{"status":"available","doknr":"OLD304408","ecli":"ECLI:DE:VGD:2000:0815.17K3867.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-08-15","aktenzeichen":"17 K 3867/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 15. Februar 2000 und \nden hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2000 werden insoweit \naufgehoben, als eine Vorausleistung von mehr als DM 44.447,01 festgesetzt \nwurde.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 5/6 und der Beklagte zu 1/6.\n\nDie Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig \nerklärt.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung \ndes anderen Teils durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabzuwenden, es sei denn, der Vollstreckungsgläubiger leistet vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks in N, Gemarkung \nG1, Flurstücke 13 und 212 (postalisch: Xstraße 2). Die \nFlurstücke sind seit den 50-er Jahren einheitlich überbaut. \nDas Grundstück ist 1.364 m2 groß.\n\n3\n\nDie Xstraße, und die durch sie erschlossenen Grundstücke \nliegen im Geltungsbereich des als Bebauungsplan übergeleiteten \nDurchführungsplans Nr. 1 der Stadt N an der Ruhr vom \n21. Februar 1952 in der Fassung des Ergänzungsplans vom 5. \nFebruar 1955 und des Durchführungsplanes Nr. 3 vom 8. Oktober \n1957. Dieser setzt in diesem Bereich ein „D-Gebiet\" \n(Geschäftsgebiet) fest. Für Geschäftsgebiete gilt nach § 7 \nZiffer 44 der Bauordnung für das Gebiet des Siedlungsverbandes \nRuhrkohlenbezirk vom 24. Dezember 1938 (BauO SVR) eine \nGeschossflächenzahl (GFZ) von 2,0.\n\n4\n\nDie Xstraße, eine Einbahnstraße, liegt im zentralen \nInnenstadtbereich des Beklagten und wurde im Jahre 1905 \nmitsamt des Mischwasserkanals mit einem Durchmesser von DN \n300, bzw. 300/450 (Eiform) erstmalig hergestellt. Im Jahre \n1960 erfolgt ein Vollausbau in einer Gesamtbreite von 14 m von \nder G-Straße bis zum M und von 10 m vom M bis zum W1platz, die \nauch nach der jetzigen Maßnahme erhalten bleiben.\n\n5\n\nDie Fahrbahnbreite betrug 5 m, die Gehwege hatten eine \nBreite von je 2,50 m. Hinzu kamen sog. Hausanschlussbereiche \nund - im Bereich bis zum M - ein Parkstreifen von 2 m Breite. \nInsgesamt verfügte die Xstraße über neun Stellplätze, die auf \nder nördlichen Seite der Xstraße lagen. Die Straße wurde von \nacht Leuchten mit je 250 Watt in einer Lichtpunkthöhe von 8 m \n(125.000 Lumen) ausgeleuchtet. \n\n6\n\nDer vertikale Aufbau bestand für die Teileinrichtung \nFahrbahn und Parkstreifen aus insgesamt 35 cm, bestehend aus \n25 cm Packlage nach DIN 4301, 6 cm Deckschicht (120 kg/m2) und \n4 cm Asphaltfeinbeton. Die Teileinrichtung Gehwege bestand aus \neinem 4 cm starken Plattenbelag in einer 6 cm mächtigen \nSandbettung.\n\n7\n\nEntsprechend dem Baubeschluss des Planungsausschusses vom \n30. Januar 1996 und 4. Februar 1997 wird die Xstraße \nentsprechend § 45 Abs. 1c StVO als verkehrsberuhigter \nGeschäftsbereich mit einer Zonengeschwindigkeit von 20 km/h \nausgebaut (Zeichen 274.1 nach § 41 Abs. 2 Ziff. 7 StVO). Der \nniveaugleiche Ausbau erfolgt für die Gehwege mit hellgraue \nBetonsteinplatten, für die farblich abgesetzte Fahrbahn mit \ndunkelgrauem Betonsteinpflaster, bzw. im Kreuzungsbereich ML \nmit hellgrauen Betonsteinplatten, und Rinnen aus Granit-\nNatursteinpflaster.\n\n8\n\nNach dem programmgemäßen Ausbau, der in zwei Bauabschnitten \nerfolgt und im Bereich der Einmündung M/L noch nicht \nabgeschlossen ist, besteht der vertikale Aufbau der Xstraße \naus einer 30 cm mächtigen Frostschutzschicht, 16 cm \nTragschicht, 4 cm Sand und einem 12 cm starkem Pflaster. Die \nFahrbahn wird auf 3,60 m verschmälert. Sie ist auf der \nnördlichen Seite im Bereich bis zum M durch Poller vom \nGehwegbereich abgegrenzt.\n\n9\n\nEin Gehwege wurden im Bereich bis zum M auf 6,70 m \nverbreitert, ab dem M auf 4,00 m. Der gegenüberliegende Gehweg \nwurde in diesem Bereich auf 1,50 m verschmälert.\n\n10\n\nDie Beleuchtung erfolgt über zwölf Leuchten mit je 100 Watt \nLeistung mit einer Lichtpunkthöhe von 4,80 m (94.800 Lumen). \nEs sind nach dem Ausbau der Straße noch acht Parkplätze \nvorhanden.\n\n11\n\nAuf der Grundlage der Straßenbaubeitragssatzung des \nBeklagten vom 18. Dezember 1997 (SBS 1997) zog der Beklagte \ndie Anlieger mit Bescheiden vom 8. August 1997 zu einer \nVorausleistung auf den Straßenbaubeitrag heran. In \nanschließenden gerichtlichen Verfahren nahm der Beklagte die \nBescheide zurück, da - nach einem Hinweis des Gerichts - die \nnach § 3 Abs. 4 SBS 1997 erforderliche Einzelfallsatzung für \nbeitragsfähige Maßnahmen an Fußgängergeschäftsstraßen und \nverkehrsberuhigten Anlagen und Zonen nicht vorhanden war.\n\n12\n\nMit Beschluss vom 16. Dezember 1999 verabschiedete der Rat \nder Stadt N die „Satzung für die verkehrsberuhigte Anlage \nXstraße von G-Straße bis W1platz/ Platz der T\" \n(Einzelfallsatzung - ES), die in einem anliegenden Lageplan \nzeichnerisch dargestellt ist. Die Satzung, der der Rat \nRückwirkung auf den 30. Januar 1996 beimaß, wurde im Amtsblatt \nder Stadt vom 30. Dezember 1999 einschließlich des Lageplans \nveröffentlicht. In § 2 ES wird der Anteil der \nBeitragspflichtigen auf 55 % festgesetzt.\n\n13\n\nAuf der Grundlage dieser Satzung zog der Beklagte den \nKläger mit Bescheid vom 15. Februar 2000 zu einer \nVorausleistung auf den Straßenbaubeitrag von DM 54.099,00 \nheran.\n\n14\n\nGrundlage der Vorausleistungserhebung ist ein vom Beklagten \ngeschätzter beitragsfähiger Gesamtaufwand von DM 1.263.029,07. \nDaraus ergibt sich ein umlagefähiger Aufwand von \nDM 694.665,99, von dem der Beklagte in Ausübung des ihm \nzustehenden Ermessens 80 % als Vorausleistung erheben \nwollte.\n\n15\n\nAls Verteilfläche der erschlossenen Grundstücke ermittelte \nder Beklagte als geometrisches Mittel 13.663 Verteileinheiten \n(VE). Dabei ließ der Beklagte die Grundstücke der Flur 65 \naußer Ansatz, die über den Innenhof des Flurstücks 66 \nerreichbar sind und deren Eigentümer Miteigentümer des \nFlurstücks 66 sind. Diese Grundstücke haben eine Fläche von \n2.098 m2. \n\n16\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2000 wies der Beklagte \nden Widerspruch zurück. Dagegen richtet sich die am 23. Juni \n2000 erhobene Klage. Darin wird im Wesentlichen vorgetragen, \nder Anteil von 55 % sei nicht vorteilsgerecht. Die Maßnahme \ndiene durch die bezweckte Attraktivitätssteigerung der \nInnenstadt überwiegend der Allgemeinheit. Die so auf die \nGrundstück entfallenen Vorausleistungsbeträge seien nicht mehr \nvorteilsgerecht. So entfalle durch die schmale Fahrbahn die \nMöglichkeit für den Anlieferungsverkehr der Geschäfte, vor \ndiesen kurz zum Be- oder Entladen zu halten. Die \nEinzelfallsatzung sei nicht wirksam; sie sei zum einen \nfehlerhaft veröffentlicht, zum anderen sei sie zu spät \nergangen, da ein maßgebliches Teilstück des Ausbaus bereits am \n13. November 1997 abgenommen worden sei. Auch sei eine \nRückwirkung unzulässig, da eine Teileinrichtung, nämlich der \nKanal, bereits im Erlasszeitpunkt endgültig hergestellt \ngewesen sei.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt, \n\n18\n\nden Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom \n15. Februar 2000 und den hierzu ergangenen \nWiderspruchsbescheid vom 19. Mai 2000 \naufzuheben.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie zulässige Klage ist in dem sich aus dem Tenor \nergebenden Umfang begründet. Insoweit ist der \nVorausleistungsbescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger \nin seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n24\n\nDer Bescheid findet seine Ermächtigungsgrundlage in § 8 \nAbs. 8 KAG NW und der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt N \nvom 18. Dezember 1997 sowie der „Satzung für die \nverkehrsberuhigte Anlage Xstraße von G-Straße bis W1platz/ \nPlatz der T\" (Einzelfallsatzung) vom 16. Dezember 1999.\n\n25\n\nNach § 8 Abs. 8 KAG NW ist der Beklagte berechtigt, für \nMaßnahmen nach § 8 Abs. 2 KAG NW eine angemessene \nVorausleistung zu erheben, die er kraft des ihm zustehenden \nErmessens bis zu einer Höhe von 80 % des zukünftigen Beitrages \nerheben wollte.\n\n26\n\nDenn bei dem programmgemäßen Ausbau der Xstraße handelt es \nsich um eine Verbesserung der flächenmäßigen Teileinrichtungen \nund eine Erneuerung der Teileinrichtung \nOberflächenentwässerung, durch welchen den Anliegern \nwirtschaftliche Vorteile geboten werden.\n\n27\n\nDie Verbesserung der flächenmäßigen Teileinrichtungen liegt \nin deren Verstärkung und ihrem verbesserten vertikalen Aufbau. \nDurch den Einbau einer Tragschicht auf einer \nFrostschutzschicht genügt die Straße erstmals den \nAnforderungen an eine neuzeitliche Bauweise. Denn in der \ngeringeren Frostanfälligkeit und der höheren Belastbarkeit \nliegt eine Verbesserung der Anlage insgesamt,\n\n28\n\nOVG NRW, Urteil vom 5. Juni 1985 - 2 A 1403/83 -.\n\n29\n\nDer Mischwasserkanal war zudem nach rund 90 Jahren \nverbraucht. Die Erneuerung der Oberflächenentwässerung durch \ndie (nachmalige) Herstellung des in der Xstraße verlegten \nKanals stellt eine beitragsfähige Maßnahme dar. Denn mit der \nprogrammgemäßen Durchführung der Maßnahme stellt der Beklagte \ndie Teileinrichtung Oberflächenentwässerung nach völliger \nAbnutzung des Mischwasserkanals erneut in einem im wesentlich \ngleichen Ausbauzustand wieder her,\n\n30\n\nvgl. zu diesem Kriterium OVG NRW, Beschluss vom 25. \nSeptember 1991 - 2 A 1926/91 -.\n\n31\n\nEin Kanal ist nämlich nach einem Gebrauch von 80 Jahren \nregelmäßig verbraucht, sodass ohne weiteres nach Ablauf dieser \nZeit auf seinen verschlissenen Zustand geschlossen werden \nkann,\n\n32\n\nOVG NRW, Beschluss vom 2. November 1999 - 15 A 4406/99 -\n.\n\n33\n\nDurch die nachmalige Herstellung der \nOberflächenentwässerung und die Verbesserung der \nflächenmäßigen Teileinrichtungen werden den Anliegern durch \ndie Verwirklichung des Bauprogramms auch wirtschaftliche \nVorteile geboten.\n\n34\n\nDie Erhebung einer Vorausleistung auf die künftige \nBeitragsforderung ist noch möglich, da die endgültige \nBeitragspflicht noch nicht entstanden ist. Denn eine Anlage \nist erst endgültig hergestellt, wenn das gemeindliche \nBauprogramm erfüllt ist,\n\n35\n\nOVG NRW, Urteile vom 15. Februar 1989 - 2 A 2562/86 -, in: \nOVGE 40, 286 (292); vom 13. Dezember 1990 - 2 A 1952/87 -, \nin: GemHH 1992, 21 f.; Beschluss vom 28. November 1994 - 15 B \n2505/94 -.\n\n36\n\nDas Bauprogramm umfasst dabei auch den Kreuzungsbereich der \nXstraße mit dem M und dem L. Hier sind die Arbeiten - \nausweislich des vom Beklagte zur Gerichtsakte überreichten \nFotomaterials - noch nicht abgeschlossen. Darauf ist \nabzustellen, da die gesamte Xstraße von G-Straße bis W1platz \nGegenstand des gemeindlichen Ausbauprogramms ist. Deshalb \nkommt es nicht darauf an, in wie vielen Bauabschnitten der \nBeklagte sein Bauprogramm verwirklicht oder ob schon einzelne \nTeileinrichtungen programmgemäß fertig gestellt sind.\n\n37\n\nDie Erhebung einer Vorausleistung hat der Beklagte auch \nzutreffend auf die Straßenbaubeitragssatzung und die erlassene \nEinzelfallsatzung gestützt. Diese Satzungen sind formell \nordnungsgemäß zustandegekommen und stellen materiell gültiges \nOrtsrecht dar.\n\n38\n\nDie Bekanntmachung der Einzelfallsatzung ist nicht zu \nbeanstanden. Die gerügten Fehler sind nicht vorhanden. Nach \n§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die öffentliche \nBekanntmachung von kommunalem Ortsrecht \n(Bekanntmachungsverordnung - BekanntVO) vom 26. August 1999 \nprüft der Bürgermeister, ob die vom Rat beschlossene Satzung \nordnungsgemäß zustande gekommen ist und bestätigt gemäß § 2 \nAbs. 3 BekanntVO schriftlich, dass der Wortlaut der Satzung \nmit den Ratsbeschlüssen übereinstimmt. Das hat der \nOberbürgermeister der Stadt N in Ziffer 3. der sechsseitigen \nVerfügung vom 21. Dezember 1999 bestätigt. Er nimmt dabei \nBezug auf „die als Anlage beigefügte Satzung\" die sich im \nVerwaltungsvorgang des Beklagten unmittelbar an diese \n(sechsseitige) Verfügung anschließt und Anlage zu dieser \nVerfügung ist. \n\n39\n\nDer Oberbürgermeister hat die Bekanntmachungsanordnung \nunter Ziffer 5. der Verfügung vom 21. Dezember 1999 \nordnungsgemäß unterzeichnet. Die Bezugnahme auf die \n„vorstehende\" Satzung ist nicht zu beanstanden. Denn dieser \nBekanntmachungstext findet sich, so wie ihn der \nOberbürgermeister unterschrieben hat, wieder im Amtsblatt der \nStadt N. Im Amtsblatt ist der Bekanntmachungstext der Satzung \n- wie vorgeschrieben - nachgestellt. Er bezieht sich deshalb \nzutreffend auf die „vorstehende\" Satzung.\n\n40\n\nAuch der festgesetzte Anliegeranteil von 55 %, bzw. der \ndaraus resultierende Gemeindeanteil von 45 % am \nbeitragsfähigen Aufwand ist nicht zu beanstanden, da er dem \ngebotenen wirtschaftlichen Vorteil der Anlieger an der \nAusbaumaßnahme entspricht.\n\n41\n\nDer wirtschaftliche Vorteil der Allgemeinheit besteht dabei \nin der maßnahmebedingten besseren Ausnutzbarkeit der \nMöglichkeiten, die dem Durchgangsverkehr durch die Straße \neröffnet werden,\n\n42\n\nOVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 1982 - 2 A 1817/80 -, in: \nOVGE 36, 172.\n\n43\n\nDabei war der Beklagte berechtigt, aufgrund der atypischen \nSondersituation eines verkehrsberuhigten Geschäftsbereichs, \ndiesen Anteil per Einzelsatzung festzulegen,\n\n44\n\nvgl. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das \nStraßenbaubeitragsrecht nach § 8 Kommunalabgabengesetz NW, \nRn. 192.\n\n45\n\nDabei ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte unter \nBerücksichtigung aller Umstände für alle Teileinrichtungen \neinen einzigen Vorteilssatz festgelegt hat. Das erkennende \nGericht kann den Akt der gemeindlichen Rechtsetzung nur dahin \nüberprüfen, ob die Gemeinde den durch Gesetz und Recht \ngesteckten Rahmen ihres gesetzgeberischen Ermessens \nüberschritten hat. Dabei steht der Gemeinde auch hinsichtlich \ndes unbestimmten Rechtsbegriffs „wirtschaftlicher Vorteil\" ein \nbegrenzter Einschätzungsspielraum zu,\n\n46\n\nDietzel/Hinsen/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 185.\n\n47\n\nDabei hängt die Gewichtung der Anteile von Anliegern und \nAllgemeinheit von Art, Funktion und Verkehrsbedeutung der \nAnlage ab. Bezogen auf diesen Prüfungsmaßstab vermag das \nGericht eine Überschreitung des gemeindlichen Ermessen bei \neinem Anliegeranteil für die Wallstraße von 55 % (noch) nicht \nzu erkennen.\n\n48\n\nDabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der \nEinbahnstraßenverkehr in der Xstraße aufgrund der schmalen \nFahrbahn, einen Durchgangsverkehr kaum zulässt, zumal - auch \ndurch die verminderte Anzahl der Parkplätze auf der Straße - \nein Parkplatzsuchverkehr nicht zu erwarten ist. Zum \nDurchgangsverkehr gehört nämlich nur der Verkehr, der die \nStraße als Verbindungsweg zwischen anderen Straßen benutzt, \nder also weder von einem durch die Straße erschlossenen \nGrundstück ausgeht noch ein solches zum Ziel hat,\n\n49\n\nOVG NRW, Urteile vom 25. Oktober 1982 - 2 A 1817/80 -, in: \nOVGE 36, 172 und vom 3. Oktober 1986 - 2 A 1439/83 -, in. \nKStZ 1987, 116.\n\n50\n\nDem entsprechend kann es in der Xstraße durchaus zu einem \nerhöhten Verkehrsaufkommen kommen. Dieses dürfte aufgrund der \nzentralen Lage der Anlage nach Auffassung des Gerichts in \nerster Linie auf Besucherverkehr zu den und von den \nangrenzenden Grundstücken zurückzuführen sein, also \nbeispielsweise auf das Parkhaus der Xstraße 2 oder Besucher \nder Ladenlokale.\n\n51\n\nInsoweit ist für die Bemessung des wirtschaftlichen \nVorteils auf die zulässige Nutzung der Grundstücke \nabzustellen, also auf deren bauliche oder gewerbliche \nAusnutzbarkeit,\n\n52\n\nOVG NRW, Urteile vom 31. August 1978 - II A 222/76 -, in: \nKStZ 1979, 73 und vom 25. Oktober 1982 - 2 A 1817/80 -, in: \nOVGE 36, 172.\n\n53\n\nDie Ausnutzbarkeit entsprechend den übergeleiteten \nDurchführungsplänen als „D-Gebiet\" bietet dabei keinen Anlass, \nden Ansatz von 55 % als zu hoch einzustufen. Es ist nämlich \nnicht darauf abzustellen, wie die erschlossenen Grundstücke \ntatsächlich genutzt werden, sondern welche \nNutzungsmöglichkeiten bestehen. Deshalb war der Beklagte auch \nnicht verpflichtet, den zulässigen Geschossflächenmaßstab des \ngeometrischen Mittels aus Grund- und Geschossfläche für \neinzelne Grundstücke anders zu gestalten.\n\n54\n\nDie hochwertigere Art des Ausbaus, dessen Motiv auch eine \nAttraktivitätssteigerung der Innenstadt war, hat der Beklagte \ndabei angemessen bei der Festlegung der Vorteilssätze in \ndiesem Einzelfall berücksichtigt. Dass dabei tatsächlich \nAufwand entstanden ist, der außer Verhältnis zu den \n- dargelegten - verkehrlichen Verbesserungen und dem daraus \nresultierenden wirtschaftlichen Vorteil hat, ist nicht \nhinreichend dargelegt. Das Gericht hat aufgrund des \nvorgelegten Aktenmaterials keinen Anlass, diesem Punkt weiter \nnachzugehen. Denn weder die Art des Ausbaus noch der Ansatz \neinzelner Positionen geben Anlass für eine weitere Reduzierung \ndes Anliegeranteils.\n\n55\n\nDer Anliegeranteil erscheint auch im Hinblick auf die \nweggefallenen Parkmöglichkeiten angemessen. In der \nRechtsprechung ist es anerkannt, dass eine (nachhaltige) \nEinschränkung des Parkens und demgemäß eine Minderung des \nwirtschaftlichen Vorteils durch eine Minderung des \nAnliegeranteils ausgeglichen werden kann,\n\n56\n\nOVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 2 A 2323/89 -\n.\n\n57\n\nDabei ist zu berücksichtigen, dass den \nGrundstückseigentümern selbst vor dem Ausbau an der Straße \nnicht genügend Parkmöglichkeiten geboten wurden, sie also auch \nzuvor auf andere Parkmöglichkeiten ausweichen mussten. Für die \nBesucher der Anlieger stehen im näheren Umfeld ausreichend \nöffentliche Parkmöglichkeiten zur Verfügung. So befinden sich \nin Fußweite das Parkhaus Xstraße 2 und die Tiefgaragen \nT1straße und W1platz.\n\n58\n\nSoweit durch die geringere Straßenbreite von 3,60 m und die \nAbgrenzung der Fahrbahn zum Gehweg durch die aufgestellten \nPoller nunmehr ein Passieren von auf der Fahrbahn haltenden \nLieferfahrzeugen nicht mehr möglich ist, erscheint der \nAnliegeranteil von 55 % tatsächlich als zu hoch und vom \nErmessen des Satzungsgebers nicht mehr gedeckt. Gleichwohl \nstellt dies nur eine Einschränkung dar, die der Beklagte bis \nzur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nach \nSchlussabnahme aller Straßenbauarbeiten noch beheben kann. So \nkann er durch mobile Poller, Zurücksetzen der Poller oder \nandere verkehrsrechtliche Regelungen ein Passieren der Straße \nermöglichen.\n\n59\n\nDazu hat der Beklagte auch bis zum Entstehen der sachlichen \nBeitragspflichten Zeit, da auf diesen Zeitpunkt abzustellen \nist. Von der jetzigen Betrachtungsweise aus ist jedenfalls \nnicht zu erwarten, dass der Beklagte Änderungen nicht \nvornimmt. Ist der Beklagte aber willens und in der Lage eine \nentsprechende Änderung vorzunehmen, kann im Rahmen der \nErhebung einer Vorausleistung die Höhe des Anliegeranteils \nnicht beanstandet werden. Denn abzustellen ist darauf, ob die \nVorausleistung in dem hier erhobenen Umfang 80 % des \nvoraussichtlich entstehenden Beitrags überschreitet. Das ist - \nin Bezug auf den Verteilungsmaßstab - nicht festzustellen.\n\n60\n\nDie angeordnete Rückwirkung der Einzelfallsatzung ist - in \nBezug auf die Rechtsstellung der Beitragspflichtigen - nicht \nzu beanstanden, da es auf die angeordnete Rückwirkung nicht \nankommt. Denn eine wirksame Beitragssatzung muss erst im \nZeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten \nvorliegen, also regelmäßig bei der Schlussabnahme der Arbeiten \nzur Erfüllung des gemeindlichen Bauprogramms,\n\n61\n\nOVG NRW, Urteile vom 29. September 1995 - 15 A 2651/92 -; \nvom 22. August 1995 - 15 A 3907/92 -, in: NWVBl. 1996, 62 und \nvom 28. November 1985 - 2 A 1927/82 -.\n\n62\n\nDer vom Beklagten ermittelte beitragsfähige Aufwand und der \nsich daraus ergebende umlagefähige Aufwand in Höhe von 55 % \nsind nicht zu beanstanden. Auch die vom Beklagten getroffene \nErmessensentscheidung hiervon 80 %, also DM 383.180,24 als \nVorausleistung zu erheben, ist frei von Rechtsfehlern. Es ist \nnicht zu erkennen, welche nicht beitragsfähigen \n„Luxusaufwendungen\" der Beklagte getätigt haben soll. Soweit \nes sich um Aufwand zur Erfüllung des Bauprogramms handelt, ist \ndie qualitativ höherwertige Ausstattung - wie ausgeführt - vom \nBeklagten bei der Festsetzung des Anliegeranteils angemessen \nberücksichtigte worden.\n\n63\n\nAllerdings hat der Beklagte die Verteilfläche, also die \nZahl der erschlossenen Grundstücke, die an dem \nwirtschaftlichen Vorteil partizipieren zu klein bemessen. Sein \nAnsatz von 13.663 Verteileinheiten (VE) ist um 2.967,02 VE auf \n16.630,02 VE zu erhöhen.\n\n64\n\nDenn in die Verteilung des Aufwandes sind aus der Flur 65 \ndie Flurstücke 40 und 72 (L 39), 67 (L 41), 65 (L 43), 95 \n(L 45), 46 (T1straße 24), 47 (T1straße 26) und 48 \n(T1straße 28-30) einzubeziehen. Diese haben eine Gesamtgröße \nvon 2.098 m2. Das ergibt bei einer GFZ von 2,0 eine \nGeschossfläche von 4.196 m2. Daraus ergibt sich dann ein \ngeometrisches Mittel von 2.967,02 VE.\n\n65\n\nDie Einbeziehung der Grundstücke hat zu erfolgen, da diese \nGrundstücke über die vermittelnden Flurstücke 29 und 66 durch \ndie Anlage erschlossen sind und ihnen wirtschaftliche Vorteile \ngeboten werden. Eine Erschließung dieser \nHinterliegergrundstücke ist anzunehmen, da es rechtlich und \ntatsächlich möglich ist, mit Fahrzeugen an die \nGrundstücksgrenze heranzufahren und von da ab das Grundstück \nzu betreten,\n\n66\n\nvgl. zu diesem Kriterium, OVG NRW, Urteil vom 18. März \n1986 - 2 A 381/84 -; Beschlüsse vom 22. März 1996 - 15 B 3422 \nund 3424/95 - und vom 12. Februar 1999 - 15 A 558/99 -.\n\n67\n\nDie tatsächliche Zufahrts- und Zugangsmöglichkeit ist zu \ndiesen Grundstücken über das Flurstück 66 (gemeinsamer \nHofraum), an das sie angrenzen, und das Flurstück 29 \n(Durchfahrt) gegeben. Dieses liegt zwischen dem Flurstück 66 \nund der Xstraße.\n\n68\n\nDie rechtliche Sicherung liegt ebenfalls vor. Denn das \nFlurstück 29 ist mindestens seit dem Jahre 1957 mit einer \nGrunddienstbarkeit zum Gehen und Befahren zu Gunsten der \nMiteigentümer am gemeinsamen Hofraum (Flurstück 66) \nbelastet.\n\n69\n\nEntsprechend § 7 des Verteilungsverzeichnisses des \nUmlegungsausschusses der Stadt N aus dem Jahre 1957 wird das \nEigentum an dem gemeinschaftlichen Hofraum den Eigentümer der \noben erwähnten Grundstücke als Miteigentum nach ideellen \nBruchteilen zugewiesen. Kein Beteiligter oder deren \nRechtsnachfolger hat das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft \nzu verlangen. Die Miteigentümer sind verpflichtet, bei \nVeräußerung ihrer an den Hofraum angrenzenden Grundstücke ihre \nBruchteilsanteile an dem Hofraum gleichzeitig an den Erwerber \nzu übertragen. Dabei dient der Hof-raum der rückwärtigen \nAnlieferung der angrenzenden Grundstücke, der Schaffung von \nEinstellplätzen und der Belichtung und Belüftung der \nangrenzenden Grundstücke (§ 2 des Verteilungsverzeichnisses). \n\n70\n\nZwar ist für die notwendige rechtliche Sicherung des \nZugangs zu den Hinterliegergrundstücken,\n\n71\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 23. März 1987 - 2 A \n2814/84 -,\n\n72\n\nim Hinblick auf die Bebaubarkeit in der Zeit ab dem 1. \nJanuar 1985 entsprechend § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW (1984) eine \nöffentlich-rechtliche Sicherung erforderlich,\n\n73\n\nOVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 1991 - 2 B 3357/90 -\n.\n\n74\n\nDoch sichert eine bereits vor dem Jahre 1985 zur \nGewährleistung des Zugangs zu einem Hinterliegergrundstück \nbestellte Grunddienstbarkeit auch den wirtschaftlichen Vorteil \ninfolge einer nach dem 1. Januar 1985 abgeschlossenen \nAusbaumaßnahme,\n\n75\n\nOVG NRW, Urteil vom 15. April 1992 - 2 A 1412/91 -, in: \nGemHH 1993, 258.\n\n76\n\nDas gilt jedenfalls auch in den Fällen, in denen das den \nZugang vermittelnde Grundstück vor dem 1. Januar 1985 im (Mit-\n)Eigentum des hinterliegenden Grundstückseigentümers steht und \neine getrennte Veräußerung des vermittelnden Grundstücks \nrechtlich ausgeschlossen ist. Denn in diesen Fällen stellt das \nMiteigentum mindestens eine so starke rechtliche Sicherung des \nZugangserfordernisses dar, wie die eingetragene \nGrunddienstbarkeit, die - unabhängig vom jeweiligen Eigentum - \neine Belastung des Grundstücks darstellt (§ 1018 BGB).\n\n77\n\nDiesen so gewährten Zugang lässt auch das Bebauungsrecht \nals ausreichend erscheinen, sodass die oben erwähnten \nGrundstücke mit weiteren 2.967,02 VE von der Wallstraße aus \nerschlossen sind und deshalb an der Verteilung des Aufwandes \nzu beteiligen sind.\n\n78\n\nBei einer Verteilfläche der von der Xstraße erschlossenen \nGrundstücke von 16.630,02 VE und einem umlagefähigen Aufwand \nvon DM 694.665,99, von dem nach der Ermessensentscheidung des \nBeklagten DM 383.180,24 für die Erhebung der Vorausleistung \numgelegt werden sollen, ergibt sich ein Beitragssatz von \nDM 23,041478 pro Verteileinheit.\n\n79\n\nDaraus ergibt sich für das klägerische Grundstück eine \nVorausleistung von DM 44.447,01. Im Übrigen war der \nVorausleistungsbescheid aufzuheben.\n\n80\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, Alt. 1 VwGO. Sie \nentspricht dem Verhältnis der Parteien am gegenseitigen Obsiegen. Die \nEntscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, \n711 Satz 1 ZPO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war \nnotwendig, da eine angemessene Vertretung der klägerischen Interessen eine \nvertiefte Kenntnis des Erschließungsbeitragsrechts erforderte (§ 162 Abs. 2 Satz 2 \nVwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304408","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-08-15/17-k-3867-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1018","ref_norm":"1018","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304408","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304408","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2000-08-15/17-k-3867-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304408","retrieved":"2026-07-09 03:31:29.369128+00:00"}}