n\nIV.\n\n19\n\nMit nicht vollständig übermittelter Ordnungsverfügung vom \n14. September 1998, neugefasst durch Ordnungsverfügung vom \n25. September 1998, Gz. 60-7/66.30.47/2(6-1) forderte die \nBeklagte die Klägerin zur Vorlage einer Sanierungsplanung auf \nund zur Abstimmung dieser Planung mit ihm auf. Gleichzeitig \ndrohte die Beklagte die Ersatzvornahme an.\n\n20\n\nDie Beklagte stützte die Ordnungsverfügungen auf §§ 31, \n31a, 34 und 35 des Landesabfallgesetz für das Land Nordrhein-\nWestfalen (LAbfG NW). \n\n21\n\nZur konkreten Verunreinigungssituation verwies sie auf die \nden Ordnungsverfügungen beigefügten Gutachten. Dabei zog sie \nzur Beurteilung, ob die Gefahrenschwelle überschritten sei, \nden „C-Wert\" der sog. „Hollandliste\" heran.\n\n22\n\nZur Begründung führte sie weiter aus:\n\n23\n\nDie bisher im Bereich der ehemaligen Schachtanlage und \nKokerei S IV im Auftrag der Beklagten durchgeführten \nUntersuchungen hätten ergeben, dass durch kokereispezifische \nAblagerungen im Boden, die im Zentralbereich (Gebiet I) bis \nzum Tertiär reichten, eine massive Boden- und \nGrundwasserverunreinigung durch polycyklische \nKohlenwasserstoffe (PAK) und andere kokereispezifische Stoffe \nvorhanden sei. Die dadurch bedingte Verunreinigung des \nGrundwassers stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit \nund Ordnung dar, die sie zum Einschreiten nach § 14 OBG NW \nermächtige.\n\n24\n\nZur Inanspruchnahme der Klägerin führte die Beklagte \naus:\n\n25\n\n„Die Maßnahmen sind gemäß § 18 OBG gegen die I AG als \nGrundstückseigentümerin zu richten. Hinsichtlich der \nStörerauswahl verweise ich auf meine Schreiben vom 24.09.96 \nund 28.04.98.\n\n26\n\nDie Eigentümerin des Grundstücks [...] ist für diesen \nZustand nach § 18 OBG verantwortlich unabhängig davon, worauf \ndieser gefährliche Zustand zurückzuführen ist.\n\n27\n\nNeben dem Zustandsverantwortlichen kann zur Gefahrenabwehr \nauch derjenige, der durch sein Handeln oder Unterlassen den \ngefährlichen Zustand verursacht hat, als Verhaltensstörer in \nAnspruch genommen werden.\n\n28\n\nNach der in der Literatur und Rechtsprechung herrschenden \nAuffassung ist grundsätzlich der Verhaltensverantwortliche \nvor dem Zustandverantwortlichen in Anspruch zu nehmen ist. \nDieser Grundsatz tritt dann zurück, wenn der Handlungs-\n/Verhaltensstörer nicht eindeutig feststeht, nicht \nleistungsfähig oder nicht greifbar ist [...]. Der Verursacher \nselbst ist nicht mehr greifbar. Die heutige \nRechtsnachfolgerin der früheren Betreiberfirma ist mit dieser \nnicht identisch. Er hat eine mehrfache Rechtsnachfolge \nstattgefunden.\n\n29\n\nDie Altlast ist betriebsspezifisch für den früheren \nBetrieb und daher wahrscheinlich auf den damaligen Betrieb \nder Anlage zurückzuführen. Jedoch sind Kriegseinwirkungen \nnach den Ihnen bekannten Bombenabwurfkartierungen nicht \nauszuschließen. Eine Abgrenzung der jeweiligen Verursachung \nist heute nicht mehr möglich. [...].\n\n30\n\nGegen eine Inanspruchnahme der Rechtsnachfolgerin spricht \nauch, dass dem früheren Betreiber der Anlage nicht \nnachzuweisen ist, dass er gegen normierte Verhaltens- und \nUnterlassungspflichten verstoßen hat. Es ist ungewiss, welche \nbetrieblichen Vorgänge die Verunreinigung im Einzelnen \nausgelöst haben. Es ist daher nicht feststellbar, ob durch \nrechtswidriges Verhalten die Gefahrenschwelle überschritten \nund damit die mittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr \ngesetzt wurde.\n\n31\n\nEine Klärung der Frage, ob die abstrakte \nVerhaltensverantwortlichkeit eine der Gesamtrechtsnachfolge \nfähige Pflicht ist, steht noch aus. Versteht man die \nVerhaltensverantwortlichkeit lediglich dahin, [...], fällt \nder Rechtsnachfolgerin keine Verantwortlichkeit zur Last. \n\n32\n\nBetrachtet man die ordnungsbehördliche Verfügung dagegen \nals bloße Konkretisierung einer ohnehin kraft Gesetz \nbestehenden materiellen Polizeipflicht, fehlt es an einer \nderartigen Pflichtenstellung der Rechtsnachfolgerin \n[...].\"\n\n33\n\nV.\n\n34\n\nDen dagegen erhobene Widerspruch wies die Bezirksregierung \nE mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 1999, zugestellt \nam 4. Oktober 1999 zurück.\n\n35\n\nDie Bezirksregierung begründet ihre Entscheidung damit, \ndass die Vorlage eines Sanierungsplanes auf § 31 Abs. 4 LAbfG \nNW gestützt werden könne. Die Klägerin sei zutreffend als \nZustandsstörerin herangezogen worden.\n\n36\n\nZur „Störerauswahl\" führte die Bezirksregierung aus:\n\n37\n\n„Bei einer Mehrheit von Störern ist nach den Grundsätzen \ndes allgemeinen Ordnungsrechts der Heranziehung des \nVerursachers kein prinzipieller Vorrang eingeräumt. D.h. die \nBehörde ist nicht gezwungen, den Verursacher der Störung vor \ndem Eigentümer des Grundstücks in Anspruch zu nehmen. \n[...].\n\n38\n\nDas der Behörde eingeräumte Auswahlermessen orientiert \nsich vielmehr an der Effektivität der Sanierung. Eine rasche \nund erfolgversprechende Gefahrenabwehr steht vor allgemeinen \nGerechtigkeitserwägungen bzgl. der Verursachung \n(Vorwerfbarkeit) im Vordergrund [...]. Dementsprechend ist es \nnicht zu beanstanden, wenn - wie hier geschehen - der \nInanspruchnahme des Verursachers der Störung die des \nEigentümers vorgezogen wird, weil die Durchsetzung einer \nmöglichen Ordnungspflicht gegenüber dem Verursacher \ngewichtige rechtliche und/oder tatsächliche Hindernisse \nentgegenstehen.\n\n39\n\nDer potentielle ursprüngliche Handlungsstörer [...] ist \nnicht mehr vorhanden. Am Ende einer langen Kette von \nRechtsnachfolgen [...] stand die RWE-E1. Diese \n(möglicherweise Gesamt-) Rechtsnachfolgerin einer \nursprünglich abstrakten Polizeipflicht, die erst durch die \nOrdnungsverfügung des Kreises X vom 14. September 1998 \nkonkretisiert worden ist, ist freiwillig nicht bereit, die \nhier erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung der Altlast \ndurchzuführen.\n\n40\n\nInsbesondere ist streitig, ob und inwieweit über \nKriegseinwirkungen während des Zweiten Weltkrieges auf dem \nAnlagengelände die (oder ein Teil der) nun zu beseitigenden \nKontaminationen verursacht wurden. [...] Dadurch konnte nicht \nausgeschlossen werden, dass infolge der Bombeneinwirkungen \nProdukte oder Produktrückstände des ursprünglichen \nAnlagenbetreibers aus Leitungen und Behältnissen ausgetreten \nsind.\n\n41\n\nMit der z.Z. zur Verfügung stehenden Untersuchungs- und \nAnalysemethoden ist es ausgeschlossen, eine Kontamination wie \ndie vorliegende eindeutig der einen (unsachgemäße \nBetriebsführung, Leckagen) oder anderen Ursachen \n(Bombeneinwirkungen) zuzuordnen. [...] Denn nicht eine \nWahrscheinlichkeit, sondern der Nachweis der Verursachung ist \nGrundlage für die Inanspruchnahme des Handlungsstörers.\"\n\n42\n\nVI.\n\n43\n\nDie dagegen am 2. November 1999 erhobene Klage wird von der \nKlägerin im Wesentlichen wie folgt begründet:\n\n44\n\nBeurteilungszeitpunkt für die Rechtmäßigkeit einer \nOrdnungsverfügung sei die letzte Behördenentscheidung, also \ndie der Widerspruchsentscheidung vom 23. September 1999. Zu \ndiesem Zeitpunkt habe bereits das Bundes-Bodenschutzgesetz \n(BBodSchG) gegolten, so dass § 31 Abs. 4 Satz 1 LAbfG NW als \nErmächtigungsgrundlage ausscheide. \n\n45\n\nDas Nachschieben einer anderen Ermächtigungsgrundlage sei \nnicht möglich, da dadurch die Ordnungsverfügung in ihrem \nWesen, also in ihrem Regelungsgegenstand, verändert werde \n(Ermessensentscheidung). Ermessenserwägungen seien nämlich \nnicht nur Bestandteil der Begründung, sondern auch Ausdruck \ndes Regelungsgegenstandes, also des Inhalts, der dem \nOrdnungspflichtigen aufgegeben wird und in dem sich auch \nGesetzeszweck und Handlungsziel der Ermächtigungsgrundlage \nwiderspiegelten. \n\n46\n\nZudem kenne das geltende Recht einen Sanierungsplan (vgl. \n§ 6 Abs. 2 BBodSchV i.V.m. Anhang 3), wie er der Klägerin in \nder angefochtenen Ordnungsverfügung aufgegeben wurde, nicht; \ndie tatbestandlichen Voraussetzungen (abgestimmtes Verhalten \nnotwendig, in besonderem Maße schädliche Umwelteinwirkungen) \nseien nicht gegeben. \n\n47\n\nDas Bundes-Bodenschutzgesetz erweitere den Kreis der \nVerantwortlichen; nunmehr sei auch der Gesamtrechtsnachfolger \ndes Verursachers möglicher Adressat einer Ordnungsverfügung. \nDie RWE-E1 AG sei Rechtsnachfolgerin der Betreiberin, die - \ndurch Zeugenaussagen belegt - die schädliche \nBodenverunreinigung maßgeblich mitverursacht habe. Diese \nRechtsnachfolge beruhe auf einer einzigen Umwandlung im Jahre \n1970.\n\n48\n\nDie Klägerin beantragt:\n\n49\n\ndie Ordnungsverfügungen des Beklagten vom \n14. September und 25. September 1998 und den hierzu \nergangenen Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung E vom 23. September 1999 \naufzuheben.\n\n50\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n51\n\ndie Klage abzuweisen\n\n52\n\nSie führt aus, eine Schadensverursachung durch \nKriegseinwirkung könne nicht mit vernünftiger Sicherheit \nausgeschlossen werden. Auf Grund der Leitungen, die teilweise \nüber Flur geführt worden seien, seien nämlich \nKriegseinwirkungen als realistische, zumindest nicht fern \nliegende Möglichkeit nicht auszuschließen. Damit sei eine im \nWege der Rechtsnachfolge übergegangene Verhaltenshaftung nicht \nmehr nachzuweisen. Entsprechend könne weder der positive \nNachweis einer Verursachung durch den Betreiber erbracht \nwerden noch könne eine Verursachung durch Dritte \nausgeschlossen werden. Die Fest-stellung des Verursachers \nscheitere damit an unüberwindbaren tatsächlichen Hindernissen. \n\n53\n\nDie Verfügung könne auch unter Geltung der §§ 10, 4 \nBBodSchG aufrecht erhalten bleiben. Sie sei durch die \nGefahrenlage gerechtfertigt. Die Einkapselung der Altlast \nerfordere eine Detailplanung. \n\n54\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der überreichten \nGutachten der Klägerin Bezug genommen.\n\n55\n\nEntscheidungsgründe:\n\n56\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Die angefochtene \nOrdnungsverfügung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin \nin ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n57\n\nI.\n\n58\n\nAls Ermächtigungsgrundlage für die angefochtene Verfügung \nkommt nicht mehr das Landesabfallgesetz in Betracht, sondern \nallein das am 1. März 1999 in Kraft getretene Bundes-\nBodenschutzgesetz. Damit trat entgegenstehendes Landesrecht \naußer Kraft (Art. 31 GG),\n\n59\n\nPeine, NVwZ 1999, 1165; Kobes, Das Bundes-\nBodenschutzgesetz, in: NVwZ 1998, 786 (787); Vierhaus, Das \nBundes-Bodenschutzgesetz, in: NJW 1998, 1262 (1269).\n\n60\n\nDenn zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen \nOrdnungsverfügung ist auf den Zeitpunkt der letzten \nBehördenentscheidung abzustellen, also den Zeitpunkt des \nErlasses des Widerspruchsbescheid. Zu dieser Zeit galt bereits \ndas Bundes-Bodenschutzgesetz. \n\n61\n\nII.\n\n62\n\nAuf der Basis dieser Ermächtigungsgrundlage lässt sich die \nOrdnungsverfügung nicht aufrecht erhalten, da sie \nErmessensfehler (Ermessensdefizit) aufweist. Denn die Beklagte \nhat die RWE-E1 AG nicht in ihre Überlegung bei der Auswahl des \nVerantwortlichen mit einbezogen, bzw. diese aus \nermessensfehlerhaften Erwägungen nicht miteinbezogen.\n\n63\n\nDie RWE-E1 AG ist nämlich als Gesamtrechtsnachfolgerin der \nVerursacherin, der ehemaligen bergrechtlichen Gewerkschaft S, \nVerantwortliche im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG und \ndeshalb in die Auswahlentscheidung entsprechend dieser \nRegelung einzubeziehen. Das hat die Beklagte unterlassen.\n\n64\n\nIII.\n\n65\n\nDie RWE-E1 AG ist Gesamtrechtsnachfolgerin der \nbergrechtlichen Gewerkschaft S. \n\n66\n\nGesamtrechtsnachfolger im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 \nBBodSchG ist diejenige natürliche oder juristische Person, die \nkraft Gesetzes alle Rechte und Pflichten ihres \nRechtsvorgängers übernimmt und damit vollständig in die \nStellung seines Rechtsvorgängers eintritt,\n\n67\n\nGiesberts, in: Fluck, Kreislaufwirtschafts- Abfall- und \nBodenschutzrecht, 24. Erg.Lfg., Stand: Juni 2000, Bd. 2, § 4 \nBBodSchG Rn. 183.\n\n68\n\nDabei ist der Formenwechsel (heute: §§ 190 ff. UmwG 1994) \nim zivilrechtlichen Sinne keine wirkliche \nGesamtrechtsnachfolge, sondern eine Fortsetzung der \nUnternehmens in Rechtsidentität,\n\n69\n\nvgl. § 202 Abs. 1 Ziff. 1 UmwG 1994: der formwechselnde \nRechtsträger besteht in der in dem Umwandlungsbeschluss \nbestimmten Rechtsform weiter; Becker, Die neue öffentlich-\nrechtliche Haftung für die Sanierung schädlicher \nBodenverunreinigungen und Altlasten nach § 4 III BBodSchG, \nin: DVBl. 1999, 134 (136).\n\n70\n\nAuf Grund der Rechtsidentität übernimmt das fortsetzende \nUnternehmen alle Rechten und Pflichten des formwechselnden \nRechtsträgers und ist daher deren Gesamtrechtsnachfolger \ni.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG,\n\n71\n\nGiesberts, a.a.O..\n\n72\n\nDie bergrechtliche Gewerkschaft S ging durch Formenwechsel \nauf die S AG über. Nach § 279 Abs. 1 AktG 1937 besteht die \nGewerkschaft von der Eintragung an als Aktiengesellschaft \nweiter (Rechtsidentität).\n\n73\n\nDie nachfolgenden Sitzverlegungen, Firmenänderungen oder \nÄnderungen des Unternehmensgegenstandes lassen die Identität \ndes Unternehmens unberührt. Die Eingliederung nach §§ 319 ff. \nAktG 1965 in die Deutsche F AG (nachher umfirmiert in Deutsche \nU AG) führt dabei nicht zum Erlöschen des eingegliederten \nUnternehmens (vgl. § 327 AktG 1965: Ende der Eingliederung), \nso dass auch durch diese Eingliederung kein \nGesamtrechtsnachfolgetatbestand ausgelöst wird \n(Rechtsidentität). \n\n74\n\nMit der Umwandlung der S AG nach §§ 15, 3 bis 8 UmwG 1969 \nauf die Deutsche U AG galt die S AG als aufgelöst (§§ 15 Abs. \n1 Satz 1, 5 Satz 2 UmwG 1969, bzw. i.V.m. § 9 Abs. 2 UmwG \n1969). Das Vermögen der Aktiengesellschaft einschließlich der \nSchulden ging damit auf die aufnehmende Gesellschaft über (§ 5 \nSatz 1 UmwG 1969 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 UmwG 1969, bzw. § 9 \nAbs. 2 UmwG 1969). Damit liegt ein \nGesamtrechtsnachfolgetatbestand im Sinne des § 4 Abs. 3 \nBBodSchG vor. Der nachfolgende Beherrschungs- und \nGewinnabführungsvertrag lässt die Existenz des Unternehmens \nunberührt (vgl. § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG 1965); selbiges gilt \nfür die spätere Umfirmierung in RWE-E1 AG \n(Rechtsidentität).\n\n75\n\nIV.\n\n76\n\nDie bergrechtliche Gewerkschaft S war auch Verursacherin \nder schädlichen Bodenverunreinigung. \n\n77\n\nUrsächlich ist diejenige Handlung, durch welche die \nbetreffenden bodenverunreinigenden Stoffe in den Boden gelangt \nsind,\n\n78\n\nGiesberts, a.a.O., § 4 BBodSchG Rn. 167.\n\n79\n\nDie Verursachung bezieht sich dabei schutzgutbezogen auf \ndie Herbeiführung einer Altlast. Denn die gegenwärtigen \nGefahren und Störungen sind Folgen der Altlast und nicht einer \ngesonderten „Verursachung\", so dass derjenige Verursacher im \nSinne des § 4 Abs. 3 BBodSchG ist, wenn ihm die damalige \nHerbeiführung heute als „Altlast\" zugerechnet werden kann,\n\n80\n\nBecker, a.a.O., Seite 135.\n\n81\n\nDie schädlichen Bodenverunreinigungen des Altstandortes \nsind durch den Betrieb der Anlage entstanden, zumindest \nmitverursacht worden. Darauf deuten nicht nur die Aussagen der \nPersonen hin, die noch den Betriebsablauf mitbekommen haben, \nsondern auch der typische Umgang mit umweltgefährdenden \nStoffen hin, wie er seinerzeit bei solchen Betrieben \nerfolgte.\n\n82\n\nDie von der Beklagten angesprochenen Kriegseinwirkungen \nsind für das Gericht nicht Ursache einer schädlichen \nBodenverunreinigung. Dabei ist zunächst festzustellen, dass \nkein Bombentrichter anhand der ausgewerteten Luftbildaufnahmen \ndas betreffende Grundstück getroffen hat. Allein ein \nBombentrichter ist auf der Grundstücksgrenze auszumachen. \nDieser kann aber nicht die Bodenverunreinigung ausgelöst \nhaben, da er nicht im Bereich der Hauptverunreinigung liegt \nund zentrale Produktionseinrichtungen nicht davon betroffen \nwaren. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es sich bei dem \nvorgelegten Gutachten über die Bombentreffer um ein \nPrivatgutachten der Klägerin hat. Das Gericht hat aber keinen \nAnlass, an der Richtigkeit zu zweifeln. Die Beklagte ist dem \nErgebnis des Gutachtens auch nicht entgegen getreten.\n\n83\n\nDas in dem Trefferplan mit „Kriegseinwirkungen möglich\" \nmarkierte Gebäude hat dabei nach Auffassung des Gerichts keine \nwesentliche Ursache für die schädlichen Bodenverunreinigungen \ngesetzt. Denn auf Grund der vorerwähnten Aussagen über den \nBetriebsablauf und die Kenntnis über den gewöhnlichen Betrieb \nsolcher Anlagen ist ein maßgeblicher Mitverursachungsbeitrag \ndes Anlagenbetreibers anzunehmen. Das OVG Lüneburg führt dazu \naus:\n\n84\n\n„[...] Da die Mitverursachung der Gefahr ausreicht, um die \nVerantwortlichkeit des Verursachers zu begründen (OVG \nMünster, Urt. v. 29.3.1984, UPR 1984, 279/280; vgl. auch VGH \nMannheim, Urt. v. 19.10.1993, NVwZ-RR 1994, 565), wäre diese \nnur dann ausgeschlossen, wenn ein Handlungsablauf plausibel \ndargelegt würde, welcher der Annahme einer Mitursächlichkeit \nentgegenstände. [...]\"\n\n85\n\nOVG Lüneburg, Urteil vom 7. März 1997 - 7 M 3628/96 -, in: \nNJW 1998, 97; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n4. März 1996 - 10 S 2687/95 -, in: UPR 1996, 239.\n\n86\n\nDass aber eine Gefährdung der Schutzgüter des Bundes-\nBodenschutzgesetzes ausgeblieben wäre, wenn die \nKriegseinwirkungen hinweggedacht würden, behauptet selbst die \nBeklagte nicht und entspricht nicht der Lebenswirklichkeit. \n\n87\n\nEinschränkungen sind lediglich insoweit geboten, als dem \nAnlagenbetreiber Folgewirkungen nicht mehr zugerechnet werden \nkönnen, die wie etwa außergewöhnliche Naturereignisse, Natur- \noder Umweltkatastrophen und Kriegseinwirkungen nicht mehr \nadäquat kausal auf den Betrieb der Anlage zurückgeführt werden \nkönnen,\n\n88\n\nVGH München, Urteil vom 1. März 1993 - 20 CS 92.2386 - \nNVwZ-RR 1994, 314.\n\n89\n\nDafür ist aber von der Beklagten nichts vorgetragen worden. \nEine solche Aufhebung einer adäquat kausalen Verursachung \nergibt sich - wie dargelegt - auch nicht aus den dem Gericht \nvorliegenden Untersuchungen über die Kriegseinwirkungen.\n\n90\n\nV.\n\n91\n\nIst deshalb die RWE-E1 AG als Gesamtrechtsnachfolgerin der \nVerursacherin anzusehen, ist diese auch in die Auswahl der \nVerantwortlichen nach § 4 Abs. 3 BBodSchG einzubeziehen. Diese \nErmessensauswahl hat die Beklagte aber nicht \nermessensfehlerfrei vorgenommen.\n\n92\n\nDabei kann es - wofür vieles spricht - dahinstehen, ob § 4 \nAbs. 3 BBodSchG eine (regelmäßig einzuhaltende) Reihenfolge \nder in Anspruch zu nehmenden Verantwortlichen vorsieht. Das \nwürde jedenfalls der Gesetzessystematik, dem Sinn und Zweck \ndes Gesetzes und der Historie entsprechen. Denn die vom \nGesetzgeber bewusst gewählte Reihenfolge in § 4 Abs. 3 Satz 1 \nBBodSchG,\n\n93\n\nBT-Ds. 13/6701 Seite 35, abgedruckt bei Giesberts, a.a.O., \n§ 4 BBodSchG Rn. 29,\n\n94\n\nstellt nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes eine Regel auf, \ndie eine Inanspruchnahme des Verursachers und bzw. dessen \nGesamtrechtsnachfolger wegen ihrer Nähe zu den übernommenen \nRechten und Pflichten entsprechend dem Prinzip der gerechten \nLastenverteilung vorsieht. \n\n95\n\nEine Abweichung hiervon ist nur nach dem Grundsatz der \nEffektivität der Gefahrenabwehr möglich. Dabei ist zu \nberücksichtigen, dass in den Fällen des § 4 Abs. 3 BBodSchG - \nanders als in den Fällen nach § 4 Abs. 1 und 2 BBodSchG - \nbereits eine schädliche Bodenverunreinigung vorliegt und so \nregelmäßig mehr Zeit zum Tätigwerden bleibt. \n\n96\n\nJedenfalls liegen bei der Auswahl des Verantwortlichen \nErmessensdefizite vor, die sich aus der Begründung zur \nOrdnungsverfügung und zum Widerspruchsbescheid ergeben. \n\n97\n\nDie Feststellung in der Ordnungsverfügung, ein Verursacher \nsei nicht greifbar, da eine mehrfache Rechtsnachfolge \nstattgefunden habe, ist insoweit unrichtig, als nur eine \nGesamtrechtsnachfolge stattfand und es sich im Übrigen um \nFälle der Rechtsidentität handelt. Allein die \nSchlussfolgerung, dass der Verursacher nicht greifbar sei, ist \nzutreffend. Sie ist aber unter Geltung des § 4 Abs. 3 BBodSchG \nunzutreffend, da deren Rechtsnachfolgerin greifbar ist. Denn \ndarin ist jetzt einfach gesetzlich die Gesamtrechtsnachfolge \nin die sog. „abstrakte Polizeipflicht\" normiert. Alle von der \nBeklagten angestellten Überlegung hierzu liegen nach \nInkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetz daher neben der \nSache und führen zu einer fehlerhaften Ermessensausübung.\n\n98\n\nEs ist zudem weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die \nRWE-E1 AG rechtlich oder tatsächlich nicht in der Lage ist, \ndie Sanierung durchzuführen. Die insoweit im \nWiderspruchsbescheid angesprochene Hindernisse greifen \njedenfalls nicht durch. Denn die angesprochenen tatsächlichen \nHindernisse sind durch die Anordnung der Verantwortlichkeit in \n§ 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG ausgeräumt. Die rechtlichen \nHindernisse, die RWE-E1 AG werde es auf einen Rechtsstreit \nankommen lassen, lagen seinerzeit ebenso für die Klägerin vor. \nZumindest deutete - nach Widerspruchserhebung - im Zeitpunkt \nder letzten Behördenentscheidung nichts darauf hin, dass in \nder Beschreitung des Klageweges ein Unterschied zwischen der \nKlägerin und der RWE-E1 AG besteht.\n\n99\n\nVI.\n\n100\n\nDie Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren \nwar notwendig, da eine angemessene Vertretung der klägerischen \nInteressen eine vertiefte Kenntnis des Altlastenrechts und \n(neuen) Bodenschutzrechts erforderte (§ 162 Abs. 2 Satz 2 \nVwGO).\n\n101\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nEntscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. \n1 VwGO, 709 Satz 1 ZPO.\n\n102","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304409","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-08-15/17-k-6980-99","cited_norms":[{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":16},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":2},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 190","ref_norm":"190","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBodSchV 2023","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 327","ref_norm":"327","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 279","ref_norm":"279","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304409","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304409","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-08-15/17-k-6980-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304409","retrieved":"2026-07-09 03:31:29.463032+00:00"}}